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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: 6 TG 497/05
Rechtsgebiete: KWG


Vorschriften:

KWG § 37 Abs. 1
Eine Abwicklungsanordnung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG wird durch die Bestellung eines Abwicklers gemäß Satz 2 der Vorschrift, dem die Befugnisse eines Geschäftsführers übertragen sind, in der Weise modifiziert, dass dieser nunmehr die Abwicklung durchführt.

Es begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, in einem solchen Fall die Verwaltungsvollstreckung mit dem Ziel der Durchsetzung der Abwicklung der Geschäfte durch den Finanzdienstleister selbst fortzuführen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten eines Finanzdienstleisters gegenüber einem bestellten Abwickler können im Wege der Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

6. Senat

6 TG 497/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Wirtschafts- u. Wirtschaftsverwaltungsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Schulz, Richterin am Hess. VGH Dyckmans, Richterin am Hess. VGH Fischer

am 18. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2005 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide vom 6. Mai 2004 und 8. Juli 2004 der Antragsgegnerin wiederhergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 250.372,99 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller erstrebt im vorliegenden Eilverfahren die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die in drei Bescheiden der Antragsgegnerin festgesetzten Zwangsgelder sowie die erneute Androhung von Zwangsgeldern; außerdem wendet er sich gegen die von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Mahnungen hinsichtlich der festgesetzten Zwangsgelder.

Mit der inzwischen rechtsbeständiger Grundverfügung der Antragsgegnerin vom 8. August 2001 wurden dem Antragsteller die Ausübung der Finanzportfolioverwaltung (Nr. I) und die Werbung für diese Geschäfte (Nr. II) untersagt sowie in Nr. III die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet. Gleichzeitig wurde in Nr. IV des Bescheids für den Fall, dass der Antragsteller den Anordnungen nicht nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 50.000 DM angedroht.

Mit Bescheid vom 23. September 2002 bestellte die Antragsgegnerin zur Abwicklung der von dem Antragsteller unerlaubt betriebenen Geschäfte den Abwickler Herrn Rechtsanwalt Dr. P., übertrug ihm die Befugnisse eines geschäftsführenden Gesellschafters der vom Antragsteller vertretenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts für sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Abwicklung der vom Antragsteller erbrachten Finanzportfolioverwaltung sowie den Weisungen gemäß der Verfügung vom 8. August 2001 nachzukommen. Darüber hinaus übertrug die Antragsgegnerin dem Abwickler die Befugnis, Verfügungen über die vom Antragsteller im Rahmen seiner Finanzportfolioverwaltungstätigkeit verwalteten Vermögensgegenstände zu treffen, insbesondere über sämtliche Bankkonten zu verfügen, über die der Antragsteller im Rahmen seiner Finanzportfolioverwaltungstätigkeit Verfügungsbefugnis hat. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller die Maßnahmen des Abwicklers zu dulden habe und Verfügungen über die im Rahmen seiner Finanzportfolioverwaltungstätigkeit zu verwaltenden Vermögenswerte nur mit vorheriger Zustimmung des Abwicklers treffen dürfe. Das vom Antragsteller dagegen angestrebte Eilverfahren blieb auch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos (Beschluss v. 09.04.2003 - 6 TG 160/03). Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 23. September 2002 erhobene Klage mit Urteil vom 8. März 2004 abgewiesen; das Zulassungsverfahren ist vor dem erkennenden Senat anhängig (6 UZ 1550/04).

Mit Bescheid vom 6. Mai 2004 setzte die Antragsgegnerin das im Bescheid vom 8. August 2001 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 100.000,- € für den Fall an, dass der Antragsteller weiterhin der Abwicklungsverfügung in Nr. III des Bescheids vom 8. August 2001 nicht nachkomme und die Vermögenswerte der Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht auf das Treuhandkonto zurückführe; der Sofortvollzug dieses Bescheids wurde angeordnet. Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 mahnte die Antragsgegnerin die Zahlung des festgesetzten Zwangsgelds einschließlich Gebühren und Auslagen beim Antragsteller an.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2004 setzte die Antragsgegnerin das im Bescheid vom 6. Mai 2004 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 100.000,- € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 150.000,- € für den Fall an, dass der Antragsteller sich weiter weigere, die Vermögenswerte im Wege der Abwicklung auf das Treuhandkonto zurückzuführen. Auch insoweit ist der Sofortvollzug angeordnet. Mit Schreiben vom 4. August 2004 mahnte die Antragsgegnerin die Zahlung des festgesetzten Zwangsgelds nebst Gebühren und Auslagen an.

Mit Bescheid vom 23. November 2004 setzte die Antragsgegnerin das in einem Bescheid vom 20. November 2002 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 150.000,- € fest, da der Antragsteller den in Nr. II und Nr. III des Bescheids vom 23. September 2002 angeordneten Verfügungen dem Abwickler gegenüber nicht nachgekommen sei. So habe er u.a. ein Schreiben vom 7. Juni 2004 nicht befolgt. Gleichzeitig drohte die Antragsgegnerin ein weiteres Zwangsgeld von 200.000,- € an. Auch hinsichtlich dieses Bescheids ist der Sofortvollzug angeordnet. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 mahnte die Antragsgegnerin die Zahlung des Zwangsgelds einschließlich Gebühren und Auslagen an.

Der Antragsteller hat gegen alle Bescheide Widerspruch eingelegt.

Am 6. Dezember 2004 und 26. Januar 2005 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 4. Februar 2005 abgelehnt. Dagegen richtet sich die am 11. Februar 2005 eingelegte und am 10. März 2005 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin erstrebt.

Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Vollstreckung der Verfügung vom 8. August 2001 sei verwirkt, zumindest verstoße sie gegen Treue und Glauben. Weder die Antragsgegnerin noch der Abwickler hätten je die Nichterfüllung der Nr. III der Verfügung vom 8. August 2001 gerügt. Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide ergebe sich auch aus § 15 Abs. 3 VwVG, wonach der Vollzug einzustellen sei, sobald sein Zweck erreicht sei. Der Antragsteller habe die ihm auferlegten Verpflichtungen erfüllt. Im Übrigen sei er nicht mehr Geschäftsführer, so dass mangels materiell-rechtlicher Verpflichtung keine konkrete Verpflichtung mehr ihm gegenüber durchgesetzt werden könne. Die Weiterbetreibung der Zwangsvollstreckung sei daher auch aus diesem Grunde unzulässig. Nachdem der Abwickler selbst davon ausgehe, dass die Abwicklung abgeschlossen sei, könne die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller nicht fortgesetzt werden. Im Übrigen sei die Abwicklung nach der Bestellung des Abwicklers dessen Aufgabe, die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller daher einzustellen.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller weder einen Nachweis für die Übertragung der Vermögenswerte auf das Treuhandkonto noch einen Nachweis für die behauptete Auskehrung der Gesellschaftereinlagen an die Gesellschafter erbracht habe. Damit sei er weder der Abwicklungsanordnung unter Nr. III des Bescheids vom 8. August 2001 nachgekommen, noch habe er die vom Abwickler geforderten Unterlagen vollständig vorgelegt. Die Abwicklungsanordnung vom 8. August 2001 werde durch die Bestellung des Abwicklers weder aufgehoben, noch erledige sie sich. Sie gebe dem Unternehmer weiterhin verbindlich vor, wie die Abwicklung zu erfolgen habe. Der Unternehmer sei nicht nur zur passiven Duldung der Handlungen des Abwicklers verpflichtet, sondern bleibe weiterhin verpflichtet, die Abwicklung selbst durchzuführen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf insgesamt 21 Bände Behördenakten der Antragsgegnerin.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

Der Antragsteller kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 6. Mai 2004 und 8. Juli 2004 verlangen. Die Beschwerde ist dagegen erfolglos, soweit der Antragsteller sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung und weitere Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 23. November 2004 und soweit er sich gegen die ausgesprochenen Mahnungen vom 8. Juli 2004, 4. August 2004 und 13. Januar 2005 wendet.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 4. Februar 2005 ausgeführt, dass die ausgesprochenen Mahnungen keine der Vollziehung fähigen Verwaltungsakte darstellen mit der Folge, dass sie nicht eigenständig angreifbar sind und daher auch einstweiliger Rechtsschutz gegen sie nicht möglich ist (siehe auch Hess. VGH, Beschluss v. 24.06.2004 - 6 TG 583/04).

Soweit der Antragsteller sich gegen die Bescheide vom 6. Mai 2004 und 8. Juli 2004 wendet, kann er mit Erfolg geltend machen, dass eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 8. August 2001 erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet.

Mit der rechtsbeständigen Grundverfügung vom 8. August 2001 war dem Antragsteller die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzportfolioverwaltung aufgegeben worden. Die Antragsgegnerin hatte - ohne dass dies rechtlich zwingend erforderlich gewesen wäre (siehe Hess. VGH v. 23.03.2005 - 6 TG 3675/04) - die Art und Weise der Abwicklung im Bescheid näher dargelegt. Solange der Antragsteller dieser Anordnung nicht nachkam, hätte das in dem Bescheid angedrohte Zwangsgeld festgesetzt werden können. Die Antragsgegnerin hat jedoch von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht und - da sie offensichtlich dem Antragsteller die Abwicklung nicht mehr zutraute - mit Bescheid vom 23. September 2002 einen Abwickler bestellt. In der Regel wird durch die Bestellung eines Abwicklers die Abwicklungsanordnung modifiziert und zwar in der Weise, dass der Abwickler nunmehr für die Abwicklung zuständig ist. Dies folgt für den Senat aus der starken Stellung, die der Gesetzgeber dem Abwickler eingeräumt hat. Der Abwickler ist nicht lediglich "Vollstreckungsgehilfe der Behörde" (so aber VG Frankfurt, Beschluss v. 19.11.2004 - 9 G 2300/04 -). Wie sich aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 13/7142) ergibt, der zur Neufassung des § 37 KWG und der Möglichkeit der Einsetzung eines Abwicklers geführt hat, soll dem Abwickler die Kompetenz eines Geschäftsführers und damit eine selbständige Stellung zukommen (BT-Drs. 13/7142 S. 91). Der Abwickler soll überprüfen, ob den Anordnungen der Behörde entsprechend abgewickelt wird und widrigenfalls mit den Kompetenzen eines Geschäftsführers die notwendigen Abwicklungshandlungen selbst durchführen (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 13/7142 S. 91). Die Reichweite der Befugnisse des Abwicklers wird darüber hinaus im Kreditwesengesetz selbst in § 37 Abs. 2 deutlich, wonach der Abwickler zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt ist. Gleichwohl bleibt es Sache der Behörde, ob sie einen Abwickler einsetzt und mit welchen Befugnissen sie ihn ausstattet. Soll er lediglich die Abwicklungshandlungen des Unternehmers vor Ort überwachen, so bleibt der Unternehmer selbst für die Handlungen zuständig mit der Folge, dass bei Nichtbefolgung der Abwicklungsanordnung ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt werden kann. Stattet die Behörde jedoch den Abwickler mit den Befugnissen eines Geschäftsführers aus und überträgt ihm die Abwicklung, so modifiziert sie damit zugleich die Abwicklungsanordnung in der Weise, dass der Unternehmer von einer ursprünglich aktiven Rolle in eine eher passive Rolle, nämlich die Abwicklung zu dulden, gerät.

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. September 2002 einen Abwickler mit den Befugnissen eines Geschäftsführers bestellt und unter anderem ausgeführt, der Abwickler werde eingesetzt, um für den Antragsteller die Rückführung der Vermögenswerte vorzunehmen (S. 6 des Bescheids vom 23.09.2002). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller in dem Bescheid auch darauf hingewiesen, dass er alle Maßnahmen des Abwicklers zu dulden habe und die Behörde dies auch im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen könne. Ist der Antragsteller damit zur Duldung der Abwicklungshandlungen durch den Abwickler verpflichtet, hat er dessen Anordnungen Folge zu leisten und kann er dazu auch mit Hilfe von Zwangsmaßnahmen angehalten werden, so bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob daneben gleichzeitig die Abwicklung durch den Finanzdienstleister selbst noch weiter zwangsweise durchgesetzt und er damit einem doppelten Verwaltungszwang ausgesetzt werden kann.

Dies wird besonders dadurch deutlich, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller auch tatsächlich zweifach in Anspruch nimmt. Einerseits setzt sie mit Verwaltungszwang unter Hinweis auf Nr. III der Verfügung vom 8. August 2001 die Rückführung der Vermögenswerte und damit die Abwicklung durch den Antragsteller selbst durch, andererseits verlangt sie durch Festsetzung und Androhung von Zwangsgeld die Zusammenarbeit mit dem Abwickler, damit dieser die Abwicklung zu Ende bringen kann. Bestehen aus diesem Grunde erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung und erneuten Androhung der Zwangsgelder in den Bescheiden vom 6. Mai 2004 und 8. Juli 2004, so überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Zahlung der Zwangsgelder verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.

Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller jedoch gegen die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 23. November 2004. Die Festsetzung dieses durch Bescheid vom 20. November 2002 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 150.000,- € und die erneute Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 200.000,- € dient der Durchsetzung der in Nr. II und Nr. III des Bescheids vom 23. September 2002 geforderten Anordnungen. Der Antragsteller ist entsprechend dem Bescheid vom 23. September 2002 verpflichtet, dem Abwickler Einsicht in alle Unterlagen zu geben und allen Maßnahmen des Abwicklers nachzukommen bzw. diese Maßnahmen zu dulden. Auch wenn die unter Nr. II und Nr. III der Verfügung vom 23. September 2002 aufgeführten Befugnisse des Abwicklers nicht bis ins Kleinste detailliert formuliert sind, so ergibt sich hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheids, dass der Antragsteller allen im Zusammenhang mit der Abwicklung stehenden Aufforderungen des Abwicklers nachkommen muss und er alle geforderten Unterlagen vorzulegen hat. Darunter fällt auch die vollständige Beantwortung der im Schreiben des Abwicklers vom 3. Juni 2004 gestellten Fragen, soweit sie mit der Abwicklung der mit der Verfügung vom 8. August 2001 untersagten Finanzdienstleistungen im Zusammenhang stehen. Auch die vom Antragsteller behauptete Auskehrung der Gelder an die Anleger steht im Zusammenhang mit der Abwicklung, so dass die Vorlage entsprechender Unterlagen, die diese Auskehrung nachweisen, ebenfalls unter die Nr. II und Nr. III der Verfügung vom 23. September 2002 fällt. Aufgabe des Abwicklers ist es nämlich, die Abwicklung zu überwachen. Da der Antragsteller dieser Vorlagepflicht unstreitig nicht nachgekommen ist, er dafür auch keine Gründe angibt, hat er damit gegen die Verfügung vom 23. September 2002 verstoßen mit der Folge, dass die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 23. November 2004 rechtmäßig ist unabhängig davon, ob der Antragsteller auch Nr. 4 des Schreibens des Abwicklers vom 3. Juni 2004 nicht vollständig beantwortet bzw. die dort geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat. Die Beschwerde des Antragstellers hat daher insoweit keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds einschließlich der Auslagen und Gebühren sowie die Hälfte des angedrohten Zwangsgelds für die Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen und diesen Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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