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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.01.2008
Aktenzeichen: 8 B 17/08
Rechtsgebiete: GG, HRG, ParteiG, StGB


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 21 Abs. 1
HRG § 3 Nr. 6
ParteiG § 5 Abs. 1
StGB § 130 Abs. 1
1. Die Ausstrahlung von Wahlwerbespots erfolgt in eigener Verantwortung der politischen Parteien.

Die öffentlichen Rundfunkanstalten haben hinsichtlich verfassungswidriger Inhalt von Wahlwerbespots keine und hinsichtlich strafrechtlicher Verstöße nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis; in Zweifelsfällen ist zugunsten der politischen Parteien ein vorgelegter Wahlspot zu senden (Anschluss an BVerfGE 47 S. 198 ff.).

2. Ein Wahlwerbespot mit der Forderung "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" stellt jedenfalls keine evidente Volksverhetzung dar.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

8 B 17/08

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Rundfunkrechts/Ausstrahlung eines Wahlwerbespots

hier: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Jeuthe als Vorsitzenden, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, Richterin am Hess. VGH Dr. Lambrecht

am 4. Januar 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2008 - 10 G 4397/07(V) - abgeändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Wahlwerbespot des Antragstellers in der angelieferten Form am 4. Januar 2008 um 22.15 Uhr zu senden.

Der Antragsgegner hat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf je 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der antragstellende Landesverband Hessen der NPD begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Ausstrahlung eines Werbespots am 4. Januar 2008 für die am 27. Januar 2008 bevorstehende hessische Landtagswahl.

Der nach Zuteilung von Sendeterminen vom Antragsteller für diesen Termin eingereichte Wahlwerbespot enthält u. a. die Forderungen "Streichung der Zuschüsse für jüdische Gemeinden, Streichung der Fördergelder für Migration und Integration, Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" und wurde vom Antragsgegner, dem Hessischen Rundfunk, mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, dass er "einen evidenten und nicht leichtgewichtigen Verstoß gegen die allgemeinen Gesetze, insbesondere Normen des Strafrechts" beinhalte. Es liege eine Volksverhetzung gemäß § 130 StGB vor, weil zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt und zudem die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen werde, dass Teile der Bevölkerung beschimpft und böswillig verächtlich gemacht würden.

Den am 30. Dezember 2007 vom Antragsteller gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 3. Januar 2008 - 10 G 4397/07 (V) - u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Forderung zur "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" eine Aufforderung zu Willkürmaßnahmen i. S. d. § 130 Abs. 1 StGB darstelle, weil es "evident und offensichtlich dafür keine Rechtsgrundlage" gebe, es sich also um ein "Sichhinwegsetzen über die Grundlagen der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland" handele.

Dagegen hat der Antragsteller am 3. Januar 2008 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese am 4. Januar 2008 gegenüber dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof u. a. damit begründet, dass die von ihm als Landesverband einer demokratischen Partei im Rahmen des politischen Wahlkampfes aufgestellte Forderung dahin gehe, die notwendigen legislativen Voraussetzungen zu schaffen bzw. anzustoßen, dass das Ausländerrecht die Möglichkeit zur Ausweisung kulturfremder Ausländer gebe; natürlich seien Forderungen im Wahlkampf auch nur so zu verstehen. Ihm könne und dürfe nicht etwa ein Aufruf an einen bewaffneten Mob zur Deportation kulturfremder Ausländer ohne rechtliche Grundlage unterstellt werden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2008 anzuordnen, dass der Antragsgegner verpflichtet werde, den Wahlwerbespot des Antragstellers am 4. Januar 2008 in der angelieferten Form zu senden, wobei

hilfsweise,

die Einblendung "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" durch die Voranstellung "Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur ..." ergänzt werde.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Forderung "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" sei in dem Wahlwerbespot in keiner Weise eingeschränkt worden, etwa auch nicht in dem Sinne, dass dies "im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens geschehen" solle, so dass ein solcher Vorbehalt für den durchschnittlichen Fernsehzuschauer nicht erkennbar sei. Das Merkmal "der Kulturfremdheit" von Ausländern könne auch generell kein Tatbestandsmerkmal einer rechtsstaatlichen Ausweisungsregelung sein. Solchen Ausländern werde jegliches Aufenthaltsrecht in Deutschland abgesprochen, was sich von der bekannten nationalsozialistischen Ideologie gegenüber den Juden nur teilweise unterscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen.

II.

Die gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgreich in Zweifel zu ziehen.

Dem aus § 3 Nr. 6 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (GVBl. S. 123, ber. S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2007 (GVBl. I S. 294) - HRG - i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG sowie § 5 Abs. 1 ParteiG herzuleitenden Anspruch des Antragstellers auf eine eigenverantwortliche Ausstrahlung seines Wahlwerbespots (vgl. u. a. Hoefer, NVwZ 202 S. 695 f. m. w. N.) kann danach nicht entgegengehalten werden, die Forderung "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" stelle deshalb eine Aufforderung zu Willkürmaßnahmen im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB dar, weil es dafür "evident und offensichtlich" keine Rechtsgrundlage gebe.

In Übereinstimmung mit dem Antragsteller berücksichtigt diese verwaltungsgerichtliche Argumentation nicht hinreichend, dass diese von einer Partei im Landtagswahlkampf aufgestellte politische Forderung bei naheliegender, nicht am Wortlaut haftender, sondern die Gesamtumstände einbeziehender Auslegung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26. November 1997 - (5) 1 Ss 145/94 - juris Rdnrn. 15 ff., zur Anwendung des § 130 StGB) wohl auch von einem durchschnittlichen Fernsehzuschauer in dem Sinne zu verstehen ist, dass im Wege legislativer Betätigung und politischer Auseinandersetzung auf ein entsprechendes staatliches Handeln mit der erforderlichen Änderung bzw. Anpassung gesetzlicher Grundlagen hingearbeitet werden soll, zumal die Bedeutung von Wahlkämpfen für den demokratischen Prozess eine Auslegung von Strafvorschriften gebietet, die berücksichtigt, dass der Bürger in einer freiheitlichen Demokratie den (robusteren) Sprachgebrauch einzuordnen weiß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 1985 - 2 BvR 617/84 - BVerfGE 69 S. 257 ff. = NJW 1985 S. 2521 f. = juris Rdnr. 35). Für diese Auslegung spricht auch, dass nicht eine rein faktische Entfernung, eine Deportation "kulturfremder Ausländer", sondern ihre Ausweisung, also eine ausländerbehördliche Maßnahme angestrebt wird.

Bei einem derartigen naheliegenden Verständnis der in dem Werbespot aufgestellten Forderung fehlt aber der verwaltungsgerichtlichen Begründung für eine Aufforderung zu Willkürmaßnahmen die Grundlage.

Abgesehen davon erfasst der normative Begriff der Willkürmaßnahmen in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur diskriminierende und im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art, so dass an den Staat gerichtete "Ausländer-raus"-Parolen nur dann darunter fallen, wenn sie die Drohung beinhalten, dass sie mit "radikalen Mitteln" durchgesetzt werden sollen (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben, in Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, Rdnr. 5 b zu § 130). Es erscheint aber recht zweifelhaft, ob dafür allein der Umstand ausreicht, dass eine behördliche Maßnahme "evident und offensichtlich" rechtswidrig ist, weil es für sie keine Rechtsgrundlage gibt.

Gegen die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses spricht weiterhin, dass das Verwaltungsgericht aufgrund seines verkürzten Zitats des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2006 - 2 BvR 1545/05 - (NVwZ-RR 2006 S. 369 f. = juris Rdnr. 8) in seinen Prüfungsansatz nicht einbezogen hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, die Prüfungsbefugnis der Rundfunkanstalten hinsichtlich der Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien stark eingeschränkt ist.

Abgesehen davon, dass sie wegen des Entscheidungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG und wegen des Parteienprivilegs nicht befugt sind, die Ausstrahlung einer Wahlsendung wegen verfassungsfeindlicher Äußerungen zu verweigern, sind sie auch im Übrigen nur dann zur Zurückweisung von Wahlwerbespots berechtigt, wenn ein Verstoß gegen allgemeine Strafgesetze "evident ist und nicht leicht wiegt", wenn also nicht zweifelhaft ist, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt; in Zweifelsfällen sind zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlspots zur Ausstrahlung freizugeben (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u. a. - BVerfGE 47 S. 198 ff. = NJW 1978 S. 1043 ff. = juris Rdnrn. 86 ff. und 102 ff.). Das ergibt sich u. a. aus dem Zweck der Wahlpropaganda, den Bürger mit den von den einzelnen Parteien vertretenen Grund- und Zielvorstellungen vertraut zu machen. Denn wenn einzelne programmatische Äußerungen aus Wahlsendungen herausgenommen oder abgeändert würden, bestünde die Gefahr, dass die Wähler über die wahren Ziele und Absichten einer Partei irregeführt würden. Die administrativ präventive Prüfungsbefugnis des Intendanten im Vorfeld von Wahlen ist auch eine andere als die Prüfungsbefugnis der Strafgerichte. Da Wahlpropaganda im Hörfunk und Fernsehen heute zu den wichtigsten Mitteln im Wahlkampf gehört, sind administrativen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt besonders enge Grenze gezogen. Die dem Intendanten abverlangte Entscheidung muss auch regelmäßig sehr schnell, oftmals innerhalb weniger Stunden getroffen werden, so dass bei der Überprüfung der Wahlspots auf der Verwaltungsebene die rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien nicht in gleicher Weise gewährleistet sind wie im strafgerichtlichen Verfahren. Auch die Verwaltungsgerichte sind in der Regel - wie auch vorliegend - auf eine nur summarische Prüfung im Eilverfahren beschränkt. Die präventive Prüfungsbefugnis im administrativen Bereich reicht deshalb nicht soweit wie die der Strafgerichte, die dadurch auch unberührt bleibt.

Daraus folgt, dass den Intendanten bei der Prüfung der von den Parteien in eigener Verantwortung und lediglich mit den technischen Mitteln des Senders auszustrahlenden Werbespots von Verfassungs wegen eine deutliche Zurückhaltung auferlegt ist, die nur bei evidenter, handgreiflicher Strafbarkeit eine Zurückweisung zulässt.

Nach diesem engen Maßstab kann unter Berücksichtigung der aufgezeigten Auslegungsmöglichkeit, aber auch nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts in der fraglichen Forderung "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" jedenfalls kein evidenter, zweifelsfreier Verstoß gegen den Straftatbestand der Volksverletzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB gesehen werden.

Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung stellt sich im Ergebnis auch nicht etwa deshalb als richtig dar, weil ein evidenter und ins Gewicht fallender Verstoß gegen § 130 Abs. 1 StGB mit einer anderen Begründung angenommen werden könnte.

In der strafgerichtlichen Rechtsprechung wird selbst die Parole "Ausländer raus" nicht ohne Weiteres als Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. März 1984 - 3 StR 36/84 - BGHSt 32 S. 310 ff. = NJW 1984 S. 1631 f. = juris Rdnr. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2001 - 1 Ss 52/01 - NJW 2002 S. 1440 f.; Kühl, in Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, Rdnr. 5 zu § 130 m. w. N.).

Selbst ein Pamphlet mit dem Titel "Der Asylbetrüger", in dem Asylbewerber allgemein als Schmarotzer, Drogenhändler und Betrüger bezeichnet wurden, ist nicht als Volksverhetzung angesehen worden, weil sich der Angriff insoweit nur gegen ein Aufenthalts- und Bleiberecht von Asylbewerbern, nicht aber gegen ihr Lebensrecht und damit gegen ihre Menschenwürde richte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 1994 - 2 Ss 413/93 - NJW 1995 S. 143 ff. = juris [LS]), während die Bezeichnung als "Sozialparasiten" deshalb als strafbar angesehen worden ist, weil durch diese Formulierung die fragliche Bevölkerungsgruppe in ihrer Menschenwürde angegriffen und ihnen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertige Wesen dargestellt würden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. August 2000 - 2 Ss 147/00 - juris Rdnr. 4). Dementsprechend verstoße ein Wahlwerbespot, der zwar in subtiler Form gegen ausländische Mitbürger eine negative Stimmung erzeuge, ohne sie jedoch als "unterwertig" darzustellen und ihnen das "Lebensrecht in der Gemeinschaft zu bestreiten", nicht evident gegen allgemeine Gesetze und sei deshalb nach dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien im Fernsehen auszustrahlen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 1989 - 1 A 13/89 - NJW 1990 S. 402 f. = juris [LS]).

In dem hier fraglichen Werbespot des Antragstellers sind aber keine Äußerungen enthalten, die handgreiflich, evident und zweifelsfrei dazu geeignet und bestimmt sind, eine aggressive Missachtung und Feindschaft gegenüber "kulturfremden Ausländern" zu erzeugen oder diese in einer ihre Menschenwürde verletzenden Art und Weise als minderwertige Wesen darzustellen.

Nach alledem ist auf die Beschwerde des Antragstellers dem einstweiligen Rechtsschutzantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt Nummer 37.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 (NVwZ 2004 S. 1327 [1331]), wonach im Bereich des Rundfunkrechts für die Einräumung von Sendezeiten ein Streitwert von 15.000,00 € vorgeschlagen wird; wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ist nach Nr. 1.5 dieses Streitwertkataloges trotz des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens eine Halbierung dieses Streitwertes nicht vorzunehmen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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