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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: 7 TG 2879/06
Rechtsgebiete: GG, VwGO
Vorschriften:
GG Art 6 Abs. 1 | |
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz |
2. Im Abwehrfall, in dem sich der Ausländer gegen die behördliche Aufhebung eines ihm im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wendet, trifft die Feststellungslast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft als tatsächliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des erteilten Aufenthaltstitels hingegen die Behörde bzw. den Behördenträger.
3. Bei atypischer Gestaltung des ehelichen (Zusammen-)Lebens besteht dabei jedoch für den Ausländer die Obliegenheit, diejenigen tatsächlichen Umstände zu benennen, die den Schluss auf eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Beistandsgemeinschaft erlauben.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Ausländerrechts - vorläufiger Rechtsschutz gegen Rücknahme eines aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltstitels -
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch Richter am Hess. VGH Schönstädt als Berichterstatter am 16. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2006 - 2 G 4131/06 (2) - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, ist unbegründet.
1. Die Antragsgegnerin nahm mit Bescheid vom 21. Juni 2006 den dem Antragsteller als unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilten Aufenthaltstitel vom 24. Juli 2002 zurück und drohte dem Antragsteller die Abschiebung an. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bestätigte in dem im Tenor bezeichneten Eilbeschluss die Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Antragsgegnerin. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts sowie den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2006 verwiesen.
2. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Senats bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe das Eilrechtsschutzgesuch des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt.
Die Rücknahme der dem Antragsteller erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt, stellt sich als rechtmäßig dar. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist die mit Bescheid vom 24. Juli 2002 erfolgte unbefristete Verlängerung der dem Antragsteller als Ehemann einer Deutschen erteilten Aufenthaltserlaubnis als rechtswidrig zu beurteilen. Nach dem Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung ist die für die Rechtswidrigkeit der unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG maßgebliche Verneinung einer ehelichen Lebensgemeinschaft für den Zeitpunkt 24. Juli 2002 durch das Verwaltungsgericht ebenso wenig zu beanstanden, wie dessen Feststellung, auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt habe zwischen dem Antragsteller und dessen früherer deutschen Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden.
Bei der Prüfung, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, geht das Gericht von folgenden Grundsätzen aus:
Die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG und der auf das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft abstellenden ausländerrechtlichen Vorschriften greift nicht schon dann ein, wenn der Ausländer auf den bloßen Bestand einer formal ordnungsgemäß eingegangenen Ehe, also auf die schlichte Tatsache seines Verheiratetseins, verweisen kann. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen auch der Sache nach in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben. Diese eheliche Lebensgemeinschaft, die sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleute gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt. Allerdings ist es nicht Sache des Staates, Eheleuten die Art und Weise des persönlichen Umgangs miteinander sowie die organisatorische Gestaltung der zu bewältigenden Arbeitsabläufe vorzuschreiben. Vielmehr steht es grundsätzlich im Belieben des Einzelnen, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, wie er das gemeinsame Leben mit seinem Ehegatten im Einzelnen gestaltet, so dass der Staat seiner Schutz- und Gewährleistungsfunktion auch dann nachzukommen hat, wenn sich die Eheleute etwa dazu entschließen, aus bestimmten sachlichen oder persönlichen Gründen, also beispielsweise wegen einer Berufstätigkeit an verschiedenen Orten, ihre Lebensgemeinschaft nicht ständig in einer gemeinsamen Wohnung zu leben, sondern einen Teil ihrer Zeit an verschiedenen Orten verbringen. Voraussetzung ist aber, dass hierdurch die persönliche und emotionale Verbundenheit der Eheleute, ihr "Füreinander-Dasein" nicht in einer so nachhaltigen Weise aufgegeben wird, dass nicht mehr von einer Beistandsgemeinschaft, sondern allenfalls noch von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann, im Rahmen derer selbst regelmäßige Treffen und Freizeitaktivitäten nur noch den Charakter gegenseitiger Besuche miteinander befreundeter Personen haben.
Für das Ausländerrecht bedeutet dies, dass Eheleute im Regelfall allein durch Vorlage ihrer Heiratsurkunde und durch den Nachweis, dass sie beide gemeinsam eine Wohnung bewohnen und dort einen gemeinsamen Haushalt führen, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft belegen können. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer Ehe indes nach dem äußeren Erscheinungsbild von diesem Regelfall entfernt, desto mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Anhaltspunkte, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten trotz der Zweifel auslösenden objektiven Umstände gleichwohl den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für eine eheliche Lebensgemeinschaft typisch sind. Derartige Anhaltspunkte sind vorrangig durchaus alltägliche, aber eine eheliche Beistandsgemeinschaft eben wesentlich prägende Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass im konkreten Fall trotz einer in ihrem äußeren Ablauf untypischen Gestaltung der ehelichen Beziehung dennoch die spezifische Verbundenheit der Ehegatten unverkennbar vorhanden ist. Solche Umstände können beispielsweise Zeiten gemeinsamer Freizeitbeschäftigung sein, gemeinsame Besuche bei Verwandten, Freunden und Bekannten, zusammen unternommene Reisen, gegenseitige Unterstützungshandlung in Fällen von Krankheit oder sonstiger Not, gemeinsames Wirtschaften, Einkaufen, Essen, gemeinsame Kindererziehung oder sonstige praktisch gelebte, deckungsgleiche Interessen der Eheleute, die einen Schluss auf ihre intensive persönliche Verbundenheit zulassen.
Im auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Vornahmefall trifft dabei den Ausländer die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, d. h. er hat die nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 2004 - 9 TG 1179/04 - FamRZ 2005, 989; Beschluss vom 1. Juli 2005 - 9 TG 1210/05 -).
Im Abwehrfall, in dem sich der Ausländer - wie hier - gegen die behördliche Aufhebung eines ihm im Hinblick auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltstitels wendet, trifft - allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung entsprechend - die Feststellungslast für das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft als tatsächliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des erteilten Aufenthaltstitels hingegen die Behörde bzw. den Behördenträger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Januar 1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2004 - 18 B 1662/03 - juris). Bei atypischer Gestaltung des ehelichen (Zusammen-)Lebens besteht dabei jedoch für den Ausländer die Obliegenheit, diejenigen tatsächlichen Umstände zu benennen, die den Schluss auf eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Beistandsgemeinschaft erlauben. Hat der Ausländer dieser Darlegungslast genügt, greift wiederum die objektive Beweislast der Behörde ein, d. h. des Beweises bedarf dann etwa die behördliche Behauptung, die vom Ausländer vorgebrachten - rechtlich erheblichen - Umstände lägen nicht vor. Kommt der Ausländer dieser Obliegenheit trotz gerichtlicher Aufforderung nicht oder nur unzureichend nach, ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und geht prinzipiell zu seinen Lasten.
Die vorbezeichnete Obliegenheit des Ausländers beruht auf der Erwägung, dass Ausländerbehörde - wie auch Gericht - als Außenstehende keine näheren Kenntnisse der Abläufe innerhalb der Ehe des Ausländers haben, während dieser über sie verfügt und ihm nähere Angaben über die genannten alltäglichen, eine eheliche Beistandsgemeinschaft wesentlich prägenden Umstände zumutbar sind. Im gerichtlichen Verfahren ist diese Obliegenheit ein Anwendungsfall der in § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO verankerten Mitwirkungspflicht der Beteiligten, für das behördliche Verfahren hat sie ihre Entsprechung in § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.
Im gerichtlichen Eilverfahren beansprucht die dargelegte Verteilung der Feststellungslasten für das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechende Geltung.
Nach diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass der Antragsteller keine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner früheren deutschen Ehefrau geführt hat. Es sprechen eine Vielzahl äußere Umstände gegen eine derartige Verbindung, und der Antragsteller hat keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt, die trotz des entgegenstehenden äußeren Erscheinungsbildes eine durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute geprägte Beistandsgemeinschaft möglich erscheinen lassen.
Der Vortrag der Beteiligten im gerichtlichen Eilverfahren sowie die Behördenakte vermitteln folgendes Bild:
Der Antragsteller reiste am 15. März 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt als Bürgerkriegsflüchtling aus dem ehemaligen Jugoslawien Duldungen. Nachdem er zu einem nicht bekannten Zeitpunkt die Bundesrepublik Deutschland verlassen hatte, versuchte der Antragsteller im Jahr 1994 vergeblich mit einem gefälschten slowenischen Nationalpass nach Deutschland einzureisen. Im März 1994 stellte er in Deutschland einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. August 1994 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Trotz anderweitiger Zuweisung hielt sich der Antragsteller bereits zu dieser Zeit in der Wohnung seines Bruders im ...weg 2 - 4 in H. auf. Am 15. Juni 1995 reiste der Antragsteller nach Mazedonien aus. Nach erneuter Einreise im August 1995 nahm er angeblich Wohnsitz in S. ... 2, und erhielt weitere Duldungen. Im Februar 1997 gab der Antragsteller gegenüber der Polizei an, nie in S. gewohnt zu haben und sich seit ca. einem Jahr bei seinem Bruder im ...weg 2 - 4 in H. aufzuhalten.
Mit dem Antragsteller am 18. September 1997 ausgehändigten Schreiben vom selben Tag wurde ihm die Abschiebung angekündigt, sofern er nicht binnen drei Monaten die Bundesrepublik Deutschland verlasse.
Am 5. Dezember 1997 heiratete der Antragsteller Frau Rosa S., geborene E., (im Folgenden: Frau E.). Als seinen Wohnort gab der Antragsteller beim Standesamt S., ... 2, an. Der Wohnort von Frau E. war in F., Am ... 6. Am 15. Januar 1998 erfolgte die Zwangsräumung der Wohnung von Frau E. Der Antragsteller war bei der Räumung nicht zugegen. Gegenüber einer Mitarbeiterin hatte Frau E. am 14. Januar 1998 angegeben, der Antragsteller bereite gerade den Umzug von F. zu ihr vor. Kleidungsstücke eines Mannes wurden bei der Räumung nicht aufgefunden.
Die Stadt F. stellte dem Antragsteller, dessen damaliger Ehefrau Frau E. sowie deren Mutter eine Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft ...gasse 2 zur Verfügung. Die Obdachlosenunterkunft wurde nicht bezogen.
Anlässlich eines Gesprächs der Eheleute mit der Stadtverwaltung F. am 22. Januar 1998 erklärte der Antragsteller, dass er sich in Frankfurt bei seiner Schwester aufhalte. Von der finanziellen Situation seiner Ehefrau und deren Verpflichtung die Wohnung Am ... 6 zu räumen, habe er nichts gewusst.
Am 14. Mai 1998 reichten die Eheleute bei der Ausländerbehörde einen am 28. April 1998 geschlossenen Mietvertrag über die Wohnung Am ... 2 in F. ein. Als Adresse sowohl des Antragstellers als auch der Frau E. ist in der Vertragsurkunde der ...weg 4 in H. benannt.
Die behördliche Befragung der Eheleute am 14. Mai 1998 ergab, dass Frau E. keine positive Kenntnis von Beruf und Arbeitsort des Antragstellers hatte ("Ich glaube er arbeitet auf dem Bau"). Zu Schulbildung sowie Hobbys des Partners konnten keine Angaben gemacht werden. Lieblingsessen der Partner war jeweils "alles". Eltern und Geschwister waren weder den Namen nach noch persönlich bekannt.
Laut Anmeldebestätigungen vom 14. Mai 1998 zogen Frau E. am 1. Mai 1998 von der Wohnung P... 17 und der Antragsteller von "unbekannt" in die Wohnung Im .... 2 in F.
Mit Schreiben vom 2. Juli 1998 bestätigte der Bruder des Antragstellers, dass der Antragsteller vom 21. Januar 1998 bis zum 14. Mai 1998 bei ihm in Frankfurt gewohnt habe, ohne dort angemeldet zu sein oder dort Sozialhilfe zu beziehen.
Der Vollzugsdienst der Stadt F. ermittelte im Juli 1998, dass in der 2-Zimmer-Küche-Bad-Wohnung Im ... 2 fünf Personen wohnten, nämlich Frau E., deren zwei Söhne, die Freundin eines der Söhne sowie ein Bekannter der Söhne. Nach Auskunft von Frau E. war der Antragsteller die ganze Woche nicht da, da er außerhalb arbeite. Die Vollzugsbeamtin hatte - so das Schreiben der Stadt F. vom 22. Juli 1998 - den Eindruck, dass Frau E. der Aufenthaltsort oder die Arbeitsstelle des Antragstellers überhaupt nicht bekannt seien.
Am 28. September 1998 meldete der Antragsteller einen am 1. August 1998 erfolgten Umzug von der Wohnung Im ... 2 in F... in die Wohnung ...weg 5 in M.
Am 13. November 1998 beantragte der Antragsteller im Beisein seiner Ehefrau bei der Stadt M. eine Aufenthaltsgenehmigung. Im Antrag gab er als bisherige Wohnorte F. sowie S. an. Im vorgelegten Mietvertrag für die 42,5 qm große 1-Zimmer-Küche-Bad-Wohnung im ...weg 5 in M. war allein der Antragsteller als Mieter aufgeführt.
Am 19. August 1998 erklärte Frau E. gegenüber der Stadt F., dass sie von ihrem Ehegatten seit dem 18. August 1998 getrennt lebe.
Eine Aufenthaltsermittlung der Stadt Mainz ergab, dass die Wohnung ...weg 5, an deren Briefkasten lediglich der Name A. angebracht war, Ende November 1998 geräumt worden war.
Frau E. und die am 20. April 1912 geborene Frau Regina E. wohnten jedenfalls im Dezember 1998 in der Wohnung K... 28 in M. Der Mietvertrag lautete allein auf die Namen der beiden Frauen, an der Klingelanlage war der Name E., am Briefkasten der Name E.-A. angebracht. Gegenüber dem Wohnungsamt der Stadt Mainz wurden bei der Wohnungsantragstellung folgende Angaben gemacht: "Regina E., verwitwet, Rosa E.-A., getrennt lebend".
Am 3. Mai 1999 erklärten der Antragsteller und Frau E. gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt M., dass sie eine eheliche Lebensgemeinschaft führten und eine gemeinsame Wohnung in M. in der K... 28 bestehe.
Ermittlungen des Ordnungsamtes der Stadt M. ergaben, dass Frau E. beim Vermieter vergeblich um die Zustimmung zur Aufnahme einer weiteren Person - des Antragstellers - in die Wohnung in der K... 28 nachgesucht habe. Befragte Mieterinnen erklärten, dass sich gelegentlich bzw. häufig eine männliche Person bzw. der Antragsteller bei Frau E. aufhalte.
Am 14. Juli 1999 wiederholten der Antragsteller und Frau E. ihre bereits am 3. Mai 1999 abgegebene Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt M.
Am 12. März 2002 ging bei der Behörde eine anonyme Anzeige mit folgendem Inhalt ein:
"Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen das A. geb. 18.04.1956 mit der Frau Rosa S.-A. verheiratet ist. Seit vier Jahre führt er eine Scheinehe, hat nie mit ihr zusammengelebt, war nur in der Wohnung angemeldet. Wohnhaft ist er bei seinem Bruder in A-Stadt. Die Anschrift habe ich leider nicht, aber die Telefonnummer. Sie lautet 0172/.... das Handy ist auf den Namen des Bruders angemeldet. Im Moment versucht Herr A. ein unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen."
Am 17. Juni 2002 beantragte der Antragsteller - nunmehr unter der Wohnadresse Sartoriusring 315 in Mainz - die unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung. Beigefügt war eine Erklärung des Antragstellers und der Frau E., wonach sie eine eheliche Lebensgemeinschaft führten und eine gemeinsame Wohnung im S... 315 in M. bestehe. Am 24. Juli 2002 wurde dem Antragsteller eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Das Amtsgericht M. schied mit Urteil vom 28. Oktober 2004 die Ehe des Antragstellers und der Frau E. Im Scheidungsantrag der Frau E. wurde entsprechend deren Angabe als Trennungszeitpunkt das Jahr 1999 genannt. Im Protokoll des Scheidungstermins vom 14. Oktober 2004 heißt es, die Trennung der Parteien wäre vor mindestens eineinhalb Jahren erfolgt. Im Rubrum des Scheidungsurteils lautet die Adresse des Antragstellers S... 30 - 32 in F., die der Frau E. Einrichtung W..., N... 7 in M.
In ihrer Beschuldigtenvernehmung beim Polizeipräsidium Mainz am 19. September 2005 gab Frau E. Folgendes an:
"Am 17.06.2002 habe ich allein im S... 315, M. gewohnt. Mein Mann kam nur ab und zu einmal vorbei, um mir Geld zu geben für meine Wohnung. Er hat aber nicht mit mir dort zusammengewohnt. Persönliche Sachen hatte er nicht in meiner Wohnung. Mein geschiedener Ehemann bat mich darum, ihm zu helfen, bei der Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung. Ich hoffte auch, dass er wieder mit mir zusammenziehen würde. Deshalb habe ich mich auch dazu entschlossen, ihm nochmals zu helfen und bin mit ihm zum Ausländeramt M. und habe dort diese Erklärung unterschrieben. Heute weiß ich, dass ich einen großen Fehler gemacht habe. So etwas passiert mir nie wieder. Ich habe nicht gewusst, dass mein Verhalten bestraft werden kann. Mir war klar, dass das nicht in Ordnung war, dass es aber eine Strafe nach sich zieht, war mir bis heute nicht klar. Als ich die Vorladung zur Vernehmung bekam, fragte ich mich, was ich getan hatte und bin sofort zu meiner Betreuerin beim .... Ich bitte darum, mein Fehlverhalten milde zu beurteilen. Mein geschiedener Mann war immer nett zu mir, weshalb ich ihm helfen wollte. Ich habe auch immer noch gehofft, dass er wieder zu mir zurückkommt. Den Scheidungsantrag habe ich gestellt, weil wir ja nicht mehr zusammengelebt haben. Das hatte dann keinen Sinn gemacht. Nach unserer Trennung im Jahr 1999 hat er bei seinem Bruder in F. gewohnt. Die Fortführung der Ehe war unter diesen Gegebenheiten nicht sinnvoll. Deshalb habe ich die Scheidung dann ja auch beantragt."
Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren legte der Antragsteller eidesstattliche Versicherungen der Frau E. und seines Bruders vor, wonach von Dezember 1997 bis zum Frühjahr 2003 zwischen ihm und Frau E. eine familiäre Lebensgemeinschaft bestand.
Nach diesem für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Sachstand ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller und Frau E. jemals gemeinschaftlich eine gemeinsame Wohnung bewohnt und dort einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Für den Zeitraum von der Eheschließung am 5. Dezember 1997 bis zum 30. April 1998 wird eine gemeinsame Wohnung selbst vom Antragsteller nicht behauptet. Vom 1. Mai 1998 bis zum 31. Juli 1998 - also für einen Zeitraum von drei Monaten - waren der Antragsteller und Frau E. zwar beide in der Wohnung Im ... in F. gemeldet, ein gemeinschaftliches Bewohnen dieser Wohnung und das Führen eines gemeinsamen Haushalts dort ist indes im Hinblick auf folgende Umstände zu verneinen: Zum einen wohnte der Antragsteller bis zum 14. Mai 1998 - wie sein Bruder mit Schreiben vom 2. Juli 1998 bestätigte - ohnehin bei diesem Bruder in F. Zum anderen handelt es sich bei der Wohnung Im ... 2 in F. um eine 2-Zimmer-Küche-Bad-Wohnung, die im Juli 1998 - den Antragsteller außer Acht gelassen - von fünf Personen bewohnt war. Der beim Aufsuchen dieser Wohnung durch eine Vollzugsbeamtin gewonnene Eindruck, Frau E. seien Aufenthaltsort oder Arbeitsstelle des Antragstellers unbekannt, tritt zu weiteren Gesichtspunkten hinzu, die auch für das Gericht eine eheliche Verbundenheit des Antragstellers und der Frau E. sowie ein gemeinsames Zusammenleben in der Wohnung Im ... 2 in F. als fern liegend erscheinen lassen. So hatte der seit dem 5. Dezember 1997 mit Frau E. verheiratete Antragsteller von deren finanzieller Situation und deren Verpflichtung, die Wohnung Am ... 6 in F. zu räumen, keinerlei Kenntnis. Zu ihren jeweiligen persönlichen bzw. beruflichen Verhältnissen konnten die Antragsteller in der behördlichen Befragung vom 14. Mai 1998 keinerlei Angaben machen, die bei in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehepartnern grundsätzlich zu erwarten sind. Auch der - nach den An- und Abmeldungen des Antragstellers - bereits am 1. August 1998 erfolgte Umzug in die von ihm allein angemietete 42,5 qm große 1-Zimmer-Küche-Bad-Wohnung im ...weg 5 in M. deutet vor diesem Hintergrund mindestens darauf hin, dass es auch zuvor zwischen ihm und Frau E. an einem ehelichen Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung fehlte. Dementsprechend benannte der Antragsteller gegenüber der Stadt M. am 13. November 1998 als seine bisherigen Wohnorte H. und S., nicht aber die angeblich bis zum Umzug nach M. bewohnte Wohnung in F. Die Wohnung K ... 28 in M., die Frau E. und eine weitere Frau gemietet hatten, war nach dem Erkenntnisstand des Gerichts im Beschwerdeverfahren ebenso wenig wie die Wohnung im S... 315 in M. gemeinsamer Lebensmittelpunkt der Eheleute.
Neben das Fehlen einer gemeinsam bewohnten Wohnung treten als weitere Indizien, die auf das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinweisen, die Beschuldigtenvernehmung der Frau E. beim Polizeipräsidium M. am 19. September 2005, die anonyme Anzeige vom 12. Mai 2002, deren Aussage auffällig zum festgestellten äußeren Geschehen passt, und - in der Gesamtschau - auch der Zeitpunkt der Eheschließung kurz vor Ablauf der Frist zur freiwilligen Erfüllung einer früheren Ausreisepflicht des Antragstellers.
Vor dem Hintergrund dieser - durch Ungereimtheiten und Auffälligkeiten sowie das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts geprägten - Sachlage traf den Antragsteller die Obliegenheit, Umstände aufzuzeigen, die trotz der bestehenden Atypik die Annahme einer durch die persönliche Verbundenheit der Eheleute gekennzeichneten Beistandsgemeinschaft rechtfertigen. Dieser Obliegenheit hat der Antragsteller nicht genügt, worauf das Verwaltungsgericht in den Gründen des angegriffenen Beschlusses hingewiesen hat. Auch die Beschwerdebegründung enthält kein tatsächliches Vorbringen, das trotz des räumlichen Getrenntseins der Eheleute den Schluss auf eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau E. zulässt.
Der Umstand, dass ein Strafverfahren gegen den Antragsteller und Frau E. wegen unrichtiger Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vom Amtsgericht M. nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ändert an der Bewertung des Beschwerdegerichts, wonach der Antragsteller und Frau E. keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben, nichts. Eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO setzt voraus, dass nach dem Verfahrensstand mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgegangen wird (vgl. Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 153a Rdnr. 2). Einer erfolgten Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO lässt sich somit jedenfalls nicht entnehmen, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. November 2004 - 9 TG 3120/04 -), geschweige denn, dass es in bestimmter Hinsicht an der Tatbestandsverwirklichung gefehlt habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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