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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2003
Aktenzeichen: 7 UZ 2265/02
Rechtsgebiete: HSchG
Vorschriften:
HSchG § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 |
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
7. Senat
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Schulrechts - Schülerbeförderungskostenerstattung für den Sohn der Klägerin -
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Rothaug, Richterin am Hess. VGH Dr. Rudolph
am 17. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Juli 2002 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 400,-- € festgesetzt.
Gründe:
Der nach §§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe durchgreift.
Die geäußerten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Denn nach der im Zulassungsantragsverfahren nur gebotenen Überprüfung der klägerseits dargelegten Umstände (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erscheint der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels nicht wahrscheinlicher als der Misserfolg (vgl. zu diesen Anforderungen Hess. VGH, Be. v. 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 - u. v. 30.04.1997 - 7 TZ 1178/97 -, sowie Bader / Funke - Kaiser / Kuntze / von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, § 124, Rdnr. 22).
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Beklagte zur Übernahme der Kosten der Beförderung des Sohnes ...... der Klägerin zum mehr als drei Kilometer von der Wohnung entfernten ......-Gymnasium, in dem Latein als erste und Altgriechisch als dritte Fremdsprache angeboten wird, ab der seit August 2000 besuchten fünften Jahrgangsstufe "bis auf weiteres" zu verpflichten. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Sohn der Klägerin den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe - hier die Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe - in der weniger als drei Kilometer von der Wohnung entfernten Z.-schule erreichen kann; die mit dem Besuch des ......-Gymnasiums angestrebte humanistische Ausbildung des Sohnes der Klägerin ziele dem gegenüber nicht auf einen von Rechts wegen möglichen eigenständigen Abschluss ab. Die hiergegen mit dem Zulassungsantrag erhobenen Bedenken der Klägerin vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.
Maßgebend für das Begehren der Klägerin auf Schülerkostenbeförderungserstattung ab dem Schuljahr 2000/01 ist § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG in der seit dem 01. April 1997 geltenden Fassung. Nach Halbsatz 1 dieser Vorschrift sind die Beförderungskosten notwendig für den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es ermöglicht, "den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe ... zu erreichen". Demgegenüber stellte § 34 Abs. 5 Nr. 3 SchVG in der am 01. Januar 1981 in Kraft getretenen Fassung (v. 17.12.1980, GVBl. I S. 191) noch auf diejenige Schule ab, deren Unterrichtsangebot es ermöglichte, "den gewählten Bildungsgang zu verfolgen". Im Gegensatz zu der letztgenannten Bestimmung kommt es nach geltendem Schülerbeförderungskostenrecht nicht mehr entscheidend auf den Begriff des Bildungsgangs nach früherem Recht an, insbesondere nicht auf dessen Verständnis als - durch den Bildungsinhalt im Sinne von Lehrstoff und durch das Bildungsziel im Sinne von Abschluss gekennzeichnete - Normierung eines Bildungsweges (vgl. Hess. StGH, Be. v. 25.07.1984 - P. St. 962 - StAnz. S. 1581 u. v. 25.07.1984 - P.St. 997 - StAnz. S. 1585). Denn der Gesetzgeber hat sich mit der Neufassung dafür entschieden, schülerbeförderungskostenrechtlich allein an den Abschluss und auch nur an denjenigen am Ende der Mittelstufe anzuknüpfen. Zwar ist der Begriff des Bildungsgangs auch nach dem neuen Schülerbeförderungskostenrecht nicht gänzlich bedeutungslos, denn § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 2. Halbs. HSchG fingiert als nächstgelegen diejenige Schule, in der der gewählte Bildungsgang der Mittelstufe entsprechend der Entscheidung der Eltern nach § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG schulformbezogen bzw. schulformübergreifend angeboten wird. Mit dieser Formulierung wird aber nicht der frühere Begriff des Bildungsgangs aufgegriffen, sondern - wie nicht zuletzt die abschließende Verweisung auf § 12 Abs. 3 HSchG erkennen lässt - an die Neuregelung auch der §§ 11 bis 13 HSchG angeknüpft, welche in der Mittelstufe nur die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums kennt (Hess. VGH, Be. v. 25.06.1998 - 7 UE 4200/96 - Beschlussabdruck S. 11 f. u. v. 02.01.2003 - 7 UZ 4019/00 - sowie Köller, Hessisches Schulgesetz, Kommentar, 8. Nachlfg. 2002, § 161, Erl. 9.3.3). Davon zu unterscheidende weitere eigenständige Bildungsgänge der Mittelstufe gibt es von Rechts wegen nicht; das gilt sowohl für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Freien Waldorfschulen als auch für diejenigen von Gymnasien mit einem humanistischen Unterrichtsangebot; besondere pädagogische, weltanschauliche und religiöse Ausprägungen sowie unterschiedliche Sprachenfolgen sind mithin schülerbeförderungskostenrechtlich ohne Belang (vgl. Köller, a. a. O., § 161, Rdnr. 9.3.5). Innerhalb der drei gesetzlich fixierten Bildungsgänge der Mittelstufe wird schülerbeförderungskostenrechtlich ausschließlich nach der schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Organisationsform differenziert; ein diesbezüglicher Unterschied zwischen den beiden vorliegend konkurrierenden Schulen ist aber weder aus den Akten ersichtlich noch im Zulassungsantrag dargelegt.
Die klägerseits erhobene Divergenzrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Die allein geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des früher für Schulrecht zuständigen 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Oktober 1986 - 6 UE 2941/84 - rechtfertigt nämlich keine Berufungszulassung. Denn die vorgenannte Entscheidung erging zu der wesentlich anders gefassten Regelung des § 34 Abs. 5 Nr. 3 SchVG, welche - wie im vorstehenden Absatz dargelegt - noch an den gewählten Bildungsgang und nicht an den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe anknüpfte. Abgesehen davon handelt es sich bei den dortigen Ausführungen zum humanistischen Bildungsangebot, auf die sich der Zulassungsantrag stützt, um ein bloßes obiter dictum; denn in der damaligen Sache ging es um die - im Ergebnis zudem verneinte - Frage, ob das Angebot einer dritten Fremdsprache nach seinerzeitigem Recht einen eigenständigen Bildungsgang hätte ausgestalten können. Und schließlich ist in der klägerseits herangezogenen Entscheidung auch nicht von einem eigenständigen humanistischen Bildungsgang die Rede, sondern lediglich von einer "Ausnahmeregelung zur Aufrechterhaltung des humanistischen Bildungsangebots".
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 (jeweils analog) GKG und orientiert sich an dem Jahresbetrag der Schülerbeförderungskosten, die im Obsiegensfall hätten erstattet werden müssen. Dieser ist nämlich nach der Rechtsprechung des Senats maßgebend, wenn es ganz allgemein um das Bestehen der Erstattungspflicht dem Grunde nach für einen noch unbestimmten in die Zukunft reichenden Zeitraum geht (Hess. VGH, Be. v. 03.09.1991 - 7 UE 2042/87 -, v. 11.09.2002 - 7 TE 2349/02 - u. v. 20.12.2002 - 7 TE 2367/02 -). So verhält es sich im vorliegenden Fall, weil noch nicht hinreichend sicher absehbar ist, ob der Sohn der Klägerin, der noch nicht einmal die Hälfte der Mittelstufe am ......-Gymnasium absolviert hat, dort bis zu deren Ende verbleiben wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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