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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2007
Aktenzeichen: 7 UZ 2374/06
Rechtsgebiete: HVwVfG


Vorschriften:

HVwVfG § 60
1. Die Möglichkeit einer Anpassung bzw. Kündigung öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse sieht § 60 HVwVfG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich für verwaltungsrechtliche Verträge vor, wobei die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Vorschrift auch für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge Geltung beansprucht.

2. Für die Beendigung vertragsähnlicher öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse - hier des Schuldverhältnisses kraft Herkommens - besteht grundsätzlich infolge gleich gelagerter Interessenlage eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 60 HVwVfG zu schließen ist.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

7 UZ 2374/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Wasserrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch Richter am Hess. VGH Schönstädt als Berichterstatter am 8. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. August 2006 - 7 E 851/02 - wird abgelehnt.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel, über den gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Die in der Antragsbegründung vom 25. Oktober 2006 geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen die begehrte Zulassung der Berufung nicht.

1. Die Klägerin nimmt seit 1898 die Wasserversorgung (Frisch- und Brauchwasser) der ehemals selbstständigen Gemeinde W. wahr. Im Jahr 1965 scheiterte ein Versuch der Gemeinde W., mit der Klägerin die Übernahme der Wasserversorgung durch die Gemeinde zu vereinbaren.

Aufgrund eines aufsichtsbehördlich genehmigten Grenzänderungsvertrages vom 27. Dezember 1970 zwischen der Beklagten und der Gemeinde W. wurde Letztere in die Beklagte eingegliedert. § 2 des Grenzänderungsvertrages sieht vor, dass die Gemeinde Körle - die Beklagte - Rechtsnachfolgerin der Gemeinde W. ist und mit dem Tage der Rechtswirksamkeit der Eingliederung in alle Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinde W. eintritt. Nach § 5 Satz 2 des Grenzänderungsvertrags bleibt die Wasserversorgung des Ortsteils W. in der bisherigen Form bestehen. § 5 Satz 3 des Grenzänderungsvertrages regelt, dass die Wasserversorgungsanlage von der Gemeinde - der Beklagten - übernommen wird, falls Investitionsmaßnahmen erforderlich werden, die von der Genossenschaft - der Klägerin - nicht getragen werden können oder die die Genossenschaft nicht tragen will.

Die Beklagte regte mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 8. März 2001 an, die Wasserversorgung im Ortsteil W. zu übernehmen. Die Klägerin lehnte dies mit Schreiben vom 28. März 2001 ab.

Im Jahr 2002 ließ die Beklagte eine Wasserversorgungsleitung zum Ortsteil W. verlegen.

Am 10. April 2002 erhob die Klägerin Klage auf Feststellung ihrer alleinigen und ausschließlichen Berechtigung, die bestehende Frisch- und Brauchwasserversorgung im Ortsteil W. der Gemeinde Körle sicherzustellen und das neue Baugebiet "Auf dem Loh" in dem Ortsteil W. mit Frisch- und Brauchwasser zu versorgen. In dem zwischen der Klägerin und der Beklagten parallel geführten Eilverfahren untersagte das Verwaltungsgericht Kassel der Beklagten mit Beschluss vom 12. März 2003 - 7 G 1997/02 -, bis zu einer Entscheidung des Klageverfahrens an die von ihr gebaute Wasserleitung von Körle nach W. in dem Ortsteil W. gelegene Grundstücke anzuschließen und mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen.

Das Verwaltungsgericht Kassel gab am 17. August 2006 der Feststellungsklage der Klägerin mit dem im Tenor bezeichneten Urteil statt. Die Beklagte - so das Verwaltungsgericht - sei als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde W. Partei eines zwischen dieser und der Klägerin begründeten, kraft Übung bestehenden vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses, das die Klägerin zur alleinigen Frisch- und Brauchwasserversorgung im Ortsteil W. berechtige. Dieses Recht der Klägerin sei weder durch die zwischenzeitlich erfolgten Novellierungen des Hessischen Wassergesetzes noch durch Satzungsrecht der Beklagten erloschen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2. Die Beklagte beruft sich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Nach dem derzeit geltenden hessischen Wassergesetz sei es ihre Aufgabe, eine ordnungsgemäße öffentliche Wasserversorgung zu gewährleisten. Die Klägerin sei entgegen der Begründung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung weder willens noch in der Lage, eine ordnungsgemäße öffentliche Wasserversorgung im Ortsteil W., insbesondere für das Baugebiet "Auf dem Loh", sicherzustellen. So verfüge die Klägerin weder über einen Hochbehälter, durch den ein Wasserdruck im Leitungsnetz aufgebaut werden könne, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich sei, noch über ein entsprechendes Speichervolumen, das in der Lage sei, eine ordnungsgemäße Versorgung alle Grundstücke sicherzustellen, wenn Verbrauchsspitzen befriedigt werden müssten. Eine ausschließliche Berechtigung der Klägerin zur Wasserversorgung im Ortsteil W. stehe zudem im Widerspruch zum Anspruch der dortigen Grundstückseigentümer gegen die Gemeinde auf Erschließung ihrer Baugrundstücke und auf Erfüllung der gemeindlichen Wasserversorgungspflicht. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung vom 25. Oktober 2006 verwiesen.

3. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, und vom 28. Juni 2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 660; Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 - NVwZ-RR 2006, 230). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2006 - 7 UZ 60/06 - und vom 27. März 2007 - 7 UZ 77/07 -; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 124a Rdnr. 52).

Die von der Beklagten dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. November 2005 - 7 UZ 59/05 - und vom 20. Februar 2006 - 7 UZ 1979/05 - Juris), lösen keine nachhaltigen Bedenken des Senats gegen die Richtigkeit der dem Feststellungsbegehren der Klägerin stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus.

a. Rechtsgrund der ausschließlichen Berechtigung der Klägerin, den Ortsteil W. der Beklagten mit Frisch- und Brauchwasser zu versorgen, ist ein zwischen der Klägerin und der Gemeinde W. begründetes öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, in das die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin der Gemeinde W. als Partei eingetreten ist. Aufgrund der über einen langen Zeitraum erfolgten Wahrnehmung der Wasserversorgung durch die Klägerin im Ortsteil W., die von der gemeinsamen Vorstellung einer entsprechenden Berechtigung/Verpflichtung der Klägerin getragen wurde, ist ein öffentlich-rechtliches (Dauer-)Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeinde W. entstanden, das eine vertragsmäßige Abmachung ersetzt. In dieses - in seiner Wirkung einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gleich kommende - öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis kraft Herkommens (vgl. zum Herkommen als Rechtsgrund von Ansprüchen: Hess. VGH, Urteil vom 25. Oktober 1961 - OS II 80/59 - ESVGH 12, 165, 169; Gröpper, Gewohnheitsrecht, Observanz, Herkommen und Unvordenkliche Verjährung, DVBl 1969, 945, 946) ist die Beklagte aufgrund des Grenzänderungsvertrags von 27. Dezember 1970 als Partei eingerückt. Den Grenzänderungsvertrag als Möglichkeit zur Veränderung des kommunalverfassungsrechtlichen Status einer Gemeinde sah der hessische Gesetzgeber bereits in § 18 der Hessischen Gemeindeordnung in deren Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103) vor. Im Einklang mit der Hessischen Gemeindeordnung wurde durch den Grenzänderungsvertrag vom 27. Dezember 1970 die Gemeinde W. als Gebietskörperschaft aufgelöst, mit der Folge, dass an ihre Stelle die Beklagte als Gesamtrechtsnachfolgerin getreten ist (vgl. zur Gesamtrechtsnachfolge der aufnehmenden Gemeinde in Fällen der Eingliederung: Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, Stand: September 2006, § 18 Nr. 3; Burmeister, Rechtsprobleme bei der Durchführung von Verwaltungsreformen, insbesondere der Gebietsreform, DÖV 1979, 385, 389).

b. Der - im Übrigen in der Antragsbegründung vom 25. Oktober 2006 weder in seiner rechtlichen Begründung noch in seinem ursprünglichen Bestand infrage gestellte - Anspruch der Klägerin kraft Herkommens, die Wasserversorgung im Ortsteil W. vorzunehmen, ist auch nicht durch Beendigung des vertragsähnlichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses entfallen.

Eine Aufhebung des Anspruchs kraft Herkommens durch den Gesetzgeber, die bei Rechtspositionen aus vertragsähnlichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen grundsätzlich in gleicher Weise wie bei solchen aus öffentlich-rechtlichem Vertrag in Betracht kommt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 60 Rdnr. 6a), ist nicht erfolgt. Namentlich sieht § 39 des Hessischen Wassergesetzes - HWG - keine derartige unmittelbare Einwirkung auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse vor. Die Vorschrift begründet auch keinen Anspruch von Grundstückseigentümern auf Wasserversorgung durch die Gemeinde selbst (vgl. § 39 Abs. 2 HWG). Ein in der Antragsbegründung in diesem Zusammenhang genannter Anspruch der Grundstückseigentümer gegen die Gemeinde auf Erschließung besteht nach § 123 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht.

Der klägerische Anspruch kraft Herkommens ist auch nicht infolge einer Anpassung des vertragsähnlichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses oder dessen Kündigung durch die Beklagte untergegangen.

Die Möglichkeit einer Anpassung bzw. Kündigung öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse sieht § 60 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich für verwaltungsrechtliche Verträge vor, wobei die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Vorschrift auch für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge Geltung beansprucht (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2006 - 7 UZ 1979/05 - Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331, 340). Für die Beendigung vertragsähnlicher öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse - hier des Schuldverhältnisses kraft Herkommens - besteht grundsätzlich infolge gleich gelagerter Interessenlage eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 60 HVwVfG zu schließen ist (vgl. Kopp/Raumsauer, a. a. O., § 60 Rdnr. 5). Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die sich auch aus einer Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen wie etwa einer Änderung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wasserversorgung ergeben kann, kann folglich eine Partei, der das Festhalten am Schuldverhältnis nicht zuzumuten ist, von der anderen Partei Anpassung des Schuldverhältnisses an die veränderten Umstände verlangen (§ 60 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HVwVfG analog) und im Fall der Verweigerung gerichtlich erstreiten. Ein Kündigungsrecht besteht bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Anpassung (§ 60 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. HVwVfG analog), für Behörden darüber hinaus zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl (§ 60 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG analog). Nach § 60 Abs. 2 HVwVfG analog bedarf die Kündigung der Schriftform und soll begründet werden.

Für den Fall, dass es der Klägerin am Willen oder an der Fähigkeit mangelt, eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Wasserversorgung des Ortsteils W. sicherzustellen, steht der Beklagten das vorbezeichnete rechtliche Instrumentarium zur Gestaltung des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses kraft Herkommens zu Gebote. Eine entsprechende von der Beklagten initiierte Gestaltung des zwischen der Klägerin und ihr bestehenden Schuldverhältnisses ist indes nach dem Vorbringen in der Antragsbegründung vom 25. Oktober 2006 nicht erfolgt.

Das Berufungsgericht weist zur Klarstellung darauf hin, dass ein ihr Verhältnis zur Klägerin betreffendes Gestaltungsrecht der Beklagten nicht schon aus § 5 Satz 3 des Grenzänderungsvertrages folgt, wonach die Wasserversorgungsanlage von der Beklagten übernommen wird, falls Investitionsmaßnahmen erforderlich werden, die von der Klägerin nicht getragen werden können oder die die Klägerin nicht tragen will. Denn diese Vereinbarung im zwischen der Gemeinde W. und der Beklagten geschlossenen Grenzänderungsvertrag kann keine die Rechtsposition der Klägerin als Dritte belastende Wirkung entfalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus § 72 Nr. 1, 2. Halbsatz i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1, 2. Halbsatz i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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