Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 8 A 926/08
Rechtsgebiete: ÄAppO


Vorschriften:

ÄAppO § 29b
ÄAppO § 23b
Für die Teilbereiche "Schriftlicher Teil" und "Mündlicher Teil" des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung müssen keine Noten in Bruchteilsform ermittelt werden.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 A 926/08

Verkündet am 5. März 2009

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Staatsprüfung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Jeuthe, Richterin am Hess. VGH Dr. Lambrecht, ehrenamtliche Richterin Albert, ehrenamtlichen Richter Döring

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 09. Oktober 2007 - 5 E 280/07 - wird zurückgewiesen.

Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung in der Zweiten Ärztlichen Prüfung.

Die Klägerin studierte seit dem WS 2000/2001 Humanmedizin. Die Ärztliche Vorprüfung bestand sie am 20. September 2002 mit der Note "ausreichend". Den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestand sie am 23. September 2003 ebenfalls mit der Note "ausreichend". Im März 2006 unterzog sich die Klägerin in Göttingen dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und ihr wurde am 13. April 2006 ein Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ausgestellt, wonach sie den schriftlichen Teil der Prüfung mit der Note "ausreichend" und die mündliche Prüfung mit der Note "sehr gut" abgelegt hat. Die Gesamtnote wurde auf "befriedigend" (3,00) festgesetzt. Nach der Ergebnismitteilung der Ärztekammer Niedersachsen an die Klägerin vom 13. April 2006 hat sie im schriftlichen Prüfungsteil von 576 bewerteten Fragen 400 richtig beantwortet. Nach der beigefügten Notenaufteilung wurde die Note "befriedigend" ab 404 Punkten vergeben.

Mit Schreiben vom 04. Mai 2006, bei dem Niedersächsischen für Heilberufe eingegangen am 30. Mai 2006, legte die Klägerin Widerspruch ein gegen den Ergebnisbescheid des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 begründete sie den Widerspruch damit, sie habe im schriftlichen Teil die Note "befriedigend" um 0,54 % verpasst. Deshalb habe sie die Gesamtnote "befriedigend" anstatt "gut" erhalten. Allerdings seien aus den zu bearbeitenden Prüfungsfragen nachträglich verschiedene Aufgaben herausgenommen worden, so dass bei einer anderen Berechnung die erforderliche Grenze erreicht würde. Es müsse das für diese Fälle in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Verfahren des Nachteilsausgleichs angewandt werden.

In einer durch den Beklagten eingeholten Stellungnahme des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) vom 21. Juli 2006 (Blatt 51 Behördenakte) heißt es, die Klägerin habe mit 400 richtigen Antworten bei 576 als gestellt geltenden Aufgaben die bei 404 liegende Notengrenze "befriedigend" um vier zutreffende Antworten verfehlt. Von den später herausgenommenen Fragen habe die Klägerin zwei Fragen zutreffend beantwortet. Die Vergleichsberechnung ergebe deshalb, dass sich zwar das persönliche Ergebnis der Klägerin um zwei Punkte auf 402 richtige Antworten verbessert habe, zugleich sei aber auch die Notengrenze "befriedigend" um einen Punkt auf 405 richtige Antworten angestiegen, so dass die Klägerin die Notengrenze immer noch um drei Punkte verfehle. Die Eliminierung von Aufgaben gemäß § 14 Abs. 4 ÄAppO wirke sich deshalb nicht zum Nachteil der Klägerin aus.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2006 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 09. Januar 2007 bei dem Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben. Mit Beschluss vom 12. Februar 2007 hat sich das Verwaltungsgericht Münster für örtlich unzuständig erklärt, da die Klägerin ihren Wohnsitz verlegt hatte, und die Klage an das Verwaltungsgericht Gießen verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage durch Urteil vom 09. Oktober 2007 abgewiesen und die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Auf dieses Urteil wird wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten einschließlich ihrer gestellten Anträge und zur Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, dem Bevollmächtigten der Klägerin zwar erst am 12. März 2008, allerdings noch in der nach der Rechtsprechung maßgeblichen Fünfmonatsfrist zugestellt, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. April 2008, bei dem Verwaltungsgericht Gießen am gleichen Tage eingegangen, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 09. Mai 2008, bei dem Hess. VGH am gleichen Tage eingegangen, begründet die Klägerin die Berufung damit, es sei verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit und damit der materiellen Prüfungsgerechtigkeit sowie Art. 12 Abs. 1 GG zu beanstanden, dass bei den schriftlichen Prüfungen in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens gemäß § 14 Abs. 7 ÄAppO 1987 nur ganze "Verbalnoten" ohne einen konkreten Zahlenwert, der die tatsächlich konkret erzielte Prüfungsleistung mit Bruchteilsnoten, wie in §§ 23b, 34 ÄAppO 1987 wiedergegeben, vorgesehen seien. Dies gelte auch für die entsprechende Verfahrensweise bei der Notengebung für die mündlichen Prüfungsleistungen (§ 15 Abs. 7 ÄAppO 1987). Die Vergabe von glatten "Verbalnoten" einerseits und die Vergabe von Bruchteilsnoten andererseits könne wegen des hohen Multiplikators von drei (§ 34 ÄAppO) wesentliche Bedeutung für das Ergebnis der Gesamtnote der ärztlichen Prüfung haben. Eine verfassungskonforme Auslegung der ganzen Verbalnoten erfordere daher, dass sie im Sinne von §§ 23b, 34 ÄAppO 1987 als Zahlenkorridore zu verstehen seien und die schriftlichen Mehrleistungen im Antwort-Wahl-Verfahren über den Grundwert von 60% in Beziehung zum Notenkorridor zu setzen bzw. in diesen umzurechnen seien. Deswegen sei bei der Klägerin für die angefochtene Prüfungsentscheidung das schriftliche Ergebnis mit 3,53 zu bewerten und nicht mit 4,0.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 09. Oktober 2007 - 5 E 280/07 - das Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vom 13. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über das Ergebnis des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seine Schriftsätze im gesamten Verfahren.

Dem Senat liegen die Beiakten des Beklagten (1 Hefter) vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 09. Oktober 2007 - 5 E 280/07 - zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§§ 124a Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, über das Ergebnis des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung neu zu entscheiden.

Grundlage für die Bewertung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung der Klägerin ist die Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), da die Klägerin den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits am 28. August 2003 und damit vor dem 01. Oktober 2003 bestanden und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am 24. März 2006 und damit vor dem 01. Oktober 2006 abgelegt hat (vgl. § 43 Abs. 4 Satz 1 ÄAppO vom 27. Juni 2002, BGBl. I S. 2405). Die Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin entspricht den Vorgaben der ÄAppO. Gemäß § 14 Abs. 6 ÄAppO ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren bei der Ärztlichen Vorprüfung, drei Jahren bei dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Gemäß Abs. 7 ergibt sich folgende Bewertung: Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Abs. 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note "ausreichend", wenn er keine oder weniger als 25 vom Hundert der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Auf der Grundlage dieser Berechnungsmethode hat das IMPP unter Berücksichtigung der eliminierten, aber von der Klägerin zutreffend gelösten Aufgaben eine Notengrenze zum Erreichen der Note "befriedigend" ermittelt (Bl. 52 Behördenakte). Sie liegt bei 405 richtig gelösten Aufgaben. Das persönliche Ergebnis der Klägerin liegt bei 402 richtig gelösten Aufgaben. Die Klägerin hat also die Note "befriedigend" um drei Punkte verfehlt. Deshalb ist ihre schriftliche Leistung zutreffend mit der Note "ausreichend" bewertet worden. Allerdings weist die Ergebnismitteilung vom 13. April 2006 als persönliches Ergebnis der Klägerin nur 400 richtige Antworten aus. Der Senat sieht das als verpflichtet an, die entsprechende Korrektur der Ergebnismitteilung zu veranlassen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung zugesagt, auf diese Korrektur hinzuwirken. Trotzdem bleibt es aber bei der Note "ausreichend". Auch das Ergebnis des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist mit der Note "befriedigend" zutreffend festgesetzt worden. Gemäß § 29 b ÄAppO i.V.m. § 23 b ÄAppO lautet die Note "befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5. Für die Klägerin errechnet sich der Wert von 3,00 wie folgt: Das Ergebnis der schriftlichen Aufsichtsarbeit "4" wird multipliziert mit 2, hinzugezählt wird das Ergebnis des mündlichen Teils "1", multipliziert mit 1. Diese Summe wird dividiert durch 3. Das Ergebnis, der Wert "3,00" ist in dem Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ausgewiesen.

Mit dieser bundesweit geltenden, relativ undifferenzierten Regelung der Approbationsordnung für Ärzte hat sich der Verordnungsgeber noch im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums gehalten, den das Verwaltungsgericht zutreffend beschrieben hat (vgl. letzen Absatz auf S. 9 und die beiden ersten Absätze auf S. 10 des Urteilsabdrucks; § 130b S. 2 VwGO). Die Regelung verletzt auch nicht deshalb den Gleichheitssatz, weil bei vergleichbaren Prüfungen - etwa den juristischen Staatsexamen - weitaus genauere Binnendifferenzierungen in den einzelnen Notenstufen und bei allen Prüfungsleistungen üblich sind. Denn Ärztinnen und Ärzte stehen in unmittelbarer Konkurrenz nur zu Personen mit gleicher Ausbildung und können deshalb im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Angehörigen anderer Berufsgruppen verglichen werden.

Nicht vorgesehen ist in der ÄAppO die Beifügung eines konkreten Zahlenwertes bereits bei den Teilnoten für den schriftlichen Teil und für den mündlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Dies ist nicht zu beanstanden und widerspricht weder dem Grundsatz der Chancengleichheit und damit der materiellen Prüfungsgerechtigkeit noch dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Es ist Aufgabe des Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgebers, ein Verfahren zur Leistungsbewertung zu finden, das den besonderen Charakter einer Leistungskontrolle berücksichtigt und zugleich zu einer sachgerechten Gesamtlösung führt. Dafür steht ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, in dessen Rahmen sich die Approbationsordnung bewegt. Es ist erforderlich, dass das Leistungsbild des Prüfungsteilnehmers in der Bewertung hinreichend wiedergegeben wird, allerdings muss dies nicht zwingend durch die mathematisch exakteste und kleinteiligste Leistungsbewertung erfolgen. Der Approbationsordnung für Ärzte liegt das System zugrunde, für jeden Prüfungsabschnitt eine Gesamtnote zu bilden und erst dieser Gesamtnote einen konkreten Zahlenwert beizufügen. Auf diese Weise wird das Ergebnis der Ärztlichen Vorprüfung ermittelt (§ 23 b ÄAppO) und auch das Ergebnis des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, wobei sowohl die Ärztliche Vorprüfung als auch der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hingegen besteht nur aus einem schriftlichen Teil. Dass der jeweilige Schriftliche Teil nur mit einer glatten Note bewertet werden soll, ergibt sich aus den Regelungen des § 14 ÄAppO, die der erreichten Note vom Hundert-Sätze der bestandenen Prüfungsaufgaben zuordnen. Zwar könnte hier auch ein Bewertungsschema zugrunde gelegt werden, das mit Bruchteilzahlen das mathematisch exakte Prüfungsergebnis berechnet, erforderlich ist dies jedoch nicht. Die von der ÄAppO vorgesehene Zuordnung gibt das Leistungsbild hinreichend wieder, zumal dem Zeugnis auch eine Ergebnismitteilung über den schriftlichen Prüfungsteil beigefügt ist, aus der die von den einzelnen Prüfungsteilnehmern erreichten Punktzahlen ersichtlich werden. Auf diese Weise ergibt sich eine Konkretisierung der Note des schriftlichen Prüfungsteils. Die Klägerin kann zum Nachweis des von ihr erzielten Ergebnisses im schriftlichen Prüfungsteil diese Ergebnismitteilung im Bedarfsfall vorlegen.

Für die Heranziehung eines "Zahlenwertkorridors", wie ihn die Klägerin vorschlägt, ist daher kein Raum. Hinzu kommt, dass sich im Zeugnis der Klägerin über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung auch kein entsprechender Zahlenwert für den mündlichen Teil der Prüfung findet, was in der ÄAppO auch nicht vorgesehen ist. Die Bewertung ergibt sich aus § 13 Abs. 7 i.V.m. § 13 Abs. 2 ÄAppO. Es wäre willkürlich, nunmehr für den schriftlichen Prüfungsteil einen bestimmten Bruchteilswert anzunehmen, um auf dieser Grundlage die Gesamtnote zu ermitteln, nachdem für den mündlichen Teil nur die glatte Note "sehr gut (1)" vergeben worden ist und auch nicht ersichtlich ist, wie ein anderer, konkreterer Zahlenwert ermittelt werden sollte. An der Gesamtnote "befriedigend" würde sich im Übrigen keine Veränderung ergeben, auch wenn den Teilergebnissen konkrete Zahlenwerte beigefügt würden. Das trägt die Klägerin auch nicht vor. Auch ein Verstoß gegen die Chancengleichheit ist nicht gegeben, denn bei allen Prüfungsteilnehmern wird bei der Notenermittlung in gleicher Weise verfahren. Zwar könnte die Klägerin mit einer differenzierteren Note einen Leistungsunterschied innerhalb derselben Notenstufe gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern nachweisen. Dies kann sie jedoch auch unter Verwendung der ihr überlassenen Ergebnismitteilung erreichen.

Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe fehlen. Grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben, weil es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handelt (§ 132 VwGO). Außerdem ist die ÄAppO in der hier zur Anwendung kommenden Form bereits nicht mehr gültig, wenn auch nach wie vor eine Regelung wie von der Klägerin angestrebt nicht vorgesehen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück