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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 6 UE 2163/01.A
Rechtsgebiete: EMRK


Vorschriften:

EMRK Art. 19
EMRK Art. 32
EMRK Art. 33
EMRK Art. 34
EMRK Art. 47
Die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Zwecke der Vorlage einer Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist weder in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch sonst gesetzlich vorgesehen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

6 UE 2163/01.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Schulz, Richterin am Hess. VGH Dyckmans, Richterin am Hess. VGH Fischer, ehrenamtlichen Richter Bachmann, ehrenamtlichen Richter Wittig

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge auf Vorlage des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte werden abgelehnt.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. April 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Zulassungsantragsverfahrens je zur Hälfte zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 1. Februar 1970 geborene Klägerin A. und der am 1. Januar 1990 geborene Kläger C. sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie erstreben die Anerkennung der Asylberechtigung in einem Folgeverfahren und berufen sich dabei auf Furcht vor Sippenhaft. Sie bringen vor, dass der Ehemann der Klägerin A. und Vater des Klägers C., der Asylbewerber D., bei einer Rückkehr in die Türkei von politischer Verfolgung bedroht sei.

Der am 5. Mai 1967 geborene D., ebenfalls türkischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste am 30. März 1990 nach Deutschland ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - künftig: Bundesamt - lehnte seinen ersten Asylantrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 21. Mai 1990 ab.

Mit Urteil vom 11. Mai 1995 - AN 16 K 94.33446 - wies das Verwaltungsgericht Ansbach eine Klage, mit der D. seine Anerkennung als Asylberechtigter im Folgeverfahren erstrebte, als offensichtlich unbegründet ab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach v. 23.07.2002 - A 1 K 00.30593 - [Gerichtsakte des VG Ansbach zu dem genannten Aktenzeichen - künftig: GAN - Bl. ... ff.; hier Urteilsabdruck - UA - S. ...]). Ein weiterer am 16. November 1995 gestellter und im Verwaltungsverfahren erfolgloser Antrag führte am 6. August 1997 dazu, dass das Verwaltungsgericht Ansbach die Beklagte durch Urteil - AN 17 K 97.31294 - zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtete (UA S. ...).

In diesem Folgeverfahren berief sich D. darauf, dass er am 17. Oktober 1997 eine an das Staatssicherheitsgericht Diyarbakir gerichtete Anklageschrift vom 3. Oktober 1995 (Kopie des türkischen Originals und Übersetzung Bl. ... GAN) erhalten habe. Daraus ergebe sich, dass er vor diesem Gericht wegen Kontakten und Kurierdiensten für die Demokratiepartei des Volkes (HADEP) angeklagt worden sei (UA S. ...). Der Folgeantrag blieb sowohl vor dem Bundesamt als auch im ersten Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage durch Urteil vom 23. Juli 2002 - AN 1 K 00.30593 - als unbegründet ab, weil es die vorgelegte Anklageschrift als Fälschung ansah.

Durch Beschluss vom 25. November 2002 - 11 ZB 02.31408 - ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des dortigen Klägers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zu. Im Berufungsverfahren - 11 B 02.31408 -, in dem noch keine Entscheidung ergangen ist, bezieht sich D. auf sein Vorbringen in allen von ihm bisher anhängig gemachten Asylverfahren. Zu diesem Vorbringen gehört die Behauptung, dass er seit 1989 gedrängt worden sei, Dorfschützer zu werden, und im Übrigen im Oktober und November 1989 zwei Mal festgehalten worden sei, als er das HADEP-Gebäude in Diyarbakir aufgesucht habe.

Die im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren klagende Ehefrau des D., die Klägerin A., verließ die Türkei im August 1994 und reiste über Belgien nach Deutschland ein. Ihr am 17. Oktober 1994 gestellter Asylantrag blieb ebenso erfolglos wie die gegen dessen Ablehnung gerichtete Klage, die das Verwaltungsgericht Gießen durch Urteil vom 12. Juni 1995 - 8 E 34755/94.A - abwies. Der 12. Senat des erkennenden Gerichtshofs lehnte den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 8. August 1995 - 12 UZ 2426/95.A - ab.

Der aus der Ehe der Klägerin mit D. stammende Sohn C. reiste im Sommer 1995 nach Deutschland ein. Auch sein Asylantrag blieb nach Ablehnung durch das Bundesamt aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. August 1995 - 8 E 32055/95.A - erfolglos.

Nach dem Inhalt der beigezogenen Akten des Bundesamts stellten die Bevollmächtigten der Kläger für diese am 28. Mai 1996 bei der Behörde eingegangene schriftliche Folgeanträge (vgl. für A. deren Beiakte 2 146 188-163 künftig: BAE - Bl. ...; für den Kläger C. dessen Beiakte D 2 114 613-163 - künftig: BAA - Bl. ...). Die Klägerin A. führte gegenüber dem Bundesamt unter Vorlage eines ärztlichen Attestes aus, dass sie im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft reiseunfähig sei (BAE Bl. ... und ...) und den Folgeantrag daher nicht persönlich stellen könne. Zur Begründung des Antrags bezog sich die Klägerin ebenso wie der Kläger C. auf eine ebenfalls am 28. Mai 1996 bei der Behörde eingereichte deutsche Übersetzung einer schriftlichen Bekundung des Asylbewerbers E. (BAA Bl. ....), der darin erklärte, die türkischen Behörden hätten D. 1990 aufgefordert, Dorfschützer zu werden. Der Ehemann und Vater der Kläger sei im Jahre 1992 in Streit sowohl mit PKK-Aktivisten als auch mit dem türkischen Militär, das ihn zu einer Tätigkeit als Dorfschützer habe nötigen wollen, geraten. Zu der schriftlichen Bekundung gehört eine eidesstattliche Versicherung, die das Datum des 12. Februar 1996 trägt (BAE Bl. ...), das nach dem Vortrag der Kläger in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren jedoch auf einem Schreibfehler beruht. Danach ist die eidesstattliche Versicherung erst am 12. März 1996 abgegeben worden (Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens - GA - Bl. ... und ...). Der Eingang der eidesstattlichen Versicherung als solcher lässt sich anhand der Behördenakte erst für den 24. Juli 1996 feststellen (BAE Bl. ...).

Das Bundesamt lehnte die Durchführung weiterer Asylverfahren mit Bescheiden vom 17. Oktober 1996, die den Bevollmächtigten der Kläger am 21. Oktober 1996 zugestellt wurden, ab (BAA Bl. ... und BAE Bl. ...).

Am 4. November 1996 erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gießen. In der mündlichen Verhandlung vom 21. April 1999 überreichten sie das Schriftstück, das sich nach ihrem Vortrag als gegen D. gerichtete Anklageschrift an das Staatssicherheitsgericht Diyarbakir vom 8. Oktober 1995 darstellte und das die Bevollmächtigten der Kläger für D. am 5. August 1997 unter dem Aktenzeichen AN 17 K 97.31294 bei dem Verwaltungsgericht Ansbach eingereicht hatten (GA Bl. ...).

Die Kläger beantragten,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Oktober 1994 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 21. April 1999 ab. Es stellte fest, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei weder eine Gruppenverfolgung noch eine politische Verfolgung aus individuellen Gründen zu befürchten hätten. Die Bekundungen des "Zeugen" E. seien nicht geeignet, eine günstigere Beurteilung der Sachlage für die Kläger herbeizuführen.

Mit Beschluss vom 3. August 2001 ließ der erkennende Senat die Berufung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht zu.

Im Berufungsverfahren verweisen die Kläger weiterhin auf die nach ihrer Ansicht durch Sippenhaft für sie bestehende Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei.

Die Kläger beantragen,

1. dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht nachstehende Rechtsfragen zur Beurteilung vorzulegen:

Ist die Laufzeit von Asylverfahren von acht Jahren, wie bei den Antragstellern gegeben, übermäßig lang im Sinne des Art. 6 MRK? Stellt dies einen Verstoß gegen Art. 6 MRK dar?

Ist bei einer Dauer der Entscheidung über ein Asylbegehren von acht Jahren der Anspruch des Staates auf Ausreise und Abschiebung verwirkt, dadurch dass er acht Jahre Integration zugelassen hat?

Ergibt die Erteilung von Aufenthaltsgestattungen bzw. Dauer des Asylverfahrens über acht Jahre einen Rechtsanspruch auf weiteren Verbleib in der BRD?

Stellt die Abschiebung nach achtjährigem Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens eine Menschenrechtsverletzung dar?

2. dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage vorzulegen, welche Rechtsfolge eine Verfahrensdauer dieser Länge von Verfassungs wegen haben muss und

3. das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. April 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Oktober 1994 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG in ihrer Person vorliegen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 1. Dezember 2004 und folgende Akten verwiesen:

Prozessakten des vorliegenden Verfahrens VG Gießen 8 E 33542/96.A = VGH 6 UE 2163/01.A, die Prozessakten des im ersten Rechtszug mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Verfahrens 8 E 33543/96 und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem erkennenden Senat 6 Q 2351/01.A; folgende die Kläger betreffende Akten des Bundesamts: für A. D 1 895 632-163 (1 Hefter) und 2 146 188-163 (1 Hefter), für C. D 1 997 166-163 (1 Hefter) und D 2 114 613-163 (1 Hefter); darüber hinaus die D. betreffenden Akten des VG Ansbach AN 17 K 97.35072 und AN 1 K 00.30593 = Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 B 02.31408 (4 Hefter) und schließlich vier vom Verwaltungsgericht Ansbach zum dortigen Verfahren beigezogene und D. betreffende Hefter des Bundesamts.

Ferner wird auf die den Beteiligten mit Verfügung vom 5. November 2004 mitgeteilten Erkenntnisquellen einschließlich der nachstehend aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren:

Sippenhaft - 6. Senat - (Stand: 04.11.2004)

1. 02.05.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg

2. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hannover

3. 29.03.1990 amnesty international an VG Stade

4. 18.06.1990 Oehring an VG Hannover

5. 29.08.1991 Kaya an VG Hamburg

6. 18.01.1993 amnesty international an VG Köln

7. 14.11.1994 amnesty international an VG Bremen

8. 13.03.1995 amnesty international an VG München

9. 10.05.1995 Taylan an VG Mainz

10. 20.05.1995 Kaya an VG Mainz

11. 09.08.1995 Rumpf an VG Darmstadt

12. 14.08.1995 Auswärtiges Amt an VG Mainz

13. Sept. 1995 amnesty international: Familien von "Verschwundenen" als Opfer

14. 25.09.1995 SZ: "Bruder des PKK-Führers vorübergehend festgesetzt

15. 25.02.1996 Taylan an VG Neustadt a. d. W.

16. 22.07.1996 amnesty international an VG Stuttgart

17. 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg

18. 17.02.1997 Oberdiek an VG Hamburg

19. 14.03.1997 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Hamburg

20. 16.03.1997 Kaya an VG Gießen

21. 17.03.1997 Kaya an VG Stuttgart

22. 21.04.1997 Auswärtiges Amt an VG Bayreuth

23. 15.05.1997 Taylan vor VG Gießen

24. 15.05.1997 Rumpf an VG Hamburg

25. 20.08.1997 Rumpf an VG Hamburg

26. 11.02.1998 Dinc an VG Berlin

27. 11.03.1998 Kaya an VG Berlin

28. 15.04.1998 amnesty international an VG Hamburg

29. 24.07.1998 Rumpf an VG Berlin-Moabit

30. 05.01.1999 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig

31. 05.05.1999 Oberdiek an VG Stuttgart

32. 03.08.1999 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart

33. 13.10.1999 Kaya an VG Gelsenkirchen

34. 28.12.1999 Kaya an OVG Greifswald

35. 10.03.2000 Kaya an VG Darmstadt

36. 16.10.2000 Rumpf an OVG Greifswald

37. 23.05.2001 Auswärtiges Amt an VG Sigmaringen

38. 25.05.2001 Taylan an Rechtsanwälte

39. 06.11.2003 Schweizerische Flüchtlingshilfe

40. 06.01.2004 Auswärtiges Amt an VG Gießen

41. 02.05.2004 Kaya an VG Frankfurt/Oder

42. 26.06.2004 Taylan an VG Frankfurt/Oder

43. 15.07.2004 Kaya an VG Frankfurt/Oder

Erkenntnisliste Kurden - 6. Senat - (Stand: 04.11.2004)

1. 01.02.1998 Rumpf an VG Berlin (PKK, Sicherheitskräfte, Dorfschützer, Binnenmigration, Provinz Sanli Urfa)

2. 18.03.1998 Klee, Bericht über eine Informationsreise einer Ärztinnengruppe in die Türkei vom 11. - 18.03.1998 (Situation der inländischen Flüchtlinge, engagierte Oppositionelle)

3. 31.03.1998 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Lagebericht -

4. 31.03.1998 GefAA, Bericht über eine Informationsreise nach Istanbul vom 27. bis 31.03.1998 (Information über ausländer- und asylrechtliche Aspekte der gegenwärtigen Situation in der Türkei)

5. 15.04.1998 a. i. an VG Hamburg (PKK, Sicherheitskräfte, Minderjährige, Existenzminimum, Provinz Bingöl)

6. 16.06.1998 Kaya an VG Stuttgart (MED-TV)

7. 08.07.1998 Auswärtiges Amt an VG Mainz (Frauen, Migration allgemein, Existenzsicherung)

8. 24.07.1998 a. i. an VG Wiesbaden (Wehrpflicht)

9. 24.07.1998 Rumpf an VG Berlin (PKK, Sippenhaft, Rückkehrgefährdung)

10. 29.07.1998 GfbV an VG Freiburg (Strafnachrichtenaustausch, Exilpolitik, Autobahnblockade)

11. 18.08.1998 Kaya an VG Würzburg (Dorfschützer)

12. 18.09.1998 AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Lagebericht -

13. 22.09.1998 Oberdiek an VG Sigmaringen (Abschiebungsfälle)

14. 07.10.1998 a. i. an VG Freiburg (Strafnachrichtenaustausch, Exilpolitik)

15. 20.10.1998 Oberdiek an VG Sigmaringen - Ergänzung - (Abschiebungsfälle, Exilpolitik)

16. 22.10.1998 Rumpf an VG Stuttgart (MED-TV)

17. 22.12.1998 AA an VG Sigmaringen (Abschiebungsfälle)

18. 07.01.1999 AA an VG Freiburg (Fisleme)

19. 08.01.1999 AA an VG Stuttgart MED-TV)

20. 12.01.1999 Rumpf an VG Berlin (Exilpolitik)

21. 15.01.1999 Kaya an VG Sigmaringen (Abschiebungsfälle)

22. 03.02.1999 a. i., Gefährdung von Kurden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei

23. 03.02.1999 a. i., an VG Sigmaringen (Abschiebungsfälle)

24. 12.02.1999 Rumpf an VG Ansbach (Wehrpflicht)

25. 18.02.1999 Rumpf an VG Ansbach (Exilpolitik)

26. 25.02.1999 AA, ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung in der Türkei nach Festnahme Öcalans

27. 04.03.1999 Rumpf an VG Sigmaringen (Abschiebungsfälle)

28. 22.04.1999 Kaya an VG Stuttgart (Dorfschützer, Özel Tims)

29. 29.04.1999 Oberdiek an VG Berlin (Rückkehrgefährdung nach der Verhaftung Öcalans)

30. 30.04.1999 a. i. an VG Aachen (Exilpolitik)

31. 30.04.1999 Graf, Türkei Lageanalyse - November 1998 bis April 1999

32. 27.07.1999 a. i. an VG Oldenburg (Exilpolitik)

33. 07.09.1999 AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Lagebericht -

34. 27.09.1999 Rumpf an VG Freiburg (Fisleme)

35. 20.12.1999 Max-Planck-Institut an VG Kassel (Wehrpflicht)

36. 28.12.1999 Kaya an OVG Mecklenburg-Vorpommern (Sippenhaft)

37. 28.02.2000 Kaya an VG Frankfurt/Oder (Exilpolitik)

38. 30.03.2000 Isernhinke, Bericht zur Reise in die Türkei vom 10. - 16.03.2000

39. 27.04.2000 Oberdiek an OVG Hamburg (Frauen, Existenzminimum)

40. 29.04.2000 Kaya an OVG Hamburg (Frauen, Existenzminimum)

41. 13.05.2000 Taylan an OVG Hamburg (Frauen, Existenzminimum)

42. 01.06.2000 Niedersächsischer Flüchtlingsrat (Pro-Asyl) an VG Oldenburg (Exilpolitik)

43. 19.06.2000 Rumpf an VG Darmstadt (Sicherheitslage nach der Festnahme Öcalans)

44. 22.06.2000 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Lagebericht -

45. 01.08.2000 Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT in Deutschland

46. 29.09.2000 Kaya an VG Sigmaringen (Exilpolitik)

47. 23.11.2000 a. i. an VG Augsburg (Fisleme)

48. 30.11.2000 Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht zu aktuellen Abschiebungsfällen in die Türkei

49. 12.12.2000 Oberdiek an VG Sigmaringen (Dorfschützer, Öcalan)

50. 22.12.2000 Kaya an VG Sigmaringen (Dorfschützer)

51. 16.01.2001 Taylan an VG Oldenburg (MED-TV jetzt Medya-TV, Exilpolitik)

52. 19.01.2001 a. i., Willkürliche Inhaftierung/Unfaires Gerichtsverfahren/Misshandlung

53. 23.01.2001 Rumpf an VG Augsburg (Dorfschützer, Wehrdienstentzug, inländische Fluchtalternative)

54. 10.03.2001 Kaya an VG Sigmaringen (Notstandsprovinzen, PKK, Rückkehrgefährdung, Öcalan)

55. 05.05.2001 Kaya an VG Schleswig (Exilpolitik)

56. 28.05.2001 Oberdiek an VG Sigmaringen (Exilpolitik)

57. 01.06.2001 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei im Mai 2001

58. 06.07.2001 Rumpf an VG Gießen (Wehrdienstentziehung, Ausbürgerung)

59. 24.07.2001 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Lagebericht -

60. 30.08.2001 Rat der Europäischen Union (CIREA 45), Bericht über die Informationsreise in die Türkei vom 17. bis 23. März 2001

61. 20.09.2001 Kaya an VG Greifswald(Exilpolitik)

62. 20.03.2002 Auswärtiges Amt, Bericht übeer die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Lagebericht - (Anlage: Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei)

63. 15.07.2002 Rumpf an OVG Nordrhein-Westfalen (Restriktionen bezüglich des Gebrauchs der kurdischen Sprache)

64. 16.07.2002 Klinikum der Philipps-Universität Marburg an Bundesamt (medizinische Versorgung epileptischer Kinder in der Türkei)

65. 04.08.2002 Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern (Unterschriftenaktion zur Einführung des kurdischen mutter-sprachlichen Unterrichts in Schulen)

66. 22.08.2002 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge an OVG Schleswig-Holstein (Frauenhäuser in der Türkei)

67. 30.08.2002 Kaya an OVG Mecklenburg-Vorpommern (Unterschriftenaktion zur Einführung des kurdischen muttersprachlichen Unterrichts in Schulen)

68. 09.10.2002 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Lagebericht -

69. 16.10.2002 Auswärtiges Amt an Hess. VGH (Notstandsrecht in der Türkei)

70. 16.06.2003 Deutscher Bundestag, Bericht über die Delegationsreise des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe in den Iran und die Türkei vom 10. bis 16. Mai 2003

71. 21.06.2003 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur Aktuellen Situation - Juni 2003

72. 12.08.2003 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Lagebericht -

73. 13.08.2003 Schweizerische Flüchtlingshilfe (medizinische Versorgungslage in der Türkei)

74. 15.09.2003 Kaya an VG Stuttgart (Exilpolitik)

75. 18.09.2003 Auswärtiges Amt an VG Bremen (Fahndung)

76. 06.01.2004 Auswärtiges Amt an VG Gießen (Grenzkontrollen, Fahndung)

77. 03.02.2004 Auswärtiges Amt an VG Sigmaringen (Yeziden)

78. 08.02.2004 Kaya an VG Stuttgart (Medya-TV, Folter)

79. 05.03.2004 Kaya an VG Frankfurt/Oder (Sippenhaft)

80. 03.04.2004 Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V., Berlin (Menschenrechtslage)

81. 17.04.2004 Dr. Tellenbach an VG Stuttgart (Exilpolitik)

82. 02.05.2004 Kaya an VG Frankfurt/Oder (Grenzkontrollen, Fahndung)

83. 19.05.2004 Auswärtiges Amt; Lagebericht

84. 20.05.2004 Aydin an VG Greifswald (Exilpolitik)

85. 08.07.2004 Europäische Kommission an Europäischen Rat (Fortschritte der Türkei auf dem Weg zum Beitritt)

Entscheidungsgründe:

Die Anträge, die darauf abzielen, dem Bundesverfassungsgericht und dem - wie von den Klägern formuliert - Europäischen Gerichtshof verschiedene Rechtsfragen, die an die Dauer von Asylverfahren anknüpfen, vorzulegen, sind abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Vorlage liegen nicht vor.

Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein gerichtliches Verfahren allerdings auszusetzen, wenn das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Die Kläger haben keine Gesetzesvorschrift benannt, die nach ihrer Vorstellung gegen das Grundgesetz verstieße. Die von ihnen gewählte Fragestellung erweckt vielmehr den Eindruck, dass sie die gesetzlich nicht vorgesehene Erstattung eines Rechtsgutachtens durch das Bundesverfassungsgericht zu den aufgeworfenen Fragen erstreben. Zu ihren Gunsten ließe sich allenfalls unterstellen, dass sie die Regelung der asylrechtlich erheblichen Abschiebungshindernisse in den §§ 51 und 53 AuslG für lückenhaft halten, soweit aufgrund dieser Vorschriften eine Abschiebung des Asylbewerbers auch noch nach einer achtjährigen Dauer des Asylverfahrens möglich ist, und dass sie die von ihnen erblickte Regelungslücke als grundgesetzwidrig erachten. Der erkennende Senat kann sich einer solchen Betrachtungsweise allerdings nicht anschließen. Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass die ohne Zweifel bedauerliche Länge eines asylrechtlichen Verwaltungs- oder Verwaltungsstreit-verfahrens die Gewährung eines Abschiebungshindernisses zur Folge haben müsste. Dies gilt in besonderem Maße für vermeintliche Hindernisse, die wie die von den Klägern gerügte Verfahrensdauer ihre Ursache im Inland haben, während im Asylverfahren berücksichtigungsfähige Abschiebungshindernisse sich, wie in § 51 AuslG geregelt, nur aus politischer Verfolgung im Ausland oder, wie in § 53 AuslG vorgesehen, aus sonstigen Umständen, die im Zielstaat der Abschiebung begründet sind, herleiten lassen.

Soweit die Kläger eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof begehren, geht der erkennende Senat davon aus, dass sie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des Art. 19 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - meinen, da sie sich ausdrücklich auf die Vorschriften dieser Konvention beziehen. Eine Vorlage von Rechtsfragen an diesen Gerichtshof und die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu diesem Zwecke ist jedoch weder in der Konvention selbst noch sonst gesetzlich vorgesehen. Nach Art. 32 EMRK umfasst die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte alle die Auslegung und Anwendung der Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen der Gerichtshof nach den Art. 33, 34 und 47 EMRK befasst wird. Keine der genannten Bestimmungen sieht die Vorlage von Rechtsfragen durch ein nationales Gericht vor. Art. 33 EMRK regelt Staatenbeschwerden, mit denen die Vertragsparteien der Konvention den Gerichtshof wegen einer behaupteten Verletzung der Konvention und der Protokolle anrufen können. In Art. 34 wird eine Individualbeschwerde für natürliche Personen, nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen eröffnet. Nach Art. 47 EMRK kann der Gerichtshof zwar Gutachten über Rechtsfragen erstatten, die die Auslegung der Konvention und der Protokolle dazu betreffen. Jedoch ist lediglich das Ministerkomitee, also ein im Namen des Europarates handelndes Organ (Art. 13 der Satzung des Europarates v. 05.05.1949, BGBl. 1950 I, S. 263, neugefasst durch Änderungsbekanntmachung v. 30.11.1954, Anlage B, BGBl. II, S. 1126, zuletzt geändert durch Bekanntmachung v. 18.06.2003, BGBl. II, S. 703) zur Antragstellung befugt.

Der mit der Berufung in zulässiger Weise verfolgte Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. April 1999 abzuändern, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Allerdings haben die Kläger im Gegensatz zu der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Unschädlich ist es zunächst, dass die Kläger den Folgeantrag entgegen § 71 Abs. 2 AsylVfG nicht persönlich bei der in der Vorschrift bezeichneten Außenstelle des Bundesamts gestellt haben. Die Klägerin, die zugleich für den minderjährigen Kläger hätte handeln müssen, war nämlich im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert, weil sie nicht reisefähig war, wie ihr die Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. F. aus F. mit einem Attest vom 3. Juli 1996 bescheinigt hat (BAE Bl. ...). Darüber hinaus haben die Kläger dem Bundesamt zusammen mit dem streitbefangenen Asylfolgeantrag ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt. Dabei handelt es sich um die schriftliche Bekundung des Asylbewerbers E.. In diesem Zusammenhang geht der erkennende Senat davon aus, dass der Folgeantrag rechtzeitig gestellt worden ist. Der Antrag, in dem nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG das Beweismittel anzugeben ist, muss nämlich nach § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Es fällt zwar auf, dass die schriftliche Erklärung des Asylbewerbers E. kein Datum und die in Bezug auf die Erklärung von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung das Datum des 12. Februar 1996 trägt. Ließe man die Drei-Monats-Frist an diesem Tage beginnen, so wäre sie am 12. Mai 1996 und damit 16 Tage, bevor der Folgeantrag am 28. Mai 1996 bei der Behörde einging, abgelaufen. Allerdings behaupten die Kläger, dass sich der Verfasser des Schriftstücks erst im März 1996 mit der Klägerin getroffen habe und dass das auf der eidesstattlichen Versicherung angegebene Datum auf einem Schreibfehler beruhe; tatsächlich sei diese Erklärung erst am 11. März 1996 abgegeben worden. In diesem Falle hätten die Kläger den Antrag innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gestellt. Der Senat sieht keine Veranlassung letzten Zweifeln, die sich in diesem Punkt zum Nachteil der Kläger anbringen ließen, nachzugehen. Jedenfalls führt weder die schriftliche Erklärung des Asylbewerbers E. noch die weitere als Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegte Urkunde, eine angebliche Anklageschrift vom 8. Oktober 1995, zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung.

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Kläger sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem erkennenden Senat im Rahmen der von ihnen erhobenen Verpflichtungsklage nicht die Aufhebung des diesem Begehren entgegen-stehenden Bescheides des Bundesamts vom 17. Oktober 1996, sondern offenkundig irrtümlich die Aufhebung eines zuvor erlassenen Bescheides vom 17. Oktober 1994 beantragt haben. Dieser Bescheid betraf lediglich die Klägerin A. und hatte die Ablehnung des von ihr im August 1994 erstmals gestellten Asylantrags zum Inhalt. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren streitbefangen sind dagegen die beiden zulasten der Kläger am 17. Oktober 1996 von dem Bundesamt ausgesprochenen Ablehnungen der am 28. Mai 1996 gestellten Folgeanträge, wie sich im Übrigen eindeutig aus den beiden am 4. November 1996 bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangenen Klageschriften ergibt. Die fehlerhafte Datierung der Bescheide ist auch bei der Erörterung sachdienlicher Antragstellung nach § 86 Abs. 3 VwGO im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat außer Acht geblieben. An der entscheidungserheblichen Rechtslage ändert sich hierdurch nichts.

Zunächst ist daran festzuhalten, dass die Klägerin A. sich schon deshalb nicht auf eine Asylberechtigung berufen kann, weil sie über Belgien nach Deutschland eingereist ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Es lässt sich ferner nicht feststellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorlägen; der Kläger C. ist darüber hinaus auch nicht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen.

Die Bekundungen des Asylbewerbers E. in seiner schriftlichen Erklärung bieten keine Grundlage für die Feststellung, dass die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei einer landesweiten politischen Verfolgung ausgesetzt waren oder dass ihnen eine solche Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei heute drohen könnte.

In der schriftlichen Bekundung des Asylbewerbers E. heißt es zur Person der Klägerin A. lediglich, dass sie nach der Flucht ihres Ehemannes des Öfteren Besuch durch das Militär bekommen habe und dass nachgefragt worden sei, wo sich ihr Ehemann aufhalte, weil man unterstellt habe, dass er nunmehr zur kämpfenden Gruppe der PKK übergewechselt sei. Sieht man die Ausführungen in der Urkunde als inhaltlich richtig an, so zeigen sie lediglich, dass die Klägerin, solange sie noch in den Notstandsgebieten der Türkei lebte, Fahndungsmaßnahmen ohne asylerheblichen Inhalt ausgesetzt war, denen sie sich im Übrigen auch entziehen konnte, indem sie ihr Heimatdorf verließ und nach Istanbul ging. Zur Person des Klägers C. enthält die Urkunde keine Aussagen. Die von dem Asylbewerber E. geschilderten Geschehnisse bieten dementsprechend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt wären.

Auch die von dem Asylbewerber E. geschilderten Repressalien gegenüber dem Ehemann und Vater der Kläger D. lassen eine politische Verfolgung der Kläger nicht in dem geschilderten Sinne wahrscheinlich erscheinen. Nach dem Inhalt der Urkunde wurde D. im Jahre 1992, also im Verlauf einer Reise in die Türkei, die er nach Ablehnung seines im Jahre 1990 in Deutschland gestellten Asylantrags und vor Stellung seines Folgeantrags vom 12. Januar 1993 unternahm und die ihn bis in seine Heimatregion führte, dort wegen Unterstützung der PKK verhört und gefoltert. Tatsächlich hatte der Vater und Ehemann der Kläger nach den Bekundungen des Asylbewerbers E. die PKK durch die Übergabe von Lebensmitteln unterstützt. Inwieweit er selbst bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund zwölf Jahre zurückliegender Auseinandersetzungen mit den türkischen Sicherheitsbehörden noch von Verfolgung bedroht wäre, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend. Dagegen ist hier festzustellen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für die Kläger unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Sippenhaft auszuschließen ist. Ein Rechtsinstitut der Sippenhaft, wonach Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden könnten, gibt es in der Türkei nicht. Allerdings können Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - zu Vernehmungen geladen werden, um über den Aufenthalt der Verdächtigen befragt zu werden. Auch eine zwangsweise erfolgende Vorführung zu den Vernehmungen ist möglich (AA, Lagebericht, 19.05.2004, S. 28). In dem Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei nach dem Stand vom April 2004 vom 19. Mai 2004 ist anders als in älteren amtlichen Auskünften des Auswärtigen Amts von Übergriffen in dem Fall, dass Angehörige von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen (vgl. etwa Auskunft an das VG Bayreuth v. 21.04.1997), nicht mehr die Rede. Dies entspricht der im neuesten Lagebericht geschilderten Beruhigung der Lage im Südosten der Türkei, die nach offiziellen Angaben zwischen Juni 2000 und Juli 2003 etwa 92.000 Menschen zur Rückkehr in diese Gebiete veranlasst hat (Lagebericht 19.05.2004, S. 22). Die Kläger weisen außerdem keine Merkmale auf, die gerade bei ihnen die Gefahr sippenhaftähnlicher Repressalien beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. Weder lässt sich erkennen, dass der Vater und Ehemann der Kläger in den Augen der türkischen Behörden als Auslöser als separatistisch oder terroristisch erachteter Aktivitäten oder als Anstifter oder Aufwiegler angesehen würde (a.a.O., S. 31), noch lässt sich eine unter besonderen Umständen als Auslöser für sippenhaftähnliche Maßnahmen denkbare Fahndung aufgrund eines Haftbefehls (vgl. hierzu: Kaya v. 11.03.1998 an VG Berlin) feststellen.

Die in diesem Zusammenhang von den Klägern als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegte Anklageschrift vom 8. Oktober 1995 kann dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Möglichkeit besteht schon deshalb nicht, weil die Kläger die von ihnen auf diese Weise behauptete Änderung der Sachlage zu ihren Gunsten nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht und das angebliche Beweismittel nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt haben. Die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gilt nämlich nicht nur im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern auch für bei Gericht neu vorgebrachte Wiederaufgreifensgründe (BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171, 177). Die Bevollmächtigten der Kläger haben die angebliche Anklageschrift mit Schriftsatz vom 5. August 1997 in dem für D. geführten Verwaltungsstreitverfahren dem Verwaltungsgericht Ansbach vorgelegt (Bl. ... f. GA). Im vorliegenden Verwaltungs-streitverfahren haben sie die sogenannte Anklageschrift erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 21. April 1999 überreicht. Damit haben die Kläger die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt.

Aber auch eine inhaltliche Würdigung des als Anklageschrift bezeichneten Schriftstücks würde zu keinem anderen Ergebnis führen; denn es ergibt sich bereits aus der an das Verwaltungsgericht Ansbach gerichteten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 23. August 1999, dass es sich um eine Fälschung handelt. Das Auswärtige Amt schließt dies daraus, dass das abweichend von der sonstigen Behördenpraxis angeblich an einem Sonntag ausgestellte Schriftstück entgegen der Übung in der Türkei nicht gesiegelt ist, dass die Unterschrift des dort genannten Staatsanwalts G. nicht echt sei, da sie nicht mit den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Unterschriftsproben übereinstimme, und dass sich die laufende (Anklage-) Nummer auf dem vorgelegten Schriftstück, nämlich die Nummer ..., nicht mit den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen in Einklang bringen lasse. Gemäß einer dort vorliegenden Liste der laufenden Nummern der Oberstaatsanwaltschaft beim Staatssicherheitsgericht Diyarbakir wurde nämlich bereits am 11. September 1995 die Nummer 1713 vergeben, so dass eine Anklageschrift mit der Nummer ... nicht von Anfang Oktober 1995, sondern eher von Mitte August dieses Jahres stammen müsste (GAN Bl. ... f.). Bereits diese Gesichtspunkte reichen aus, um eindeutig von einer Fälschung ausgehen zu können, so dass es auf die in die gleiche Richtung weisenden Ausführungen des Sachverständigen H. in einem für das Verwaltungsgericht Ansbach erstatteten Gutachten vom 14. Juni 2001 (GAN Bl. ...) nicht ankommt.

Schließlich können die Kläger mit ihrem Hilfsantrag auch nicht auf dem Wege über § 51 Abs. 5 VwVfG die Feststellung erreichen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Da es sich insoweit nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG handelt, greift allerdings die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, die die Anwendung des § 51 Abs. 5 VwVfG für asylrechtliche Folgeanträge nicht zulässt, nicht ein. Die Kläger haben daher gegenüber dem Bundesamt einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der von der Behörde zu ihren Lasten getroffenen Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Diese Feststellung befindet sich für die Klägerin A. in dem Bescheid vom 17. Oktober 1994, für den Kläger C. in dem Bescheid vom 7. Juli 1995. Die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der zu ihren Lasten getroffenen Feststellungen liegen jedoch nicht vor; denn die Feststellungen sind rechtmäßig und müssten im Falle eines Widerrufs wegen dessen Rechtswidrigkeit erneut getroffen werden (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Februar 2000 - A 6 S 675/99 -). Anhaltspunkte dafür dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG hier gegeben sind lassen sich nicht erkennen. Bei dem von den Klägern zur Begründung der Berufung ergänzend angesprochenen Abschiebungshindernis zum Schutze von Ehe und Familie handelt es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes Hindernis, das gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b Abs. 1 AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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