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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 6 C 1600/07.T
Rechtsgebiete: BImSchG, TA Luft, UmwRG


Vorschriften:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 10
BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1
TA Luft Nr. 4.1 S. 4 Buchst. c)
TA Luft Nr. 4.2.2 Buchst. a)
UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1
Wegen Fehlern, die der Genehmigungsbehörde bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG unterlaufen sind, kann ein Dritter die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht verlangen. Ein solcher Anspruch besteht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erst dann, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls gänzlich unterblieben ist.

Auch in Ansehung der den Mitgliedstaaten durch die Richtlinien 96/62/EG und 999/30/EG des Rates auferlegten Verpflichtungen zur Luftreinhaltung richtet sich die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei zu befürchtender Überschreitung der durch die Richtlinien bestimmten verbindlichen Grenzwerte allein nach nationalem Recht.

Gegen die Anwendung der Irrelevanzklauseln nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) und Nr. 4.2.2 Buchst. a) TA Luft bestehen jedenfalls bei minimalen Zusatzbelastungen weit unterhalb des Irrelevanzwertes von 3 v.H. des Immissions-Jahreswertes nach der TA Luft (hier unterhalb von 1 v.H. des Immissions-Jahreswertes für Stickstoffdioxid nach Tabelle 1 der TA Luft) keine rechtlichen Bedenken.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 C 1600/07.T

Verkündet am: 24. September 2008

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Immissionsschutzrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am Hess. VGH Bodenbender, Richter am Hess. VGH Jeuthe, Richter am Hess. VGH Heuser, ehrenamtliche Richterin Greif, ehrenamtliche Richterin Karehnke

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer von dem Regierungspräsidium Darmstadt durch Bescheid vom 27. Juni 2007 genehmigten Erhöhung der Menge der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle in der im Industriepark XY, Gebäude XY ff., Gemarkung A-Stadt, Flur X, Flurstück Nr. Y, gelegenen Klärschlammverbrennungsanlage der Beigeladenen auf insgesamt 225.000 Tonnen pro Jahr (im Folgenden: t/a).

Die Anlage wurde auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen durch Beschluss des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 14. August 1991 zum Zweck der Entsorgung von Klärschlämmen aus Kläranlagen des Hauptwerks und verschiedener Nebenstellen der damaligen XY AG mit einem Verbrennungsdurchsatz von höchstens 130.000 t/a planfestgestellt. Nachfolgend wurden zahlreiche immissionsschutzrechtliche, baurechtliche und wasserrechtliche Änderungsgenehmigungen für die Klärschlammverbrennungsanlage, auch und vor allem in Bezug auf die Menge, die Herkunft und die Zusammensetzung der zu verbrennenden Abfälle, erteilt. Eine Erhöhung der Verbrennungskapazität - auf maximal 190.000 t/a - wurde zuletzt durch Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 31. August 2005 genehmigt.

Das zu Wohn- und Gewerbezwecken (Betrieb einer Druckerei) genutzte Grundstück der Klägerin A-Straße im Stadtteil ............ von A-Stadt befindet sich in ca. 250 Meter Entfernung von der Klärschlammverbrennungsanlage der Beigeladenen.

Mit Schreiben vom 21. August 2006 stellte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erhöhung der Gesamtverbrennungskapazität der Klärschlammverbrennungsanlage auf 225.000 t/a.

Nach der dem Antrag beigefügten Anlagen- und Verfahrensbeschreibung (Abschnitt 3.2 der Antragsunterlagen) besteht die Klärschlammverbrennungsanlage aus zwei unabhängig voneinander zu betreibenden Verbrennungsstraßen I und II, die jeweils mit einem Wirbelschichtofen ausgerüstet sind. Über Fördereinrichtungen und Vorlagebehälter werden die vorentwässerten Klärschlämme oder deren Mischungen mit anderen zugelassenen Abfällen den Wirbelschichtöfen zugeführt. Nach Verdampfung des noch in dem Schlamm enthaltenen Wassers werden die organischen Bestandteile und nachfolgend unter Zumischung von Sekundarluft in der Nachreaktionszone im Rauchgas der organische Kohlenstoff und das Kohlenmonoxid ausgebrannt. Nach Wärmeabfuhr werden die Rauchgase entstaubt und in mehrstufigen Nasswäschern von sauren Schadgasen und Schwermetallpartikeln gereinigt. Die gereinigten Rauchgase werden dann über die Kamine der Verbrennungsstraßen I und II in 60 m Höhe in die Atmosphäre abgegeben.

In den Antragsunterlagen wird darauf hingewiesen, dass durch optimale Auslastung der Verbrennungseinrichtungen eine signifikante Erhöhung der Rauchgasmenge und damit auch eine Erhöhung der Emissionen von Luftschadstoffen durch die Ausweitung des Verbrennungsvolumens nicht zu erwarten sei. Wie sich aus den Daten von Emissionsmessungen der Straße II aus den Jahren 2002 bis 2006 ergebe, liege die Rauchgasmenge, abhängig von den Eigenschaften der Abfallmischungen, aber ohne direkten Zusammenhang mit der Durchsatzmenge, gleichbleibend zwischen ca. 25.000 und 34.000 m3/h. Die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV würden damit nach wie vor eingehalten. Ebenso werde nach wie vor den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - entsprochen. Für sämtliche in Betracht kommenden Luftschadstoffe lägen die Emissionsmassenströme der Anlage auch nach erfolgter Änderung unterhalb der Grenze für Bagatellmassenströme nach der TA Luft. Für die vorgesehene Änderung könne deshalb auf eine neuerliche Berechnung der Immissionskenngrößen verzichtet und auf die Daten und Ergebnisse im "Kurzbericht zur geplanten Input-Erweiterung auf 190.000 t/a der Klärschlamm-Verbrennung KVA im IPH" vom 2. Juni 2005 für die Kapazitätserhöhung auf 190.000 t/a verwiesen werden.

In dem vorgenannten Kurzbericht, der den zur Begründung des Antrags vom 21. August 2006 eingereichten Unterlagen nicht beigefügt war, werden in Abschnitt 4 die Emissionsdaten der Klärschlammverbrennungsanlage wiedergegeben und es wird dargelegt, dass danach die Emissionsmassenströme der Anlage die Werte der TA Luft für Bagatellmassenströme nur zu 60 bis 72% ausschöpften, so dass "formal keine Bestimmung der Immissionskenngrößen erforderlich" sei. Um trotzdem die komponentenbezogenen Kenngrößen für die Zusatzbelastung zu bestimmen, sei - so die Beigeladene an der erwähnten Stelle des Kurzberichts - auf Basis einer repräsentativen Jahreszeitreihe eine Immissionsprognose erstellt worden. Nach den in Abschnitt 7 des Kurzberichts wiedergegebenen Ergebnissen der durchgeführten Ausbreitungsrechnung liegen die Werte der maximalen Zusatzbelastungen zum Teil unterhalb der Grenze der TA Luft für irrelevante Immissionsbeiträge. Im Übrigen erreicht die als Summe von Zusatz- und Vorbelastung ermittelte Gesamtbelastung die Immissionswerte der TA Luft nicht. Wegen des weiteren Inhalts des erwähnten Kurzberichts wird auf Bl. 65 bis 74 der Gerichtsakten verwiesen.

Bezüglich der zu erwartenden Schallimmissionen werden in Abschnitt 13 der Antragsunterlagen Nachweise für Schallmessungen an drei verschiedenen Immissionsorten in A-Stadt-.............. ("maßgeblicher Immissionsort" .........-straße 35-37, "nächstgelegener Immissionsort" .........-allee 10 und "nächstmaßgeblicher Immissionsort" ..............straße 9) vorgelegt. Die Messungen ergaben anlagenbezogene Gesamtschallimmissionen, die eine künftige Belastung von 32 bzw. 37 dB(A) nachts (lauteste Stunde), 37,6, 41,2 bzw. 41,4 dB(A) tagsüber an Werktagen und 39,0 bzw. 43,0 dB(A) tagsüber an Sonn- und Feiertagen erwarten lassen.

Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit teilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Beigeladenen mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 mit, dass ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen sei, und gab an, welche Unterlagen für das weitere Verfahren erforderlich seien. Die Beigeladene legte daraufhin mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 weitere Unterlagen vor.

Da die beteiligten Fachbehörden keine zusätzlichen Untersuchungen für erforderlich hielten, verzichtete die Genehmigungsbehörde auf eine Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen und machte das Vorhaben durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen, im Internet und in den Tageszeitungen Frankfurter Rundschau, Frankfurter Allgemeine Zeitung und Frankfurter Neue Presse öffentlich bekannt.

Nach Auslegung der Unterlagen in der Zeit vom 20. November bis 19. Dezember 2006 gingen bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 2. Januar 2007 Einwendungen von 79 Einzelpersonen (darunter der Klägerin), zumeist in Form von Sammeleinwendungen, ein.

In der bei der Genehmigungsbehörde am Tag des Fristablaufs eingegangenen, u.a. von der Klägerin unterzeichneten Sammeleinwendung wird gerügt, die Anlage halte das in § 50 BImSchG verankerte Gebot zur Trennung von Wohnnutzung und industrieller Nutzung nicht ein. Die Anlage befinde sich in einem schon jetzt mit Luftschadstoffen hoch belasteten Ballungsraum, für den der Luftreinhalteplan Rhein-Main eine generelle Reduktion der Luftbelastung fordere. Der Jahresmittelwert für die Stickstoffdioxidbelastung sei im Bereich ............../XY schon jetzt überschritten. Eine Erhöhung der Verbrennungskapazität sei aus lufthygienischen Gründen abzulehnen. Mit der Ausweitung des Verbrennungsvolumens und der Erhöhung der Rauchgasmenge sei eine verstärkte Luftbelastung für die Anwohner verbunden. Die Beigeladene habe weder ein Geruchsgutachten noch die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt. Von der Anlage gingen zudem vor allem nachts zu hohe Lärmbelastungen aus.

Die Einwendungen wurden der Beigeladenen bekannt gegeben und den Fachbehörden zur Überprüfung zugeleitet. Der Termin zur Erörterung der Einwendungen fand am 30. Januar 2007 unter der Leitung des Regierungspräsidiums Darmstadt statt.

Am 27. Juni 2007 wurde der streitgegenständliche Änderungsgenehmigungsbescheid erlassen, mit dem festgesetzt wird, dass in der Klärschlammverbrennungsanlage 225.000 Tonnen Abfälle pro Jahr (Klärschlämme und Abfälle) nebst Einträgen von harnstoffhaltigen Abwässern von maximal 7.500 t/a verbrannt werden dürfen. Der Bescheid enthält als Nebenbestimmung unter Abschnitt 3.1 (Schallimmissionen) u.a. die Auflage, dass im Bereich der Bebauung "...........-allee" in A-Stadt-.............. tags (6.00 bis 22.00 Uhr) 60 dB(A) und nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) 45 dB(A), im Bereich der Wohnbebauung ".........- und ........-straße" 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts als Gesamtbelastung durch alle einwirkenden Anlagen und Betriebe zulässig sind. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides vom 27. Juni 2007 und zu den Einzelheiten seiner öffentlichen Bekanntmachung wird auf Bl. 3 bis 17 der Gerichtsakten und Bl. 558 bis 565 der Behördenakten verwiesen.

Der Bescheid wurde der Klägerin am 6. Juli 2007 zugestellt.

Am 3. August 2007 hat die Klägerin bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die durch die angegriffene Änderungsgenehmigung von 27. Juni 2007 zugelassene weitere Erhöhung der Verbrennungskapazität auf 225.000 Jahrestonnen sei rechtswidrig, und verletze sie - die Klägerin - in ihren Rechten. Die Genehmigung sei ohne ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erteilt worden. Deshalb könne sie verlangen, dass die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz aufgehoben werde. Mit Blick auf die Stärkung des Rechtsschutzes für Nachbarn bei umweltrelevanten Projekten durch das Europarecht stehe ihr ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer vollwertigen Umweltverträglichkeitsprüfung zu. Die Beigeladene vertrete die offensichtlich falsche Rechtsauffassung, dass die Anlagenänderung nicht UVP-pflichtig sei. Die von der Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen entsprächen in keiner Weise den fachlichen Mindestanforderungen an die für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegenden Unterlagen. Es mangele an einer umfassenden standortbezogenen Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile, einer Beschreibung der Vorbelastung mit Luftschadstoffen und mit Schadstoffdepositionen und der möglichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt einschließlich der möglichen Auswirkungen von Betriebsstörungen. Die gesetzlich geforderte Prüfung von Vorhabenalternativen und anderweitigen Lösungsmöglichkeiten fehle vollständig. Mit dem Genehmigungsantrag sei nicht einmal eine eigenständige Immissionsprognose vorgelegt worden. Statt dessen werde auf eine im Jahre 2005 für das damalige nichtöffentliche Genehmigungsverfahren erstellte Prognose verwiesen, die angeblich unproblematische Ergebnisse erbracht haben solle. Diese Prognose sei den öffentlich ausgelegten Unterlagen nicht beigefügt gewesen und habe von ihr - der Klägerin - folglich nicht zum Gegenstand der Einwendungen gemacht werden können. Bei der Durchsicht der erst bei späterer Akteneinsicht bekannt gewordenen Immissionsprognose aus dem Jahr 2005 falle auf, dass es sich hierbei nicht um eine vollwertige Immissionsprognose nach der TA Luft handele. Der Kurzbericht enthalte lediglich Angaben zu Schwermetallen und zu Feinstaub. Angaben zu anderen Luftschadstoffen fehlten vollständig. Aus dem Kurzbericht folge überdies, dass Schwermetalldepositionen im Umfeld der Anlage über der Irrelevanzgrenze der TA Luft lägen und folglich weiterer sachlicher Aufklärungsbedarf bestehe. Weiterhin ergebe sich aus den im Kurzbericht enthaltenen Daten, dass bei den Schwermetallen Cadmium und Quecksilber bei bestehender hoher Vorbelastung die Immissionswerte nach der TA Luft nahezu erreicht würden. Da dieses Ergebnis bereits für die Kapazitätserhöhung auf 190.000 Jahrestonnen prognostiziert werde, sei bei der hier anstehenden weiteren Erhöhung auf 225.000 Jahrestonnen durch den höheren Input in die Anlage und dem höheren Ausstoß von Schadstofffrachten die Überschreitung von Grenzwerten für Schwermetalle in jedem Fall zu erwarten. Dieser Befund werde durch eigene Ermittlungen der an ihrem Wohnort bestehenden Bürgerinitiative bestätigt. Von dieser Bürgerinitiative initiierte Überprüfungen im Sommer 2007 hätten sowohl auf ihrem - der Klägerin - Grundstück als auch auf benachbarten Grundstücken überhöhte Schwermetallwerte ergeben. Zu berücksichtigen sei hinsichtlich der Problematik der Schadstoffdepositionen, dass auf ihr Grundstück nicht nur die Emissionen der hier betroffenen Klärschlammverbrennungsanlage, sondern auch diejenigen weiterer Abfallverbrennungsanlagen und einer Vielzahl anderer auf dem Gelände des Industrieparks Höchst befindlicher industriellen Anlagen einwirkten. In den Antragsunterlagen fehle weiterhin eine umfassende Beschreibung des Vorhabens unter Einbeziehung sämtlicher von der Gesamtanlage ausgehender Belastungen. Der von der Beigeladenen und der Behörde gewählte isolierte Blick lediglich auf die Auswirkungen der beantragten Änderungen sei mit den Grundsätzen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vereinbar. Zudem sei unbeachtet geblieben, dass die Klärschlammverbrennungsanlage schon seit einigen Jahren keine eigenständige Anlage mehr sei, sondern mit der angrenzenden Rückstandverbrennungsanlage für gefährliche Abfälle einen anlagentechnischen und personellen Verbund bilde. Bei den Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung hätte dieser Anlagenverbund, der im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV eine gemeinsame Anlage bilde, in dem Sinne berücksichtigt werden müssen, dass eine Überprüfung der Gesamtemissionen beider Anlagen in die Prüfung einzustellen gewesen wäre. Darüber hinaus habe es einer umfassenden Gesamtbetrachtung der Umweltbelastungen im gesamten Umfeld der Anlage bedurft. Die von dem Beklagten und der Genehmigungsbehörde gewählte "Salamitaktik" führe dazu, dass alle betroffenen Anlagen jeweils für sich betrachtet die Irrelevanzschwelle der TA Luft unterschreiten und trotz der bestehenden Verletzung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid gleichwohl genehmigungsfähig sein könnten. Wäre die Umweltverträglichkeitsprüfung - so die Klägerin - im erforderlichen Umfang und mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden, wären zumindest die Probleme hinsichtlich der Schwermetall- und NO2-Belastungen zu Tage getreten. Die Nichtdurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung verletze sie deshalb unabhängig von dem generellen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in ihren die Gesundheit und das Eigentum schützenden Rechten.

Die für ihren Wohnort maßgebliche staatliche Luftmessstation in A-Stadt-XY weise in den Jahren 2005 und 2006 eine Überschreitung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) nach Tabelle 1 der TA Luft von 40 µg/m3 aus. Gleichwohl habe die Genehmigungsbehörde die Zusatzbelastung wegen der von ihr nach eigener Abschätzung angenommenen Irrelevanz nach Nr. 4.2.2 TA Luft trotz des Verstoßes gegen den Maximalwert für NO2-Belastungen genehmigt. Diese Beurteilung beruhe auf einer spekulativen Basis, da die Beigeladene keine fachlich korrekte Immissionsprognose und auch keine vollständige Umweltverträglichkeitsuntersuchung vorgelegt habe. Überdies sei zu beachten, dass es für die Ausnahmeregelung in Nr. 4.2.2 TA Luft europarechtlich keine Grundlage gebe. Weder die maßgebliche Luftreinhalterichtlinie 96/62/EG noch die hierauf beruhenden Tochterrichtlinien enthielten Ausnahmeregelungen bei Überschreitungen von zum Gesundheitsschutz festgelegten Grenzwerten. Im Gegenteil seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass der verbindliche Grenzwert von 40 µg/m3 für NO2 nicht überschritten werde. Anderenfalls sei eine beantragte Genehmigung zwingend zu versagen. Dementsprechend habe der Staatsrat als oberstes Verwaltungsgericht der Niederlande in einem Urteil vom 5. April 2006 bereits eine Überschreitung des Grenzwertes von 1 µg für unzulässig erklärt. Die im deutschen Recht vorhandene Ausnahmeregelung entspreche folglich nicht der europarechtlich verbindlichen Rechtslage. Die im angegriffenen Bescheid hierzu enthaltene Nebenbestimmung sei viel zu unbestimmt, um Wirksamkeit entfalten zu können. Die in der Nebenbestimmung unterstellte Luftreinhaltungsplanung der Stadt A-Stadt im Einwirkungsbereich der Anlage gebe es überhaupt nicht. Die Behörde habe im Genehmigungsbescheid weiterhin zu Unrecht die Festsetzung strengerer Emissions-Kontrollwerte abgelehnt. Damit verkenne die Behörde zu ihren - der Klägerin - Lasten die zum Schutz der Gesundheitsbelange der Nachbarschaft eingeräumten Ermessensspielräume.

Die Klägerin legt weiter dar, Beigeladene und Genehmigungsbehörde gingen bei ihren Betrachtungen zur Lärmbelastung zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Beurteilungsgebiet um ein Mischgebiet handele. Folglich sei in fehlerhafter Weise der nach TA Lärm maßgebliche Immissionsort in eine weitere Entfernung von der hier betroffenen Anlage gelegt worden. Da ein Bebauungsplan nicht existiere, sei die tatsächliche Nutzung des Gebietes maßgeblich. Der im Genehmigungsbescheid herangezogene nächstgelegene Immissionsort ..............-allee 10, der sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem eigenen Grundstück befinde, sei auch der nach TA Lärm maßgebliche Immissionsort. Die ...........-allee und die angrenzende Straße "A-Straße" seien durch Wohnbebauung charakterisiert. Außer ihrem eigenen kleinen Handwerksbetrieb seien in der näheren Umgebung keine weiteren Gewerbebetriebe vorhanden. Nach der vorhandenen Nutzung handele es sich folglich um ein reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO. Wegen der Einstufung in eine falsche Gebietskategorie würden für den Bereich zu hohe Lärmwerte als noch zulässig unterstellt. Nach den Antragsunterlagen würden dort Lärmwerte von 37 d(B)A erreicht. Damit werde der nach TA Lärm für ein reines Wohngebiet zulässige Nachtwert von 35 d(B)A deutlich überschritten. Die tatsächliche Lärmbelastung auf ihrem Grundstück sei ähnlich hoch wie am nächstgelegenen Immissionspunkt in der unmittelbar angrenzenden .............-allee 10. Allerdings seien die Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück noch wesentlich höher, da das Anwesen ...........-allee 10 abschüssig liege und sich im Abschottungsbereich der Lärmschutzwand zum Industriepark befinde. Das Schlafzimmer im 1. Stock ihres Hauses werde durch die Klärschlammverbrennungsanlage und die anderen Anlagen des Industrieparks beschallt. Hierbei steche in letzter Zeit der nächtliche Güterbahnverkehr als extreme Lärmquelle hervor. Die Anlage halte ferner den zur Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Der bundesweit als fachliche Grundlage anerkannte "Abstandserlass Nordrhein-Westfalen" für Verbrennungsanlagen sehe einen Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung von 500 m vor. Dieser sei mit lediglich 200 m Luftlinie hier deutlich unterschritten. Die Frage des Mindestabstandes als Ausfluss des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme stelle sich im vorliegenden Fall umso mehr, als die Industrienutzung wesentlich jünger sei als die schon seit mehr als hundert Jahren bestehende Wohnbebauung im Bereich ihres eigenen Grundstücks. Schließlich liege ein Verstoß gegen den geltenden Abfallwirtschaftsplan Hessen vor. In diesem Plan sei die Anlage nicht aufgeführt, obwohl sich im Laufe der Jahre der ursprüngliche Charakter von einer zur eigenen Klärschlammentsorgung der XY AG dienenden zu einer auch für andere Benutzer zugänglichen Anlage deutlich verändert habe.

Die Klägerin beantragt,

den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 27. Juni 2007 zur Erhöhung der Verbrennungskapazität der Klärschlammverbrennungsanlage der Beigeladenen auf 225.000 Jahrestonnen aufzuheben,

hilfsweise,

bis zur Behebung der vom Gericht festgestellten Mängel des Genehmigungsbescheides vom 27. Juni 2007 die Vollziehung des Bescheides auszusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klägerin könne eine Aufhebung der Änderungsgenehmigung nicht verlangen. Wegen eventueller Fehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung stehe ihr ein Aufhebungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil nach dem Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eine Aufhebung der Genehmigung nur dann beansprucht werden könne, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt nicht durchgeführt worden sei. Aus den Grundsätzen des Europarechts ergebe sich nichts Gegenteiliges. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Umweltverträglichkeitsprüfung aber auch ordnungsgemäß abgewickelt worden. Dass die Beigeladene ursprünglich davon ausgegangen sei, es bestehe keine UVP-Pflicht, sei bedeutungslos. Nachdem die Genehmigungsbehörde dieser Rechtsauffassung entgegengetreten sei, habe die Beigeladene weitere Unterlagen vorgelegt, die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ausreichend gewesen seien. Die sich im vorliegenden Fall aus den vorrangigen Bestimmungen der 9. BImSchV ergebenden Mindestanforderungen an die Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung seien erfüllt. Die danach erforderliche Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile sowie die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf relevante Schutzgüter lägen vor. Die Emissions- und Immissionssituation im Einwirkungsbereich der Anlage könne anhand der vorgelegten Unterlagen hinreichend abgeschätzt werden. Bereits wegen der vorliegenden geringen Massenströme sei eine Bestimmung von Immissionskennwertgrößen und damit auch eine Beschreibung der Vorbelastung durch Luftschadstoffe und eine umfassende Beschreibung der möglichen Auswirkungen der Kapazitätserweiterung auf die Umwelt nicht erforderlich gewesen. Gleichwohl habe die Beigeladene eine nachvollziehbare und in der Einschätzung konservative Betrachtung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für bestimmte, als relevant zu betrachtende Schadstoffkomponenten vorgenommen. Hieraus gehe hervor, dass die Beiträge der Gesamtanlage, gemessen an den Immissionswerten der TA Luft, gering bzw. zu vernachlässigen seien bzw. dass die Summe aus komponentenbezogener Vor- und Zusatzbelastung die Immissionswerte der TA Luft unterschritten. Besondere Gründe, die es erforderten, trotz geringer Emissionsmassenströme eine Beschreibung der Vorbelastung mit Luftschadstoffen zu fordern, lägen nicht vor. Die Klärschlammverbrennungsanlage verfüge über keine besondere örtliche Lage. Auch die örtliche Konzentrierung mehrerer Anlagen bedinge für sich genommen eine solche besondere örtliche Lage nicht. Eine solche Situation sei in einem dicht besiedelten Industrieland wie der Bundesrepublik Deutschland nicht untypisch und werde von den bestehenden einschlägigen Regelungen mit abgedeckt. Auch sonstige besondere Umstände für die ausnahmsweise Forderung einer Beschreibung der Vorbelastung mit Luftschadstoffen seien nicht ersichtlich. Insbesondere liege keine Vorbelastung weit oberhalb der Immissionswerte und auch keine Einwirkung mehrerer Anlagen mit Immissionsbeiträgen knapp unterhalb der Irrelevanzschwelle vor. Ein höherer Ausstoß von Schadstofffrachten sei nicht zu erwarten. Das stündliche Rauchgasvolumen und die komponentenbezogenen Emissionskonzentrationen blieben innerhalb bestimmter Schwankungsbreiten konstant, so dass sich auch die stündlichen Emissionsfrachten kaum änderten. Aktuelle Messergebnisse belegten, dass im Rahmen der vorliegenden Schwankungsbreiten die Emissionskonzentrationen weiterhin fast unverändert und deutlich unterhalb der Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV blieben. Dies resultiere aus einer fortlaufenden Optimierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Abgaswäsche.

Zu Unrecht moniere die Klägerin unzulässig hohe Zusatzbelastungen mit Schwermetallen durch die geänderte Anlage. Die vorgelegte Immissionsprognose aus dem Jahr 2005 auf der Grundlage von Vorbelastungsmessungen des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie (HLUG) aus dem Jahre 2002, die durch aktuelle Auswertungen der Staubniederschlagsmessungen für das Jahr 2005 bestätigt worden seien, habe keine Grenzwertüberschreitungen bei der Schwermetallbelastung ergeben. Ferner habe die Beigeladene, obwohl sie sich im Rahmen ihres Antrags auf die Vorlage von Unterlagen bezüglich der Umweltverträglichkeit der beantragten Änderungsmaßnahme hätte beschränken können, alle erforderlichen Emissions- und Immissionsbetrachtungen für die Gesamtanlage nach der Änderung vorgenommen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe sich, anders als von der Klägerin behauptet, nicht auf die Umweltauswirkungen von der benachbarten Rückstandverbrennungsanlage für gefährliche Abfälle erstrecken müssen. Beide Anlagen bildeten keine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV. Die Analysen von Staubproben an ihrem Wohnort und auf benachbarten Grundstücken, aus denen sich nach Darstellung der Klägerin erhöhte Schwermetalldepositionen ergeben haben sollen, seien fehlerhaft. Die Ergebnisse von Analysen des HLUG im Messgebiet nordöstlich des Industrieparks XY für das Jahr 2005 hätten Gesamtbelastungen bei den Schwermetallen ergeben, die deutlich unterhalb der Immissionswerte der TA Luft lägen. Da das Testgebiet vom Industriepark XY kommend in der Hauptwindrichtung liege, sei davon auszugehen, dass durch dieses Messprogramm auch die maximalen Zusatzbelastungen der relativ hohen Emissionsquellen im Industriepark XY erfasst würden. Diese Annahme werde auch durch die Ergebnisse der Immissionsprognose der Beigeladenen vom 2. Juni 2005 bestätigt. Aufgrund der vorliegenden Messergebnisse gebe es keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Schwermetallgrenzwerte im Staubniederschlag in ................. Bezüglich der von der Klägerin in den Vordergrund gestellten NO2-Belastung sei zwar für die Jahre 2005 und 2006 eine Überschreitung des Jahresimmissionswertes der TA Luft von 40 µg/m3 an der Luftmessstation in A-Stadt-XY zu konstatieren. Für die Situation am Wohnort der Klägerin seien diese Messergebnisse aber nicht relevant. Die Umgebung der Luftmessstation A-Stadt-XY weise gegenüber den Gegebenheiten am Wohnort der Klägerin grundlegende Unterschiede auf, die eine Übertragung der Messergebnisse der Luftmessstation A-Stadt-XY ausschlössen. Die Lage dieser Station sei durch die innerstädtischen Verhältnisse und das entsprechend hohe Verkehrsaufkommen geprägt. Ein wesentlicher Teil der Immissionsbelastung werde hier durch den Straßenverkehr verursacht. Die Umgebung am Wohnort der Klägerin sei wegen des dort herrschenden Anwohnerverkehrs und der Lage abseits der Hauptwindrichtung des Industrieparks gänzlich anders strukturiert. Im Hinblick hierauf sei auf die Messergebnisse der - nach langjähriger Stilllegung allerdings erst am 13. Dezember 2007 wieder in Betrieb genommenen - Luftmessstation Frankfurt-.............. in der Nähe des Wohnortes der Klägerin abzustellen, die nach ihrer Stationsklassifizierung die dortige Belastungssituation besser abbilde als die Luftmessstation A-Stadt-XY. Ausweislich der Ergebnisse der Messstation A-Stadt-............. für den Zeitraum 13. Dezember 2007 bis 30. Juni 2008 werde mit 35 ?g/m3 der Immissionswert der TA Luft für NO2 von 40 ?g/m3 unterschritten. Selbst wenn man aber die Ergebnisse der Luftmessstation A-Stadt-XY als wesentlich betrachte, ändere sich an der Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung nichts. Die Genehmigungsbehörde sei in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Irrelevanzgrenze der TA Luft hinsichtlich NO2 durch die Emissionen der gesamten geänderten Anlage nicht überschritten, sondern deutlich unterschritten würde. Diese Annahme sei nicht etwa auf spekulativer Basis, sondern, obwohl im Kurzbericht der Beigeladenen vom 2. Juni 2005 Angaben hinsichtlich der Stickstoffdioxidbelastung fehlten, auf gesicherter Grundlage getroffen worden. Anhand der zu erwartenden Belastung mit Feinstaub (PM10), die auf die NO2-Emissionsstruktur übertragbar sei, könne man erkennen, dass das Emissionsmaximum innerhalb des Betriebsgeländes der ehemaligen XY AG liege und den Bereich um die Luftmessstation A-Stadt-XY nicht tangiere. Überdies verbleibe auch der NO2-Emissionsmassenstrom der Anlage unterhalb des Bagatellmassenstroms nach der TA Luft, so dass auch deshalb eine Unterschreitung der Irrelevanzgrenze sehr wahrscheinlich sei. Diese Annahmen würden durch eine von dem HLUG durchgeführte Ausbreitungsrechnung bestätigt. Danach liege das Emissionsmaximum mit 0,3 µg/m3 unterhalb von einem Prozent des Immissionswertes und unterschreite damit die Irrelevanzgrenze der TA Luft deutlich. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass die zu erwartende Zusatzbelastung durch die Gesamtanlage verursacht werde. Der durch die genehmigte Erweiterung bedingte zusätzliche NO2-Ausstoß mache nur einen Bruchteil dieser schon sehr geringen weiteren Belastung aus und stelle insgesamt kein Genehmigungshindernis dar. Die Anwendung der Irrelevanzklausel in Nr. 4.2.2 TA Luft sei auch mit europäischem Recht vereinbar. Zwar treffe es zu, dass die Luftreinhalterichtlinien keine direkten Ausnahmeregelungen für eine Überschreitung des für das Jahr 2010 verbindlich festgelegten Grenzwertes von 40 µg/m3 beinhalteten. Gleichwohl sei ein Emissionsbeitrag von nicht mehr als einem Prozent des Jahresimmissionswertes aus Gründen der Geringfügigkeit und der Nachweisproblematik unter Beachtung des auch im EG-Recht maßgeblichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht mehr als kausal für eine Überschreitung des Immissionswertes zu betrachten. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des niederländischen Staatsrats vom 5. April 2006 betreffe ausschließlich das niederländische Recht und sei folglich auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Genehmigungsbehörde habe ferner aufgrund der hohen NO2-Belastungen versucht, durch die Nebenbestimmung in Nummer 2.2 eine Minderung der Stickstoffdioxidemissionen der Anlage zu erreichen. Diese Nebenbestimmung sei entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend bestimmt und dazu geeignet, einen angemessenen Schutz vor Stickstoffdioxidbelastungen herbeizuführen. Eine Verminderung der Gesamtbelastungssituation werde ferner durch die von der Stadt A-Stadt erlassenen und umgesetzten Luftreinhalte- und Aktionspläne erreicht. Für eine Festsetzung von unterhalb der Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV liegenden strengeren Kontrollwerten gebe es im vorliegenden Fall keine Grundlage. Ein dahingehender Anspruch der Klägerin bestehe nicht.

Bezüglich der zu erwartenden Lärmbelastungen habe die Genehmigungsbehörde das Gebiet, in dem sich das Grundstück der Klägerin befinde, zutreffend bewertet. Die tatsächliche Nutzung der ..............-allee als maßgeblichem Immissionsort entspreche wegen der dort befindlichen Gewerbebetriebe am ehesten einem historisch gewachsenen Mischgebiet, jedenfalls aber einem allgemeinen Wohngebiet. Aufgrund der Nähe zum Industriepark XY mit einer Vielzahl von genehmigungspflichtigen Anlagen sei gemäß Nr. 6.7 TA Lärm von einer Gemengelage auszugehen, die wegen der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme eine Erhöhung bis auf den Immissionsrichtwert für Mischgebiete erlaube. Da die Nutzung im anliegenden Industriepark faktisch dem eines Industriegebietes mit einem Immissionsrichtwert von 70 dB(A) entspreche, seien auch den Interessen der Klägerin gerecht werdende angemessene Zwischenwerte gebildet worden. Angesichts des langen Zeitraums des Nebeneinanders von Wohnnutzung im Stadtteil ............. und dem benachbarten Industriepark XY komme dem Gesichtspunkt, welche Nutzung früher bestanden habe, keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Der festgelegte Immissionsrichtwert werde am Tag an allen von der Behörde berücksichtigten Immissionsaufpunkten unterschritten. Für die Nachtzeit sei an allen Orten das Irrelevanzkriterium nach Nr. 3.2.1 TA Lärm erfüllt, weil die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um rund 8 dB(A) unterschreite. Die von dem Industriepark XY ausgehende Lärmbelastung sei, anders als von der Klägerin dargestellt, berücksichtigt worden. Eine Zunahme des nächtlichen Güterverkehrs nach erfolgter Kapazitätserweiterung sei nicht zu erwarten, da die zusätzlichen Abfälle ausschließlich am Tage angeliefert würden. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin darüber hinaus darauf, dass der notwendige Mindestabstand zwischen Industrienutzung und Wohnnutzung nicht eingehalten sei. Wie schon im Genehmigungsbescheid ausgeführt, gelte der von der Klägerin zitierte Abstandserlass aus Nordrhein-Westfalen seit dem 30. April 2001 in Hessen nicht mehr. Die für die Einhaltung des Mindestabstandes maßgebliche § 50 BImSchG sei hier nicht anwendbar. Da bezüglich der Lärmimmissionen die Werte entsprechend den Anforderungen der TA Lärm festgesetzt worden seien, sei für eine darüber hinausgehende Anwendung des Rücksichtnahmegebotes kein Raum. Der von der Klägerin schließlich gerügte Verstoß gegen den Abfallwirtschaftsplan Hessen sei nie Gegenstand der Einwendungen gewesen. Mit diesem Einwand sei die Klägerin folglich ausgeschlossen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die beantragte Genehmigung zur Erhöhung der Verbrennungskapazität auf 225.000 t/a sei zu Recht erteilt worden. Im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung fehle es bereits an einer möglichen Verletzung von Rechten der Klägerin. Auf Fehler, die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgetreten seien, könne sich die Klägerin als Dritte nicht berufen. Nach § 4 Abs. 1 und 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sei nur das vollständige Fehlen der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung beachtlich. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, da unabhängig von ihrer Erforderlichkeit eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls tatsächlich durchgeführt worden sei. Die Regelung stehe insoweit auch mit europarechtlichen Vorschriften im Einklang. Die entsprechenden Richtlinien seien, was die Öffentlichkeitsbeteiligung anbelange, vollständig und ordnungsgemäß in deutsches Recht umgesetzt worden. Im Übrigen sei die Umweltverträglichkeitsprüfung entgegen der Ansicht der Klägerin fehlerfrei durchgeführt worden. Die Antragsunterlagen seien durch sie - die Beigeladene - vollständig vorgelegt, zumindest aber während des Verfahrens mit heilender Wirkung vervollständigt worden. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig gewesen sei. Mit dem Änderungsvorhaben würden keine der im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung angegebenen Größen- oder Leistungswerte überschritten. Durch das Vorhaben seien auch keine erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter zu erwarten. Mit Rücksicht hierauf sei keine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern nur eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich gewesen, die ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Klägerin könne sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine umfassende Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile rund um den Standort des Vorhabens fehle. Bei einer Änderungsgenehmigung müsse keine erneute standortbezogene Prüfung erfolgen. Die Behörde sei nur gehalten, nachvollziehbare Prognosen hinsichtlich möglicher nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens anzustellen. Dieser Pflicht sei die Behörde in überobligatorischer Weise nachgekommen. Im Ergebnis sei die Behörde ihrer Pflicht zur Vorprüfung in vollem Umfang gerecht geworden.

Die Änderungsgenehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Die Immissionswerte der TA Luft im Hinblick auf die NO2-Belastung würden eingehalten. Am Anwesen der Klägerin als dem für die Luftbelastung maßgeblichen Immissionsort werde der in der TA Luft bezifferte Immissionswert für Stickstoffdioxid von 40 µg/m3 nicht überschritten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könne das an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nichts ändern. Der Beklagte weise nämlich zu Recht darauf hin, dass die Kenngrößen für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage den Irrelevanzwert nach Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a) TA Luft deutlich unterschritten. Die höchste Zusatzbelastung mit Stickoxiden werde am Anwesen der Klägerin nicht mehr als 0,20 µg/m3 betragen. Damit seien sowohl der Irrelevanzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit von 1,2 µg/m3 als auch der Irrelevanzwert zum Schutz vor erheblichen Nachteilen von 3 µg/m3 nach Nr. 4.3.3 TA Luft deutlich unterschritten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass im realen Anlagenbetrieb selbst die prognostizierte Zusatzbelastung von 0,20 µg/m3 auch nicht annähernd erreicht werde, da die Emissionsgrenzwerte im Jahresmittel praktisch nicht ausgeschöpft würden. Höchst hilfsweise sei schließlich darauf hinzuweisen, dass aufgrund der im Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main festgelegten Maßnahmen zur Emissionsminderung im Verkehrsbereich zukünftig die Einhaltung der Immissionswerte auch im Bereich der hier nicht maßgeblichen Luftmessstation in A-Stadt-XY zu erwarten sei. Mit ihrer Einwendung, die Behörde habe strengere Kontrollwerte als die in der 17. BImSchV vorgesehenen festsetzen müssen, sei die Klägerin präkludiert. Im Übrigen könne sie aus einer fehlerhaften Nichtfestsetzung derartiger Kontrollwerte durch die Genehmigungsbehörde keine eigenen Rechte ableiten, da durch die 17. BImSchV lediglich die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG präzisiert werde.

Die Änderungsgenehmigung erweise sich auch nicht im Hinblick auf eine fehlerhafte Bewertung der Lärmsituation als rechtswidrig. Die Einschätzung der Klägerin, das maßgebliche Beurteilungsgebiet sei seinem Gebietscharakter nach ein reines Wohngebiet, sei fernliegend. Nach der vorhandenen Bebauung sei dieses Gebiet vielmehr wie ein Mischgebiet zu behandeln. Der entsprechende Bereich umfasse neben der .............. Bahnstraße und der ..................-straße auch Teile der Farbenstraße, die ..............-gasse, die ...................-straße, die ..................-gasse, den oberen Abschnitt der ......-bergstraße, einen Teil der ............... Straße und der ..................-bergerstraße. Dieses Gebiet entspreche aufgrund einer quantitativen Durchmischung von Wohnbebauung und einer Vielzahl von Gewerbebetrieben einem Mischgebiet. Auch dann, wenn man von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausginge, wäre aufgrund der Vorbelastung des Gebiets durch vorhandene emittierende Anlagen und sonstige Quellen ein Ausgleich vorzunehmen und es wäre für die Lärmbelastung an der Grenze zu einem stärker belasteten Gebiet ein Zwischenwert in Form des Lärmpegels für Mischgebiete festzusetzen. Die Änderungsgenehmigung verstoße ferner nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dieses gebiete dem Verursacher von Umwelteinwirkungen nicht mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn als es die gesetzlichen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorsähen. Mit ihrer Rüge, die Genehmigung verstoße gegen den Abfallwirtschaftsplan Hessen, sei die Klägerin nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert.

Dem Senat liegen die das Genehmigungsverfahren auf Erhöhung der Verbrennungskapazität auf 225.000 t/a betreffenden Antragsunterlagen der Beigeladenen (ein blauer Ordner), die dieses Genehmigungsverfahren betreffenden Behördenakten des Regierungspräsidiums Darmstadt (2 schwarze Ordner, Bl. 1 bis 648), die Antragsunterlagen der Beigeladenen bezüglich des Genehmigungsverfahrens auf Erhöhung der Verbrennungskapazität auf 190.000 t/a (ein grüner Ordner), die dieses Genehmigungsverfahren betreffenden Behördenakten des Regierungspräsidiums Darmstadt (ein beiger Hefter, Bl. 1 bis 107), die das Genehmigungsverfahren "Betriebsart Sauerstoff-Injektion" betreffenden Antragsunterlagen der Beigeladenen (ein blauer Ordner), die dieses Genehmigungsverfahren betreffenden Behördenakten des Regierungspräsidiums Darmstadt (ein beiger Hefter, Bl. 1 bis 98) sowie ein Ordner mit Genehmigungsunterlagen des Regierungspräsidiums Darmstadt vor.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgenannten Vorgänge und auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 24. September 2008 (Bl. 273 bis 280 der Gerichtsakten), verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klage ist fristgerecht erhoben worden und ist auch im Übrigen zulässig.

Der angerufene Hessische Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO für die Entscheidung sachlich zuständig, denn der von der Klägerin angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 27. Juni 2007 betrifft die wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage zur Verbrennung von Abfällen (hier: Klärschlämme und andere Abfälle) mit einer Durchsatzleistung von mehr als 100.000 Tonnen (hier künftig: 225.000 Tonnen).

Der Klägerin steht auch die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu.

Die Klagebefugnis ist dann gegeben, wenn eine Verletzung von Rechten des Klägers möglich ist, d.h. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint, weil für das vom Kläger behauptete Recht eine Grundlage nicht besteht oder ihm das Recht nach seinem Inhalt nicht zustehen kann oder eine Rechtsbetroffenheit aus tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rdnr. 65 zu § 42 VwGO, mit weiteren Nachweisen). Da die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage eine anderen gewährte Begünstigung angreift, kann sie eine Klagebefugnis grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Drittschutz einräumenden Norm des einfachen Rechts beanspruchen (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 14. Ergänzungslieferung 2007, Rdnr. 50 zu § 42 Abs. 2 VwGO mit weiteren Nachweisen). Auf solche drittschützende Normen beruft sich die Klägerin jedenfalls insoweit, als sie die Behauptung aufstellt, die von der Anlage verursachten Immissionen überschritten nach Erhöhung der Verbrennungskapazität auf 225.000 t/a die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) - im Folgenden: TA Luft - festgesetzten Immissionswerte für die Stickstoffdioxidbelastung und die Belastung mit Schwermetallen. Die von der Klägerin mit diesem Vortrag in Bezug genommenen Festsetzungen von Immissionswerten für Stickstoffdioxid in Nr. 4.2.1 TA Luft und Nr. 4.5.1 für Schwermetalle durch Schadstoffdeposition sind Ausprägungen der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG normierten Pflicht des Anlagenbetreibers zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile und erheblicher Belästigungen u.a. für die Nachbarschaft durch den Anlagenbetrieb (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl., Rdnr. 30 und 56 zu § 48 BImSchG, mit weiteren Nachweisen). Als im (unmittelbaren) Einwirkungsbereich der Anlage wohnende Dritte kann die Klägerin die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung mittels des ihr in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als Nachbarin ausdrücklich eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 [332]).

Mit Rücksicht darauf, dass ausweislich der im Verwaltungsverfahren herangezogenen und im vorliegenden gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Kenngrößen für die Vorbelastung des Beurteilungsbereichs die genannten Immissionswerte zumindest teilweise (bezüglich der NO2 - Belastung) schon jetzt überschritten sein könnten, ist eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die von ihr angefochtene Änderungsgenehmigung auch nicht von vornherein auszuschließen. Damit ist die Klagebefugnis unabhängig davon gegeben, ob sich (auch) aus den von der Klägerin darüber hinaus vorgetragenen Gründen für die Rechtswidrigkeit der Änderungsgenehmigung vom 27. Juni 2007 die Möglichkeit einer Betroffenheit in eigenen Rechten herleiten lässt. Die Sachurteilsvoraussetzung nach § 42 Abs. 2 VwGO bezieht sich auf den das Klagebegehren und den Streitgegenstand kennzeichnenden prozessualen Anspruch, nicht auf die einzelnen, zur Rechtfertigung des prozessualen Anspruchs vorgebrachten Anspruchsgrundlagen im materiellen Sinn (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 -, NVwZ 1999, 67 [68]).

B.

Die Klage ist unbegründet.

Die von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrte Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Erhöhung der Verbrennungskapazität der von ihr im Industriepark XY betriebenen Klärschlammverbrennungsanlage auf 225.000 t/a vom 27. Juni 2007 kommt nicht in Betracht. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den mit der Anfechtungsklage angegriffenen Verwaltungsakt auf, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung erweist sich, soweit sie subjektive Rechte der Klägerin berührt, als rechtmäßig.

1.

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen, soweit hiervon die Rechtsposition der Klägerin als von diesem Vorhaben betroffene Dritte berührt wird, keine Bedenken. Die Genehmigung ist unter Beachtung der Verfahrenbestimmungen für das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG erlassen worden, insbesondere ist die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 BImSchG vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt.

Ob sich die Änderungsgenehmigung vom 27. Juni 2007, wie die Klägerin meint, deshalb aus formellen Gründen als rechtswidrig darstellt, weil im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Es kann letztlich offenbleiben, ob das UVP-Verfahren aus den von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Gründen (Unterschreiten der Mindestanforderungen an die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegenden Antragsunterlagen durch die Beigeladene, Unterlassen eines Scopingtermins zur Prüfung des Untersuchungsrahmens für die Umweltverträglichkeitsprüfung, fehlende Einbeziehung der von der Beigeladenen im Verbund mit der Klärschlammverbrennungsanlage betriebenen Rückstandsverbrennungsanlage und Abwasserreinigungsanlage und der benachbarten Anlagen im Industriepark XY im Sinne einer Gesamtschau der Umweltauswirkungen sämtlicher relevanter Anlagen) tatsächlich fehlerbehaftet ist. Auch wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der erfolgten Genehmigung der Erweiterung der Verbrennungskapazität der Klärschlammverbrennungsanlage an den von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängeln leiden würde, könnte sie allein aus diesen Gründen eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verlangen.

Die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin als Drittbetroffene die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beanspruchen kann, richten sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über ergänzende Rechtsvorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz -. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist bezüglich der Klage gegen das hier in Streit stehende Vorhaben der Beigeladenen deshalb anwendbar, weil es nach dem in der Übergangsregelung in § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes genannten Stichtag 25. Juni 2005 eingeleitet worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, d.h. eines Vorhabens, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, von einer nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Privatperson (das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz lässt das Erfordernis der Klagebefugnis bei der Rechtsverfolgung Einzelner unberührt, vgl. Ziekow, NVwZ 2007, 259) u.a. dann verlangt werden, wenn die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) - UVPG - erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Bei der in Streit stehenden Änderung ist ein UVP-pflichtiges Vorhaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG deshalb zu bejahen, weil es sich um eine mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen verbundene Änderung bzw. Erweiterung einer Anlage handelt, die selbst dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterfällt. Die Klärschlammverbrennungsanlage der Beigeladenen unterliegt als Anlage zur Verwertung fester bzw. flüssiger gefährlicher Abfälle nach § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 8.1.1 der Anlage zum UVPG der UVP-Pflicht.

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für eine Aufhebung der Entscheidung über die Zulassung eines UVP-pflichtigen Vorhabens wegen Missachtung der Vorschriften über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung liegen nicht vor. Die Genehmigungsbehörde ist - abweichend von der Rechtsauffassung der Beigeladenen im Genehmigungsantrag - nach entsprechender Vorprüfung gemäß § 3a UVPG davon ausgegangen, dass bezüglich der beantragten Ausweitung der Verbrennungskapazität eine UVP-Pflicht besteht und dass folglich ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG unter Einschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. Schreiben an die Beigeladene vom 4. Oktober 2006, Band I der Behördenakten, S. 28). Mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung als Teil des förmlichen Genehmigungsverfahrens und mit der damit verbundenen Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. § 10 Abs. 3, 6 und 7 BImSchG) ist den durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eingeräumten Verfahrensrechten der Umweltvereinigungen und der von dem Vorhaben betroffenen klagebefugten Personen Genüge getan. Für einen weitergehenden Anspruch auf Aufhebung der Zulassung eines UVP-pflichtigen Vorhabens im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - allein - wegen Verfahrensmängeln, die der Behörde bei der Vorprüfung oder bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung unterlaufen sein mögen, bietet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz keine Grundlage. Ein solcher Anspruch wird durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, wie sich nicht nur aus dem einschränkenden Wortlaut der Bestimmung entnehmen lässt, sondern wie sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift eindeutig erschließt, gerade ausgeschlossen.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz hatte in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 4. September 2006 (BT-Drucks. 16/2495) folgenden Wortlaut:

"Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann verlangt werden, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind und der Verfahrensfehler nicht geheilt werden kann. Wesentliche Verfahrensvorschriften im Sinne von Satz 1 sind in der Regel verletzt, wenn nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften

1. eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung

oder

2. eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist."

Gegen diese Gesetzesfassung wurden vom Bundesrat grundsätzliche Einwände erhoben. Nach Ansicht des Bundesrates geht die Einräumung einer Klagemöglichkeit für Umweltvereinigungen und Privatpersonen gegen Zulassungsentscheidungen, die unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Stande gekommenen sind, "über das europarechtlich zwingend Gebotene hinaus und würde zu gravierenden Verzögerungen volkswirtschaftlich bedeutsamer Planungs- und Investitionsentscheidungen führen". Der Bundesrat empfahl deshalb, die Bestimmung ganz zu streichen (BR-Drucks. 552/06). Die Gesetz gewordene Fassung geht auf eine die Ansicht des Bundesrats aufgreifende Empfehlung des federführenden Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zurück (BT-Drucks. 16/3312). In der gemeinsamen Empfehlung verschiedener Ausschüsse vom 11. September 2006 (BR-Drucks. 552/1/06, S. 12) wird zur Begründung für diese gegenüber dem Gesetzentwurf eingeschränkte Fassung Folgendes ausgeführt:

"Auch ist die von der Bundesregierung vorgesehene Fassung zu unbestimmt und damit zu weit gehend. Sie spricht von "wesentlichen Verfahrensvorschriften" und nennt hierzu beispielhaft die Nichtdurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Nichtdurchführung der Vorprüfung über die UVP-Pflichtigkeit. Bei der jetzigen Formulierung bleibt also unklar, ob und welche Verfahrensvorschriften daneben auch noch als 'wesentlich' anzusehen sind.

Deshalb wird die obige Neuformulierung des § 4 Abs. 1 vorgeschlagen. Sie konzentriert sich auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und auf die Vorprüfung über die UVP-Pflichtigkeit und ist damit bestimmter gefasst. Mit dieser Neuformulierung stellt der § 4 eine in sich abgeschlossene Sonderregelung zum Verwaltungsverfahrensgesetz dar."

Die von den Ausschüssen empfohlene eingrenzende Fassung wurde von der Bundesregierung im Interesse einer Verdeutlichung des Regelungsgehaltes übernommen (vgl. Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Oktober 2006, BT-Drucks. 16/2931, S. 8). Damit wurde klargestellt, dass - vorbehaltlich einer späteren Heilung - nur das gänzliche Fehlen einer Vorprüfung des Einzelfalls oder der Umweltverträglichkeitsprüfung als Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gerügt werden kann, nicht aber die fehlerhafte Durchführung der Vorprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung (Schlacke, NuR 2007, 8 [13]; Ziekow, NVwZ 2007, 259 [265]; Kment, NVwZ 2007, 274 [276]: ders. in Hoppe (Hrsg.), UVPG, 3. Aufl., Vorbemerkung, Rdnr. 59).

Ob die Begrenzung auf das vollständige Unterlassen einer Einzelfallprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung als relevanter Verfahrensmangel im Anfechtungsstreit von Drittbetroffenen und Umweltvereinigungen in jeder Hinsicht den Vorgaben des Europarechts entspricht, bedarf für den vorliegenden Fall keiner Erörterung.

Die durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156/17) neu in die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 - UVP-RL - aufgenommene Regelung in Art. 10a, die durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz umgesetzt wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Mitgliedern in der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaates erforderliche Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu verschaffen, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der UVP-RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Ob dieser Verpflichtung durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in ausreichendem Umfang entsprochen wurde, könnte allenfalls deshalb in Zweifel gezogen werden, weil durch die Begrenzung der Anfechtbarkeit auf das (vollständige) Unterbleiben der Vorprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfung ggf. auch schwerwiegende Fehler bei der Durchführung der Vorprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung, die die Rechtsverfolgung der Umweltvereinigungen oder der betroffenen Einzelpersonen in erheblicher Weise einschränken oder schmälern könnten (vor allem Mängel im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 9 - § 9b UVPG), von der Anfechtung ausgeschlossen werden (vgl. hierzu Schlacke, a.a.O. S. 14; Kment, NVwZ 2007, 274 [279, 280] und in Hoppe (Hrsg.), UVPG, 3. Aufl., Vorbemerkung, Rdnr. 71). Diese Problematik hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung.

Mängel, die die Bekanntmachung des Vorhabens nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG, die Erörterung der Einwendungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG und/oder die Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides nach § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG und damit die Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der oben genannten Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der entsprechenden Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 bis 6 und Art. 10a UVP-RL betreffen, rügt die Klägerin nämlich nicht. Die von ihr beanstandeten Mängel in den Antragsunterlagen der Beigeladenen und die von ihr behauptete fehlerhafte Behandlung des Antrags durch die Genehmigungsbehörde betreffen das in § 5 und § 6 UVPG normierte Verfahren der Antragstellung und der verwaltungsinternen Prüfung und Behandlung des Antrags vor dessen Veröffentlichung und sich anschließender Öffentlichkeitsbeteiligung. Rechte Dritter werden durch Rechtsfehler in diesem Verfahrensstadium indes nicht tangiert. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit derartiger Mängel des UVP-Verfahrens, die die effektive Beteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten und den ausreichenden Rechtsschutz gegen die Zulassung potentiell beeinträchtigender Vorhaben nicht unmittelbar berühren, ist auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Anforderungen in Art. 10a UVP-RL und des hierzu in der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 in Erwägungsgrund 6 mit Blick auf die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998) formulierten Ziels der Gewährleistung des Rechts auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten keinen Bedenken ausgesetzt. Rechtliche Bedeutung für den Rechtsschutz Dritter gegen UVP-pflichtige Vorhaben können derartige Verfahrensmängel folglich allenfalls mittelbar erlangen, wenn sie zu einer unzureichenden Ermittlung oder fehlerhaften Bewertung und Abwägung des entscheidungserheblichen Sachverhalts führen und dadurch schutzwürdige materielle Rechte Dritter beeinträchtigen.

Für die von der Klägerin in diesem Kontext angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 2 EG-Vertrag zur Klärung der Vereinbarkeit der Regelung in § 1a der 9. BImSchV mit Gemeinschaftsrecht ist kein Raum, da eine solche Entscheidung für das vorliegende Verfahren aus den dargelegten Gründen nicht erheblich ist. Im Übrigen ist es auch allein Sache des nationalen Gerichts, über die Vereinbarkeit von innerstaatlichem Recht mit dem Europarecht zu befinden. Der Europäische Gerichtshof entscheidet nicht darüber, ob nationales Recht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, möglicherweise wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit außer Anwendung zu bleiben hat oder ob es in einem bestimmten Sinne - ggf. gemeinschaftsrechtskonform - auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. 10. 2006 - C-4/05 -, NVwZ 2007, 187, 188).

Lediglich ergänzend - ohne dass dies für das vorliegende Verfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung wäre - ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin gegen die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und gegen das hierin integrierte UVP-Verfahren erhobenen Einwände weitgehend unbegründet sind.

Das zum Erlass des angefochtenen Bescheides führende Genehmigungsverfahren und die in diesem Rahmen durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung leiden entgegen der Ansicht der Klägerin zunächst nicht daran, dass zwischen der Beigeladenen und der Genehmigungsbehörde keine vorbereitende Besprechung zur Unterrichtung des Vorhabenträgers über den Verfahrensstand, den Inhalt und den Umfang der beizubringenden Unterlagen und weitere für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsame Fragen (sog. Scoping-Termin) stattgefunden hat. Die Behörde war zu einer solchen Besprechung mit der Beigeladenen nicht verpflichtet. Das sog. Scoping ist eine dem Träger des Vorhabens durch § 5 UVPG bzw. durch die nach § 4 UVPG vorrangigen speziellen Rechtsvorschriften des Fachrechts (hier: § 2a der 9. BImSchV) zur Verfügung gestellte Möglichkeit, die an ihn durch die Umweltverträglichkeitsprüfung gestellten komplexen Anforderungen durch Beratung und Hilfestellung der Behörde zu bewältigen und das Verfahren hierdurch möglichst reibungslos, einfach und zügig zu gestalten (vgl. Kment in Hoppe (Hrsg.), UVPG, 3. Aufl., § 5 UVPG, Rdnr. 3). Die Behörde hat gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV vor der ihr nach Satz 1 der Vorschrift obliegenden Unterrichtung des Vorhabenträgers über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen diesem lediglich Gelegenheit zu einer gemeinsamen Besprechung zu geben. Dies ist hier geschehen (vgl. Hinweis im Schreiben an die Beigeladene vom 4. Oktober 2006, Band I der Behördenakten, S. 28). Die Gelegenheit zur Besprechung mit der Behörde im Rahmen des "Scoping" zu nutzen, ist allein der Initiative des Vorhabenträgers überlassen (Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Rdnr. 6 zu § 2a der 9. BImSchV <Stand Oktober 2003>). Dieser kann sich - wie im vorliegenden Fall die Beigeladene - folglich auch damit begnügen, offene Fragen in Bezug auf die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf schriftlichem Wege zu klären (vgl. Kment, a.a.O, Rdnr. 4 zu § 5 UVPG). Die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens wird hiervon nicht berührt.

Was die von der Klägerin als unzureichend und lückenhaft betrachteten Antragsunterlagen der Beigeladenen für das Vorhaben anbelangt, vermisst die Klägerin zu Unrecht zunächst eine Prüfung von Alternativen für die geplante Kapazitätserweiterung und die Darstellung von anderen Lösungsmöglichkeiten. Die damit angesprochene Regelung in § 4e Abs. 2 der 9. BImSchV verlangt eine Übersicht über technische Verfahrensalternativen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen und die Mitteilung der hierfür wesentlichen Auswahlgründe nur dann, wenn derartige Alternativen vom Träger des Vorhabens (tatsächlich) geprüft worden sind. Eine Pflicht zur Zusammenstellung der nach § 4e Abs. 3 der 9. BImSchV vorzulegenden Übersicht und zur Mitteilung der wesentlichen Auswahlgründe trifft folglich nur denjenigen Vorhabenträger, der von sich aus, ohne hierzu verpflichtet zu sein, verschiedene umwelttechnische Verfahrensalternativen in Erwägung gezogen und geprüft hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 - BVerwG 7 B 2.08 -, zitiert nach Juris; Hess.VGH, Urteil vom 7. August 2007 - 2 A 690/06 -, ZUR 2008, 150, mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Beigeladene hat alternative Lösungsmöglichkeiten zu dem beantragten Vorhaben nicht ins Auge gefasst. Solche anderweitigen umwelttechnischen Lösungsansätze sind mit Rücksicht auf die bloße Ausweitung der Verbrennungskapazität auf der Grundlage der von der Beigeladenen in ihrem Antrag bereits als optimiert betrachteten Verbrennungseinrichtungen auch schwerlich vorstellbar.

Zu Unrecht wirft die Klägerin der Beigeladenen weiterhin vor, lediglich die Umweltauswirkungen der beabsichtigten Ausweitung des Verbrennungsvolumens um 35.000 t/a dargestellt und geprüft zu haben, ohne die erforderliche Darstellung und Prüfung der durch die Gesamtanlage nach Verwirklichung der Änderung ausgehenden Belastungen vorgenommen zu haben. Dieser Vorwurf entbehrt der Grundlage. Die Beigeladene hat in den Antragsunterlagen unter Abschnitt 8.2 "Emissionen nach Durchführung der Änderungsmaßnahmen" dargelegt, welche Abgasmenge und in Folge dessen welche Emissionen der Klärschlammverbrennungsanlage nach Erhöhung des Verbrennungsvolumens auf 225.000 t/a insgesamt zu erwarten sind. Sie hat sich folglich gerade nicht auf eine Beschreibung der bei der Zusatzmenge von 35.000 t/a zusätzlich anfallenden Rauchgasströme und Emissionen beschränkt, sondern hat die zu erwartende Belastung durch die geänderte Gesamtanlage dargestellt. Den Anforderungen an eine ausreichende Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die nach § 1a der 9. BImSchV für die Prüfung der Umweltverträglichkeit relevanten Schutzgüter ist im Hinblick hierauf auch dann Genüge getan, wenn man - obgleich es naheliegt, die Vorlagepflicht nach § 4e der 9. BImSchV nur auf die Änderung oder Erweiterung des UVP-pflichtigen Vorhabens zu beziehen, da die Änderung oder Erweiterung nach § 3e UVPG ein eigenständiges UVP-pflichtiges Vorhaben ist - mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass in den nach § 4e der 9. BImSchV zusätzlich vorzulegenden Unterlagen nicht nur eine Darstellung der zu erwartenden Umweltauswirkungen der Änderung oder Erweiterung, sondern darüber hinaus eine Betrachtung der von der geänderten oder erweiterten Anlage insgesamt ausgehenden Wirkungen zu erfolgen hat.

Die Klägerin beanstandet ferner, dass die Beigeladene in ihren Antragsunterlagen keine prognostische Darstellung der Gesamtemissionen, die von der Klärschlammverbrennungsanlage und der ebenfalls von der Beigeladenen betriebenen benachbarten Rückstandsverbrennungsanlage für gefährliche Abfälle nach erfolgter Kapazitätserweiterung der Klärschlammverbrennungsanlage zu erwarten seien, vorgelegt habe. Dieser Ansicht kann schon vom rechtlichen Ansatz her nicht gefolgt werden.

Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch des UVP-Verfahrens war ausschließlich die beantragte Änderung der Klärschlammverbrennungsanlage der Beigeladenen. Der Verfahrensgegenstand war damit durch die - zuletzt mit Bescheid vom 31. August 2005 für eine Erhöhung der Verbrennungskapazität auf 190.000 t/a - erteilten Genehmigungen für diese Anlage begrenzt. Ob eine genehmigungspflichtige wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG vorliegt, entscheidet sich nämlich danach, ob die beabsichtigte Maßnahme von dem durch die Genehmigung erlaubten Betrieb für diese Anlage abweicht (vgl. zu § 15 BImSchG: Jarass, BImSchG, 7. Aufl., Rdnr. 7, mit weiteren Nachweisen). Ob die Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der (sämtlich bestandskräftigen) Genehmigungen für die Klärschlammverbrennungsanlage zu Recht von dem Vorliegen einer eigenständig zu betrachtenden Anlage ausgegangen ist, oder - wie die Klägerin meint - einen Anlagenverbund im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV hätte annehmen müssen, ist für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Überdies hat der Beklagte in der Klageerwiderung unter Wiederholung und Vertiefung der entsprechenden Ausführungen in der Begründung des Bescheides substantiiert dargelegt, dass Klärschlammverbrennungsanlage und Rückstandsverbrennungsanlage über keine gemeinsamen Betriebseinrichtungen verfügen und es deshalb an der für die Annahme einer gemeinsamen Anlage im oben genannten Sinne zwingenden Voraussetzung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der 4. BImSchV mangelt.

Schließlich greift auch die weitere Rüge der Klägerin, die Beigeladene habe im Rahmen ihres Antrags die notwendige Immissionsprognose für die nach der Erweiterung des Verbrennungsvolumens zu erwartenden Belastungen mit Luftschadstoffen nicht vorgelegt, sondern sich auf einen für die frühere Erhöhung der Verbrennungskapazität auf 190.000 t/a erstellten, hinsichtlich der erforderlichen Daten für eine umfassende Immissionsprognose gänzlich unzureichenden "Kurzbericht" bezogen, nicht durch. Mit dem Hinweis auf das Fehlen einer ausreichenden Immissionsprognose verweist die Klägerin auf die nach § 4a Abs. 2 der der 9. BImSchV für sämtliche Anlagen geltende Verpflichtung des Vorhabenträgers, bei zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen eine Prognose der zu erwartenden Immissionen vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist die Beigeladene nachgekommen.

In ihrem Antrag hat die Beigeladene unter Abschnitt 8.2 "Emissionen nach Durchführung der Änderungsmaßnahmen" ihren im Zusammenhang mit dem früheren Antrag auf Erweiterung der Verbrennungskapazität auf 190.000 t/a erstellten, dem hier in Frage stehenden weiteren Antrag nicht nochmals beigefügten "Kurzbericht" vom 2. Juli 2005 verwiesen (Bl. 46 der Antragsunterlagen). In diesem Kurzbericht hat die Beigeladene dargelegt, dass sie trotz der von ihr verneinten Verpflichtung nach § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV wegen Unterschreitens der Werte für Bagatellmassenströme nach Tabelle 7 der TA Luft für sämtliche relevanten Luftschadstoffe gleichwohl eine Immissionsprognose für die von der Anlage emittierten Schadstoffe mit Ausnahme der Stickstoffdioxid-Immissionen vorgenommen hat, die zu dem Ergebnis führt, dass die berechneten Immissionen nach den Regelungen der TA Luft entweder irrelevant sind oder zusammen mit der Vorbelastung die Immissionswerte der TA Luft nicht übersteigen. Damit ist der rechtlichen Verpflichtung nach § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV in formeller Hinsicht genügt. Ob diese Immissionsprognose in sachlicher Hinsicht richtig ist und dazu ausreicht, um die Erfüllung der Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die Beigeladene zu belegen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides.

2.

Auch in materieller Hinsicht stellt sich die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung vom 27. Juni 2007 - wiederum soweit durch diesen Bescheid schutzwürdige Rechte der Klägerin als Drittbetroffene berührt werden - als rechtmäßig dar.

Zutreffend ist die Behörde in ihrem Bescheid von einer womöglich mit nachteiligen Auswirkungen verbundenen und damit wesentlichen Änderung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG ausgegangen und hat damit die beantragte Ausweitung der Verbrennungskapazität zu Recht den auch für die Erstgenehmigung geltenden Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BImSchG unterworfen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. § 5 Abs. 1 BImSchG verpflichtet den Vorhabenträger u.a. dazu, die (genehmigungsbedürftige) Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und - insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen - Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen zu treffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des Vorhabenträgers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG äußert, wie schon erwähnt, zu Gunsten des von der Anlage betroffenen Nachbarn drittschützende Wirkung. Der Drittschutz erstreckt sich hierbei auf sämtliche, die Schutz- und Abwehrpflicht konkretisierenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, somit insbesondere auch auf die die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen präzisierenden und konkretisierenden Bestimmungen in Abschnitt 4 der TA Luft (vgl. zum Vorstehenden Roßnagel in GK-BImSchG, Randnummern 837 - 839 zu § 5 BImSchG, mit weiteren Nachweisen) und - bezüglich der vorhandenen oder zu erwartenden Geräuschimmissionen - auf die Vorschriften der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503). Die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hat demgegenüber grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. Anderes gilt nur dann, wenn in Rechts- und Verwaltungsvorschriften für bestimmte Stoffe keine die Schutz- und Abwehrpflicht konkretisierenden Immissionswerte, sondern nur entsprechende Vorsorgewerte festgelegt sind; in diesem Fall können Drittbetroffene die Einhaltung der Vorsorgewerte als Ersatz für die fehlenden Schutzwerte fordern (vgl. zum Vorstehenden Jarass, BImSchG, 7. Aufl. Rdnr. 122 zu § 5 BImSchG, mit weiteren Nachweisen).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze kann die Klägerin die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Änderungsgenehmigung nicht verlangen, denn die Einhaltung der auch ihrem Schutz dienenden Pflichten der Beigeladenen nach den oben genannten Vorschriften ist sichergestellt.

a)

Zunächst ist nicht zu erwarten, dass durch die Ausweitung des Verbrennungsvolumens der Klärschlammverbrennungsanlage auf 225.000 t/a unter Missachtung der Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen durch den überhöhten Eintrag von Luftschadstoffen auftreten.

Ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe verursacht werden, ist nach den normkonkretisierenden Vorschriften bezüglich der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Abschnitt 4 der TA Luft zu beurteilen. Bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft Immissionswerte (Nr. 2.3 TA Luft) als Jahres-, Tages- oder Stundenwerte für Stoffe in der Luft (Nr. 4.2 und Nr. 4.4 TA Luft), für Staubniederschlag (Nr. 4.3 TA Luft) und für Schadstoffdepositionen (Nr. 4.5 TA Luft) festgelegt sind, erfolgt die Prüfung, ob bezüglich des jeweiligen Schadstoffes der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, grundsätzlich durch einen Vergleich der tatsächlichen oder der zu erwartenden Immissionen mit den Immissionswerten. Die zum Vergleich mit den Immissionswerten heranzuziehenden Immissionen bestehen aus der Gesamtbelastung, die sich aus der Summe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die (geänderte) Anlage ergibt. Der für den jeweiligen Schadstoff angegebene Immissions-Jahreswert ist eingehalten, wenn die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung, d.h. die Gesamtbelastung, an den jeweiligen Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissions-Jahreswert ist (Nr. 4.7 TA Luft).

Bei Einhaltung der Immissionswerte ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden. Werden die Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft überschritten, sind grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Eine Genehmigung kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen nach Nr. 4.2.2 TA Luft erteilt werden, wenn von der zu beurteilenden Anlage kein kausaler Beitrag zu der schädlichen Immissionsbelastung geleistet wird. Bei einer Überschreitung der weiteren in den Tabellen 2, 3, 4 und 6 zu Nummern 4.3.1, 4.4.1, 4.4.2 und 4.5.1 TA Luft festgelegten Immissionswerte liegen dagegen lediglich Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen vor. Ob solche tatsächlich auftreten oder zu erwarten sind, ist ggf. in einer Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft festzustellen (Nummern 4.3.2 Buchst. d), 4.4.3 Buchst. d), 4.5.2 Buchst. d) TA Luft, vgl. zum Vorstehenden: Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Rdnr. 6 zu Nr. 4.1 TA Luft >Stand Mai 2003<).

Die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff erfolgt auf der Grundlage entsprechender Immissionskenngrößen (Nr. 2.2, Nr. 6.4 TA Luft). Die Kenngröße für die Vorbelastung kennzeichnet die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff (Nr. 2.2 Satz 2 TA Luft). Sie ist in der Regel durch Messungen zu bestimmen (Nr. 4.6.3 TA Luft). Immissionsmessungen oder vergleichbare Feststellungen über die Immissionsbelastung dürfen herangezogen werden, wenn sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und sich die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände in diesem Zeitraum nicht wesentlich geändert haben (Nr. 4.6.3.1 TA Luft). Die Kenngröße für die Zusatzbelastung ist nach Nr. 2.2 Satz 3 TA Luft der Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen wird. Sie ergibt sich aus einer Immissionsprognose, die nach dem im Anhang 3 angegebenen Berechnungsverfahren durchzuführen ist, auf der Basis einer mittleren jährlichen Häufigkeitsverteilung oder einer repräsentativen Jahreszeitreihe von Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse (Nr. 4.6.4.1 TA Luft).

Keine Verpflichtung zur Ermittlung von Immissionskenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung und zum Vergleich der Gesamtbelastung mit den in Nummern 4.2 bis 4.5 TA Luft bestimmten Immissionswerten besteht nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. a) und b) TA Luft in den Fällen geringer Emissionsmassenströme (Nr. 4.6.1.1 TA Luft) und einer geringen Vorbelastung (Nr. 4.6.2.1 TA Luft). Ergibt die Immissionsprognose bei einem Luftschadstoff für das gesamte Beurteilungsgebiet (vgl. zu diesem Erfordernis: Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Rdnr. 15 zu Nr. 4.1 TA Luft >Stand Mai 2003<) eine irrelevante Zusatzbelastung (Nummern 4.2.2 Buchst. a), 4.3.2 Buchst. a), 4.4.1 Satz 3, 4.4.3 Buchst. a) und 4.5.2 Buchst. a) TA Luft), entfällt für diesen Stoff im Regelfall die Verpflichtung zur Ermittlung der Kenngrößen für die Vor- und die Gesamtbelastung (Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft). In diesen Fällen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der Immissionswerte durch den (geänderten) Betrieb der Anlage auszuschließen ist bzw. dass von der Anlage kein relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet wird (Nr. 4.1 Satz 5 TA Luft).

Im Falle der Änderungsgenehmigung darf sich die Prüfung der Zusatzbelastung grundsätzlich nicht allein auf die Auswirkungen der vorgesehenen Änderung beschränken. Da die Grundpflichten des § 5 Abs. 1 BImSchG an den Begriff der Anlage anknüpfen, sind - jedenfalls dann, wenn sich die Änderung, wie im vorliegenden Fall, auf die gesamte Anlage auswirkt - die von der (geänderten) Gesamtanlage ausgehenden Immissionsbelastungen in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, NWVBl. 2007, 439 [440], mit weiteren Nachweisen).

Davon ausgehend ist bezüglich der Änderung der Anlage der Beigeladenen der Schutz- und Abwehrpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zunächst insoweit Genüge getan, als es die Vermeidung von unzulässig hohen Schwermetallimmissionen anbelangt.

Insoweit spricht vieles dafür, dass durch die Ausweitung der Verbrennungskapazität auf 225.000 t/a bereits im Sinne der in Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. a) und Nr. 4.6.1.1 Satz 1 TA Luft geregelten Ausnahmetatbestände kein relevanter Immissionsbeitrag zur vorhandenen Belastung des Beurteilungsgebiets mit Schwermetallen geleistet wird und es folglich überhaupt keiner Ermittlung von Immissionskenngrößen bedarf.

Nach den von der Beigeladenen in ihrem Kurzbericht vom 2. Juni 2005 mitgeteilten Emissionswerten der Klärschlammverbrennungsanlage werden unter Einbeziehung beider Verbrennungsstraßen als Emissionsquellen für sämtliche Schwermetalle, für die in den Tabellen 1 und 6 der TA Luft Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen festgelegt sind, die Werte für Bagatellmassenströme in Tabelle 7 unterschritten. Bereits dieser Umstand dürfte ausreichen, um auf der Grundlage von Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. a) und Nr. 4.6.1.1 Satz 1 TA Luft zu Gunsten der Beigeladenen annehmen zu können, dass durch die Ausweitung der Verbrennungskapazität keine überhöhte Immissionsbelastung durch Schwermetalle eintreten wird. Hieran dürfte auch der Umstand, dass es sich um eine Anlage in einem größeren Industriepark mit einer Reihe anderer Emissionsquellen handelt, nichts ändern. Allerdings ist bei derartigen Industrieansiedlungen zu beachten, dass die Anlagen in ihrer Gesamtheit in erheblichem Maße zur Immissionsbelastung beitragen können, obwohl die einzelnen Anlagen womöglich die Grenze für Bagatellmassenströme nicht überschreiten (vgl. hierzu Hansmann, a.a.O, Rdnr. 21 zu Nr. 4.1 TA Luft). Für eine derartige Kumulation verschiedener für sich betrachtet jeweils irrelevanter Zusatzbelastungen, aus der sich besondere Gründe für weitere Überprüfungen im Sinne von Nr. 4.6.1.1 Satz 1 TA Luft ergeben könnten, fehlt es hier indessen an zureichenden Anhaltspunkten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch das Zusammenwirken einer Vielzahl unterschiedlicher Emittenten die Belastungsgrenzen der TA Luft für Schwermetalle im Beurteilungsgebiet bereits überschritten oder (nahezu) erreicht würden. Im Gegenteil belegen die von dem Beklagten vorgelegten Ergebnisse der Staubniederschlagsmessungen des HLUG für das Messgebiet Untermain im Jahre 2005 (Anlagen B4 3 bis B4 7 zur Klageerwiderung vom 18. Dezember 2007, Bl. 122 bis 127 der Gerichtsakten), dass in dem hier in Frage stehenden Zeitraum die Vorbelastung mit Schwermetallen in Staubdepositionen weit unterhalb der Immissionswerte der TA Luft lagen. Insbesondere entspricht auch der von der Beigeladenen in ihrem Kurzbericht herangezogene, an den Immissionswert der TA Luft für Schadstoffdepositionen heranreichende Vorbelastungswert für Cadmium im Jahre 2002 von 1,81 ?g/m2, auf den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen hat, nicht mehr den heutigen Verhältnissen. Wie von dem Vertreter des HLUG in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, sind die im Jahre 2002 gemessenen vergleichsweise hohen Vorbelastungswerte für Cadmium nach den Messergebnissen des Jahres 2007 nicht mehr vorhanden.

Ob auf die Ausnahmetatbestände in Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. a) und Nr. 4.6.1.1 Satz 1 TA Luft abgestellt und damit auf die Ermittlung von Immissionskenngrößen gänzlich verzichtet werden könnte, kann aber letztlich offenbleiben. Die Beigeladene hat nämlich bezüglich der Belastung mit Schwermetallen und Feinstaub (PM10) eine Berechnung der Kenngrößen für die Zusatzbelastung durchgeführt. Diese Berechnungen haben für Blei, Feinstaub (PM10) und für Arsen Zusatzbelastungen unterhalb der Irrelevanzschwellen ergeben. Hinsichtlich der anderen relevanten Schwermetalle (Cadmium, Nickel, Quecksilber und Thallium) hat die Beigeladene Zusatzbelastungen oberhalb der Irrelevanzgrenzen ermittelt und folglich einen Vergleich der sich aus der Summe der Vor- und Zusatzbelastungen ergebenden Gesamtbelastung mit den Immissionswerten der TA Luft vorgenommen. Als Ergebnis dieses Vergleichs hat die Beigeladene festgestellt, dass die Gesamtbelastungen durch diese Schwermetalle durchweg unterhalb der Immissionswerte verbleiben.

Nach der Ausbreitungsrechnung der Beigeladenen bewegt sich die bei maximaler Ausnutzung, d.h. bei dauerhaftem Betrieb beider Verbrennungsstraßen, zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) hinsichtlich des als Bestandteil des Feinstaubes in der Luft vorhandenen Schadstoffs Blei mit einem auf ein Jahr als Mittelungszeitraum bezogenen Wert von 0,0017 ?g/m3 unterhalb des Irrelevanzwertes gemäß Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft von 3 v.H. des Immissions-Jahreswertes für Blei einschließlich seiner anorganischen Verbindungen in Tabelle 1 von 0,5 ?g/m3 (0,015 ?g/m3). Auch der Irrelevanzwert für Schadstoffdepositionen in Nr. 4.5.2 Buchst a) aa) TA Luft (5 v.H. des Immissions-Jahreswertes in Tabelle 6) wird bei Blei (Immissionswert: 100 ?g/m2; Irrelevanzwert: 5 ?g/m2) unterschritten (hier: 1,5 ?g/m2). Irrelevant sind danach auch die Zusatzbelastung durch Feinstaub (PM10) von 0,07 ?g/m3 (Irrelevanzwert nach Nr. 4.2.2 Satz 1 Buchst. a) TA Luft: 1,2 ?g/m3) und die Depositionsjahresbelastung durch Arsen von 0,15 ?g/m2 (Irrelevanzwert nach Nr. 4.5.2 Buchst a) aa) TA Luft: 0,2 ?g/m2). Bezüglich der vorgenannten Stoffe hat die Beigeladene folglich wegen des Unterschreitens des jeweiligen Irrelevanzwertes im gesamten Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft zu Recht von einer Vergleichsberechnung auf der Basis von zusätzlichen Kenngrößen für die Vor- und die Gesamtbelastung abgesehen.

Bezüglich der anderen Schwermetalle, für die in der TA Luft Immissionswerte festgesetzt sind und für die die Beigeladene Kenngrößen für die Zusatzbelastung oberhalb der genannten Irrelevanzwerte der TA Luft errechnet hat (Cadmium, Nickel, Quecksilber und Thallium), werden durch die jeweiligen Gesamtbelastungen die entsprechenden Immissionswerte für Schadstoffdepositionen in Tabelle 6 der TA Luft nicht erreicht (vgl. die Tabelle unter Abschnitt 7.2.2 des Kurzberichts vom 2. Juni 2005). Hieraus folgt, dass auch durch diese Stoffe schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen nach Änderung des Anlagenbetriebs nicht zu erwarten sind.

Eine Notwendigkeit, die Kenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung auf der Grundlage aktueller Messungen und Berechnungen zu ermitteln, besteht nicht. Vielmehr kann ohne rechtliche Bedenken auf die in dem Kurzbericht der Beigeladenen vom 2. Juni 2005 mitgeteilten Daten zurückgegriffen werden. Wie durch die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich erläutert worden ist, ist durch anlagentechnisch bedingte Optimierungen in der Verfügbarkeit der Verbrennungseinrichtungen durch die Ausweitung der Verbrennungskapazität keine signifikante Erhöhung des Rauchgasvolumens und damit der Menge der emittierten luftverunreinigenden Stoffe zu erwarten. Das bislang zur Anfeuerung des Klärschlamms verwendete Erdgas wird danach durch Beifügung heizwertreicher Abfälle zum Verbrennungsgut ersetzt, ohne dass sich durch die geänderte Zusammensetzung des Verbrennungsmaterials eine signifikante Ausweitung der Emissionen ergeben würde. Die gegenteilige Annahme der Klägerin, der höhere Input von Abfällen als Verbrennungsmaterial bedinge auch einen höheren Ausstoß von Schadstofffrachten, beruht auf Vermutungen, die durch keine konkreten Erkenntnisse abgestützt sind. Folglich kann auf die für den früheren Antrag ermittelten Werte für die maximale Zusatzbelastung abgestellt werden.

Zweifel an der Richtigkeit der im Kurzbericht vom 2. Juni 2005 wiedergegebenen Berechnungsergebnisse bestehen hinsichtlich der verwendeten Basisdaten ebenfalls nicht. Die Beigeladene ist nach ihren Angaben im erwähnten Kurzbericht (Abschnitt 6) auf der Basis der meteorologischen Daten der Klimastation des Deutschen Wetterdienstes am Rhein-Main-Flughafen von einer im Untermaingebiet vorherrschenden Südwest-Nordost-Windrichtung ausgegangen und hat im Hinblick hierauf den Beurteilungsort für die zu erwartenden höchsten Depositionsbelastungen nordöstlich der Klärschlammverbrennungsanlage im Blockfeld C innerhalb des Industrieparks XY festgelegt. Gegen dieses Vorgehen sind Bedenken nicht zu erheben.

Auch die Verwertung der im Kurzbericht der Beigeladenen unter Abschnitt 7.2.1 zu Grunde gelegten Vorbelastungswerte für Cadmium, Nickel, Quecksilber und Thallium ist unbedenklich. Es handelt sich hierbei um die von dem HLUG für das Jahr 2002 mitgeteilten Werte der maximalen Belastung im Gebiet A-Stadt - XY. Damit liegen diese Werte - vom maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung betrachtet - noch innerhalb der in Nr. 4.6.3.1 TA Luft genannten Zeitspanne, innerhalb der (anderweitige) Feststellungen über die Immissionsbelastung herangezogen werden dürfen.

Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der Änderungsgenehmigung wesentliche Änderungen in der Schadstoffbelastung des Beurteilungsraums ergeben hätten. Im Gegenteil belegen die erwähnten Ergebnisse der Staubniederschlagsmessungen des HLUG für das Messgebiet Untermain im Jahre 2005, dass sich in dem hier in Frage stehenden Zeitraum die Vorbelastung mit Schwermetallen in Staubdepositionen nicht erhöht, sondern im Gegenteil zumindest partiell vermindert hatte. Die von der Klägerin in ihrer Klagebegründung erwähnten Erhebungen des Umweltlabors "ARGUK" vom 4. Juli 2007, die überhöhte Schwermetallbelastungen in dem westlich an die Klärschlammverbrennungsanlage angrenzenden Stadtteil ............... ergeben haben sollen, leiden nach den - von der Klägerin nicht in Frage gestellten - Angaben des Beklagten an einem fehlerhaften Vorgehen bei der Probeentnahme, so dass die Ergebnisse dieser Untersuchung nicht verwertbar sind.

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind ferner auch nicht durch von der Klärschlammverbrennungsanlage der Beigeladenen (mit)verursachte überhöhte Stickstoffdioxidimmissionen zu erwarten.

Ob bezüglich der zu erwartenden NO2-Belastung auf die Irrelevanzklausel in Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. a) in Verbindung mit Nr. 4.6.1.1 TA Luft wegen geringer Emissionsmassenströme abgestellt werden könnte, kann dahingestellt bleiben. In den Antragsunterlagen wird zwar erwähnt, dass der Ausstoß von Stickstoffoxiden mit 10 kg/h deutlich unterhalb des Wertes für den NO2-Bagatellmassenstrom von 20 kg/h in Tabelle 7 der TA Luft liege. Dieser Wert wird indessen weder in den Unterlagen für den hier in Frage stehenden Genehmigungsantrag noch im Kurzbericht vom 2. Juni 2005, auf den sich die Beigeladene im Übrigen gestützt hat, näher dargestellt und belegt.

Die durch die genehmigte Erweiterung der Verbrennungskapazität voraussichtlich eintretende zusätzliche Belastung mit Stickstoffdioxid ist - unabhängig von der bestehenden Vorbelastung - aber jedenfalls nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft unbeachtlich, weil diese Zusatzbelastung im gesamten Beurteilungsgebiet die Irrelevanzschwelle nach Nr. 4.2.2 Buchst. a) TA Luft von 3 v.H. des Immissions-Jahreswertes nicht überschreitet. Dieser Irrelevanzwert beträgt, ausgehend von dem Immissions-Jahreswert für Stickstoffdioxid in Tabelle 1 der TA Luft von 40 ?g/m3, 1,2 ?g/m3. Nach der zwar nicht von der Beigeladenen im Rahmen des vorliegenden oder früheren Genehmigungsverfahrens, wohl aber von dem HLUG im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens für den Beklagten durchgeführten Ausbreitungsrechnung (vgl. Anlage B4 1 zur Klageerwiderung vom 18. Dezember 2007, Bl. 120 der Gerichtsakten), die dieser sich zu eigen macht, liegt die Zusatzbelastung durch die Klärschlammverbrennungsanlage im Maximum bei 0,3 ?g/m3. Diese maximale Zusatzbelastung tritt nach dem Ergebnis der Ausbreitungsrechnung, an deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen, im Bereich des Blockfeldes C des Industrieparks XY auf, während sich die Zusatzbelastung in den weiteren betroffenen Teilen des Beurteilungsgebiets bei Werten von 0,10 und 0,15 ?g/m3 bewegt.

Damit kommt es für die Rechtmäßigkeit der erteilten Änderungsgenehmigung nicht darauf an, ob in Teilen des Beurteilungsgebiets bereits eine Vorbelastung oberhalb des Jahres-Immissionswertes für Stickstoffdioxid besteht und sich bei Ermittlung der Kenngröße für die Gesamtbelastung folglich eine Überschreitung dieses Immissionswertes ergeben würde. Im gesamten Beurteilungsgebiet irrelevante Zusatzbeiträge durch das Vorhaben bleiben nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft generell außer Betracht, da - wie erwähnt - vermutet wird, dass diese geringen Einträge (von vornherein) keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten und der Betreiber deshalb von der Ermittlung der weiteren Kenngrößen für die Vor- und Gesamtbelastung freigestellt wird.

Eines Rückgriffs auf die von dem Beklagten erwähnte Regelung in Nr. 4.2.2 Buchst. a) TA Luft bedarf es nicht. Diese Bestimmung greift nur dann ein, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung in Teilen des Beurteilungsgebietes oder im gesamten Beurteilungsgebiet den Irrelevanzwert von 3 v.H. des Immissions-Jahreswertes nach der TA Luft für den betreffenden Schadstoff überschreitet (so dass die Irrelevanzklausel nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft nicht anwendbar ist), die errechnete Gesamtbelastung aber an einem Beurteilungspunkt den Irrelevanzwert von 3 v.H. des Immissions-Jahreswertes nicht übersteigt.

Auf die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte überhöhte Vorbelastung des Gebiets mit Stickoxiden am Messpunkt A-Stadt-XY kommt es folglich nicht maßgeblich an. Ebenso wenig muss näher auf die von den Beteiligten streitig erörterte Frage eingegangen werden, ob sich die Klägerin, deren Grundstück sich abseits der Hauptwindrichtung am Industriepark XY befindet und wesentlich weniger durch Straßenverkehr belastet ist als die Umgebung an der Luftmessstation A-Stadt-XY, zur Begründung einer eigenen Rechtsverletzung überhaupt auf die dort gemessenen überhöhten NO2-Werte berufen könnte oder sich vielmehr an den wesentlich niedrigeren Messwerten der in der Nähe des Grundstücks der Klägerin liegenden Luftmessstation A-Stadt-................... festhalten lassen müsste.

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin bestehen im vorliegenden Fall auch mit Blick auf die Erfordernisse des Europarechts keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung der Irrelevanzklauseln in Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) und Nr. 4.2.2 Buchst. a) TA Luft.

Allerdings verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass weder die Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55), noch die hierzu ergangene "Tochterrichtlinie" 999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41) oder die zur Umsetzung der vorgenannten Richtlinie erlassene 22. BImSchV vom 11. September 2002 (BGBl I S. 3626) Ausnahmen von den Grenzwerten für die vorgenannten Luftschadstoffe (für Stickstoffdioxid gilt nach Art. 3 der Richtlinie 1999/30/EG und § 3 Abs. 4 der 22. BImSchV ein ab 1. Januar 2010 verbindlicher Jahresgrenzwert von 40 ?g/m3) vorsehen. Der vorgenannte Grenzwert hat indessen, auch wenn man ihm schon vor seiner Verbindlichkeit rechtliche Vorwirkungen zusprechen wollte, für die hier in Frage stehende Beurteilung, ob die Beigeladene als Anlagenbetreiberin ihrer Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entsprochen hat, keine unmittelbare Bedeutung.

Die oben genannten Luftqualitätsrichtlinien der EG und die 22. BImSchV richten sich nicht an die Anlagenbetreiber, sondern an die Mitgliedstaaten bzw. an die Behörden, denen zur Erreichung bestimmter Ziele zur Luftreinhaltung Pflichten auferlegt werden. Zu diesem Zweck werden Immissionsgrenzwerte, Toleranzmargen und Alarmschwellen festgelegt. Um zu erreichen, dass die Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen nicht überschritten werden, müssen die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen Behörden Luftreinhalte- und Aktionspläne aufstellen oder andere Maßnahmen ergreifen. Die TA Luft konkretisiert demgegenüber die von den Anlagebetreibern einzuhaltenden gesetzlichen Pflichten und steuert insoweit die Anwendung von Vorschriften, bei denen - wie hier bei § 16, § 6 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG - an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen konkrete Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. zum Vorstehenden Hansmann, NVwZ 2003, 266 [267]).

Ein Zusammenhang zwischen den EG-Luftreinhalterichtlinien bzw. der 22. BImSchV und der TA Luft besteht allerdings insoweit, als auf der Grundlage der TA Luft nicht Luftverunreinigungen zugelassen werden dürfen, deren Vermeidung nach den EG-Richtlinien und der 22. BImSchV sicherzustellen ist. Deshalb darf zwischen den Immissionswerten der TA Luft und den Grenzwerten der Richtlinien und der 22. BImSchV kein Widerspruch auftreten. Ein solcher Widerspruch besteht auch nicht, denn die Grenzwerte aus den oben genannten Luftqualitäts-Richtlinien wurden mit Ausnahme des Wertes für Kohlenmonoxid in gleicher Höhe, mit denselben Bezugszeiträumen und mit denselben zulässigen Überschreitungshäufigkeiten in die TA Luft übernommen (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, TA Luft Vorbem., Rdnr. 17 <Stand August 2002>; derselbe in NVwZ 2003, 266 [267]; Jarass, NVwZ 2003, 257 [263]). Damit ist für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nach wie vor - allein - auf die normkonkretisierenden Bestimmungen der TA Luft und damit grundsätzlich auch auf die hierin geregelten Bagatell- und Irrelevanzregelungen abzustellen.

Die von der Klägerin aufgegriffenen Zweifel an der Europarechtskonformität gerade der hier einschlägigen Irrelevanzklauseln in Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) und Nr. 4.2.2 Buchst. a) TA Luft haben für das vorliegende Verfahren keine maßgebliche Bedeutung. Diese in der Kommentarliteratur und im Schrifttum geäußerten Bedenken betreffen zumeist nur die Höhe der Zusatzbelastung von 3 v.H. des Immissionswertes, bis zu der nach der genannten Vorschrift Schadstoffimmissionen unbeachtet bleiben können, nicht aber die Vernachlässigung geringer Immissionsbeiträge als solche (weitergehend Roßnagel in GK-BImSchG, Rdnr. 301 zu § 5 BImSchG, wonach allenfalls Immissionsbeiträge unterhalb der Nachweisgrenze unbeachtlich sind). Die Möglichkeit, irrelevante Immissionsbeiträge außer Betracht lassen zu können, wird unter Hinweis darauf, dass durch die EG-Luftreinhalterichtlinien nur signifikante Luftverunreinigungen erfasst werden sollen, als mit den durch diese Richtlinien verfolgten Zielen grundsätzlich vereinbar betrachtet. Es wird lediglich bezweifelt, ob die gegenüber der früheren Fassung in der TA Luft 1986 mit 1 v.H. wesentlich großzügiger ausgestaltete Irrelevanzregelung in Nr. 4.2.2 Buchst. a) TA Luft mit der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vereinbar ist. Eine Zulassung von Vorhaben mit Zusatzbelastungen von bis zu 3 v.H. soll danach nur unter bestimmten Voraussetzungen als gemeinschaftsrechtskonform betrachtet werden können, etwa bei einer zeitlich begrenzten Überschreitung des Grenzwertes (vgl. zum Vorstehenden Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O, Rdnr. 24 zu Nr. 4.2 TA Luft; derselbe in NVwZ 2003, 266 [273]; Jarass, NVwZ 2003, 257 [263, 264]).

Auch wenn man die vorstehend wiedergegebenen Bedenken an der Konformität der Irrelevanzregelungen in Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) bzw. Nr. 4.2.2 Buchst. a) TA Luft mit dem Europarecht teilen wollte, würde dies gleichwohl zu dem Ergebnis führen, dass die Behörde im vorliegenden Fall auf der Grundlage dieser Vorschriften die beantragte Änderungsgenehmigung nicht versagen durfte.

Wie bereits erwähnt, erhöht die Klärschlammverbrennungsanlage die vorhandene NO2-Be-lastung im Jahresmittel um bis zu 0,3 ?g/m3. Selbst der Maximalwert von 0,3 ?g/m3 liegt unterhalb von 0,4 ?g/m3 und damit unterhalb des nach früherem Recht weitgehend anerkannten Irrelevanzwertes von 1 v.H. des Immissionswertes (vgl. hierzu die Nachweise bei Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O, Rdnr. 24 zu Nr. 4.2 TA Luft). Allerdings tritt die maximale Belastung, wie erwähnt, nach der vorliegenden Berechnung des HLUG nur in einem vergleichsweise kleinen Bereich innerhalb des Industrieparks XY auf, während sich die zu erwartenden Zusatzbelastungen im Übrigen bei einem Wert von 0,1 bis 0,15 ?g/m3 bewegen. Solche minimalen Zusatzbeiträge deutlich unterhalb des früheren Irrelevanzwertes von 1 v.H. können auch bei strengster Betrachtung nicht mehr als rechtlich bedeutsam erachtet werden. Bei Werten dieser Größenordnung muss berücksichtigt werden, dass wegen der zu beachtenden Ungenauigkeiten der Berechnungsmethode die Möglichkeit einer kausalen Zurechnung von Zusatzbelastungen generell fraglich ist (vgl. die Nachweise bei Roßnagel, a.a.O, Rdnr. 308 zu § 5 BImSchG). Eine strengere Behandlung minimaler Belastungsbeiträge im nationalen Recht anderer Mitgliedstaaten, wie sie die Klägerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des niederländischen Staatsrats für die Niederlande behauptet, ist, da allein auf das deutsche Recht abzustellen ist, ohne Relevanz.

Es besteht im Hinblick hierauf keine Veranlassung, die Anregung der Klägerin aufzugreifen, dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit der Irrelevanzklauseln in Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) und Nr. 4.2.2 Buchst. a) TA Luft mit dem Europarecht zur Entscheidung vorzulegen.

Lediglich den Bereich der Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berührt die von der Klägerin in Abschnitt 4 der Klagebegründung erhobene weitere Rüge, die Behörde habe es rechtswidrig unterlassen, im Änderungsbescheid über die Grenzwerte nach der 17. BImSchV hinausreichende strengere Kontrollwerte festzusetzen.

Die 17. BImSchV konkretisiert mit ihren baulichen und betrieblichen Anforderungen an die Anlage sowie mit der Festlegung der Emissionsgrenzwerte die Vorsorgepflicht des Betreibers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, deren Einhaltung von Drittbetroffenen nicht eingefordert werden kann (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 7 C 15.06 -, NVwZ 2007, 1086, Beschluss vom 9. April 2008 - BVerwG 7 B 2.08 -, zitiert nach Juris). Als Ersatz für nicht festgesetzte Immissionswerte bezüglich bestimmter, hier offensichtlich nicht relevanter Luftschadstoffe könnte die Klägerin im Übrigen nur die Einhaltung der entsprechenden Vorsorgewerte der 17. BImSchV, nicht aber die Festsetzung darüber hinausgehender strengerer Kontrollwerte verlangen.

b)

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin erweist sich die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung vom 27. Juni 2007 darüber hinaus nicht deshalb als rechtswidrig, weil in Abschnitt 3.1 des Bescheides als Immissionsrichtwert für zulässige Schallimmissionen durch die umgebenden Anlagen im Bereich der Bebauung der ...........-allee in A-Stadt-.................. mit einem Schallpegel von 45 dB(A) nachts unzulässig hohe Lärmimmissionen und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erlaubt worden wären. Gegen die Festsetzung dieses Wertes sind, wie im Übrigen auch gegen die Festsetzung der anderen Lärmimmissionsrichtwerte im angefochtenen Bescheid, keine rechtlichen Bedenken zu erheben.

Die Genehmigungsbehörde hätte nach Meinung der Klägerin für den - aus ihrer Sicht auch für ihr eigenes in unmittelbarer Nachbarschaft befindliches Grundstück relevanten - Immissionsort .............-allee 10 statt des für Mischgebiete geltenden Wertes von 45 dB(A) nachts den entsprechend niedrigeren Wert für reine Wohngebiete von 35 dB(A) zu Grunde legen müssen. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden.

Ob die Schutzpflichten des Anlagenbetreibers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Bezug auf Schallemissionen erfüllt werden, richtet sich nach den Bestimmungen der TA Lärm. Wie die TA Luft hat die TA Lärm als Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Außenwirkung. Wie diese besitzt sie aber eine den gesetzlichen Pflichtenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierende Wirkung, indem sie ein einheitliches Ermittlungs- und Beurteilungssystem zur Feststellung der maßgeblichen Geräuschkenngrößen und bestimmte Immissionsrichtwerte als Zumutbarkeitsmaßstab festlegt. Soweit durch diese grundsätzlich verbindlichen Festlegungen und Vorgaben unbestimmte Rechtsbegriffe in Gesetzen konkretisiert werden, ist dies auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 15.98 -, BVerwGE 110, 216 [218], mit weiteren Nachweisen).

Gemäß Nr. 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Regelfall dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Die Gesamtbelastung ist die durch alle der TA Lärm unterfallenden Anlagen verursachte Belastung eines Immissionsortes. Sie ergibt sich aus der Vorbelastung und der tatsächlichen oder voraussichtlichen Zusatzbelastung durch die (geplante) Anlage (Nr. 2.4 TA Lärm). Maßgeblicher Immissionsort ist nach näherer Ermittlung nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm der Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist (Nr. 2.3 Satz 1 TA Lärm).

Nr. 6.1 TA Lärm legt Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Abhängigkeit zur Lage des Gebietes in einem bestimmten Baugebietstyp fest. Die in der Bestimmung genannten Baugebietstypen entsprechen denen der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Maßgeblich sind insoweit wirksame Festsetzungen in einem Bebauungsplan (Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm). Fehlt es an solchen Festsetzungen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm die Immissionsrichtwerte heranzuziehen, die der Schutzbedürftigkeit des Gebietes am ehesten entsprechen. Entscheidend für die Zuordnung zu einem der in Nr. 6.1 genannten Gebiete ist - allein - die in dem faktischen Baugebiet tatsächlich vorhandene Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Gebiets prägt. Der Einfluss der von einem angrenzenden Gebiet auf den Immissionsort einwirkenden Lärmimmissionen ist bei der Beurteilung des Gebietscharakters außer Betracht zu lassen. Diese Einwirkungen sind erst bei der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm zu berücksichtigen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 LC 37/07, zitiert nach Juris).

Nr. 6.7 Absatz 1 TA Lärm sieht für Gemengelagen, in denen gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte Gebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen, vor, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden können, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Voraussetzung ist, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Gemäß Nr. 6.6 Absatz 2 TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwertes die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.

Nr. 6.1 TA Lärm bestimmt unter Buchst. c) einen Immissionsrichtwert für Immissionsorte in Kern-, Dorf- und Mischgebieten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm betragen die entsprechenden Werte in allgemeinen Wohngebieten und in Kleinsiedlungsgebieten 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. In reinen Wohngebieten sind tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) einzuhalten (Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm).

Auf den vorliegenden Fall bezogen, ergibt sich aus den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen der TA Lärm, dass die für reine Wohngebiete geltenden niedrigen Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm für die Beurteilung der zulässigen Lärmbelastung am - nach Meinung der Klägerin wesentlichen - Aufpunkt .............-allee 10 nicht herangezogen werden können.

Der Gebietscharakter des betreffenden Bereiches entspricht nicht dem eines reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO, sondern, wie in dem Änderungsbescheid zutreffend festgestellt wird, dem eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO.

Zur näheren Umgebung des Immissionsortes zählen, auch wenn man der eingrenzenden Betrachtung der Klägerin folgt, zumindest der nördliche Teil der Straße A-Straße, in dem sich auch das Grundstück der Klägerin befindet, der östliche Teil der .............-bornstraße und der Bereich, in dem die ...............-allee in die .................. Bahnstraße einmündet. Nach der von der Beigeladenen eingereichten Übersichtskarte (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 21. April 2008, Bl. 176 der Gerichtsakten), gegen deren Richtigkeit seitens der Klägerin keine durchgreifenden Bedenken vorgetragen worden sind, befinden sich in diesem Bereich eine Reihe von Gewerbebetrieben und Verwaltungseinrichtungen (Haus- und Grundstücksverwaltung, Versicherungsbüro, Immobilienmakler, Friseursalon, Gaststätte, Garten- und Landschaftsbau), die in einem reinen Wohngebiet nicht oder allenfalls ausnahmsweise zugelassen werden könnten, in einem allgemeinen Wohngebiet dagegen überwiegend zulässig wären.

Die danach als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Gebietes zu Grunde zu legenden Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) TA Lärm in Höhe von 55 bzw. 40 dB(A) wurden für die Wohnbebauung in der Gustavsallee durch die Genehmigungsbehörde nach Nr. 6.7 TA Lärm rechtsfehlerfrei auf die nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm u.a. für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts angehoben. Diese Anhebung rechtfertigt sich aus dem Vorliegen einer Gemengelage zwischen der im Gebiet des Immissionsortes vorwiegenden Wohnnutzung und der industriellen Nutzung des unmittelbar östlich angrenzenden Industrieparks, die mit ihren Lärmimmissionen nachhaltig auf die Umgebung des gewählten Immissionsortes einwirkt. Letzteres ergibt sich mit Deutlichkeit auch aus dem Vortrag der Klägerin, die auf die starke Beschallung ihres in Nachbarschaft zum Aufpunkt in der .............-allee 10 gelegenen Grundstücks durch die angrenzenden Anlagen im Industriepark XY verweist. Wegen dieser durch die besondere Nähe zum Industriegebiet verursachten erheblichen Lärmvorbelastung sind für das Beurteilungsgebiet ungeachtet seiner Klassifizierung als allgemeines Wohngebiet hinsichtlich seiner Schutzbedürftigkeit Abstriche zu machen.

Mit Blick auf die in Nr. 6.7 TA Lärm für die Bildung eines angemessenen Zwischenwertes genannten Kriterien ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein schon seit etwa 30 Jahren bestehendes Nebeneinander von Wohnnutzung und industrieller Nutzung handelt. Weiterhin ist die Nähe zu dem nördlich angrenzenden, im rechtskräftigen Bebauungsplan SW 48 b Nr. 1 der Stadt A-Stadt festgesetzten Mischgebiet zu bedenken, das auch den nördlichsten Teil der Straße A-Straße einschließt. Im Hinblick hierauf ist die auf das Beurteilungsgebiet einwirkende Geräuschbelastung keineswegs neu oder ortsunüblich.

Was die zeitliche Entwicklung des vorliegenden Konflikts zwischen Wohnnutzung und industrieller Nutzung anbelangt, verweist die Klägerin zwar zutreffend darauf, dass die Industrieanlagen erst um 1970 an die bereits lange Zeit zuvor bestehende Wohnbebauung am östlichen Ortsrand von ................ herangerückt sind. Dem Kriterium der zeitlichen Priorität kommt indessen keine ausschlaggebende Bedeutung zu, nachdem die beiden Nutzungen nunmehr schon über einen langen Zeitraum nebeneinander bestehen und der Beigeladenen seit dem Jahr 1991 durch die Erteilung bestandskräftiger Genehmigungen die Ausweitung des Betriebs und der Kapazität auf ein Verbrennungsvolumen auf zuletzt 190.000 t/a ermöglicht worden ist. Von den Bewohnern des angrenzenden Siedlungsgebietes wird folglich im Gegenzug zu dem Einsatz der dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Lärmminderung durch die Anlagenbetreiber eine gewisse Rücksicht auf die Industrieanlagen in ihrer Nachbarschaft abverlangt. Im Hinblick hierauf begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte den für allgemeine Wohngebiete festgesetzte Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts bis auf den Wert für Mischgebiete angehoben hat. Gesichtspunkte, die mit Rücksicht auf die Schutzbedürftigkeit der benachbarten Wohnnutzung eine Absenkung auf eine Größe zwischen den oben genannten Ausgangswerten zwingend erforderlich machen würden, sind nicht erkennbar.

Des Weiteren ergeben sich nach der in der Anlagenbeschreibung unter Abschnitt 13 enthaltenen Prognose der Beigeladenen bezüglich der zu erwartenden anlagenbezogenen Gesamtschallimmissionen, bezogen auf die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete, Unterschreitungen dieser Werte an den drei von der Behörde bestimmten Immissionspunkten von 15,0 bis 18,6 dB(A) tags und jeweils 8,0 dB(A) nachts. Bezüglich der Tagwerte liegt der Bereich damit schon nicht im (Lärm-)Einwirkungsbereich der Anlage. Zu diesem gehören nach Nr. 2.2 Buchst a) TA Lärm nämlich grundsätzlich nur solche Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt. Schon deshalb sind insoweit schädliche Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben nicht zu befürchten. Nachts gehört das Beurteilungsgebiet wegen der unter 10 dB(A) liegenden Richtwertunterschreitung zwar zum Einwirkungsbereich der Anlage. Ungeachtet einer ggf. erhöhten Vorbelastung ist die Zusatzbelastung durch die Anlage indessen nach Nr. 3.2.1 Absatz 2 Satz 2 TA Lärm irrelevant, da sie den Immissionsrichtwert um mehr als 6 dB(A) unterschreitet.

Stichhaltige Zweifel an der Richtigkeit der prognostischen Beurteilung der Gesamtschallimmissionen der Anlage nach erfolgter Kapazitätserweiterung hat die Klägerin nicht geäußert. Sie verweist lediglich allgemein auf eine (schon jetzt bestehende) extreme Lärmbelastung durch den nächtlichen Güterbahnverkehr im gesamten Industriepark. Auf diesen wird sich die genehmigte Ausweitung der Verbrennungskapazität allerdings nicht auswirken, weil der durch den erhöhten Input anfallende zusätzliche Verkehr nach der Darstellung der Beigeladenen an der erwähnten Stelle ihrer Antragsunterlagen ausschließlich an Werktagen zur Tageszeit erfolgen wird. Auch ansonsten sind Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Schallprognose der Beigeladenen nicht ersichtlich.

c)

Erfolglos beruft sich die Klägerin ferner darauf, dass durch die Erteilung der Änderungsgenehmigung das Rücksichtnahmegebot missachtet worden sei.

Soweit die Klägerin einen Mangel an Rücksichtnahme daraus herleitet, dass die Klärschlammverbrennungsanlage mit einem Abstand von nur 200 Meter zur nächstgelegenen Wohnbebauung des Stadtteils ................. den erforderlichen Mindestabstand nicht einhalte, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil der damit behauptete Verstoß gegen die Planungsgrundsätze in § 50 BImSchG und etwaige hierauf bezogene allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe keinen Bezug zu den subjektiven Rechten der Klägerin haben. Die in § 50 BImSchG enthaltene Forderung des Gesetzgebers, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden, wendet sich als (bloßes) objektiv-rechtliches Gebot an die zur Planung ermächtigten Körperschaften und Behörden (Hess.VGH, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 8 R 3118/89 -, ESVGH 40, 295 [301], mit weiteren Nachweisen). Subjektive Rechte Einzelner können aus einer Missachtung dieses Gebots nicht hergeleitet werden.

Ein weitergehender, über die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausreichender Drittschutz unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots wird nicht gewährt. Steht, wie im vorliegenden Fall, fest, dass der Betreiber seiner Schutz- und Abwehrpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entsprochen hat, kann ein Nachbar nicht unter Verweis auf das Rücksichtnahmegebot mehr an Rücksichtnahme einfordern, als dies durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz gewährt wird. Dieses Gesetz bestimmt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme abschließend (Hess.VGH, Urteil vom 7. August 2007 - 2 A 690/06 -, zitiert nach Juris).

d)

Außerhalb des geschützten Rechtskreises der Klägerin bewegt sich schließlich ihre Rüge, durch die Ausweitung der Verbrennungskapazität der Klärschlammverbrennungsanlage werde gegen den geltenden "Abfallwirtschaftsplan Hessen - Siedlungsabfälle und industrielle Abfälle" verstoßen.

C.

Nach alledem kann die Klägerin auch mit ihrem Hilfsantrag, bis zur Behebung der vom Gericht festgestellten Mängel des Bescheides vom 27. Juni 2007 die Vollziehung dieses Bescheides auszusetzen, nicht durchdringen.

D.

Die Klägerin hat als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat sich durch ihren Klageabweisungsantrag einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 19.2 in Verbindung mit Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004, der für die Klage eines Drittbetroffenen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das klägerische Interesse am Ausgang des Rechtsstreits einen Wert von 15.000 Euro vorsieht.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 86 Abs. 1 Satz 3, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)

Ende der Entscheidung

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