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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: 6 UZ 695/99.A
Rechtsgebiete: GG, AsylVfG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 86 Abs. 2
VwGO § 138 Nr. 3
Stellt ein Verfahrensbeteiligter in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag nur hilfsweise, kann er sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr berufen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

6 UZ 695/99.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Schulz, Richterin am Hess. VGH Dyckmans, Richterin am Hess. VGH Fischer,

am 7. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Januar 1999 wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu je 1/5 zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Januar 1999 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die mit Schriftsatz vom 25. Februar 1999 geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Die Kläger sehen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in erster Linie dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung - hilfsweise - gestellten Antrag, den Sachverständigen Kaya, die Verfasser der Gutachten von amnesty international vom 14. November 1994 an das VG Bremen und vom 13. März 1995 an das VG München sowie den Verfasser der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. August 1994 an das VG Regensburg zu laden und zu vernehmen, abgelehnt habe (vgl. Punkt 1 der Zulassungsschrift).

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen, und verpflichtet das Gericht, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109). Aus der Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG lassen sich zwar unmittelbar keine bestimmten Beweisregeln herleiten, sie gebietet aber in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen Prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge und verwehrt es dem Gericht, einen als erheblich angesehenen Beweisantrag unter Verstoß gegen die jeweilige Prozessordnung abzulehnen (BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 108/78 -, BVerfGE, 50, 32).

Die Frage, ob die prozessordnungswidrige Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrags überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen vermag (so beispielsw. VGH Baden-Württemberg, 27.12.1993 - A 16 S 2147/93 -, VBlBW 1994, 190) oder ob es sich bei einem hilfsweise gestellten Beweisantrag nur um eine Anregung an das Gericht zu weiterer Sachverhaltsermittlung handelt (vgl. beispielsw. BVerwG, 09.05.1996 - 9 B 254/96 -, und 09.12.1997 - 9 B 505/97 -), kann dahingestellt bleiben. Eine Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es die Kläger versäumt haben, sich durch Wahrnehmung gegebener prozessualer und faktischer Möglichkeiten Gehör zu verschaffen.

Die Vorschrift das § 86 Abs. 2 VwGO bestimmt, dass ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss abgelehnt werden kann, der zu begründen ist. Die Pflicht des Gerichts zur förmlichen Ablehnung eines Beweisantrags durch zu begründenden Beschluss versetzt die Prozessbeteiligten in die Lage, über den Stand der Meinungsbildung des Gerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht informiert zu werden und sich bei der weiteren Verfolgung ihrer Rechte darauf einzustellen, insbesondere ergänzend vorzutragen oder weitere Beweisanträge zu stellen. Begibt sich ein Verfahrensbeteiligter dieser prozessualen und faktischen Möglichkeiten, indem er einen Beweisantrag nur hilfsweise stellt, kann er sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr berufen (ausdrücklich offen gelassen in: BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659; a.A.: VGH Baden-Württemberg, 27.12.1993 - A 16 S 2147/93 -, a.a.O.). Die in der mündlichen Verhandlung nur hilfsweise erfolgte Stellung eines Beweisantrags enthebt das Gericht zwar nicht der Verpflichtung, die Erheblichkeit des Beweisangebots zu beurteilen. Eine prozessordnungswidrige Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags in den Urteilsgründen kann aber nur noch mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden (im Ergebnis ebenso: BVerwG, 09.05.1996 - 9 B 254/96 -, und 09.12.1997 - 9 B 505/97 -).

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß rügen, das Verwaltungsgericht habe die gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Aufklärung des Sachverhalts unterlassen, kommt eine Zulassung der Berufung deshalb nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG handelt; denn die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 138 VwGO genannten Verfahrensmängeln.

Die unter Punkt 2 der Zulassungsschrift gerügte Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat den hilfsweise gestellten Antrag der Kläger auf Ladung und Vernehmung der von ihnen benannten Sachverständigen bzw. Verfasser von Auskünften in dem angegriffenen Urteil zwar abgelehnt und ist dabei auch ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des 12. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgewichen (vgl. S. 28 f. des Urteilsabdrucks = Bl. 103 f. der Gerichtsakte). Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz scheidet dennoch aus, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Januar 1999 nicht auf der vorbezeichneten Abweichung beruht. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag nämlich nicht nur mit der Begründung abgelehnt, in den Fällen der Beiziehung von Sachverständigengutachten im Wege des "Freibeweises" stehe den Beteiligten kein Anspruch auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu; es hat den Beweisantrag vielmehr auch deshalb abgelehnt, "weil es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag handeln dürfte", und auch deshalb, "weil das Gericht die Einholung weiterer Gutachten zu dem Beweisthema der Sippenhaft nicht für erforderlich hält, weil es sich aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisunterlagen eine hinreichende eigene Sachkunde verschafft hat und nicht ersichtlich ist, dass sich die Sach- oder Rechtslage im Hinblick auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisunterlagen zwischenzeitlich entscheidungserheblich verändert hat" (vgl. S. 29 des Urteilsabdrucks = Bl. 104 der Gerichtsakte). Jedenfalls bei der zuletzt genannten Begründung handelt es sich um eine selbstständig tragende Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags, für die die Kläger Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht geltend gemacht haben; infolgedessen kann nicht festgestellt werden, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen auf der vorbezeichneten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des 12. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beruht.

Die Frage, ob die Ausführungen unter Punkt 3 der Zulassungsschrift überhaupt geeignet sind, eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu begründen, oder ob es sich dabei der Sache nach um Angriffe gegen die Bewertung von Sachverständigengutachten durch das Gericht handelt, die für sich genommen auch dann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, wenn die Wertung auch anders hätte vorgenommen werden können, kann dahingestellt bleiben. Soweit die Kläger unter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht zur Frage der Sippenhaft herangezogenen Erkenntnisquellen zu dem Ergebnis gelangten, die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien unzutreffend, vermag dem der Senat jedenfalls nicht zu folgen.

Entgegen der Behauptung der Kläger ist es nicht zutreffend, dass sich das Gutachten von amnesty international vom 14. November 1994 an das VG Bremen mit der Problematik der Sippenhaft überhaupt nicht beschäftige. Das entsprechende Schlagwort wird zwar nicht verwandt, unter Punkt 2. führt amnesty international indessen aus, Frauen, die auf dem Dorf lebten, seien insbesondere dann von gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen betroffen, wenn von den Sicherheitsbehörden vermutet oder unterstellt werde, dass ihre Männer politisch aktiv oder am bewaffneten Kampf der PKK- Guerilla beteiligt seien. Das Verwaltungsgericht durfte das vorbezeichnete Gutachten demzufolge auch zur Frage der "Sippenhaft" heranziehen.

Darüber hinaus rügen die Kläger, dass sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, sippenhaftähnliche Maßnahmen drohten nur nahen Angehörigen von Personen, die als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl gesucht würden, mit den in diesem Zusammenhang genannten Quellen nicht vereinbaren ließe. Das Auswärtige Amt verwendet in der Auskunft vom 16. August 1994 an das VG Regensburg zwar nur den Begriff "Angehörige" (Punkt 7.), ohne den Kreis der Angehörigen weiter einzuschränken. Kaya spricht in seinem Gutachten vom 22. Juni 1994 an das VG Regensburg zwar zunächst nur von Verwandten gesuchter Personen, konkretisiert dies in einem Klammerzusatz jedoch dahingehend, dass darunter "Vater, Mutter, Geschwister, Kinder, Ehemann, Ehefrau - insbesondere wenn sie mit dieser Person im selben Haus leben" zu verstehen seien (Punkt 6). Die Auskunft von amnesty international vom 14. November 1994 an das VG Bremen bezieht sich ausdrücklich nur auf Ehefrauen, wobei anzumerken ist, dass sich die Fragestellung nur auf Frauen bezog; aber auch in der Auskunft von amnesty international an das VG München vom 13. März 1995 sind - bis auf die in "Özgür Ülke" vom 12. September 1994 erwähnte Festnahme - nur solche Fälle dokumentiert, in denen nahe Angehörige von sippenhaftähnlichen Maßnahmen betroffen waren. Auch Taylan hat in seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 15. Mai 1997 bestätigt, dass die Annahme, eine Rückkehrgefährdung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft beschränke sich auf nahe Verwandte (Ehegatte, Eltern, Geschwister, Kinder) generell zutreffend sei. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 19 2. Abs. des Urteilsabdrucks), der Kreis der von Übergriffen wegen verwandtschaftlicher Beziehungen betroffenen Personen sei - wie sich aus den genannten Erkenntnisquellen ergebe - grundsätzlich auf nahe Angehörige beschränkt, ist demzufolge nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Person, von der die Gefahr abgeleitet wird, besagt die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. August 1994 an das VG Regensburg, es lägen Erkenntnisse darüber vor, dass in Einzelfällen Familienangehörige von Personen, für die ein Haftbefehl vorliege, zum Zweck der Vernehmung in Polizeigewahrsam genommen worden seien; Angehörige von Verdächtigen würden häufig über den Verbleib von Gesuchten befragt, wobei es zu Übergriffen der Sicherheitskräfte kommen könne; das gelte auch, wenn sich bei türkischen Sicherheitsbehörden der Verdacht ergebe, dass anerkannte Asylbewerber ihren Status in Deutschland zu anti-türkischer Propaganda und Agitation an hervorgehobener Position nutzten. Kaya spricht in seinem Gutachten vom 22. Juni 1994 an das VG Regensburg in diesem Zusammenhang von Personen, "die wegen ihrer politischen Einstellung und Aktivitäten strafrechtlich verfolgt und deswegen gesucht" würden. Den Auskünften von amnesty international an das VG Bremen vom 14. November 1994 und an das VG München vom 13. März 1995 lässt sich entnehmen, dass die Personen, von denen die Gefahr abgeleitet wird, in der Regel wegen (vermuteter) PKK-Aktivitäten gesucht wurden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisquellen ist das Verwaltungsgericht zu der Annahme gelangt, dass die Gefahr, in die politische Verfolgung eines anderen einbezogen zu werden, nur bestehe, wenn es sich bei diesem um eine Person handele, die als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl gesucht werde. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch die Angaben von Taylan anlässlich seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht Gießen am 15. Mai 1997 berücksichtigt. Die Bewertung der vorgenannten Auskünfte und Gutachten ist Gegenstand richterlicher Erkenntnis, deren Ergebnis für sich genommen auch dann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, wenn die Wertung auch anders hätte vorgenommen werden können.

Schließlich rechtfertigt die unter Punkt 4 der Zulassungsschrift erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Die Kläger stützen die Rüge darauf, dass das Verwaltungsgericht auf den Vortrag des Klägers zu 1) - in der letzten Zeit vor seiner Ausreise für die HADEP politisch aktiv gewesen zu sein, Propaganda für diese gemacht und für sie als Wahlhelfer für die Wahl 1995 fungiert zu haben - in dem angegriffenen Urteil mit keinem Wort eingehe. Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Vortrag des Klägers auf Seite 3 und 4 des Tatbestands ausdrücklich wiedergegeben und zudem auf Seite 6 des Tatbestands wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung der Kläger auf die Verhandlungsniederschrift mit den entsprechenden Angaben des Klägers zu 1) (vgl. S. 5) verwiesen. Es ist demzufolge grundsätzlich davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die vorgenannten Angaben zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausgeführt, dass es nach dem Vorbringen des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung zwar davon überzeugt sei, dass ihm im Heimatort Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte widerfahren seien, die möglicherweise individuelle und an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende asylerhebliche Verfolgung darstellten, das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an dem Kläger zu 1) aber auf seinen Heimatort beschränkt gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht dabei den Vortrag des Klägers zu 1) bezüglich seiner Aktivitäten für die HADEP - den er auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat - außer Acht gelassen hätte, liegen nicht vor. Soweit die Kläger sinngemäß rügen, das Verwaltungsgericht hätte sich bei der Frage der Rückkehrgefährdung insbesondere damit auseinandersetzen müssen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung in der Türkei gegen die HADEP ein Verbotsverfahren anhängig gewesen sei, und in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten von Kaya an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 5. Juni 1997 verweisen, rügen sie der Sache nach nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern wenden sich in Wirklichkeit gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Bewertung. Derartige Einwände vermögen dagegen eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen.

Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und auf § 83b Abs. 1 AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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