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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.08.2007
Aktenzeichen: 7 TG 1409/07
Rechtsgebiete: HessAGPAuswG, HSOG, HVwVfG, PassG


Vorschriften:

HessAGPAuswG § 8
HSOG § 48 Abs. 3
HVwVfG § 43 Abs. 2
PassG § 13
PassG § 14
1. Die nachträgliche Unmöglichkeit einer behördlich verfügten Herausgabepflicht bewirkt als anderweitige Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 HVwVfG den Wegfall der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung und begründet ein Vollstreckungshindernis nach § 48 Abs. 3 HSOG.

2. Die Glaubhaftmachungslast für das Vollstreckungshindernis der nachträglichen Unmöglichkeit einer durch einen Sicherstellungsverwaltungsakt begründeten Herausgabepflicht trifft den Verfügungsadressaten, da dieser sich auf rechtsvernichtende Umstände beruft, die das Sicherstellungsrecht der Behörde betreffen.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

7 TG 1409/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Pass- und Ausweisrechts - vorläufiger Rechtsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzung und -androhung -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch

Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Rothaug, Richter am Hess. VGH Schönstädt, Richterin am Hess. VGH Schäfer

am 20. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2007 - 5 G 1491/07 (3) - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 200,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist unbegründet.

1. Die Antragsgegnerin verfügte mit Bescheid vom 13. Februar 2006 - gemäß § 14 PassG bzw. aufgrund behördlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar - die Sicherstellung von Reisepass und Personalausweis des Antragstellers und setzte diesem eine Frist zur Befolgung der getroffenen Regelungen bis zum 17. März 2006. Mit Bescheid vom 22. Juni 2006 drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € für den Fall an, dass er nicht innerhalb einer Woche nach Zugang dieses Bescheides die Verpflichtungen aus der Sicherstellungsverfügung vom 13. Februar 2006 erfülle. In der Folgezeit setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. September 2006 ein Zwangsgeld fest und drohte dem Antragsteller ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100,00 € für den Fall an, dass er den Reisepass und den Personalausweis der Behörde nicht aushändige. Schließlich setzte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 23. April 2007 das im Bescheid vom 19. September 2006 angedrohte Zwangsgeld sowohl für die Sicherstellung des Personalausweises als auch für die Sicherstellung des Reisepasses jeweils in Höhe von 100,00 € fest und drohte weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 200,00 € an. Den gegen die Maßnahmen des Verwaltungszwangs im Bescheid vom 23. April 2007 gerichteten Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Fall VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss ab.

2. Die vom Antragsteller innerhalb der für die Beschwerdebegründung geltenden Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Beschwerdegerichts bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe das die Zwangsgeldfestsetzung und -androhung betreffende Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt.

Die sich aus § 47 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 50 Abs. 1, Abs. 2 und § 53 HSOG ergebenden Voraussetzungen einer rechtmäßigen Zwangsgeldfestsetzung - vollstreckbarer Grundverwaltungsakt, ordnungsgemäße Zwangsgeldandrohung, Nichterfüllung der durch den Grundverwaltungsakt begründeten Verpflichtung innerhalb der hierfür gesetzten Erzwingungsfrist, ordnungsgemäße Bemessung des Zwangsgeldes, Schriftform - sind gegeben.

Namentlich ist eine nach Erlass der Sicherstellungsverfügung eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe der deutschen Ausweispapiere, auf die sich der Antragsteller der Sache nach beruft, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht anzunehmen. Die nachträgliche Unmöglichkeit einer behördlich verfügten Herausgabepflicht bewirkt als anderweitige Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 HVwVfG den Wegfall der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung und begründet ein Vollstreckungshindernis nach § 48 Abs. 3 HSOG (vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz, 6. Aufl. 2006, § 15 VwVG Rdnr. 26, 27 i. V. m. 35, 36). Die im Beschwerdeverfahren wiederholte Behauptung des Antragstellers, durch die rechtlichen Auseinandersetzungen über den Fortbestand seiner deutschen Staatsangehörigkeit sowie seiner davon abhängigen Berechtigung, deutsche Ausweispapiere zu führen, in einer Weise psychisch belastet zu sein, die den Aufenthaltsort der Ausweisdokumente betreffende Ausfallerscheinungen nach sich gezogen habe, so dass er außer Stande sei, diese herauszugeben, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Angekündigte eidesstattliche Versicherungen sowie ein in Aussicht gestelltes ärztliches Attest hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Glaubhaftmachungslast für das Vollstreckungshindernis der nachträglichen Unmöglichkeit einer durch einen Sicherstellungsverwaltungsakt begründeten Herausgabepflicht trifft den Verfügungsadressaten - hier den Antragsteller -, da dieser sich auf rechtsvernichtende Umstände beruft, die das Sicherstellungsrecht der Behörde betreffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rdnr. 13).

Die Androhung weiterer Zwangsgelder im Bescheid vom 23. April 2007 ist auf der Grundlage der §§ 47 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 48, 50 Abs. 1, Abs. 2, 53 HSOG rechtmäßig. Insbesondere können Zwangsmittel nach § 48 Abs. 3 HSOG solange wiederholt werden, bis der ordnungsbehördliche Verwaltungsakt befolgt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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