Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2009
Aktenzeichen: 7 A 2117/08.Z
Rechtsgebiete: AufenthG, AufenthV, Genfer Flüchtlingskonvention, HeimatlAuslG
Vorschriften:
AufenthG § 26 | |
AufenthV § 8 Abs. 1 S. 2 | |
Genfer Flüchtlingskonvention Art. 7 Abs. 1 | |
Genfer Flüchtlingskonvention Art. 28 | |
HeimatlAuslG § 12 |
Da heimatlose Ausländer gemäß § 12 HeimatlAuslG keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, kann ihnen entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 AufenthV ein Reiseausweis mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Reiseausweis für heimatlose Ausländer
hier: Geltungsdauer
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch
Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Rothaug, Richter am Hess. VGH Schönstädt, Richter am Hess. VGH Dr. Ferner
am 27. Februar 2009 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2008 - 5 K 1803/08.F (1) - wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg, denn die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Gründe rechtfertigen keine Zulassung der Berufung.
1. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht und dies unter Hinweis auf Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention - GK - (vom 28.07.1951, BGBl. 1953 II, Seite 559) i. V. m. § 5 des Anhangs hierzu im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 17. November 1980 (- 18 A 326/80 - InfAuslR 1981, 110, mit Anmerkung Müller) zu eigen mache, so kann sie damit nicht die Zulassung der Berufung erreichen.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, und vom 28.06.2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 660). Die nach § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 14.02.2006 - 7 UZ 60/06 - sowie vom 15.02.2007 - 7 UZ 23/07 -; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, Rdnr. 52 zu § 124a ). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 TZ 822/01 - NVwZ 2001, 1178; Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 50 zu § 124a).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begründen die Ausführungen im Zulassungsantrag der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29. August 2008 einen Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren mit der sich aus dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet - HeimatlAuslG - (vom 25.04.1951, BGBl. I Seite 269, zuletzt geändert am 30.07.2004, BGBl. I, Seite 1950) ergebenden Verpflichtung begründet, den Rechtsstatus heimatloser Ausländer dem deutscher Staatsangehöriger anzunähern. Wenn darüber hinaus § 8 Abs. 1 Satz 2 AufenthV die Möglichkeit vorsehe, für Ausländer einen Reiseausweis mit 10-jähriger Gültigkeitsdauer auszustellen, so müsse dies erst recht für heimatlose Ausländer gelten, die gemäß § 12 HeimatlAuslG überhaupt keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürften. Die Erwägungen zur Einschränkung der Gültigkeitsdauer von Reiseausweisen für Flüchtlinge bzw. Staatenlose seien auf heimatlose Ausländer nicht übertragbar, denn diese hätten einen besonderen Rechtsstatus.
Dem hält die Beklagte in der Begründung ihres Zulassungsantrags unter Bezugnahme auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.11.1980 - 18 A 326/80 - a. a. O.) entgegen, dass die Genfer Konvention eine Geltungsdauer des Ausweises nach Wahl der ausstellenden Behörde von einem oder zwei Jahren vorsehe, so dass die Behörde nicht ermächtigt sei, diese Maximaldauer zu überschreiten. Die Annäherung des Rechtsstatus heimatloser Ausländer an den deutscher Staatsangehöriger bedeute keinesfalls eine gänzliche Gleichstellung. Insoweit sei auf § 2 HeimatlAuslG hinzuweisen, wonach ein heimatloser Ausländer seine Rechtsstellung verliere, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nehme.
Diese Einwände der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger als heimatloser Ausländer einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren hat.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die von der Beklagten herangezogene Genfer Konvention auf heimatlose Ausländer überhaupt Anwendung findet. Der diesem Personenkreis zukommende Sonderstatus deckt sich in vielen Punkten mit dem Sonderstatus der ausländischen Flüchtlinge, stimmt aber mit ihm nicht vollständig überein. Es erscheint bedenklich, auf das Sonderrecht des Gesetzes über heimatlose Ausländer subsidiär das Sonderrecht der Genfer Konvention anzuwenden. Es spricht vielmehr manches dafür, in Fällen, die im Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet nicht geregelt sind, auf die Vorschriften des allgemeinen Ausländerrechts zurückzugreifen (vgl. Schiedermair/Wollenschläger, Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland, Loseblatt-Sammlung Stand 7/99, 3 F I Rdnr. 7).
Diese Frage kann aber im Ergebnis offen bleiben, denn auch bei Anwendung der Genfer Konvention wäre im vorliegenden Verfahren auf das allgemeine Ausländerrecht abzustellen. Nach Art. 7 Abs. 1 GK gewährt jeder Vertragsstaat vorbehaltlich der in der Konvention vorgesehenen günstigeren Bestimmungen den Flüchtlingen die Behandlung, die er Ausländern im Allgemeinen gewährt. Hieraus folgt, dass die für die sonstigen Ausländer geltenden Vorschriften auf die heimatlosen Ausländer Anwendung finden, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet etwas anderes ergibt (BVerwG, Urteil vom 12.01.1956 - BVerwG I C 42.55 - BVerwGE 3, 77 ff.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 AufenthV die Möglichkeit eröffnet, Reiseausweise für Ausländer bis zu einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren auszustellen, wenn der Inhaber - wie der Kläger - im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Diesem Ergebnis widersprechen auch die Erwägungen im Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 5. März 2008 - M I 3 - 125010/6 - (Bl. 121 f. der Behördenakte) nicht. Anders als es noch das OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 17. November 1980 (- 18 A 326/80 - a. a. O.) annahm, wird in dem Erlass nämlich die von der Genfer Konvention vorgesehene Gültigkeitsdauer für Reiseausweise ausdrücklich nicht als Höchstgrenze angesehen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung die Möglichkeit einer Ausstellung von Reiseausweisen mit einer längeren Gültigkeitsdauer als zwei Jahren anerkannt. Dass mit diesem Erlass die Gültigkeitsdauer von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose nur auf drei Jahre angehoben wird, erklärt sich durch die Verknüpfung mit der Dauer des Aufenthalts gemäß § 26 AufenthG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 AufenthV. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AufenthV darf die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG maximal drei Jahre beträgt. Eine solche (ausländerrechtliche) Beschränkung kann aber nicht auf heimatlose Ausländer übertragen werden, da diese nach § 12 HeimatlAuslG keines Aufenthaltstitels bedürfen, die Dauer ihres Aufenthaltes mithin grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1956 - BVerwG I C 42.55 - a. a. O.).
2. Keinen Erfolg hat der Zulassungsantrag der Beklagten auch, soweit sie eine Divergenzrüge im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit der Begründung erhebt, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1980 - 18 A 326/80 - ab und beruhe auf dieser Abweichung. Eine Divergenz im Sinne der vorgenannten Norm liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage grundsätzlich eine Position eingenommen hat, die von derjenigen, die das übergeordnete Oberverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat, abweicht (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05 - a. a. O.). Eine Divergenz liegt demnach nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts abweicht, sondern nur bei einer Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 12 zu § 124 m. w. N.). Dies ist vorliegend im Falle des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht gegeben.
Außerdem verlangt das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vom Zulassungsantragsteller, der die Divergenz in einer Rechtsfrage geltend machen will, die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von einem in einer Entscheidung des Divergenzgerichts aufgestellten Rechtssatz abgewichen ist, auf dem die Entscheidung des übergeordneten Gerichts beruht (Senatsbeschluss vom 20.02.2006 - 7 UZ 1979/05 - ESVGH 56, 247 ff.). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrages der Beklagten im Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 nicht gerecht, denn die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen zu einem anderen Zulassungsgrund reichen nicht aus; deswegen ist auch eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 12 zu § 124) nicht möglich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs.2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.