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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 7 N 153/06
Rechtsgebiete: GG, HWG, VAwS, WHG


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 75 Abs. 1
HWG vom 06.05.2005 § 47 Abs. 3 Nr. 6
HWG vom 18.12.2002 § 31 Abs. 3 Nr. 3
VAwS § 28 Abs. 4
WHG § 19g Abs. 1
WHG § 19i Abs. 2
1. § 28 Abs. 4 in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung hält einer rechtlichen Überprüfung anhand des einschlägigen Bundes- und Landesrechts statt.

2. Insbesondere besitzt § 28 Abs. 4 VAwS, wonach die Überprüfung von Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten, die noch nicht durch einen Sachverständigen überprüft worden sind, innerhalb von zwei Jahren nachzuholen ist, mit der Regelung des § 31 Abs. 3 Nr. 4 HWG a. F. eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.

3. Auch private Anlagen werden in zulässiger Weise von der Änderung des § 28 Abs. 4 VAwS erfasst, weil Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 1 Satz 1 WHG nicht nur solche im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen sind.

4. Die Regelung des § 28 Abs. 4 VAwS verstößt als Regelung mit unechter Rückwirkung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil es an einem überwiegenden schutzwürdigen Vertrauen der Eigentümer von Heizölverbraucheranlagen in den Fortbestand der alten Rechtslage fehlt.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 N 153/06

Verkündet am 29. September 2006

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Wasserrechts - Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -7. Senat - durch

Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Rothaug, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richterin am Hess. VGH Dr. Rudolph, Richter am Hess. VGH Schönstädt, Richterin am Hess. VGH Schäfer

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Normenkontrollverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten des Antragsgegners abwenden, falls dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die am 13. Februar 2004 bekannt gemachte und am 14. Februar 2004 in Kraft getretene Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung vom 6. Februar 2004 (GVBl. 2004, 62 ff.). Die Antragsteller wenden sich sinngemäß gegen die durch diese Änderungsverordnung neu eingeführte Regelung des § 28 Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (im Folgenden: Anlagenverordnung - VAwS -). In dieser heißt es:

Bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten, die noch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 3 geprüft worden sind, ist diese Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Hausgrundstückes A-Straße in A-Stadt. Das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus wurde im Jahr 1986 errichtet. Das Haus wird mit einer Heizölverbraucheranlage der Gefährdungsstufe B beheizt.

Mit Schreiben vom 1. September 2004 forderte der Landrat des Landkreises B-Stadt die Antragsteller auf, die Heizöllageranlage bis zum 14. Februar 2006 durch einen zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Am 23. Januar 2006 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.

Zur Begründung des Antrages machen die Antragsteller geltend, die Änderung der Anlagenverordnung vom 5. Februar 2004 könne sich nicht auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen. In der Rechtsverordnung werde auf § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verwiesen. Diese Vorschrift erfasse aber lediglich Anlagen in gewerblichen Betrieben bzw. öffentlichen Einrichtungen sowie Anlagen im landwirtschaftlichen Bereich. Deshalb könne die Rechtsverordnung keine Regelung für private Anlagen treffen. Sie begründe daher zu Unrecht eine Verpflichtung der privaten Eigentümer zur Überprüfung ihrer Anlagen durch einen Sachverständigen.

Ferner verstoße die Anlagenverordnung gegen das aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes entwickelte Verbot der Rückwirkung von Rechtsvorschriften. Nach erteilter Fertigstellungsbescheinigung für ihre Heizöllageranlage hätten sie, die Eigentümer, auch auf die künftige uneingeschränkte Nutzung dieser Anlage vertrauen dürfen. Die in der Anlagenverordnung vorgesehene einmalige Überprüfung führe zu einer weiteren Kostenbelastung privater Hauseigentümer. Ein effektiver Schutz der Umwelt vor Gefahren von austretendem Öl werde durch die einmalige Prüfung nicht gewährleistet.

Die Antragsteller beantragen,

die Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung vom 5. Februar 2004 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung seines Antrages führt der Antragsgegner aus, dass der Anwendungsbereich des § 19g Abs. 1 WHG, auf den in der Anlagenverordnung Bezug genommen werde, sich nicht auf gewerblich betriebene Heizölanlagen beschränke. Auch die von den Antragstellern behauptete Rückwirkungsproblematik bestehe nicht. Anlagen nach § 19g Abs. 1 WHG müssten so betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen sei. Dies sei eine dynamische Pflicht, die nicht etwa mit dem Einbau der Anlage ende, sondern in jedem Zeitpunkt des Betriebs der Anlage zu beachten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Ordner) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist zwar zulässig.

Insbesondere ist der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 HessAGVwGO statthaft. Denn er zielt auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, nämlich der Fünften Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung. Die Prüfungskompetenz des erkennenden Senats ist hierbei nicht durch § 47 Abs. 3 VwGO eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift prüft der Hessische Verwaltungsgerichtshof die untergesetzliche Rechtsnorm lediglich insoweit nicht, als die Nachprüfung ausschließlich dem Landesverfassungsgericht vorbehalten ist. Art. 132 HV behält indes dem Hessischen Staatsgerichtshof nur die Entscheidung über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsvorschriften mit der Hessischen Verfassung vor (vgl. Senatsurteil vom 17.05.2002 - 7 N 4645/98 - ESVGH 62, 222). Eine Verletzung des Landesverfassungsrechts durch die Neuregelung des § 28 Abs. 4 VAwS ist indes von den Antragstellern nicht dargetan.

Die Antragsteller sind auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Denn sie machen sinngemäß geltend, durch die Anlagenverordnung, insbesondere durch die Einführung der Prüfpflicht für bestehende Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten in § 28 Abs. 4 VAwS in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein.

Ferner haben die Antragsteller auch die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Denn die Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung und damit auch die Änderung in § 28 Abs. 4 VAwS wurde am 13. Februar 2004 bekannt gemacht, und der vorliegende Normenkontrollantrag wurde am 23. Januar 2006 eingereicht.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.

Die angegriffene Änderung des § 28 Abs. 4 VAwS hält einer Überprüfung anhand des einschlägigen Bundes- und Landesrechts auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller stand. Die Fünfte Änderungsverordnung erweist sich damit als gültig und kann deshalb weder ganz noch teilweise für unwirksam erklärt werden.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller enthält das Hessische Wassergesetz (HWG) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Änderung des § 28 Abs. 4 VAwS. Die Änderung erfolgte am 6. Februar 2004 aufgrund der seinerzeit geltenden Regelung des § 31 Abs. 3 Nr. 4 HWG vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I 2003, 10) und findet selbst im gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 47 Abs. 3 Nr. 6 HWG in der seit dem 6. Mai 2005 geltenden Fassung (GVBl. I 2005, 305 f). Sowohl in der außer Kraft getretenen Regelung als auch in der gegenwärtigen Regelung heißt es, dass durch Rechtsverordnung für Anlagen im Sinne von § 19g Abs. 1 und 2 WHG geregelt werden kann, wie diese Anlagen im Einzelnen nach § 19i Abs. 2 Satz 1 WHG zu überwachen sind und u. a. auch, wie im Einzelnen die Prüfung von Anlagen auf Kosten des Unternehmers nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG durchzuführen sind.

Bei den von der neuen Regelung in § 28 Abs. 4 VAwS erfassten Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B handelt es sich entgegen den Ausführungen der Antragsteller um Anlagen im Sinne von § 19g Abs. 1 WHG.

Das Wasserhaushaltsgesetz enthält zwar keine Definition des Begriffs der Anlage, geht aber von einem umfassenden Anlagenbegriff aus. Danach ist unter Anlage ein Ort zu verstehen, an dem durch menschliche Handlungen ein wassergefährdender Stoff unter technischen Vorkehrungen in einem bestimmten Zustand vorhanden ist (Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Wasserabgabengesetz, Kommentar, Stand: 01.07.2005, § 19g WHG Rdnrn. 63, 65, 69).

Bei den Heizölverbraucheranlagen handelt es sich um Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19g Abs. 1 Satz 1 WHG. Unter Lagern ist nämlich das Aufbewahren von Stoffen zur weiteren Nutzung zu verstehen (Sieder-Zeitler-Dahme, a. a. O., § 19g WHG Rdnrn. 53, 57). Dagegen handelt es sich nicht um Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19g Abs. 1 Satz 1 WHG. Denn die Tätigkeit des Verwendens erfasst allein die Nutzung oder den sonstigen Einsatz eines wassergefährdenden Stoffes, um sich seiner Eigenschaften zum Erreichen bestimmter, außerhalb seiner Zweckbestimmung liegender Ziele zu bedienen (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 19g WHG Rdnr. 4; Sieder-Zeitler-Dahme, a. a. O., § 19g WHG Rdnr. 62c). Bei den Heizölverbraucheranlagen erfolgt die Verwertung des in den zugehörigen Tanks gelagerten Heizöls indes entsprechend der vorgesehenen Verwendung.

Ferner erfasst die Regelung des § 19g Abs. 1 WHG mit dem Begriff der Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe auch private Anlagen und nicht - wie die Antragsteller meinen - nur Anlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft. Deshalb durfte der Verordnungsgeber in § 28 Abs. 4 VAwS vorsehen, dass sämtliche Heizölverbraucheranlagen, also auch private Anlagen wie die der Antragsteller, einer Prüfung unterzogen werden.

Bereits aus dem Wortlaut des § 19g Abs. 1 Satz 1 WHG ergibt sich, dass die in der ersten Hälfte des Satzes enthaltene Aufzählung der Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe alle Einsatzbereiche dieser Anlagen ohne jede weitere Einschränkung erfasst, während sich der Anwendungsbereich des § 19g Abs. 1 WHG für die in der zweiten Satzhälfte allein erwähnten Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe durch das zusätzliche Tatbestandsmerkmal "im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich der öffentlichen Einrichtungen" auf diese Bereiche beschränkt. Hieraus folgt, dass allein bei der Tätigkeit des Verwendens wassergefährdender Stoffe Anlagen außerhalb des Bereichs der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen nicht erfasst sind (vgl. hierzu BT-Drs. 10/3973 Begründung zu § 19g, S. 20; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 19g WHG Rdnr. 1; OLG Celle, Urteil vom 24.11.1994 - 3 Ss 149/94 - NJW 1995, 3197; so wohl auch Sieder-Zeitler-Dahme, a. a. O., § 19g WHG Rdnr. 62e).

Diese Auslegung entspricht auch der Zielsetzung des Gesetzgebers, einen möglichst wirksamen Gewässerschutz zu begründen und Gefahren für die Umwelt bereits im Ansatz zu unterbinden (BT-Drs. 10/3973, S. 1). Denn in einem hoch technisierten und dicht besiedelten Land wie der Bundesrepublik Deutschland ist eine möglichst umfassende Vermeidung erheblicher Gefährdungen der Umwelt dringend geboten. Bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 19g Abs. 1 Satz 1 WHG dahingehend, dass die genannten Anforderungen beim Lagern wassergefährender Stoffe nicht bei Anlagen im privaten Bereich zu beachten wären, würde hingegen eine gefährliche Regelungslücke beim Schutz der Gewässer vor entsprechenden Gefahren bestehen.

Schließlich ergibt sich auch bei einer systematischen Auslegung des § 19g Abs. 1 Satz 1 WHG, dass die im ersten Halbsatz aufgezählten Anlagen sämtliche Bereiche, also auch private Anlagen, erfasst. Denn § 19g WHG konkretisiert die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1a Abs. 2 WHG, die ebenfalls in sämtlichen Tätigkeitsbereichen, also auch bei privaten Anlagen, zu beachten ist (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 19g WHG Rdnr. 1).

Des Weiteren ist Heizöl ein Mineralölprodukt im Sinne von § 19g Abs. 5 Satz 1 WHG. Infolge dessen sind bei den von § 28 Abs. 4 VAwS erfassten Heizölverbraucheranlagen sämtliche Tatbestandsmerkmale für eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19g Abs. 1 WHG erfüllt.

Rechtlich unbedenklich ist weiter, dass in § 28 Abs. 4 VAwS ein Prüfanlass begründet wird, der in § 47 Abs. 3 Nr. 6 HWG i. V. m. § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG nicht vorgesehen ist. Nach § 28 Abs. 4 VAwS sollen nämlich bestehende Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten, die noch nicht geprüft worden sind, innerhalb von zwei Jahren geprüft werden.

Zwar ist eine einmalige Prüfung der bestehenden Anlagen in der in Bezug genommenen bundesrechtlichen Vorschrift des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 WHG nicht vorgesehen. Bei § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG handelt es sich indes lediglich um eine Rahmenregelung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG. Dem Bund steht hiernach eine Rahmengesetzgebungskompetenz für den Wasserhaushalt zu. Rahmenvorschriften sind im Zweifel auf Ausfüllung hin angelegt und sollen die Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht weiter einschränken, als dies ihr Wortlaut zwingend erfordert (BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 93, 319 ff., und Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 [158]; Sieder-Zeitler-Dahme, a. a. O., § 19g WHG Rdnr. 2; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rdnr. 738). Vorliegend kann angenommen werden, dass durch landesrechtliche Regelungen über die Aufzählung der in § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG genannten Prüfanlässe hinaus weitere Prüfpflichten für Anlagen im Sinne von § 19g WHG begründet werden dürfen. Die Regelung des § 19i WHG enthält nämlich keinen Hinweis dahingehend, dass die Länder nicht zu weiter greifenden Regelungen befugt sein sollen. Auch die Gesetzgebungsmotive lassen einen solchen Schluss nicht zu (vgl. BT-Drs. 10/3973, S. 16 u. 21, und BT-Drs. 10/5727, S. 40). Daher sind die Länder befugt, im Einzelnen zu regeln, welche Anlagen einer Prüfung zu welchen Prüfanlässen zu unterziehen sind. Die im Bundesrecht festgelegten Prüfanlässe und Prüffristen hindern somit die Länder nicht, in den Anlagenverordnungen weitere Prüfanlässe oder abweichende Prüffristen zu bestimmen (Sieder-Zeitler-Dahme, a. a. O., § 19i WHG Rdnr. 11; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 19i WHG Rdnr. 10).

Ferner ist rechtlich unbedenklich, dass der Landesgesetzgeber es durch § 47 Abs. 3 Nr. 6 HWG dem Verordnungsgeber überlassen hat zu bestimmen, wie im Einzelnen die Anlagen nach § 19g WHG zu überwachen und wie im Einzelnen die Überprüfung von Anlagen auf Kosten des Unternehmers nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG durchzuführen sind. Denn durch § 47 HWG hat der Landesgesetzgeber den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes beachtet und alle wesentlichen Entscheidungen - sei es auch durch Bezugnahme auf §§ 19g und 19i WHG - selbst getroffen. Die Begründung einer einzelnen weiteren Prüfpflicht für bereits bestehende Heizölverbraucheranlagen stellt keinen erheblichen Eingriff in die Ausübung eines Grundrechts dar, welches nur durch Gesetz erfolgen könnte. Hierbei ist für den Senat maßgeblich, dass die mit der neu begründeten Prüfpflicht verbundenen unmittelbaren Kosten von ca. 100,- bis 150,- € keine intensive Belastung für den Eigentümer einer Heizölverbraucheranlage darstellen (vgl. hierzu: Jarras/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Art. 20 Rdnr. 30).

Ohne Erfolg rügen die Antragsteller ferner, dass für ältere Anlagen vor deren Inbetriebnahme eine der heutigen Regelung in § 28 Abs. 4 VAwS gleichwertige Überprüfung vorgesehen gewesen sei. Dies trifft indes nicht zu. Denn die Anlagenverordnung vom 23.03.1982 (GVBl. I, 1982, S. 74 ff) sah in § 18 nicht zwingend die Prüfung durch einen Sachverständigen vor. Vielmehr konnte gem. § 18 Abs. 4 VAwS 1982 die Vorlage eines Prüfberichts eines sachkundigen Unternehmens ausreichen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt die Änderung der Anlagenverordnung auch nicht zu einer Ungleichbehandlung gem. Art. 3 GG mit Eigentümern neuer Anlagen. Diese müssen ihre Anlagen nämlich gem. § 19i Abs. 2 S. 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 3 VAwS bereits vor der Inbetriebnahme prüfen lassen. Den Eigentümern der älteren, vor dem Inkrafttreten der Anlagenverordnung vom 16.09.1993 eingebauten Heizölverbraucheranlagen wird durch § 28 Abs. 4 VAwS lediglich aufgegeben, diese Prüfung binnen 2 Jahren nachzuholen.

Auch die Ausführungen der Antragsteller, die Fünfte Änderungsverordnung vom 5. Februar 2004 verstoße gegen das aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes entwickelte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen, führt nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrages. Denn ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.

Die Neuregelung des § 28 Abs. 4 VAwS greift nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein, was einer besonderen Rechtfertigung bedürfte (sog. echte Rückwirkung oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen, vgl. hierzu: Jarras/Pieroth, a. a. O., Art. 20 Rdnr. 67 ff.). Sie wirkt vielmehr auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ein, indem sie die bestehende Rechtslage zu Lasten von Eigentümern bereits bestehender und noch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 3 VAwS geprüfter Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B korrigiert. Eine solche unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung findet ihre verfassungsrechtliche Grenze im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG).

Die Regelung des § 28 Abs. 4 VAwS ist als Regelung mit unechter Rückwirkung rechtlich nicht zu beanstanden. Derartige unechte Rückwirkungen sind verfassungsrechtlich nämlich grundsätzlich zulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gesetz oder die Rechtsverordnung einen Eingriff vorsieht, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, oder wenn das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger ist als die mit der Regelung verfolgten Anliegen (Jarras/Pieroth, a. a. O., Art. 20 Rdnr. 52; BVerwG, Beschluss vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 ff.).

Vorliegend fehlt es zumindest an einem überwiegenden schutzwürdigen Vertrauen der Eigentümer von Heizölverbraucheranlagen in den Fortbestand der alten Rechtslage. Bei der zu treffenden Abwägung fällt entscheidend ins Gewicht, dass nach den Hinweisen aus Sachverständigenkreisen in der Vergangenheit viele Schadensfälle im privaten Bereich zu verzeichnen waren, die durch Mängel der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen sowie Fehlern beim Einbau oder Aufstellen verursacht wurden (Sieder-Zeitler-Dahme, a. a. O., § 19i WHG Rdnr. 15). Demgegenüber besteht am Schutz der Gewässer vor Schadstoffen wie Heizöl ein so hohes öffentliches Interesse, dass das private Interesse der Betreiber der Anlagen, von Prüfpflichten und den damit verbundenen Kosten verschont zu bleiben, dahinter zurückzustehen hat. Dies gilt umso mehr, als die nach § 28 Abs. 4 VAwS eingeführte einmalige Prüfung mit einem finanziellen Aufwand von nur 100,- bis 150,- € und damit mit nicht übermäßig hohen Kosten verbunden ist.

Die Regelung in § 28 Abs. 4 VAwS erweist sich im Übrigen auch als verhältnismäßig. Denn wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Normierung der Prüfpflicht für bestehende Anlagen durch hinreichend gewichtige und vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Die Einführung der einmaligen Prüfpflicht für ältere Heizölverbraucheranlagen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zur Verbesserung des Schutzes öffentlicher Gewässer insbesondere nicht ungeeignet. Bei älteren Anlagen können so noch vor Eintritt eines Schadensfalles etwaige Sicherheitsmängel festgestellt werden. Hiergegen sprechen nicht - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben - etwaige niedrige Versicherungsprämien bei Haftpflichtversicherern. Diese lassen nicht den Schluss zu, ältere Heizölverbraucheranlagen seien betriebstechnisch hinreichend sicher. Vielmehr gewährleisten die in der Anlagenverordnung und im Wasserhaushaltsgesetz nunmehr vorgesehenen Überprüfungen, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Schadensfällen niedriger und das Versicherungsrisiko durch die gesetzlichen Vorgaben geringer wird.

Mithin bleibt der Normenkontrollantrag erfolglos.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO je zur Hälfte zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird endgültig auf 1.000,00 € festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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