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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.08.2007
Aktenzeichen: 7 TE 1557/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 69a |
2. Gegen eine die Festsetzung des Streitwerts betreffende Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) sind zumindest nach Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit und das Institut der Rechtskraft außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gegenvorstellung mangels einfachgesetzlicher Regelung nicht mehr statthaft.
3. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ergeht gerichtskostenfrei.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verfahren über die Streitwertbeschwerde
wegen Statistik - Verwaltungsvollstreckung -
hier: Anhörungsrüge nach § 69a GKG
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch Richter am Hess. VGH Schönstädt als Einzelrichter am 20. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2007 - 7 TE 992/07 -, mit dem auf die Beschwerde des Klägers der Streitwert für das unter der Geschäftsnummer 7 E 1847/06 (V) geführte erstinstanzliche Verfahren von 5.000,00 € auf 150,00 € herabgesetzt wurde, wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für die Anhörungsrüge nach § 69a GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist nach § 69a Abs. 4 Satz 2 GKG als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben hat. Zur gesetzlichen Form im Sinne des § 69a Abs. 4 Sätze 1 und 2 GKG zählt auch die in § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG normierte Pflicht des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten, das Vorliegen der in § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG genannten Voraussetzungen darzulegen, d. h. dem Gericht gegenüber aufzuzeigen, dass es den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Eingabe des Klägers vom 27. Juli 2007 enthält keine Ausführungen zu einer Verletzung des Gehörsrechts des Klägers durch das Gericht im Verfahren über die Streitwertbeschwerde. Unabhängig hiervon fehlt es auch an der erforderlichen Beschwer des Klägers, zu dessen Gunsten die Beschwerdeentscheidung den Streitwert auf 150,00 € und damit auf einen Wert innerhalb der ersten Gebührenstufe sowohl nach dem Gerichtskosten- als auch nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgesetzt hat.
Eine Auslegung der Eingabe des Klägers vom 27. Juli 2007 als Gegenvorstellung scheidet aus. Gegen eine die Festsetzung des Streitwertes betreffende Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) sind zumindest nach Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit und das Institut der Rechtskraft außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gegenvorstellung mangels einfachgesetzlicher Regelung nicht mehr statthaft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2005 - 7 TG 2309/05 - und vom 27. März 2007 - 7 TG 622/07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 3 S 83/05 - NJW 2005, 920; Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, vor § 124 Rdnr. 7 ff.).
Die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ergeht - ebenso wie dies in § 68 Abs. 3 GKG für die die Festsetzung des Streitwerts betreffende Beschwerdeentscheidung vorgesehen ist - gerichtskostenfrei. § 69a GKG enthält insoweit keine Regelung und Teil 5 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sieht für die Anhörungsrüge nach § 69a GKG - anders als für die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, für die eine Regelung in Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses getroffen ist - keinen Kostentatbestand vor (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - IV S 17/05 - Juris). Eine Kostenerstattung findet gemäß § 69a Abs. 6 GKG nicht statt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).
Ende der Entscheidung
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