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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2005
Aktenzeichen: 6 TG 1539/05
Rechtsgebiete: BörsG, VwVfG


Vorschriften:

BörsG § 29
VwVfG § 36
VwVfG § 48
Zum Sofortvollzugsinteresse einer nachträglichen Befristung eines Skontrozuteilungsbescheids.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

6 TG 1539/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Wirtschafts- u. Wirtschaftsverwaltungsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Richterin am Hess. VGH Dyckmans als Vorsitzende, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am Hess. VGH Schneider

am 27. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2005 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.02.2005 wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine zur Preisfeststellung im Präsenzhandel an der A. zugelassene Skontroführerin. Sie wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Befristung von ihr zugeteilten Skontren. Durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) wurde die bisherige amtliche Preisfeststellung abgegeben und infolge dieser Entscheidung das Maklerrecht neu geordnet. An die Stelle des bisher tätigen Kursmaklers trat der Skontroführer. Den Börsen blieb es überlassen, wie sie die von ihnen eingesetzten Handelssysteme (Parketthandel, elektronisch gestützter Handel oder vollelektronischer Handel) ausgestalteten. Ziel der geplanten gesetzlichen Änderungen im Börsengesetz war es, den Börsen mehr Flexibilität bei der Gestaltung des Börsenhandels zu geben und die Möglichkeit zu eröffnen, auf Veränderungen des Marktes angemessen reagieren zu können. Als Übergangsregelung bestimmt § 64 Abs. 4 des Börsengesetzes, dass die vor dem 1. Juli 2002 zugeteilten Skontren für die Dauer von drei Jahren als zugeteilt gelten. Nach Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes zum 1. Juli 2002 war es daher Aufgabe der Börsen, die von ihnen eingesetzten Handelssysteme und hierbei insbesondere auch die Verteilung der Skontren zu regeln. Gemäß § 29 des Börsengesetzes hat die Verteilung einzelner Skontren befristet zu erfolgen, längstens für die Dauer von fünf Jahren. Das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zur Besetzung des Ausschusses sowie über die Voraussetzungen und das Verfahren der Skontroverteilung regelt die Börsenordnung.

Die A. - Geschäftsführung - teilte mit Bekanntmachung vom 8. Juli 2002 hinsichtlich der Skontrozuteilung mit, dass alle zum 1. Juli 2002 erteilten Skontren sowie die nach dem 1. Juli 2002 erteilten Skontren längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 befristet zugeteilt werden. Über eine Verlängerung der Skontrozuteilung werde die Geschäftsführung rechtzeitig vor dem 30. Juni 2005 unterrichten.

Mit Bescheid vom 18. September 2002 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin verschiedene Skontren zu; eine Befristung enthielt dieser Bescheid nicht.

Nachdem die Börsenaufsichtsbehörde der Geschäftsführung der Antragsgegnerin zunächst im August 2004 telefonisch und sodann mit Schreiben vom 29. September 2004 mitgeteilt hatte, dass rechtliche Bedenken gegen die unbefristete Vergabe einzelner Skontren bestehen, hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. November 2004 den Zuteilungsbescheid vom 18. September 2002 insoweit auf, als er keine Befristung enthielt und befristete ihn bis zum 30. Juni 2005. Den dagegen von der Antragstellerin eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2005 zurück. Die am 3. März 2005 erhobene Klage der Antragstellerin ist beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig.

Mit einem Schreiben vom 29. Juni 2004 hatte die Antragsgegnerin alle Skontroführer an der A. nochmals darauf hingewiesen, dass zum 1. Juli 2005 eine Skontroneuverteilung erfolgen solle und daher alle Skontren bis zum 30.06.2005 befristet seien.

Zur Begründung des Bescheids vom 12. November 2004 ist im Wesentlichen ausgeführt, dass gem. § 29 Satz 2 Börsengesetz die Verteilung einzelner Skontren zwingend befristet zu erfolgen habe und der Befristungsbescheid daher diesen gesetzlichen Anforderungen Rechnung trage. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Zuteilungsbescheids vom 18. September 2002 sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz. Bei der Festlegung der nachträglichen Befristung auf den 30. Juni 2005 habe man sich von den Erwägungen leiten lassen, dass alle Skontren zum selben Zeitpunkt auslaufen sollten, damit ab 1. Juli 2005 auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt festzulegenden Kriterien für die Zuteilung der Skontren alle Skontren neu zugeteilt werden könnten.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2005 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit ihres Bescheids vom 12. November 2004 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das besondere öffentliche Interesse sei zum einen bereits deshalb zu bejahen, weil der Bescheid vom 12. November 2004 offensichtlich rechtmäßig sei. Darüber hinaus sei der sofortige Vollzug im öffentlichen Interesse erforderlich. Um die vom Gesetzgeber durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz angelegte Neugestaltung des Börsenhandels effizient umsetzen zu können, sei ein neues Zuteilungsverfahren notwendig mit der Folge, dass der A. zum 1. Juli 2005 sämtliche Skontren zur Neuverteilung zur Verfügung zu stehen hätten. Nur dann könnten die Anleger an der Börse im höchstmöglichen Maße von einer höheren und nachhaltig gesicherten Preis- und Servicequalität profitieren. Das von der Antragsgegnerin entwickelte ausgewogene System der Neuverteilung der Skontren würde gefährdet, wenn einzelne Skontren der Einführung der Neuverteilung entzogen würden. Um eine Vereinheitlichung der Maßstäbe zu erreichen, sei es zweckmäßig, auch die Skontren der Antragstellerin einzubeziehen.

Nachdem der Antragstellerin zunächst mit Schreiben vom 15. Mai 2005 unter dem Betreff: "Vorläufiger Skontroverteilungsplan für Aktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes an der A." mitgeteilt worden war, dass ihr weder gemäß der Regelung nach § 39k Abs. 2 Satz 3 Börsenordnung noch gemäß der Regelung nach § 39k Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 Börsenordnung Zuteilungspunkte zugeordnet werden konnten und die Geschäftsführung der A. bei der Erstellung des vorläufigen Skontroverteilungsplans der Antragstellerin somit ab 1. Juli 2005 keine Skontrogruppen zugewiesen habe, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid von 20. Mai 2002 die Zuteilung von Skontren ab 1. Juli 2005 an die Antragstellerin endgültig ab. Auch die Zuteilungsbescheide an die Mitbewerberinnen der Antragstellerin datieren vom 20. Mai 2005; sie enthalten u.a. einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die von der A. ausgesprochenen Befristungen der bis zum 30.06.05 zugeteilten Skontren aufgehoben werden und daher die Neuverteilung berührt werde; die sofortige Vollziehung der Neuzuteilungsbescheide wurde angeordnet. Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich gegen die Ablehnung der Neuzuteilung ebenso Widerspruch eingelegt wie gegen die Zuteilung an ihre Mitbewerber.

Mit Rundschreiben vom 24. Mai 2005 an alle an der A. zugelassenen Kreditinstitute, Wertpapierhandelsbanken, Finanzdienstleistungsunternehmen und Skontroführer teilte die Antragsgegnerin die Verteilung der Aktien-Skontren ab 1. Juli 2005 mit.

Am 23. Mai 2005 hat die Antragstellerin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingereicht, mit dem sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid vom 12. November 2004 ausgesprochene nachträgliche Befristung der ihr im September 2002 erteilten Skontren erstrebt.

Zur Begründung hat die Antragstellerin im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid vom 12. November 2004 sei rechtswidrig. Es fehle bereits an der notwendigen Anhörung vor Erlass des Bescheids. Als Rechtsgrundlage komme § 48 VwVfG nicht in Betracht, da der Bescheid vom 18. September 2002 über die Zuteilung der Skontren rechtmäßig gewesen sei. Zwar habe der Bescheid keine ausdrückliche Befristung vorgesehen, daher gelte die im Gesetz ausgesprochene Befristung von fünf Jahren. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin bewusst keine Befristung ausgesprochen, da ursprünglich geplant gewesen sei, den Präsenzhandel zum 30. Juni 2005 vollständig abzuschaffen und nur noch den elektronischen Handel zuzulassen mit der Folge, dass eine Befristung nicht notwendig gewesen sei. Sollte man jedoch von der Anwendung des § 48 VwVfG ausgehen, so komme vorliegend § 48 Abs. 2 VwVfG zur Anwendung. Die Zuteilung von Skontren sei zwar nicht unmittelbar Voraussetzung für eine Geldleistung, allerdings sei sie Voraussetzung, um überhaupt Handelstätigkeiten zu entwickeln und infolge dessen Gebühren zu erhalten. Im Übrigen genieße die Antragstellerin Vertrauensschutz. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie erst durch ein Telefongespräch der Börsenaufsicht im August 2004 auf die fehlende Befristung in den ab Juli 2002 erteilten Zuteilungsbescheiden hingewiesen worden sei; vielmehr sei der Antragsgegnerin bewusst gewesen, dass sie insoweit entgegen den gesetzlichen Vorschriften die Zuteilung ohne ausdrückliche Befristung in den Bescheiden vorgenommen habe.

Aber auch wenn sich die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids nicht endgültig im Eilverfahren klären lasse, müsse eine Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausgehen. Die Antragsgegnerin habe ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht dargetan. Dagegen drohten der Antragstellerin erhebliche wirtschaftliche Einbußen, da ein Hauptgeschäftsfeld ihrer wirtschaftlichen Betätigung betroffen sei. Darüber hinaus drohe ihr auch ein Ansehensverlust, wenn sie nicht mehr als Skontroführerin tätig sein könnte. Ihre weitere wirtschaftliche Betätigung als Freimakler sei ebenso betroffen, da die Tätigkeiten als Skontroführer und Freimakler zusammengehörten.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten und hat auf die erlassenen Bescheide Bezug genommen bzw. die dortige Argumentation vertieft. Die Rechtmäßigkeit der Teilrücknahme und Befristung der Skontrenzuteilung folge aus § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 36 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz. Die unbefristet ausgesprochene Zuteilung von Skontren im Bescheid vom 18. September 2002 sei rechtswidrig gewesen, da das Gesetz verlange, dass eine Befristung ausgesprochen werde. Die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG kämen nicht zur Anwendung, da mit dem Verwaltungsakt keine Geldleistung gewährt werde. Im Übrigen könne sich die Antragstellerin auf Vertrauensschutzgründe nicht berufen, da ihr bekannt gewesen sei, dass Skontrozuteilungen nach dem 1. Juli 2002 nur befristet erteilt werden konnten und die Antragsgegnerin durch die öffentliche Bekanntmachung auch deutlich gemacht habe, dass sie sämtliche Skontrozuteilungen auf den 30. Juni 2005 befristen werde. Die Teilrücknahme sei daher ebenso rechtmäßig wie die Befristung auf den 30. Juni 2005. Auch insoweit seien Ermessensfehler nicht gegeben. Es liege im berechtigten Interesse der Antragsgegnerin sämtliche Skontren zum 1. Juli 2005 neu zu verteilen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 30. Mai 2005 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2005 wiederhergestellt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Anordnung des Sofortvollzugs sei mangels eines schriftlich geltend gemachten besonderen Sofortvollzugsinteresses rechtswidrig. Da überhaupt kein besonderes Sofortvollzugsinteresse geltend gemacht worden sei, komme eine Abwägung zwischen einem solchen Interesse und dem Interesse der Antragstellerin nicht in Betracht. Im Übrigen sei es der Antragsgegnerin ohne weiteres zumutbar, mit der Neuzuteilung der Skontren bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu warten, zumal die Kammer beabsichtige, die Hauptsache in den nächsten Monaten zu terminieren.

Gegen den am 1. Juni 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 6. Juni 2005 eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist zunächst der Ansicht, dass der Bescheid vom 24. Februar 2005 ausreichende Erwägungen zur Begründung des Sofortvollzugsinteresses sowohl in formeller Hinsicht als auch in materieller Hinsicht enthalte. Unabhängig davon habe sie mit Bescheid vom 9. Juni 2005 an die Antragstellerin eine weitere Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nachgereicht, die von dem Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sei. Die Antragsgegnerin sei dem formalen Begründungserfordernis nachgekommen, wie sich insbesondere aus S. 8 ff. des Bescheids vom 24. Februar 2005 ergebe. Im Übrigen deckten sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Gründe für die im Bescheid vom 12. November 2004 ausgesprochene Befristung zum Teil mit den Gründen für die Anordnung des Sofortvollzugs. Dies sei auch grundsätzlich zulässig. Soweit das Gericht in dem Beschluss darauf verwiesen habe, dass es der Antragsgegnerin zumutbar sei, mit der Neuzuteilung zu warten, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden habe, sei dies kein zulässiges Argument für die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Das Sofortvollzugsinteresse ergebe sich bereits daraus, dass die Befristung rechtmäßig sei. Da zum 1. Juli 2005 ein neues Zuteilungsverfahren erfolgen müsse, müssten zu diesem Zeitpunkt alle Skontren zur Verfügung stehen, da nur so die Börsenordnung umgesetzt werden könne. Das ausgewogene System werde gefährdet, wenn Skontren der Neuverteilung entzogen werden. Um eine Vereinheitlichung der Maßstäbe zu erreichen, sei es zweckmäßig, auch die von der Antragstellerin bearbeiteten Skontren mit einzubeziehen. Die aufschiebende Wirkung des Befristungsbescheids hätte nachteilige Auswirkungen für alle zugelassenen Skontroführer und den gesamten Finanzplatz A-Stadt. Durch den Sofortvollzug gelte es zu verhindern, dass anderen Skontroführern der Zugang vereitelt werde. Der Sofortvollzug sei nötig um der Zielsetzung der §§ 39c bis 39s Börsenordnung nachzukommen. Andernfalls würde den Interessen des Handels an einer leistungsstarken Börse zuwidergehandelt. Skontren könnten nicht - wie § 39j Börsenordnung vorschreibt - zusammengefasst werden, wenn nicht alle Skontren zur Verfügung stünden. Das mit der Börsenordnung verfolgte Ziel, falsche Preisbindungen zu verhindern, könnte nicht eingehalten werden und die Bildung eines effektiven Gesamtmarktes werde verhindert. Sollte die aufschiebende Wirkung bestehen bleiben, würde dies zu erheblichen Abwicklungsschwierigkeiten führen.

Nach Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin nach wie vor keine tragende Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs vorgetragen. Reine "Nützlichkeitserwägungen" reichten für die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses ebenso wenig aus wie Opportunitätserwägungen. Bei der Frage des Vorliegens eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich um Selbstverwaltungsangelegenheiten der Antragsgegnerin handele und sie daher besonders darlegen müsse, inwieweit ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehe. Auch die Antragsgegnerin gehe jetzt offensichtlich davon aus, dass kein gesetzlicher Zwang zur Neuverteilung aller Skontren bestehe. Dies ergebe sich auch aus § 39h der Börsenordnung. Auch ergeben sich keine unlösbaren Abwicklungsschwierigkeiten, wenn zunächst die von dem Bescheid vom 12. November 2004 betroffenen Skontren nicht in die Verteilung mit einbezogen würden. Das gesamte System werde dadurch nicht gefährdet. Bei einer etwaigen Abwägung zwischen sich gegenüberstehenden Interessen müsste darüber hinaus auch berücksichtigt werde, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Neuverteilung der Skontren rechtswidrig sei, da das gesamte Verfahren wie es sich aus der Börsenordnung vom 15. März 2005 ergebe, ungeeignet sei. Insoweit verweist sie auf das beim Hess. VGH anhängig gemachte Normenkontrollverfahren gegen die entsprechenden Vorschriften der Börsenordnung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen (5 Bände Gerichtesakten), auf einen Hefter Behördenakten der Antragsgegnerin sowie auf die Akten des Normenkontrollverfahrens (Az. 6 N 1388/05 - 2 Bände -).

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat dem Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 30. Mai 2005 zu Unrecht stattgegeben.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Befristungsbescheids vom 12. November 2004 im Bescheid vom 24. Februar 2005 geltend gemacht und schriftlich begründet. An die formellen Voraussetzungen der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 3 VwGO) sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar reicht es nicht aus, die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung zu behaupten und darzulegen. Denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass grundsätzlich Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben; daher folgt allein aus der (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Verwaltungsakts nicht das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Umgekehrt besteht allerdings kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsakts, wenn bereits im Eilverfahren festgestellt werden kann, dass dieser Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.

Die Antragsgegnerin hat bereits in dem Bescheid vom 24. Februar 2005 über den Vortrag zur Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 12. November 2004 hinaus Ausführungen gemacht, mit denen sie das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Verfügung vom 12. November 2004 begründet hat. So hat sie u.a. vorgetragen, alle Skontren müssten zur Verfügung stehen, damit die Börsenordnung umgesetzt werden könne. Auch werde das ausgewogene System der Zuteilung der Skontren gefährdet, wenn einzelne Skontren bei der Neuzuteilung zum 1. Juli 2005 und der Einteilung in Skontrogruppen außer Acht blieben. Damit hat die Antragsgegnerin ein Sofortvollzugsinteresse schriftlich geltend gemacht, das auch über die Begründung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vom 12. November 2004 hinausgeht. Daher kommt es auf die Frage, ob mit dem Bescheid vom 9. Juni 2005 eine bisher fehlende Begründung des Sofortvollzugsinteresses wirksam nachgeholt werden konnte, nicht an.

Hat das Verwaltungsgericht somit zu Unrecht in seinem Beschluss vom 30. Mai 2005 darauf abgestellt, dass "überhaupt kein besonderes Sofortvollzugsinteresse geltend gemacht worden" sei, so ist es nunmehr Sache des Senats, auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin eine eigene Ermessensentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu treffen, wobei die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Beschwerdeentscheidung maßgebend ist (Hess. VGH, 05.04.1990 - 13 TH 4804/88 -; OVG Saarland, 18.02.1994 - 8 W 79/93 -).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist allerdings das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer Eilentscheidung nicht infolge der zwischenzeitlich durchgeführten Neuzuteilung der Skontren entfallen.

Die Antragstellerin kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage jedoch nicht verlangen, weil der angegriffene Verwaltungsakt vom 12. November 2004 rechtmäßig und auch ein besonderes öffentliches Interesse an seinem Sofortvollzug gegeben ist.

Soweit dies im Eilverfahren gesagt werden kann, ist der Befristungsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2004, mit dem der Skontrozuteilungsbescheid vom 18. September 2002 teilweise zurückgenommen wurde, rechtmäßig.

Zutreffend hat die Antragsgegnerin den Rücknahmebescheid auf die Rechtsgrundlage der §§ 48, 36 HVwVfG gestützt. Die von der Antragstellerin geltend gemachte fehlende Anhörung vor Erlass des Bescheids ist zwischenzeitlich durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt worden und führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.

Die unbefristete Zuteilung der Skontren im Bescheid vom 18. September 2002 war rechtswidrig, da der Bescheid entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 29 Abs. 2 Börsengesetz in der Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) keine Befristung enthielt. Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, für diese Skontrozuteilung müsse dann die "gesetzliche Befristung" des § 29 Satz 2 Börsengesetz bzw. die sich aus § 27a Abs. 2 Satz 2 Börsenordnung (in der Fassung vom 1. Juli 2002) ergebende Befristung gelten, verkennt sie, dass weder das Gesetz noch die Börsenordnung eine konstitutiv wirkende Befristung vorsehen. Das Gesetz schreibt ebenso wie die Börsenordnung lediglich eine Höchstdauer der Zuteilung der Skontren von fünf Jahren vor. Die tatsächliche Befristung muss jedoch jeweils konkret durch Verwaltungsakt verfügt werden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 29 BörsG, wonach die Verteilung der einzelnen Skontren befristet zu erfolgen hat, d.h. es bedarf eines konkreten Tätigwerdens der Geschäftsführung der Börse. Darüber hinaus muss eine Entscheidung über die Dauer der Befristung getroffen werden, da auch insoweit der Wortlaut des Gesetzes - ebenso wie der Börsenordnung - nur eine Höchstdauer von fünf Jahren festlegt. Selbst wenn, wie die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin bewusst keine Befristung ausgesprochen hätte - was die Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Vorliegen eines "Versehens" bestreitet -, änderte dies nichts daran, dass der Bescheid rechtswidrig war, da er eindeutig den gesetzlichen Vorschriften zuwider lief.

Für die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids vom 18. September 2002 gelten auch nicht die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG, da es sich bei der Zuteilung von Skontren nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der "Voraussetzung für eine Geldleistung" ist. Darunter sind nur solche Verwaltungsakte zu verstehen, deren Zweck darin besteht, eine rechtliche Voraussetzung für eine Geldleistung zu schaffen (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 48 Rdnr. 79). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Zuweisung von Skontren hat nicht den unmittelbaren Zweck, das Entgelt für die Tätigkeit der Preisfeststellung entsprechend der Entgeldordnung der Antragsgegnerin auszulösen. Vielmehr wird durch die Zuteilung eines Skontros in erster Linie die Zuständigkeit des Skontroführers für das ihm zugewiesene Aktien-Skontro festgestellt. Der Skontroführer hat die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften in den zur Skontroführung zugewiesenen Wertpapieren zu betreiben und auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken (s. § 27 Abs. 1 BörsG). Die Geldleistung, die der Skontroführer für seine wirtschaftliche Tätigkeit erhält, ist nur eine mittelbare Folge der Zuteilung und wird von dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts der Zuteilung nicht umfasst.

Die Teilrücknahmeentscheidung im Bescheid vom 18. September 2002 begegnet auch im Hinblick auf die tatsächlich ausgesprochene Befristung keinen rechtlichen Bedenken. Die Dauer der Befristung liegt grundsätzlich in Ermessen der Behörde; das Gesetz (§ 29 Satz 2 Börsengesetz) sieht lediglich eine Höchstdauer von fünf Jahren vor. Wenn die Antragsgegnerin im Bescheid vom 12. November 2004 eine Befristung auf den 30. Juni 2005 vornahm, so hat sie dafür - ohne dass Ermessensfehler ersichtlich wären - nachvollziehbare Gründe vorgetragen. So ist die zum 1. Juli 2005 beabsichtigte Neuverteilung grundsätzlich geeignet, die ausgesprochene Befristung zu begründen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Skontroführer mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass sie eine solche Neuverteilung der Skontren zum 1. Juli 2005 anstrebt. Für die Rechtmäßigkeit der Befristung auf den 30. Juni 2005 kommt es nicht darauf an, wie die Neuregelung ab dem 1. Juli 2005 aussieht und ob die Antragstellerin wieder bei der Zuteilung entsprechend der Neuregelung berücksichtigt wird. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist lediglich die Frage, ob es ermessensfehlerhaft ist, eine Befristung auf den 30. Juni 2005 auszusprechen, wenn ab 1. Juli 2005 eine grundsätzliche Neuverteilung beabsichtigt ist. Dies ist nach Ansicht des Senats nicht der Fall.

Auch § 48 Abs. 4 VwVfG steht der Rücknahme des rechtswidrigen Skontrozuteilungsbescheids vom 18.09.2002 nicht entgegen. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Antragsgegnerin erstmals durch ein Telefongespräch mit der Börsenaufsicht von August 2004 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der unbefristet erteilten Skontrozuteilungen erhalten. Ob die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin meint - sich zuvor in einem Rechtsirrtum befand, kann dahinstehen, da es sich allenfalls um einen Irrtum in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Bescheids handeln könnte - ein bewusst rechtswidriges Handeln der Antragsgegnerin behauptet auch die Antragstellerin nicht -, und ein solcher Rechtsirrtum die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht in Lauf setzt; vielmehr ist auch insoweit die positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheids erforderlich (Kopp/Ramsauer a.a.O., § 48 Rdnr. 141; BVerwG, 24.01.2001, - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 ff.).

Nach alledem stellt sich - soweit dies im Eilverfahren gesagt werden kann - der Befristungsbescheid vom 12. November 2004 als rechtmäßig dar.

Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug dieses rechtmäßigen Befristungsbescheids. Zutreffend führt die Antragsgegnerin aus, dass ohne die Anordnung des Sofortvollzugs die beabsichtigte Neuverteilung der Skontren zum 1. Juli 2005 gestört, ja verhindert werde. Dabei kommt dem berechtigten Wunsch der Antragsgegnerin, zum 1. Juli 2005 eine völlige Neuverteilung in Kraft treten zu lassen, besondere Bedeutung zu. Auch der Gesetzgeber ging bei der Neufassung des Börsengesetzes durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz davon aus, dass die Börsen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung und der ihnen gemäß § 29 Satz 3 Börsengesetz übertragenen Befugnisse ein Verfahren zur Verteilung der Skontren in der Börsenordnung regeln. Da die gesetzliche Übergangsfrist des § 64 Börsengesetz die alte Zuteilung bis zum 30. Juni 2005 befristete, ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, sondern nur folgerichtig, dass die Antragsgegnerin eine Neuverteilung zum 1. Juli 2005 plante. Auch wenn es nicht vom Gesetz unmittelbar vorgegeben ist, zu diesem Zeitpunkt alle Skontren gemeinsam einer Neuverteilungsregelung zuzuführen, so erscheint dies sachgerecht und es besteht objektiv ein Interesse daran, bei dem Neuanfang alle Skontren mit einzubeziehen. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass 75 Prozent des Gesamtmarktes der Aktien-Skontren vor dem 1. Juli 2002 vergeben waren und somit der weitaus überwiegende Teil der Skontren jedenfalls zur Neuverteilung anstand. Dann ist es aber auch sachgerecht, alle Skontren zu diesem bestimmten Zeitpunkt der Neuverteilung zu unterziehen. Dies gilt aber auch deshalb, weil mit der Skontrozuteilung zum 1. Juli 2005 quasi ein Systemwechsel und damit etwas tatsächlich Neues beabsichtigt ist. Die Zuteilung soll nunmehr nach Skontrogruppen, in wirtschaftlich sinnvollen Losgrößen erfolgen. Bezweckt wird eine Spezialisierung der Skontroführer. Die Neuregelung soll nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zur Stärkung des Finanzplatzes A-Stadt und zu einem leistungsstarken Parketthandel der A. führen.

Das gesamte Neuverteilungssystem würde aber durcheinander gebracht, wenn die der Antragstellerin zu Unrecht zugeteilten Skontren zunächst von der Neuverteilung ausgenommen würden. Die Antragsgegnerin hat auch in der Vergangenheit immer darauf hingewiesen, dass sämtliche Skontren bis zum 30. Juni 2005 befristet sein sollen und ab dem 1. Juli 2005 ein neues Zuteilungsverfahren zur Anwendung gelangen soll. Eine Neuverteilung aller Skontren zum 1. Juli 2005 wird jedenfalls auch den Intentionen des Gesetzgebers, wie sie in der Begründung zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz beschrieben sind, gerecht. Mit den Änderungen war beabsichtigt, die Position der deutschen Börsen und ihrer Marktteilnehmer im europäischen und internationalen Wettbewerb zu verbessern und ihre Handlungsspielräume durch die Regulierung und weitere Anpassung an internationale Standards zu erhöhen (BT-Drs. 14/8017 S. 62). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auch andere Verteilungssysteme, die lediglich die kraft Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2005 befristeten Skontren umfassen, sinnvoll und sachgerecht wären. Die von der Antragsgegnerin gewählte Alternative, alle Skontren einheitlich der Neuverteilung und damit auch den neuen Kriterien zu unterwerfen, ist sowohl zweckmäßig als auch sachgerecht.

Für das besondere öffentliche Vollzugsinteresse kommt es im vorliegenden Fall nur darauf an, ob es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Neuverteilung zum 1. Juli 2005 durchgeführt werden kann. Die Art und Weise sowie der Maßstab der Neuverteilung, das heißt die inhaltliche Ausgestaltung des Neuverteilungssystems ist nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. Der Senat hat lediglich zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass die mit Bescheid vom 12. November 2004 ausgesprochene (nachträgliche) Befristung der zuvor rechtswidrig zugeteilten Skontren sofort vollzogen werden kann. Dies ist - wie oben ausgeführt - der Fall.

Dagegen kommt dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptverfahrens vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, keine das öffentliche Interesse überragende Bedeutung zu. Auch wenn die Antragstellerin wirtschaftliche Einbußen hinnehmen muss, wenn die Befristung sofort wirksam wird, so sind diese auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht existenzgefährdend. Soweit sie darauf verweist, dass ein Hauptgeschäftsfeld ihrer Tätigkeit wegfalle und sie einen Ansehensverlust erleide, weil sie keine Skontren mehr ab 1. Juli 2005 zugeteilt erhalte, so betrifft dies nicht das hier zur Entscheidung stehende Eilverfahren, das lediglich die Befristung der am 18. September 2002 erteilten Skontren zum Gegenstand hat.

Daher kann auch in den Interessenabwägungsprozess nicht einbezogen werden, ob das in den §§ 39c bis 39s Börsenordnung in der Fassung vom 15. März 2005 vorgesehene und durchgeführte System zur Neuverteilung der Skontren ab 1. Juli 2005 sachgerecht und die Börsenordnung insgesamt wirksam ist. Diese Entscheidung bleibt dem Normenkontrollverfahren vorbehalten. Wie bereits mehrfach ausgeführt, geht es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Befristung der nach dem 1. Juli 2002 der Antragstellerin zu Unrecht unbefristet zugewiesenen Skontren und nicht um die Neuzuteilung von Skontren nach dem 1. Juli 2005.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin ist daher der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2005 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 12. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2005 abzulehnen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da ihr Antrag erfolglos ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung für den ersten Rechtszug und beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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