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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2005
Aktenzeichen: 7 UE 1364/05.A
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 73 Abs. 2a
1. Die mit § 73 Abs. 2a AsylVfG eingeführte fristgebundene Prüfungspflicht steht, wie dasUnverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1 AsylVfG, ausschließlich im öffentlichenInteresse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten bzw.Abschiebungsschutzberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition.

2. Die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung an die Ausländerbehörde und dieEinführung eines Ermessensspielraums bei nach Ablauf der Prüffrist erfolgtem Widerrufdient neben dem öffentlichen Interesse auch ausländerrechtlichen Zwecken, um an derNahtstelle zwischen asylrechtlicher Statusgewährung und ihrer aufenthaltsrechtlichenBehandlung die notwendigen verfahrensrechtlichen Anpassungen zu ereichen.

3. Bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2a Satz 1 und 2 AsylVfG, an diedie nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft,handelt es sich um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt mit der Folge,dass eine Anwendung auf sogenannte Altfälle ausscheidet.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

7 UE 1364/05.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts - Widerruf -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Rothaug, Richterin am Hess. VGH Dr. Rudolph, Richter am VG Frankfurt Wiegand (abgeordneten Richter)

am 1. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. April 2005 abgewiesen.

Die gesamten Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Ende Mai 1993 verließ er sein Heimatland und gelangte zwei Tage später auf dem Landwege nach Deutschland. Seine am 30.06.1993 beantragte Anerkennung als Asylberechtigter lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.07.1993 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen hatte Erfolg. Mit Urteil vom 09.05.1995 - 9 E 13302/93.A - verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger werde allein aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit politisch verfolgt. Es bestehe ein staatliches Verfolgungsprogramm, das die zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreicht habe.

Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.10.1998 die Berufung - 7 UE 3957/98.A - zu. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Berufung unabhängig davon, ob angesichts der neueren Entwicklungen im Kosovo seit der Aufnahme der NATO-Luftschläge Ende März 1999 an der Rechtsprechung hinsichtlich einer Gruppenverfolgung festgehalten werden könnte, erfolglos bleiben dürfte, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus individuellen Gründen sich als rechtmäßig erweisen könnte, nahm der Bundesbeauftragte seine Berufung zurück. Im Anschluss an die damit rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 1999 den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Mit Verfügung vom 27.05.2003 leitete die Beklagte gegenüber dem Kläger ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 03.11.2003 hierzu an, wobei es zur Begründung ausführte, dass gegenüber dem Zeitpunkt der Asyl- und Abschiebungsschutzgewährung eine grundsätzliche Veränderung der innenpolitischen Verhältnisse im Kosovo seit Beendigung der Kampfhandlungen eingetreten sei. Auf die weiteren Ausführungen wird verwiesen (Bl. 14 f. d. BA).

In einer Stellungnahme zur Anhörung ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 03.12.2003 mitteilen, dass die Entscheidung des jugoslawischen Bundesparlamentes vom 04.02.2003 keine Konsequenzen für den Status des Kosovo habe. Es müsse auch weiterhin mit Verfolgungsmaßnahmen wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner gerechnet werden. Auch sei es viel zu früh, um fundierte Erkenntnisse über die Maßnahmen der Serben zu erlangen.

Mit Bescheid vom 04.12.2003 - zugestellt am 15.12.2003 - widerrief die Beklagte die mit Bescheid vom 18.06.1999 getroffene Asylanerkennung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Sie stellte auch fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung des Klägers wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen im Falle einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland zumindest im Kosovo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Hierzu liege zwischenzeitlich eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vor, nach der unter Annahme einer inländischen Fluchtalternative eine politische Verfolgung von albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo verneint werde.

Mit am 29.12.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wurde unter Wiederholung seines Vortrages im Rahmen der Anhörung ergänzend ausgeführt, der Kläger lebe mit seiner Familie seit zehn Jahren in Deutschland und sei integriert. Er gehe einer geregelten Arbeit nach und könne seine Familie ernähren. Die Kinder seien in Deutschland aufgewachsen und gingen hier zur Schule. Die Wohnsituation im Kosovo sei katastrophal und die berufliche Situation für ihn und seine Familie aussichtslos.

Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.12.2003 aufzuheben,

hilfsweise,

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.12.2003 hinsichtlich der Feststellung aufzuheben, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen, und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht.

Mit Urteil vom 12.04.2005 hob das Verwaltungsgericht Darmstadt den Bescheid vom 04.12.2003 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe außer Frage, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorlägen. Allerdings gebiete § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen habe, auch in Verfahren der vorliegenden Art die Anwendung des mit Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen § 73 Abs. 2a AsylVfG. Danach habe die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorlägen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Sei im Anschluss an die Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt, so stehe eine spätere Entscheidung im Ermessen der Beklagten. Mangels Übergangsvorschrift sei die mit § 73 Abs. 2a AsylVfG verfolgte gesetzgeberische Intention für Fälle der vorliegenden Art, in denen die Widerrufsentscheidung vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes aber auch später als drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Schutzgewährung ergangen sei, dahingehend auszulegen, dass dem betreffenden Ausländer hinsichtlich des Widerrufs ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung zustehe. Denn unter dem Aspekt der Aufenthaltsverfestigung entspreche seine Situation derjenigen, die nach der gesetzgeberischen Intention eine Abwägung der widerstreitenden Interessen bereits im Widerrufsverfahren erfordere. An einer solchen Ermessensausübung fehle es jedoch, da die Beklagte - aus ihrer damaligen Sicht zutreffend - von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen sei und nach In-Kraft-Treten der Vorschrift Ermessenserwägungen nicht nachgeholt habe. Es liege damit ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor, so dass der Widerrufsbescheid rechtswidrig sei.

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 18.05.2005 - 7 UZ 1240/05.A - zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte unter Hinweis auf ihre Darlegungen im Berufungszulassungsantrag aus, die Regelung des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG erfasse ausschließlich Verfahren, bei denen die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, seit dem 01.01.2005 unanfechtbar würden oder geworden seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, die auf Absatz 1 Bezug nehme, in dem ausdrücklich auf die Feststelllungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgestellt werde. Mit der Bezugnahme auf die am 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelung des § 60 Abs. 1 AufenthG werde diese gesetzgeberische Intention deutlich. Ferner ergebe sich aus dem Gesetzeskontext und der Gesetzessystematik, dass die in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG getroffene Fristsetzung völlig anderen Zwecken diene, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Die dort genannte Dreijahresfrist stehe erkennbar im Zusammenhang mit den neugeschaffenen §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1 und 3 AufenthG, wonach zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei und eine Niederlassungserlaubnis erst nach Ablauf der in § 73 Abs. 2a AsylVfG geregelten Frist und nach Mitteilung der Beklagten, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine Rücknahme der Statusentscheidung nicht vorlägen, erteilt werden dürfe. Die Vorschrift diene auch nicht der Verbesserung der Rechtsposition eines Asylberechtigten, sondern sei im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer nicht mehr zustehenden Rechtsposition erlassen worden. So habe der Gesetzgeber unter anderem für Einbürgerungsverfahren rasch Klarheit über den asylrechtlichen Status des Ausländers erreichen wollen. Eine Schutzwirkung in Form einer Ausschlussfrist zugunsten des Asylberechtigten sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Dreijahresfrist könne auch nicht nachträglich als Zulässigkeitsvoraussetzung für bereits laufende Widerrufsverfahren angesehen werden, da dies eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Rückwirkung bedeuten würde. Sollte dies vom Gesetzgeber intendiert gewesen sein, so wäre angesichts der weitreichenden Konsequenzen eine auf diese Fallkonstellation bezogene Übergangsvorschrift geschaffen worden. Gerade das Fehlen einer solchen Übergangsvorschrift zeige, dass die Norm auf die vor ihrem In-Kraft-Treten liegenden Sachverhalte nicht anwendbar sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch in ihrer Konsequenz, eine Ermessensvorschrift auf abgeschlossene "Altfälle" zu übertragen, in denen bei Erlass der Behördenentscheidung ein solches Ermessen nicht bestanden habe, systemwidrig.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12.04.2005 - Az.: 1 E 3246/03.A(1) - in vollem Umfange abzuweisen.

Der Kläger beantragt unter Berufung auf die angefochtene Entscheidung,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Bundesbeauftragte hat zur Berufung nicht Stellung genommen.

Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass der Senat über die Berufung durch Beschluss entscheiden kann, wenn er sie - wie hier - einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Behördenakten des Bundesamtes (3 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen:

1.|Januar 1994|Jens Reuter (Südost-Institut München - Abt. Gegenwartsforschung, Referat <ehem.> Jugoslawien): Die politische Verfolgung in Kosovo 1992/93 2.|05.05.1994|amnesty international (ai): Menschenrechtssituation in der Bundesrepublik Jugoslawien - Kosovo 3.|13.12.1994|Gesellschaft für bedrohte Völker an VG München 4.|14.09.1995|Auswärtiges Amt (AA) an VG Oldenburg 5.|27.08.1996|AA an VG Oldenburg 6.|19.03.1997|AA an VG Sigmaringen 7.|14.04.1997|AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 8.|02.07.1997|AA an VG Berlin 9.|03.04.1998|Gesellschaft für bedrohte Völker an Hess. VGH 10.|25.08.1998|AA an VG Saarland 11.|August 1998|Gesellschaft für bedrohte Völker: Kosovo: Krieg, Vertreibung, Massaker 12.|24.09.1998|AA an VG Schleswig 13.|18.11.1998|AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 14.|23.12.1998|AA an Hess. VGH 15.|28.12.1998|AA an Niedersächsisches OVG 16.|12.01.1999|AA an VG Trier 17.|04.02.1999|UNHCR an VG Sigmaringen 18.|12.05.1999|AA an VG Ansbach 19.|06.09.1999|Gesellschaft für bedrohte Völker an VGH Baden-Württemberg 20.|06.09.1999|UNHCR/OSZE "Zweite Einschätzung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo" (beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen) 21.|17.09.1999|Umfassende Berichterstattung der UN über den Kosovo (beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen) 22.|24.09.1999|ai an VG Magdeburg 23.|06.10.1999|Bericht der UNMIK "Die UN im Kosovo" (13. Juli bis 6. Oktober 1999, Arbeitsübersetzung aus dem Englischen) 24.|15.10.1999|Lagebericht der UNO-Mission Übergangsverwaltung im Kosovo "Frieden für Kosovo" (beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen) 25.|03.11.1999|UNHCR/OSZE "Überblick über die Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo" 26.|20.11.1999|Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo Lageübersicht - Oktober 1999 - 27.|November 1999|Gesellschaft für bedrohte Völker: "Die Lage der Roma und Aschkali im Kosovo" 28.|08.12.1999|AA: Ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo 29.|08.12.1999|Schweizerische Flüchtlingshilfe an VGH Baden-Württemberg 30.|12.01.2000|UNHCR an VG Wiesbaden "Situation von Muslimen im Sandzak" 31.|17.01.2000|Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG München: "Situation der AlbanerInnen in Südserbien" 32.|15.02.2000|AA an VG Sigmaringen 33.|22.02.2000|Nicolaus v. Holtey: Zwei Reisen zur Erkundung der Lage der Ashkali und Roma im Kosovo; Reisebericht September/Oktober 1999 34.|01.03.2000|UNHCR an VG Karlsruhe - A 11 K 12107/99 - 35.|01.03.2000|UNHCR an VG Karlsruhe - A 11 K 12672/99 - 36.|06.03.2000|Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Kassel 37.|16.03.2000|Der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für die Rückkehr bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge und Rückkehr in das Kosovo - Geschäftsstelle - an Hess. VGH: Situationsberichte Kosovo 38.|22.03.2000|Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG Karlsruhe 39.|30.03.2000|Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG Schleswig: Medizinische Situation in Kosova: Versorgungsmöglichkeit und mögliche Unterbringung in anderen Landesteilen - 15 A 34/97 - 40.|30.03.2000|Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG Schleswig: Situation der türkischen Minderheit - 15 A 73/98 - 41.|März 2000|Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosova-Lageanalyse - März 2000 42.|10.04.2000|Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Köln 43.|18.04.2000|UNHCR an VG Aachen 44.|18.05.2000|AA: Ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo 45.|31.05.2000|Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen 46.|31.05.2000|UNHCR an Niedersächsisches OVG 47.|31.08.2000|Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG Schleswig 48.|05.09.2000|Schweizerische Flüchtlingshilfe - Zur sozialen und humanitären Situation im Kosovo im Sommer 2000 49.|12.09.2000|AA an VG Sigmaringen 50.|September 2000|Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Die medizinische Versorgung im Kosovo 51.|04.10.2000|UNHCR an VG Kassel 52.|21.11.2000|AA: Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) 53.|21.12.2000|Gesellschaft für bedrohte Völker an VG München 54.|28.12.2000|AA an VG Frankfurt am Main 55.|26.01.2001|AA an VG Stuttgart 56.|20.04.2001|UNHCR an VG Berlin mit "UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo" vom März 2001 57.|08.05.2001|AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 58.|08.05.2001|AA an VG Sigmaringen 59.|08.05.2001|AA an VG Aachen 60.|17.05.2001|AA an VG Regensburg 61.|28.05.2001|AA an VG Lüneburg 62.|30.05.2001|ai an VG Aachen 63.|17.07.2001|AA an VG Karlsruhe 64.|04.09.2001|AA an VG Frankfurt am Main 65.|17.09.2001|Schweizerische Flüchtlingshilfe: Minderheiten aus Kosova und Südserbien 66.|18.10.2001|AA an VG Freiburg 67.|26.10.2001|UNHCR an VG Kassel 68.|13.11.2001|AA an VG Frankfurt am Main 69.|15.11.2001|Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina: Der Kosovo zwei Jahre nach Kriegsende 70.|20.12.2001|ai an VG Karlsruhe 71.|25.01.2002|Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina: Monatsbericht Januar 2002 72.|06.02.2002|AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) 73.|06.02.2002|Deutsches Verbindungsbüro Kosovo Pristina an VG Frankfurt am Main 74.|11.02.2002|Deutsches Verbindungsbüro Kosovo Pristina an VG Freiburg 75.|21.02.2002|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Osnabrück 76.|21.02.2002|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Oldenburg 77.|11.03.2002|Deutsches Verbindungsbüro Kosovo Pristina an VG Schwerin 78.|16.04.2002|Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosova - Situation der Minderheiten 79.|08.05.2002|UNHCR an VG Kassel mit "UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo" vom April 2002 80.|04.06.2002|AA: Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) 81.|02.07.2002|UNHCR an VG Hamburg mit "Überblick über den Aufbau eines Sozial(hilfe)systems im Kosovo" 82.|02.07.2002|AA an VG Oldenburg 83.|30.07.2002|AA an VG Leipzig 84.|28.08.2002|AA an VG Frankfurt am Main 85.|02.10.2002|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Frankfurt/Oder 86.|16.10.2002|AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) 87.|16.10.2002|AA an VG Frankfurt am Main 88.|15.11.2002|Informationsbüro der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina: Monatsbericht Oktober und November 2002 89.|27.11.2002|AA: Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) 90.|Januar 2003|UNHCR: Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo 91.|20.02.2003|AA an VG Schleswig 92.|10.03.2003|UNHCR an VG Würzburg 93.|21.03.2003|AA an VG Leipzig 94.|11.04.2003|AA an VG Köln 95.|08.05.2003|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Düsseldorf 96.|21.05.2003|AA an VG Sigmaringen 97.|13.06.2003|AA an VG Regensburg 98.|03.07.2003|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Leipzig 99.|28.07.2003|AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) 100.|12.08.2003|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Aachen 101.|04.09.2003|UNHCR an VG Koblenz 102.|01.10.2003|AA an VG Frankfurt am Main 103.|20.11.2003|AA an VG Kassel 104.|24.11.2003|AA an VG Sigmaringen 105.|17.12.2003|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Stuttgart 106.|17.12.2003|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Stuttgart 107.|13.01.2004|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Düsseldorf 108.|14.01.2004|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Aachen 109.|10.02.2004|AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) 110.|10.02.2004|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Sigmaringen 111.|13.02.2004|AA an VG Braunschweig 112.|19.02.2004|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Kassel 113.|20.02.2004|AA an Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages 114.|23.02.2004|Deutsches Verbindungsbüro Kosovo Pristina an VG Sigmaringen 115.|24.02.2004|AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) 116.|01.03.2004|Schweizerische Flüchtlingshilfe: Serbien-Montenegro, Update zur sozialen und medizinischen Lage der intern Vertriebenen 117.|16.03.2004|Medizinzentrum Novi Pazar an Frauenvereinigung "Anna" Novi Pazar 118.|30.03.2004|UNHCR Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch-motivierten Auseinandersetzungen 119.|06.04.2004|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Kassel 120.|16.04.2004|Deutsches Verbindungsbüro Kosovo Pristina an VG Osnabrück 121.|24.05.2004|AA an VG Bremen 122.|24.05.2004|Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004 123.|24.05.2004|Schweizerische Flüchtlingshilfe: Die medizinische Versorgungslage in Kosovo 124.|04.06.2004|Deutsches Verbindungsbüro Kosovo Pristina an VG Stuttgart 125|14.06.2004|Dr. Susanne Schlüter - Müller: Stellungnahme zum Themenpapier des Bundesamtes zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Kosovo 126.|30.06.2004|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Aachen 227.|06.07.2004|Gesellschaft für bedrohte Völker (Tscherkessen) 128.|09.08.2004|Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG Sigmaringen 129.|23.08.2004|Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG Regensburg 130.|30.08.2004|AA an VG Oldenburg 131.|01.09.2004|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Kassel 132.|01.09.2004|UNHCR: Situation binnenvertriebener Minderheiten im Kosovo 133.|22.09.2004|AA an VG Münster 134.|21.10.2004|AA an VG Sigmaringen 135.|01.11.2004|AA an VG Aachen 136.|04.11.2004|AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) 137.|24.11.2004|Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bedeutung der Traditionen im heutigen Kosovo 138.|16.12.2004|UNHCR an VG Sigmaringen (Südserbien, Roma) 139.|Dezember 2004|Behandlungszentrum für Folteropfer in Berlin e.V.: Vorläufiger Bericht einer Evaluationsreise nach Kosovo und Sandzak 140.|31.01.2005|UNHCR: Verfügbarkeit angemessener medizinischer Behandlung von PTBS in Kosovo 141.|08.02.2005|AA an VG Bremen 142.|11.02.2005|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Aachen 143.|16.03.2005|Deutsches Verbindungsbüro Kosovo Pristina an Landkreis Wernigerode 144.|22.03.2005|AA an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Az.: 508-516.80/ 42649 145.|22.03.2005|AA an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Az.: 508-516.80/ 43615 146.|29.03.2005|AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) 147.|März 2005 |UNHCR: Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo 148.|13.04.2005|Deutsches Verbindungsbüro Kosovo Pristina an VG Kassel 149.|19.04.2005|Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Belgrad an VG Düsseldorf 150.|04.05.2005|Bericht des Ländervertreters über die Tagung der Arbeitsgruppe EURASIL der Europäischen Union, Sitzung v. 27. und 28. April 2005

II.

Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (§130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) über die Berufung durch Beschluss, weil er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO).

Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG liegen vor (A.). Dem Widerruf steht auch der mit dem Zuwanderungsgesetz in § 73 AsylVfG am 01.01.2005 neu eingefügte Abs. 2a nicht entgegen (B.). Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG lassen sich nicht feststellen (C.)

A.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.

Ein Widerruf von asylrechtlichen Statusentscheidungen i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG setzt nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG voraus, dass die nach objektiven Kriterien zu bewertende Gefahr einer politischen Verfolgung nachträglich weggefallen ist (vgl. BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341 [360]; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.03.2000 - 7 A 10030/00 -, NVwZ 2001, Beilage Nr. 1, 9 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.01.2000 - A 1 S 174/99 -, EZAR 214, Nr. 12; Marx, AsylVfG, Kommentar, 6. Aufl., 2005, § 73 Rdnr. 59 ff.).

Dass die Gefahr einer politischen Verfolgung "nachträglich" weggefallen sein muss, ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach die Voraussetzungen für die getroffene Statusentscheidung "nicht mehr vorliegen" dürfen. Zum anderen folgt aus der gesetzessystematischen Betrachtung, dass der Gesetzgeber die Fälle einer von Anfang an rechtswidrigen Asylanerkennung bzw. Abschiebungsschutzgewährung in § 73 Abs. 2 AsylVfG - einschränkend an ein fehlerhaftes Verhalten des Asylsuchenden anknüpfend - besonders geregelt hat.

Das Gesetz geht also seinem Wortlaut nach davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung und auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bis 31.12.2004: § 51 Abs. 1 AuslG) früher einmal vorgelegen haben, jetzt aber nicht mehr vorliegen dürfen. Da allein auf den Vergleich zweier Zeitpunkte abgestellt werden muss, kann es nicht darauf ankommen, ob die früher ausgesprochene Statusanerkennung zutreffend war oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob sich die asylrechtlich relevante Lage - seien es Umstände im Heimatland oder in der Person des Ausländers - derart geändert hat, dass die fragliche Statusentscheidung heute nicht mehr erfolgen könnte. Als relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung und den anzustellenden Vergleich kommt es gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - falls ohne mündliche Verhandlung entschieden wird - des Fällens der letzten Tatsachenentscheidung an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg Urt. v. 23.11.1999 - 6 A 1974/98 -, ESVGH 50, 125 ff.; OVG-Sachsen-Anhalt, a. a. O.; a. A.: Bayerischer VGH, B. v. 01.12.1998, - 24 B 98.31324 -, BayVBl. 1999, 566).

Beim Vergleich der Sach- und Rechtslage vor und nach diesem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bezieht sich der Prüfungsrahmen einschränkend nur auf die Umstände, die bei der Schutzgewährung als maßgeblich für die stattgebende Entscheidung angesehen wurden. Gesichtspunkte, die für die Entscheidung keine Bedeutung hatten, sind dabei nicht in den Blick zu nehmen, da Widerrufsgrund allein der nachträgliche Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände ist, also der Umstände, die der Statusgewährung zu Grunde gelegen haben. Bei der Prüfung der objektiven Verfolgungslage im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids ist auf sämtliche Gesichtspunkte einer politischen Verfolgung abzustellen. Dies bedeutet, dass Ausnahmesituationen, die mit den seinerzeit angenommenen Verfolgungsgründen einhergehen, wie etwa das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative, auch dann in die Prüfung einzubeziehen sind, wenn sie in der Begründung des Ausgangsbescheides weder angesprochen noch überhaupt in den Blick genommen worden waren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O.).

Die für den Wegfall der Verfolgungsgefahr maßgeblichen Voraussetzungen können entweder in den allgemeinen politischen und rechtlichen Verhältnissen des Herkunftsstaates oder aber in der Person des Begünstigten ihren Grund haben. Gründe die in der Person des Klägers liegen könnten, sind vorliegend für den Widerruf nicht erkennbar. Es kommt allein auf die Beurteilung der allgemeinen politischen und rechtlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Klägers an. Bei der Beurteilung einer solchen grundlegenden Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ist nach allgemeiner Ansicht in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O.; Marx, a. a. O., Rdnr. 28). Dabei ist vor allen Dingen auf solche Umstände abzustellen wie z. B. die Änderung des Regierungssystems, einen Regierungs- bzw. Machtwechsel oder die Einführung demokratischer Strukturen und die Wahrung der Menschenrechte, aber auch auf die Auswirkungen verlässlicher Amnestien (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999, § 73 AsylVfG, Rdnr. 7).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich, dass sich die Verfolgungssituation des Klägers nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 09.05.1995 nach objektiven Gesichtspunkten geändert hat und daher eine nachträgliche Änderung der Sachlage festzustellen ist.

Das die Beklagte zur Anerkennung verpflichtende Verwaltungsgericht Gießen ging in seinem Urteil vom 09.05.1995 davon aus, dass dem Kläger deshalb Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren waren, da ihm jedenfalls im Falle der Rückkehr wegen seiner albanischen Volkszugehörigkeit und Herkunft aus dem Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der sog. staatlichen Gruppenverfolgung drohte.

Diese seinerzeit im Urteil vom 09.05.1995 beurteilte Situation hat sich zwischenzeitlich grundlegend geändert. Auf Grund der in das Verfahren eingeführten Auskünfte sachinformierter Stellen stellt sich die Situation nunmehr wie folgt dar, wobei der Senat die Vorgänge in den Monaten März bis Juli 1999, in denen es zu Luftschlägen gegen jugoslawische Ziele durch die Nato, in deren Folge das serbische Parlament einem Militärabkommen mit der Nato zustimmte, sowie zu der am 10.06.1999 verabschiedeten Resolution 1244 (Kosovo-Friedensresolution) durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gekommen war, als allgemein bekannt voraussetzt:

Die im Zuge der Resolution 1244 angestrebte politische Lösung der Kosovokrise führte zur Dislozierung einer internationalen Schutztruppe, zur Demilitarisierung der Befreiungsarmee UCK und zur Schaffung eines sicheren Umfeldes für die zurückkehrenden Flüchtlinge und Vertriebenen. Seither steht das Kosovo unter internationaler ziviler (UNMIK) und militärischer (KFOR) Interimsverwaltung, wobei es völkerrechtlich weiterhin Teil des aus der Bundesrepublik Jugoslawien hervorgegangenen Serbien und Montenegro ist. Die Ausübung der Hoheitsgewalt von Serbien und Montenegro über das Kosovo ist de facto mit der Folge suspendiert, dass der serbische Staat in diesem Teil seines Territoriums seit Juni 1999 die Staatsgewalt im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit, die ihm eine staatliche Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte, verloren hat (Hess. VGH, B. v. 26.02.2003 - 7 UE 847/01.A -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -; Niedersächsisches OVG, U. v. 24.02.2000 - 12 L 748/99 -, Bayerischer VGH, B. v. 12.11.1999 - 19 B 96.32064 -). Dies führte zusammen mit dem Wiederaufbau der grundlegenden Infrastrukturen und des sonstigen wirtschaftlichen Wideraufbaus, der Einrichtung einer Übergangsverwaltung mit dem Ziel der Schaffung einer Zivilverwaltung mit Polizei- und Justizsystem bzw. Gerichtswesen, Schulwesen, Krankenhausverwaltung und vielen anderen zivilen Einrichtungen dazu, dass bis heute über eine Million Flüchtlinge in das Kosovo zurückkehrten (vgl. zum Ganzen: AA, Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) v. 04.11.2004).

Auf Grund des Aufbaus eines eigenen Justiz- und Gerichtswesens ist die Provinz Kosovo der Gerichtsbarkeit der Republik Serbien und Montenegro faktisch entzogen. Eine Strafverfolgung durch serbische Gerichte oder Behörden für zurückkehrende albanische Volkszugehörige in das Kosovo ist nicht zu befürchten.

Im Zuge dieser internationalen, auf das Kosovo beschränkten Aufbaumaßnahmen änderte sich auch die politische Situation außerhalb des Kosovo im Übrigen Serbien und Montenegro. Die politische Führung Jugoslawiens und Serbiens, die nach dem Sturz Slobodan Milosevics am 05.10.2000 zunächst auf Bundesebene und nach den serbischen Parlamentswahlen am 23.12.2000 auch auf Republiksebene die Macht übernommen hatte, hat sich den Prinzipien von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Marktwirtschaft, Pluralismus und dem Respekt der Menschenrechte verschrieben. Die Lage der bisher besonders benachteiligten Minderheiten wie Sandzak-Muslime, Kosovo-Albaner und Roma hat sich deutlich verbessert. Organisierte Repressionen gegen diese Minderheiten und die politische Opposition finden nicht mehr statt (AA, Lagebericht Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) v. 29.03.2005, S. 6 [146]). Seit dem 2. Halbjahr 2002 sind die Reformbemühungen wegen innenpolitischer Konflikte, der ungeklärten Verfassungsproblematik und wegen der Ermordung des serbischen Premierministers Djindjic am 12.03.2003 zwar weitgehend zum Erliegen gekommen. Die Umwandlung der Bundesrepublik Jugoslawien in die Staatenunion "Serbien und Montenegro" im Februar 2003 hat aber an der zuvor beschriebenen positiven politischen Neuausrichtung des Landes ebenso wenig geändert wie die Parlamentswahlen im Dezember 2003, der Regierungswechsel in der Republik Serbien im Februar 2004 und die serbischen Präsidentschaftswahlen im Juni 2004, aus denen der ehemalige Verteidigungsminister Tadic als Sieger hervorging. Insgesamt stagnieren zwar viele gesetzgeberische und exekutive Reformvorhaben aufgrund der instabilen politischen Mehrheitsverhältnisse der Minderheitsregierung von Ministerpräsident Kostunica, doch lässt sich aufgrund der in das Verfahren eingeführten vielfältigen Auskünfte sachinformierter Stellen für den Senat nicht erkennen, dass sich die in den Jahren zuvor gezeigten positiven Tendenzen zur Demokratisierung des Staates umkehren könnten. Die Neustrukturierung der politischen Strukturen zeigt sich trotz der erheblichen wirtschaftlichen Probleme des Landes als stabil.

Nach alledem ist für den Senat feststellbar, dass die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gießen am 09.05.1995 festgestellte Ausgangssituation sich wesentlich geändert hat. Zu dieser grundlegenden Einschätzung bezogen auf das Kosovo gelangte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26.02.2003 - 7 UE 847/01.A -(vgl. auch VGH Baden- Württemberg, U. v. 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 -; Bayerischer VGH, B. v. 12.11.1999 - 19 B 96.32064 -; Niedersächsisches OVG, U. v. 24.02.2000 - 12 L 748/99 -; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 10.12.1999 - 14 A 3768/94.A -). Zwischenzeitlich liegen greifbare und objektivierbare Anhaltspunkte auch dafür vor, dass der Kläger, unabhängig von der Möglichkeit der für ihn bestehenden inländischen Fluchtalternative in der Provinz Kosovo, auch im restlichen Teil seines Heimatstaates Serbien und Montenegro hinreichend sicher vor einer möglichen politischen Verfolgung allein auf Grund seiner albanischen Volkszugehörigkeit ist (so auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -). Denn auf Grund der aufgezeigten grundlegenden Veränderungen der Situation ab Oktober 2000 ist für den Senat nichts dafür ersichtlich, dass der sich politisch neu orientierende Staat Serbien und Montenegro noch ein sog. Verfolgungsprogramm zur Vertreibung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo verfolgt (AA, Lagebericht Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) v. 29.03.2005; AA an VG Frankfurt am Main v. 16.10.2002). Der Kläger hat auch bislang keine Tatsachen darlegen können, die diese Prognose widerlegen könnten.

Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, weil es dem Kläger unzumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren, sind vorliegend weder dargelegt worden noch für den Senat erkennbar. Solche Gründe ergeben sich auch nicht aus der Klagebegründung vom 14.01.2004. Die dort gemachten Ausführungen, wonach der Kläger und seine Familie mittlerweile seit 10 Jahren in Deutschland leben und integriert seien, stellen ebenso wie die Behauptung einer katastrophalen Wohnsituation oder einer aussichtslosen beruflichen Situation im Kosovo keine "zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe" dar.

B.

Der Widerrufsbescheid der Beklagten ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Widerruf nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG ergangen ist bzw. nach Ermessen zu treffen gewesen wäre (im Ergebnis ebenso: Hess. VGH, B. v. 10.05.2005 - 7 UZ 810/05.A -; Bayerischer VGH, B. v. 17.02.2005 - 21 ZB 05.30260 -; Niedersächsisches. OVG, B. v. 11.04.2005 - 8 LA 33/05 -; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 14.04.2005 - 13 A 654/05.A -).

1.

Unabhängig von der Frage, ob § 77 Abs. 1 AsylVfG die Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Verfahren der vorliegenden Art gebietet, wäre der Widerrufsbescheid nicht bereits deshalb aufzuheben, weil ihm durch die Nichtanwendung der Vorschrift ein Rechtsfehler anhaftet, sondern nur dann, wenn der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt werden würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nicht ersichtlich.

Mit der Einführung der in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG normierten obligatorischen Prüfungspflicht drei Jahre nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung hat der Gesetzgeber die Struktur der Widerrufsverpflichtung bei Vorliegen der Widerrufsgründe nach Abs. 1 nicht verändert, sondern lediglich effektiver gestaltet. Nach der Intention des Gesetzgebers, der mit den Maßnahmen ausdrücklich eine Beschleunigung der Asylverfahren erreichen wollte (amtl. Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 107), soll nämlich mit der Einführung einer obligatorischen Prüfungspflicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach einer anerkennenden Entscheidung des Bundesamts erreicht werden, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel befinden kann (amtl. Begründung, BT-Drs. 15/420, S. 112). Somit dient diese Neuregelung nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Intention dem öffentlichen Interesse an einer Überprüfung der Schutzbedürftigkeit des Asylberechtigten oder des Ausländers, bei dem das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt hat. Damit steht die Prüfungspflicht nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten der Widerrufsentscheidung. Sie steht vielmehr, wie das Unverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Bereits in seiner Entscheidung vom 27.06.1997 (BVerwG 9 B 280.97 -, NVwZ-RR, 1997, 741 f.) hat das BVerwG hierzu dargelegt, dass ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot, über den Widerruf der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG unverzüglich zu entscheiden, den Widerrufsbescheid nicht rechtswidrig macht. Ein als asylberechtigt Anerkannter werde nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass das Bundesamt einen ansonsten berechtigten Widerruf nicht unverzüglich ausspricht. Denn die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf sei dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr ) zustehenden Rechtsposition des anerkannten Asylberechtigten auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Asylberechtigung im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden. Nichts anderes kann für die am 01.01.2005 in Kraft getretene Dreijahresfrist gelten (so auch VG Münster, U. v. 18.01.2005 - 4 K 1794/02.A -; VG Braunschweig, U. v. 17.02.2005 - 6 A 524/04 -; a.A. VG Köln, U. v. 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A, AuAS 2005, 14 f.), denn mit ihr wollte der Gesetzgeber erkennbar diesen Zweck des Widerrufsverfahrens nicht suspendieren, sondern effektivieren.

Dass die Regelung der Dreijahresfrist nicht dem subjektiven Interesse des Asylberechtigten dienen soll, sondern als reine Ordnungsvorschrift anzusehen ist, ergibt sich auch daraus, dass sie keine Definition des Begriffs der Unverzüglichkeit in § 73 Abs. 1 AsylVfG im Sinne einer Höchstfrist für die Zulässigkeit eines Widerrufs darstellt. Mit ihr sollte lediglich formal eine zeitliche Komponente in das Verfahren des Widerrufs eingeführt werden, um das Bundesamt, unabhängig davon, ob bis dahin konkrete Anhaltspunkte für veränderte Umstände und damit für eine Widerrufspflicht ersichtlich geworden sind, zu einer generellen Prüfung anzuhalten, zu der es auch zuvor bereits verpflichtet war, aber eben ohne eine zeitlich genau bemessene Vorgabe. § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG schreibt insoweit auch nur die Vornahme einer solchen Prüfung vor. Dass mit ihrem Abschluss der Widerruf gegebenenfalls sofort zu erfolgen hat, ist gerade nicht zwingend. Wann unter Umständen der Widerruf tatsächlich erfolgt, wird weiterhin durch das unverändert gebliebene Unverzüglichkeitsgebot des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geregelt (so insbesondere Bayerischer VGH, B. v. 17.02.2005 - 21 ZB 05.30260 -).

Auch § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG, wonach im Anschluss an die fristgebundene Prüfungspflicht eine spätere Widerrufsentscheidung im Ermessen des Bundesamtes steht, ändert am Charakter der Regelung der Dreijahresfrist als reine Ordnungsvorschrift nichts, da sie die Prüfungspflicht inhaltlich nicht modifiziert. Das Bundesamt ist auch nach Ablauf der Frist weiterhin nach § 73 Abs. 1 AsylVfG verpflichtet zu prüfen, ob der einst gewährte Status nach Art. 16 a Abs. 1 GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG noch zu Recht besteht. Die später nur noch nach Ermessen zu treffende Entscheidung ist auch nicht Folge der Einführung einer fristgebundenen Erstprüfung. Sie war zur Harmonisierung der geänderten ausländerrechtlichen Folgerungen geboten, was sich auch aus der weiteren Regelung in § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG erschließt.

2.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebietet auch § 77 Abs. 1 Satz 1AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, nicht die Anwendung des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG. Dies ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus dem Zweck der Regelung.

Die Regelung in § 73 Abs. 2a Satz 2 und 3 AsylVfG war nämlich geboten, um der mit dem Aufenthaltsgesetz veranlassten grundlegenden Änderung der Aufenthaltstitel - nämlich der stets befristet zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis und der unbefristeten Niederlassungserlaubnis - Rechnung zu tragen. Die Einfügung des Abs. 2a Satz 3 in den im Übrigen inhaltlich unverändert gebliebenen § 73 AsylVfG diente damit neben dem öffentlichen Interesse auch ausländerrechtlichen Zwecken, um an der Nahtstelle zwischen asylrechtlicher Statusgewährung und ihrer aufenthaltsrechtlichen Behandlung die notwendigen verfahrensrechtlichen Anpassungen zu erreichen, da mit Art. 3 Nr. 43 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 die §§ 68 bis 70 AsylVfG, die den Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens regelten, aufgehoben wurden und nun ein entsprechender Anspruch ausschließlich in §§ 25 Abs. 1 und Abs. 2, 26 Abs. 3 AufenthG geregelt ist. Da einem ab dem 01.01.2005 anerkannten Asylberechtigten nunmehr keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden kann, bedurfte es zur Erlangung einer vergleichbaren Rechtsstellung nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes einer verfahrensrechtlichen Zwischenprüfung durch das Bundesamt. Erst nach erfolgter negativer Prüfungsentscheidung und Mitteilung an die Ausländerbehörde, wie sie in § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG vorgesehen ist, ist ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Überleitung ausländerrechtlicher Ansprüche in das AufenthG und der erkennbare Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG verdeutlichen, dass es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2a Satz 1 und 2 AsylVfG, an die die nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - zit. n. juris). Denn die ausländerrechtliche Zweckrichtung der Prüfungspflicht kann erst mit In-Kraft-Treten der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 3 AufenthG verfolgt werden, da zuvor der von ihr umfasste Personenkreis einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausschließlich aus dem AsylVfG selbst ableiten konnte. Einem anerkannten Asylbewerber steht mit der Neuregelung durch das AufenthG erst nach einer Übergangszeit von 3 Jahren ein verfestigter Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis zu, während er nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden AuslG bereits mit der unanfechtbaren Asylanerkennung eine - vergleichbare - unbefristete Aufenthaltserlaubnis erwarb.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist zwar für eine gerichtliche Entscheidung das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende neue Recht maßgeblich. Dies besagt aber nicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter Fristbestimmungen samt daran anknüpfenden Pflichten eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens hinaus zuzumessen wäre (so auch Bayerischer VGH, B. v. 25.04.2005 - 21 ZB 05.30260 -).

3.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können an die fehlende Prüfungspflicht für sog. Altfälle keine materiell-rechtlichen Folgen für den Asylbewerber zu Lasten des Bundesamts geknüpft werden. Die Prüfungspflicht des Bundesamtes nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG beginnt erst ab dem 01.01.2005. Diese Verpflichtung trifft in diesem Zeitpunkt auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen und noch nicht unanfechtbaren Widerrufsentscheidungen; die neu geschaffene Prüfungspflicht und das Ergebnis der zuvor erfolgten Prüfung - hier des Widerrufs - fallen mithin zeitlich zusammen. Eine (spätere) Ermessensentscheidung wird vom Bundesamt aber erst dann gefordert, wenn das Ergebnis der Prüfung nicht zu einem Widerruf geführt hat. Ein solches Ergebnis liegt im Fall des Klägers gerade nicht vor. Würde § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf diese Fälle Anwendung finden, geschähe dies contra legem (ähnlich Niedersächsisches OVG, B. 11.04.2005 - 8 LA 33/05 -).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gebietet auch eine Abwägung der beteiligten Interessen für "Übergangsfälle" keine Auslegung des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG über seinen klaren Wortlaut hinaus, nur weil eine die Rückwirkung rechtfertigende Übergangsvorschrift nicht vorhanden ist - §§ 87 Abs. 1, 87a, 87b AsylVfG enthalten keine entsprechenden Regelungen -. Dieser hätte es aber nach verfahrensrechtlichen Prinzipien bedurft. Neues Verfahrensrecht erstreckt sich grundsätzlich nicht mehr auf abgeschlossene Verfahren oder Verfahrensabschnitte, es sei denn, es besteht eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung (BVerwG, U. v. 26.03.1985 - BVerwG 9 C 47.84 -, Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1; VG Karlsruhe, U. v. 04.02.2005 - 3 K 11689/04 - zit. n. juris). Berücksichtigt man, dass für die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen eine fristgebundene Prüfungspflicht des Bundesamts nicht existiert hat und dass das Bundesamt nach Erlass seiner Widerrufsentscheidung dieser neuen Verfahrensvorschrift im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr Rechnung tragen kann, so hätte es zwingend einer gesetzlichen Geltungsanordnung bedurft, wenn in diesen Fällen dennoch die mit der Prüfungspflicht verbundene materiell-rechtliche Folge einer Ermessensentscheidung rückwirkend zur Anwendung hätte gelangen sollen. Es hätte dem Gesetzgeber frei gestanden, für Übergangsfälle - etwa durch die Fiktion einer negativen Mitteilung - bei mehr als drei Jahre zurückliegenden Asylanerkennungen oder Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG dem Ausländer eine im Verhältnis zur alten Rechtslage günstigere Rechtsposition einzuräumen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Für die - hier nicht entscheidungserhebliche - aufenthaltsrechtliche Funktion der Prüfungspflicht und der daran anknüpfenden Mitteilung nach § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber das Fehlen einer rückwirkenden Regelung erkannt. Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 14.12.2004 (BT-Drs. 15/4491) sah aus integrationspolitischer Sicht in Art. 1 Nr. 12 eine Ergänzung von § 104 durch einen Absatz 6 vor. Danach sollte bei Ausländern, die vor dem 01.01.2005 seit mehr als drei Jahren eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 Abs. 1 AsylVfG a. F. besitzen, bei der Anwendung des § 26 Abs. 3 AufenthG die Mitteilung gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG als ergangen gelten. Die vorgeschlagene Ergänzung der Übergangsvorschrift des § 104 AufenthG ist jedoch nicht Gesetz geworden (vgl. Art. 1 Nr. 17 AufenthÄndG vom 14.03.2005 - BGBl. I S. 721 -). Mithin hat für das Aufenthaltsrecht eine explizite Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Rückwirkung stattgefunden. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch dem asylrechtlichen Widerrufsverfahren zugrunde zu legen (Hess. VGH, B. v. 10.05.2005 - 7 UZ 810/05 -).

Ein im Wege einer erweiternden Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG begründeter Anspruch des Klägers auf eine Ermessensentscheidung ist auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herzuleiten, wie dies das Verwaltungsgericht glaubt annehmen zu können. § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG knüpft an die negative Mitteilung an, dass ein Widerruf nicht erfolgen wird. Diese liegt bei den sog. Altfällen jedoch nicht vor und kann auch nach erfolgtem Widerruf zwangsläufig nicht mehr ergehen. Mithin ist auch seitens des Bundesamts kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dem im Rahmen einer Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden müsste. Die sich aus dem längeren Aufenthalt in Deutschland ergebenden individuellen Belange eines Ausländers sind im ausländerrechtlichen Verfahren, in dem regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG darüber zu entscheiden ist, ob der aufgrund der nun widerrufenen asylrechtlichen Entscheidung gewährte Aufenthaltstitel zu widerrufen ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 20.02.2003 - BVerwG 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380 [386]). Das Asylrecht zielt dagegen auf die objektive Schutzbedürftigkeit des Ausländers ab. Ist diese entfallen, bedarf es des Asyl- oder Flüchtlingsstatus nicht mehr.

C.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Insoweit wird auf die auch nach den aktuellen Erkenntnisquellen (AA, Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) v. 04.11.2004; UNHCR, Positionspapier vom März 2005) noch zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zu der entsprechenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), denen der Kläger nicht durch hinreichend substantiierten - und erst recht nicht mit Erkenntnisquellen belegten - Vortrag entgegen getreten ist.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf § 83b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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