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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2000
Aktenzeichen: 6 TG 1886/00
Rechtsgebiete: HAKA, KrW-/AbfG


Vorschriften:

HAKA § 4 Abs. 1
HAKA § 4 Abs. 6
HAKA § 25 Abs. 1
HAKA § 25 Abs. 2
HAKA § 28
KrW-/AbfG § 13 Abs. 1
KrW-/AbfG § 21 Abs. 1
KrW-/AbfG § 63
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt grundsätzlich den örtlich zuständigen Regierungspräsidien.

Für den Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ist die Überlassungspflicht als solche abschließend in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelt. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sagt dagegen nichts darüber aus, wie der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seiner Überlassungspflicht nachzukommen hat; insoweit sind konkretisierende Regelungen durch den Landesgesetzgeber möglich, der die damit zusammenhängenden Fragen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Regelung - bspw. durch Satzung - überantworten kann.


Gründe:

I.

Der Antragsgegner (Landkreis) erließ unter dem Datum des 14. Juli 1999 gegenüber der Antragstellerin - einem gewerblichen Entsorgungsunternehmen - eine Verfügung folgenden Inhalts:

"I.

Anordnung

1. Die gegenwärtig im Gebiet des MKK durch Ihr Unternehmen selbst oder durch beauftragte Dritte oder verbundene Unternehmen eingesammelten und außerhalb des Main-Kinzig-Kreises verbrachten hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle sind zukünftig zu den kreiseigenen Entsorgungseinrichtungen zu befördern und diesen anzudienen.

2. Für jeden Fall der Nichtbeachtung der in Ziffer 1 enthaltenen Anordnung wird gemäß §§ 69, 71, 76 HVwVG i.V.m. § 21 Abs. 2 der Abfallsatzung des MKK die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von DM 10.000,-- angedroht.

3. Im Falle der Nichtbeachtung der in Ziffer 1 der Verfügung enthaltenen Anordnung wird ferner gemäß § 22 der Abfallsatzung des MKK der befristete Ausschluss von den Entsorgungseinrichtungen des MKK angedroht.

4. Für die in Ziffer 1 der Verfügung enthaltene Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet."

Gegen die am 16. Juli 1999 zugestellte Verfügung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juli 1999 Widerspruch ein und beantragte unter dem Datum des 31. August 1999 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Februar 2000 abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass der Antragsgegner die nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG zuständige Behörde zur Durchsetzung der Überlassungspflichten sei. Zur weiteren Begründung hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen auf einen Beschluss vom 23. Mai 1997 (-9 G 1205/97-, NVwZ - RR 1998, 167), in dem sie zur Frage der Zuständigkeit eines "kommunalen Abfallentsorgers" folgende Ausführungen gemacht hat:

"Die Zuständigkeit des Ag. ergibt sich aus dem Umstand, dass er nach dem Hess. Abfallrecht die zuständige entsorgungspflichtige Körperschaft für Abfälle zur Beseitigung ist, da es Sache des Landesrechtes ist, die zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungskörperschaft zu bestimmen. Diese Aufgabe erfüllt der Ag. als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe, so dass er insoweit auch entsprechend Art. 137 I, II, III HessVerf. die allein zuständige Stelle ist, um die gesetzlichen Pflichten zur Überlassung von Abfällen an ihn ggf. als zuständige Behörde durchzusetzen. § 17 I 1 HessAbfG steht dem nicht entgegen, da die Regierungspräsidien danach nur insoweit zuständig für abfallrechtliche Maßnahmen sind, als nichts anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestimmung enthält § 1 II HessAbfG, so dass insoweit der Ag. in Eigenverantwortung handeln kann, soweit es um die Überlassung von Abfällen an ihn zur Beseitigung geht. Im Hinblick auf das Selbstverwaltungsrecht des Ag. hält es die Kammer nicht für angebracht, § 17 I HessAbfG dahingehend auszulegen, dass der Ag. seine Rechte in bezug auf die Überlassung von Abfällen lediglich mit Hilfe staatlicher Behörden durchsetzen könnte. Dies wäre mit der umfassenden Zuweisung von Aufgaben und Verantwortungen nach Art. 137 I, II, III HessVerf. unvereinbar und würde das Selbstverwaltungsrecht in unzulässiger Weise aushöhlen. Andererseits kann dem Bundesrecht nicht entnommen werden, welche Behörden das Landesrecht als zuständige Behörde bestimmen darf. Insoweit ist vielmehr allein maßgebend, was das Landesrecht im einzelnen anordnet, so dass durchaus auch mehrere Behörden als zuständige in Betracht kommen können."

Auf Antrag der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 26. Mai 2000 die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2000 mit der Begründung zugelassen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit beständen, als das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, der Antragsgegner sei diejenige Behörde, die gemäß § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Konkretisierung der Überlassungspflichten des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zu treffen habe.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die abfallrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 14. Juli 1999 zu Unrecht abgelehnt.

Die abfallrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 14. Juli 1999 ist offensichtlich rechtswidrig, so dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann und es öffentliche Belange nicht rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner für den Erlass der abfallrechtlichen Anordnung - mit der er die Verpflichtung der Antragstellerin ausgesprochen hat, im Kreisgebiet eingesammelte, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle den kreiseigenen Entsorgungseinrichtungen anzudienen - sachlich nicht zuständig ist; sachlich zuständige Behörde für den Erlass einer derartigen Anordnung ist vielmehr allein das örtlich zuständige Regierungspräsidium.

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998, BGBl. I S. 2455) bestimmt in § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG, dass die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen kann. Die Bestimmung der für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden überantwortet § 63 KrW-/AbfG ausdrücklich den Ländern.

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23. Mai 1997 (GVBl. I S. 173, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Aufgabenänderung des Umlandverbandes Frankfurt vom 17. Dezember 1998, GVBl. I S. 584) bestimmt in § 25 Abs. 1 HAKA als Abfallbehörden das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien und die Bergbehörden. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 HAKA obliegt unter anderem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. Während andere Bundesländer zum Teil neben den Regierungspräsidien bzw. Bezirksregierungen als obere Abfallbehörden unter anderem die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden bestimmt haben (bspw. § 41 Abs. 3 des Niedersächsischen Abfallgesetzes, § 34 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen), enthält das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine derartige Regelung nicht. Die Vorschrift des § 28 Satz 2 HAKA ermächtigt zwar die Landesregierung, durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben nach § 25 Abs. 2 HAKA auf die Landkreise und die kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen; von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung aber bislang keinen Gebrauch gemacht.

Daraus folgt, dass unter anderem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich den örtlich zuständigen Regierungspräsidien obliegt.

Eine andere Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 HAKA - sei es als alleinige Zuständigkeit oder als Doppelzuständigkeit - lässt sich auch nicht aus der Abfallsatzung des Main-Kinzig-Kreises, dem Selbstverwaltungsrecht des Antragsgegners als Gemeindeverband oder der Eigenschaft des Antragsgegners als "öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger" herleiten.

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG legt fest, unter welchen Voraussetzungen Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet sind, die Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Eine ähnliche bundesgesetzlich geregelte Überlassungspflicht enthielt bereits § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG - vom 27.08.1986, BGBl. I S. 1410, ber. S. 1501), wonach Besitzer von Abfällen verpflichtet waren, die Abfälle dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen. Die Überlassungspflicht als solche - also das "Ob" der Überlassung von Abfällen - ist damit bereits zwingend bundesgesetzlich festgelegt - heute in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG und zuvor in § 3 Abs. 1 AbfG (Franßen in: Salzwedel, Grundzüge des Umweltrechts, S. 420 f.; Fritsch, Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, Rdnr. 308; Hoschützky/Kreft, Recht der Abfallwirtschaft, Kommentar zum Abfallgesetz, Stand: April 1993, B1 1.3 aE; Kloepfer, Umweltrecht, 1989, § 12 Rdnr. 79; ders., Umweltrecht, 2. Aufl., 1998, § 18 Rdnr. 143; Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 1992, § 3 Rdnr. 13; ähnlich: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 1998, § 13 Rdnr. 19). Die Frage, ob die bundesgesetzlich geregelte Überlassungspflicht neben dem (früheren) kommunalrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang steht oder diesen verdrängt, ist zwar nicht unumstritten; in der Sache betrifft die Diskussion aber nur die Frage, ob das Bundesrecht kommunalrechtlichen Regelungen Raum lässt, die den Grundstückseigentümer - der selbst nicht Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ist und damit nicht bereits der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG unterliegt - an die kommunale Einrichtung anschließen (vgl. dazu: Brandt/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, Stand: August 1999, § 13 Rdnr. 56; Franßen, a.a.O., S. 420 f.; Fritsch, a.a.O., Rdnr. 309 ff.; Hösel/von Lersner, a.a.O., Kz. 0113 Rdnr. 18; Hoschützky/Kreft, a.a.O., B1 1.4; Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 3 Rdnr. 14). In diesem Sinne ist auf Grund der bundesrechtlichen Vorgaben auch die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 HAKA zu verstehen, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung den Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung und deren Benutzung regeln.

Eine sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners kann sich aus der so verstandenen Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 1 HAKA bereits deshalb nicht ergeben, weil der Antragsgegner die Antragstellerin nicht als Grundstückseigentümerin in Anspruch genommen hat.

Für den Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ist die Überlassungspflicht als solche abschließend in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelt. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sagt dagegen nichts darüber aus, wie der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seiner Überlassungspflicht nachzukommen hat. Insoweit - und nur insoweit - sind konkretisierende Regelungen durch den Landesgesetzgeber möglich, der die damit zusammenhängenden Fragen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Regelung - beispielsweise durch Satzung - überantworten kann (BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1/95 -, NVwZ 1996, 63; Brandt/Ruchay/Weidemann, a.a.O., § 13 Rdnr. 56; Fritsch, a.a.O., Rdnr. 308; Hoschützky/Kreft, a.a.O., B1 1.4 und 1.5; Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 3 Rdnr. 13 und 17).

Die Satzungshoheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und ein damit verbundenes selbstverständliches Recht, die erlaubtermaßen durch Satzung auferlegten Pflichten mit der Handlungsform des Verwaltungsakts durchzusetzen, beschränkt sich demzufolge auf konkretisierende Regelungen der Frage, "wie" der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seiner Überlassungspflicht nachzukommen hat. Die Frage, "ob" der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen der Überlassungspflicht unterliegt, ist der Satzungshoheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dagegen entzogen. Unabhängig vom Inhalt des § 4 Abs. 6 HAKA und der Abfallsatzung des Main-Kinzig-Kreises, insbesondere § 8 Abs. 2, kann der Antragsgegner demzufolge eine Befugnis zum Erlass einer abfallrechtlichen Anordnung mit dem Ziel, die durch die Antragstellerin im Gebiet des Main-Kinzig-Kreises eingesammelten und außerhalb des Kreisgebiets verbrachten hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle den kreiseigenen Entsorgungseinrichtungen zu überlassen, nicht aus seiner Satzungshoheit herleiten.

Eine Befugnis zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 23. Mai 1997 (- 9 G 1205/97 -, NVwZ-RR 1998, 167) auch nicht aus Art. 137 Abs. 1, 2 und 3 der Verfassung des Landes Hessen - HV - vom 1. Dezember 1946 (GVBl. I S. 229, ber. GVBl. 1947 S. 106 <GVBl. 1948 S. 68>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1991 <GVBl. I S. 102>). Art. 137 Abs. 1 bis 3 HV gewährleistet zwar den Gemeinden und Gemeindeverbänden - also auch den Landkreisen - das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten. Das Recht zur Selbstverwaltung steht jedoch ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass die öffentlichen Aufgaben nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen sind (Art. 137 Abs. 1 Satz 2 HV). Dies bedeutet, dass aufgrund einer gesetzlichen Grundlage in das Recht zur Selbstverwaltung und die damit verbundene Satzungsautonomie eingegriffen werden darf, wobei nur der Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung unantastbar ist (vgl. dazu: Fritsch, a.a.O., Rdnr. 305, m.w.N.). Eine derartige ausdrückliche Regelung, die zum Teil dem nach Art. 31 GG vorrangigen Bundesrecht angehört, ergibt sich aus § 13 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 63 KrW-/AbfG i.V.m. § 25 Abs. 1 und 2 HAKA; die vorgenannten Vorschriften enthalten eine abschließende Regelung der Überlassungspflicht beschränkt auf Erzeuger und Besitzer von Abfällen und weisen die Durchsetzung dieser Pflicht den Regierungspräsidien als Abfallbehörden zu. Das Bundesverfassungsrecht gewährleistet seinerseits in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG den Gemeindeverbänden das Recht der Selbstverwaltung nur im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze.

Schließlich lässt sich eine Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der abfallrechtlichen Anordnung vom 14. Juli 1999 auch nicht daraus herleiten, dass der hessische Landesgesetzgeber entsprechend seiner in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG normierten Befugnis in § 4 Abs. 1 HAKA die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise als "öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger" im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bestimmt hat. Allein die Bestimmung der kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zu "öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern" beinhaltet nicht ohne weiteres das Recht, die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben - quasi als untere Abfallbehörde - gegenüber den Erzeugern oder Besitzern von Abfällen zwangsweise durchzusetzen; zuständige Abfallbehörde bleibt auch insoweit das örtlich zuständige Regierungspräsidium.

Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 20 Abs. 3 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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