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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 8 A 1037/07
Rechtsgebiete: JAG 1994, VwGO


Vorschriften:

JAG 1994 § 21 a
VwGO § 109
1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils über die Zulässigkeit der Klage (§§ 109, 125 Abs. 1 VwGO).

2. Rechtskandidaten, die die erste juristische Staatsprüfung im Freiversuch bestanden haben, behalten ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des nach nicht bestandskräftig festgesetzten Ergebnisses des Freiversuchs auch nach bestandener Wiederholungsprüfung, auch wenn die Wiederholungsprüfung besser bewertet worden ist als der Freiversuch.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL

8 A 1037/07

Verkündet am 5. März 2009

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Prüfungsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Jeuthe, Richterin am Hess. VGH Dr. Lambrecht, ehrenamtliche Richterin Albert, ehrenamtlicher Richter Döring

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. April 2007 - 5 E 3249/05 - festgestellt, dass die Klage zulässig ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Justizprüfungsamts, seine im Rahmen eines Freiversuchs der ersten juristischen Staatsprüfung im Jahre 2004 geschriebene Hausarbeit durch andere Korrektoren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen.

Nach einem seit Wintersemester 1999/2000 an der Philipps-Universität A-Stadt absolvierten Studium der Rechtswissenschaft meldete sich der Kläger im Dezember 2002 zu vorgezogenen Prüfungsleistungen der ersten juristischen Staatsprüfung, die er im Rahmen eines sog. Freiversuchs bestand und zunächst am 17. Mai 2000 mit der Gesamtnote "befriedigend (6,74 Punkte)" abschloss; dabei wurde die rechnerisch ermittelte Punktzahl (6,54 Punkte) vom Prüfungsausschuss um 0,2 Punkte gehoben. Seine im Rahmen dieses Freiversuchs geschriebene Hausarbeit war von beiden Korrektoren zunächst mit jeweils fünf Punkten bewertet worden. Auf Widerspruch des Klägers gegen diese Bewertung der Hausarbeit hoben beide Korrektoren ihre Bewertungen der Hausarbeit auf jeweils sieben Punkte an, worauf das Justizprüfungsamt dem Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2005 unter Zurückweisung seines Widerspruchs im Übrigen mitteilte, unter Berücksichtigung der Neubewertung der Hausarbeit ergebe sich eine rechnerische Prüfungsnote von 7,2 Punkten und aufgrund der Anhebung dieser Prüfungsnote gemäß § 20 Abs. 3 Juristenausbildungsgesetz (JAG) 1994 um 0,2 Punkte als Prüfungsergebnis im Freiversuch die Gesamtnote "befriedigend (7,4 Punkte)".

Zuvor hatte sich der Kläger, der inzwischen im Dezember 2006 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote "vollbefriedigend (9,11 Punkte)" bestanden hat, der Wiederholungsprüfung der ersten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung unterzogen und diese am 10. Mai 2005 - ohne Hebung - mit der Gesamtnote "befriedigend (7,85 Punkte)" abgeschlossen.

Die am 17. Oktober 2005 erhobene Klage gegen die Bewertung der im Freiversuch geschriebenen Hausarbeit hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 24. April 2007 - 5 E 3249/05 - als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger nach dem Bestehen der Wiederholungsprüfung mit einem besseren Ergebnis das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung der Bewertung seiner Prüfungsleistungen im bestandenen Freiversuch fehle. Wegen der Einzelheiten der Begründung und zur Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten einschließlich ihrer bei dem Verwaltungsgericht gestellten Anträge wird auf dieses Urteil, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, Bezug genommen.

Mit beim Verwaltungsgericht Gießen am 15. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Mai 2007 hat der Kläger die vorliegende Berufung eingelegt und begründet. Er hält die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Juristenausbildungsgesetzes durch das Verwaltungsgericht für unvereinbar mit deren Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Zweck der Regelungen. Er ist der Auffassung, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zu haben, da er auch nach bestandener Wiederholungsprüfung durch die Entscheidung über die im Freiversuch erzielte Gesamtnote beschwert sei. Er strebe eine Promotion durch den Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität A-Stadt an, dessen vorgelegte Promotionsordnung (Bd. II Bl. 237 ff. GA) für die Annahme als Doktorand eine mit mindestens "vollbefriedigend" abgeschlossene erste juristische Staatsprüfung voraussetze (§ 4 Abs. 1); inzwischen sei er aufgrund des Ergebnisses seiner zweiten juristischen Staatsprüfung zur Promotion zugelassen worden. Ein Rechtschutzbedürfnis für seine Klage sieht der Kläger auch dadurch begründet, dass er die Absicht habe, sich um eine Einstellung als Richter auf Probe in Nordrhein-Westfalen zu bewerben. Unter Vorlage eines Internetauszugs über die Einstellungsvoraussetzungen für Richter auf Probe in Nordrhein-Westfalen (Bd. II Bl. 244 GA) behauptet er, realistische Einstellungschancen hätten im Juli 2005 nur solche Bewerber gehabt, die das erste und das zweite Staatsexamen mit jeweils mindestens 9,0 Punkten absolviert hätten. Schließlich sei ein Rechtschutzbedürfnis auch deshalb gegeben, weil er während seines Studiums Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen habe und einen Teilerlass des Darlehensbetrags nur erreichen könne, wenn er nach dem Ergebnis seiner Abschlussprüfung zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehöre (§ 18b Abs. 2 S. 1 BAföG), wobei auf das Ergebnis der im Wege des Freiversuchs bestandenen Abschlussprüfung und nicht auf die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung abzustellen sei (§ 2 Abs. 3 BAföG-TeilerlassV). Im übrigen moniert der Kläger eine Fülle seiner Ansicht nach bei der Bewertung seiner im Rahmen des Freiversuchs geschriebenen Hausarbeit unterlaufener Korrekturfehler beider Korrektoren, die auch aufgrund von Fehlern im Überdenkensverfahren nicht mehr in der Lage seien, nach erneuter Durchsicht der Arbeit eine unvoreingenommene neue Bewertung vorzunehmen. Wegen weiterer Einzelheiten des Klägervorbringens im Berufungsverfahren wird auf den berufungsbegründenden Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 14. Mai 2007, insbesondere auf das in Abschnitt III ("Die Korrekturfehler", S. 21 bis 58) enthaltene Vorbringen sowie auf deren Schriftsatz vom 6. August 2007 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Justizprüfungsamtes vom 7. September 2005 zu verpflichten, die vom Kläger im Rahmen des Freiversuchs des ersten juristischen Staatsexamens geschriebene Hausarbeit durch andere Erst- und Zweitkorrektoren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.

Der Beklagte beantragt,

über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil zu entscheiden und die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren an das Verwaltungsgericht Gießen zurückzuverweisen.

Er meint, eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Klage sei im Hinblick darauf veranlasst, dass eine Entscheidung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfrage erhebliche Auswirkungen auf die von der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts durchzuführenden Widerspruchsverfahren habe. Bisher habe man dort Widerspruchsverfahren zum Ergebnis von Freiversuchen auch nach bestandener Wiederholungsprüfung fortgesetzt und zum Abschluss gebracht. Im Übrigen hält der Beklagte die Klage für jedenfalls unbegründet, ohne dies bislang näher begründet zu haben. Wegen weiterer Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz des Justizprüfungsamts vom 10. Juli 2007 Bezug genommen.

Der Kläger tritt der Anregung einer Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Klage unter Hinweis auf die bisherige Verfahrensdauer und die nach seiner Ansicht gegebene Unzumutbarkeit einer weiteren Verzögerung einer die Instanz abschließenden Senatsentscheidung für ihn entgegen. Er beantragt,

den Verweisungsantrag des Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen zurückzuverweisen.

Eine bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 130 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Zurückverweisung an die Vorinstanz sei hier aus prozessökonomischen Gründen nicht wünschenswert, da sich dadurch das Verfahren noch weiter in die Länge ziehen würde und der Kläger dann seinen Wunsch, Richter zu werden, auf unabsehbare Zeit nicht würde verwirklichen können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auch insoweit auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 6. August 2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat sie der Kläger form- und fristgerecht einlegen und begründen lassen (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 3 S. 1 und 2 VwGO).

Was die Begründetheit der Berufung angeht, ist die Sache derzeit noch nicht entscheidungsreif, weil der Beklagte in der Berufungserwiderung nur auf die Zulässigkeit der Klage ausführlicher eingegangen ist und hinsichtlich der Begründetheit nur allgemein seine Auffassung formuliert hat, die Angriffe des Klägers gegen die im Widerspruchsverfahren erfolgte Neubewertung seiner Hausarbeit seien unbegründet. Für den Fall, dass das Gericht die Klage für zulässig halten sollte, hat der Beklagte um einen richterlichen Hinweis gebeten, den der Senat bisher nicht gegeben hat, weil die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage nicht anhand einer gefestigten Rechtsprechung beurteilt werden kann und vom Verwaltungsgericht verneint worden ist. Deshalb hat sich der Beklagte bislang zur Begründetheit der Klage noch nicht umfassend geäußert und auch nicht äußern müssen.

Es sind aber die Voraussetzungen für eine vom Beklagten beantragte Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage im Wege eines Zwischenurteils gegeben (§§ 109, 125 Abs. 1 VwGO), weil - abgesehen von den vorliegenden übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen - dem Kläger auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage abgesprochen werden kann. Der Erlass eines Zwischenurteils nach § 109 VwGO steht im Ermessen des Gerichts und ist unabhängig von einem das Gericht nicht bindenden Antrag eines Beteiligten, der hier vorliegt, möglich. Eine abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage wäre zwar zulässig, ist aber nicht Voraussetzung für eine Entscheidung durch Zwischenurteil, da § 280 Abs. 1 ZPO insoweit keine Anwendung findet (vgl. zu all dem Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rdnr. 5 zu § 109 m.w.N.).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil das im Widerspruchsbescheid vom 7. September 2005 modifizierte Prüfungsergebnis vom 17. Mai 2004 durch das vom Kläger nach Ablegung der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung erzielte Prüfungsergebnis unwirksam geworden sei, überzeugt nicht.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage nicht aus § 21a Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 und 3 JAG in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Januar 1994 (GVBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255) - künftig: JAG 1994 -, hergeleitet werden. Diese auf die erste juristische Staatsprüfung des Klägers gem. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Juristenausbildung vom 27. Februar 2004 (GVBl. I S. 86) noch anwendbaren, inzwischen teilweise anders gefassten Bestimmungen ermöglichten dem Prüfling einen sog. Freiversuch, wenn sie oder er sich nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft so rechtzeitig zur Prüfung meldete, dass spätestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Fachsemesters die Zulassung zur Ablegung der weiteren, nicht vorgezogenen Prüfungsleistungen oder zur vollständigen Ablegung der Prüfung erfolgen konnte; bestand der Prüfling diese Prüfung nach vollständiger Erbringung der vorgesehenen Prüfungsleistungen nicht, galt sie als nicht unternommen (§ 21a Abs. 1 S. 1 JAG 1994). Wurde diese Prüfung im Freiversuch bestanden, konnte sie einmal zur Notenverbesserung vollständig wiederholt werden (§ 21a Abs. 5 S. 1 und 2 JAG 1994). Wurde in der Wiederholungsprüfung eine Abschlussnote mit höherer Punktzahl erreicht, wurde "hierüber ein Zeugnis ausgestellt" (§§ 21a Abs. 5 S. 3, 22 Abs. 1 S. 1 JAG 1994).

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil aus dieser rechtlichen Systematik unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. Dezember 1999 - 2 K 2294/97.We - (ThürVBl. 2000, 139 = juris) den Schluss gezogen hat, der Freiversuch und die Wiederholungsprüfung im ersten juristischen Staatsexamen bildeten eine Einheit, so dass ein nicht bestandener Freiversuch nach Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht mehr Gegenstand einer Anfechtungs- oder einer Verpflichtungsklage sein könne, begegnet schon dies erheblichen rechtlichen Bedenken, kann aber hier als nicht entscheidungserheblich offen bleiben. Der Senat hält allerdings den Hinweis für angebracht, dass die in § 21 a Abs. 1 S.1 JAG 1994 beschriebenen Wirkungen eines nicht bestandenen und daher als nicht unternommen geltenden Freiversuchs selbstverständlich erst eintreten können, wenn die Entscheidung über das Nichtbestehen bestandskräftig geworden ist. Bis dahin hat der im Freiversuch gescheiterte Prüfling ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Überprüfung der Erstprüfung auch nach bestandener Wiederholungsprüfung (BVerwG, Urteile vom 12. April 1991 - 7 C 36.90 -, BVerwGE 88, 111 = juris Rdnr. 9 m.w.N., und - 7 C 39.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 287 = juris RdNr. 10). Denn wie bei jeder Prüfung besteht auch beim nicht bestandenen Freiversuch die - zumindest - theoretische Möglichkeit, dass die dabei gezeigten Leistungen des Prüflings so fehlerhaft bewertet worden sind, dass ihm nicht nur das Bestehen der Prüfung, sondern auch eine bei zutreffender Bewertung der Prüfungsleistungen angemessene Prüfungsnote versagt geblieben ist, die durchaus besser sein könnte als die in der Wiederholungsprüfung erzielte Abschlussnote. Auch nach bestandener Wiederholungsprüfung kann die gerichtliche Überprüfung der Bewertungen eines nicht bestandenen Freiversuchs im Ergebnis zu einer Notenverbesserung führen, die bei berufseröffnenden Prüfungen, im Unterschied etwa zu einer Jägerprüfung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 5 S 2960/90 -, VBlBW. 1991, 473), typischerweise zu verbesserten Chancen im Erwerbsleben führt, die ein Rechtsschutzbedürfnis für entsprechende Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen begründen können (BFH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VII R 71//99 -, BFHE 195, 19 = NVwZ-RR 2002, 799 = juris, Rdnr. 12 m.w.N.).

Jedenfalls bei der hier vorliegenden Konstellation einer nach erfolgreichem Freiversuch mit besserer Abschlussnote bestandenen Wiederholungsprüfung ist die vom Verwaltungsgericht vertretene Theorie einer Einheit von Freiversuch und Wiederholungsprüfung offensichtlich nicht haltbar. Denn für diese Konstellation gilt die in § 21a Abs. 1 S. 1 JAG 1994 enthaltene Fiktion, dass die (erste) Prüfung als nicht unternommen gilt, nicht. Damit fehlt es bei dieser Variante sowohl vom Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen her als auch nach der Gesetzessystematik schon an einem Ansatzpunkt für die Annahme, der Freiversuch könne nach bestandener Wiederholungsprüfung nicht (mehr) Gegenstand einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung sein. Denn mit der Einführung der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung nach bestandenem Freiversuch durch Einfügung des § 21a Abs. 5 JAG 1994 mit Gesetz vom 19. Januar 1994 (GVBl. I Seite 74) sind Prüflinge, die in einem Freiversuch ein für sie unbefriedigendes Ergebnis erzielt haben, jenen Kandidaten gleichgestellt worden, die außerhalb des Freiversuchsverfahrens im ersten Anlauf die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden haben (§ 21 Abs. 1 JAG 1994). Bei dieser Vergleichsgruppe kann wegen des "Makels des Nichtbestehens" nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel bestehen, dass auch nach bestandener Wiederholungsprüfung ein Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen in Bezug auf den ersten Prüfungsversuch besteht.

Dass diese Gleichstellung vom Gesetzgeber auch beabsichtigt war, ergibt sich aus den Gesetzgebungsmotiven. Wie der Begründung der später als § 21a JAG 1994 Gesetz gewordenen Regelung im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 28. Juni 1993 (LT-Drs. 13/4425, Seite 29) zu entnehmen ist, sah sich der Landesgesetzgeber aufgrund einer Änderung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen zu der schon anlässlich der Einführung der Freiversuchsregelung in § 21a Abs. 1 bis 4 JAG a.F. durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 2. April 1992 (GVBl. I S. 118 ) erwogenen, damals aber mehrheitlich abgelehnten Einführung einer Wiederholungsmöglichkeit zur Notenverbesserung nach bestandenem Freiversuch veranlasst. Der Bundesgesetzgeber hatte in Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) mit Wirkung vom 1. Juli 2003 geregelt, dass die staatliche Pflichtfachprüfung einmal wiederholt werden könne und eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung als nicht unternommen gelte, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht habe (§ 5b Abs. 5 DRiG). Das Nähere, einschließlich der fakultativ vorgesehenen Einführung einer Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung, war dem Landesrecht vorbehalten worden. Angesichts dieser bundesgesetzlichen Neuregelungen sah sich der Landesgesetzgeber zu einem Umdenken veranlasst, das im Gesetzentwurf der Landesregierung wie folgt begründet wurde (LT-Drs. 13/4425, S. 29).

"Durch den nun bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen der Freiversuchsregelung ist jedoch eine veränderte Situation eingetreten, da das Bundesrecht - anders als die bisherige hessische Regelung - fordert, dass die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht sein müssen. Dies bedeutet in der Sache eine Verringerung und Verschärfung der Freiversuchskriterien, da nunmehr Studentinnen und Studenten das Freiversuchsprivileg einbüßen, wenn sie aufgrund erster schwacher Prüfungsleistungen ein schwaches Gesamtergebnis der Prüfung erwarten und daher von der Prüfung zurücktreten. Eine Wiederholungsmöglichkeit zur Notenverbesserung kann diese bundesrechtliche Verschärfung auffangen und den Anreiz zu frühen Examensmeldungen wieder hinreichend herstellen.

Nach in einer Reihe von Einzelgesprächen gemachten Angaben betroffener Studentinnen und Studenten wird - gerade auch mit Blick auf die verschärfte bundesrechtliche Regelung - im Fehlen der Möglichkeit zur Notenverbesserung ein erheblicher Nachteil gesehen, der zu der Angst führt, an eine schwache Examensnote als Folge frühzeitiger Examensmeldung gebunden zu bleiben. Da die Verwirklichung der durch den Entwurf intendierten Verbesserung der Studienstruktur und die Verkürzung der Studienzeit ganz entscheidend mit davon abhängen, dass die Anreize zur frühzeitigen Erbringung von Prüfungsleistungen greifen, soll - trotz gewisser fortbestehender Bedenken - die Wiederholung zur Notenverbesserung eingeführt werden, um so letzte noch bestehende Ängste zu beseitigen und eine frühzeitige Examensmeldung attraktiv zu machen.

Da somit vom Gesetzgeber eine Verbesserung der Rechtsstellung der Freiversuchskandidaten beabsichtigt war, um deren rechtspolitisch erwünschten Mut zum Risiko bei der (ersten) Examensmeldung zu honorieren, ist - auch abgesehen vom Fehlen eines entsprechenden rechtsdogmatischen Ansatzes - nicht ersichtlich, warum diese Kandidatengruppe hinsichtlich der Anfechtung des im ersten Prüfungsversuch erzielten Examensergebnisses schlechter gestellt werden soll als diejenigen Kandidaten, die sich nach nicht bestandener Erstprüfung einer Wiederholungsprüfung unterziehen müssen und bei denen kein Streit darüber besteht, dass sie durch eine bestandene Wiederholungsprüfung nicht ihr Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen hinsichtlich der Erstprüfung verlieren. Ob - ggf. bei beiden Kandidatengruppen - eine Beschränkung das Rechtsschutzbedürfnisses dann eintritt, wenn nach erfolgter Klageerhebung bezüglich des ersten Prüfungsversuchs auch gegen das - bessere - Ergebnis der Wiederholungsprüfung geklagt wird, kann hier dahinstehen, da der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorzubehalten (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 161), so dass ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht veranlasst ist, weil das Zwischenurteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat.

Die Revision ist nicht zuzulassen, insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die durch das Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage einer Fortdauer des Rechtsschutzbedürfnisses für Rechtsbehelfe gegen die noch nicht bestandskräftige Bewertung eines Freiversuchs nach bestandener Wiederholungsprüfung ist zwar nur mittelbar höchstrichterlich geklärt, aber auch nicht weiter klärungsbedürftig, weil sie sich in der oben dargestellten Weise unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 10 zu § 132 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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