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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: 6 TG 2352/04
Rechtsgebiete: AGInsO, GG, InsO, VwGO, ZSG


Vorschriften:

AGInsO § 6
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 30
GG Art. 70
GG Art. 83
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 65
ZSG Art. 11
Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung kann weder aus § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit dem Hessischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung noch aus dem Grundgesetz einen Anspruch auf finanzielle Förderung durch das Land Hessen herleiten.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

6 TG 2352/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Subventionen

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Schulz, Richterin am Hess. VGH Dyckmans, Richterin am Hess. VGH Fischer

am 3. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Beiladung der Stadt A-Stadt in zweiter Instanz wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 66.468,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller betreibt eine nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung - AGInsO - anerkannte Schuldnerberatungsstelle. Die Schuldnerberatungsstelle wird ausschließlich mit öffentlichen Mitteln gefördert; sie erhält öffentliche Mittel der Stadt A-Stadt für die Sozialberatung von Schuldnern nach dem Bundessozialhilfegesetz und erhielt bis zum Jahre 2003 öffentliche Mittel des Landes Hessen für die Insolvenzberatung nach § 305 der Insolvenzordnung.

Rechtsgrundlage für die Förderung mit Landesmitteln war § 6 AGInsO in Verbindung mit den vorläufigen Richtlinien für die Förderung von Schuldnerberatungsstellen im Sinne der Insolvenzordnung vom 6. September 1999. Durch Art. 11 des Zukunftssicherungsgesetzes - ZSG - vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 513) wurde § 6 AGInsO aufgehoben.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Landes Hessen zur Gewährung einer finanziellen Förderung auch für das Haushaltsjahr 2004 in Höhe von 66.468,- €. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie den Antrag des Antragstellers auf Beiladung der Stadt A-Stadt mit Beschluss vom 14. Juli 2004 abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 28. Juli 2004 in der Sache und am 2. August 2004 gegen die Ablehnung der beantragten Beiladung eingelegten Beschwerde. Mit der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004 beantragt der Antragsteller nochmals vorsorglich die Beiladung der Stadt A-Stadt in zweiter Instanz.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beiden Stellungnahmen der Stadt A-Stadt vom 10. Januar 2005 (Bl. ... nebst Anlagen und Bl. ... der Gerichtsakten) verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO); in der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO maßgeblichen Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004 sowie in den ergänzenden Schriftsätzen vom 7. September 2004, 16. November 2004 und 19. Januar 2005 rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht.

Der Antragsteller greift zunächst auf S. ... bis ... der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004 sowie teilweise in den ergänzenden Schriftsätzen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren an. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers vermögen der Beschwerde aber bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgeblich darauf gestützt hat, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2004 nicht glaubhaft gemacht hat. Die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe lassen nicht erkennen, dass diese tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft wären.

Der Antragsteller geht auf S. ... der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004 in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 27. Mai 2004 (6 TG 709/04) davon aus, dass weder das Haushaltsgesetz noch der Haushaltsplan Ansprüche auf Zahlung von Zuwendungen begründen oder aufheben können (unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung - LHO -); davon geht auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung aus. Eine außerhalb des Haushaltsplans liegende Anspruchsgrundlage sieht der Antragsteller zum einen darin, dass die Aufhebung von § 6 AGInsO durch Art. 11 ZSG sowie die Aufhebung der vorläufigen Förderrichtlinien unzulässig bzw. nichtig gewesen seien und folglich diese Bestimmungen weiterhin angewendet werden müssten, und zum anderen darin, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung der Zuwendung aus der grundgesetzlich normierten Kompetenzordnung zustehe. Das Bestehen derartiger Anspruchsgrundlagen hat das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht verneint.

Dabei ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus der Vorschrift des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Verpflichtung des Landes, "geeignete Stellen" im Sinne dieser Vorschrift vorzuhalten bzw. zu schaffen und mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten, nicht entnehmen lässt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Januar 2001 (29 K 99.2118), mit der sich - so der Vorwurf des Antragstellers - das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nur unzureichend auseinandergesetzt habe. Das Bayerische Verwaltungsgericht München ist in der vorbezeichneten Entscheidung davon ausgegangen, dass ein mittelloser Schuldner ein subjektives Recht auf Teilhabe am Verbraucherinsolvenzverfahren des Inhalts habe, sich an eine "geeignete Stelle" im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu wenden, und das Land (Freistaat Bayern) verpflichtet sei, ihm eine solche ortsnahe "geeignete Stelle" zu benennen. Inwieweit mittellose Schuldner aus § 305 InsO in Verbindung mit den Vorschriften des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung einen Anspruch auf Zugang zu einer "geeigneten Stelle" im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geltend machen können, mag in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Insolvenzordnung eine Pflicht zur Gewährung von Finanzhilfen für "geeignete Stellen" im Verbraucherinsolvenzverfahren und entsprechende Leistungsansprüche dieser Stellen begründen wollte. Eine Pflicht zur Gewährung von Finanzhilfen an konkrete Einrichtungen hat auch das Bayerische Verwaltungsgericht München nicht angenommen. Es hat zwar aus § 305 InsO in Verbindung mit dem Bayerischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung und der in den Art. 30, 70, 83 GG normierten Kompetenzverteilung die Schlussfolgerung gezogen, dass der Freistaat Bayern verpflichtet sei, "geeignete Stellen" im Sinne von § 305 Abs. 1 InsO vorzuhalten und ggf. zu schaffen; wie er dieser Verpflichtung und der hierzu ggf. erforderlichen finanziellen Förderung im Einzelnen nachkommt, unterliegt allerdings - so die Ausführungen des Gerichts - seinem Gestaltungsermessen. Einen Anspruch konkreter Schuldnerberatungsstellen auf finanzielle Förderung durch das Land - dort den Freistaat Bayern - hat auch das Bayerische Verwaltungsgericht München damit nicht ausgesprochen. Unabhängig davon ist das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München nicht rechtskräftig geworden; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 (5 B 01.1.244) nach Erledigung der Hauptsache das Urteil - teilweise - abgeändert und die Klage mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen. Für ein Eingehen auf die "vielfältigen und rechtlich schwierigen Fragen", die der Rechtsstreit in materiell-rechtlicher Hinsicht aufwarf - so die Formulierung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - war bei dieser Sachlage kein Raum mehr.

Auch die Argumentation des Antragstellers, der Bundesgesetzgeber sei bei In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung - ebenso wie der Landesgesetzgeber bei In-Kraft-Treten des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung - wie selbstverständlich von einer Finanzierung der "geeigneten Stellen" im Sinne des § 305 Abs. 1 InsO durch Zuwendungen der Länder ausgegangen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller gibt zwar auf S. ... und ... der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004 den Aufgabenbereich einer "geeigneten Stelle" im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit den Vorschriften des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung zutreffend wieder; ein Wille des Bundesgesetzgebers, den Ländern damit zugleich eine Verpflichtung zur Gewährung von Finanzhilfen für diese Stellen aufzuerlegen, lässt sich daraus aber nicht hinreichend deutlich entnehmen. Dass auch das Land Hessen von einer solchen Pflicht zur Mindestfinanzierung in der Vergangenheit nicht ausgegangen ist, zeigt der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15. Dezember 1998, mit dem die Schuldnerberatungsstelle des Antragstellers als "geeignete Stelle" im Verbraucherinsolvenzverfahren anerkannt worden ist; dort heißt es nämlich ausdrücklich, dass mit der Anerkennung kein Anspruch auf Förderung verbunden ist (Bl. ... der Gerichtsakten).

Aus den vorbezeichneten Vorschriften lässt sich auch nicht - wie der Antragsteller auf S. ... bis ... der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004 meint - eine Garantenstellung mit der Pflicht zur angemessenen öffentlichen Förderung vergleichbar mit derjenigen gegenüber Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen herleiten. Einen Anspruch auf angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen hat der Bundesgesetzgeber in § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG -) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I, S. 1398) in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I, S 1050) ausdrücklich geregelt; eine derartige ausdrückliche Regelung für "geeignete Stellen" im Verbraucherinsolvenzverfahren fehlt dagegen. Für Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen beruht die Vorschrift des § 4 Abs. 2 SchKG darauf, dass die grundlegende Umgestaltung der Strafvorschriften über den Schwangerschaftsabbruch - wie sie durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992 und das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 erfolgt ist - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann Bestand haben konnte, wenn schon die bundesrechtlichen Regelungen Gewähr dafür boten, dass die Sicherstellung der notwendigen Beratung gewährleistet sein würde. Mit der Aufnahme einer Pflicht zur angemessenen öffentlichen Förderung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in § 4 Abs. 2 SchKG kam der Bundesgesetzgeber der Garantenpflicht des Staates gegenüber dem ungeborenen Leben nach. Eine vergleichbare Garantenpflicht des Staates im Verbraucherinsolvenzverfahren existiert nicht. Eine solche Garantenstellung lässt sich auch nicht aus dem grundgesetzlichen Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes ableiten. Der Antragsteller gibt in diesem Zusammenhang zwar der Inhalt der Vorschrift des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO insoweit zu Recht wieder, als der Schuldner danach die Wahl hat, sich die für den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erforderliche Bescheinigung über den erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung entweder von einer "geeigneten Person" oder von einer "geeigneten Stelle" ausstellen zu lassen. Er zieht daraus aber wiederum die unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung, dass das jeweilige Land - hier das Land Hessen - neben den geeigneten Personen (i.d.R. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) auch "geeignete Stellen" vorhalten und ggf. finanzieren muss, um zu gewährleisten, dass der Schuldner von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann; ein Wahlrecht dieses Inhalts sieht § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aber nicht vor. Ein solches Wahlrecht ist auch nicht geboten, um den "Ärmsten der Armen" die Möglichkeit zur Teilnahme am Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass auch diesem Personenkreis die Teilnahme am Verbraucherinsolvenzverfahren mit Hilfe eines Rechtsanwalts unter Inanspruchnahme von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689) ermöglicht werde.

Ein Anspruch auf finanzielle Förderung lässt sich auch nicht - wie vom Antragsteller auf S. ... bis ... der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004 behauptet - aus Art. 3 GG herleiten. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sieht der Antragsteller darin, dass der Gesetzgeber Rechtsanwälten einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus der Landeskasse in Form der Beratungshilfe zur Verfügung stellt, anderen "geeigneten Stellen" im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Vergütung aus der Landeskasse dagegen versagt bleibt. Dabei geht der Antragsteller zu Recht davon aus, dass der Gleichheitssatz - grundsätzlich - Grundlage eines Anspruchs im Allgemeinen und eines Zahlungsanspruchs im Besonderen sein kann; derartige Ansprüche sind allerdings - so die ausdrückliche Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts - nur verhältnismäßig selten gegeben. Sie setzen insbesondere voraus, dass die durch das vorangegangene Verhalten begründete Bindung - unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Gleichbehandlung - gerade auch in Richtung auf diesen Anspruchsinhalt so strikt und so unausweichlich geworden ist, dass dem Gleichheitssatz einzig durch Zahlung Rechnung getragen werden kann (BVerwG, 28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349). Eine derartige Ausnahmesituation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Beratungshilfegesetz eine Lücke im Rechtsberatungssystem geschlossen und einkommensschwachen Bevölkerungsschichten die Rechtswahrnehmung auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erleichtert bzw. ermöglicht hat, war der Landesgesetzgeber nicht gezwungen, auch andere Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 InsO mit Subventionen zu unterstützen. Da das Land Hessen mit der Aufhebung des § 6 AGInsO die Subventionen in diesem Bereich gänzlich abgebaut hat, ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht erkennbar.

Auch aus Art. 12 GG lässt sich ein Anspruch des Antragstellers auf finanzielle Förderung - wie auf S. ... bis ... der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004 behauptet - nicht herleiten. Schutzgut des Art. 12 GG ist bei juristischen Personen zwar auch die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit insbesondere ein Gewerbe zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann. Handelt es sich bei der juristischen Person allerdings um einen Verein, so schützt Art. 12 Abs. 1 GG dessen Tätigkeit nur dann, wenn die Führung eines Geschäftsbetriebs zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört (vgl. dazu BVerfG, 29.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196 und 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerwGE 74, 129). Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren - mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 - vorgetragen, dass der Antragsteller als eingetragener Verein bei der Verbraucherinsolvenzberatung keine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausübe, sondern aus caritativen Gründen kostenlose Sozialarbeit leiste; auch nach seiner Satzung sei der Antragsteller kein gewerbswirtschaftliches Unternehmen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller den Schutz des Art. 12 GG nicht genießt.

Schließlich können auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht zu einer Verpflichtung des Antragsgegners führen, dem Antragsteller die beantragte Zuwendung für das Haushaltsjahr 2004 zu gewähren. Dabei beruft sich der Antragsteller - auf S. ... bis ... der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004 - im Wesentlichen darauf, dass der Hessische Gesetzgeber - bis heute - seine Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren u.a. daran knüpfe, dass die Stelle "auf Dauer angelegt" und die "erforderliche Rechtsberatung sichergestellt" sei. Auch wenn das Hessische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung von einer dauerhaften Tätigkeit der Schuldnerberatungsstellen im Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeht, erscheint das Vertrauen des Antragstellers auf die ständige Fortschreibung der bisherigen haushaltsgesetzlichen Regelungen nicht vertrauenswürdig. Einer derartigen Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte steht bereits der Inhalt des Anerkennungsbescheids vom 15. Dezember 1998 entgegen, in dem es heißt, dass mit der Anerkennung als "geeignete Stelle" im Verbraucherinsolvenzverfahren ein Anspruch auf Förderung nicht verbunden sei. Der Antragsteller konnte und durfte daher trotz der damaligen Regelung des § 6 AGInsO nicht von einer dauerhaften Förderung seiner Personal- und Sachkosten mit öffentlichen Mitteln ausgehen. Unabhängig davon regelte § 6 AGInsO eine Gewährung von Zuwendungen nur nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Der Antragsteller musste wissen, dass der Haushaltsgesetzgeber damit - in der Regel - jedes Jahr neu über die Förderung zu entscheiden hatte. Sieht der Haushaltsgesetzgeber für ein neues Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) eine Subvention - die in der Vergangenheit gezahlt wurde - nicht mehr vor, so verkürzt er damit nicht eine durch einen bestehenden Haushaltsplan für die Zukunft bereits vorgesehene Leistung; er unterlässt es vielmehr nur, die in früheren Rechnungsjahren für deren Dauer in den Haushaltsplan aufgenommenen Leistungen erneut zu veranschlagen. Dazu darf sich der Haushaltsgesetzgeber aufgrund des ihm von Verfassungs wegen zustehenden weiten Ermessens entschließen. Die Möglichkeit, die Rechtsordnung zu ändern, Konjunkturpolitik, Sozialpolitik oder Gesellschaftspolitik zu betreiben, ist damit unabdingbar verbunden (vgl. dazu BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343 [357]). Die Befugnis umfasst somit nicht nur die Aufstellung eines neuen Haushaltsplans, sondern auch die Aufhebung von § 6 AGInsO - wie durch Art. 11 ZSG erfolgt -, zumal § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO - wie bereits ausgeführt - eine Pflicht zur Gewährung von Finanzhilfen für "geeignete Stellen" im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht begründet. Nach alledem war der Antragsgegner unter Vertrauensschutzgesichtspunkten auch nicht gehalten, eine Übergangsregelung zu treffen.

Die Beschwerde des Antragstellers hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Beiladung der Stadt A-Stadt richtet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Stadt A-Stadt dem Verfahren beizuladen. Es liegen weder die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vor, noch hält der Senat eine einfache Beiladung der Stadt A-Stadt gemäß § 65 Abs. 1 VwGO für zweckmäßig. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt bereits deshalb nicht vor, weil die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung in Form der Gewährung einer Förderung aus Landesmitteln nicht unmittelbar in Rechte der Stadt A-Stadt eingreift. Auch eine einfache Beiladung hält der Senat unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Stadt A-Stadt vom 10. Januar 2005 nicht für zweckmäßig, da zwar wirtschaftliche Interessen der Stadt A-Stadt betroffen sein mögen, eine Berührung rechtlicher Interessen aber nicht erkennbar ist. Aus diesem Grund kam auch eine Beiladung der Stadt A-Stadt in zweiter Instanz nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Kosten des Streitwerts stützt sich auf § 47, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG -) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das gemäß Art. 8 Satz 1 am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist; der Senat folgt dabei im Ergebnis der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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