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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 7 TG 2131/07
Rechtsgebiete: HSchulG, KonferenzO, SchulVerhGestVO, VwGO


Vorschriften:

HSchulG § 75 Abs. 1
KonferenzO § 21
SchulVerhGestVO § 10
SchulVerhGestVO § 11
VwGO § 123 Abs. 1
1. Ein die vorläufige Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen negativen Zulassungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass die über die Zulassung entscheidende Stelle bei einer erneute Befassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird.

2. Die Versetzungskonferenz hat bei der von ihr zu treffenden Entscheidung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchulG, § 10 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses einen Beurteilungsspielraum, da die Prognose, ob im Ausnahmefall auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs zu erwarten ist, von pädagogischen Erwägungen bestimmt wird, die Ausdruck einer umfassenden Bewertung der Leistungen des Schülers, einer Beurteilung seiner Persönlichkeit sowie individuell auf den Schüler bezogener Einschätzungen über dessen weitere Fortschritte und Entwicklungen sind.

3. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Schülers auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Versetzung im Ausnahmefall auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen beinhaltet grundsätzlich den Anspruch auf Entscheidung durch die hierfür zuständige Versetzungskonferenz in beschlussfähiger Zusammensetzung.

4. Da § 11 SchulVerhGestVO keine Sonderregelung zur Beschlussfähigkeit der Versetzungskonferenz trifft, gilt diese gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Konferenzordnung als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

5. Für die bei einer Versetzungsentscheidung zu treffende Prognose, ob eine erfolgreiche Teilnahme des Schülers am nächsthöheren Schuljahrgangs zu erwarten ist, muss die Versetzungskonferenz den tatsächlichen Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen des Schülers auch dann zu Grunde legen, wenn schulrechtlich vorgesehene Informations- oder Fördermaßnahmen zuvor unterblieben sind.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

7 TG 2131/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Schulrechts - vorläufiger Rechtsschutz gegen Nichtversetzung -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch

Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Rothaug, Richter am Hess. VGH Schönstädt, Richterin am Hess. VGH Schäfer

am 24. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2007 - 5 G 2348/07 (3) - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bleibt ohne Erfolg

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Senats bestimmen, lassen die Feststellung, das Verwaltungsgericht habe das auf vorläufige Zulassung des Antragstellers zum Unterricht in der Klasse 10 e der Liebigschule in ... gerichtete Eilrechtsschutzgesuch zu Unrecht abgelehnt, nicht zu.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine - dem Begehren des Antragstellers entsprechende - Regelungsanordnung setzt hiernach voraus, dass der Antragsteller die einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund im Sinne dieser Vorschrift begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht hat. Der Anordnungsgrund betrifft dabei die Dringlichkeit der begehrten Maßnahme. Der Anordnungsanspruch ist identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch des öffentlichen Rechts.

Ein für den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlicher Anordnungsanspruch ist grundsätzlich gegeben, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie hier vom Antragsteller mit der vorläufigen Zulassung zum Unterricht in der Klasse 10 e begehrt - die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Anforderungen zu stellen. Ein die vorläufige Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe im Wege der einstweiligen Anordnung legitimierender Anordnungsanspruch ist demgemäß grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass gegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen negativen Zulassungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass die über die Zulassung entscheidende Stelle bei einer erneuten Befassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine positive Zulassungsentscheidung treffen wird (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Februar 1993 - 7 TG 2479/92 - NVwZ-RR 1993, 386, und vom 21. Oktober 2005 - 7 TG 2607/05 -).

Nach diesem Maßstab ist die einen Anordnungsanspruch des Antragstellers verneinende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Hinblick auf die an ihr in der Beschwerdebegründung vom 10. Oktober 2007 geübte Kritik nicht zu beanstanden.

Ein gebundener Anspruch des Antragstellers auf Versetzung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes - HSchG -, § 10 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 463) - SchulVerhGestVO - scheitert daran, dass die Leistungen des Antragstellers nicht - wie in den genannten Vorschriften vorausgesetzt - in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet worden sind.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Versetzung im Regelfall nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG, § 10 Abs. 3 Satz 1 SchulVerhGestVO i. V. m Nr. II.4. der Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen (Anlage 1 zur SchulVerhGestVO) besteht nicht, da ein Ausgleich der nicht ausreichenden Leistungen des Antragstellers durch besser benotete Leistungen in anderen Fächern oder Lernbereichen nach Nr. II.4. der Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen aus den vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss aufgeführten Gründen nicht in Betracht kommt.

Ein im Wege der einstweiligen Anordnung regelbarer Anspruch des Antragstellers auf Versetzung im Ausnahmefall ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG, § 10 Abs. 3 Satz 3 SchulVerhGestVO ist nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gleichfalls nicht gegeben.

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG wird die Schülerin oder der Schüler, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 SchulVerhGestVO kann eine Versetzung in besonders begründeten Ausnahmefällen auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat

Die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss bestätigte negative Prognose der über die Versetzung des Antragstellers am 27. Juni 2007 befindenden Konferenz über dessen erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs überschreitet nicht die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Konferenz.

Die Versetzungskonferenz hat bei der von ihr zu treffenden Entscheidung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchulG, § 10 Abs. 3 Satz 3 SchulVerhGestVO einen Beurteilungsspielraum, da die Prognose, ob auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs zu erwarten ist, von pädagogischen Erwägungen bestimmt wird, die Ausdruck einer umfassenden Bewertung der Leistungen des Schülers, einer Beurteilung seiner Persönlichkeit sowie individuell auf den Schüler bezogener Einschätzungen über dessen weitere Fortschritte und Entwicklungen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 1993, a. a. O.).

Die Rüge des Antragstellers, die am 27. Juni 2007 entscheidende Konferenz sei nicht beschlussfähig gewesen, bleibt ohne Erfolg.

Das subjektiv-öffentliche Recht eines Schülers auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Versetzung im Ausnahmefall auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen beinhaltet allerdings grundsätzlich den Anspruch auf Entscheidung durch die hierfür zuständige Versetzungskonferenz in beschlussfähiger Zusammensetzung. Denn die entsprechenden formellen schulrechtlichen Regelungen dienen gerade auch den Interessen des Schülers (vgl. allgemein zum Schutzcharakter von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 2006 - 3 S 547/06 - NVwZ-RR 2007, 82).

Eine fehlende Beschlussfähigkeit der die Nichtversetzung des Antragstellers beschließenden Konferenz am 27. Juni 2007 ist nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung nicht gegeben.

Nach §§ 75 Abs. 4, 135 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 HSchG entscheidet über die Versetzung oder Nichtversetzung die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Allgemeine Regelungen über Aufgaben, Bildung und Verfahren der Konferenzen sind gemäß § 136 HSchG in der Konferenzordnung vom 29. Juni 1993 (ABl. S. 718), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 468) - Konferenzordnung - getroffen. Spezielle Regelungen für die Versetzungskonferenz sieht § 11 SchulVerhGestVO vor. Nach § 11 Abs. 1 SchulVerhGestVO gelten dabei für die Versetzungskonferenz die Bestimmungen über die Klassenkonferenz in der Konferenzordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Da § 11 SchulVerhGestVO keine Sonderregelung zur Beschlussfähigkeit trifft, beansprucht demgemäß der (auch) für Klassenkonferenzen maßgebliche § 21 Konferenzordnung Geltung: Nach § 21 Abs. 1 Konferenzordnung sind Konferenzen der Lehrkräfte beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Konferenzordnung gilt die Konferenz der Lehrkräfte als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

Nach diesem Regelungsgefüge, das dem zusammentretenden Gremium die Feststellung der Beschlussunfähigkeit überantwortet und ohne eine solche Feststellung die Beschlussfähigkeit der Konferenz der Lehrkräfte fingiert, ist die Konferenz, die am 27. Juni 2007 die Nichtversetzung des Antragstellers beschloss, beschlussfähig gewesen. Eine Unvereinbarkeit der Fiktion der Beschlussfähigkeit in § 21 Abs. 2 Satz 1 Konferenzordnung mit höherrangigem Recht ist für den im Eilverfahren beschließenden Senat - auch im Hinblick auf die Versetzungskonferenz - nicht erkennbar. Die gesetzliche Fiktion der Beschlussfähigkeit eines Gremiums findet ihre Rechtfertigung regelmäßig im Interesse an der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Gremiums sowie im Prinzip der Rechtssicherheit. Im Hinblick auf die Versetzungskonferenz legitimieren diese Gesichtspunkte auch die Relativierung der Erwägung, wonach eine durch pädagogische Einschätzungen gesteuerte Versetzungsentscheidung durch sämtliche oder zumindest - wie es § 21 Abs. 1 Konferenzordnung regelt - durch zwei Drittel der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte getroffen werden sollte. § 11 Abs. 6 SchulVerhGestVO hält zudem flankierende verfahrensrechtliche Maßnahmen vor: Wer aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen kann, leitet der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig seine Beurteilung mit den Unterlagen zu. Hierbei sind Hinweise zur Versetzungsentscheidung dann notwendig, wenn es sich um eine Schülerin oder einen Schüler handelt, deren Versetzung gefährdet ist. Liegt eine Beurteilung nicht vor, berücksichtigt die Versetzungskonferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.

Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücken resultieren nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung aus der Fiktion der Beschlussfähigkeit der Versetzungskonferenz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Konferenzordnung nicht. Die Versetzungsentscheidung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG ist zu begründen, und die Gründe sind im Protokoll der Versetzungskonferenz festzuhalten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 SchulVerhGestVO). Die getroffene Versetzungs- bzw. Nichtversetzungsentscheidung der Versetzungskonferenz unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle.

Die in der Beschwerdebegründung vom 10. Oktober 2007 geübte inhaltliche Kritik an der - verwaltungsgerichtlich bestätigten - Ablehnung einer Versetzung im Ausnahmefall führt nicht zur Feststellung eines Beurteilungsfehlers der Versetzungskonferenz durch das Beschwerdegericht.

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, dem Leistungsabfall des Antragstellers habe die Schule unter Verletzung schulrechtlicher Verpflichtungen aus § 3 Abs. 6, Abs. 7 HSchG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Abs. 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Abschlussprüfungen in der Mittelstufe vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2007 (ABl. S. 643) - VOBGM - nicht durch geeignete Fördermaßnahmen entgegengewirkt, ist zur Entkräftung der für die Nichtversetzungsentscheidung ausschlaggebenden negativen Prognose hinsichtlich einer erfolgreichen Teilnahme des Antragstellers am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs nicht geeignet. Für die bei einer Versetzungsentscheidung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 HSchG, § 10 Abs. 3 Satz 3 SchulVerhGestVO zu treffende Prognose, ob eine erfolgreiche Teilnahme des Schülers am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs zu erwarten ist, muss die Versetzungskonferenz den tatsächlichen Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen des Schülers zu Grunde legen. Dies gilt auch für den Fall, dass schulrechtlich vorgesehene Informations- oder Fördermaßnahmen zuvor unterblieben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 1993 - 7 TG 2540/92 -, vom 29. Februar 1996 - 7 TG 2993/95 - und vom 5. Oktober 2007 - 7 TG 1951/07 -). Entsprechende Pflichtverletzungen der Schule können allenfalls staatshaftungsrechtlich relevant sein, sind hingegen - schon im Interesse der Schülerin oder des Schülers - nicht auf der Primärebene durch eine Versetzung im Hinblick auf eine fiktive Versetzungseignung zu kompensieren.

Die Einschätzung der Versetzungskonferenz, eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern sei unter Berücksichtigung der Lernentwicklung des Antragstellers nicht zu erwarten, ist im Hinblick auf den bisherigen schulischen Werdegang des Antragstellers in der Liebigschule, seinen in den Zeugnissen für das Schuljahr 2006/2007 zum Ausdruck kommenden Leistungsstand sowie die Stellungnahmen der Lehrkräfte in den Fächern Biologie, Chemie, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft vertretbar und damit beurteilungsfehlerfrei. Dass die Hochbegabung des Antragstellers - wie die Beschwerdebegründung behauptet - ihm die rasche Kompensation bestehender Leistungsdefizite und damit eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der Jahrgangsstufe 10 ermöglicht, stellt in tatsächlicher Hinsicht keine zwingende Schlussfolgerung dar und ist auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Bei der Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren berücksichtigt der Senat, dass der Antragsteller im Eilverfahren weitergehend die Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt, und legt demgemäß den Auffangstreitwert zu Grunde (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG). Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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