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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.2009
Aktenzeichen: 6 F 2218/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 4
ZPO § 78b
1. § 67 Abs. 4 VwGO verlangt für die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO auch nach der Änderung der Norm durch das Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) die Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt.

2. Für den Antrag auf Bestellung eines Notanwaltes gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO bedarf der Antragsteller keines Bevollmächtigten.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

6 F 2218/09

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Finanzdienstleistungsaufsicht

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Richterin am Hess. VGH Fischer als Vorsitzende, Richter am Hess. VGH Schneider, Richter am Hess. VGH Bodenbender

am 8. September 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2009 - Az. 1 O 1768/09.F - wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller benötigt für die beabsichtigte Erhebung der Beschwerde einen Rechtsanwalt, jedoch kann der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes ohne einen Prozessbevollmächtigten gestellt werden.

Bei Auslegung der Antragsschrift unter Berücksichtigung der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Az. 1 O 1768/09.F) ergibt sich, dass der Antragsteller gegen eine Entscheidung des Gerichts, mit der seine Erinnerung gegen die Festsetzung von Kosten zurückgewiesen wurde, vorgehen will. Für die Einlegung einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss bedarf der Antragsteller gemäß § 67 Abs. 4 VwGO eines Bevollmächtigten. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Änderung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neureglung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) an der Notwendigkeit der Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt für die Einlegung einer Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht festgehalten. Dies gilt für Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung im Rahmen des § 164 VwGO auch nach der erneuten Änderung der Vertretungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449). Hierin hat der Gesetzgeber durch Art. 7 Abs. 1 das Gerichtskostengesetz, durch Abs. 2 die Kostenordnung, durch Abs. 3 das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und durch Abs. 4 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dahingehend geändert, dass im Sinne einer Klarstellung in den von den genannten Gesetzen umfassten Rechtsbereichen Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, mithin der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO insoweit keine Anwendung findet. Hingegen erfolgt durch die in Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 eingefügte Ergänzung des § 67 VwGO bezüglich der Vertretung in sonstigen Angelegenheiten keine Änderung des Postulationszwangs, so dass bezüglich der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die darauf ergangene erstinstanzliche Entscheidung nach §§ 164, 165, 151 VwGO es bei der bisherigen Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verbleibt.

Für den Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes selbst bedarf es jedoch keiner Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt. Der Vertretungszwang gilt nicht für den Antrag auf Beiordnung einer postulationsfähigen Person nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO (vgl. BFH, Beschluss vom 24.06.2009 - IX S 11/09 -, juris).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Der Erfolg eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwaltes nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO erfordert zum einen, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, zum anderen, dass der Antragsteller nachweisbar keine zur Übernahme des Mandats bereite vertretungsbefugte Person finden konnte (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16.06.2009 - 6 A 2507/08.Z - und 04.08.2009 - 6 A 2507/08.Z.R -; Bay. VGH, Beschluss vom 13.03.2009 - 3 CS 09.162 -, juris; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 78b Rdnr. 4).

Es kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller seine Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu beauftragen, ausreichend nachgewiesen hat, da keine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Die beabsichtigte Beschwerde ist nämlich unzulässig, da der nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderliche Beschwerdewert von 200 Euro nicht erreicht wird. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Juni 2009 im Verfahren 1 K 1635/08.F eine Pflicht des Antragstellers zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten lediglich in Höhe von 60,54 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat mit seiner Erinnerung vom 27. Juni 2009 zudem die Festsetzung nur bezüglich der anteiligen Reisekosten der Vertreter der Beklagten - die in Höhe von 20,54 Euro in dem Kostenfestsetzungsbeschluss enthalten sind - angegriffen, so dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Juli 2009 zutreffend auch nur 20,54 Euro als Streitwert erkannt hat.

Für das Verfahren auf Stellung eines Notanwalts werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet. Das Verfahren zur Beiordnung eines Bevollmächtigten ist ein unselbstständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren gesetzlich nicht vorgesehen sind und deshalb nicht entstehen (§ 3 Abs. 2 GKG und Anlage 1 dazu; vgl. BFH, Beschluss vom 24.06.2009 - IX S 11/09 -, juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da die Regelung des § 78b Abs. 2 ZPO von §§ 146, 152 Abs. 1 VwGO verdrängt wird (vgl. Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Okt. 2008, § 173 Rdnr. 123).

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