Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: 6 B 1133/08
Rechtsgebiete: IFG, VwGO


Vorschriften:

IFG § 2
IFG § 6
IFG § 8
VwGO § 123
Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 IFG macht die Pflicht der Behörde zur Beteiligung eines Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, ausdrücklich nur davon abhängig, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

Erforderlich und ausreichend für die Auslösung der Beteiligungspflicht ist damit die konkrete, nicht nur abstrakte Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

6 B 1133/08

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am Hess. VGH Bodenbender

am 1. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2008 - 7 L 635/08.F (3) - werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben die Kosten des gesamten Verfahrens - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von Amts wegen - je zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung eines vom Beigeladenen geltend gemachten Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722).

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main untersagte der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22. April 2008, dem Beigeladenen Einsicht in die Stellungnahme der Antragsgegnerin an das Bundesministerium der Finanzen vom 27. Juli 2007 sowie in die sonstigen Unterlagen oder Informationen über die Antragstellerin und von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin übergebene Unterlagen oder Informationen zu gewähren, bevor die Bestandskraft der Entscheidung über den Zugang zu Informationen im Widerspruchsverfahren des Beigeladenen erfolgt sei. Werde mit dieser Entscheidung die sofortige Vollziehung angeordnet, dürfe der Zugang zu Informationen erst erfolgen, wenn seit der Bekanntgabe an die Antragstellerin zwei Wochen verstrichen seien.

Dagegen wenden sich der Beigeladene mit seiner am 13. Mai 2008 eingelegten und gleichzeitig begründeten Beschwerde und die Antragsgegnerin mit ihrer am 14. Mai 2008 eingelegten und am 28. Mai 2008 begründeten Beschwerde.

II.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sind zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), insbesondere sind sie fristgemäß i. S. v. § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden; in der Sache haben sie allerdings keinen Erfolg.

Die Beschwerde des Beigeladenen genügt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 4. Juni 2008 (Bl. 253 ff. der Gerichtsakten) - insbesondere den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Der Beigeladene hat sich in seiner Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2008 zwar nicht mit denjenigen Gründen auseinandergesetzt, die das Verwaltungsgericht zur Zulässigkeit und Begründetheit der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung angeführt hat. Er hat sich jedoch zur Begründung seiner Beschwerde auf den Standpunkt gestellt, dass es der Antragstellerin an der von Amts wegen zu prüfenden Partei- und Prozessfähigkeit i. S. d. §§ 50, 51 ZPO fehle. Der Sache nach macht er damit geltend, dass das Verwaltungsgericht die einstweilige Anordnung wegen fehlender Beteiligungs- und Prozessfähigkeit i. S. d. §§ 61, 62 VwGO - dies entspricht der Partei- und Prozessfähigkeit in der Zivilprozessordnung - nicht hätte erlassen dürfen. Dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist mit diesen Ausführungen Genüge getan.

Die Darlegungen des Beigeladenen in der Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2008, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung allerdings nicht.

Auf Grund der Tatsache, dass der Beigeladene unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz den Zugang zu solchen Informationen erstreiten will, aus denen er die fehlende Partei- oder Prozessfähigkeit der Antragstellerin im Zivilprozess (§§ 50, 51 ZPO) bzw. die fehlende Beteiligungs- oder Prozessfähigkeit der Antragstellerin im Verwaltungsprozess (§§ 61, 62 VwGO) herleitet, ist die Antragstellerin in diesem Verfahren ebenso zu behandeln wie in einem Rechtsstreit, in dem es um die Beteiligungs- oder Prozessfähigkeit als solche geht. Im Rechtsstreit um die Beteiligungs- oder Prozessfähigkeit ist der betroffene Beteiligte als beteiligungsfähig bzw. als prozessfähig zu behandeln (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl., 2007, § 61 Rdnr. 3).

Die Schriftsätze des Beigeladenen vom 12. und 25. Juni 2008 sind außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen, so dass die dortigen Ausführungen der Beschwerde des Beigeladenen bereits aus diesem Grund nicht zum Erfolg zu verhelfen vermögen.

Die Darlegungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2008 sowie in dem - außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen - ergänzenden Schriftsatz vom 24. Juni 2008 rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht darauf gestützt, dass sich die Antragstellerin gegen die praktischen Folgen der Informationsgewährung mangels anfechtbarer Entscheidung der Antragsgegnerin nur auf diesem Weg zur Wehr setzen könne, weil die Antragsgegnerin unter Nichteinhaltung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG der Antragstellerin zwar Kenntnis von der beabsichtigten Informationsgewährung gegeben, sie jedoch nicht förmlich angehört habe. Bei Einhaltung des im Informationsfreiheitsgesetz festgelegten Verfahrens hätte die Antragstellerin als betroffene Dritte im dreipoligen Informationszugangsverhältnis ihre Rechtsmittel gem. § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 IFG wahrnehmen können.

Zur Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch resultierten daraus, dass die Antragsgegnerin wesentliche Verfahrensrechte der Antragstellerin nicht beachtet habe. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 IFG sehe vor, dass die Entscheidung über den Informationszugang schriftlich auch gegenüber dem Dritten zu erfolgen habe. Der Informationszugang dürfe erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig sei oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen seien. Dieses Verfahren sei zwingend zu beachten, wenn dessen Voraussetzungen vorlägen. Die Voraussetzungen für diese Verfahren lägen auch vor. Es sei nicht ersichtlich, dass es vorliegend ausreiche, die Daten des betroffenen Dritten unkenntlich zu machen, da sich der Bericht, zu dem Informationszugang gewährt werden solle, gerade auf die fragliche Überleitung der Antragstellerin in eine Rechtsform nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland beziehe. Die Belange der Antragstellerin seien auch durch den Antrag auf Informationszugang berührt; das ergebe sich vorliegend bereits aus dem Umstand, dass die Antragstellerin mit dem Beigeladenen einen Rechtsstreit führe oder geführt habe. Die Erwägungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. April 2008 beträfen im Wesentlichen die materiellen Gründe, die für den Informationszugang stritten, nicht jedoch die Gründe für die Einhaltung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG. Es könne derzeit auch nicht festgestellt werden, dass schutzwürdige Belange der Antragstellerin ganz offensichtlich nicht berührt sein könnten. Eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Gesetz habe sich noch nicht herausgebildet. Wegen der Irreversibilität der Herausgabe der Informationen und der möglichen Verkürzung von Rechtsmitteln, derer sich die Antragstellerin zulässigerweise im weiteren Verfahren noch bedienen könne, gehe - nach Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - die Abwägung zu Gunsten der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsposition aus.

Durchgreifende Bedenken gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2008 (auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Schriftsatzes vom 24. Juni 2008) nicht.

Die Antragsgegnerin stützt ihre Beschwerde darauf, dass der Anordnungsanspruch, den das Verwaltungsgericht ausschließlich auf die Verletzung einer Verfahrensvorschrift (§ 8 IFG) gestützt habe, nicht bestehe; denn das Verwaltungsgericht habe einerseits den Anwendungsbereich des § 8 IFG überdehnt und andererseits zu geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gestellt.

Die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwände rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung indessen nicht. Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung nicht unmittelbar der Sicherung einer materiellen Rechtsposition - etwa im Sinne der Abwehr eines drohenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - dient, sondern zunächst nur eine verfahrensrechtliche Rechtsposition sichern soll, und zwar die Durchführung des Verfahrens bei Beteiligung Dritter i. S. d. § 8 IFG.

Rechte i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO können nämlich nicht nur materielle Rechte, sondern auch Verfahrensrechte sein, sofern sie dem Betroffenen eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren (Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Aufl., 2006, § 123 Rdnr. 22, m.w.N.). Dass § 8 IFG Dritten, sofern sie am Verfahren zu beteiligen sind, eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewährt, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen. Für die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO genügt demzufolge die Glaubhaftmachung der verfahrensrechtlichen Rechtsposition. Die Antragstellerin muss also nur glaubhaft machen, dass ihr ein Recht auf Beteiligung als Dritte i. S. d. § 8 IFG zusteht.

Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 IFG verpflichtet die Behörde dazu, einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang schriftlich ergeht und auch dem Dritten bekannt zu geben ist. Nach Absatz 2 Satz 2 darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.

Wer Dritter i. S. d. § 8 IFG ist, ergibt sich aus § 2 Nr. 2 IFG; danach ist Dritter im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Dass bei der Antragsgegnerin sonstige Informationen über die Antragstellerin vorliegen und diese damit als Dritte i. S. d. § 8 Abs. 1 IFG anzusehen ist, wird von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt.

Darüber hinaus sind durch den Antrag auf Informationszugang auch Belange der Antragstellerin berührt und es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

Die Antragsgegnerin macht zwar zu Recht geltend, allein der Umstand, dass die Antragstellerin mit dem Beigeladenen einen Rechtsstreit führt oder geführt hat, spiele in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle. Sie geht auch zutreffend davon aus, dass als schutzwürdige Belange i. S. d. § 8 Abs. 1 IFG nur solche nach §§ 5 und 6 IFG in Betracht kommen, da nur diese Ausschlussgründe dem Schutz des vom Informationszugang betroffenen Dritten zu dienen bestimmt sind. Schließlich weist sie zu Recht darauf hin, dass personenbezogene Daten i. S. d. § 5 IFG und geistiges Eigentum i. S. d. § 6 Satz 1 IFG nicht betroffen sein dürften. Allerdings stellt sich die Antragsgegnerin zu Unrecht auf den Standpunkt, dass auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin i. S. d. § 6 Satz 2 IFG nicht betroffen seien, ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs nicht vorliege und das Verwaltungsgericht zu geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gestellt habe.

Dabei verkennt die Antragsgegnerin, dass bereits die Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit die Pflicht der Behörde auslöst, den Dritten am Verfahren zu beteiligen. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 IFG macht die Pflicht der Behörde zur Beteiligung eines Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, ausdrücklich nur davon abhängig, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Erforderlich und ausreichend für die Auslösung der Beteiligungspflicht ist damit die konkrete, nicht nur abstrakte Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit (Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2006, § 8 Rdnr. 3). Ähnlich wie bei der Prüfung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Rechtsbetroffenheit immer dann möglich, wenn sie nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint, weil für das vom Betroffenen behauptete Recht eine Grundlage nicht besteht oder ihm das Recht nach seinem Inhalt nicht zustehen kann oder eine Rechtsbetroffenheit aus tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet (vgl. dazu: Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 65 m.w.N.). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 1 IFG geht hervor, dass der Dritte auch dann zu beteiligen ist, wenn die Behörde im Einzelfall der Ansicht ist, dass sein Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse des Antragstellers nicht überwiegt, da es durchaus möglich sei, dass die Behörde die Interessenlage des Dritten nicht umfassend kenne (BT-Drs. 15/4493, S. 15).

Darauf, dass von dem Antrag auf Informationszugang Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin i. S. d. § 6 Satz 2 IFG betroffen sein können, deuten bereits der Bescheid der Antragsgegnerin an den Beigeladenen vom 10. September 2007 sowie der Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums der Finanzen an den Beigeladenen vom 29. November 2007 und die Klageerwiderung des Bundesministerium der Finanzen an das Verwaltungsgericht E-Stadt vom 22. Januar 2008 (im Parallelverfahren des Beigeladenen gegen die Bundesrepublik Deutschland - VG 2 A 132.07 -) hin. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 10. September 2007 eine Informationsgewährung an den Beigeladenen u.a. unter Hinweis auf den Schutz unternehmensbezogener Daten vor einer Beeinflussung des Marktes zu Gunsten eines Wettbewerbers abgelehnt. Auch das Bundesministerium der Finanzen hat einen Anspruch des Beigeladenen auf Informationszugang u.a. unter Hinweis darauf abgelehnt, dass gem. § 9 KWG Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Institute liege, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbart werden dürften.

Die Antragsgegnerin vertritt zwar nunmehr die Auffassung, dass es sich bei den ungeschwärzten Tatsachen, die sie offen zu legen beabsichtige, nicht um Geheimnisse handele, da diese Tatsachen sämtlich Gegenstand der zivilgerichtlichen Entscheidungen gewesen seien. Allein der Umstand, dass Tatsachen Gegenstand der Entscheidungen in zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof gewesen sind, rechtfertigt indessen nicht die Schlussfolgerung, sie seien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geheim.

Eine Tatsache verliert die Eigenschaft als Geheimnis nur dann, wenn sie allgemein bekannt oder jedermann ohne weiteres zugänglich (offenkundig) ist (Cierniak in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 3, 2003, § 203 Rdnr. 16). Insbesondere ist sie unter Umständen dann nicht mehr geheim, wenn sie in öffentlicher Verhandlung vor Gericht erörtert oder bei der Urteilsverkündung öffentlich bekannt gegeben wurde (Cierniak, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Dass sämtliche Tatsachen, die die Antragsgegnerin herauszugeben beabsichtigt, entweder in öffentlicher Verhandlung vor den oben genannten Zivilgerichten erörtert worden oder bei einer etwaigen Urteilsverkündung öffentlich bekannt gegeben worden sind, lässt sich dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

Nach alledem bedurfte es keiner weiteren Glaubhaftmachung von Tatsachen durch die Antragstellerin, um von der Möglichkeit einer Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin i. S. d. § 6 Satz 2 IFG auszugehen.

Demgegenüber muss die Prüfung der Fragen, ob die von dem Beigeladenen begehrten Informationen auch nach teilweiser Schwärzung durch die Antragsgegnerin technische oder kaufmännische Aspekte eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs betreffen, nicht offenkundig, d.h. nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, nach dem ausdrücklich oder konkludent bekundeten Willen der Antragstellerin geheim gehalten werden sollen und den Gegenstand eines berechtigten (wirtschaftlichen) Geheimhaltungsinteresses der Antragstellerin bilden - was die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung teilweise in Abrede stellt -, dem Verfahren nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 4 IFG vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Antragsgegnerin und der Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren beantragt haben, den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, und damit unterlegen sind, haben beide die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen; ein Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gem. § 162 Abs. 3 VwGO scheidet damit aus. Über die Kosten des Verfahrens ist in allen Instanzen von Amts wegen zu entscheiden, so dass die Rechtsmittelinstanz auch dann zu einer Abänderung der Kostenentscheidung befugt ist, wenn das Rechtsmittel in der Sache erfolglos bleibt (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 2. Aufl., 2006, § 158 Rdnr. 25; OVG E-Stadt, Beschluss vom 27.06.1989 - 5 S 23/89 -, NVwZ 1990, 681).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und orientiert sich an der von den Beteiligten nicht angegriffenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück