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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 6 A 263/09.Z
Rechtsgebiete: BImSchG


Vorschriften:

BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1
BImSchG § 5 Abs. 3
BImSchG § 17 Abs. 4a S. 1
Bei einer Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG zur Erfüllung der Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 5 Abs. 3 BImSchG für den Fall der Betriebseinstellung wegen der mit hohen Stilllegungs- und Nachsorgerisiken und des allgemein latent vorhandenen Liquiditätsrisikos eine nachträgliche Sicherheitsleistung anordnen (Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 - 7 C 45.07 -, BVerwGE 131, 11; an der entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil des Hess. VGH vom 9. Mai 2007 - Az. 6 UE 42/06 -, ESVGH 57, 247, hält der Senat nicht mehr fest).
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

6 A 263/09.Z

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Immissionsschutzrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am Hess. VGH Bodenbender

am 23. September 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2008 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 850.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg.

Der Senat hat im Rahmen eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung die angefochtene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang zu überprüfen. Es ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vielmehr allein Sache des die Zulassung des Rechtsmittels erstrebenden Prozessbeteiligten, den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund darzulegen. Das Rechtsmittelgericht prüft sodann das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Darlegungen.

Ausgehend davon rechtfertigen die Ausführungen in der Antragsbegründung vom 16. März 2009 die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Die Klägerin macht im Ergebnis erfolglos als Zulassungsgründe das Vorliegen von ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen Schwere der Sach- und Rechtslage (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.

1. Der Antrag ist insoweit unbegründet, als die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458) vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass eine Änderung der Entscheidung zumindest möglich erscheint. Aus der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ergibt sich ein entsprechender Zweifel nicht.

Insoweit trägt die Klägerin vor, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht in fehlerhafter Anwendung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Ermessensausübung der Behörde bei der Anforderung von Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen diese Maßstäbe auf den Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage übertragen habe. Hier müssten jedoch andere Kriterien in die Ermessensausübung einbezogen werden, so dass ein anderes Ergebnis zwingend sei (I.2. der Begründungsschrift). Das Regierungspräsidium Darmstadt habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, was das Verwaltungsgericht verkannt habe (I.3. der Begründungsschrift). Wie die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vielmehr zeige, müsse eine Differenzierung nach Art der Anlage vorgenommen und diverse Belange in den Blick genommen werden. Dabei müsse die Behörde den jeweiligen Einzelfall berücksichtigen und hierbei insbesondere in ihre Erwägungen einstellen, ob durch die Behandlung von Stoffen solche mit positivem Marktwert (Produkte) geschaffen würden (I.3. der Begründungsschrift). Zudem müsse bei sachgerechter Interpretation der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden, ob es sich um eine reine Abfallentsorgungsanlage oder aber um einen Anlagenbetrieb handele, der durch eine Behandlung der Stoffe Produkte mit einem Marktwert erzeuge (I.4. der Begründungsschrift).

Diese Ausführungen lassen bei dem erkennenden Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufkommen, die ohne Rechtsfehler davon ausgeht, dass die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG vorliegen und die Entscheidung der Behörde zur konkreten Anwendung im Einzelfall rechtmäßig ist.

Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zunächst zutreffend zugrunde gelegt, dass es sich bei dem streitbefangenen Betrieb der Klägerin um eine Anlage handelt, die nach §§ 4 und 19 BImSchG i.V.m. dem 8. Abschnitt der 4. BImSchVO als Bauschuttaufbereitungsanlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf und über eine solche verfügt. Es handelt sich somit um eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, der sowohl die Lagerung wie auch die Behandlung von Abfällen in die Definition einbezieht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestandes der Ermächtigungsgrundlage wird von der Klägerin selbst auch nicht bestritten.

Liegt eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vor, kann die zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) wie auch nach der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Fassung der Änderung durch das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) zur Erfüllung der Pflichten des Anlagenbetreibers nach § 5 Abs. 3 BImSchG für den Fall der Betriebseinstellung eine - nachträgliche - Sicherheitsleistung anordnen. Die Regelung erfordert nach dem Wortlaut mithin zweifelsfrei die Ausübung des behördlichen Ermessens im Einzelfall. Ob und inwieweit das Ermessen dabei in einzelnen Aspekten gebunden ist, sieht die Klägerin jedoch als von der erstinstanzlichen Entscheidung unzutreffend gewürdigt an. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die Ermessensentscheidung der Behörde nämlich als im Ergebnis rechtmäßig bezeichnet, indem es insbesondere ausführt, eine über die gegebene Begründung hinausgehende Begründung der Ermessensausübung sei nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses vielmehr ausreichend, dass die zuständige Behörde auch "verdachtsunabhängig" eine derartige Sicherheitsleistung anfordere.

Die Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, demgegenüber eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Behörde zu konstatieren. Bereits der rechtliche Ansatz der Erörterung dieses Problembereichs überzeugt nicht. Ob die konkrete Anlage der Klägerin - hier die Lagerstätte und die Einrichtung zur Wiederaufbereitung des Bauschutts - als Produktionsbetrieb und nicht als eine dem § 17 Abs. 4a i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG unterfallende Anlage zu qualifizieren ist, müsste nämlich bereits auf der Tatbestandsebene entschieden werden. Auch der von der Klägerin vorgelegte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 2009 [Az. 1 BvR 1370/08, unter II. 2. b) cc)] setzt dies voraus, indem das Bundesverfassungsgericht darauf Bezug nimmt, dass im Rahmen der Bestimmung einer Sicherheitsleistung eine Unterscheidung zwischen einer Abfallentsorgungsanlage und einem Produktionsbetrieb zulässig sei. Eine solche Differenzierung ist aber nur möglich, wenn die verschiedenen Anlagenarten, die in Betracht genommen werden, auch tatsächlich gegeben sind. Die Abgrenzung dieser Anlagentypen ist zudem keineswegs scharf und eindeutig im Sinne von "entweder / oder", vielmehr gehen die Definitionen ineinander über und es ist feststellbar, dass ein Gesamtbetrieb wie der der Klägerin durchaus in mehrere selbständige Anlageteile unterfallen kann (hier: Annahme und Lagerung von Bauschutt ohne sofortige Weiterverarbeitung - Herstellung des Recyclingmaterials - Lagerung und Verkauf des Recyclingmaterials). Jedoch besteht für den erkennenden Senat kein Zweifel daran, dass die Annahme von Bauschutt und ähnlichem Material und die Lagerung dieser Stoffe für sich gesehen als Abfallentsorgungsanlage zu werten ist.

Die sowohl erstinstanzlich wie auch im vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung vorgetragene Ansicht der Klägerin, aufgrund des - so die Klägerin - bestehenden Unterschiedes zwischen einer Bauschuttaufbereitungsanlage und anderen ("reinen") Abfallentsorgungsanlagen verlange die Ausübung des Ermessens eine Differenzierung bei der Anordnung der Stellung einer Sicherheit, lässt sich zudem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 13. März 2008 (Az. 7 C 45.07, BVerwGE 131, 11 = NVwZ 2008, 681) nach Auslegung der Vorschrift des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG ausdrücklich festgestellt, für die Entscheidung, ob von dem privaten Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage eine nachträgliche Sicherheitsleistung verlangt werden dürfe, reiche das allgemeine latent vorhandene Liquiditätsrisiko grundsätzlich aus. Hierbei berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Systematik der einschlägigen Gesetze ausdrücklich die Entwicklung der Regelungen für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen (Deponien) und genehmigungsbedürftige Langzeitanlagen (Rdnr. 35 f.) und sieht Abfallentsorgungsanlagen, die zur Lagerung und Behandlung von Abfällen mit negativem Marktwert dienen - als Beispiel nennt das Bundesverwaltungsgericht insoweit auch Bauabfälle -, mit hohen Stilllegungs- und Nachsorgerisiken behaftet, die regelmäßig das Verlangen einer Sicherheitsleistung rechtfertigten (Rdnr. 36). Die entgegenstehende Rechtsprechung des 6. Senats im Urteil vom 9. Mai 2007 (Az. 6 UE 42/06, ESVGH 57, 247) ist damit obsolet; der Senat hält an ihr nicht mehr fest.

Die Ansicht der Klägerin in dem Begründungsschriftsatz vom 16. März 2009, die streitbefangene Anlage sei deshalb im Rahmen der Ermessensausübung anders zu behandeln, weil aufgrund der Behandlung der Abfallstoffe Güter mit positivem Marktwert entstünden, findet damit in dem genannten Urteil keine Stütze.

Im Rahmen der Ermessensausübung, ob eine Sicherheitsleistung verlangt werden kann, ist es des Weiteren, wie vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 1. September 2009 - 1 BvR 1370/08 - unter Darstellung der Gründe aufgeführt, sachgerecht und zulässig, eine Differenzierung vorzunehmen zwischen Abfallentsorgungsanlagen einerseits und Produktionsanlagen andererseits. Diese Frage ist unter dem Gesichtspunkt der gerügten Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes virulent. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus, es sei keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes festzustellen bei der unterschiedlichen Behandlung von privatrechtlich betriebenen Abfallentsorgungsanlagen gegenüber Betrieben in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft [II. 2. b) aa)] bzw. Produktionsbetrieben [II. 2. b) cc)] sowie der Gleichsetzung mit Deponien und Langzeitlagern [II. 2. b) b)]. Es ist jedoch unschlüssig, dass die Klägerin mit Produktionsbetrieben gleichgestellt werden will. Ausweislich der in den Behördenakten dokumentierten bzw. von den Beteiligten im Verfahren erörterten Umstände des Betriebsablaufs ist vielmehr zu erkennen, dass ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes der Klägerin aus der Annahme und Lagerung von Bauschutt besteht, der noch nicht bearbeitet wurde und dessen Bearbeitung im Zeitpunkt der Annahme und des Beginns der Lagerung auch nicht feststeht. Von einem "reinen" Produktionsbetrieb kann daher keine Rede sein. Allenfalls ist anzunehmen, dass der Teilbereich der Herstellung und anschließenden Lagerung des Recyclingmaterials entsprechend qualifiziert werden könnte.

Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Beklagte sowohl hinsichtlich der Entscheidung, ob eine nachträgliche Sicherheitsleistung festgesetzt werden soll, wie auch bezüglich der Höhe der Sicherheitsleistung seine Anordnung vom 26. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2005 auf den Einzelfall bezogen begründet und die unterschiedlichen Interessen abgewogen hat. Hierbei hat die Behörde vor allem den Teil der Anlage in den Blick genommen, in dem die Klägerin Bauschutt und andere Abfälle (also Güter mit negativem Marktwert) entgegennimmt und lagert. Auf diesen Teil der Anlage kommt es hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Interessen, der mit § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG begegnet werden soll, aber entscheidend an. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass und inwieweit die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde hierbei zu berücksichtigende Aspekte zugunsten der Klägerin nicht beachtet oder fehlerhaft bewertet habe, trägt die Klägerin in ihrer Begründungsschrift vom 26. Januar 2009 nicht vor.

2. Der vorliegende Rechtsstreit wirft auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die zu einer Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen würden. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.06.2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris; Thür. OVG, Beschluss vom 17.08.2000 - 4 ZKO 1145/97 -, NVwZ 2001, 448).

Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, die Rechtsangelegenheit unterscheide sich signifikant von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. So bestehe ein erheblicher Begründungsaufwand und die Rechtssache weise komplexe Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art auf, deren Klärung einem Berufungsverfahren vorbehalten sein müsse. Zudem liege eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Ausübung des Ermessens im Zusammenhang mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung lediglich im Zusammenhang mit reinen Abfallentsorgungsanlagen vor. Die gebotene Differenzierung zwischen einer Abfallentsorgungsanlage und einer Bauschuttrecyclinganlage und die dadurch bedingten Auswirkungen auf die Anforderungen des Ermessens im Rahmen des § 17 Abs. 4a BImSchG sei aber von erheblicher Schwierigkeit.

Mit diesem Vorbringen erfüllt die Klägerin nicht die Anforderungen an die Darstellung der besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage. Weder der Umfang einer erstgerichtlichen Begründung noch der Umfang und die inhaltliche Aufarbeitung des Vortrags der Beteiligten führen dazu, dass deshalb die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre. Die vorliegende Rechtssache weist vielmehr keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des vorgenannten Zulassungstatbestands auf. Der Sachverhalt ist, soweit er für die Entscheidung bedeutsam ist, geklärt. Sämtliche sich auf der Basis dieses Sachverhalts als entscheidungserheblich stellenden Rechtsfragen lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts beantworten, ohne dass sich hierbei eine außergewöhnliche rechtliche Problematik ergeben würde.

3. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Für die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes muss zumindest dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf.

Nicht ausreichend für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist folglich, wenn im zur Entscheidung stehenden Verfahren eine rechtliche Frage aufgetreten ist, die bislang nicht oder - nach Ansicht des jeweiligen Antragstellers - nicht ausreichend in Literatur und Rechtsprechung geklärt ist, diese Frage aber in einem Berufungsverfahren nicht erheblich wäre. Im Hinblick hierauf kann die von der Klägerin im Zulassungsantrag aufgeworfene rechtliche Problematik nicht dazu führen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen.

Die Klägerin führt insoweit auf S. 10 des Begründungsschriftsatzes - zusammengefasst - aus, es stelle sich die Frage, ob im Rahmen der Ermessensausübung einer Entscheidung über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach §§ 17 Abs. 4a, 12 Abs. 1 Satz 2 und 5 Abs. 3 BImSchG das privatwirtschaftliche Betreiben als Abgrenzungskriterium auch bei Bauschuttwiederaufbereitungsanlagen als maßgebliches Kriterium anzusehen ist.

Diese Frage sei, so die Klägerin weiter, für den konkreten Rechtsstreit wie für eine Vielzahl weiterer Verfahren von Bedeutung. Obwohl sich die Frage auf die Ermessensausübung und damit die Berücksichtigung einzelfallspezifischer Umstände beziehe, sei sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verallgemeinerungsfähig. So habe schon das Verwaltungsgericht aus dieser Rechtsprechung gefolgert, es müsse ein absoluter Gleichlauf hinsichtlich des behördlichen Ermessens erfolgen.

Mit dieser Formulierung und der dazu gegebenen Begründung hat die Beigeladene keine Rechtsfrage aufgeworfen, die für das Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Entscheidungserheblich im Berufungsverfahren sind grundsätzlich nur solche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die bereits für die erstinstanzliche Entscheidung tragend gewesen sind und sich deshalb unmittelbar aus den im Urteil getroffenen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen ergeben. Es genügt somit nicht, dass sich die von dem Antragsteller als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Tatsachen- oder Rechtsfrage erst auf Grund bestimmter Verfahrenskonstellationen in einem Berufungsverfahren als entscheidungserheblich erweisen könnte. Der jeweilige Antragsteller hat deshalb gerade im Hinblick auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (Hess. VGH, Beschluss vom 22.07.1996 - 13 UZ 2109/96.A -, juris).

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage nicht erfüllt. Ausführungen zu der besonderen Bedeutung der privatwirtschaftlichen oder der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft einer Abfallentsorgungsanlage oder in Unterscheidung hierzu einer Bauschuttrecyclinganlage hat das Verwaltungsgericht nicht gemacht. Des Weiteren scheitert die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung auch daran, dass die Beantwortung der genannten Frage für den zu entscheidenden Rechtsstreit nicht bedeutsam ist. Da die Klägerin jedenfalls in einem Teil des Unternehmens eine Abfallentsorgungsanlage betreibt und die Beklagte auch nur für diesen Teilbereich eine Sicherheitsleistung gefordert hat (vgl. S. 5 f. des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2005), wäre es in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, ob - so ist die genannte Frage bezogen auf die Klägerin zu verstehen - für den Teil der Anlage, der ggf. als Recyclinganlage angesehen werden kann, sich eine andere Sichtweise zur Differenzierung ergeben könnte.

Mit ihren weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wirft die Klägerin keine konkrete Rechtsfrage auf, sondern es werden lediglich allgemeine rechtliche Problemfelder umrissen. Dass ein Rechtsstreit in irgendeiner Form zur Klärung ungeklärter Rechtsfragen beitragen kann, reicht - wie ausgeführt - zur Zulassung des Rechtsmittels nicht aus. Vielmehr muss der Beitrag in der Klärung einer durch den Einzelfall aufgeworfenen bestimmten Rechtsfrage bestehen.

Letztlich kann eine Festlegung auf eine Differenzierung zwischen den bezeichneten Anlagen und deren Trägerstruktur im Sinne der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren nicht getroffen werden. Zu entscheiden ist vielmehr stets der Einzelfall, denn unterstellt, es bestünde eine Verpflichtung der Aufsichtsbehörden, bei privatwirtschaftlich betriebenen Bauschuttrecyclinganlagen nicht pauschal, sondern in der von der Klägerin angesprochenen Art und Weise den Einzelfall zu prüfen, so bedürfte es auch für eine gerichtliche Entscheidung der Ermittlung des Tatsachenmaterials, das in die Abwägung einzustellen ist. Vielmehr ist es nicht möglich, in einer zu verallgemeinernden Aussage eine bestimmte Ermessensausübung als maßgeblich oder einzig zulässig zu erklären.

Da die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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