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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 7 UZ 2930/05
Rechtsgebiete: VwVfG, WHG, WVG


Vorschriften:

VwVfG § 39 Abs. 1
WHG § 4 Abs. 2 Nr. 3
WVG § 28 Abs. 3
1. § 28 Abs. 3 WVG als wasserverbandsrechtliche Regelung über die Heranziehung eines Dritten (Nutznießers) zu den Kosten eines Wasser- und Bodenverbandes hindert die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG nicht, wenn die Verbandssatzung den wasserverbandsrechtlichen Geldbeitrag mit dem wasserhaushaltsrechtlichen Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG identifiziert.

2. Weder einfaches Recht noch Verfassungsrecht stehen der gleichzeitigen Heranziehung von Grundwasserentnehmern zu einem Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG und zu einer landesrechtlichen Grundwasserabgabe entgegen.

3. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.

4. Die ordnungsgemäße Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes erfordert eine Darlegung der von der Behörde zu Grunde gelegten Sach- und Rechtslage, die den Adressaten in die Lage versetzt, die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Entscheidung und die Stimmigkeit der rechtlichen Folgerungen überprüfen zu können.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

7 UZ 2930/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Wasserrechts - Kostenbeitrag zu Maßnahmen der Grundwasseranreicherung -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch

Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Rothaug, Richter am Hess. VGH Schönstädt, Richterin am Hess. VGH Schäfer

am 28. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2005 - 3 E 2622/02 (4) - wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.537.042,48 € festgesetzt.

Gründe:

Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist unbegründet. Die in der Antragsbegründung vom 7. Dezember 2005 geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen die begehrte Zulassung der Berufung nicht.

I.

Die Klägerin wendet sich gegen Auflagen des Beklagten, mit denen sie verpflichtet wurde, an den Beigeladenen Kostenbeiträge für von diesem durchgeführte Maßnahmen der Grundwasseranreicherung (Infiltration) zu leisten.

Die Klägerin stellt Chemie- und Pharmaprodukte her. Für die Produktion im Werk B-Stadt entnimmt sie auf der Grundlage wasserrechtlicher Zulassungen des Regierungspräsidiums B-Stadt aus Brunnen in den Gemarkungen ... , ... , B-Stadt und ... Grundwasser.

Für die Grundwasserentnahmen in den Jahren 1993 bis 1998 erhob das Regierungspräsidium Darmstadt von der Klägerin jährlich eine Grundwasserabgabe nach dem Hessischen Grundwasserabgabengesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 209) - HGruwAG -, deren Mindestbetrag sich auf 1.826.565,20 DM (Veranlagungsjahr 1993) und deren Höchstbetrag sich auf 3.918.084,40 DM (Veranlagungsjahr 1995) belief. Wegen der Höhe der Grundwasserabgabe in den übrigen Jahren des Zeitraums 1993 bis 1998 wird auf die Festsetzungsbescheide des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 7. August 1995, 1. April 1997, 24. März 1998 und 9. März 1999 verwiesen.

Der Beigeladene ist ein Wasser- und Bodenverband, dessen satzungsmäßige Aufgabe die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Beregnung und die Verbesserung der Grundwasserverhältnisse ist (vgl. § 3 der Satzung vom 26. September 1979 [GVBl. I S. 2177] in der Fassung vom 1. April 1993 [GVBl. I S. 1051] - Verbandssatzung 1993 -; § 3 der Satzung vom 21. April 1998 [GVBl. I S. 1951] - Verbandssatzung 1998 -).

Der Beigeladene führte u. a. im Zeitraum 1993 bis 1998 Infiltrationsmaßnahmen im Hessischen Ried durch, um Schwankungen, insbesondere Absenkungen der Grundwasserstände, entgegenzuwirken. Die Infiltration erfolgt dadurch, dass Rheinwasser so aufbereitet wird, dass es Trinkwasserqualität erreicht und sodann vornehmlich über Schluckbrunnen, Sickerbohrungen und Sickerschlitzgräben dem Grundwasser zugeführt wird. Die Infiltration findet in den Einzugsbereichen der Absenkungstrichter von drei Großwasserwerken statt, deren Träger Mitglieder des Beigeladenen sind, und zwar seit 1989 in E..., seit 1994 im ... Wald sowie seit 1996 im ... Wald. Die Investitionskosten für die Infiltrationsanlagen des Beigeladenen wurden zu 80 % über Mittel der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur finanziert. Zu Investitions- und Betriebskosten zieht der Beigeladene zudem seine Mitglieder heran.

Das Regierungspräsidium Darmstadt erließ gegenüber der Klägerin unter dem 29. Oktober 1993, dem 19. Dezember 1994, dem 31. Oktober 1996, dem 1. November 1996, dem 18. August 1997, dem 5. September 1997 und dem 27. Dezember 1998 Bescheide, mit denen der Klägerin im Wege der nachträglichen Auflage zu erteilten wasserrechtlichen Zulassungen Beiträge zu den Kosten der Infiltrationsmaßnahmen des Beigeladenen für den Zeitraum 1993 bis 1998 auferlegt wurden. Die hiergegen gerichteten Widersprüche der Klägerin wurden mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2002 zurückgewiesen. Der Mindestbetrag, zu dem die Klägerin herangezogen wurde, belief sich dabei auf 683.271,10 DM (Beitragsjahr 1997), der Höchstbetrag auf 1.004.264,68 DM (Beitragsjahr 1994).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin sei - so das Regierungspräsidium Darmstadt im Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2002 - § 5 Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) - WHG -.

Die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG normierten Voraussetzungen einer Kostenbeteiligung der Klägerin seien gegeben. In der Grundwasserabsenkung im Hessischen Ried wie auch in der mit ihr verbundenen Gefährdung einer umweltverträglichen Wasserversorgung in Südhessen liege eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, für die die Wasserentnahmen der Klägerin mitursächlich seien. Die vom Beigeladenen vorgenommene Infiltration stelle eine Maßnahme dar, mit der dieser Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne eines Ausgleichs sowie der Verhütung von (weiteren) Grundwasserabsenkungen entgegengewirkt werde. Die Infiltration komme - was weitere Voraussetzung einer Kostenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG sei - auch der Klägerin zu Gute. Durch die Infiltration werde die Wasserentnahmemöglichkeit der Klägerin sichergestellt. Zwar lägen die Förderbrunnen der Klägerin außerhalb des Einflussbereichs der Infiltrationsanlagen, die Entnahmetrichter der Förderbrunnen reichten indes mit einer signifikanten Absenkung von 25 cm in den Einflussbereich der Infiltration hinein. Der Kreis der (sonstigen) Entnehmer, bei denen sich die Infiltration auch tatsächlich als Verhütung bzw. Kompensation benutzungsbedingter Absenkungen des Grundwassers auswirke, sei mit einem instationären Grundwassermodell der Wasserwerke ermittelt und anhand hydrogeologischer Karten, die auf gemessenen Grundwässerständen beruhten, auf Plausibilität überprüft worden. Relevanz sei dabei Grundwasserstandserhöhungen von mehr als 25 cm beigemessen worden.

Die Beiträge nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG seien von der Klägerin als Verbandsbeiträge nach § 28 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) - WVG - an den Beigeladenen zu leisten. Die Berechtigung des Regierungspräsidiums B-Stadt, die Klägerin zu diesem Beitrag heranzuziehen, folge aus § 29 Abs. 2 Verbandssatzung 1998.

Die der Klägerin auferlegten Beiträge seien auch nicht unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG. Die von der Klägerin als Beitrag anteilig zu tragenden Kosten berechneten sich ausgehend von den Gesamtbetriebskosten des Beigeladenen für die Infiltrationsmaßnahmen entsprechend dem Anteil der Klägerin an der jährlichen Gesamtmenge entnommenen Grundwassers im Infiltrationsbereich. Bei der Bestimmung des jeweiligen Anteils an der Gesamtentnahmemenge seien Entnehmer in Bereichen mit Aufspiegelungshöhen von weniger als 25 cm außer Acht gelassen worden. Gleiches gelte aus Praktikabilitätsgründen für kleinere Wassernutzer mit jährlichen Entnahmen bis zu 50.000 m³. Zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme seien überdies landwirtschaftliche Grundwasserentnehmer und Mitglieder des Beigeladenen von einer Heranziehung zu Beiträgen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG ausgenommen worden. Die Mitglieder des Beigeladenen trügen durch ihre Mitgliedsbeiträge zu den Infiltrationskosten bei. Den landwirtschaftlichen Grundwasserentnehmern komme zu Gute, dass bislang 80 % der vom Beigeladenen zum Zwecke der Infiltration getätigten Investitionen über Mittel der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur finanziert und diese Mittel nur unter der Bedingung freigegeben worden seien, dass die landwirtschaftliche Beregnung sichergestellt werde.

Die Beteiligung der Klägerin an Kosten für Infiltrationsmaßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG neben ihrer Heranziehung zu Abgaben für Grundwasserentnahmen nach dem Hessischen Grundwasserabgabengesetz (sog. Grundwasserabgabe) stelle keine unzulässige Doppelbelastung dar. Zum einen unterschieden sich die Zielvorgaben beider Geldleistungspflichten. Während mit dem Beitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG konkrete Infiltrationsmaßnahmen zur Verhütung bzw. zum Ausgleich entnahmebedingter Grundwasserabsenkungen finanziert würden, stelle die Grundwasserabgabe eine parafiskalische Sonderabgabe mit Lenkungs- und Finanzierungsfunktion dar, mit der insbesondere auf sparsamen und rationellen Umgang mit Wasser hingewirkt werden solle. Darüber hinaus fehle es an der Deckungsgleichheit zwischen dem Verwendungszweck der Beiträge nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG und den Verwendungsvorgaben der Grundwasserabgabe, bei der es sich - wie sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Wasserhaushaltsgesetzes, namentlich der im Entwurf dieses Gesetzes vorgesehenen Einführung eines Wasserzinses, ergebe - um eine Wasserentnahmegebühr handele.

Die Heranziehung von Unternehmern zu Beiträgen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG stehe im Ermessen und sei im Fall der Klägerin aus den zuvor dargelegten Gründen ermessensfehlerfrei erfolgt. Die im Widerspruchsbescheid erfolgte Erhöhung der Beiträge zum Nachteil der Klägerin sei auch unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzerwägungen zulässig. Wegen der Einzelheiten der behördlichen Begründung verweist der Senat im Übrigen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 14. Oktober 2002.

Der gegen die Heranziehungsbescheide des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 gerichteten Anfechtungsklage der Klägerin gab das Verwaltungsgericht Darmstadt mit dem angegriffenen Urteil vom 21. Juli 2005 statt. Die Heranziehungsbescheide seien formell rechtswidrig. Der Beklagte habe - so das Verwaltungsgericht - die für eine Heranziehung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG erforderliche Ursächlichkeit der Grundwasserförderung der Klägerin für eine das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigende Grundwasserabsenkung lediglich behauptet, nicht aber in dem rechtsstaatlich gebotenen Umfang begründet. Ein entsprechendes Begründungsdefizit bestehe im Hinblick auf die Eignung der Infiltrationsmaßnahmen des Beigeladenen, eine mit der Grundwasserförderung der Klägerin verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen. Wegen der Einzelheiten der gerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

II.

Der Beklagte beruft sich gegenüber der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sowie deren grundsätzlicher Bedeutung.

1. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils führt der Beklagte zunächst an, dass entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts eine "ausreichende Begründungskette zwischen Wasserentnahme, Grundwasserabsenkung und Beeinträchtigung des Allgemeinwohls vollzogen" worden sei. Sowohl ein Absenken des Grundwasserspiegels als auch dessen (Mit)Verursachung durch Grundwasserentnahmen der Klägerin im Hessischen Ried als einem homogenen Grundwasserleiter seien durch Modellberechnungen und hydrologische Karten belegbar. Bereits die Grundwasserabsenkung stelle eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit dar. Im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip als materielles Leitbild des Umweltrechts habe die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen schon bei einem bloßen Gefahrenverdacht einzusetzen, d. h. schon dann, wenn sich ein Ursachenzusammenhang zwischen Vorhaben und schädlichen Umwelteinwirkungen im Einzelnen noch nicht feststellen lasse. Das Vorsorgeprinzip stelle darauf ab, durch vorausschauendes Handeln bereits dem Entstehen möglicher Umweltbelastungen vorzubeugen und durch schonenden Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen die ökologischen Grundlagen langfristig zu sichern. Überdies sei vom Regierungspräsidium Darmstadt eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auch mit der Gefährdung einer umweltverträglichen Wasserversorgung in Südhessen sowie eingetretenen nachteiligen Veränderungen der Vegetation begründet worden.

Die Eignung der Infiltrationsmaßnahmen des Beigeladenen, durch Grundwasserentnahmen der Klägerin bedingten Grundwasserabsenkungen entgegenzuwirken, stehe aufgrund des Grundwassermodells Hessisches Ried nachweisbar fest.

Jedenfalls seien im Hinblick auf den umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatz die vom Verwaltungsgericht für eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG aufgestellten Anforderungen an den Nachweis sowie die Begründung der genannten Ursachenzusammenhänge zu hoch angesetzt.

2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sei zum einen gegeben, da die Sachverhaltsermittlung mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten behaftet sei. Daneben bestünden besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die in der Auslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG gründeten.

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - folge daraus, dass die Auslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG im konkreten Fall eine Reihe noch nicht geklärter Rechtsfragen - konkrete inhaltliche Bestimmung des Wohls der Allgemeinheit im Rahmen des § 4 WHG, Anforderungen an die Kausalität zwischen Entnahme und Grundwasserabsenkung einerseits bzw. Infiltration und Aufspiegelung der entnahmebedingten Absenkung andererseits, Ausstrahlungswirkung des Vorsorgeprinzips - aufwerfe.

Wegen der Einzelheiten des Zulassungsvorbringens des Beklagten wird auf die Antragsbegründung vom 7. Dezember 2005 verwiesen.

III.

Die vom Beklagten erhobenen Rügen führen nicht zur Zulassung der Berufung.

1. Der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432; Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 - NVwZ-RR 2006, 230).

Die vom Beklagten dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils lösen keine nachhaltigen Bedenken des Senats gegen die Richtigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus, die Heranziehungsbescheide des Regierungspräsidiums B-Stadt und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2002 aufzuheben.

Denn die genannten Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.

Zwar besteht für den nachträglichen Erlass von Geldleistungsauflagen gegenüber der Klägerin mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a WHG i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG eine wasserhaushaltsrechtliche Rechtsgrundlage, deren Anwendbarkeit weder einfaches Recht noch Verfassungsrecht entgegenstehen (a.). Die auf der Grundlage dieser Vorschriften ergangenen Heranziehungsbescheide der Beklagten sind indes formell rechtswidrig, da sie dem Begründungserfordernis nach § 39 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - i. V. m. § 100 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114) in den im Heranziehungszeitraum geltenden Fassungen - HWG - nicht gerecht werden (b.) Ob die Heranziehungsbescheide des Beklagten auch materiell rechtswidrig sind, lässt der Senat offen (c.).

a. Rechtsgrundlage der im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen zu wasserrechtlichen Gestattungen erfolgten Heranziehung der Klägerin zu Kostenbeiträgen ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a WHG stehen die Erlaubnis und die Bewilligung zur Gewässerbenutzung u. a. unter dem Vorbehalt, dass nachträglich Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG angeordnet werden. § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG sieht vor, dass dem Unternehmer durch Auflagen angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden können, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

aa. Die (speziellen) wasserverbandsrechtlichen Regelungen über die Heranziehung Dritter zu den Kosten eines Wasser- und Bodenverbandes hindern die Anwendbarkeit der genannten (allgemeinen) wasserhaushaltsrechtlichen Vorschriften im Fall der Klägerin nicht.

Für den Zeitraum von 1993 bis einschließlich 1997 folgt dies daraus, dass die §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 2 der damals gültigen Verbandssatzung 1993 des Beigeladenen den wasserverbandsrechtlichen Geldbeitrag eines Nutznießers im Sinne des § 28 Abs. 3 WVG mit dem von der Wasserbehörde zu erhebenden Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG identifizierten.

Einfachgesetzlich sieht § 28 Abs. 3 Satz 1 WVG vor, dass derjenige, der, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage von dem Unternehmen des Verbandes einen Vorteil hat (Nutznießer) mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden kann. Nach § 28 Abs. 4 WVG besteht diese Beitragspflicht nur insoweit, als die Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. Der Beitrag der Nutznießer bestimmt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 WVG). Nach § 31 Abs. 2 WVG kann die Satzung zulassen, dass die Erhebung der Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands übertragen wird.

Im Einklang mit diesen einfachgesetzlichen Vorgaben des Wasserverbandsgesetzes sah die Verbandssatzung 1993 des Beigeladenen vor, dass die Kosten des Verbands u. a. durch die Beiträge der von der zuständigen Wasserbehörde rechtlich verpflichteten Grundwasserentnehmer im Hessischen Ried gedeckt werden (§ 25 Abs. 1 Verbandssatzung 1993). § 26 Verbandssatzung 1993 bestimmte in seinem Abs. 2, dass sich die Beiträge der verpflichteten Grundwasserförderer nach den ihnen angemessen auferlegten Kosten für Maßnahmen bemessen, die der Verband trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen. Diese Bezugnahme auf den Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG in der Verbandssatzung 1993 stellte klar, dass die Wasserbehörde mit der Auflage nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG den wasserverbandsrechtlichen Beitrag erhebt.

Die Heranziehung zu wasserverbandsrechtlichen Beiträgen im Wege der wasserbehördlichen Auflage nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG sieht auch die Verbandssatzung 1998 des Beigeladenen vor, die sich lediglich stärker an den Wortlaut des Wasserverbandsgesetzes anlehnt. Nach § 29 Abs. 1 Verbandssatzung 1998 werden die Kosten des Verbandes u. a. gedeckt durch die Beiträge der von der zuständigen Wasserbehörde rechtlich verpflichteten Grundwasserentnehmer (Nutznießer im Sinne von Abs. 2). Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Verbandssatzung 1998 werden u. a. Nichtmitglieder des Verbandes, die als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage einen Vorteil von dem Unternehmen des Verbandes haben (Nutznießer) von der zuständigen Wasserbehörde wie ein Mitglied des Verbands zu Beiträgen herangezogen. Als Vorteil gelten auch Maßnahmen, die der Verband trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung von Grundstücken oder Anlagen des Nichtmitglieds verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Verbandssatzung 1998). Die Beiträge der Nutznießer bemessen sich gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Verbandssatzung 1998 nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen.

bb. Die in der dargestellten Weise in das Wasserverbandsrecht integrierte Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG bleibt auch neben dem Hessischen Grundwasserabgabengesetz anwendbar, soweit sie an Grundwasserentnahmen anknüpft. Insofern stehen weder einfaches Recht noch Verfassungsrecht der parallelen Geltung der wasserhaushaltsrechtlichen Auflagenermächtigung und der landesrechtlichen Abgabennorm entgegen.

(1) Das Hessische Grundwasserabgabengesetz selbst misst sich nicht die Bedeutung einer abschließenden Kostentragungsregelung im Zusammenhang grundwasserbezogener Schutz- und Sicherungsmaßnahmen bei. § 6 Abs. 2 Nr. 4 HGruwAG sieht vielmehr vor, dass aus dem Abgabeaufkommen vorrangig Grundwasserbewirtschaftungsmaßnahmen zur allgemeinen Sicherung des ökologischen Gleichgewichts zu finanzieren sind, soweit diese nicht im Rahmen wasserrechtlicher Zulassungen den Grundwassernutzern auferlegt werden können. Der letzte Halbsatz dieser den Verwendungszweck der Grundwasserabgabe regelnden Vorschrift, der sich gerade auf Maßnahmen nach § 4 WHG bezieht, macht deutlich, dass mit dem Hessischen Grundwasserabgabengesetz keine allgemeine Derogation wasserbehördlicher Befugnisse nach § 4 WHG verbunden sein kann.

(2) Eine Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG im Hinblick auf die nach dem Hessischen Grundwasserabgabengesetz zu entrichtende Grundwasserabgabe folgt auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen der Normenkonkurrenz. Denn unabhängig von der vorgelagerten Frage, inwieweit die bundesrechtliche Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG der Dispositionsbefugnis des Landesgesetzgebers unterliegt, steht einer Derogation entgegen, dass bundes- und landesrechtliche Norm auch in den Fällen, in denen beide an Grundwasserentnahmen anknüpfen, verschiedene Regelungsgegenstände haben. Die landesrechtliche Grundwasserabgabe ist Gegenleistung für den vermögensrechtlichen Vorteil, der in der Wasserentnahme liegt. Die bundesrechtlich vorgesehene Geldleistungspflicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG ist dagegen ein Kostenbeitrag zu wasserwirtschaftlichen Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und betrifft den vermögensrechtlichen Vorteil, der dem grundwasserfördernden Unternehmer daraus erwächst, dass mit diesen Maßnahmen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entgegenwirkt wird, die aus seiner Grundwassernutzung herrühren und deren Ausgleich bzw. Verhütung in seinen Pflichtenkreis fällt.

Beide Geldleistungspflichten divergieren zudem in ihren Zielrichtungen. Die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG durch Auflage zur wasserrechtlichen Zulassung begründete Geldleistungspflicht hat die Funktion, mittelbar - nämlich durch eine Kostenbeteiligung an Vor- bzw. Nachsorgemaßnahmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften - konkreten Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG, die Folgen einer bestimmten Gewässernutzung sind, zu begegnen. Im Unterschied zu dieser konkreten Verhütungs- oder Ausgleichsfunktion zielt die Grundwasserabgabe gemäß § 1 Abs. 1 HGruwAG abstrakt darauf ab, Grundwasserentnahmen zu verringern sowie Grundwasservorkommen zu schützen, zu sichern und zu verbessern.

Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass mit beiden Geldleistungspflichten Maßnahmen zur Verbesserung der Grundwasserverhältnisse - die Infiltrationsmaßnahmen des Beigeladenen - finanziert werden und so der Schutz der knappen natürlichen Ressource Grundwasser bewirkt wird, führt aus dem Blickwinkel der Normenkonkurrenz nicht zur Verdrängung einer der beiden Ermächtigungsgrundlagen. Da durch die Geldleistungspflicht unterschiedliche (Vermögens-)Vorteile abgeschöpft werden, bewirkt allein die faktische Parallelität im Rechtsgüterschutz keine Derogation, zumal die in § 6 HGruwAG vorgesehene Zweckbindung der Grundwasserabgabe nicht Voraussetzung deren verfassungsrechtlicher Zulässigkeit ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319 [345 ff.]).

(3) Die durch die parallele Geltung der wasserhaushaltsrechtlichen Auflagenermächtigung und der landesrechtlichen Abgabennorm mögliche Mehrfachbelastung eines Grundwasserentnehmers verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz.

Das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Gebot der Belastungsgleichheit im Kontext öffentlich-rechtlicher Abgaben und Geldleistungspflichten wird nicht verletzt. Der Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG und die Grundwasserabgabe schöpfen - wie dargelegt - unterschiedliche Vorteile des jeweils Zahlungspflichtigen ab und verfolgen zudem verschiedene Zwecke. Jede der beiden Geldleistungspflichten ist damit zunächst für sich betrachtet sachlich gerechtfertigt und mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Auch die mögliche Kumulation der durch Geldleistungsauflage und Grundwasserabgabe eintretenden Belastungen stellt sich auf der Normebene weder als gleichheitswidrig noch als unverhältnismäßig dar. Einer im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG relevanten willkürlichen Doppelbelastung steht entgegen, dass auch das Nebeneinander von einer Wasserentnahmegebühr als einem Entgelt für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Umweltgutes und von einem Kostenbeitrag zu öffentlich-rechtlichen Vor- bzw. Nachsorgemaßnahmen gegen aus dieser Nutzung resultierende Schädigungen sachlich begründet und systemgerecht ist. Eine unverhältnismäßige und damit mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbare Gesamtbelastung, die im Ausnahmefall aus der Kumulation von Leistungspflichten resultieren kann, ergibt sich aus dem nach dem Gesetz möglichen Nebeneinander der nach Inhalt, Umfang und Zielrichtung divergierenden Geldleistungspflichten gleichfalls nicht.

§ 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG als maßgebliche Grundlage der der Klägerin auferlegten Geldleistungspflicht begegnet schließlich auch im Übrigen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip gründende Bestimmtheitsgebot wird durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG nicht verletzt. Nach dem Bestimmtheitsgebot müssen Rechtsnormen so klar und präzise formuliert sein, dass sie ihre Funktion, das Verhalten der Normenadressaten zu steuern, erfüllen können. Bei Eingriffsnormen muss der Bürger eine ihn treffende Belastung einschätzen können. Das Ausmaß der Normenbestimmtheit hängt indes von der Möglichkeit des Normgebers ab, den zu ordnenden Lebenssachverhalt dem Gesetzeszweck entsprechend sprachlich genau zu fassen. Demgemäß ist die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen sowie Ermessensermächtigungen in Normen grundsätzlich zulässig, sofern Zielrichtung und Rahmen der Regelung erkennbar bleiben (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 5/57 - BVerfGE 8, 274 [325 f]; Beschluss vom 3. Februar 1959 - 2 BvL 10/56 - BVerfGE 9, 137 [146 ff.]; Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 [133 f.]; Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - BVerfGE 78, 214 [226]; Beschluss vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 und 229, 534/05 - BVerfGE 93, 213 [238]).

Nach diesem Maßstab ist die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG, die sowohl unbestimmte Rechtsbegriffe als auch eine Ermessensermächtigung enthält, im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schaffung dieser Koppelungsvorschrift ist durch die Eigenart des zu regelnden Sachgebiets legitimiert. Denn sowohl die Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Benutzung der Gewässer als auch die sie verhütenden bzw. ausgleichenden Maßnahmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ihrer Art und ihrem Umfang nach so vielgestaltig, dass eine konkretere Fassung der eine Kostenbeteiligung vorsehenden Auflagenermächtigung dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht aufgegeben ist.

b. In formeller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit eines auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a WHG i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG erlassenen Heranziehungsbescheides gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG i. V. m. § 100 Abs. 1 HWG eine ordnungsgemäße Begründung voraus. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG).

Die hiernach an Inhalt und Umfang der Begründung zu stellenden Anforderungen lassen sich nicht allgemein gültig umschreiben, sondern richten sich nach den Besonderheiten des Falles, namentlich nach Art und Bedeutung des Verwaltungsaktes, den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und der in Frage kommenden Rechtsvorschriften und nach den für die Entscheidung im konkreten Fall maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen. Erforderlich ist eine Darlegung der von der Behörde zu Grunde gelegten Sach- und Rechtslage, die den Adressaten in die Lage versetzt, die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Entscheidung und die Stimmigkeit der rechtlichen Folgerungen überprüfen zu können. Im Hinblick auf die tatsächlichen Grundlagen ist das erforderliche Ausmaß der Begründung eines Verwaltungsaktes dabei insbesondere von der Komplexität des von der Behörde geprüften Sachverhalts abhängig: Je einfacher und nachvollziehbarer sich dieser einschließlich der ihn bestimmenden Ursachenzusammenhänge darstellt, desto geringer sind die Begründungsanforderungen. Umgekehrt gilt, dass bei komplexen Sachverhalten, die durch eine Vielzahl relevanter Umstände und komplizierte ermittlungsbedürftige bzw. umstrittene Kausalitätsbeziehungen gekennzeichnet sind, die Behörde aufgrund § 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG verpflichtet ist, im Einzelnen mitzuteilen, aus welchen Erwägungen heraus sie eine bestimmte Sachlage ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl. zu Vorstehendem: Bay. VGH, Beschluss vom 6. Oktober 1980 - 21 CS 80 A 1037 - NJW 1981, 1001 [1002]; Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 39 Rdnr. 25 ff. m. w. N.).

Die angegriffenen Heranziehungsbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 genügen diesen Anforderungen nicht.

Der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG, zu dem sich eine ordnungsgemäße Begründung zu verhalten hat, setzt für die Heranziehung eines Unternehmers als Beitragsschuldner voraus, dass dessen Gewässerbenutzung eine Allgemeinwohlbeeinträchtigung bewirkt bzw. bewirken würde, die durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeglichen oder verhütet wird.

Der Beklagte hat insofern zur Begründung im Widerspruchsbescheid ausgeführt, es liege auf der Hand, dass eine durch die Grundwasserentnahmen bedingte (dauerhafte) Absenkung des Grundwasserspiegels im Vergleich zu einem Zustand des Grundwasserhaushaltes ohne die Grundwasserentnahmen eine nachteilige Veränderung und damit eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls darstelle. Die Absenkung des Grundwasserspiegels sei auch deshalb als Allgemeinwohlbeeinträchtigung anzusehen, weil das Allgemeinwohl auch die Sicherstellung einer umweltverträglichen Wasserversorgung in Südhessen, insbesondere auch in Trockenzeiten, zum Inhalt habe. Die Grundwasserentnahmen der Klägerin im Zeitraum 1993 bis 1998 hätten den Wasserhaushalt im Hessischen Ried zumindest negativ mit beeinflusst. Denn das Hessische Ried sei ein homogener Grundwasserleiter, dessen hydrogeologische Strukturen miteinander verbunden seien.

Diese Begründung ist zunächst defizitär, soweit der Beklagte pauschal jede (dauerhafte) Absenkung des Grundwasserspiegels im Hessischen Ried im Zeitraum 1993 bis 1998 mit einer Beeinträchtigung des Allgemeinwohls im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG gleichsetzt. Das Regierungspräsidium Darmstadt als Erlassbehörde muss sich in formeller Hinsicht insofern entgegenhalten lassen, dass diese Gleichsetzung mit den Ausführungen des von derselben Behörde herausgegebenen Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried vom 9. April 1999 (StAnz. 1999, S. 1659) - zumindest ohne weitere Erläuterungen - nicht zu vereinbaren ist. Denn nach dem Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried können Grundwasserabsenkungen einschließende Schwankungen des Grundwasserstandes, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, aus wasserhaushaltsrechtlicher Sicht tolerabel sein und keinen Eingriff in Schutzgüter des Wasserhaushaltsgesetzes und damit keine Allgemeinwohlbeeinträchtigung darstellen. Dies belegen die im Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried festgelegten Richtwerte mittlerer Grundwasserstände sowie - oberer und unterer - Grenzgrundwasserstände (vgl. Tabelle 31, Spalten 7, 8 und 9 [StAnz. 1999, S. 1722]). Ziel des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried ist es, die Grundwasserentnahmen zur Sicherstellung der örtlichen und regionalen Wasserversorgung und andere Eingriffe in den Wasserhaushalt des Hessischen Rieds so zu steuern, dass grundwasserstandsabhängige Vegetationsstandorte nicht weiter gefährdet, durch Grundwasserabsenkung bereits geschädigte Waldbereiche und Feuchtgebiete nach Möglichkeit saniert, künftige grundwasserbedingte Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft vermieden, setzungsempfindliche Bauwerke und Einrichtungen nicht geschädigt und Gebäudevernässungen sowie unzulässig hohe Grundwasserstände, z. B. unter Abfalldeponien, vermieden werden. Maßgebliche Zielsetzungen des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried sind die dauerhafte Sicherstellung der örtlichen und regionalen Wasserversorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft, ein nachhaltiger Grundwasserschutz und eine rationelle Nutzung der vorhandenen Ressourcen unter Berücksichtigung der naturräumlichen und nutzungsspezifischen Anforderungen an den Grundwasserhaushalt, des örtlichen und regionalen Wasserbedarfs der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie der vorhandenen und geplanten verbundwirksamen Anlagen und Einrichtungen. Unter Berücksichtigung der Maßgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans und der voraussichtlichen Entwicklung des Wasserbedarfs sind die Wasserversorgung im Hessischen Ried selbst sowie die Abgabe an benachbarte Regionen in den bisherigen Größenordnungen gesichert (StAnz. 1999, S. 1664). Die Richtwerte der Tabelle 31, Spalten 7, 8 und 9 ergeben sich aus der Abwägung teilweise widersprüchlicher, naturräumlicher und nutzungsspezifischer Anforderungen an den Grundwasserhaushalt unter Berücksichtigung einer gesicherten örtlichen und regionalen Wasserversorgung (StAnz. 1999, S. 1664). Die Richtwerte mittlerer Grundwasserstände berücksichtigen die naturräumlichen und nutzungsspezifischen Anforderungen an den Grundwasserflurabstand und die örtlichen Gegebenheiten des Grundwasserhaushaltes (StAnz. 1999, S. 1721). Der Grundwasserflurabstand ist der Abstand des Grundwasserspiegels von der Geländeoberfläche; der obere bzw. untere Grenzgrundwasserstand bezeichnet den naturräumlich oder nutzungsspezifisch bestimmten Grundwasserstand, der nicht über- bzw. unterschritten werden soll (StAnz. 1999, S. 1746). Durch den oberen bzw. unteren Grenzgrundwasserstand wird der klimatisch bedingte zulässige Schwankungsbereich des Grundwasserstandes definiert (StAnz. 1999, S. 1721).

Eine § 39 Abs. 1 HVwVfG genügende Begründung hätte - im Einklang bzw. in Auseinandersetzung mit dem Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried - dartun müssen, unter welchen Voraussetzungen Grundwasserabsenkungen die Schwelle zur Allgemeinwohlbeeinträchtigung überschreiten und dass solche Grundwasserabsenkungen im hier maßgeblichen Zeitraum ohne die Infiltrationsmaßnahmen des Beigeladenen eingetreten wären.

Ein gleich gelagertes Begründungsdefizit besteht, soweit das Regierungspräsidium Darmstadt für die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG erforderliche Allgemeinwohlbeeinträchtigung auf eine durch Grundwasserabsenkungen im Hessischen Ried bewirkte Gefährdung einer umweltverträglichen Wasserversorgung in Südhessen 1993 bis 1998 abstellt. Insofern erschöpft sich die Begründung im Wesentlichen in der Darstellung der in den Trockenperioden 1976 und 1990 bis 1993 eingetretenen Schäden. Die Gefährdung einer umweltverträglichen Wasserversorgung in Südhessen in den Jahren 1993 bis 1998 wird damit nicht hinreichend dargetan. Das Regierungspräsidium Darmstadt selbst hat im Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried die den Wasserhaushalt im Hessischen Ried bestimmenden Faktoren im Einzelnen dargestellt:

- Die natürliche Grundwasserneubildung und damit das natürliche Grundwasserdargebot im Hessischen Ried werden positiv maßgeblich bestimmt durch Gebietsniederschläge, die Oberflächenwasserversickerung sowie Zuflüsse aus dem Odenwald (StAnz. 1999, S. 1681). Negativ wird der Grundwasserhaushalt beeinflusst durch Entnahmen, die im Wesentlichen auf die öffentliche Wasserversorgung, die industrielle und gewerbliche Eigenförderung sowie auf die landwirtschaftliche Beregnung entfallen. Sowohl positive als auch negative Glieder der Wasserbilanz sind damit in erheblicher Weise klimabedingt und können sich im Hinblick auf den Wasserbedarf verstärken, so erhöht sich etwa der landwirtschaftliche Beregnungsbedarf (negatives Glied) bei geringen Niederschlägen (positives Glied).

- Bereits die natürlichen, besonders klimatisch bedingten Grundwasserspiegelschwankungen im Hessischen Ried betragen teilweise mehrere Meter (StAnz. 1999, S. 1681).

- Im Hinblick auf die natürliche Grundwasserneubildung wird zwischen Trocken-, Normal- und Nassjahren unterschieden. Für Normaljahre ergibt sich eine mittlere jährliche Grundwasserneubildung von 161,3 Mio. m³, die sich in Trockenjahren auf ca. 74,9 Mio. m³ verringert und in Nassjahren auf rund 190 Mio. m³ erhöht (StAnz. 1999, S. 1684).

- Grundwasserstandsbedingte Schäden an Gebäuden, Straßen und Wegen sowie der Vegetation traten in der Trockenperiode 1971 bis 1976 auf, als sich in weiten Teilen des Hessischen Rieds Grundwasserflurabstände von mehr als 5 m einstellten. Vegetations- und Setzungsschäden an Bauwerken traten grundwasserabsenkungsbedingt auch in der Trockenperiode von 1990 bis 1993 auf (StAnz. 1999, S. 1664, 1670).

- Mit rund 160 Mio. m³ pro Jahr in den Jahren 1976 und 1993 erreichte die Grundwasserförderung im Hessischen Ried ihre Spitzenwerte (StAnz. 1999, S. 1668 f. [Abb. 1]).

- Grundwasserabsenkungen im Hessischen Ried bestanden dabei teilräumlich und zeitlich unterschiedlich (vgl. StAnz. 1999, S. 1663, 1664, 1667, 1670, 1681, 1684, 1685, 1711, 1719, 1721, 1724, 1725, 1727, 1735).

- Die Grundwasserentnahmen aus dem Hessischen Ried als negative Glieder der Bilanz sind sowohl insgesamt als auch differenziert nach Bedarf der öffentlichen Wasserversorgung, der industriellen Eigenförderung und der landwirtschaftlichen Beregnung seit 1993 rückläufig (vgl. StAnz. 1999, S. 1669 [Abb. 1]). Die Grundwasserförderung im Jahr 1995 etwa belief sich auf ca. 124 Mio. m³ (StAnz. 1999, S. 1704). Im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung prognostiziert der Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried gleichfalls reduzierte Wasserbedarfe (StAnz. 1999, S. 1709).

Um vor diesem Hintergrund eine durch Grundwasserabsenkungen bewirkte Gefährdung einer umweltverträglichen Wasserversorgung in Südhessen ordnungsgemäß zu begründen, hätte in den angegriffenen Bescheiden zunächst für die Jahre 1993 bis 1998 eine Wasserbilanz dargestellt werden müssen, wie sie sich ohne die vorgenommene Grundwasseranreicherung (Infiltration) ergeben hätte. Sodann hätte der Begriff der umweltverträglichen Wasserversorgung erläutert und eine für sie bestehende Gefährdung im genannten Zeitraum aufgrund der hypothetischen Grundwasserbilanz aufgezeigt werden müssen. Dies gilt umso mehr als die Grundwasserförderung im Hessischen Ried ihre Spitzenwerte mit rund 160 Mio. m³ pro Jahr in den Jahren 1976 und 1993 erreichte und seither rückläufig ist.

Vor dem Hintergrund des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried hat der Beklagte auch einen Ursachenzusammenhang zwischen Grundwasserentnahmen der Klägerin im Zeitraum 1993 bis 1998 und im selben Zeitraum ohne die Infiltration eintretenden Grundwasserabsenkungen nicht in einer § 39 Abs. 1 HVwVfG genügenden Weise begründet. Aus dem Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried ergibt sich, dass Grundwasserabsenkungen im Hessischen Ried sowohl teilräumlich als auch zeitlich - abhängig von der natürlichen Grundwasserneubildung - unterschiedlich ausfallen. Die der Kausalitätsfeststellung in den angegriffenen Bescheiden zu Grunde liegende Feststellung, alle Grundwasserentnehmer seien an den bestehenden Grundwasserabsenkungen beteiligt, da das Hessische Ried einen homogenen Grundwasserleiter darstelle, dessen hydrogeologische Strukturen miteinander verbunden seien, lässt sich hiermit - zumindest ohne nähere Erläuterungen - nicht vereinbaren . Hinzu tritt, dass im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt selbst ausgeführt wird, dass sich die den Grundwasserentnahmen entgegengesetzten Maßnahmen der Grundwasseranreicherung (Infiltration) teilräumlich auswirkten. Eine unterschiedliche räumliche Wirkung von Entnahmen und Anreicherungen in einem homogenen Grundwasserleiter aber ist ohne nähere Begründung gleichfalls nicht verständlich.

Diese Begründungsdefizite, die die zentrale Voraussetzung einer Kostenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG - eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit - betreffen, sind auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG i. V. m. § 100 Abs. 1 HWG durch eine nachträgliche Ergänzung der Begründung geheilt worden. Eine Unbeachtlichkeit des Begründungsmangels nach § 46 HVwVfG i. V. m. § 100 Abs. 1 HWG ist nicht gegeben, da nicht offensichtlich ist, dass der Verfahrensmangel die behördliche Sachentscheidung nicht beeinflusst hat.

c. Ob § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a WHG i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG nach Tatbestand und Rechtsfolge die gegenüber der Klägerin verfügten Kostenbescheide materiell trägt, lässt der Senat im Hinblick auf deren formelle Rechtswidrigkeit dahinstehen.

Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat gleichwohl darauf hin, dass das tatbestandlich relevante Bestehen eines (hypothetischen) Kausalzusammenhangs zwischen den Grundwasserentnahmen der Klägerin und der Gefährdung einer umweltverträglichen öffentlichen Wasserversorgung in Südhessen im Zeitraum 1993 bis 1998 unter Berücksichtigung der im Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried getroffenen Aussagen Folgendes voraussetzen dürfte:

- Für jedes Jahr die (hypothetische) Feststellung von Grundwasserabsenkungen, wie sie sich ohne die Infiltrationsmaßnahmen des Beigeladenen dargestellt hätten.

- Feststellung des räumlichen Ausmaßes dieser (hypothetischen) Grundwasserabsenkungen.

- (Hypothetische) Feststellung einer durch die Grundwasserabsenkung eingetretenen Gefährdung einer umweltverträglichen Wasserversorgung in Südhessen.

- Zurechnung der jeweiligen Grundwasserabsenkungen zu den jährlichen Grundwasserentnahmen der Klägerin - ggf. unter dem Blickwinkel der Verursachung zusammen mit anderen zugelassenen Grundwasserentnahmen - unter Berücksichtigung der jährlich und teilräumlich unterschiedlich ausfallenden natürlichen Grundwasserneubildung.

Auf der Rechtsfolgeseite erscheint insbesondere die unterbliebene Kostenbeteiligung sämtlicher landwirtschaftlicher Grundwasserbenutzer rechtlich zweifelhaft.

Landwirtschaftliche Grundwasserentnahmen in Gestalt der landwirtschaftlichen Beregnung stellen nach dem Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried nach der öffentlichen Wasserversorgung und der industriellen und gewerblichen Eigenförderung das dritte negative Glied der Wasserbilanz im Hessischen Ried dar (vgl. StAnz. 1999, S. 1701). Die Grundwasserförderung zur landschaftlichen Beregnung erfolgt dabei überwiegend durch Beregnungsverbände. Es gibt jedoch noch zahlreiche Landwirte - so der Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried -, die sich bislang nicht den Beregnungsverbänden angeschlossen haben und eigene Beregnungsbrunnen betreiben (vgl. StAnz. 1999, S. 1696).

Der Beklagte hat den Ausschluss und damit die Privilegierung sämtlicher landwirtschaftlicher Grundwasserbenutzer damit zu rechtfertigen gesucht, dass diesen die freigegebenen Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur als "Vorleistung der Landwirtschaft" zugerechnet würden, was eine nochmalige kostenmäßige Heranziehung landwirtschaftlicher Grundwasserbenutzer im Rahmen der Umlage nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG verbiete (vgl. Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2002, S. 11).

Die Privilegierung der landwirtschaftlichen Grundwasserbenutzer aus dieser Erwägung heraus dürfte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein. Denn die Mittel der Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91a Abs. 1 Nr. 3 GG stammen aus allgemeinen Steuermitteln und werden nicht allein von den landwirtschaftlichen Grundwasserentnehmern erbracht.

2. Den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Beklagte nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ordnungsgemäß dargelegt.

Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1997 - 7 TZ 2126/97 - NVwZ-RR 1998, 779; vom 14. Oktober 2004 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432 sowie vom 24. Mai 2006 - 7 UZ 576/06 -; Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 - NVwZ-RR 2006, 230; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 210).

Die den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO betreffende Antragsbegründung des Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Es fehlt an der Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Rechtswidrigkeit der Heranziehungsbescheide. Darüber hinaus mangelt es an der hinreichend deutlichen Darstellung von bestimmten Rechts- bzw. Tatsachenfragen und deren fallbezogener Entscheidungserheblichkeit sowie an substantiierten Ausführungen zu mit der Klärung derartiger Fragen verbundenen überdurchschnittlicher Schwierigkeiten.

3. Auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Beklagte nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie eine (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu allen genannten Voraussetzungen verhalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, vom 24. Oktober 2005 - 7 UZ 970/05 -, vom 7. Dezember 2005 - 7 UZ 410/05 - sowie vom 20. Februar 2006 - 7 UZ 1979/05 -; Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 - NVwZ-RR 2006, 230).

Die Antragsschrift des Beklagten verfehlt auch im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Für keine der - überdies lediglich schlagwortartig - bezeichneten Rechtsfragen wird im Hinblick auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils die Entscheidungserheblichkeit aufgezeigt. Ebenso wenig wird in Auseinandersetzung mit zu den jeweiligen Rechtfragen ergangener ober- bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgezeigt, aus welchen rechtlichen Überlegungen heraus (noch) berufungsgerichtlicher Klärungsbedarf besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, da der Beigeladene mangels Antragstellung kein Kostenrisiko getragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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