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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 6 UE 2623/04
Rechtsgebiete: GG, VwGO, WpAIV, WpHG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2
VwGO § 42 Abs. 2
WpAIV § 12 Nr. 2
WpHG a.F. § 15 Abs. 2
WpHG a.F. § 15 Abs. 3
WpHG n.F. § 15 Abs. 4
WpHG n.F. § 15 Abs. 5
Es stellt keinen unzulässigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar, dass Mitteilungen einer Führungsperson und deren nahen Angehörigen über Eigengeschäfte mit Aktien des eigenen Unternehmens durch den Emittenten unter Namensnennung zu veröffentlichen sind.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 UE 2623/04

Verkündet am: 03.05.2006

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Wirtschafts- u. Wirtschaftsverwaltungsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vors. Richter am Hess. VGH Dr. Schulz, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am VG Ehrmanntraut, ehrenamtliche Richterin Greif, ehrenamtlichen Richter Lewandowski

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen des Zulassungsantragsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger zu 1. ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beigeladenen, die Klägerin zu 2. seine Ehefrau.

Die Aktien der Beigeladenen sind an dem amtlichen Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf zugelassen.

Am 19. November 2002 verkauften die Kläger insgesamt 22.791 Stück Stammaktien der Beigeladenen zum Preis von 74,40 € je Aktie. Die Kläger informierten die Beklagte formlos über den Verkauf und übermittelten auf entsprechende Aufforderung der Beklagten hin unter dem 10. Januar 2003 förmliche Mitteilungen nach § 15a Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) unter jeweiliger Namensnennung und unter Bezeichnung von Wertpapier, Wertpapierkennnummer, Datum, Preis, Stückzahl und Nennbetrag des Wertpapiers.

Eine entsprechende Mitteilung an die Beigeladene unterblieb. Die Kläger erklärten hierzu gegenüber der Beklagten, sie wollten eine Veröffentlichung ihrer Namen im Internet im Zusammenhang mit den getätigten Transaktionen vermeiden. Zwar sei die Veröffentlichungspflicht der Emittenten gem. § 15a Abs. 3 WpHG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bei der Auslegung der Vorschrift sei aber den Persönlichkeitsbelangen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Dies müsse zur Folge haben, dass ihre Mitteilung an die Emittenten ohne Namensnennung veröffentlicht werde.

Mit Bescheiden vom 13. Januar 2003 gab die Beklagte den Klägern jeweils auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis vier Tage nach Zustellung des Bescheids eine vollständige Mitteilung nach § 15a WpHG bezüglich der am 19. November 2002 veräußerten Aktien an die Beigeladene zu übersenden. Zugleich wurde den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,00 € für den Fall angedroht, dass sie ihrer Verpflichtung nicht oder teilweise nicht bis spätestens zwei Tage nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids nachkämen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Kläger hätten zwar ihr gegenüber eine vollständige Mitteilung der getätigten Wertpapiergeschäfte nachgeholt, die nach § 15a Abs. 1 Satz 1 WpHG erforderliche Mitteilung gegenüber dem Emittenten indes noch nicht abgegeben. Hinsichtlich der notwendigen Angaben verwies die Beklagte auf § 15a Abs. 2 WpHG und auf ihre Rundschreiben vom 17. Juli 2002 und 5. September 2002. In diesen Rundschreiben werden die notwendigen Angaben im Einzelnen erläutert, insbesondere die Pflicht zur Angabe des Namens des Mitteilungspflichtigen.

Die Widersprüche der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 10. März 2003 und 24. April 2003 zurück. Die Beklagte vertrat hierbei die Auffassung, die Widersprüche seien bereits unzulässig, da nach der Begründung Gegenstand der Widerspruchsverfahren allein die Veröffentlichungspflicht der Emittenten sein solle, dies aber nicht Gegenstand der Verfügungen vom 13. Januar 2003 gewesen sei.

Am 9. April 2003 bzw. 2. Juni 2003 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klagen erhoben, die das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden hat.

Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen ausgeführt, sie wendeten sich zwar nicht gegen die ihnen obliegende Meldepflicht gegenüber der Beigeladenen als solcher. Die Beschwer durch die Verpflichtung zur Mitteilung liege aber darin, dass die Beigeladene nach Auffassung der Beklagten die Mitteilung unverändert und unverzüglich so zu veröffentlichen habe, wie sie sie erhalten habe, also auch unter Nennung der Namen der Kläger, und dies auch tun werde. Sie müssten daher ihr Begehren im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes durch Anfechtung der Verpflichtung zur Mitteilung gegenüber der Beigeladenen verfolgen können.

In der Sache haben sie geltend gemacht, dass bei der Veröffentlichung der Mitteilung durch den Emittenten nach § 15a Abs. 3 WpHG die damit einhergehende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen so gering wie möglich gehalten werden müsse. Dem werde die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach bei der Veröffentlichung der Mitteilung im Internet auch der Name der Mitteilungspflichtigen genannt werden müsse, nicht gerecht. Insbesondere habe diese Mitteilung keine relevante Bedeutung für eine bessere Transparenz und Informiertheit des Kapitalmarktes. Eine Veröffentlichung des Namens stelle daher einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung als Ausgestaltungsfall des Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 GG dar, weshalb § 15a Abs. 3 WpHG verfassungskonform ausgelegt werden müsse.

Die Kläger haben beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 13. Januar 2003 und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 10. März und 24. April 2003 aufzuheben, soweit sich aus ihnen ergibt, dass die Firma A. verpflichtet sei, eine an sie gerichtete Mitteilung der Kläger nach § 15a WpHG unter Nennung des Namens der Kläger im Internet zu veröffentlichen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Firma A. nicht verpflichtet ist, eine an sie aufgrund der Verpflichtungsbescheide der Beklagten vom 13. Januar 2003 und der Widerspruchsbescheide vom 10. März und 24. April 2003 gerichtete Mitteilung der Kläger nach § 15a WpHG unter Nennung des Namens der Kläger im Internet zu veröffentlichen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Hauptantrag sei bereits unzulässig, da sich die Kläger nicht gegen einen unmittelbar durch die angefochtenen Verfügungen bewirkten Eingriff in ihre Rechte wendeten. Auch die Zulässigkeit des Hilfsantrags sei zweifelhaft, da die Kläger vorrangig eine Auslegung der Norm begehrten, eine abstrakte Rechtsfrage könne aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Jedenfalls sei das Begehren unbegründet, da die von der Beklagten vertretene Auffassung zu § 15a Abs. 3 WpHG nicht das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Die Namensnennung sei erforderlich und geeignet, verbotenen Insidergeschäften vorzubeugen und die Transparenz des Kapitalmarktes zu erhöhen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2004 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei bereits unzulässig, da sich die Kläger ausschließlich gegen die Verpflichtung der Beigeladenen wendeten, eine an sie gerichtete Mitteilung der Kläger nach § 15a WpHG unter Namensangabe im Internet zu veröffentlichen, diese Verpflichtung sich aber nicht aus den angefochtenen Bescheiden, sondern unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Daher könnten die Kläger durch die Verpflichtung zur Mitteilung auch nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Der Feststellungsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass die Mitteilungen an die Beklagte und den Emittenten stets auch den Namen des Mitteilungspflichtigen enthalten müssten. Der Emittent habe die Mitteilung nach § 15a Abs. 3 WpHG unverändert so zu veröffentlichen, wie er sie erhalten habe. Folglich stehe dem Emittenten auch nicht das Recht zu, Teile der Mitteilung von der Veröffentlichung auszunehmen. Die gesetzliche Regelung begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere würden die Kläger nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Namensangabe sowohl in der Mitteilung als auch in deren Veröffentlichung bezwecke die Förderung der Markttransparenz, was ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers sei. Diesem Ziel könne die von den Klägern vorgeschlagene anonymisierte Veröffentlichung der Mitteilung nicht in gleicher Weise gerecht werden. Im Hinblick auf die angestrebte Markttransparenz sei es von entscheidender Bedeutung, welche Funktion der Mitteilungspflichtige inne habe, weshalb er dem Kapitalmarkt gegenüber nicht anonym bleiben dürfe. So möge ein Finanzvorstand in Bezug auf die finanzielle Lage der Gesellschaft einen Wissensvorsprung gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern oder Aufsichtsratsmitgliedern haben können. Ebenso sei die Nennung des Namens von Ehegatten und Verwandten ersten Grades eines Organmitglieds erforderlich, um zu verhindern, dass meldepflichtige Geschäfte über Depots von Angehörigen durchgeführt und damit verschleiert würden, und um dem Markt zu verdeutlichen, dass dem Geschäft womöglich genaueres Wissen über die geschäftliche Situation der Gesellschaft zu Grunde liegen könne. All diese Umstände seien geeignet, die Kursbildung an den Börsen zu beeinflussen. Die Veröffentlichungspflicht belaste die Kläger auch nicht in unzumutbarer Weise. Auf Grund des in der Regelung festgesetzten Schwellenwertes sei davon auszugehen, dass sich die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht auf Geschäfte in einer Größenordnung beziehe, die eine Beeinflussung des Marktgeschehens an den Börsen als möglich erscheinen lasse. Zudem sei der Kreis der Mitteilungspflichtigen auf Organmitglieder in Aktiengesellschaften und deren Angehörige begrenzt, die aber gerade dann, wenn sie in dieser Funktion und unter Ausnutzung des ihnen auf Grund ihrer Funktion oder auf Grund der persönlichen Nähe zu einem solchen Funktionsträger verfügbaren Wissens Wertpapiergeschäfte in der gesetzlich vorgesehenen Größenordnung tätigten, in einem wesentlich größeren Maß in einem Sozialbezug stünden als etwa Beteiligte an Geschäften des täglichen Lebens.

Der Senat hat auf Antrag der Kläger hin mit Beschluss vom 27. August 2004 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2004 haben die Kläger innerhalb der durch den Vorsitzenden verlängerten Frist die Berufung begründet.

Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Unzulässigkeit des Hauptantrags ausgegangen. Eine mögliche Rechtsverletzung der Kläger in Bezug auf die streitgegenständlichen Mitteilungsanordnungen ergebe sich schon allein aus dem Umstand, dass die Kläger Adressaten dieser Anordnungen seien. Außerdem genüge es, dass die Verpflichtung zur Mitteilung unmittelbar rechtliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Kläger haben könne. Dies sei hier der Fall, da die den Klägern auferlegten Mitteilungen zwangsläufig eine entsprechende Veröffentlichung durch die Beigeladene im Internet mit unverändertem Inhalt nach sich ziehen werde. Eine Verweisung auf die von dem Verwaltungsgericht befürwortete Feststellungsklage komme nicht in Betracht, da sie keinen gleichwertigen Rechtsschutz biete. Zudem könne die Frage der richtigen Vorgehensweise nicht von dem zufälligen und von den Klägern nicht vorhersehbaren Umstand abhängig gemacht werden, ob der Emittent sich der Rechtsauffassung der Beklagten beuge und deshalb die Veröffentlichung der Mitteilung in der von der Beklagten erwarteten Weise unaufgefordert vornehme, oder es einer, durch die Kläger als Drittbetroffene anfechtbaren, Anordnung der Beklagten gegenüber dem Emittenten bedürfe. Wenn man dies anders sehen wolle, sei jedenfalls der Feststellungsantrag aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts als zulässig anzusehen.

Die Klage sei auch begründet, da die Veröffentlichung der den Klägern auferlegten Mitteilungen unter Nennung ihres Namens sie in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletze. Das Verwaltungsgericht habe § 15a Abs. 3 WpHG unzutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Beigeladene verpflichtet sei, die Mitteilungen der Kläger unter Nennung ihrer Namen im Internet zu veröffentlichen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich diese Forderung nicht zwingend aus dem Wortlaut der Regelung ergebe und diese deshalb auslegungsfähig sei. Eine gebotene verfassungskonforme Auslegung ergebe jedoch, dass eine Angabe der Namen bei der Veröffentlichung nicht verlangt werden dürfe, weil ansonsten das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kläger verletzt werde. Zwar sei an sich weder die Mitteilungspflicht noch die Pflicht des Emittenten zur Veröffentlichung von Verfassungs wegen zu beanstanden, da der Gesetzgeber damit die legitimen Zwecke einer verbesserten Insiderüberwachung und einer erhöhten Kapitalmarkttransparenz verfolge. In Bezug auf diese Anliegen des Gesetzgebers bedürfe es jedoch keiner Veröffentlichung der Namen, sondern sei eine anonymisierte Formulierung ausreichend, welche die Funktion des Organmitglieds deutlich mache.

Die Möglichkeit einer verbesserten Insiderüberwachung werde bereits durch die Mitteilung an die Beklagte geschaffen. Es sei nicht ersichtlich, dass von der nachfolgenden Veröffentlichung im Internet ein darüber hinausreichender Schutz gegen Insiderhandel oder eine bessere Überwachungsmöglichkeit ausgehe. Auch eine zusätzliche Präventivwirkung zur Verhinderung des Insiderhandels werde durch die weitere Publizität nicht erreicht. Insiderhandel sei ohnehin verboten und strafbewehrt, auch gebe es keine aussagekräftigen empirischen Daten darüber, dass eine Veröffentlichungspflicht über die Strafandrohung hinaus notwendig wäre, um Insiderhandel zu verhindern.

Auch das Gebot der Markttransparenz rechtfertige die Pflicht zur Namensnennung bei der Veröffentlichung der Mitteilung nicht. Es genüge, wenn der Kapitalmarkt erfahre, dass überhaupt Personen, bei denen angenommen werden könne, dass sie über einen Wissensvorsprung gegenüber anderen Marktteilnehmern verfügten, bestimmte Transaktionen vorgenommen hätten. Die Indikatorwirkung für die Allgemeinheit sei damit erreicht, so dass die Veröffentlichung auch durch Offenlegung lediglich der Funktion des Mitteilungspflichtigen und/oder gegebenenfalls seiner verwandtschaftlichen Beziehung zu einem Funktionsträger erfolgen könne. Auf diese Weise erführe der Kapitalmarkt, ob und gegebenenfalls welche Geschäfte im Rahmen eines sog. "DirectorŽs Dealing" stattgefunden hätten. Die Anleger erführen auch, ob die Geschäfte von Organmitgliedern oder von Angehörigen vorgenommen worden seien, und könnten diese Informationen entsprechend bewerten, ohne dass es einer Veröffentlichung unter Namensnennung bedürfe.

Es komme hinzu, dass auf Grund der mittlerweile erfolgten Änderung des WpHG der Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht erheblich ausgeweitet worden sei, so dass um so mehr ein schonender Ausgleich mit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen geboten sei.

Schließlich verstoße die Veröffentlichung unter Namensnennung auch gegen Datenschutzrecht, da aus den genannten Gründen weder § 15a Abs. 3 WpHG a. F. noch § 15a Abs. 4 WpHG n. F. hierfür eine ausreichende Grundlage darstellten.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2004 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 13. Januar 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 10. März und 24 April 2003 aufzuheben,

hilfsweise

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2004 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 13. Januar 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 10. März und 24 April 2003 aufzuheben, soweit sich aus ihnen ergibt, dass die Beigeladene verpflichtet sei, eine an sie gerichtete Mitteilung der Kläger nach § 15a WpHG unter Nennung des Namens der Kläger im Internet zu veröffentlichen,

höchst hilfsweise

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2004 abzuändern und festzustellen, dass die Beigeladene nicht verpflichtet ist, eine an sie auf Grund der Bescheide der Beklagten vom 13. Januar 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. März und 24. April 2003 gerichtete Mitteilung der Kläger nach § 15a WpHG unter Nennung des Namens der Kläger im Internet zu veröffentlichen

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter näherer Darlegung das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Ergänzend weist sie darauf hin, dass mittlerweile die Pflicht zur Namensangabe sowohl bei der Mitteilung als auch bei der Veröffentlichung explizit geregelt sei, und zwar in § 10 Nr. 2a und § 12 Nr. 2 der am 18. Dezember 2004 in Kraft getretenen Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV). Das neue Recht sei hier anzuwenden, da es im vorliegenden Verfahren um die Frage der Veröffentlichung der Mitteilungen der Kläger durch die Beigeladene gehe, die Veröffentlichungspflicht der Beigeladenen aber erst entstehe, sobald sie die Mitteilung der Kläger erhalten hätten. Mit der Anwendung der neuen Rechtslage sei der klägerischen Argumentation die Grundlage entzogen.

Die Namensangabe in der Veröffentlichung sei auch notwendig, um den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen sicherzustellen.

Zum einen erhöhe die Namensangabe im Rahmen der Veröffentlichung die Transparenz des Kapitalmarktes. Dabei komme dem Namen neben der Funktion der Führungsperson ein zusätzlicher Informationsgehalt zu. So könne gerade auf Grund der Namensangabe erkennbar werden, ob ein Zusammenhang zwischen den Geschäften verschiedener Mitteilender bestehe, was etwa der Fall sei, wenn anhand der Namen der Mitteilenden erkennbar werde, dass eine Führungsperson und mehrere ihrer Familienmitglieder Anteile am Emittenten verkauft hätten. Diese Information sei für den Kapitalmarkt von Bedeutung, denn verkaufe eine gesamte Familie einer Führungsperson ihre Anteile, könnten daraus Rückschlüsse gezogen werden, wie die betreffende Führungsperson die Unternehmenssituation einschätze. Ob die Mitteilenden einer Familie angehörten oder ob es sich um Familienmitglieder verschiedener Führungskräfte handele, die möglicherweise zufällig zeitgleich Aktien verkauften, könne allenfalls über die Namensangaben herausgefunden werden. Auch verhindere die Namensangabe die Verschleierung der Gesamtsumme mehrerer hintereinander geschalteter Transaktionen ein und derselben Person und erhöhe auch insofern die Kapitalmarkttransparenz.

Die Namensnennung bei der Veröffentlichung sei auch geeignet, zur Verhinderung von Insiderverstößen beizutragen. Sie entfalte in diesem Zusammenhang schon im Vorfeld eine abschreckende Wirkung. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte häufig auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen sei und auch regelmäßig solche Hinweise erhalte. Die Veröffentlichung von Geschäften mit Angabe des Namens führe eher zu Hinweisen aus der Bevölkerung, als wenn die veröffentlichte Mitteilung anonym bleibe, weil das veröffentlichte Geschäft dann durch Dritte eher einer verdächtigen Person eindeutig zugeordnet werden könne. Die Namensangabe im Rahmen der Veröffentlichung erhöhe demnach das Entdeckungsrisiko von Insiderverstößen und wirke damit präventiv. Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte könnten schon deshalb der Namensangabe in der Veröffentlichung nicht entgegenstehen, weil es mit § 12 Nr. 2 WpAIV nunmehr eine Rechtsvorschrift gebe, die die Namensangabe ausdrücklich fordere und somit gleichzeitig erlaube.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 Bände) sowie der beigezogenen Behördenvorgänge der Beklagten (4 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen.

Allerdings ist der in der Berufungsverhandlung neu gefasste Hauptantrag zulässig.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich insoweit um eine Erweiterung des ursprünglichen Hauptantrags und jetzigen ersten Hilfsantrags handelt. Die von den Beklagtenvertretern in der Berufungsverhandlung geäußerte Auffassung, die Kläger hätten die ihnen gegenüber ergangenen Mitteilungsanordnungen nur eingeschränkt angefochten, weshalb mit Blick auf die im Übrigen eingetretene Bestandskraft nunmehr eine uneingeschränkte Anfechtung nicht mehr möglich sei, erscheint dem Senat nicht tragfähig. Die nunmehr uneingeschränkte Anfechtung der streitgegenständlichen Anordnung stellt sich vielmehr als eine gebotene Klarstellung des von Beginn an verfolgten Rechtsschutzziels der Kläger dar. Die Kläger haben bereits im Verwaltungsverfahren und im gesamten Gerichtsverfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Verpflichtung zur Mitteilung der getätigten Veräußerungsgeschäfte an die Beigeladene deshalb anzugreifen, weil die anschließende Veröffentlichung dieser Mitteilungen unter Namensnennung im Internet durch die Beigeladene, in der die Kläger einen unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht erblicken, die zwangsläufige und automatische Folge der von ihnen geforderten Mitteilung ist. Mit diesem Einwand haben die Kläger in Wirklichkeit von vornherein die Mitteilungsanordnung insgesamt angegriffen. Die im erstinstanzlichen Verfahren und zunächst auch noch im Berufungsverfahren vorgenommene Einschränkung ("soweit sich aus ihnen ergibt, ...") ging nämlich erkennbar ins Leere, da die im Streit stehende Verpflichtung der Beigeladenen, die Mitteilung der Kläger unter Namensnennung im Internet zu veröffentlichen, nicht Gegenstand der angefochtenen Anordnung ist, sondern sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Aus den gleichen Gründen liegt auch keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vor, sondern (allenfalls) eine auch im Verwaltungsprozess stets ohne weiteres mögliche Erweiterung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes (§ 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).

Für dieses Begehren steht den Klägern auch die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite.

Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Kläger Adressaten der angefochtenen Mitteilungsanordnungen sind. Grundsätzlich reicht es für die Klagebefugnis aus, Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes zu sein, und spielt es dabei keine Rolle, aus welchen Gründen der Verwaltungsakt für rechtswidrig gehalten wird. Ob ausnahmsweise die Klagebefugnis gleichwohl im Einzelfall fehlen kann, wenn die von dem Adressaten befürchtete Rechtsverletzung nach seinem eigenen Vortrag nicht auf dem angegriffenen Verwaltungsakt beruht, sondern völlig unabhängig davon eintritt, mag dahinstehen, denn so verhält es sich im vorliegenden Fall gerade nicht.

Zwar ist es richtig, dass die Kläger gegen die Mitteilungspflicht selbst an sich nichts einzuwenden haben, sondern eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte in der anschließenden Veröffentlichung ihrer Mitteilungen unter Namensnennung durch die Beigeladene erblicken. Das bedeutet aber nicht, dass man davon die vorgelagerte Verpflichtung zur Mitteilung rechtlich und tatsächlich so trennen könnte, wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen. Vielmehr existieren öffentlich-rechtliche Beziehungen aus Sicht der Kläger nur gegenüber der Beklagten und nicht etwa gegenüber der Beigeladenen. Infolgedessen kann gegenüber den Klägern auch nur eine von ihnen anfechtbare Anordnung zur Durchsetzung ihrer Verpflichtung zur Mitteilung des getätigten Veräußerungsgeschäftes an den Emittenten ergehen. Die von den Klägern als unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht angesehene anschließende Veröffentlichung durch den Emittenten unter Angabe ihrer Namen im Internet ist demgegenüber die zwangsläufige und automatische Folge, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und von den Klägern auf andere Weise nicht oder jedenfalls nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten in gleichermaßen effektiver Weise verhindert werden kann. Im Regelfall, so auch im vorliegenden Verfahren, wird es der Emittent nicht auf eine Anordnung der Beklagten zur Durchsetzung seiner (vermeintlichen) uneingeschränkten Veröffentlichungspflicht ankommen lassen, sondern dieser jedenfalls nach Auffassung der Beklagten bestehenden Verpflichtung von sich aus nachkommen, so dass auch keine Möglichkeit besteht, eine solche Anordnung gegenüber dem Emittenten als Drittbetroffenem anzufechten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Klägern behauptete Rechtsverletzung durch die zu erwartende Veröffentlichung ihrer Mitteilungen unter Nennung ihrer Namen im Internet bereits rechtlich und tatsächlich in ihrer Verpflichtung zur Mitteilung an den Emittenten angelegt ist. Würde man gleichwohl einen Angriff gegen die vorgelagerte Verpflichtung zur Mitteilung nicht zulassen, bestünde die erhebliche Gefahr, dass der Emittent in Erfüllung seiner (vermeintlichen) gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen und unveränderten Veröffentlichung der Mitteilung unter Namensnennung vollendete Tatsachen schafft. Die von dem Verwaltungsgericht befürwortete Feststellungsklage bietet hiergegen gerade keinen ausreichenden Schutz, auch wenn im vorliegenden Fall Beklagte und Beigeladene bereit sind, den Ausgang dieses Rechtsstreits abzuwarten. Von solchen Zufälligkeiten, die dem Betroffenen möglicherweise nicht einmal bekannt, jedenfalls von ihm aber nicht beeinflussbar sind, kann die richtige und statthafte prozessuale Vorgehensweise nicht abhängig gemacht werden.

Die Kläger sind auch berechtigt, eine Mitteilung an die Beigeladene insgesamt zu unterlassen, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass eine anschließende unveränderte Veröffentlichung durch die Beigeladene ihre Rechte verletzen würde. Die angegriffenen Anordnungen zur Mitteilung an die Beigeladene sind nämlich nicht in dem Sinne teilbar, wie die Kläger zunächst noch selbst angenommen haben. Wie bereits ausgeführt, geht die im ursprünglichen Hauptantrag vorgenommene Einschränkung ins Leere, weil die Verpflichtung des Emittenten zur Veröffentlichung gerade nicht Gegenstand der angegriffenen Mitteilungsanordnungen ist. Auch kann der von den Klägern im Grundsatz anerkannten Mitteilungspflicht nicht in sinnvoller Weise in anonymisierter Form nachgekommen werden, um damit zu verhindern, dass anschließend eine Veröffentlichung unter Namensnennung erfolgt. Das dürfte schon deshalb ausscheiden, weil der Emittent in der Lage sein muss, eine ihm gegenüber abgegebene Mitteilung einer bestimmten Person zuzuordnen, um gegebenenfalls Nachfragen an die betreffende Person richten zu können, etwa in Gestalt einer Bitte um eine notwendige Ergänzung der Angaben. Es ist daher aus Sicht der Kläger folgerichtig, sich gegen die Verpflichtung zur Mitteilung insgesamt zu wehren, da auf andere Weise die anschließende Veröffentlichung unter Nennung ihrer Namen durch die Beigeladene nicht zu verhindern ist.

Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.

Die den Klägern gegenüber ergangenen Mitteilungsanordnungen sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, als die Mitteilungen zwangsläufig zu einer unveränderten Veröffentlichung unter Nennung der Namen der Kläger durch die Beigeladene führen.

Die von der Beigeladenen beabsichtigte Veröffentlichung der Mitteilungen unter Namensnennung im Internet entspricht der Gesetzeslage und ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Die Verpflichtung der Beigeladenen zur Veröffentlichung der Mitteilungen unter Angabe der Namen der Kläger ergibt sich aus § 15a Abs. 3 WPHG a.F. , wogegen die erst im Berufungsverfahren eingetretene Rechtsänderung, wonach gemäß § 15a Abs. 5 WpHG n.F. i.V.m. § 12 Nr. 2 WpAIV nunmehr die Angabe von Vor- und Familiennamen bei der Veröffentlichung der Mitteilung durch den Emittenten ausdrücklich vorgesehen ist, außer Betracht zu bleiben hat. Grundsätzlich ist es eine Frage des materiellen Rechts, ob ein durch die Verwaltung rechtmäßig erlassener Verwaltungsakt durch eine nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretene Veränderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig wird oder ein rechtswidrig vorgenommener Verwaltungsakt wegen veränderter Umstände nachträglich als rechtmäßig zu gelten hat, wobei als Grundsatz festzuhalten ist, dass bei einer Anfechtungsklage bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte eine nachträgliche Veränderung der einem Verwaltungsakt (soweit ein Vorverfahren stattfindet in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) zu Grunde liegenden Sach- oder Rechtslage nicht zu berücksichtigen ist (zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 41 ff. m.w.N.). Das materielle Recht bietet im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte, die erst im Berufungsverfahren eingetretene Rechtsänderung zu berücksichtigen, sondern legt die gegenteilige Annahme nahe. Die Auffassung der Beklagten, die neue Rechtslage sei deshalb anwendbar, weil die Pflicht der Beigeladenen zur Veröffentlichung erst entstehen könne, wenn die Kläger ihrer Mitteilungspflicht nachkämen, was bisher nicht geschehen sei, überzeugt nicht. Mit dieser Sichtweise wird der untrennbare Zusammenhang zwischen Mitteilung und anschließender Veröffentlichung verwischt. Die Verpflichtung zur Mitteilung an den Emittenten ist nämlich kein Selbstzweck, sondern soll gerade die anschließende Veröffentlichung durch den Emittenten ermöglichen und herbeiführen. Auslöser für die Mitteilung ist wiederum das vorangegangene Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft. § 15a Abs. 1 WPHG sieht vor, dass die Mitteilung an den Emittenten unverzüglich (a.F.) bzw. innerhalb von fünf Werktagen (n.F.) zu erfolgen hat, also unmittelbar im Anschluss an das getätigte Geschäft. Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass sich der Inhalt dieser Mitteilung nach denjenigen gesetzlichen Anforderungen zu richten hat, die zu diesem Zeitpunkt gelten. Unterbleibt - aus welchen Gründen auch immer - die Mitteilung zunächst, erscheint es fernliegend, dass ihr notwendiger Inhalt durch eine nachträgliche Rechtsänderung verändert werden soll. Nichts anderes kann für die zwangsläufig und ebenfalls unverzüglich (§ 15a Abs. 3 WPHG a.F., § 15a Abs. 4 WPHG n.F.) zu erfolgende Veröffentlichung der Mitteilung gelten, zumal sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage vorgesehen ist, dass Mitteilung und Veröffentlichung jedenfalls in den hier interessierenden Punkten einen identischen Inhalt haben sollen.

Das Verwaltungsgericht hat § 15a Abs. 1 und 2 WPHG a.F. zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Mitteilung, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz gefordert wird, den Namen des Meldepflichtigen zu enthalten hat (so auch: Zimmer in Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar, 3. Aufl., § 15a WPHG Rdnr. 35) und diese Mitteilung anschließend durch den Emittenten unverändert, das heißt unter Nennung des Namens des Mitteilenden, zu veröffentlichen ist. Gegen die Richtigkeit dieser einfachgesetzlichen Auslegung machen die Kläger keine Einwände geltend.

Auch das in Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger gebietet keine verfassungskonforme Auslegung von § 15a Abs. 3 WPHG a.F. des Inhaltes, der Emittent müsse bei der Veröffentlichung der Mitteilung im Internet auf die Angabe des Namens des Mitteilenden verzichten.

Allerdings ist seit der sog. Volkszählungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, NJW 1984, 419) allgemein anerkannt, dass auch die Weitergabe und Verarbeitung privater Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst wird. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegen wirken (BVerfG, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben verletzt die Pflicht der Beigeladenen zur Veröffentlichung der Mitteilung der Kläger unter Nennung ihrer Namen nicht das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung.

Insbesondere genügt § 15a Abs. 3 WPHG a.F. insoweit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit, obwohl sich aus dem Wortlaut der Norm allein eine entsprechende Verpflichtung des Emittenten nicht ergibt. Gleichwohl muss für einen verständigen Normadressaten hinreichend deutlich sein, dass bei der Veröffentlichung der Mitteilung der Name des Mitteilenden nicht einfach weggelassen werden kann. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Namensangabe bei der Mitteilung an den Emittenten auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 15a Abs. 2 WPHG a.F. ein (selbstverständliches) Erfordernis. Es fehlt bereits an jeglichen Anhaltspunkten im Gesetz, dass die anschließende Veröffentlichung durch den Emittenten einen davon abweichenden Inhalt haben könnte, insbesondere der Emittent befugt sein könnte, den Namen des Mitteilenden bei der Veröffentlichung wegzulassen. Das schon deshalb nicht, weil eine gänzlich anonymisierte Veröffentlichung der Mitteilung in Bezug auf die verfolgten Gesetzeszwecke (insbesondere Kapitalmarkttransparenz und Kapiatalmarktintegrität), auf die nachfolgend noch näher einzugehen sein wird, weitgehend sinn- und wertlos wäre. Ohne die Möglichkeit, die getätigten Geschäfte einer Führungsperson eines Unternehmens zuordnen und daraus Schlüsse ziehen zu können, sind die bloßen Angaben über getätigte Veräußerung- oder Erwerbsgeschäfte für sich alleine betrachtet für Anlageentscheidungen anderer Personen und/oder zur Verhinderung bzw. Aufdeckung von Insiderverstößen nicht fruchtbar zu machen.

Ein verständiger Normadressat kann auch nicht annehmen, der Emittent sei befugt, die Angabe des Namens des Mitteilenden durch eine abstrakte Beschreibung der Funktion in dem Unternehmen bzw. des Verwandtschaftsverhältnisses zu einer solchen Person zu ersetzen. Ein derartiges Verständnis des Norminhaltes muss bei näherer Betrachtung schon deshalb ausscheiden, weil es hierdurch einem privaten Dritten überlassen bliebe, über den Inhalt öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu disponieren und diese aufgrund eigener Vorstellungen und Wertungen abzuändern. Dass der Gesetzgeber dies gewollt haben könnte, muss als so fernliegend angesehen werden, dass es als vertretbare Auslegungsmöglichkeit außer Betracht bleibt. Das muss auch und gerade aus der Sicht der durch die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten angesprochenen Personenkreise gelten, da diese entweder unmittelbar aufgrund ihrer Funktion und Tätigkeit oder vermittelt durch nahe Angehörige über ein entsprechendes Hintergrundwissen verfügen, aufgrund dessen sie die in diesem Zusammenhang relevanten rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge ohne weiteres erkennen können. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Mitteilung unter Angaben des Namens des Mitteilenden hinreichend deutlich aus § 15a Abs. 3 WPHG a.F. ergibt.

Der in dieser uneingeschränkten Veröffentlichung unter Namensangabe zweifellos zu erblickende Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Mitteilenden ist auch gerechtfertigt, da er im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt und sich als verhältnismäßig erweist.

§ 15a WPHG a.F. wurde durch das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Vierte Finanzmarktförderungsgesetz (BGBl. I 2002, 2010) neu eingefügt. Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, zum einen die Kapitalmarkttransparenz zu erhöhen und damit zugleich die Grundlagen von Investitionsentscheidungen der Kapitalmarktteilnehmer zu verbessern und die Anlegergleichbehandlung bezüglich des Informationsstandes zu fördern, andererseits die Integrität des Kapitalmarktes zu schützen, indem mit der Vorschrift die Einhaltung und Durchsetzung des Insiderhandelsverbots unterstützt und die hiermit verbundene Stärkung des Anlegervertrauens der institutionellen Effizienz des Kapitalmarktes zu Gute kommen soll (zum Ganzen: Zimmer in Schwark, WPHG § 15a Rdnr. 6 ff.).

Es kann kein Zweifel daran bestehen und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht, dass es sich hierbei um legitime und gewichtige Anliegen des Gesetzgebers handelt. Zudem hat der Gesetzgeber im Vorgriff auf die zu diesem Zeitpunkt bereits als Entwurf vorliegende Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Insidergeschäfte und Marktmanipulation gehandelt. Diese mittlerweile unter dem 28. Januar 2003 erlassene Richtlinie sieht in Art. 6 Abs. 4 vor, dass Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen zumindest die zuständige Behörde über alle Eigengeschäfte mit Aktien des genannten Emittenten zu unterrichten haben und die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass diese Informationen zumindest einzeln der Öffentlichkeit sobald wie möglich auf einfache Weise zugänglich gemacht werden.

Der Gesetzgeber war im Rahmen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraumes auch berechtigt, im Zusammenhang mit den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten die Angabe des Namens der Führungsperson bzw. der nahen Angehörigen als erforderlich anzusehen, um den Gesetzeszwecken möglichst umfassend und wirksam Geltung zu verschaffen.

Gerade bei Regelungsmaterien mit komplexen und neuartigen Sachverhalten wie hier ist es anerkannt, dass dem Normgeber eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen ist und im Hinblick darauf in gewisser Weise auch "experimentelle" Regelungen getroffen werden dürfen (BVerwG, Urteil v. 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

Der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen dieses ihm einzuräumenden Einschätzungsspielraumes, wenn er die Angabe des Namens bei der Mitteilung und deren anschließende Veröffentlichung durch den Emittenten als erforderlich angesehen hat, um die Kapitalmarkttransparenz zu fördern und der Begehung von Insiderhandelsverboten entgegen zu wirken.

Insbesondere bedurfte es hierzu nach den vorstehenden Ausführungen keiner bereits empirisch gesicherten Erkenntnisse über die Geeignetheit der Namensangabe zur Wahrung der von dem Gesetzgeber verfolgten Zwecke, sondern durfte sich der Gesetzgeber insoweit mit einer plausiblen, auf den vorgefundenen Gegebenheiten des Kapitalmarktes beruhenden, Einschätzung begnügen. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass diese Einschätzung offensichtlich fehlsam oder völlig "ins Blaue hinein" getroffen worden sein könnte. Eine derartige Fehleinschätzung des Gesetzgebers folgt nicht allein aus dem Umstand, dass es Fallkonstellationen geben mag, in denen die Namensangabe zur Verfolgung der Gesetzeszwecke gleichwertig durch eine abstrakte Beschreibung der Funktion des Mitteilenden ersetzt werden könnte, und im Einzelfall, etwa bei einem abweichenden Familiennamen eines nahen Angehörigen, die Namensnennung bei der Veröffentlichung unter Umständen nur einen geringen Informationsgehalt hat. Dies lässt die grundsätzliche Eignung der Namensangabe bei der Veröffentlichung zur Förderung der Kapitalmarkttransparenz und zur Verhinderung von Insiderverstößen nicht entfallen.

Vielmehr ist eine gewisse Typisierung bei einer solch vielgestaltigen Materie wie hier sogar unvermeidlich, um überhaupt praktikable und effiziente Regelungen treffen zu können.

Bei einer danach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise sind hinreichende Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Namensnennung bei der Veröffentlichung einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Umsetzung der mit der Norm verfolgten Gesetzeszwecke leisten und auch nicht oder jedenfalls nicht insgesamt gleichwertig durch eine bloße Umschreibung der Funktion oder des Verwandtschaftsverhältnisses ersetzt werden kann.

Insbesondere die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Kapitalmarkttransparenz gebildeten Fallgruppen sind nachvollziehbar. So erscheint es dem Senat ohne weiteres plausibel, dass erst die Namensangabe erkennbar werden lässt, dass ein Zusammenhang zwischen den Veräußerungsgeschäften einer Führungsperson und mehrer Familienmitglieder vorliegt und diesem Umstand durchaus auch ein erhöhter Informationsgehalt zukommen kann. Ebenso leuchtet es ein, dass die Namensangabe auch der Gefahr entgegen wirkt, dass eine mitteilungspflichtige Person die Gesamtsumme mehrerer hintereinander geschalteter Transaktionen zu verschleiern versucht. Dem sind die Kläger letztlich auch nicht substantiell entgegengetreten.

Auch in Bezug auf die Verhinderung von Insiderverstößen lässt es sich nicht von vornherein von der Hand weisen, dass durch die Namensnennung Dritte, die ihrerseits über insidergeschäftsrelevante Informationen verfügen, etwa aufgrund ihrer Mitarbeit in dem fraglichen Unternehmen, auf diese Weise einen Bezug zu einem konkreten Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft herstellen können und dadurch in die Lage versetzt werden, der Beklagten Hinweise auf ein mögliches Insidergeschäft zu geben. Es erscheint auch nicht ganz fernliegend, dass auf diese Weise das Entdeckungsrisiko von Insiderverstößen erhöht wird und in diesem Sinne die Veröffentlichung unter Namensnennung bereits im Vorfeld eine gewisse abschreckende Wirkung zu entfalten vermag.

Insgesamt vermag der Senat nicht festzustellen, dass diese Szenarien "völlig aus der Luft gegriffen" oder nur vorgeschoben sein könnten. Mit Blick auf den bereits dargelegten Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers war der Senat nicht gehalten, die Häufigkeit des tatsächlichen Vorkommens solcher Fälle und ihrer Bedeutung für die Praxis im Einzelnen festzustellen und sich hierzu entsprechendes Zahlen- und Datenmaterial durch die Beklagte vorlegen zu lassen.

Der Nutzen der Namensangabe bei der Veröffentlichung für die verfolgten Gesetzeszwecke steht auch nicht außer Verhältnis zu dem Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kläger.

Bei allem Verständnis für den Wunsch der Kläger, ihre Namen im Zusammenhang mit den getätigten Veräußerungsgeschäften nicht gegenüber der Öffentlichkeit preisgegeben zu sehen, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Kläger hierdurch in unzumutbarer Weise betroffen sind.

Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine mitteilungspflichtige Person durch die Veröffentlichung des Emittenten unter Angabe des Namens gleichsam öffentlich "an den Pranger gestellt" wird. Allein durch die als solche neutrale Veröffentlichung des getätigten Geschäfts unter Angabe des Namens wird die betreffende Person nicht automatisch und zwangsläufig in Verbindung mit einem "anrüchigen" oder möglicherweise gar strafbaren Verhalten gebracht. Gerade interessierte Personen, die typischerweise derartige Veröffentlichungen - in der Regel gezielt - verfolgen, werden im Regelfall wissen, dass ein sog. "DirectorŽs Dealing" ohne Hinzutreten weiterer Umstände nichts Verbotenes oder sonst Vorwerfbares ist.

Die Befürchtung, eine Veröffentlichung unter Namensnennung könne möglicherweise Kriminelle auf den Plan rufen, indem diese den mit dem getätigten Geschäft verbundenen Vermögensfluss einer bestimmten Person zuordnen können, dürfte sich eher als theoretisch darstellen. Man wird davon ausgehen müssen, dass bereits das Innehaben einer herausgehobenen Führungsposition in einem Unternehmen als solches einen Rückschluss auf vorhandenes Vermögen zulässt und diesbezügliche Informationen anderweitig aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt werden können.

Zudem ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass bereits das Innehaben einer Führungsposition einerseits und der Handel mit Wertpapieren des Emittenten andererseits die betreffende Person in solcher Weise exponiert und hervorhebt, dass damit durch eigene freie Entscheidungen ein erhöhter Sozialbezug hergestellt wird. Hinsichtlich der nahen Familienangehörigen gilt das zwar nur eingeschränkt, doch liegt letztlich auch bei ihnen eine freie Entscheidung darüber vor, mit Wertpapieren des Unternehmens ihres Angehörigen zu handeln und sich durch den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten auszusetzen. Auch liegt es auf der Hand, dass die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht unter Angabe des Namens auf nahe Angehörige erstreckt werden muss, um der nahe liegenden Gefahr der Verschleierung durch die Benutzung naher Angehöriger als "Strohmann" zu begegnen.

Der Angabe des Namens bei der Veröffentlichung der Mitteilung stehen auch keine datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte entgegen, da § 15a Abs. 3 WPHG a.F. insoweit eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt.

Das mit dem ersten Hilfsantrag verfolgte eingeschränkte Anfechtungsbegehren bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil sich diese Einschränkung gegenüber dem vom Senat für zulässig erachteten Hauptantrag als nicht nur überflüssig, sondern auch unstatthaft erweist. Wie bereits ausgeführt wurde, kann den angegriffenen Mitteilungsanordnungen eine selbstständig anfechtbare Teilregelung des Inhaltes, die Beigeladene sei verpflichtet, eine an sie gerichtete Mitteilung der Kläger unter Angabe der Namen im Internet zu veröffentlichen, nicht entnommen werden.

Im Übrigen könnte dieser Hilfsantrag aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag auch in der Sache keinen Erfolg haben.

Das weiter hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren ist ebenfalls bereits unzulässig, da es sich gegenüber der mit dem Hauptantrag erhobenen, zulässigen Anfechtungsklage als subsidiär darstellt (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dies nicht der Billigkeit entspricht (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene hat nämlich keinen Sachantrag gestellt und ist damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10 ZPO und § 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Unabhängig von der anzuwendenden Rechtslage stellt sich gleichermaßen die grundsätzlich klärungsbedürftig erscheinende Frage, inwiefern die Verpflichtung des Emittenten zur Veröffentlichung eines sog. "DirectorŽs Dealing" unter Angabe des Namens des Mitteilenden mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren ist.

Ende der Entscheidung

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