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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.2004
Aktenzeichen: 6 TJ 831/04
Rechtsgebiete: BRAGO, VwGO
Vorschriften:
BRAGO § 6 Abs. 1 | |
VwGO § 61 Nr. 2 |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Abfallrechts
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Schulz, Richterin am Hess. VGH Dyckmans, Richterin am Hess. VGH Fischer
am 1. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.449,09 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Februar 2004 ist statthaft (§§ 165, 151, 147 bis 149 VwGO); in der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass dem Bevollmächtigten des Erinnerungsführers eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRAGO nicht zusteht. In dem zugrunde liegenden Verwaltungsstreitverfahren 6 UE 887/95 hat der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2001 das A. - Erinnerungsführer - beigeladen. Da der Erinnerungsführer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum damaligen Zeitpunkt bereits aufgrund der Vorschrift des § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig war, kommt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (- 2 ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341) zur beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Frage der Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess nicht an. Die Vertretung einer - aus mehreren Gesellschaften bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Verwaltungsprozess löst keine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRAGO aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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