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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: 6 TE 2258/06
Rechtsgebiete: GKG, Streitwertkatalog
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
Streitwertkatalog Nr. 1.6.2 |
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Wirtschafts- u. Wirtschaftsverwaltungsrechts, Landwirtschafts-, Jagd-, Forst- und Fischereirechts, Rechts der freien Berufe
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Schulz, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am VG Dr. Schütz
am 1. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2006 von Amts wegen auf 200.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die am 18. September 2006 erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. September 2006 den Streitwert auf 125.000,00 € festgesetzt. Dabei hat es für die Nr. I.1a bis d und Nr. II der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2006 jeweils den Regelstreitwert von 5.000,00 € sowie die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes zu Grunde gelegt. Diesen Betrag hat es auf Grund der Beteiligung zweier Antragsteller in erster Instanz auf 250.000,00 € verdoppelt und wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens wiederum auf 125.000,00 € halbiert. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zusammenrechnung mehrerer Auffangstreitwerte, die Berücksichtigung der angedrohten Zwangsgelder und die Verdoppelung des Streitwertes auf Grund der Beteiligung zweier Antragsteller.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten - soweit nichts anderes bestimmt ist - nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzusetzen. Diese Bestimmungen gelten nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG auch für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang der Regelung der Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004. Wird demnach in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht, so bleibt dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht. Soweit die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen. Dieser Regelung liegt die Wertung zu Grunde, dass sich die Bedeutung der Sache für den Antragsteller grundsätzlich aus der Grundverfügung selber ergibt. Übersteigt indes das angedrohte Zwangsgeld diesen Betrag, so charakterisiert die Höhe des Zwangsgeldes die Bedeutung der Sache für den Antragsteller, da dieser sich bei Nichtbefolgung der Grundverfügung der Festsetzung und gegebenenfalls Beitreibung des Zwangsgeldes ausgesetzt sieht. Es besteht auch kein Wertungswiderspruch zu Satz 2 der Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs, der für die Androhung eines Zwangsmittels im Rahmen eines selbständigen Vollstreckungsverfahrens lediglich die Ansetzung der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes vorsieht. Anders als bei einer isoliert ergehenden Zwangsgeldandrohung ist bei der Festsetzung des Streitwertes hinsichtlich einer mit einer Zwangsgeldandrohung verbundenen Grundverfügung das auf die Beseitigung bzw. die Außervollzugsetzung des Grundverwaltungsaktes bezogene Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt die Ansetzung des vollen Betrages des angedrohten Zwangsgelds.
Im vorliegenden Fall kann für die in den Bescheiden vom 21. Juni 2006 ausgesprochenen 10 (Antragsteller) bzw. 11 (damaliger Antragsteller zu 2.) einzelnen Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten nur jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt werden. Die sich daraus ergebenden Gesamtbeträge von 50.000,00 € (Antragsteller) und 55.000,00 € (damaliger Antragsteller zu 2.) werden durch die für den Fall der Nichtbefolgung angedrohten Zwangsgelder von jeweils 2 mal 100.000,00 € deutlich übertroffen.
Da in erster Instanz noch zwei Antragsteller gegen die jeweils gesondert ergangenen Bescheide der Antragsgegnerin vorgegangen sind, war der Wert der einzelnen Anträge zu addieren (Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs), woraus sich ein Gesamtbetrag von 400.000,00 € ergibt, der auf Grund der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren war (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
Die Berechtigung zur Festsetzung des Streitwertes von Amts wegen beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind entbehrlich, da dieses Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unannfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)
Ende der Entscheidung
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