Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 01.11.2001
Aktenzeichen: 6 UE 887/95
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG, HAbfAG


Vorschriften:

KrW-/AbfG § 12 Abs. 3
KrW-/AbfG § 23 Abs. 1 S. 1 u. 2
HAbfAG § 3 Abs. 5
HAbfAG § 5 Abs. 1
HAbfAG § 5 Abs. 2 S. 2
Zu dem für die Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage zu zahlenden Entgelt rechnet auch ein angemessener Teil an den Betriebskosten, wenn diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage zur Entstehung gelangt sind und sich nach einer betriebswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung als vertretbar darstellen.

In die Betriebskosten einzubeziehen sind auch Zinsaufwendungen für die Inanspruchnahme von Fremdkapital, wenn ansonsten ein ordnungsgemäßer (Weiter-) Betrieb der Abfallentsorgungsanlage nicht gewährleistet ist.

Ein ordnungsgemäßer Betrieb der Anlage setzt u.a. voraus, dass die Anlage nach dem Stand der Technik betrieben wird.

Einzelfall eines nicht gegen den Stand der Technik verstoßenden Einbaues von Klärschlamm in eine Hausmülldeponie in Form von Dünnschichtmieten anstelle eines Mischeinbaues.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

6 UE 887/95

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Abfallrechts (hier: Festsetzung eines Mitbenutzungsentgelts)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Schulz, Richter am Hess. VGH Heuser, Richterin am Hess. VGH Fischer, ehrenamtlichen Richter Wittig, ehrenamtliche Richterin Rossi

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2001 am 1. November 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17.11.1994 wird auf die Berufung der Klägerin abgeändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. 3.1988 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2.10.1990 verpflichtet, die der Klägerin für die Vorbehandlung der vom Beigeladenen zu 1) angelieferten Klärschlämme entstandenen zusätzlichen Kosten in Höhe von insgesamt 1.124.320,60 DM nebst Zinsen als angemessenes (Teil-) Entgelt für die Mitbenutzung der Deponie Dreieich-Buchschlag durch den Beigeladenen zu 1) festzusetzen; dabei belaufen sich die Zinsen für die Zeit vom 1.1. 1989 bis zum 31.12.1990 auf 6,5 % p.a., für die Zeit vom 1.1.1991 bis zum 31.3.1992 auf 8,8 % p.a., für die Zeit vom 1.4.1992 bis zum 30.6.1993 auf 8,5 % p.a., für die Zeit vom 1.7.1993 bis zum 31.12.1995 auf 6,4 % p.a., für die Zeit vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996 auf 6,2 % p.a., für die Zeit vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1997 auf 5,1 % p.a., für die Zeit vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1998 auf 4,6 % p.a. und ab dem 1.1.1999 auf 4,7 % p.a. jeweils von 281.092,65 DM.

Die Berufung des Beigeladenen zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten der beiden Kostengläubiger vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zu erstattenden angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung der von der Klägerin betriebenen Deponie Dreieich-Buchschlag durch den Beigeladenen zu 1) aufgrund der Mitbenutzungsanordnung des Beklagten vom 20. März 1987.

Die Klägerin betreibt im Landkreis Offenbach teilweise in der Gemarkung Buchschlag, teilweise in der Gemarkung Langen eine Abfallentsorgungsanlage, die Deponie Dreieich-Buchschlag.

Durch Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 23. Juni 1982 wurden, nachdem die Behörde zuvor die Aufhöhung der Deponie sowie deren flächenmäßige Erweiterung genehmigt hatte (1. Teilgenehmigung vom 23. Dezember 1980 sowie die Änderung- und Ergänzungsbescheide vom 3. und 14. September 1981), abschließend die Erweiterung und der weitere Betrieb der Deponie Dreieich-Buchschlag - befristet bis zum 31. Dezember 1986 (s. dazu Änderungsbescheid vom 15. Juli 1982) - genehmigt. In dieser Genehmigung ist in Bezug auf die Ablagerung von (nicht industriellen) Schlämmen angeordnet, dass Schlämme mit einem Wassergehalt über 65 % nicht zur Deponierung zugelassen sind (Nr. 1.4.2.g).

Mit Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 9. Dezember 1986 wurde der Betrieb der Deponie bis zu der - im Bescheid näher geregelten - Verfüllung der Anlage, längstens bis zum 31. Dezember 1989 befristet.

Durch Verfügung vom 20. März 1987 ordnete das Regierungspräsidium Darmstadt die Mitbenutzung der Deponie Dreieich-Buchschlag durch den Beigeladenen zu 1) für die Ablagerung von Klärschlämmen und nicht brennbaren hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen der Kategorie I an, die bis zum 1. Mai 1989 im Verbandsgebiet des Beigeladenen zu 1) anfielen und wegen der Verfüllung des basisabgedichteten Teils der Deponie Bodenkippe West in Darmstadt dort nicht mehr beseitigt werden konnten. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Nach den Nebenbestimmungen zu dieser Verfügung - u.a. unter Nr. III.5. - hatte sich der Beigeladene zu 1) mit der Klägerin dahin gehend abzustimmen, dass die Anlieferung der Abfallmengen aus dem Verbandsgebiet zu keinen Störungen des Betriebsablaufs führte. Insbesondere war sicherzustellen, dass die Klärschlämme nicht im extremen Randbereich der Deponie (d.h. 5 bis 10 Meter von der Böschungskante) eingebaut wurden. Die Schlammmengen mussten deshalb nach entsprechender Abstimmung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin dosiert angeliefert werden. Des Weiteren hieß es in den Nebenbestimmungen, dass die Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einem späteren Festsetzungsverfahren vorbehalten bleibe, sofern eine Einigung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nicht erzielt werden könne.

Begründet wurde die Mitbenutzungsanordnung im Wesentlichen damit, bei der Auswahl zwischen den für die Übernahme der Klärschlämme und nicht brennbaren hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle der Kategorie I aus dem Verbandsgebiet des Beigeladenen zu 1) in Frage kommenden Deponien habe sich die Deponie Dreieich-Buchschlag als die Geeignetste erwiesen. Sie sei für die Entsorgung von Klärschlämmen zugelassen und verfüge auch über ausreichende Kapazitäten, um in der angeordneten Laufzeit zusätzlich zu den im zugelassenen Einzugsgebiet anfallenden Abfallmengen die hier in Rede stehenden Abfälle entsorgen zu können, zumal diese Abfallmengen in Relation zur jährlich auf der Deponie Dreieich-Buchschlag abgelagerten Abfallmenge als gering einzustufen seien. Weiter sei bei der Auswahl zu berücksichtigen gewesen, dass der Anteil der Klärschlämme an den gesamten, bisher auf der Deponie Dreieich-Buchschlag abgelagerten Abfälle bei ca. 3 % gelegen habe. Durch die nun festgelegten zusätzlichen Klärschlammanlieferungen werde zwar der Schlammanteil in etwa verdoppelt und liege dann bei ca. 6 bis 7 %. Dies führe jedoch bei der Deponie Dreieich-Buchschlag zu keinen deponietechnischen Problemen, während solche bei anderen Deponien wegen des bereits jetzt höheren Schlammanteils nicht ausgeschlossen werden könnten.

Gegen diese Anordnung legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie zum einen damit begründete, die festgelegte Dauer der Mitbenutzungsanordnung sei zu lang, da die Deponie selbst nur noch für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehe. Ferner wandte die Klägerin in Bezug auf die angeordnete Ablagerung der Klärschlämme ein, dass die zusätzlich einzubauenden Mengen unter den jetzigen Gegebenheiten, nämlich einer Ablagerung in Hanglage, die Standsicherheit der Deponie gefährden könnten. Sie lehne daher die angeordnete Ablagerung der Klärschlämme grundsätzlich ab.

Mit Schreiben vom 9. April 1987 schlug die Klägerin dem Regierungspräsidium Darmstadt unter Bezugnahme auf vorhergehende fernmündliche Unterredungen vor, durch Versuche ermitteln zu lassen, wie die Klärschlämme in einen einbaufähigen Zustand gebracht werden könnten, der den derzeitigen speziellen Einbauverhältnissen auf der Deponie Dreieich-Buchschlag gerecht werde. Die Kosten der Versuche, die vom Beigeladenen zu 2) betreut werden sollten, seien den Anlieferern der Klärschlämme in Rechnung zu stellen.

Der Durchführung dieser Versuche stimmte das Regierungspräsidium Darmstadt mit Schreiben vom 14. April 1987 zu. Zugleich verwies die Behörde darauf, dass bei den Versuchen die in der Mitbenutzungsanordnung festgelegten Bedingungen für die Ablagerung der Klärschlämme, insbesondere der Feststoffgehalt der angelieferten Klärschlämme von mind. 35 % Trockensubstanz, eingehalten werden müssten. Daneben müsse aber die angelieferte Schlammmenge bis zu 10% Gewichtsanteilen für den Einbau ausgenutzt werden, der Überhang sei für Versuche und ggf. eine Zwischenlagerung zu verwenden; diese Forderung sei im Interesse der Anlieferer zu stellen, zumal von fachlicher Seite (u.a. Hess. Landesanstalt für Umwelt) keine "Hindernisse" gegen eine solche Handhabung bestünden. Die von der Klägerin gewünschte Kostenregelung werde an den Beigeladenen zu 1) weitergegeben, notfalls sei über die Kosten im Rahmen eines Entgeltfestsetzungsverfahrens zu entscheiden.

In dem von der Klägerin neben dem Widerspruchsverfahren eingeleiteten Eilverfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Mitbenutzungsanordnung (VG Darmstadt III/2 H 618/87) lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab; im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Hess. VGH (- 5 TH 3060/87 - ) schlossen die Verfahrensbeteiligten einen außergerichtlichen Vergleich vom 3. Februar 1988, in dem sie (u.a.) vereinbarten, dass sich die Klägerin "im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" dazu bereit erklärte, dem Beigeladenen zu 1) die Mitbenutzung der Deponie rückwirkend ab April 1987 zu gestatten und die Schlämme (noch) bis zum 30. Juni 1988 abzunehmen; für die Vorbehandlung der Schlämme sollten vom Beigeladenen zu 1) - wie bisher - Abschlagszahlungen geleistet werden. Die Behörde verpflichtete sich in dieser Vereinbarung, die Anordnung des Sofortvollzugs der Mitbenutzungsanordnung hinsichtlich der Klärschlämme aufzuheben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 1988 hob das Regierungspräsidium Darmstadt entsprechend dem genannten außergerichtlichen Vergleich den Sofortvollzug der Mitbenutzungsanordnung insoweit auf, als er die Klärschlammanlieferung zum Gegenstand hatte, wies aber gleichzeitig den Widerspruch der Klägerin vom 5. April 1987 gegen die Mitbenutzungsanordnung hinsichtlich der von der Klägerin für notwendig gehaltenen Vorbehandlung der Klärschlämme zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Darmstadt im Wesentlichen aus, eine Verfestigung der Klärschlämme sei hier nicht erforderlich, da die angelieferte Klärschlammmenge weniger als 6 % der insgesamt angelieferten Abfallmenge ausmache. Bei solch kleinen Schlammmengen sei nach dem ATV - Arbeitsblatt A 301 (Regelwerk der Abwassertechnischen Vereinigung <ATV> in Zusammenarbeit mit dem Verband kommunaler Städtereinigungsbetriebe <VKS>, Entwurf Mai 1987) ein gemischter Einbau der Schlämme ohne Verfestigung möglich, ohne dass die Standsicherheit der Deponie gefährdet sei.

Dagegen erhob die Klägerin Klage (VG Darmstadt III / 2 E 894/88), mit der sie zunächst eine Änderung der Mitbenutzungsanordnung dahin gehend begehrte, dass die Ablagerung von Klärschlämmen durch den Beigeladenen zu 1) nur nach entsprechender Vorbehandlung zulässig sei. Nach Ablauf der Frist, bis zu der dem Beigeladenen zu 1) die Mitbenutzung der Deponie gestattet war, stellte die Klägerin ihre Klage auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren um. Das Verfahren ist nicht abgeschlossen; es gilt aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Februar 1990 im Sinne des § 63 GKG als kostenrechtlich beendet.

Unmittelbar nach Erlass der Mitbenutzungsanordnung, nämlich in der Zeit vom 14. April 1987 bis zum 22. Mai 1987 und vom 25. Mai 1987 bis zum 14. Juli 1987 hatte die Klägerin nach Absprache mit dem Regierungspräsidium auf der Deponie Dreieich-Buchschlag unter Betreuung durch den Beigeladenen zu 2) Versuche zur Verbesserung der Deponierfähigkeit der Klärschlämme durchgeführt.

Die aufgrund dieser Versuche vom Beigeladenen zu 2) am 3. Juni 1987 und abschließend am 15. Juli 1987 erstellten Gutachten "Geotechnische Belange einer erweiterten Klärschlammdeponierung - Böschungsstandsicherheits-Beurteilung der Deponie -" kamen zu dem Ergebnis, dass die Klärschlämme vor ihrem Einbau in die Deponie zunächst durch eine Vermörtelung mit Branntkalk, Zement und Schlacken vorbehandelt werden müssten (vgl. Gutachten vom 15. Juli 1987, S. 20). Weiter empfahl der Beigeladene zu 2), die so vorbehandelten Klärschlämme in einem Abstand von 10 Metern von der Böschungskante in 10 Meter breiten Mieten mit einem Abstand zwischen den Mieten von mindestens 3 Metern bei einer Einbaudicke von maximal 20 cm in die Deponie einzubauen und diese Mieten mindestens 80 cm dick mit anderem Abfall abzudecken (vgl. Gutachten vom 15. Juli 1987, S.24).

Gleichzeitig mit Erhebung der Klage gegen die Mitbenutzungsanordnung hatte die Klägerin beantragt, im Wege eines Beweissicherungsverfahrens durch Ortsbesichtigung und Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass die Vorbehandlung der auf der Deponie Dreieich-Buchschlag aufgrund der Mitbenutzungsanordnung vom 20. März 1987 angelieferten Klärschlämme im Hinblick auf die Standsicherheit der Deponie notwendig gewesen sei. Im Rahmen dieses Beweissicherungsverfahrens (VG Darmstadt lll/2 J 910/88) erstellte die Forschungs- und Materialprüfungsanstalt Baden-Württemberg - Otto-Graf-Institut - (FMPA) unter dem 17. März 1989 ein Beweissicherungsgutachten zur Ablagerung von Schlammen in der Deponie Dreieich-Buchschlag. Darin gelangte die FMPA zu dem Ergebnis, dass der vom Beigeladenen zu 2) zur Gewährleistung der Standsicherheit der Deponie Dreieich-Buchschlag geforderte Einbau der Klärschlämme in Mieten grundsätzlich richtig sei, wenn auch schmalere und höhere Mieten als die vom Beigeladenen zu 2) vorgeschlagenen für die Standsicherheit günstiger seien. Aus Sicherheitsgründen wie auch aus betriebspraktischen Gründen sei es erforderlich gewesen, die Klärschlämme in einem Zustand angeliefert zu bekommen oder in einen solchen zu bringen, dass aus den Klärschlämmen Mieten hergestellt werden könnten. Da zu Beginn der Mitbenutzung zumindest einige der angelieferten Klärschlämme nicht die für eine Herstellung von Mieten erforderliche Festigkeit aufgewiesen hätten, sei zumindest für diese Schlämme eine Vorbehandlung auf der Deponie erforderlich gewesen. Ob diese Vorbehandlung bei allen angelieferten Klärschlämmen erforderlich gewesen sei, lasse sich im Nachhinein nicht mehr sagen. Wahrscheinlich sei sie bei einigen Klärschlämmen nicht, bei anderen aber unbedingt erforderlich gewesen. Bei einigen der am 30. Juni 1989 (Ortstermin) angelieferten Schlämme, von denen Proben genommen worden seien, habe die Festigkeit erheblich unter den für erforderlich gehaltenen Werten gelegen, bei einigen aber auch weit darüber, so dass eine Vorbehandlung nicht nötig gewesen wäre, um sie auf der Deponie als Mieten einzubauen. Trotz der Heterogenität der angelieferten Schlämme könne generell festgestellt werden, dass die Standsicherheit der Deponie Buchschlag größenordnungsmäßig erhalten bleibe, wenn nach der Verdoppelung der Schlammmengen auf 6 - 8 % der Schlamm in Mieten eingebaut werde.

Bereits mit Schreiben vom 30. Juni 1987 hatte die Klägerin beim Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag gestellt, gemäß § 3 Abs. 5 AbfG dem Grunde nach gegenüber dem Beigeladenen zu 1) festzusetzen, dass dieser die Kosten für den Versuch über die Aufbereitung der auf der Deponie Dreieich-Buchschlag angelieferten Klärschlämme zum Zweck der ordnungsgemäßen Ablagerung zu übernehmen habe.

Im Laufe dieses Verfahrens reichte die Klägerin bei der Behörde die Kostenrechnungen für die Vorbehandlung der vom Beigeladenen zu 1) angelieferten Klärschlämme im Rahmen des oben genannten Versuchs sowie der dann später weiterhin vorgenommenen Verfestigung der Schlämme mit verschiedenen Materialien ein.

Mit Bescheid vom 30. März 1988 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag der Klägerin ab, dem Beigeladenen zu 1) die Kosten für den Versuch über die Aufbereitung der auf der Deponie Dreieich-Buchschlag angelieferten Klärschlämme aus dem Verbandsbereich des Beigeladenen zu 1) sowie für die anschließende Behandlung dieser Klärschlämme aufzuerlegen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Vorbehandlung der Klärschlämme nicht erforderlich gewesen sei, weil eine Klärschlammmenge, die 10 % der Gesamtabfallmenge nicht überschreite, ohne deponietechnische Probleme auf der Deponie Dreieich-Buchschlag eingebaut werden könne. In diesem Zusammenhang verwies die Behörde nochmals auf das ATV-Arbeitsblatt A 301. Im vorliegenden Fall der Mitbenutzung der Deponie streite man lediglich um einen Klärschlammanteil an der Gesamtabfallmenge von nominal ca. 7 bis 8 %, während die faktisch auf die Deponie Dreieich-Buchschlag verbrachten Klärschlämme sogar nur einen Anteil an der Gesamtabfallmenge von unter 5 % darstellten. Eine Gefährdung der Standsicherheit der Deponie sei durch diese zusätzlichen Klärschlämme nicht zu erwarten. Dem stehe auch nicht das Gutachten des Beigeladenen zu 2) entgegen, da die in diesem Gutachten vorgenommene Standsicherheitsberechnung von einem lagenweisen Klärschlammeinbau ausgehe. In den Bescheiden sei jedoch ein mit Hausmüll gemischter Einbau der Klärschlämme gefordert worden, wie er für kleinere Schlammmengen auch in Nr. 4.3. des ATV-Arbeitsblattes A 301 vorgesehen sei. Auf einen solchen Mischeinbau seien wegen der lnhomogenität des entstandenen Hausmüll - Klärschlamm - Gemischs die in dem Gutachten ermittelten Kennwerte, die anhand homogener Klärschlämme ermittelt worden seien, und damit auch die Standsicherheitsberechnung, nicht übertragbar. Der Gemischteinbau der Klärschlämme sei ohne zusätzliche Vorbehandlung durchführbar gewesen und hätte aus der Sicht der Fachverwaltung - gestützt auf die bisherigen positiven Erfahrungen an Deponien und vorliegende fachtechnische Stellungnahmen zu dem Gutachten des Beigeladenen zu 2) - die Standsicherheit der Deponie nicht gefährdet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 7. April 1988 Widerspruch.

Diesen wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 1990, der Klägerin zugegangen am 9. Oktober 1990, im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass auch das zwischenzeitlich erstellte Beweissicherungsgutachten der FMPA vom 17. März 1989 zu keiner anderen als der in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Beurteilung führe. Das Gutachten bestätige zunächst vielmehr, dass eine exakte bodenmechanische Berechnung der Auswirkungen der zusätzlichen Klärschlammablagerungen auf der Deponie Dreieich-Buchschlag nicht möglich sei. Soweit das Gutachten zu den Auswirkungen auf die Standsicherheit bei dem Einbau von vorbehandelten Klärschlämmen Stellung nehme, sei diese Frage für die Entscheidung über die Mitbenutzungsanordnung nicht erheblich gewesen. Die zusammenfassende Stellungnahme des Gutachtens, nach der es erforderlich gewesen sei, die Klärschlämme in einem Zustand zu verlangen oder sie in einen solchen zu bringen, dass Mieten hergestellt werden könnten, gehe nur auf die Anforderungen an die Klärschlämme für einen Einbau in Mieten ein. Da der Einbau aber gemischt erfolgen sollte, sei eine Vorbehandlung verzichtbar gewesen. Von einer Gefährdung des Betriebs der Deponie durch den zusätzlichen gemischten Einbau von Klärschlämmen sei nicht auszugehen. Aus der Kritik des Beweissicherungsgutachtens an der durchgeführten konkreten Form der Mieteneinbauweise ergebe sich zudem, dass durch diesen Einbau keine nennenswerten Vorteile gegenüber der Gemischteinbauweise aufgetreten seien. Die geforderte Einbauweise entspreche auch den gültigen Bescheidsregelungen und dem in Hessen als verbindlich eingeführten Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) "Die geordnete Ablagerung von Abfällen" vom 8.12.1980 (StAnz. 6/1981, S.361). Nach Nr. 4.4.2. dieses Merkblattes seien Schlämme mit Wassergehalten bis zu 65 % nach dem derzeitigen Kenntnisstand uneingeschränkt ablagerungsfähig.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 5. November 1990, bei Gericht eingegangen am 12. November 1990, Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, die weiteren ihr aufgrund der Deponierung zusätzlicher Klärschlämme auf der Deponie Dreieich-Buchschlag entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Mitbenutzung der Deponie durch den Beigeladenen zu 1) in dem von ihr beantragten Umfang festzusetzen.

Die durch die Vorbehandlung der Klärschlämme entstandenen Kosten seien - zusätzlich zu den üblichen Deponiegebühren - als angemessenes Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 5 AbfG von dem Beigeladenen zu 1) zu tragen, weil sie als angemessener Teil der Betriebskosten der Deponie im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz (HAbfAG) anzusehen seien. Die Vorbehandlung der Klärschlämme sei erforderlich gewesen, da die angelieferten Klärschlämme aufgrund ihrer Konsistenz nicht ohne diese Vorbehandlung in die Deponie hätten eingebaut werden können, ohne die Standsicherheit der Deponie zu gefährden. Sie habe sich insoweit auf die gutachterliche Stellungnahme des sie bei dem Betrieb der Deponie Dreieich-Buchschlag beratenden Beigeladenen zu 2) verlassen können, zumal sie als Betreiberin der Deponie auch für deren Standsicherheit verantwortlich sei. Die Erkenntnisse des Gutachtens des Beigeladenen zu 2) seien im Wesentlichen auch durch das Beweissicherungsgutachten der FMPA bestätigt worden.

Sie habe sich bei den Anforderungen an die Konsistenz der einzubauenden Klärschlämme auch im Zweifelsfall auf der sicheren Seite bewegen dürfen. An der Erforderlichkeit der Vorbehandlung der Klärschlämme ändere auch nichts, dass das Gutachten der FMPA im Nachhinein festgestellt habe, bei einigen Klärschlämmen sei wahrscheinlich eine Vorbehandlung nicht erforderlich gewesen. Insoweit könne nur auf die Erkenntnislage zur Zeit der Mitbenutzungsanordnung abgestellt werden, da andernfalls die zusätzlichen Risiken einer Mitbenutzungsanordnung auf den Betreiber, nicht aber auf den Mitbenutzer abgewälzt würden, obwohl nach der gesetzlichen Konzeption die dem Betreiber durch eine Mitbenutzungsanordnung entstehenden zusätzlichen Belastungen auszugleichen seien.

Da vom Beigeladenen zu 1) lediglich Abschlagszahlungen unter ausdrücklichem Vorbehalt einer im Kostenfestsetzungsverfahren noch festzustellenden, im Übrigen nicht anerkannten Kostentragungspflicht geleistet worden seien, müsse die beantragte Kostenfestsetzung die gesamten für die Vorbehandlung der vom Beigeladenen zu 1) angelieferten Klärschlämme entstandenen Kosten, die sich auf 1.124.320,60 DM beliefen, erfassen.

Der Beklagte trat der Klage entgegen und rügte zunächst die Zulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist; darüber hinaus bezog er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen in den angegriffenen, das Entgeltfestsetzungsbegehren der Klägerin ablehnenden Bescheiden.

Der Beigeladene zu 1) schloss sich der Argumentation des Beklagten an.

Das Verwaltungsgericht hat mit am 17. November 1994 beratenem Urteil die mit der Klage angegriffenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten dazu verpflichtet, ein zusätzliches Entgelt für die Behandlung der von dem Beigeladenen im Rahmen der Mitbenutzung der Deponie Dreieich-Buchschlag angelieferten Klärschlämme in Höhe von 1.027.562,60 DM festzusetzen.

Die Klage sei als fristgerecht erhoben anzusehen, weil der Klägerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand zu gewähren sei.

Die Klage sei auch in vollem Umfang begründet, da die Klägerin einen Anspruch gemäß § 3 Abs. 5 AbfG und § 5 Abs. 2 HAbfAG auf Festsetzung der ihr durch die Vorbehandlung der angelieferten Klärschlämme entstandenen zusätzlichen Kosten in der von ihr geltend gemachten Höhe habe. Die Kosten der Vorbehandlung der von dem Beigeladenen zu 1) aufgrund der Mitbenutzungsanordnung angelieferten Klärschlämme seien als ein Teil des angemessenen Entgelts im Sinne des § 3 Abs. 5 AbfG, § 5 Abs. 2 Satz 2 HAbfAG anzusehen. Die Klägerin habe - gestützt auf die von ihr eingeholten Gutachten des den Betrieb der Deponie ständig betreuenden Beigeladenen zu 2) - die Vorbehandlung der von dem Beigeladenen zu 1) auf der Deponie Dreieich-Buchschlag angelieferten Klärschlämme aus Gründen der Standsicherheit für notwendig halten dürfen, weil nach den Gutachten ein Einbau in Form von Mieten, der nur nach entsprechender Vorbehandlung (Vermörtelung mit Branntkalk, Zement und Schlacke) möglich gewesen sei, für erforderlich erachtet worden sei. Der Beklagte habe - entgegen seiner Behauptung - in seinen Bescheiden auch nicht festgelegt, dass bei einer Klärschlammmenge unter 10 % der Gesamtabfallmenge der Einbau der Klärschlämme immer vermischt mit Hausmüll zu erfolgen habe. Die Klägerin habe mithin mangels einer eindeutigen Vorgabe oder anderweitiger entgegenstehender Erkenntnisse bezüglich der Einbauweise für die Klärschlämme den Vorschlägen des Beigeladenen zu 2) folgen dürfen. Der Beklagte habe auch mit Schreiben vom 14. April 1987 der Durchführung der Versuche zugestimmt, mit denen festgestellt und begutachtet werden sollte, wie die Klärschlämme in einen einbaufähigen Zustand, bezogen auf die besonderen Verhältnisse auf der Deponie Dreieich-Buchschlag, gebracht werden könnten. Diese Zustimmung habe auch nicht erkennen lassen, dass die Behörde diese für nicht erforderlich gehalten habe.

Das Vertrauen der Klägerin in die Richtigkeit der Gutachten des Beigeladenen zu 2) sei zudem durch den Umstand gerechtfertigt gewesen, dass dieses Ingenieurbüro die Klägerin als Betreiberin der Deponie Dreieich-Buchschlag bereits seit längerer Zeit in allen Sicherheitsfragen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Deponie bestanden, beraten habe und von der Klägerin als bewährter und zuverlässiger Gutachter angesehen werden durfte.

Eine andere Beurteilung sei nur vertretbar, wenn sich die Ergebnisse der Gutachten nachträglich als völlig unbrauchbar zur Lösung des Problems der Ablagerung der Klärschlämme erwiesen hätten, sie also in krassem Widerspruch zum damaligen Stand der Technik für die Ablagerung von Klärschlämmen auf Hausmülldeponien gestanden hätten. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall, denn der in diesen Gutachten aus Gründen der Standsicherheit der Deponie für notwendig erklärte Einbau der Klärschlämme in Mietenform und die daraus folgende erforderliche Verfestigung der Klärschlämme seien in dem im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens erstellten Gutachten der FMPA vom 17. März 1989 im Wesentlichen bestätigt worden.

An diesem Ergebnis ändere schließlich auch nichts, dass nach dem Gutachten der FMPA bei manchen Schlämmen wegen deren Konsistenz wahrscheinlich keine Verfestigung erforderlich gewesen wäre, um aus ihnen Mieten zu formen. Diese Feststellungen habe das Gutachten nur aufgrund von Laboruntersuchungen von Proben der angelieferten Klärschlämme treffen können. Es wäre der Klägerin aber nicht zumutbar gewesen, jede Klärschlammanlieferung zunächst entsprechend untersuchen zu lassen und mit dem Einbau der Klärschlämme zu warten, bis festgestellt worden sei, ob eine Verfestigung erforderlich sei oder nicht. Die Bestimmung des Trockensubstanzgehalts der Klärschlämme allein, die möglicherweise noch innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne hätte erfolgen können, wäre - wie das Gutachten der FMPA darlege - insoweit nicht ausreichend gewesen, da mit dieser Bestimmung allein keine Aussage über die Scherfestigkeit der Klärschlämme hätte getroffen werden können. Zu dieser Feststellung hätte es aufwendiger Laboruntersuchungen bedurft, die zu weiteren Kosten und insbesondere zu einer Störung des Betriebsablaufs geführt hätten, da für die Dauer der Laboruntersuchungen die Klärschlämme auf der Deponie hätten zwischengelagert werden müssen. Eine Störung des Betriebsablaufs habe jedoch nach Nr. III.5. der Mitbenutzungsanordnung vom 20. März 1987 vermieden werden sollen.

Gegen das ihm am 24. Februar 1995 zugestellte Urteil hat der Beigeladene zu 1) am 17. März 1995 Berufung eingelegt.

Zu deren Begründung rügt er zum einen die Versäumung der Klagefrist durch die Klägerin; hinsichtlich dieser Fristversäumung scheide hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Die Klage sei aber auch unbegründet, da der von der Klägerin angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt rechtmäßig sei. Die Abfallbehörde habe ihm - dem Beigeladenen zu 1) - in rechtmäßiger Ausübung ihres Ermessens in der Mitbenutzungsanordnung betreffend die Deponie Dreieich-Buchschlag aufgegeben, die Schlammmengen nach entsprechender Abstimmung zwischen ihm und der Klägerin als Deponiebetreiberin dosiert anzuliefern. Damit habe die Behörde zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Klärschlämme - wie auf der Deponie auch bisher praktiziert - gemischt mit dem Hausmüll, nicht aber konzentriert in Mieten abgelagert werden sollten. Die Entscheidung über die Art des Einbaues stehe auch allein der die Mitbenutzung anordnenden Abfallbehörde und nicht etwa dem Deponiebetreiber zu. Die Klägerin habe gegen die ihr aufgegebene Maßgabe eines Mischeinbaues von Hausmüll und Klärschlamm verstoßen, indem sie den von ihm angelieferten Klärschlamm verfestigt und in Mieten abgelagert habe. Die dafür aufgewandten Kosten könne die Klägerin nicht als Teil des für die Mitbenutzung der Deponie zu zahlenden Entgeltes zu Lasten des Beigeladenen zu 1) festsetzen lassen, weil sie mit dieser Vorgehensweise gegen eine für sofort vollziehbar erklärte abfallbehördliche Anordnung verstoßen habe und es sich dabei auch nicht um eine "notwendige" technische Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 HAbfAG gehandelt habe, sondern um eine ungewöhnliche, nach dem 1987 erreichten Erkenntnisstand in Wissenschaft, Forschung und Abfallwirtschaftspraxis nicht vernünftigerweise gebotene Maßnahme.

Aber auch wenn man eine Befugnis des Deponiebetreibers zur Bestimmung der Art des Einbaues der Klärschlämme unterstelle, sei hier von einem Fehlgebrauch des Betreiberermessens auszugehen. Die Klägerin als Deponiebetreiberin hätte sich vor Beginn der ersten Klärschlammablagerung im Jahr 1987 kundig machen müssen, welchen Erkenntnisstand die Wissenschaft, die Forschung und die Praxis zum standsicheren Einbau von geringen Klärschlammmengen in Hausmülldeponien erreicht hatte. Das von ihm - dem Beigeladenen zu 1) - eingeholte und dem Gericht vorgelegte Literaturgutachten belege, dass weder die Klägerin noch der von ihr als Gutachter hinzugezogene Beigeladene zu 2) oder der Gutachter des Beweissicherungsverfahrens (FMPA) diesen Erkenntnisstand erfasst hätten und dass die Klägerin unter Missachtung des allgemein gültigen Bewertungsgrundsatzes, wonach der Mischeinbau von geringen Klärschlammmengen die Standfestigkeit einer Deponie nicht beeinträchtige, mit der Verfestigung der angelieferten Klärschlämme und deren Einbau in Mieten eine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen habe.

Des Weiteren habe die Klägerin mit ihrer Vorgehensweise die in der Mitbenutzungsanordnung auch ihr auferlegte Abstimmungsverpflichtung verletzt. Die Klägerin hätte durch entsprechende Absprachen mit dem Beigeladenen zu 1) dafür Sorge tragen müssen, dass dieser nur jeweils Schlämme mit einheitlicher, von ihr näher bestimmter Beschaffenheit und in der von ihr gewünschten Menge anliefert, um so die von ihr angenommenen Risiken bei deren Einbau hinsichtlich der Standfestigkeit der Deponie zu vermeiden.

Auch habe die von der Klägerin vorgenommene Verfestigung der Schlämme einen Verstoß gegen den damaligen Stand der Technik dargestellt. Die praktische Eignung dieser Verfahrensweise habe nicht als gesichert betrachtet werden können; über Jahre hinweg praktisch erprobt sei - auch auf der Deponie Dreieich-Buchschlag - lediglich der Einbau von unbehandelten Klärschlämmen im sog. Mischeinbauverfahren gewesen, nicht aber die von der Klägerin vorgenommene Einbauweise. Wissenschaftliche Untersuchungen, die den Einbau vorbehandelter Schlämme in Mieten zum Gegenstand hätten, reichten für die Annahme, die praktische Eignung sei gesichert, ebensowenig aus wie die von der Klägerin durchgeführten Feldversuche. Auch das im Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten stelle die praktische Eignung des von der Klägerin gewählten Einbaues in Frage.

Im Übrigen fehle es den von der Klägerin zur behördlichen Festsetzung angemeldeten Kosten an der Angemessenheit, da der Klägerin auch andere, kostengünstigere Maßnahmen in Bezug auf den Einbau der Klärschlämme zur Verfügung gestanden hätten; ferner könnten einzelne Positionen der von der Klägerin dem Beklagten vorgelegten Rechnungen von vornherein nicht in eine Entgeltfestsetzung gegenüber dem Beigeladenen zu 1) einbezogen werden.

Auch der Beklagte hat zunächst Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt, diese dann aber wieder zurückgenommen.

Die Klägerin hat gleichfalls gegen das ihr am 1. März 1995 zugestellte Urteil am 30. März 1995 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe mit der angegriffenen Entscheidung zwar ihrem mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1994 gestellten Klageantrag entsprochen, nicht aber ihrem materiellen Klagebegehren, das auf die Festsetzung der ihr durch die Vorbehandlung der Schlämme entstandenen Kosten in Höhe des auch in der Antragsschrift bereits genannten Betrags von 1.124.320,60 DM gerichtet gewesen sei.

Auf die Berufungsbegründung des Beigeladenen zu 1) erwidert die Klägerin, dass ihr - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt habe - in keinem der den Deponiebetrieb betreffenden Bescheide seitens der Abfallbehörde die Einbauweise in Bezug auf die angelieferten Klärschlämme vorgegeben worden sei. Insbesondere schreibe die Mitbenutzungsanordnung die Mischeinbauweise nicht vor, denn die darin angeordnete dosierte Anlieferung der Klärschlämme sei auch für deren Verfestigung und für den Einbau in Mietenform von Vorteil.

Bei ihrer Entscheidung betreffend den Einbau der Klärschlämme ab dem Zeitpunkt der Mitbenutzungsanordnung habe sie ihr Ermessen als Betreiberin der Deponie rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dem von ihr in diesem Zusammenhang eingeholten Gutachten des den Deponiebetrieb ständig betreuenden Beigeladenen zu 2) lägen die zum damaligen Zeitpunkt aktuellen abfalltechnischen Forschungsveröffentlichungen zur Beurteilung der Deponierfähigkeit von Schlämmen zugrunde. Des Weiteren setze sich dieses Gutachten - wie auch das Beweissicherungsgutachten der FMPA - im Gegensatz zu der vom Beigeladenen zu 1) im Berufungsverfahren beigebrachten abstrakten Literaturrecherche mit den konkreten geotechnischen Erfordernissen der Deponie Dreieich-Buchschlag auseinander. Unter Bezugnahme auf eine von ihr im Berufungsverfahren vorgelegte weitere Stellungnahme des Beigeladenen zu 2) vom 25. September 1997 hat die Klägerin weiter ausgeführt, dass Gegenstand des Genehmigungsbescheides vom 23. Juni 1982 ein vom Beigeladenen zu 2) erarbeiteter Sicherungsvorschlag gewesen sei, der wiederum auf einem Vergleich der Klägerin mit der Stadt Dreieich basiere, wonach die Böschungsneigung steiler und der Deponiekörper insgesamt höher werden sollte. Zur Gewährleistung der Standsicherheit des Abfallkörpers seien dem Bauentwurf geotechnische DIN-Vorschriften zugrundegelegt worden, die Standards für die Standsicherheit von Deponien festlegten. Bei der Entscheidung im Jahr 1987, die Konsistenz der Klärschlämme zu überprüfen und für den Fall, dass sie den in den DIN-Vorschriften festgelegten Standsicherheitsanforderungen nicht entsprächen, zu verfestigen, seien die genannten Vorschriften zum Tragen gekommen; diese hätten 1987 auch den maßgeblichen Stand der Technik dargestellt. Mit letztgenanntem Begriff werde dem jeweiligen Anwender eines bestimmten technischen Verfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Beurteilungsspielraum zugestanden. Die Forderung nach der Einhaltung des Standes der Technik müsse nicht korrelieren mit der jeweils günstigsten Maßnahme; erst wenn der Einsatz des gewählten Mittels nicht mehr als vernünftig angesehen werden könne, sei die Grenze des Zumutbaren erreicht. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1) die Klägerin aufgefordert habe, die Entsorgung der von ihm angelieferten Klärschlämme sicher zu stellen.

Ferner seien auch die von ihr aufgebrachten Kreditzinsen in die Entgeltfestsetzung einzubeziehen. Der Beigeladene zu 1) habe einen Betrag von 281.092,65 DM bislang überhaupt nicht bezahlt, den sie durch eine Kreditaufnahme finanzieren müsse.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2001 hat das Gericht das die Deponie der Klägerin betreuende Erdbaulaboratorium Dr. T., N. und Partner - ETN - (Beigeladener zu 2) zu dem Verfahren beigeladen.

Des Weiteren hat der Senat ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Kosten auslösenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einbau der vom Beigeladenen zu 1) angelieferten Klärschlämme auf der Deponie Dreieich-Buchschlag einen Verstoß gegen den damaligen Stand der Klärschlammeinbautechnik in Hausmülldeponien darstellten. Der beauftragte Gutachter Prof. Dr.Ing. S. hat sein schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2001 näher erläutert und auf die vom Gericht und den Verfahrensbeteiligten gestellten Fragen hin ergänzt.

Der Beigeladene zu 1) beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. November 1994 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beigeladenen zu 1) zurückzuweisen, darüber hinaus das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. November 1994 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. 3.1988 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2.10.1990 zu verpflichten, die der Klägerin für die Vorbehandlung der vom Beigeladenen zu 1) angelieferten Klärschlämme entstandenen zusätzlichen Kosten in Höhe von insgesamt 1.124.320,60 DM nebst Zinsen - jeweils von 281.092,65 DM - für die Zeit vom 1.1. 1989 bis zum 31.12.1990 in Höhe von 6,5 % p.a., für die Zeit vom 1.1.1991 bis zum 31.3.1992 in Höhe von 8,8 % p.a., für die Zeit vom 1.4.1992 bis zum 30.6.1993 in Höhe von 8,5 %, für die Zeit vom 1.7.1993 bis zum 31.12.1995 in Höhe von 6,4 % p.a., für die Zeit vom 1.1.1996 bis zum 32.12.1996 in Höhe von 6,2 % p.a., für die Zeit vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1997 in Höhe von 5,1 % p.a., für die Zeit vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1998 in Höhe von 4,6 % p.a. und ab dem 1.1.1999 in Höhe von 4,7 % p.a. als angemessenes (Teil-) Entgelt für die Mitbenutzung der Deponie Dreieich-Buchschlag durch den Beigeladenen zu 1) festzusetzen.

Der Beigeladene zu 2), der sich weitgehend dem Vortrag der Klägerin anschließt, beantragt,

die Berufung des Beigeladenen zu 1) zurückzuweisen, darüber hinaus das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. November 1994 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. 3.1988 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2.10.1990 zu verpflichten, die der Klägerin für die Vorbehandlung der vom Beigeladenen zu 1) angelieferten Klärschlämme entstandenen zusätzlichen Kosten in Höhe von insgesamt 1.124.320,60 DM als angemessenes (Teil-) Entgelt für die Mitbenutzung der Deponie Dreieich-Buchschlag durch den Beigeladenen zu 1) festzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie sämtlicher weiterer, in der mündlichen Verhandlung vom 31. 10.2001 zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Unterlagen, die alle auch Gegenstand der am 1. 11. 2001 erfolgten Beratung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die zulässige Berufung des Beigeladenen zu 1) ist nicht begründet, während die Berufung der Klägerin zulässig und auch in vollem Umfang begründet ist.

Der Zulässigkeit der Berufung der Klägerin steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht ihrer Klage stattgegeben hat, denn die Klägerin ist dennoch durch die Entscheidung der Vorinstanz beschwert. Das Verwaltungsgericht hat den Umfang des für die von ihm zu treffende Entscheidung maßgebenden Klagebegehrens (§ 88 VwGO) unrichtig ermittelt, indem es die dem erkennbaren Klageziel der Klägerin gerade nicht voll entsprechende Fassung des Klageantrags als maßgeblich zugrunde gelegt hat. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzziel zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung zu entnehmende erkennbare wirkliche Rechtsschutzziel; auf die Formulierung des Klageantrags kommt es nicht entscheidend an (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. vom 3. August 1992 - 8 C 72/90 -, NVwZ 1993, 62 m.w.N.).

Die Klägerin hatte zwar in dem ihr Klagebegehren konkretisierenden Schriftsatz vom 19. Oktober 1994 (Bl. 81 der GA) ihren Klageantrag dahingehend formuliert, den Beklagten zu verpflichten, das Entgelt für die Mitbenutzung der Deponie durch den Beigeladenen zu 1) in Höhe von 1.027.562,60 DM festzusetzen. Das erkennbare Klageziel ist indes der nachfolgenden Begründung des Antrags und den dem Antragsschriftsatz beigefügten schriftlichen Unterlagen (Anlage 1: Kostenabrechnung) zu entnehmen, aus denen sich unmißverständlich ergibt, dass von der Klägerin die Festsetzung eines Mitbenutzungsentgelts in Höhe von insgesamt 1.124.320, 60 DM begehrt wird. Bei der im Klageantrag für die behördliche Festsetzung genannten niedrigeren Summe, auf die das erstinstanzliche Gericht ohne nähere Begründung für das Begehren der Klägerin abgestellt hat, handelt es sich daher offensichtlich nicht um deren wirkliches Klagebegehren. Das Verwaltungsgericht hat damit ein (Vollend-) Urteil (zu diesem Begriff vgl. die bereits zitierte Entscheidung des BVerwG vom 3. August 1992, a.a.O.) erlassen, das an dem Verfahrensmangel einer Verletzung des § 88 VwGO leidet und damit die Klägerin beschwert. Diesen Verfahrensmangel hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin vom Amts wegen zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 3. August 1992, a.a.O.).

Die Berufung der Klägerin ist auch begründet, denn die von ihr erhobene Klage auf behördliche Festsetzung des von ihr geltend gemachten Betrages als angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung der Deponie Dreieich-Buchschlag durch den Beigeladenen zu 1) ist - auch mit dem von ihr im Berufungsverfahren gestellten (erweiterten) Antrag - begründet.

Zunächst bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.

Zwar hat die Klägerin mit ihrer am Montag, dem 12. November 1990 bei Gericht eingegangenen Klageschrift erkennbar nicht die am 9. November 1990 abgelaufene einmonatige Klagefrist gewahrt; der Klägerin war aber - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - von Amts wegen Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 VwGO zu gewähren. Eine solche Wiedereinsetzung von Amts wegen war hier deshalb geboten, weil es für das Gericht - auch ohne dass es dafür noch der Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen durch die Klägerin bedurft hätte - aufgrund der Aktenlage ohne weiteres erkennbar war, dass die Klägerin kein für die Verspätung ursächliches Verschulden traf. Dem bei den Gerichtsakten (Bl. 3 der GA) befindlichen Briefumschlag, mit dem die Klageschrift an das Gericht übersandt worden war, war nämlich anhand des aufgedruckten Poststempels zu entnehmen, dass die Klägerin die Klageschrift bereits am Mittwoch, dem 7. November 1990, in Frankfurt am Main auf den Postweg gegeben hatte. Angesichts der geringen Entfernung von Frankfurt am Main nach Darmstadt durfte die Klägerin bei der üblichen normalen Beförderungsdauer durch die Post spätestens nach zwei Tagen (s. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. vom 10. März 1997, VwBlBW 1997, 297), also am Freitag, dem 9. November 1990, mit dem - dann noch fristwahrenden - Eingang der Briefsendung beim Verwaltungsgericht Darmstadt rechnen. Da die Klägerin den Brief nicht als Einschreiben aufgegeben hatte, musste sie auch nicht mit dieser Versendungsform häufig verbundene Verzögerungen berücksichtigen (s. dazu Kopp / Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 60 Rdnr. 17 <Stichwort: Postlaufzeiten>; vgl. auch Beschluss des BVerwG vom 15. Oktober 1997 - 6 B 51/97 -, <Juris-Dokument>).

Ferner sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund deren sich die Klägerin ausnahmsweise hätte veranlasst sehen müssen, sich bei dem Verwaltungsgericht nach dem rechtzeitigen Eingang der Klageschrift zu erkundigen.

Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung eines angemessenen Mitbenutzungsentgelts durch den Beklagten in der von ihr im Berufungsverfahren geltend gemachten Höhe.

Vom erkennenden Senat ist dabei über den gesamten, von der Klägerin im Berufungsverfahren erhöhten Betrag zu entscheiden, dessen behördliche Festsetzung als Mitbenutzungsentgelt die Klägerin begehrt, ohne dass es für die Entscheidung auf eine Einwilligung der übrigen Verfahrensbeteiligten oder auf Sachdienlichkeitsaspekte ankommt.

Denn bei dem von der Klägerin im Rechtsmittelverfahren neu formulierten Klagebegehren handelt es sich nicht um eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat bei unverändertem Klagegrund lediglich den Klageantrag in der Hauptsache erweitert; somit ist in entsprechender Anwendung von § 264 Nr. 2 ZPO nicht von einer den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO unterliegenden Änderung der Klage auszugehen. Die von ihr geltend gemachten Kreditzinsen möchte die Klägerin - wie die übrigen geltend gemachten Kosten auch - als zusätzliche Betriebskosten in die Entgeltfestsetzung einbezogen wissen, weil sie - nach ihrem Vorbringen - ebenfalls aufgrund der Mitbenutzung der Deponie durch den Beigeladenen zu 1) entstanden sind. Damit stellen sich die Zinsleistungen als bloßes Element des geltend gemachten Festsetzungsanspruchs dar; der Lebenssachverhalt, der das Begehren der Klägerin stützt, und damit der Klagegrund bleiben also unverändert.

Ob sich die Rechtslage nach dem während der streitbefangenen Mitbenutzung noch geltenden Abfallgesetz (AbfG) oder nach dem heute maßgeblichen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) richtet, kann offen bleiben; denn der genannte Anspruch der Klägerin, den das Vorgericht aus § 3 Abs. 5 AbfG i.V.m. § 5 Abs. 2 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (HAbfAG) abgeleitet hat, findet auch in der inhaltsgleichen Vorschrift des heute geltenden § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KrW-/AbfG seine Grundlage.

Danach ist für die Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage ein angemessenes Entgelt zu zahlen, wobei das Entgelt für den Fall, dass eine Einigung zwischen dem Betreiber der Anlage und dem Mitbenutzer nicht zustande kommt, durch die zuständige Behörde festzusetzen ist. Da es hier zwischen der Klägerin als Deponiebetreiberin und dem Beigeladenen zu 1) als Mitbenutzer der Deponie zu keiner Einigung über die Höhe des zu zahlenden Entgelts in Bezug auf die zusätzlichen, durch den Einbau der vom Beigeladenen zu 1) angelieferten Klärschlämme entstandenen Kosten gekommen ist, hat die Klägerin einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Festsetzung eines angemessenen Mitbenutzungsentgelts.

Das Bundesrecht enthält keine Definition des "angemessenen Entgelts". Allerdings stellte das Landesrecht in der inzwischen durch das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) aufgehobenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 HAbfAG klar, dass zu dem vom Mitbenutzer zu entrichtenden Entgelt auch ein angemessener Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage gehört (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 28. März 1996 - 5 N 269/92 -, Gemeindehaushalt 1998, 88 ff; < juris - Volltextdokument>).

Der erkennende Senat geht davon aus, dass es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten insgesamt um (zusätzliche) Betriebskosten der Abfallentsorgungsanlage handelt, die durch eine betriebliche Maßnahme, nämlich die Untersuchung und die Behandlung der angelieferten Klärschlämme mit Branntkalk, Zement und Schlacken zum anschließenden Einbau in die Deponie, verursacht worden und auf die Mitbenutzung der Deponie durch den Beigeladenen zu 1) zurückzuführen sind.

Zu den Deponiebetriebskosten gehören zum einen die (Fremd-) Kosten, die der Klägerin hier von den auf der Deponie in ihrem Auftrag tätig gewordenen Unternehmen in Rechnung gestellt worden sind, nach Auffassung des Senats aber auch die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Zinsen, die sie für die Inanspruchnahme von Fremdkapital in Höhe des vom Beigeladenen zu 1) nicht bereits durch Abschlagszahlungen entrichteten Anteils an den hier zunächst ausschließlich in Rede stehenden, unmittelbar mit der Behandlung der Schlämme angefallenen Betriebskosten aufzuwenden hatte. Diese von der Klägerin effektiv für die Inanspruchnahme von Fremdkapital in Höhe von 281.092,65 DM geleisteten Zinsen rechnen nach betriebswirtschaftlicher Betrachtung nämlich ebenfalls zu den Betriebskosten einer Anlage und sind daher in die Entgeltfestsetzung einzubeziehende Kosten (vgl. für die gleichfalls nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu bewertende Ansatzfähigkeit von Fremdkapitalzinsen in Bezug auf die Kosten einer öffentlichen Einrichtung; letztere sind maßgeblich für die Benutzungsgebührenkalkulation nach dem Kommunalabgabenrecht: Driehaus, Komm. zum Kommunalabgabenrecht, § 6 KAG NW, Rdnr. 176, 180).

Die Klägerin war 1987/1988 nicht in der Lage, die ihr für die Untersuchungen / Versuche sowie für die Verfestigung der Schlämme von Dritten in Rechnung gestellten Kosten auf Dauer vorzufinanzieren. Bereits in einem Schreiben vom 25. Januar 1988 (Bl. 340 f. der beigezogenen Behördenakte betreffend das Benutzungsentgelt <blauer Heftstreifen>) hatte die Klägerin im Rahmen des Entgeltfestsetzungsverfahrens den Beklagten darauf hingewiesen, dass sie wegen der zur Zeit bestehenden Haushaltssperre nicht mehr in der Lage sei, die ihr bei der Vorbehandlung (durch die Firma Hochtief) entstehenden Kosten vorzufinanzieren und dass sie daher dringend auf die rechtzeitige Erstattung dieser Kosten durch (u.a.) den Beigeladenen zu 1) angewiesen sei. In der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2001 hat der Vertreter der Klägerin im Zusammenhang mit der Erörterung des geltend gemachten Zinsanspruchs auf die bei der Klägerin stets vorhandene Grundverschuldung hingewiesen.

Der Senat geht unter Berücksichtigung dieses - im Übrigen auch nicht bestrittenen - Vorbringens in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 24. Februar 1978, - V ZR 182/75 -, BB 1978, 931; Urt. vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 -, BB 1989, 247) davon aus, dass die Haushaltswirtschaft der Klägerin als öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft - vergleichbar der des Bundes, auf die die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abstellen - bekanntlich durch ein die Außenstände übersteigendes Kreditvolumen beeinflusst ist, welches zu einem laufenden Zinsaufwand führt.

Die durch die Deponiemitbenutzung hervorgerufenen Betriebskosten in dem oben beschriebenen Sinne sind nach Auffassung des Senats von einem Mitbenutzer über die Zahlung eines angemessenen Entgelts (mit) zu tragen, wenn diese Kosten im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage zur Entstehung gelangt sind (1) und wenn sie sich in ihrer Höhe als angemessen, d.h. nach einer betriebswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung als vertretbar darstellen (2). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

(1) Die hier von der Klägerin für die Entgeltfestsetzung geltend gemachten Kosten sind im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes der (Abfallentsorgungs-) Anlage der Klägerin entstanden.

Von einem ordnungsgemäßen Betrieb ist auszugehen, wenn dieser ohne Verstoß gegen durch Gesetz oder durch behördliche Anordnung auferlegte Pflichten erfolgt. Innerhalb dieser durch Gesetz oder Verwaltungsanordnung gezogenen Grenzen steht dem Betreiber die Organisation des von der Behörde genehmigten Betriebes der Anlage frei. So ist es regelmäßig allein Sache des Betreibers darüber zu befinden, durch welche von ihm als geeignet erachteten betrieblichen Maßnahmen er den ihm durch Gesetz oder durch zusammen mit der Genehmigung verfügte Nebenbestimmungen auferlegten Verpflichtungen nachkommen will.

Die Klägerin ist Inhaberin einer vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilten Genehmigung, mit der ihr der Betrieb (und die vorgenommene Erweiterung) der Abfallentsorgungsanlage Deponie Dreieich-Buchschlag gestattet worden ist.

Die von ihr zur Entsorgung der vom Beigeladenen zu 1) angelieferten Klärschlämme gewählte (deponie-) betriebliche Maßnahme entspricht nach Auffassung des erkennenden Senats einem ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb, mit der Folge, dass die damit einhergehenden zusätzlichen Betriebskosten in die Festsetzung eines angemessenen Mitbenutzungsentgelts einzubeziehen sind.

Zunächst ist ein Verstoß der genannten Betriebsmaßnahme gegen abfallrechtliche Bestimmungen, insbesondere gegen die im Zeitraum der Untersuchung und Vorbehandlung der Schlämme für den Betrieb einer Deponie maßgebliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Hessisches Abfallwirtschaftsgesetz vom 13. Juli 1971 (GVBl. I S. 191 - HAbfG -) nicht festzustellen.

Die genannte gesetzliche Regelung gab den Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen auf, diese nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Bei dem Begriff "Stand der Technik" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Immissionsschutzrecht aber auch im neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine Legaldefinition erfahren hat. Nach der Definition in § 12 Abs. 3 KrW-/ AbfG, die der Gesetzgeber aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 3 Abs. 6 BImSchG) entwickelt hat, handelt es sich dabei um den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme für eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.

Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. August 1978 ( 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 ff <135, 136>), in der das Gericht eine Abgrenzung der Begriffe "allgemein anerkannte Regeln der Technik", "Stand der Technik" und "Stand von Wissenschaft und Technik" vornimmt, wird mit dem hier in Rede stehenden Begriff der rechtliche Maßstab für das Erlaubte oder Gebotene an die Front der technischen Entwicklung verlagert. Dadurch dass auf den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen abzustellen ist, wird ein Maßstab vorgegeben, der tendenziell die Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse verlangt, sofern die praktische Eignung gesichert erscheint (vgl. Paetow in: Kunig/Paetow/Versteyl, Komm. zum KrW-/AbfG, § 12 Rdnr. 35). Nach der (mit den Verfahrensbeteiligten und dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erörterten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. August 1992 - BVerwG 4 B 150.92 - Buchholz 406.25 § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz Nr. 9) kann ein wichtiges Indiz dafür, dass die praktische Eignung gesichert erscheint, darin zu sehen sein, dass eine Maßnahme in einem Betrieb bereits mit Erfolg erprobt worden ist; die Bewährung im Betrieb ist indessen nicht zwingende Voraussetzung (s. auch Rengeling, Der Stand der Technik bei der Genehmigung umweltgefährdender Anlagen, 1985, S. 20 m.w.N.). Auch Verfahren, deren praktische Eignung aufgrund anderer Umstände so weit gesichert ist, dass ihre Anwendung ohne unzumutbares Risiko möglich erscheint, entsprechen dem Stand der Technik. Vorausgesetzt wird in dieser Hinsicht lediglich, daß es sich um Techniken handelt, die bereits entwickelt sind, z.B. in Versuchs- und Pilotanlagen; hingegen genügt es nicht, dass nur die Wissenschaft Lösungen für bestimmte Verfahren erforscht hat (s. BVerwG, a.a.O. , Rengeling, a.a.O., S. 21; s. auch Kutscheidt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2001, § 3 BImSchG, Rdnr. 29, der in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Anlagenbetreiber keinem unzumutbaren Risiko ausgesetzt werden darf).

Gemessen an diesen Vorgaben ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin als Anlagenbetreiberin mit den hier in Rede stehenden Untersuchungen und Vorbehandlungen der angelieferten Klärschlämme und mit deren Einbau in die Deponie nicht gegen den von ihr zu beachtenden Stand der Technik verstoßen hat. Dabei stützt sich das Gericht zum einen auf das eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten sowie dessen Erläuterung und Ergänzung durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2001, aber auch auf die dem Gericht vorliegenden weiteren einschlägigen Unterlagen, wie das im Beweissicherungsverfahren erstellte Gutachten der FMPA und das vom Beigeladenen zu 1) im Berufungsverfahren vorgelegte Literaturgutachten.

Der vom erkennenden Gericht beauftragte Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Befragung durch das Gericht in Bezug auf den von ihm im schriftlichen Gutachten verwendeten Begriff "Stand des Wissens und der Technik" klargestellt, dass er keine Veranlassung sieht, aufgrund der ihm vorgelegten Begriffsbestimmung des Standes der Technik, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat, von seinem Gutachten abweichende Schlüsse zu ziehen. Es sei hier kein Verstoß gegen den Stand der Technik im Sinne der ihm vom Gericht gestellten Frage festzustellen.

In seinem schriftlichen Gutachten ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin auf der Deponie Dreieich-Buchschlag in dem Zeitraum von April 1987 bis Juni 1988 entsprechend den Empfehlungen des Beigeladenen zu 2) durchgeführten Versuche und die Vorbehandlung der vom Beigeladenen zu 1) angelieferten Klärschlämme ("Vermörtelung") zum Einbau der Schlämme in Dünnschichtmieten in der konkreten Situation des Deponiebetriebes, insbesondere auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Schlammanteils an der Gesamtmüllmenge, der sehr unterschiedlichen bodenmechanischen Eigenschaften der Klärschlämme, der bisherigen Ablagerungspraxis und der Geometrie der Deponie und in Bezug auf die Standsicherheit der Deponie und der Oberflächenabdeckung keinen Verstoß gegen den damaligen Stand der Klärschlammeinbautechnik in Hausmülldeponien darstellte. Die ergriffenen Maßnahmen seien vielmehr notwendig gewesen, um die Stabilität der Deponie sicher zu stellen.

Aufgrund der Darlegungen im schriftlichen Gutachten, der Erläuterungen und Ergänzungen durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und der übrigen dem Gericht zu dieser Frage vorliegenden Unterlagen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Versuche und der anschließenden Vorbehandlung der Schlämme (Vermörtelung) durch die Klägerin - entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1) - keine nach dem Stand der Technik zwingend gebotene Einbaumethode gab, auf die die Klägerin hier hätte zurückgreifen müssen, um nicht gegen den Stand der Technik zu verstoßen. Hinweise darauf gibt bereits das auch von dem Sachverständigen angeführte, von dem gemeinsamen Fachausschuss ATV/VKS erarbeitete Arbeitsblatt A 301 "Klärschlammeinbau in Deponien", das im maßgeblichen Zeitpunkt (April 1987) im sog. Gelbdruck vorlag, und das - wohl unstreitig - zur Ermittlung des damaligen Standes der Technik herangezogen werden kann. In diesem Arbeitsblatt werden verschiedene Einbaumethoden vorgestellt, die sich aus der Anwendung in der Praxis und durch Ergebnisse aus Forschungsvorhaben als geeignet erwiesen haben; gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass diese Angaben voraussichtlich durch weitere Beobachtungen und durch intensiven Erfahrungsaustausch über Betriebsergebnisse und Auswirkungen auf das Langzeitverhalten einer Ergänzung oder auch einer Änderung bedürfen, da für die Einbaubarkeit der Schlämme letztlich deren Festigkeitseigenschaften als entscheidend angesehen werden; insoweit seien aber die Ergebnisse laufender Forschungsvorhaben noch abzuwarten.

Auch der vom erkennenden Gericht beauftragte Sachverständige hat im schriftlichen Gutachten auf die Uneinigkeit der Fachwelt bezüglich der Behandlung und des Einbaus von Klärschlämmen auf Hausmülldeponien hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei dem von der Klägerin beschrittenen Weg des Klärschlammeinbaus nicht um den in diesem Sinne einzig richtigen Weg gehandelt hat.

Unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Stand der Technik ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Klägerin sich seinerzeit dazu entschloss, zunächst die Einbaubarkeit der ihr vom Beigeladenen zu 1) angelieferten Schlämme zu untersuchen und eine Rezeptur für die Verfestigung der Schlämme zu entwickeln. Schon nach Einschätzung des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren (FMPA) waren die Versuche zur Bestimmung der Einbaufähigkeit notwendig, weil ein Mindestfeststoffgehalt von 35 % keine Garantie dafür sei, dass jeder Schlamm ohne Betriebsstörung eingebaut werden könne; diese Aussage gelte für jede Einbauart. Aufgrund der im Beweissicherungsverfahren vom Gutachter bei einem Ortstermin festgestellten Heterogenität der angelieferten Schlämme (s. FMPA-Gutachten S. 32) konnte nach Einschätzung des im Berufungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen eine für alle Klärschlämme gleichermaßen geeignete Verfestigungsrezeptur nur durch umfangreiche Untersuchungen ermittelt werden; bei derartigen Untersuchungen sei es besonders wichtig, die Praxistauglichkeit vor Ort im Großversuch zu beurteilen. Insbesondere die möglichst intensive Mischung, die vielleicht im Laborversuch problemlos funktioniere, laufe häufig wegen der auf der Baustelle bzw. Deponie zum Einsatz gelangenden "normalen" Bau- oder Deponiegeräte nicht wunschgemäß ab. Die auf der Deponie durchgeführten Untersuchungen seien daher zwingend notwendig gewesen. Dabei habe die Art der Durchführung dieser Versuche, nämlich der Scherversuche im Labor und der Feldversuche mit der Flügelsonde, damals schon seit langem dem Stand der Technik entsprochen.

Nach Auffassung des letztgenannten Sachverständigen, die sich der erkennende Senat zu Eigen macht, musste aufgrund des Umstandes, dass es allgemeinverbindliche Rezepturen zur Verfestigung der Klärschlämme nicht gab, die Technik im Einzelfall im Hinblick auf die Verhältnisse auf der konkreten Deponie ausgewählt werden. Auf einer anderen Deponie, zu der andere Klärschlämme angeliefert werden, hätten unter Umständen auch andere Rezepturen zur Verfestigung eingesetzt werden müssen; hierauf kann es aber bei der vom Senat im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung, die sich allein auf die streitbefangene Deponie bezieht, nicht ankommen. Zur Ermittlung des Standes der Technik sind, wie der Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, schon seinerzeit derartige konkrete Eignungsuntersuchungen im Deponiebau durchgeführt worden, dies hat z. B. auch für die Frage der Oberflächen- und Basisabdichtung von Deponiekörpern gegolten (s. S. 5 der Verhandlungsniederschrift vom 31. Oktober 2001).

Gleichfalls ist auch bei der von der Klägerin nach Abschluss der Versuche gewählten Verfahrensweise der Vorbehandlung der Schlämme zum Einbau in Dünnschichtmieten ein Verstoß gegen den Stand der Technik nicht festzustellen, da die Klägerin damit ein Verfahren gewählt hat, das bereits entwickelt war und dessen praktische Eignung so weit gesichert war, dass seine praktische Anwendung ohne unzumutbares Risiko möglich erschien.

In dem vom Beigeladenen zu 1) vorgelegten Literaturgutachten ist in der Zusammenfassung (Kapitel 3, S. 15) festgehalten, dass der Zumischung von Branntkalk, Zement oder Schlacken eine stabilisierende Wirkung und damit eine Erhöhung der Standfestigkeit zugeschrieben werde und dass diese Methode seit Beginn der 80'er Jahre auch für die Vorbehandlung zu deponierender Klärschlämme verwendet worden sei. So berichtet beispielsweise Dr. A. Thormann, ein Mitarbeiter des Umweltbundesamtes, in seinem Beitrag "Anfall und Beseitigung von Klärschlamm in der Bundesrepublik Deutschland" im Jahr 1980 (Literaturgutachten - Anhang 1980) darüber, dass die Stabilisierung von Klärschlamm etwa durch die Zugabe von Kalk in den letzten Jahren Eingang in die Schlammbehandlung gefunden habe. Dieses Verfahren werde eingesetzt, um in der Landwirtschaft verwertbare Produkte zu erzeugen, aber auch um bei einer Ablagerung auf Deponien eine höhere Standsicherheit zu erzielen. Oppermann/Peschen gelangen in ihrer Abhandlung aus dem Jahr 1984 zu der Feststellung, dass Kalk zur Konditionierung des Klärschlammes seit langem eingesetzt werde und dass das Verfahren der Nachbehandlung mit Branntkalk immer mehr an Bedeutung gewinne (Literaturgutachten - Anhang 1984).

Dass es sich bei dem von der Klägerin auf der Deponie Dreieich-Buchschlag eingesetzten Verfahren um ein bereits entwickeltes Verfahren handelte, dessen praktische Eignung so weit gesichert war, dass seine praktische Anwendung ohne unzumutbares Risiko möglich erschien, hat auch der im Berufungsverfahren vom Gericht eingesetzte Sachverständige nachvollziehbar und zur Überzeugung des Senats dargestellt. Er hat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kalkung um eine bereits jahrhundertealte Technik handelt, die von jeher der Verfestigung weicher Böden dient. Wie sich aus den Quellen des vom Beigeladenen zu 1) vorgelegten Literaturgutachtens ergebe, sei auch die Kalkung von Klärschlämmen in dem hier interessierenden Zeitraum bereits bekannt gewesen. Sie habe dazu gedient, eingelagerten Klärschlamm belastbarer zu machen und zwar mit Langzeitwirkung, was bedeute, dass die einmal herbeigeführte Stabilität des Klärschlamms dauerhaft erhalten bleibe. Letzteres sei aufgrund von Untersuchungen der Bundeswehrhochschule München in dem hier maßgeblichen Zeitraum ebenfalls bekannt gewesen. Auf Befragen des technischen Beistands des Beigeladenen zu 2) hat der Sachverständige ergänzend vorgetragen, dass die Zugabe von Zement und die Beigabe von grobkörnigem Material zum Zwecke der Bindung von Wasser bzw. der Verfestigung des Materials auch in der Geotechnik seit langem dem Stand der Technik entsprochen hätten.

Dieses nach obiger Darstellung bereits seit langem entwickelte Verfestigungsverfahren erschien auch in seiner Anwendung durch die Klägerin ohne unzumutbares Risiko möglich. Der vom erkennenden Gericht beauftragte Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei zwar möglich, dass entwässerte Schlämme unter mechanischer oder dynamischer Bearbeitung, etwa beim Befahren mit einem Kompaktor, wieder weich würden. Das Gleiche könne auch bei Konditionierung der Schlämme mit Kalkmilch (Kalkhydrat) geschehen. Diese Problematik sei indes für den vorliegenden Fall ohne Belang, denn die von der Klägerin gewählten Einsatzstoffe, nämlich Kalk, Zement und stabile Schlacken, böten in dieser Zusammensetzung die Grundlage für eine tragfähige Mischung mit den angelieferten Schlämmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es verschiedene Kalkarten gebe, dass Zement in besonderer Weise stabil sei und dass die hier gewählten Schlacken infolge ihrer Kornstruktur besonders gut geeignet gewesen seien, eine dauerhafte und stabile Mischung mit den Schlämmen herbeizuführen.

Danach war bei der Anwendung der von der Klägerin gewählten Verfahrensweise nicht ein unzumutbares Risiko zu besorgen, vielmehr diente die Vorbehandlung der Schlämme dazu, Risiken von vornherein zu vermeiden. Wie der Sachverständige ausführlich und für das Gericht auch überzeugend dargelegt hat, handelt es sich bei einer Deponie um ein Bauwerk, dessen typische Risiken in den letzten Jahrzehnten zunehmend erkannt worden sind und um deren Eingrenzung man sich durch eine entsprechende Anlage der Deponien bemüht. Zu diesen Bemühungen gehöre auch die Gewährleistung einer ausreichenden Standsicherheit und die Schaffung einer geeigneten Oberflächenabdichtung. Schlämme könnten die notwendigen Eigenschaften nur aufweisen, wenn sie bestimmte Anforderungen an Standsicherheit und Setzungsverträglichkeit erfüllten. Das von der Klägerin gewählte Verfahren habe unter diesen Gesichtspunkten verlässliche Eigenschaften der eingebauten Schlämme mit sich gebracht, weil die Vorbehandlung zur Herstellung bleibend tragfähiger Stoffe geführt habe, die den Anforderungen an die Standsicherheit der Deponie Rechnung getragen und Gewähr gegen Oberflächenverformungen geboten hätten, die für die Oberflächenabdichtung hätten schädlich werden können. Von besonderer Bedeutung sei in Dreieich-Buchschlag überdies gewesen, dass ein Teil des Deponiekörpers weitgehend aufgefüllt gewesen sei, als die Mitbenutzungsanordnung ergangen sei, und für den noch aufzufüllenden Teil vergleichbare technische Gegebenheiten, nämlich etwa gleiche Festigkeitseigenschaften des abzulagernden Klärschlamms (s. schriftliches Gutachten vom 30.05.2001, S. 25 Mitte), wie in dem bereits aufgefüllten hätten geschaffen werden müssen.

Ganz deutlich hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt, dass für das Bauwerk Deponie, dessen Standsicherheit nachzuweisen war, die nach den damals geltenden Maßstäben anzustrebende Standsicherheit mit dem Faktor 2 auf eine andere Weise als durch Vorbehandlung der Schlämme nicht zu erreichen war.

Des Weiteren ist auch nicht von einem Verstoß der hier in Rede stehenden Betriebsmaßnahme gegen in den Genehmigungsbescheiden bzw. der Mitbenutzungsanordnung enthaltene, den Deponiebetrieb näher regelnde Bestimmungen auszugehen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen zu 1) war die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nicht zu einem Einbau der vom Beigeladenen zu 1) angelieferten Klärschlämme in Gestalt des so genannten Mischeinbaues verpflichtet, so wie er bis zum Erlass der Mitbenutzungsanordnung auf der Deponie praktiziert wurde, denn eine behördliche Festlegung dieser Einbauweise ist nicht erkennbar.

Die Genehmigungslage zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden betrieblichen Maßnahmen wird maßgeblich von dem - auf den Antrag der Klägerin vom 29. Januar 1982 zurückgehenden - Genehmigungsbescheid vom 23. Juni 1982 und die diesen Bescheid ergänzenden bzw. abändernden Bescheide vom 15. Juli 1982 und vom 9. Dezember 1986 einerseits sowie von der Mitbenutzungsanordnung vom 20. März 1987 andererseits geprägt.

In der Genehmigung vom 23. Juni 1982 ist in Bezug auf die Ablagerung von (nicht industriellen) Schlämmen angeordnet, dass Schlämme mit einem Wassergehalt über 65 % nicht zur Deponierung zugelassen sind (Gl.Nr. III.1.4.2.g <S. 11>).

Diese Bestimmung war zum Zeitpunkt der Anlieferung der Schlämme durch den Beigeladenen zu 1) für deren Einbau maßgeblich, da in dem Bescheid unter Gl.Nr. III.1.4 abschließend ("nur") alle Abfallarten aufgelistet sind, die auf der Deponie noch abgelagert werden durften; die in den vorangegangenen Bescheiden (aus den Jahren 1976 und 1977 und auch noch in der 1. Teilgenehmigung vom 23. Dezember 1980) getroffenen Bestimmungen über die Ablagerung von Schlämmen sind durch diese Regelung ersetzt worden. Die der abschließenden Genehmigung vom 23. Juni 1982 nachfolgenden Bescheide, die den Deponiebetrieb in seiner Endphase zum Gegenstand haben, enthalten hinsichtlich der zur Deponierung zugelassenen Abfallarten keine weiteren Bestimmungen.

Eine konkrete Einbauart wird mit der genannten Regelung, die Schlämme mit einem größeren Wassergehalt als 65 % vom Einbau ausschließt, ersichtlich nicht festgelegt. Auch in Verbindung mit dem vom Beklagten angesprochenen Hinweis in Gl.Nr. IV.5 (S. 53) des Genehmigungsbescheides ist letzerem eine verbindliche Vorgabe in Bezug auf die Einbauweise der Schlämme nicht zu entnehmen. Unter der Gl.Nr. IV ("Hinweise") weist die Genehmigungsbehörde unter Nr. 5 (S. 53 des Bescheides) darauf hin, dass die Anlage unter Beachtung des Merkblattes der LAGA "Die geordnete Ablagerung von Abfällen", Deponie-Merkblatt, Stand 1.9.1979 zu betreiben ist, soweit im Bescheid nichts anderes geregelt ist. Darin ist allerdings - wie die Bezeichnung bereits nahe legt - lediglich ein behördlicher Hinweis auf den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von der Betreiberin zu beachtenden Stand der Deponietechnik zu sehen; die in diesem Deponie - Merkblatt enthaltene Aussage, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand Schlämme mit Wassergehalten bis zu 65 % uneingeschränkt ablagerungsfähig sind, ist deshalb auch - der damaligen Erkenntnislage entsprechend - in die oben genannte Auflage Gl.Nr. III.1.4.g eingeflossen. Die in dem Deponie - Merkblatt (noch) ausschließlich abgehandelte Mischeinbauweise entsprach auch der Praxis der Klägerin im Jahr 1982. Eine verbindliche Festschreibung einer für alle Zukunft von der Klägerin zu beachtenden Einbauweise betreffend Schlämme ist damit indes nicht erfolgt. Denn dem genannten Hinweis kommt weder bei objektiver Betrachtungsweise noch aus der Sicht der Klägerin als Empfängerin des Genehmigungsbescheides ein Regelungscharakter zu. Nach der eindeutigen Gliederung des Bescheides handelt es sich um einen behördlichen Hinweis und nicht um eine Auflage. Auflagen sind im Bescheid neben anderen Nebenbestimmungen wie Befristungen und Bedingungen - und damit der Terminologie des Verwaltungsverfahrensrechts entsprechend - einheitlich unter der Gl.Nr. III angeführt. Aber auch inhaltlich enthält dieser "Hinweis" keine behördliche Einzelfallregelung, vielmehr weist er bloßen Informationscharakter auf. Die Genehmigungsbehörde hat mit dem Hinweis, dass die Anlage unter Beachtung des Deponie - Merkblattes zu betreiben ist, für die Klägerin augenscheinlich lediglich klargestellt, dass diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Anlage dem Stand der Technik entsprechend zu betreiben (§ 5 Abs. 1 HAbfG), mit der Beachtung der in dem Merkblatt angeführten Hinweise genügt. Das Merkblatt selbst stellt nämlich in seiner Einleitung (Nr. 1.1, 3. Absatz) deutlich heraus, dass es Hinweise enthält, wie bei Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Deponien den gesetzlichen Anforderungen entsprochen werden kann; damit ist in erster Linie wohl die gesetzliche Anforderung gemeint, die Deponie entsprechend dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.

Im Übrigen würde eine behördliche Auflage wegen der damit verbundenen Festschreibung eines von der Klägerin zu beachtenden bestimmten Standes der Technik (hier von 1979) aufgrund ihres statischen Charakters der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 HAbfG widersprechen, die den Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage zur Beachtung des (jeweiligen) Standes der Technik verpflichtete. Weil diese Verpflichtung infolge des sich ständig weiter entwickelnden Standes der Technik ihrem Wesen nach eine dynamische Forderung darstellt, wäre eine solche Auflage demnach als rechtswidrig zu betrachten. Dass die Genehmigungsbehörde eine (offensichtlich) rechtswidrige Auflage anordnen wollte, ist nicht anzunehmen, so dass auch dies für einen bloßen - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Einbaues der Schlämme durch die Schaffung neuer technischer Regeln, wie etwa das bereits zitierte Arbeitsblatt A 301, möglicherweise sogar zumindest teilweise überholten - Hinweis auf den zu beachtenden Stand der Technik spricht.

Ferner sind auch dem so genannten (Gesamt-) Betriebsplan vom Januar 1982, der von der FAAG (Frankfurter Aufbau AG) erstellt und von der Klägerin im Rahmen der Antragstellung auf Genehmigungserteilung bei der Abfallbehörde eingereicht worden ist, keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für die Festschreibung einer Mischeinbauweise sprechen.

Der Betriebsplan ist Bestandteil der abfallrechtlichen Genehmigung vom 23. Juni 1982; dies ergibt sich aus Gl.Nr. II (S. 3) der Genehmigung, die auf den von der Klägerin eingereichten Betriebsplan der FAAG Bezug nimmt und diesen für den Weiterbetrieb der Anlage als verbindlich erklärt. Auch der Auflage Gl.Nr. III.1.3 (S. 10 des Genehmigungsbescheides), die hinsichtlich der Verfüllung der Deponie auf die im Betriebsplan festgelegten Abschnitte verweist, ist zu entnehmen, dass dieser als Bestandteil der Genehmigung betrachtet wird.

In dem betreffenden Abschnitt des Betriebsplans, der sich mit dem Einbau der Abfälle beschäftigt (Nr. 7), ist hinsichtlich des Einbaues schlammiger Abfälle (Nr. 7.4) vorgesehen, dass diese nur abgelagert werden dürfen, wenn sie in stichfester Konsistenz vorliegen und eine Trockensubstanz von mindestens 30 - 35 % vorhanden ist. Des Weiteren dürfen die Schlämme aus Standsicherheitsgründen in einem mindestens 10 m breiten Streifen zur Böschungskante nicht eingebaut werden und nach der Ablagerung hat eine unverzügliche Abdeckung der schlammigen Abfallstoffe zu erfolgen.

Aus diesen Festsetzungen kann - auch in Verbindung mit der in der Mitbenutzungsanordnung vom 20. März 1987 enthaltenen Vorgabe, dass die Anlieferung der Klärschlämme zu keinen Störungen beim Betriebsablauf führen darf und daher in Abstimmung mit dem Deponiebetreiber eine dosierte Anlieferung zu erfolgen habe - keine behördliche Festschreibung eines Einbaues der Schlämme im Mischeinbauverfahren gesehen werden. Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10. November 2000 mitgeteilt hat, ist auf der Deponie Dreieich-Buchschlag während des hier maßgeblichen Zeitraums eine unverzügliche Abdeckung des in dünnen Streifen von 20 cm Mächtigkeit und maximal 10 m Seitenlänge eingebauten vorbehandelten Klärschlamms mit Hausmüll erfolgt; dies sei möglich gewesen, ohne dass deponietechnische Probleme aufgetreten seien. Diese - nicht bestrittenen - Angaben der Klägerin erscheinen dem erkennenden Gericht im Hinblick auf die geringe Mächtigkeit der Dünnschichtmieten und dem weiteren Vortrag, die Schlämme seien zuvor gesammelt, in Mieten vorbehandelt und dann (dosiert) eingebaut worden, auch nachvollziehbar. War aber eine unverzügliche Abdeckung des Klärschlamms auch bei einer anderen Einbauweise als dem bislang praktizierten Mischeinbau ohne deponietechnische Probleme möglich, so kann aus dem Erfordernis der unverzüglichen Abdeckung nicht auf eine Festschreibung der Mischeinbauweise geschlossen werden; vielmehr ist insoweit nur festzustellen, dass die Klägerin auch mit der von ihr nach Ergehen der Mitbenutzungsanordnung gewählten (Mieten-) Einbauweise den Festsetzungen des Betriebsplans nachgekommen ist.

Der von dem technischen Beistand des Beigeladenen zu 1) in der ersten mündlichen Verhandlung am 20. September 2000 dargestellte Widerspruch zwischen dosierter Anlieferung und Mieteneinbau (s. S. 3 der betreffenden Verhandlungsniederschrift) löst sich auf, wenn man die von der Klägerin geschilderte Sammlung und Vorbehandlung des Klärschlamms in Mieten und die nachfolgende (dosierte) Ablagerung in Streifen mit geringer Mächtigkeit zugrunde legt, die eben gerade keinen großflächigen Abfalleinbau darstellt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann daher aus dem Fehlen von (nach Meinung des Beklagten notwendigen) Festsetzungen im Betriebsplan, die die Ablagerung des Klärschlamms in Form des Einbaues in Mieten vorsehen, nicht geschlossen werden, nur ein Mischeinbau sei genehmigt worden. Dass im Betriebsplan die Einbauweise in Mieten nicht angesprochen wird, erklärt sich im Übrigen bereits aus dem Umstand, dass sich zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Plans (Januar 1982) im Hinblick auf die sehr geringen Mengen einzubauender Klärschlämme (ca. 3 %) die Frage einer Alternative zu der bislang geübten Einbaupraxis gar nicht stellte.

Es ist damit also kein Verstoß der Klägerin gegen Genehmigungsbestimmungen feststellbar. Unter Berücksichtigung der eindeutigen Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2001 ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Klägerin an die in dem Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 9. Dezember 1986 enthaltene Vorgabe (s. Gl.Nr. III.1.10 des Bescheides), die Anlage abschnittsweise unter Berücksichtigung möglichst gleichmäßiger Setzungen zu verfüllen, gehalten hat, als sie sich für eine Vorbehandlung der Schlämme und deren Einbau in Mietenform entschied. Nach den überzeugenden mündlichen Erläuterungen bzw. Ergänzungen des Gutachters ist nämlich davon auszugehen, dass das von der Klägerin gewählte Verfahren unter den Gesichtspunkten Standsicherheit und Setzungsverträglichkeit verlässliche Eigenschaften der eingebauten Schlämme mit sich brachte; von besonderer Bedeutung war überdies, dass ein Teil des Deponiekörpers bereits weitgehend aufgefüllt war, als die Mitbenutzungsanordnung erging, und für den noch aufzufüllenden Teil vergleichbare technische Gegebenheiten, nämlich etwa gleiche Festigkeitseigenschaften des abzulagernden Klärschlamms, wie in dem bereits aufgefüllten geschaffen werden mussten.

Auch hat die Klägerin nicht - wie der Beigeladene zu 1) meint - mit der von ihr gewählten Einbaumaßnahme gegen eine sich für sie als Nebenpflicht aus der Mitbenutzungsanordnung ergebende Abstimmungsverpflichtung verstoßen. Mit seinem Einwand, die Klägerin hätte durch entsprechende Absprachen mit dem Beigeladenen zu 1) von diesem verlangen müssen, für einen bestimmten Zeitraum nur Schlämme einer bestimmten Charge, also etwa nur von einer Kläranlage mit einheitlicher, von ihr näher bestimmter Beschaffenheit und in der von ihr gewünschten Menge anzuliefern, um so die von der Klägerin angenommenen Risiken in Bezug auf die Standfestigkeit der Deponie zu vermeiden und den bisher praktizierten Einbau fortführen zu können, kann der Beigeladene zu 1) nicht durchdringen.

Die Klägerin hat nämlich in Erfüllung der auch sie treffenden Verpflichtung, mit dem Beigeladenen zu 1) eine Abstimmung über die Modalitäten der Entsorgung der Klärschlämme auf ihrer Deponie herbeizuführen, den Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 12. Juni 1987, das sie im mündlichen Verhandlungstermin am 31. Oktober 2001 zu den Gerichtsakten gereicht hat und auf das sie bereits in ihrem Antrag auf Festsetzung eines Mitbenutzungsentgelts vom 30. Juni 1987 hingewiesen hatte, über die ihrer Ansicht nach bestehende Notwendigkeit einer Vorbehandlung der Schlämme nach den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen in Kenntnis gesetzt und den Vorschlag unterbreitet, dass der Beigeladene zu 1) eine Vorbehandlung selbst durchführe. Daraufhin hat der Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 2. Juli 1987 (Bl. 46 f. der Eilverfahrensakte Verwaltungsgericht Darmstadt III/2 H 618/87) erwidert, von seiner Seite bestehe derzeit noch keine Möglichkeit, die Schlämme in eigenen Anlagen vorzubehandeln. Bis dies der Fall sein werde, werde die Bitte an die Klägerin gerichtet, die Schlammvorbehandlung weiter durchzuführen und - wenn möglich - die Vorbehandlung aus Gründen der Kostenverringerung nur an gewissen Wochentagen vorzunehmen. Letzterer Bitte konnte die Klägerin aus den verschiedensten arbeitstechnischen Gründen nicht entsprechen, wie sie dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 14. Juli 1987 mitteilte; gleichzeitig stellte sie diesem noch einmal frei, die notwendige Vorbehandlung der Schlämme in eigener Regie vorzunehmen.

Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin auf den Beigeladenen zu 1) zugegangen ist, ihn auf die Notwendigkeit der Vorbehandlung der Klärschlämme hingewiesen und ihm freigestellt hat, dies in eigener Regie durchzuführen oder durchführen zu lassen, hat sie ihrer Verpflichtung, auf eine Abstimmung betreffend die Klärschlammanlieferung hinzuwirken, genügt. Im Hinblick auf die vom Beigeladenen zu 1) daraufhin geäußerte Bitte, sie möge die Vorbehandlung der Schlämme (einstweilen) weiter durchführen, durfte die Klägerin sich in ihrer Auffassung bestätigt fühlen, von ihrer Seite aus alles für die gebotene Abstimmung Erforderliche unternommen zu haben. Es wäre deshalb nach der genannten Reaktion des Beigeladenen zu 1) vielmehr dessen Sache gewesen, seinerseits fachlich fundierte und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen zu der von der Klägerin gewählten Einbauweise aufzuzeigen, die den zu beachtenden Standsicherheitsanforderungen ebenfalls gerecht geworden wären. Solche Vorschläge sind der Klägerin damals nicht unterbreitet worden; unter Hinweis auf die erst im Berufungsverfahren vom Beigeladenen zu 1) aufgezeigten Alternativen kann dieser deshalb heute nicht mit Erfolg einwenden, die Klägerin sei damals ihrer Abstimmungsverpflichtung nicht nachgekommen.

(2) Die von der Klägerin mit ihrem Festsetzungsanspruch geltend gemachten, bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage angefallenen Kosten sind nach einer im Rahmen der Mitbenutzungsentgeltfestsetzung vorzunehmenden betriebswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (s. Kunig/Schwermer/Versteyl, Komm. zum AbfG, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 56, sowie Paetow in: Kunig/Paetow/Versteyl, Komm. zum KrW-/ AbfG, § 28 Rdnr. 12) auch als angemessen zu betrachten.

In Bezug auf die unmittelbar mit der Durchführung der Versuche und der Vorbehandlung der Schlämme verbundenen Kosten in Höhe von 1.124.320,60 DM ist hinsichtlich deren Vertretbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht maßgeblich zu berücksichtigen, dass die für diese Kosten ursächliche betriebliche Maßnahme nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten richtig und notwendig war, um die Stabilität des Bauwerks Deponie und seiner Barrieren sicher zu stellen. Vom Sachverständigen ist bei seiner Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung deutlich herausgestellt worden, dass für die Deponie, hinsichtlich deren Standsicherheit ein Nachweis zu erbringen war, die nach den damals geltenden Maßstäben anzustrebende Standsicherheit mit dem Faktor 2 auf eine andere Weise als durch Vorbehandlung der Schlämme nicht erreicht werden konnte. Die vom Beigeladenen zu 2) empfohlene und von der Klägerin ausgeführte Einbauweise der Klärschlämme war nach gutachterlicher Feststellung also geboten, um die Standsicherheit der Deponie in Verbindung mit weitgehender Verformungsverträglichkeit und Vermeidung von Sickerwasserstaubildungen langfristig zu gewährleisten (s. Gutachten vom 30. Mai 2001, S. 28 a.E.).

Eine fachlich fundierte, kostengünstigere, alternative Einbauweise ohne Vorbehandlung der Schlämme, die den zuvor genannten Erfordernissen gleichfalls gerecht geworden wäre, ist vom Beigeladenen zu 1) nicht in substantiierter Form aufgezeigt worden; dies gilt auch für die in seinem Schriftsatz vom 30. September 2001 angeführten Beispiele sowie die in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2001 nur stichwortartig erwähnte Verdichtung des Klärschlamms mit Hilfe schwerer Metallplatten.

Die vom Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Sachverständigenbefragung entwickelte hypothetische Anlieferungssituation, dass für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich Klärschlämme gleichbleibender Quantität und Qualität aus nur einer einzigen Kläranlage angeliefert werden, um den Weg zu einem Dünnschichtmischeinbau frei zu machen (s. Verhandlungsniederschrift S. 9 a.E., S. 10 oben), ist weit entfernt von den damaligen tatsächlichen Gegebenheiten: Es waren aufgrund der Mitbenutzungsanordnung Schlammanlieferungen aus zumindest zehn verschiedenen Kläranlagen zu bewältigen, die jeweils Schlämme ganz unterschiedlicher Qualität und Quantität zur Entsorgung stellten; im Eilverfahren hat der Beklagte dem Gericht sogar siebzehn in Betracht kommende Kläranlagen benannt (Schriftsatz vom 30. November 1987, Bl. 129 der Eilverfahrensakte), die ihm wiederum vom Beigeladenen zu 1) selbst genannt worden waren (s. dessen Schreiben vom 25. November 1987, Bl. 244 der Behördenakte "Mitbenutzungsanordnung Stadt Frankfurt Bd. II - Entgelt -). Unabhängig davon, ob der vom Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung entwickelte Anlieferungsmodus für die Klägerin in der damaligen Deponiebetriebssituation überhaupt realisierbar war, woran wegen der Vielzahl der anliefernden Kläranlagen erhebliche Zweifeln angebracht sind, ist dem Beigeladenen zu 1) auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Einbaumaßnahmen entgegenzuhalten, dass er im Jahr 1987 bei der erforderlichen Abstimmung der Anlieferungsmodalitäten mit der Klägerin als Deponiebetreiberin nicht einmal ansatzweise einen anderen Weg der Klärschlammanlieferung aufgezeigt hat, der (u.U.) einen wesentlich kostengünstigeren Einbau ermöglicht hätte, sondern - wie oben in Bezug auf die aus der Mitbenutzungsanordnung erwachsenden Abstimmungspflichten bereits ausgeführt - die Klägerin sogar um (vorläufige) weitere Vorbehandlung der Schlämme gebeten hat. Der Beigeladene zu 1) hat es also dabei belassen, allein die Erforderlichkeit der Maßnahmen in Zweifel zu ziehen, ohne allerdings eigene, fachlich fundierte Vorschläge zur Einbauweise in die Abstimmungsabsprache einzubringen. Sein im Schriftsatz vom 30. September 2001 enthaltener und von ihm auch in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltener Hinweis auf eine "Schadensminderungspflicht" der Klägerin als Deponiebetreiberin geht angesichts seines zuvor dargestellten Verhaltens im Jahr 1987 fehl.

In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Angemessenheit der seinerzeit angefallenen Betriebskosten auch der in der mündlichen Verhandlung angesprochene Umstand zu berücksichtigen, dass nach Einschätzung des Sachverständigen zum damaligen Zeitpunkt die Anwesenheit eines geotechnischen Fachmanns auf einer Deponie bei der Ablagerung von nicht untersuchten und nicht vorbehandelten Klärschlämmen notwendig erschien, weil die Beschaffenheit des angelieferten Klärschlamms vor dessen Einbau zu beurteilen war. Die bei einem dem damaligen Stand der Technik entsprechenden Betrieb durchgeführten Untersuchungen der Schlämme in Bezug auf deren Ablagerungsfähigkeit bestanden zum einen in der Ermittlung des Wassergehaltes und der Flügelscherfestigkeit, zum anderen war daneben aber auch eine Sichtkontrolle üblich, speziell um eine thixotrope Eigenschaft (nachträgliches Verflüssigungsrisiko) des angelieferten Klärschlamms feststellen zu können. Diese Leistungen konnten von dem üblicherweise auf Deponien eingesetzten Hilfspersonal nicht erbracht werden. Die Anwesenheit eines geotechnischen Fachmanns auf der Deponie war daher erforderlich, weil die Entscheidung über den Einbau des Klärschlamms sofort getroffen werden musste; die einmal durchgeführte Deponierung konnte nämlich nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden.

Die von der Klägerin auf der Deponie Dreieich-Buchschlag nach vorab erfolgten entsprechenden Untersuchungen / Versuchen durchgeführte regelmäßige Vorbehandlung aller angelieferten Schlämme hatte dagegen nach den für den Senat nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung den Vorteil, dass die Anwesenheit eines solchen Fachmanns vor Ort entbehrlich war. Die damit verbundenen Einsparungen bei den aufgrund der Klärschlammanlieferung anfallenden Betriebskosten sprechen daher unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der angefallenen Kosten ebenfalls zu Gunsten der von der Klägerin gewählten Lösung.

Gleichfalls in die betriebswirtschaftliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen, die diese für die Inanspruchnahme von Fremdkapital aufzuwenden hatte. Der geltend gemachte Zinssatz erscheint dem Senat nicht unangemessen und dürfte den der Klägerin jeweils zur Verfügung stehenden Kreditmarktbedingungen entsprochen haben bzw. entsprechen. In den von der Klägerin konkret benannten Zeiträumen der Kreditinanspruchnahme übersteigt der von ihr in Ansatz gebrachte Kreditzinssatz den jeweils niedrigsten Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in diesem Zeitraum um 0,25 Prozentpunkte (1992) bis zu (höchstens) 3,7 Prozentpunkten (1996); den ab dem 1. Januar 1999 gemäß dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, <DÜG>) geltenden, am Zinssatz der Europäischen Zentralbank ausgerichteten Basiszinssatz übersteigen die von der Klägerin genannten Kreditzinssätze um 1,08 Prozentpunkte (ab 2001) bis zu (höchstens) 2,75 Prozentpunkte (1999).

Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber im Jahr 2000 den (gesetzlichen) Zinssatz für Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB) auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festgesetzt hat und dass es bei diesem gesetzlichen Zinssatz um den Ausgleich eines durch einen Verzug entstandenen Mindestschadens geht, über den hinaus bei Vorliegen eines höheren Schadens, etwa aufgrund eines zur Zwischenfinanzierung aufgenommenen Kredites zu einem höheren als dem gesetzlichen Zinssatz, auch dieser nach § 288 Abs. 2 BGB ersetzt verlangt werden kann, erscheint der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Kreditzins bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise vertretbar und fließt daher in die Mitbenutzungsentgeltfestsetzung ein.

Kein Einfluss auf die Höhe des angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung kommt dagegen den vom Beigeladenen zu 1) erstmals in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2001 vorgebrachten Einwendungen gegen einzelne Positionen der Betriebskostenaufstellung der Klägerin zu. Zum einen muss sich der Beigeladene zu 1) auch diesbezüglich entgegenhalten lassen, dass er erstmals zum Abschluss des Berufungsverfahrens die Höhe der von der Klägerin begehrten Entgeltfestsetzung angreift, obwohl ihm dies bereits in der Phase der jeweiligen Abschlagszahlungen nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen durch die Klägerin möglich gewesen wäre.

Die nunmehr vorgebrachten Einwände sind ferner nicht hinreichend substantiiert, vor allem mangelt es an einer konkreten Nennung von Beträgen, die nach dem Vortrag des Beigeladenen zu 1) - aus anderen als den bislang vorgebrachten Gründen - von der Klägerin zu Unrecht für die Entgeltfestsetzung in Ansatz gebracht worden sind.

Die materielle Berechtigung dieser Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten kann aber letztlich dahin gestellt bleiben, denn im Rahmen der Entgeltfestsetzung ist nicht zwingend auf die Begründetheit einzelner Rechnungsposten in Bezug auf die durch die Mitbenutzung entstandenen (zusätzlichen) Betriebskosten einzugehen. Wie auch die nachfolgend dargestellten, Ende der 80'er und zu Beginn der 90'er Jahre getroffenen Entgeltfestsetzungen bzw. - vereinbarungen verdeutlichen, die - vergleichbar einer Benutzungsgebühr - pauschal einen zu zahlenden Betrag pro Tonne angelieferten Abfalls festgeschrieben haben, erlaubt nach Auffassung des Senats die behördliche Festsetzung eines angemessenen Entgelts wie erst Recht die freiwillige Vereinbarung eines solchen, Pauschalierungen, die sich an der durch Satzung festgelegten Deponiegebühr orientieren.

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, zweifelt der Senat auch deshalb nicht an der Angemessenheit des von der Klägerin insgesamt begehrten Mitbenutzungsentgelts, weil dieses sich im Rahmen dessen hält, was seinerzeit als angemessenes Entgelt in Mitbenutzungsanordnungen von den zuständigen Behörden festgesetzt oder von den Beteiligten freiwillig vereinbart worden ist.

Nach den vom 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem bereits zitierten Beschluss vom 28. März 1996 getroffenen Feststellungen hat das Hessische Oberbergamt in seinem Zuständigkeitsbereich bei einer Mitbenutzungsanordnung für die Zeit vom 1. November 1988 bis zum 31. Dezember 1990 ein Entgelt von 300,-- DM pro Tonne und vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1991 von 340,-- DM pro Tonne festgesetzt. In zwei Mitbenutzungsvereinbarungen in seinem Zuständigkeitsbereich für die Zeit ab 1990 bzw. 1992 ist ein Entgelt von 300,-- DM pro Tonne vereinbart worden. Des Weiteren betrugen nach einer in der genannten Entscheidung zitierten Auskunft des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie , Jugend, Familie und Gesundheit (Beantwortung einer Kleinen Anfrage in LT-Drucks. 14/365) die Entgelte für gebietsfremde Abfälle auf hessischen Deponien zwischen 200,-- DM und 500,-- DM; teilweise wurde dies sogar überschritten, indem auf die eigenen - bereits relativ hohen - Gebühren ein Zuschlag von 100 % genommen wurde.

Legt man diese Angaben zugrunde, so erscheint das von der Klägerin begehrte Entgelt keinesfalls unangemessen. Die Deponiegebühr für Klärschlämme auf der Deponie der Klägerin belief sich im Jahr 1987 auf 58,-- DM/t und ist für die Zeit ab 1. Januar 1988 auf 83,-- DM/t erhöht worden (s. 1. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des Umlandverbandes Frankfurt vom 17. März 1987 / 20. Oktober 1987, StAnz Nr. 51, S. 2631 f.). Die Kosten für die Vorbehandlung der Schlämme einschließlich der für die zunächst erforderliche "geotechnischen Begleitung" des Einbaues der Schlämme beliefen sich auf ca. 75,- DM/t, später nach Abschluss der Untersuchungen und der Versuchsreihen noch auf ca. 48,- DM/t (s. die Kostenaufstellung des Beigeladenen zu 1) vom 6. August 1987 <Bl. 81 der Eilverfahrensakte Verwaltungsgericht Darmstadt III/2 H 618/87>). Somit sind für das Jahr 1987 die Gesamtkosten pro angelieferter Tonne Klärschlamm für den Zeitraum 14. April 1987 bis 22. Mai 1987 auf 133,-- DM und für die darauffolgende Zeit auf 106,- DM anzusetzen; für den Zeitraum des Jahres 1988, in dem eine Anlieferung durch den Beigeladenen zu 1) erfolgte, stieg dieser Betrag wegen der Erhöhung der Deponiegebühr auf 131,-- DM/t.

Einschließlich des geltend gemachten Zinsaufwandes ist danach - mit Ausnahme des relativ kurzen Zeitraums der "geotechnischen Begleitung" des Einbaues der Schlämme - im Ergebnis weder eine Erhöhung der Deponiegebühr um 100 % festzustellen, noch erreichen die von der Klägerin angesetzten Kosten das untere Ende der zuvor aufgezeigten Skala der zur damaligen Zeit üblichen Entgeltsätze; die hier in Rede stehenden Sätze liegen erheblich unter 200,- DM pro Tonne angelieferten Klärschlamms.

Anders als die Berufung der Klägerin kann die des Beigeladenen zu 1) keinen Erfolg haben; denn dessen Rechtsmittel zielt darauf ab, der Klägerin sogar den Anspruch auf ein Mitbenutzungsentgelt von 1.027.562,60 DM abzusprechen, während diese nach den vorstehenden Ausführungen 1.124.324,60 DM nebst Zinsen zu beanspruchen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 155 Abs. 2, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und aus § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2), der im Berufungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) als den beiden kostentragungspflichtigen Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ab. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, da hier keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art zur Entscheidung standen, sondern zu klären war, ob die begehrte Entgeltfestsetzung im Einzelfall begründet war.

Ende der Entscheidung

Zurück