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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 7 D 575/08
Rechtsgebiete: GG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
VwGO § 166
ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 117
ZPO § 118
1. Vom grundsätzlichen Erfordernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Zeitpunkt der gerichtlichen Prozesskostenhilfeentscheidung ist eine Ausnahme zu machen, wenn das Gericht vor Abschluss der Instanz eine Entscheidung über ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch objektiv pflichtwidrig unterlassen hat.

2. Bei Unterbleiben der Bescheidung eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfegesuchs vor Abschluss der Instanz ist für das Erfordernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife - ggf. auf einen nach diesem, aber vor Instanzende liegenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der eingetreten ist, da sich die Erfolgsaussichten zwischenzeitlich zu Gunsten des Antragstellers verändert haben - abzustellen.

3. Eine Obliegenheit der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, die vom Gericht geschuldete Entscheidung über ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch herbeizuführen - etwa in einer Erledigungserklärung auf den noch offenen Prozesskostenhilfeantrag hinzuweisen oder mit einer Erledigungserklärung zuzuwarten, bis über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden ist - sieht das Gesetz nicht vor.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

7 D 575/08

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

wegen Ausländerrechts - Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach §§ 25 Abs. 5, 104a Abs. 1 AufenthG -

hier: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das übereinstimmend für erledigt erklärte erstinstanzliche Hauptsacheverfahren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch Richter am Hess. VGH Schönstädt als Berichterstatter am 26. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2008 - 11 E 4795/06 - abgeändert und dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalt ... zur Wahrung der Rechte bewilligt.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO analog im Einverständnis des Klägers anstelle des Senats entscheiden kann, ist begründet.

1. Der Kläger erhob am 19. Oktober 2006 eine auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage. Am selben Tag beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und fügte dem Antrag unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei. Auf die ihr am 30. Oktober 2006 zugestellte Klage- und Antragsschrift erwiderte die Beklagte am 9. November 2006.

Am 28. August 2007 trat die Altfallregelung des § 104a AufenthG in Kraft. Bereits mit Schreiben vom 20. Juli 2007 vertrat der Kläger die Rechtsauffassung, dass sein rechtshängiges Verpflichtungsbegehren auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104a AufenthG einschließe. Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zu erteilen, erklärte dieser am 15. November 2007 den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung des Klägers am 30. November 2007 an.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellte mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 11 E 4795/06 (1) - das Klageverfahren ein und hob dessen Kosten gegeneinander auf.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2008 um Entscheidung über den nicht beschiedenen Prozesskostenhilfeantrag nachgesucht hatte, lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheide - so das Verwaltungsgericht - grundsätzlich aus, da sie voraussetze, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch beabsichtigt sei (§ 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO). Auch aus Billigkeitsgründen sei im Fall des Klägers keine Abweichung von diesem Grundsatz geboten. Lediglich ausnahmsweise könne nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn das Prozesskostenhilfegesuch vor der Erledigungserklärung positiv entscheidungsreif gewesen sei und der die Prozesskostenhilfe beantragende Beteiligte im Rahmen der ihn treffenden Obliegenheit zur prozessualen Mitwirkung seinerseits alles Zumutbare getan habe, um eine Entscheidung vor Erledigung der Hauptsache zu erreichen (Hess. VGH, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 9 TP 3075/06 - m. w. N.). Die letztgenannte Voraussetzung sei im Fall des Klägers nicht erfüllt. Ihm hätte es oblegen, in der Erledigungserklärung auf den noch offenen Prozesskostenhilfeantrag hinzuweisen bzw. mit der Erledigungserklärung zuzuwarten, bis über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden sei (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 9 TP 3075/06 -). Der Kläger habe indessen nichts getan, um eine Entscheidung des Gerichts über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu erreichen. Er habe vielmehr mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. November 2007 den Rechtsstreit für erledigt erklärt, ohne zuvor auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe hinzuweisen.

Am 27. Februar 2008 hat der Kläger gegen den ihm am 14. Februar 2008 zugestellten Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Beschwerde erhoben.

2. Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vom Kläger mit der Klage verfolgte Verpflichtungsbegehren abgelehnt.

Prozesskostenhilfe ist dem Kläger gemäß § 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO zu gewähren, da der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, und im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs vom Kläger eine Rechtsverfolgung beabsichtigt gewesen ist, die hinreichende Erfolgsaussicht geboten und sich nicht als mutwillig dargestellt hat.

a. Der aus dem Tenor ersichtlichen rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass die Beteiligten den Rechtsstreit, für dessen Durchführung der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, bereits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

In Übereinstimmung mit dem Charakter der Prozesskostenhilfe als spezialgesetzliche Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69 - BVerfGE 35, 348, 355) verlangt § 114 ZPO allerdings grundsätzlich noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch einen prozessualen Bedarf in Gestalt einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung. Prinzipiell scheidet mithin eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz von vornherein aus, was uneingeschränkt für erst nach Abschluss der Instanz gestellte Prozesskostenhilfeanträge gilt.

Vom grundsätzlichen Erfordernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Zeitpunkt der gerichtlichen Prozesskostenhilfeentscheidung ist indes eine Ausnahme zu machen, wenn - wie hier - das Gericht vor Abschluss der Instanz eine Entscheidung über ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch objektiv pflichtwidrig unterlassen hat. In einem solchen Fall kommt auch nach Abschluss der Instanz eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife - ggf. auf einen nach diesem, aber vor Instanzende liegenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der eingetreten ist, weil sich die Erfolgsaussichten zwischenzeitlich zu Gunsten des Antragstellers verändert haben - in Betracht (vgl. zu Vorstehendem: BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - NJW 1982, 446; BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 - BVerwG 1 PKH 3.98 - juris; Senatsbeschluss vom 26. April 1995 - 7 TP 3419/94 -; Hess. VGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1991 - 6 TP 1065/91 - NVwZ-RR 1992, 220, und vom 21. August 2007 - 11 TP 1305/07 -; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 166 Rdnr. 33; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 166 Rdnr. 43 ff.; jeweils m. w. N.).

Diese Ausnahme hat ihren Grund in dem für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, im Übrigen aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Jusitzgewährungsanspruch (Art. 20 GG) herzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot der weitestgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, dem die Regeln über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dienen und das deren Auslegung maßgeblich bestimmt. Dieses Gebot verlangt in erster Linie eine unverzügliche Entscheidung des Gerichts über einen entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag. Um der mittellosen Partei hinsichtlich der Durchführung eines Rechtsstreits eine einer bemittelten Partei entsprechende Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, soll die mittellose Partei Klarheit darüber erhalten, ob sie von den Gerichtskosten und den eigenen außergerichtlichen Kosten freigestellt wird oder ob sie insoweit das Risiko trägt, einen Rechtsstreit nur unter Einsatz von Einkommen und Vermögen führen zu können, das der Gesetzgeber in § 115 ZPO prozesskostenhilferechtlich dem Existenzminimum zuordnet, das eine bemittelte Partei von vornherein zu anderen Zwecken als zu dem Zweck der Rechtsverfolgung einsetzt. Das Ziel, im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit eine gleichheitswidrige Kostenbelastung der mittellosen Partei zu vermeiden, steuert auch die Auslegung des § 114 ZPO, wenn vor Abschluss der Instanz die Bescheidung eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfegesuchs - also eines den Anforderungen des § 117 ZPO genügenden Prozesskostenhilfeantrags, zu dem der Gegner nach § 118 ZPO Stellung nehmen konnte - unterblieben ist: Würde noch in dem nach Abschluss der Instanz liegenden Zeitpunkt der (verspäteten) gerichtlichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch als - in diesem Zeitpunkt notwendig zu verneinende - Voraussetzung der Prozesskostenhilfebewilligung eine beabsichtigte Rechtsverfolgung verlangt, drohte der mittellosen Partei eine mit dem Gleichheitssatz bei der Rechtsverfolgung unvereinbare Kostenbelastung. Dies gebietet es, bei Unterbleiben der Bescheidung eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfegesuchs vor Abschluss der Instanz für das Erfordernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife - ggf. auf einen nach diesem, aber vor Instanzende liegenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der eingetreten ist, da sich die Erfolgsaussichten zwischenzeitlich zu Gunsten des Antragstellers verändert haben - abzustellen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 119 Rdnr. 16; Sodan/Ziekow, a. a. O.).

Diese Sichtweise, nach der ein vor Abschluss der Instanz entscheidungsreifes, aber nicht beschiedenes Prozesskostenhilfegesuch nicht schon infolge des Abschlusses der Instanz erfolglos ist, korrespondiert der Rechtslage bei sozialhilfe- und unterhaltsrechtlichen Bedarfen: Auch dort geht es um die Befriedigung gegenwärtiger Bedarfslagen; bei gerichtlicher Geltendmachung kann gleichwohl im Nachhinein eine Verpflichtung bzw. Verurteilung zur Leistung erfolgen (vgl. Hauck/Noftz, SGB XII, Sozialhilfe, Stand: Dezember 2007, K § 18 Rdnr. 13 ff.; Lehr- und Praxiskommentar Bundessozialhilfegesetz, 6. Aufl. 2003, § 5 Rdnr. 16; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 166 Rdnr. 43 ff.; Palandt/Diedrichsen, BGB, 67. Aufl. 2008, § 1613 Rdnr. 1 ff.).

Für die hier vertretene Rechtsauffassung streitet ferner, dass das Gericht im noch anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren eine in der Regel pflichtwidrige Verzögerung der von ihm zu treffenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag kompensieren kann und hierdurch ein etwaiger, sich anschließender Amtshaftungsprozess, dessen Erfolgsaussichten jedenfalls das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 BGB nicht entgegenstehen würde (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 839 Rdnr. 63 - 67, m. w. N.), vermieden wird.

Wird die Entscheidung über eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende (zusätzlich) von Billigkeitserwägungen abhängig gemacht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 1995, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 21. August 2007, a. a. O.), so sprechen auch diese für die hier vertretene Sichtweise, da das Unterlassen der Bescheidung eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrags grundsätzlich in die Sphäre des Gerichts fällt (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a. a. O., § 166 Rdnr. 33).

Soweit das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung in Anschluss an eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 9 TP 3075/06 -, m. w. N.) für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen über die vor Instanzende eingetretene Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinaus verlangt, dass der Prozesskostenhilfe beantragende Beteiligte im Rahmen einer ihn treffenden Obliegenheit zur prozessualen Mitwirkung seinerseits alles Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung vor Erledigung der Hauptsache zu erreichen, und das Verwaltungsgericht hierzu weiterhin ausführt, es hätte dem Kläger oblegen, in der Erledigungserklärung auf den noch offenen Prozesskostenhilfeantrag hinzuweisen bzw. mit der Erledigungserklärung zuzuwarten, bis über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden sei, teilt das Beschwerdegericht diese Rechtsauffassung nicht. Obliegenheiten der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei sind in §§ 117, 118 ZPO i. V. m. § 166 VwGO geregelt. Eine darüber hinausgehende Obliegenheit, die vom Gericht geschuldete Entscheidung über ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch herbeizuführen, sieht das Gesetz nicht vor. Demgemäß hat ein Antragsteller - vorbehaltlich einer gerichtlichen Aufforderung nach § 118 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 166 VwGO - mit einem den Anforderungen des § 117 ZPO entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag alles von seiner Seite aus Erforderliche getan (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 1981, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 3. März 1988, a. a. O.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1991, a. a. O., und vom 21. August 2007, a. a. O.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a. a. O., § 166 Rdnr. 33; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 166 Rdnr. 45).

b. Für die im Zeitpunkt der Entscheidungsreife und danach bis zum Abschluss der Instanz beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hat auch eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden.

Hinreichende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO ist zu bejahen, wenn es aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich erscheint, dass der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Beteiligte mit seinem Begehren durchdringen wird. Insoweit ist an die Prognose der Erfolgsaussicht grundsätzlich kein strenger Maßstab anzulegen, denn die Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht der Ort, den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz selbst zu bieten, sondern es soll diesen erst zugänglich machen (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. - BVerfGE 81, 347 [357]; Senatsbeschlüsse vom 3. August 2007 - 7 TP 1231/07 - und vom 8. August 2007 - 7 TP 1288/07 -; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 TP 2716/02 -).

Bereits für das auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtete Verpflichtungsbegehren hat eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden, da über die vom Kläger behauptete posttraumatische Belastungsstörung voraussichtlich Beweis hätte erhoben müssen, und ein dem Kläger positives Beweisergebnis ebenso wenig auszuschließen ist wie eine hieran anknüpfende Bejahung einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise als maßgebliche Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

Ab dem Inkrafttreten der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG am 28. August 2007 hat zudem eine hinreichende Erfolgsaussicht für einen Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift bestanden. Das auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsbegehren erfasste auch den Aufenthaltstitel nach der Altfallregelung, da dieser einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes darstellt (vgl. zum Gegenstand einer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verpflichtungsklage: BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - DVBl. 2008, 108, m. w. N.).

Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 166 VwGO.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an, weil das Kostenverzeichnis - Anlage I zum GKG - in Nr. 5502 einen Gebührentatbestand nur für den Fall vorsieht, dass die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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