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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: 7 A 1900/08.Z
Rechtsgebiete: HSchG


Vorschriften:

HSchG § 143 Abs. 1 S. 3
HSchG § 161 Abs. 5 Nr. 3
HSchG § 70
HSchG § 88 Abs. 3 Nr. 1
Der Begriff der Aufnahmefähigkeit einer Schule bringt zum Ausdruck, dass die Beförderungskosten für den Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule notwendig im Sinne von § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG sein können, wenn diese aus Kapazitätsgründen vom Schüler nicht besucht werden kann; maßgebend ist hierbei eine schulbezogene Betrachtung, nicht aber ein in der Person des Schülers liegender Grund (hier: Ordnungsmaßnahme in Form der Überweisung an eine andere Schule).
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

7 A 1900/08.Z

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Schülerbeförderung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch Richter am Hess. VGH Dr. Ferner als Berichterstatter am 15. Dezember 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. August 2008 - 6 K 692/08.WI (V) - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Antragsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 747,20 € festgesetzt.

Gründe:

Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil, über den nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet, bleibt ohne Erfolg, denn die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Gründe rechtfertigen keine Zulassung der Berufung.

1. Soweit der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 3. September 2008 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht und dies damit begründet, durch die alleinige Entscheidung der Schulbehörde, die Tochter der Klägerin durch eine Ordnungsmaßnahme an die Hermann-Ehlers-Schule zu überweisen, stehe ihr die bisher besuchte, nächstgelegene Wilhelm-Leuschner-Schule nicht mehr zur Verfügung, so dass diese jedenfalls mit einer nicht aufnahmefähigen Schule im Sinne von § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG gleichzusetzen sei und in der Folge ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten bestehe, ist dem nicht zu folgen.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, und vom 28.06.2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 660; Hess. VGH, Beschluss vom 18.08.2005 - 9 UZ 1170/05 - NVwZ-RR 2006, 230). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 14.02.2006 - 7 UZ 60/06 -, vom 28.08.2006 - 7 UZ 1472/06 - sowie vom 15.02.2007 - 7 UZ 23/07 -; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rdnr. 52 zu § 124a). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die vom Kläger dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 - NVwZ 2001, 1178; Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 50 zu § 124a).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begründen die Ausführungen im Zulassungsantrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach § 161 Abs. 5 Nr. 3 HSchG sind die Beförderungskosten notwendig für den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Gesetzgeber in der genannten Vorschrift (nur) auf die Aufnahmefähigkeit einer Schule im Sinne einer Kapazitätsprüfung abgestellt hat. Indem das Gesetz auf den Begriff "Aufnahmefähigkeit" zurückgreift, bringt es zum Ausdruck, dass auch die Beförderungskosten für den Besuch einer anderen als der jeweils nächstgelegenen Schule notwendig sein können, nämlich dann - aber auch nur dann - wenn diese mangels Aufnahmekapazität vom betreffenden Schüler nicht besucht werden kann. Daraus folgt, dass die Notwendigkeit der Beförderungskosten mithin entfällt, falls der Besuch der in größerer Entfernung liegenden Schule auf anderen, insbesondere persönlichen Gründen des Schülers beruht (Hess. VGH, Urteil vom 27.07.1984 - 6 OE 16/83 - NVwZ 1984, 811 zum insoweit gleichlautenden § 34 Abs. 5 Nr. 3 HSchul VerwG).

An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441) weiterhin festzuhalten, denn sie wird über die gleichgebliebene Formulierung hinaus auch durch die Systematik der aktuellen Rechtslage bestätigt. Über die Aufnahme in eine Schule entscheidet nach § 88 Abs. 3 Nr. 1 HSchG ausschließlich der Schulleiter, und zwar nach Maßgabe des § 70 HSchG (Köller/Achilles, Hessisches Schulgesetz, Loseblattsammlung, Stand: 13/2007). Dies belegt, dass das Tatbestandsmerkmal der Aufnahmefähigkeit einer Schule ausschließlich einrichtungs- nicht aber benutzerbezogen zu verstehen ist. Zu Recht führt das angefochtene Urteil deshalb aus, die Aufnahmefähigkeit der Wilhelm-Leuschner-Schule sei nicht dadurch erloschen, dass die Tochter der Klägerin im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme einer anderen Schule zugewiesen worden sei. Wenn der Klägerbevollmächtigte dem entgegenhält, diese Schule stehe der Tochter der Klägerin wegen der Ordnungsmaßnahme nicht zur Verfügung, so handelt es sich nicht um ein schulbezogenes, sondern um ein personenbezogenes Hindernis.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf § 161 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 HSchG. Aus dem Verweis dieser Vorschrift auf § 143 Abs. 1 HSchG ergibt sich vielmehr, dass auch insoweit nur eine schulbezogene Betrachtung angezeigt ist, denn nach § 143 Abs. 1 Satz 3 HSchG dient das Zulassungsverfahren dem Ziel, eine hohe Qualität des Lernens bei pädagogisch und organisatorisch sinnvoller Klassengröße zu erreichen. Die Übertragung der Rechtsfolge einer Zuweisung nach § 161 Abs. 5 Nr. 2 HSchG auf den Fall einer Verweisung durch eine personenbezogene Ordnungsmaßnahme im Wege der von der Klägerin geforderten "Auslegung" kann hiernach nicht in Betracht kommen.

Fehl geht auch der Hinweis des Klägerbevollmächtigten, es fehle an der notwendigen gesetzlichen Regelung dafür, dass sich "die Ordnungsmaßnahme nach § 82 Abs. 2 Ziffer 6 HSchG gegen die Schülerin bzw. den Schüler richtet, während die Versagung der Beförderungskostenerstattung einzig und allein die Erziehungsberechtigten trifft". Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der von der Klägerin für ihre Tochter zu leistende Unterhalt unabhängig von staatlichen Hilfen zum Lebensunterhalt und staatlicher Ausbildungsförderung den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, mithin auch die Beförderungskosten zur Schule (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, Rdnr. 16 zu § 1610). Hiernach ist aber nicht davon auszugehen, dass die Versagung der Kostenübernahme einen Eingriff in Rechte der Klägerin darstellt, der einer Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Rechtsstaatsprinzips bedürfte.

Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Verfügung vom 3. Juli 2007, mit der die Ordnungsmaßnahme gegen die Tochter der Klägerin verhängt wurde, "die erziehungsberechtigte Mutter und die Schülerin zu dem Vorfall gehört (wurden). Beide gaben den Vorwurf der Körperverletzung zu und erklärten sich mit der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform einverstanden." Hiernach ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Überweisung an die Hermann-Ehlers-Schule gegen den erklärten Willen der Klägerin und ihrer Tochter erfolgte.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 10 zu § 124). Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im Urteil des Verwaltungsgerichts zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, Rdnr. 152 zu § 124). Eine Frage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich oder - bei nicht reversiblen Fragen - durch das übergeordnete Oberverwaltungsgericht dergestalt geklärt ist, dass eine gefestigte Rechtsprechung besteht und für eine Klärung der streitigen Rechtsfrage ein weiteres Berufungsverfahren nicht erforderlich ist. Hat sich eines der genannten Gerichte zu einer für das Urteil des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits geäußert, muss das Zulassungsvorbringen Gesichtspunkte aufzeigen, welche die grundsätzliche Bedeutsamkeit dieser Frage erneut oder Anhaltspunkte für die Annahme begründen, diese Grundsätze könnten in einem Berufungsverfahren in verallgemeinerungsfähiger Form weiter verfeinert werden (vgl. Hk-VerwR/VwGO, 1. Aufl. 2006, Rdnr. 76 zu § 124).

Hiernach kommt der vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfenen Frage, "ob dann, wenn ein Schüler bzw. eine Schülerin im Wege einer Ordnungsmaßnahme an eine andere Schule überwiesen wird, für die Frage des Beförderungskostenerstattungsanspruchs gleichwohl die ursprüngliche Schule maßgeblich ist und bleibt, oder ob für die Frage der Erstattung der Beförderungskosten dann nicht die neue, verbindlich zugewiesene Schule entscheidend im Sinne des § 161 Abs. 5 Ziffer 3 HSchG ist", keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die vom Klägerbevollmächtigten formulierte Frage kann nach ihrem Wortlaut keine grundsätzliche Bedeutung haben, denn sie lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Nach § 161 Abs. 5 Ziffer 3 HSchG sind die Beförderungskosten der nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule als notwendig zu erstatten, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen. Aber auch, wenn mit der aufgeworfenen Frage vom Klägerbevollmächtigten als klärungsbedürftig angesehen werden sollte, ob von dem Tatbestandsmerkmal der Aufnahmefähigkeit einer Schule auch die Konstellationen erfasst werden, in denen ein Besuch der nächstgelegenen Schule wegen einer Ordnungsmaßnahme tatsächlich nicht möglich ist, kann dies nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen. Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 27. Juli 1984 (- 6 OE 16/83 - a. a. O.) zum insoweit gleichlautenden § 34 Abs. 5 Nr. 3 HSchulVerwG die Bedeutung des Begriffs "Aufnahmefähigkeit" dahingehend geklärt, dass nur auf die objektive Kapazität der Schule, nicht aber auf Gründe in der Person abzustellen ist. Es ist nichts dafür dargelegt, dass sich trotz dieser Entscheidung die grundsätzliche Bedeutsamkeit dieser Frage erneut stellt oder von einem Berufungsverfahren eine weitere Verfeinerung in verallgemeinerungsfähiger Form zu erwarten wäre.

3. Nach dem Vorstehenden kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht in Betracht. Der Zulassungsantrag der Klägerin bezieht sich auf eine ausschließlich rechtliche Fragestellung. Rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen aber dann nicht, wenn die grundlegenden Fragen des Rechtsstreits wie im vorliegenden Verfahren in der Rechtsprechung bereits geklärt sind (vgl. Hk-VerwR/VwGO, a. a. O., Rdnr. 73 zu § 124).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz (§ 63 Abs. 3 GKG) für beide Rechtszüge jeweils auf 747,20 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Betrag entspricht der streitigen Erstattungssumme für die beiden streitbefangenen Schuljahre der Tochter der Klägerin.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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