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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.01.2003
Aktenzeichen: 7 UZ 4019/00
Rechtsgebiete: HSchG


Vorschriften:

HSchG § 12 Abs. 2 Satz 1
HSchG § 12 Abs. 3
HSchG § 13
HSchG § 27 Abs. 1
HSchG § 77 Abs. 1 Satz 2
HSchG § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1
HSchG § 161 Abs. 9
1. Schülerbeförderungskostenrechtlich ist als nächstgelegene Schule diejenige anzusehen, auf der der gewünschte Abschluss im gewählten Bildungsgang am Ende der Mittelstufe - je nach Elternwunsch schulformbezogen oder schulformübergreifend - erreichbar ist.

2. Beim Besuch einer Ersatzschule in freier Trägerschaft darf schülerbeförderungskostenrechtlich nur auf eine öffentliche Schule derjenigen Schul- und Organisationsform verwiesen werden, die hinsichtlich des schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Angebots des gewählten Bildungsgangs in der Mittelstufe dem betreffenden Angebot der konkret besuchten Ersatzschule am nächsten kommt.

3. Die Mittelstufe der Freien Waldorfschule kommt, soweit es um die Frage eines schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Angebots geht, bei den öffentlichen Schulen der Mittelstufe der integrierten Gesamtschule am nächsten.

4. Wollte man Waldorfschüler schülerbeförderungskostenrechtlich ganz generell auf die jeweilige nächstgelegene öffentliche Schule der betreffenden Schulstufe verweisen, und zwar ungeachtet ihres schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Angebots, so liefe § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 2. Halbs. HSchG für diese Schüler - mit der Folge ihrer verfassungsrechtlich ungerechtfertigten Benachteiligung - leer.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

7. Senat

7 UZ 4019/00

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Schulrechts - Schülerbeförderungskostenerstattung zur Freien Waldorfschule für die Tochter L. der Kläger -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - im Einverständnis der Beteiligten durch Richter am Hess. VGH Dr. Rothaug

als Berichterstatter am 2. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. November 2000 wird abgelehnt.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 1.472,52 € festgesetzt.

Gründe:

Der nach §§ 124 Abs. 1 und 124a Abs. 1 a. F. i. V. m. § 194 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe durchgreift.

Die vor allem geäußerten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Denn nach der im Zulassungsantragsverfahren nur gebotenen Überprüfung der von der Beklagten innerhalb der Antragsfrist dargelegten Umstände (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 4 a. F. VwGO) erscheint der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels nicht wahrscheinlicher als der Misserfolg (vgl. zu diesen Anforderungen Hess. VGH, Be. v. 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 - u. v. 30.04.1997 - 7 TZ 1178/97 -, sowie Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, § 124, Rdnr. 22).

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Kosten der Beförderung der Tochter L. der Kläger zur mehr als 3 km von ihrer Wohnung entfernten Freien Waldorfschule in Kassel für den Besuch der - die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfassenden - Mittelstufe ab dem Schuljahr 1996/97 zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG gestützt, welcher im maßgebenden Zeitraum lediglich (mit Wirkung ab dem 1. August 1997) eine redaktionelle Klarstellung erfahren hat (vgl. dazu Hess. VGH, B. v. 25.06.1998 - 7 UE 4200/96 -, Beschlussabdruck S. 12). Danach sind notwendig die Beförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen, wobei der Entscheidung der Eltern entsprechend entweder die Schule als nächstgelegen gilt, in der der gewählte Bildungsgang der Mittelstufe schulformbezogen, oder diejenige Schule, in der er schulformübergreifend angeboten wird (§ 12 Abs. 3 HSchG). Für den Fall des Besuchs einer Ersatzschule in freier Trägerschaft hat das Verwaltungsgericht aus dem die Geltung u. a. des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG auch für Ersatzschulen bestimmenden Abs. 9 dieser Vorschrift hergeleitet, dass schülerbeförderungskostenrechtlich nur auf eine öffentliche Schule derjenigen Schulform verwiesen werden dürfe, die hinsichtlich des schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Angebots des gewählten Bildungsgangs in der Mittelstufe dem betreffenden Angebot der konkret besuchten Ersatzschule am nächsten kommt. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme des Staatlichen Schulamts für den Landkreis und die Stadt Kassel vom 4. September 2000 festgestellt, dass der gewählte Bildungsgang in der Mittelstufe der Freien Waldorfschule mit dem schulformübergreifenden Angebot an einer integrierten Gesamtschule eher vergleichbar ist als mit dem schulformbezogenen Angebot an anderen öffentlichen Schulen einschließlich der kooperativen Gesamtschule. Die hiergegen mit dem Zulassungsantrag erhobenen Bedenken der Beklagten vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.

Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, dass das Verwaltungsgericht "die vorliegende Problematik ... zu sehr auf die Vergleichbarkeit der Freien Waldorfschule mit dem integrierten oder schulformbezogenen System öffentlicher Schulen reduziert" habe. Denn gerade hierauf kommt es nach § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 2. Halbs. HSchG maßgeblich an. Schülerbeförderungskostenrechtlich ist nämlich allein bedeutsam, dass auf der Schule, auf die verwiesen wird, der gewählte Bildungsgang in der Mittelstufe entsprechend der Entscheidung der Eltern nach § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG schulformbezogen bzw. schulformübergreifend angeboten wird (Hess. VGH, B. v. 25.06.1998 - 7 UE 4200/96 -, Beschlussabdruck S. 14 f.; ebenso Köller, Hessisches Schulgesetz, Kommentar, 8. Nachlfg. 2002, § 161, Erl. 9.3.4). Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend geprüft, ob - nachdem die Kläger von der Beklagten mit der Georg-August-Zinn-Schule auf eine kooperative Gesamtschule verwiesen worden sind - die Entscheidung der Kläger für den Besuch der Mittelstufe in der Freien Waldorfschule zugleich die Wahl eines eher schulformbezogenen oder eher schulformübergreifenden Angebots beinhaltet.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts führt - entgegen der Beklagten - auch nicht zu einer mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs ungerechtfertigten Bevorzugung von Waldorfschülern, sondern gerade zu deren Gleichbehandlung mit Schülern, die öffentliche Schulen besuchen. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung läge eine diskriminierende finanzielle Ungleichbehandlung etwa bei einer Regelung vor, die tendenziös nur für den Besuch bestimmter Schularten oder Schulformen eine Erstattung vorsähe, für den Besuch anderer hingegen nicht, wenn also Vor- oder Nachteile wegen der getroffenen Schulwahl gewährt bzw. zugefügt würden (Hess. StGH, Be. v. 25.07.1984 - P.St. 962 - StAnz. S. 1581 <1584> u. v. 25.07.1984 - P.St. 997 - StAnz. S. 1585 <1588 f.>). Dagegen ist es eine sachgerechte Form der Gleichbehandlung, wenn in einer vergleichbaren Ausgangssituation ohne Rücksicht auf die getroffene Wahl (z. B. für eine näher oder weiter gelegene, für eine öffentliche oder private Schule) in Anknüpfung an den Standort der nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang in der gewählten Organisationsform anbietet, und an die Entfernung von der Wohnung ein diesem Maßstab entsprechender Betrag erstattet wird (Hess. StGH, Be. v. 25.07.1984 - P.St. 962 - a. a. O. <1584> u. v. 25.07.1984 - P.St. 997 - a. a. O. <1589>). Individuelle Unterschiede organisatorischer, pädagogischer oder weltanschaulicher Art, die den persönlichen Interessen der Eltern entgegenkommen bzw. entgegenstehen, erfordern insoweit von Verfassungs wegen keine Verschiedenbehandlung (vgl. Hess. StGH, B. v. 25.07.1984 - P.St. 997 - a. a. O. <1590>, u. Köller, a. a. O., § 161, Erl. 15). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang Rechnung. Wollte man Waldorfschüler schülerbeförderungskostenrechtlich ganz generell auf die jeweilige nächstgelegene öffentliche Schule verweisen, und zwar ungeachtet ihres schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Angebots, wie es die Beklagte offenbar für richtig erachtet, so liefe § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 2. Halbs. HSchG für diese Schüler leer, obwohl die Vorschrift in § 161 Abs. 9 HSchG für Ersatzschulen nicht ausgenommen ist. Gerade weil das im maßgebenden Zeitraum geltende Schulrecht in der Mittelstufe nur die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums kennt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 13 HSchG sowie Hess. VGH, B. v. 25.06.1998 - 7 UE 4200/96 -, Beschlussabdruck S. 11 f., und Köller, a. a. O., § 161, Erl. 9.3.3), die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Freien Waldorfschule mithin trotz deren besonderer pädagogischer Prägung nicht als eigener Bildungsgang qualifiziert werden können, liefe die Praxis der Beklagten auf eine Benachteiligung der Waldorfschüler hinaus. Dem Willen des Gesetzgebers, schülerbeförderungskostenrechtlich nach der schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Organisation des gewählten Bildungsgangs zu differenzieren, trägt demgegenüber die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Verfahrensweise, wonach es darauf ankommt, welche öffentliche Schule hinsichtlich des schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Angebots des gewählten Bildungsgangs in der Mittelstufe dem betreffenden Angebot der Freien Waldorfschule am nächsten kommt, weit besser Rechnung. Welche subjektiven Gründe für die Eltern bei der Entscheidung für die Freie Waldorfschule üblicherweise maßgebend sind oder im konkreten Fall maßgebend waren, ist unter diesen Umständen - entgegen der Auffassung der Beklagten - rechtlich ohne Belang; es würde sich übrigens schwerlich mit der gebotenen Rechtssicherheit feststellen lassen.

Das Verwaltungsgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Mittelstufe der Freien Waldorfschule, soweit es um die Frage eines schulformbezogenen oder schulformübergreifenden Angebots geht, bei den öffentlichen Schulen der Mittelstufe der integrierten Gesamtschule am nächsten kommt. Hierbei hat sich das Verwaltungsgericht, ohne dass dies Rechtsfehler erkennen lässt, auf die eingeholte fachliche Stellungnahme des Staatlichen Schulamts für den Landkreis und die Stadt Kassel vom 4. September 2000 gestützt, in der die Ähnlichkeit mit der integrierten Gesamtschule hinsichtlich der Unterrichtsorganisation und einer begrenzten Fachleistungsdifferenzierung aufgezeigt ist. Die von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Stellungnahme des Staatlichen Schulamts für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt vom 20. März 2000 steht dem bei näherer Betrachtung nicht entgegen; denn sie verhält sich vornehmlich zu Lehrplänen und Lehrinhalten sowie zur Unterrichtsmethodik und zu Unterrichtsstrukturen und verneint von daher eine Vergleichbarkeit mit jeder öffentlichen Schule; es handele sich bei der Freien Waldorfschule um eine "Privatschule mit besonderer pädagogischer Prägung". Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kommt es indessen - wie oben dargelegt - nicht auf Inhalte und Methodik, sondern zuvörderst auf die Organisationsform an, insbesondere auf die Integration des Bildungsangebots der zusammengefassten Schulformen und auf die Unterrichtsorganisation nach Kerngruppen und fachleistungsdifferenzierenden Kursen (vgl. § 27 Abs. 1 HSchG). Insoweit sind Freie Waldorfschule und integrierte Gesamtschule ausweislich der fachlichen Stellungnahme des Staatlichen Schulamts für den Landkreis und die Stadt Kassel vom 4. September 2000 im Bereich der Mittelstufe in mehrfacher - dort näher beschriebener - Hinsicht vergleichbar; hierauf wird verwiesen.

Die Beklagte rügt schließlich zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht sich auf eine eigene frühere Entscheidung (U. v. 25.05.1988 - 3/4 E 201/87 -, Urteilsabdruck S. 8) bezogen habe, dort jedoch selbst Zweifel an einer eindeutigen Vergleichbarkeit der Freien Waldorfschule mit dem integrierten oder schulformbezogenen System öffentlicher Schulen habe erkennen lassen. Diese Rüge trifft indes nicht zu; denn das Verwaltungsgericht hatte auch in der zitierten Entscheidung schon aufgrund einer Auskunft des damaligen Staatlichen Schulamts für die Stadt Kassel vom 3. Februar 1988 festgestellt, dass es sich bei der Freien Waldorfschule im Mittelstufenbereich um eine äußerlich undifferenzierte Gesamtschule besonderer Prägung handele, mit der von den öffentlichen Schulen am ehesten die integrierte Gesamtschule vergleichbar sei, und war nur aufgrund einer damals anderen Gesetzeslage hinsichtlich der Förderstufe zur Verneinung einer Schülerbeförderungskostenerstattung gelangt.

Soweit die Beklagte als weiteren Zulassungsgrund anführt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) fehlt es schon an der nach § 124a Abs. 1 Satz 4 a. F. VwGO erforderlichen hinreichenden Darlegung. Die Beklagte hat nämlich nicht näher ausgeführt, dass und inwiefern sich der vorliegende Fall signifikant vom Spektrum der sonstigen verwaltungsrechtlichen Hauptsacheverfahren unterscheidet (vgl. zu diesen Anforderungen Hess. VGH, Be. v. 16.07.1998 - 7 UZ 1861/97 - u. v. 14.09.1999 - 7 UZ 24/98 -, sowie Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a. a. O., § 124a, Rdnr. 83).

Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Allein der seitens der Beklagten angeführte Umstand, dass bisher keine obergerichtliche Entscheidung über die Einstufung der Freien Waldorfschule im Anwendungsbereich des § 161 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 HSchG vorliegt, rechtfertigt keine Berufungszulassung, weil sich die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung (vgl. insbesondere Hess. VGH, B. v. 25.06.1998 - 7 UE 4200/96 -) unschwer aus dem Gesetz beantworten lässt (Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a. a. O., § 124, Rdnr. 46, u. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124, Rdnr. 10, jeweils m. w. N.). Dies ist weiter oben mit näherer Begründung geschehen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens hierzu nicht bedarf. Gleichwohl fortbestehender Klärungsbedarf lässt sich auch nicht - wie die Beklagte meint - aus unterschiedlichen Auffassungen der staatlichen Schulämter in Kassel und Darmstadt sowie aus drei näher bezeichneten - nach Ansicht der Beklagten divergierenden - Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Kassel herleiten. Denn die Stellungnahmen der beiden staatlichen Schulämter widersprechen einander nicht, sondern verhalten sich lediglich - wie weiter oben aufgezeigt - zu unterschiedlichen Aspekten. Ähnliches gilt auch für die drei angeführten erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen: Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Mai 1988 - 3/4 E 201/87 - mit der hier streitbefangenen Entscheidung durchaus in Einklang zu bringen ist, wurde oben schon abgehandelt; das außerdem angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Februar 1980 - III E 138/79 - erging noch auf einer gänzlich anderen rechtlichen Grundlage (§ 34 Abs. 2 SchVG in der Fassung vom 04.04.1978, GVBl. I S. 231); und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. September 1996 - 3 E 2874/94 - betrifft nicht die Freie Waldorfschule, sondern das private Gymnasium Engelsburg in Kassel. Schließlich vermag die Beklagte eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch nicht allein mit den Erwägungen zu erreichen, dass mehr als 300 Schüler in ähnlicher Weise betroffen sind wie die Tochter der Kläger und dass die angegriffene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wenn es dabei bliebe, zu einer immensen zusätzlichen Belastung an Schülerbeförderungskosten führen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 132, Rdnr. 12).

Letztendlich liegt nach dem Vorbringen der Beklagten auch kein die Berufungszulassung rechtfertigender Verfahrensmangel vor, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere kann die Beklagte nicht damit durchdringen, dass ihr durch fehlerhafte Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der gesetzliche Richter entzogen worden sei (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn der Übertragungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar und damit einer inhaltlichen Beurteilung durch das Obergericht entzogen (vgl. BVerwG, B. v. 15.10.2001 - 8 B 104.01 - NVwZ-RR 2002, 150, u. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a. a. O., § 124, Rdnr. 63). Abgesehen davon führt nicht jede fehlerhafte Anwendung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften zu einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst überschritten, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung willkürlich ist (BVerwG, B. v. 04.12.1998 - 8 B 187.98 - NVwZ-RR 2000, 257). Hierfür ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich, zumal die Übertragung auf den Einzelrichter erst mehr als einen Monat nach Eingang der fachlichen Stellungnahme des Staatlichen Schulamts für den Landkreis und die Stadt Kassel vom 4. September 2000 vorgenommen wurde und die Beklagte hiergegen in erster Instanz nichts erinnert hat, obwohl das angegriffene Urteil erst ca. drei Wochen nach der Übertragung erging. Soweit die Beklagte außerdem rügt, dass die beigezogenen Verwaltungsvorgänge - entgegen der diesbezüglichen Angabe im Tatbestand - nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sein könnten, weil eine solche gar nicht stattgefunden habe, handelt es sich lediglich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO, die keine Berufungszulassung rechtfertigen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgestellten und in Ansatz gebrachten sechsfachen Betrag der Kosten einer Schülerjahreskarte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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