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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2008
Aktenzeichen: 8 B 1805/08
Rechtsgebiete: HGO, VwGO


Vorschriften:

HGO § 8 b Abs. 4
VwGO § 61 Nr. 2
VwGO § 61 Nr. 3
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 65
1. Zu dem das Außenverhältnis zwischen Bürger und Gemeinde betreffenden Verwaltungsrechtsstreit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die beteiligten Gemeindeorgane nicht beigeladen werden.

2. Eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung der Gemeindevertretung zu einer alsbaldigen Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gemäß § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO ist nicht geeignet, die Durchführung des beantragten Bürgerentscheids im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

8 B 1805/08

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kommunalrechts/Bürgerbegehren

hier: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Jeuthe, Richterin am Hess. VGH Dr. Lambrecht

am 17. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. August 2008 wird aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. August 2008 - 3 L 1227/08.DA - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens und begehrt vorliegend eine alsbaldige Entscheidung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin über dessen Zulässigkeit.

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin fasste am 25. Juli 2007 zwei Beschlüsse, wonach zwei örtlichen Sportvereinen für bauliche Maßnahmen an ihren Anlagen aus gemeindlichen Anspardarlehen zum einen Zuschüsse von insgesamt 400.000,00 € für eine Zufahrt und die Verlegung von Kunstrasen gewährt und zum anderen für den Neubau einer Sporthalle 60 % der nachgewiesenen Kosten bis zu maximal 736.000,00 € zur Verfügung gestellt werden sollen.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich das Bürgerbegehren u.a. mit der Begründung, dass die Anspardarlehen für die Errichtung einer zentralen Sport- und Freizeitanlage für alle Bürger und Vereine bestimmt seien. Die Unterschriftenlisten enthielten Spalten für Name, Vorname, Straße, Ort (vorgegeben: A-Stadt) und die eigenhändige Unterschrift.

Das Bürgerbegehren wurde mit den ausgefüllten Unterschriftenlisten am 4. September 2007 beim Gemeindevorstand der Antragsgegnerin eingereicht, der nach Abschluss der Vorprüfung das Bürgerbegehren mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 für zulassungsfähig erklärte, einen Wahlleiter und als Wahltermin den 27. Januar 2008 bestimmte.

Weil sie die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bezweifelt, hatte die Gemeindevertretung schon vorher mit Beschlüssen vom 25. September 2007 u.a. die Bildung einer paritätischen Prüfungskommission und die Herausgabe der Original-Unterlagen an sich selbst beantragt. Nach Widerspruch der Bürgermeisterin verlangte die Gemeindevertretung mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 die Herausgabe an den paritätischen Prüfungsausschuss, der gleichzeitig ein Akteneinsichtsausschuss sei; diesen Beschluss beanstandete die Bürgermeisterin ebenfalls.

Obwohl das Bürgerbegehren auf der Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung vom 20. November 2007 stand, wurde über dessen Zulässigkeit nicht entschieden, sondern die "Vorprüfung des Gemeindevorstands" an den Prüfungs- und Akteneinsichtsausschuss verwiesen, der "Widerspruch" der Bürgermeisterin vom 29. Oktober 2007 zurückgewiesen und die Erhebung einer Organklage gegen sie beschlossen; über die am 30. November 2007 beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage - 3 E 1931/07 (1) - ist noch nicht entschieden.

Nachdem der Antragsteller als Bevollmächtigter der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens im März/Mai 2008 erfolglos ein Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde erbeten hatte und die Vertrauenspersonen durch einen anderen Verfahrensbevollmächtigten u.a. den Vorsitzenden der Gemeindevertretung unter Fristsetzung ebenfalls erfolglos aufgefordert hatten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens auf die Tagesordnung der Sitzung vom 26. August 2008 zu setzen, stellten zwei der Vertrauensleute durch ihren Bevollmächtigten am 13. bzw. 14. August 2008 beim Verwaltungsgericht Darmstadt zwei Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen, die auf eine alsbaldige Entscheidung der Gemeindevertretung bzw. auf die vorläufige Unterlassung der beschlossenen Zahlungen gerichtet waren.

Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, ihnen stehe aus § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 (gemeint: Satz 3) KWG ein Anspruch auf eine unverzügliche Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu, die schon mehr als 11 Monaten ausstehe. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, weil nach den besonderen Umständen des Falles zu befürchten sei, dass die Entscheidung so lange hinausgezögert werde, bis die angegriffenen Beschlüsse vom 25. Juli 2007 vollzogen seien und das Bürgerbegehren folgenlos bleibe. Sie könnten deshalb auch nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 20. August 2008 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass in den Unterschriftenlisten jeweils eine Spalte für das Datum der Unterzeichnung des Bürgerbegehrens und für das Geburtsdatum der Unterzeichner fehle, was die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Folge habe.

Daraufhin hat der Antragsteller als Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens am 22. August 2008 beim Verwaltungsgericht Darmstadt ebenfalls den Erlass entsprechender einstweiliger Anordnungen beantragt, und zwar im vorliegenden Verfahren gerichtet auf eine alsbaldige Entscheidung der Gemeindevertretung.

Zur Begründung hat er u.a. ergänzend geltend gemacht, Streitgegenstand sei ausschließlich der Anspruch der Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens aus § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO, wonach die Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden habe - nicht etwa das Verwaltungsgericht. Streitgegenstand sei also nicht die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, die deshalb nicht entscheidungserheblich und im vorliegenden Verfahren rechtlich ohne jeden Belang sei, sondern der Anspruch auf eine Entscheidung der Gemeindevertretung. Abgesehen davon seien die Angaben des Geburtsdatums und des Tages der Unterschriftsleistung nicht Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens, sondern lediglich Hilfsmittel zur Feststellung der materiellen Unterschriftsberechtigung. Die einstweilige Anordnung sei auch erforderlich, um den Eintritt "irreversibeler Verhältnisse" durch Auszahlung der Mittel zu verhindern.

Der Antragsteller hat vorliegend beantragt:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, in der für den 26.08.2008 geplanten Sitzung der Gemeindevertretung, spätestens aber bis 15.09.2008, über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen die Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 25.07.2007 zu entscheiden und bei Feststellung der Zulässigkeit zugleich den Tag des Bürgerentscheides zu bestimmen,

hilfsweise,

spätestens bis zu einem in das Ermessen des Gerichts gestellten Termin über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen die Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 25.07.2007 zu entscheiden und bei Feststellung der Zulässigkeit zugleich den Tag des Bürgerentscheides zu bestimmen.

Nachdem das Verwaltungsgericht Darmstadt die Gemeindevertretung und den Gemeindevorstand mit Beschluss vom 25. August 2008 gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen hatte, weil die zu treffende Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen könne, hat es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 26. August 2008 - 3 L 1227/08.DA - mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt:

Der Antragsteller habe bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb in der für den 26. August 2008 geplanten Sitzung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Vermeidung erheblicher Nachteile entschieden werden müsse, nachdem der Antrag auf Zulassung des Bürgerbehrens vor fast einem Jahr eingereicht worden sei. Es sei auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil eine Sicherungsanordnung generell die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens voraussetze. Diese scheitere aber schon daran, dass sich auf den Unterschriftslisten kein Datum der Unterschriftsleistung befinde, so dass nicht nachgeprüft werden könne, ob die gesetzliche Voraussetzung des § 8 b Abs. 3 Satz 3 HGO eingehalten sei. Die Angabe des Datums der Unterzeichnung des Bürgerbegehrens sei für dessen Zulässigkeit zwingend erforderlich, weil die Wahlberechtigung der das Bürgerbegehren unterzeichnenden Personen im Zeitpunkt der Unterzeichnung gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 3 HS 2 HGO gegeben sein müsse. Diese Voraussetzung müsse überprüfbar sein, was nur dann der Fall sei, wenn auf der Unterschriftenliste das Datum der Unterzeichnung angegeben sei. Das erleichtere nicht nur der Gemeinde die Überprüfung der Wahlberechtigung im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung, damit wolle der Gesetzgeber auch verhindern, dass bereits Unterstützungsunterschriften für das Bürgerbegehren "auf Vorrat" gesammelt würden, bevor überhaupt die Gemeindevertretung den Beschluss gefasst habe, gegen den sich das Bürgerbegehren richte. Es liege allein im Risikobereich der Unterstützer eines Bürgerbegehrens, die Voraussetzungen für die formelle und materielle Zulässigkeit des Begehrens zu schaffen.

Gegen den ihm per Telefax am 26. August 2008 übermittelten und gegen Empfangsbekenntnis am 1. September 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26. August 2008 Beschwerde eingelegt.

Mit am 30. September 2008 per Telefax übermittelten Schriftsatz gleichen Datums hat der Antragsteller seinen Beschwerdeantrag wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des VG Darmstadt vom 26.08.2008 (Az.: 3 L 1227/08.DA), zugestellt am 01.09.2008, im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung, spätestens aber bis zum 31.10.2008, über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen die Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 25.07.2007 zu entscheiden und nach Feststellung der Zulässigkeit in derselben Sitzung den Tag des Bürgerentscheids zu bestimmen,

hilfsweise:

Der Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des VG Darmstadt vom 26.08.2008 (Az.: 3 L 1227/08.DA) im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, spätestens bis zu einem in das Ermessen des Gerichts gestellten Termin über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen die Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 25.07.2007 zu entscheiden und nach Feststellung der Zulässigkeit in der selben Sitzung den Tag des Bürgerentscheids zu bestimmen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ein Anordnungsanspruch könne nicht mit der Begründung verneint werden, das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil auf den Unterschriftslisten das Datum der Unterschriftsleistung fehle. Bei einem - wie hier - kassatorischen Bürgerbegehren eröffne sich zwischen der Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses der Gemeindevertretung und dem Ablauf von sechs Wochen nach der Bekanntgabe ein Zeitfenster für die Feststellung der Wahlberechtigung der Unterzeichner des Bürgerbegehrens und damit für das materielle Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 8 b Abs. 3 HGO. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass 1003 Einwohner das Bürgerbegehren innerhalb dieses Zeitfensters unterschrieben hätten und dass mindestens 959 von ihnen an jedem einzelnen Tag des Zeitfensters wahlberechtigt gewesen seien; das erforderliche Quorum habe aber lediglich 812 gültige Unterschriften betragen. Es habe auch niemand behauptet, dass Unterzeichner des Bürgerbegehrens vor Beginn dieses Zeitfensters oder nach Einreichung des Bürgerbegehrens beim Gemeindevorstand unterschrieben hätten. Es komme nicht darauf an, an welchem Tag innerhalb des Zeitfensters die Unterzeichnung tatsächlich erfolgt sei, ob die Unterschriftenlisten die Spalten "Geburtsdatum" und/oder "Tag der Unterzeichnung" und/oder "Staatsangehörigkeit" enthielten oder ob die Spalten richtig ausgefüllt seien. All diese Erfordernisse seien nach dem Gesetz keine Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein kassatorisches Bürgerbegehren. Entscheidend sei nur, dass materiell die Wahlberechtigung der Unterzeichner in diesem Zeitfenster vorgelegen habe. Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber die Auffassung vertrete, Zulässigkeitsvoraussetzung für das Bürgerbegehren sei, dass der Tag der Unterzeichnung angegeben werde, weil "nur" dann überprüft werden könne, ob der jeweilige Unterzeichner bei Unterzeichnung wahlberechtigt gewesen sei, verwechsele es die Frage, welche Voraussetzungen nach materiellem Recht vorliegen müssen, damit eine Unterschrift gültig sei, mit der Frage, wie und auf welche Weise dies nachgeprüft werden könne (und müsse). Der Tag der Unterzeichnung auf der Unterschriftenliste stelle aber das einzige Kriterium dar, das tatsächlich nicht nachgeprüft werden könne.

Der Antragsteller ist der Auffassung, er habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil durch die Auszahlung der (kreditfinanzierten oder sonstigen) Steuergelder irreversible Verhältnisse geschaffen werden könnten, obwohl bereits ein Bürgerbegehren eingereicht worden sei, das alle Zulässigkeitsvoraussetzungen des Gesetzes erfülle.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und macht unter Bezug auf ihr Vorbringen in den Parallelverfahren u.a. geltend, im Rahmen der Frage eines Anordnungsgrundes könne der Antragsgegnerin eine bewusste Verzögerungstaktik nicht vorgeworfen werden. Der Antragsteller habe fast ein Jahr verstreichen lassen, ehe er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt habe, zumal ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung habe. Die Regelung des § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO sehe auch keine bestimmte Frist für die Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vor. Die Bestimmungen der §§ 54, 55 KWG bezögen sich nur auf die "Durchführung eines Bürgerentscheides", nicht aber auf die vorliegende Fallgestaltung. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege zudem darin, dass die zuständige Gemeindevertretung ihrerseits Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hege und deshalb einen Prüfungsausschuss bzw. einen Akteneinsichtsausschuss gebildet habe. Wegen der Beanstandung durch die Bürgermeisterin habe dies zu einer erneuten Beschlussfassung in der Sitzung am 20. November 2007 geführt, mit der die Einleitung einer Organklage beschlossen worden sei, die derzeit noch anhängig sei. Die Gemeindevertretung habe erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens, nämlich dahin, ob die erforderliche Anzahl an Unterschriften geleistet worden sei, ob die jeweiligen Unterschriftsleistungen in Kenntnis des gesamten Textes des Bürgerbegehrens erfolgt seien und ob der Zeitpunkt der Unterzeichnung bei den Unterstützungsunterschriften angegeben worden sei. Dies solle in dem Akteneinsichtsausschuss geklärt werden, dessen Einrichtung bis jetzt in Anbetracht der Beanstandung der Bürgermeisterin noch ausstehe. Eine Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und die Festsetzung eines Termins für einen Bürgerentscheid ohne eine entsprechende Vorprüfung durch diesen Ausschuss sei von der Gemeindevertretung nicht beabsichtigt. In Anbetracht ihrer Entscheidungskompetenz wolle sie zunächst die für sie unklaren Fragestellungen einer hinreichenden Klärung zuführen. Dies sei angesichts der erheblichen Wirkungen eines Bürgerentscheids gerechtfertigt, der die Wirkung einer endgültigen Beschlussfassung der Gemeindevertretung habe. Es müsse ihr möglich sein, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, zumal der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts das Bürgerbegehren wegen der fehlenden Angabe des Unterschriftsdatums für unzulässig erklärt habe.

Ein Anordnungsanspruch scheitere daran, dass die Gemeinde zwischenzeitlich in Vollzug des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 25. Juli 2007 die angeführten 400.000,00 € angewiesen habe, die zu einer Realisierung des Kunstrasenplatzes geführt hätten. Dadurch habe sich das Bürgerbegehren insoweit erledigt. Die Gemeinde könne nicht gezwungen werden, einen kostenintensiven Bürgerentscheid durchzuführen, der insoweit keine Folgen mehr haben könnte. Auch hinsichtlich des weiteren Zuschusses in Höhe von 736.000,00 € bestehe kein Anordnungsanspruch mehr. Das Bürgerbegehren könne nicht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil aufgeteilt werden, da nach dem erkennbaren Willen der Unterzeichner eine einheitliche Betrachtungsweise geboten sei. Diese wollten erkennbar eine spezielle Form der Vereinsförderung verhindern und erreichen, dass eine zentrale Sport- und Freizeitanlage für alle Bürger und Vereine eingerichtet werde. Diese grundsätzliche Fragestellung sei bei einer Teilung des Bürgerbegehrens nicht mehr eindeutig mit "ja" oder "nein" zu beantworten, weil ein Teilkomplex der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bereits realisiert sei. So sei nicht auszuschließen, dass unter den jetzigen Gegebenheiten ein Teil der Unterzeichner/innen des Bürgerbegehrens die spezielle Vereinsförderung im Sinne der verbleibenden Fragestellung mittragen würde. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 5. Oktober 2007 schon festgestellt, dass eine teilweise Reduktion einer in der Fragestellung formulierten Zielsetzung eines Bürgerbegehrens eine unzulässige inhaltliche Änderung darstelle. Der Gemeinde könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie diese Veränderungen durch Vollziehung der Beschlüsse vom 25. Juli 2007 selbst herbeigeführt habe, denn das eingereichte Bürgerbegehren habe keine aufschiebende Wirkung. Der Gemeindevorstand sei gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 HGO sogar verpflichtet, Beschlüsse der Gemeindevertretung umzusetzen. Es habe vielmehr der Bürgerinitiative bzw. den Antragstellern oblegen, hier rechtzeitig durch einen Eilantrag die Umsetzungsmaßnahmen zu einem früheren Zeitpunkt zu stoppen. Dies bedeute in letzter Konsequenz, dass das Zuwarten der Vertrauenspersonen bzw. der Antragsteller zur Vereitelung des Bürgerbegehrens geführt habe. Ein Anordnungsgrund im Sinne der Antragsschrift sei somit nicht gegeben.

Der Verfahrensbevollmächtigte der beigeladenen Gemeindevertretung hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und dies im Wesentlichen unter Wiederholung der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts u.a. noch damit begründet, dass es an einem Anordnungsgrund fehle, weil eine Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nicht zur Folge hätte, dass dem Antragsteller keine Nachteile entstehen könnten. Da weder die Einreichung eines Bürgerbegehrens noch die Entscheidung über seine Zulässigkeit aufschiebende Wirkung entfalteten, sei es der Gemeinde nicht verwehrt, Maßnahmen zur Umsetzung der angegriffenen Beschlüsse der Gemeindevertretung zu ergreifen; dies wäre erst dann der Fall, wenn eine entsprechende einstweilige Anordnung auf Untersagung der Auszahlung der Geldmittel ergangenen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten im Vorliegenden und in den Verfahren 8 B 1806/08, 8 B 1996/08 und 8 B 1997/08 verwiesen.

II.

Zur Klarstellung des wirklichen Prozessrechtsverhältnisses wird die Beiladung der gemeindlichen Organe der Antragsgegnerin aufgehoben und das Rubrum entsprechend berichtigt.

Da es sich vorliegend nicht um einen Kommunalverfassungsstreit im gemeindlichen Binnenraum, sondern um ein Verfahren im Außenrechtsverhältnis zwischen einem Bürger als Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens und der Gemeinde handelt (st. Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte seit dem Urteil des Hess. VGH vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 - ESVGH 50 S. 115 ff. = DVBl. 2000 S. 929 ff. = NVwZ - RR 2000 S. 451 ff. = juris Rdnr. 25), sind die beigeladenen Gemeindeorgane in diesem Prozessrechtsverhältnis nicht beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO und nicht "Dritte" im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, so dass ihre Beiladung unwirksam war. Für die Beiladung war auch deshalb kein Raum, weil die Antragsgegnerin als kommunale Gebietskörperschaft grundsätzlich mit allen ihren Behörden bzw. Organen am Rechtsstreit beteiligt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1985 - 2 C 25/82 - BVerwGE 72 S. 165 ff. = DVBl. 1986 S. 152 f. = NVwZ 1986 S. 555 f. = juris Rdnrn. 14 f. zur Beiladung des Bundesministers des Innern zu einem Klageverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland).

Der Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2008 ist deshalb insbesondere auch im Hinblick auf die mögliche Belastung unterliegender Beteiligter mit außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuheben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom12. November 2004 - 6 TJ 875/04 - NVwZ - RR 2005 S. 751 f. = juris Rdnr. 3; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Juli 1996 - 1 M 43/96 - NVwZ 1997 S. 306 ff. = DVBl. 1997 S. 1282 ff. = juris Rdnr. 32).

Die gemäß § 147 VwGO form- und fristgerecht beim Beschwerdegericht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. August 2008 - 3 L 1227/08 DA - ist auch fristgerecht begründet worden. Der zunächst am 26. August 2008 "vorab per Telefax" übermittelte Beschluss ist gemäß § 174 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Antragstellers am 1. September 2008 wirksam zugestellt worden. Die damit in Gang gesetzte Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO war bei Eingang der per Telefax am gleichen Tage übermittelten Beschwerdebegründung vom 30. September 2008 noch nicht abgelaufen.

Unabhängig von der Frage, ob sich das Bürgerbegehren und damit die vorliegende Beschwerde durch eine in Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 25. Juli 2007 erfolgte (teilweise) Auszahlung der Zuschüsse insgesamt erledigt hat, hat die Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die frist- und formgerecht dargelegten Gründe des Beschwerdeführers, so dass es im Beschwerdeverfahren einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu einer Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur insoweit kommt, wie die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Darlegung dazu Anlass gibt.

Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung so auseinandersetzen, dass tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird.

Diesen Anforderungen wird die ausführliche Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 30. September 2008 für das vorliegende, auf die Verpflichtung der Gemeindevertretung zu einer alsbaldigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gerichtete einstweilige Rechtsschutzbegehren nicht gerecht, denn sein Vorbringen ist nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgreich in Zweifel zu ziehen.

Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift vom 22. August 2008 gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärt, Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei ausschließlich der sich aus § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO ergebende Anspruch, dass die Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden habe - und nicht etwa das Verwaltungsgericht. Die Frage, ob das Bürgerbegehren zulässig sei oder nicht, sei deshalb hier nicht entscheidungserheblich und rechtlich ohne jeden Belang; danach geht es dem Antragsteller allein darum, dass überhaupt eine Entscheidung der Gemeindevertretung gemäß § 8 b Abs. 4 Satz 2 HGO alsbald getroffen wird, egal mit welchem Inhalt.

Dem entsprechen auch seine im Ausgangs- und im Beschwerdeverfahren ausformulierten Anträge; ergänzend soll für den Fall einer (positiven) Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in derselben Sitzung der Tag des Bürgerentscheids bestimmt werden.

Für dieses, vom Antragsteller in Übereinstimmung mit seinen Anträgen ausdrücklich auf eine alsbaldige Entscheidung der Gemeindevertretung als solche beschränkte Rechtsschutzbegehren sind - wie der Antragsteller selbst zutreffend ausgeführt hat - weder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens noch die Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidungserheblich.

Das Verwaltungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht bereits einen Anordnungsgrund verneint, weil nicht ersichtlich sei, warum die Gemeindevertretung in der Sitzung am 26. August 2008 über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden müsste, um erhebliche Nachteile zur Verwirklichung des Rechts des Antragstellers abzuwenden, ohne dass dieser in seiner Beschwerdebegründung dagegen durchschlagende Einwände erhoben hätte.

Für die vorläufige Sicherung seines behaupteten Anspruchs auf Durchführung des Bürgerentscheids ist der Erlass der im vorliegenden Verfahren beantragten einstweiligen Anordnung nicht erforderlich.

Der Antragsteller macht in seiner Beschwerdebegründung unter C. auf den Seiten 21 f. unter Bezugnahme auch auf die Beschwerdebegründungen in den beiden Parallelverfahren der Vertrauensleute zwar geltend, auch aufgrund von im Mai 2008 gefassten Beschlüssen der Gemeindevertretung drohe der Vollzug der mit dem Bürgerbegehren angegriffenen Beschlüsse der Gemeindevertretung mit der Folge, dass durch die irreversiblen, nachträglich durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machenden Verhältnisse das Bürgerbegehren unterlaufen werden könnte, ohne dass überhaupt über seine Zulässigkeit jemals, und zwar gerichtlich überprüfbar, entschieden worden wäre.

Eine von seinen vorliegenden Anträgen mitumfasste, die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellende Entscheidung der Gemeindevertretung könnte die Rechtsstellung des Antragstellers insoweit aber gerade nicht sichern oder verbessern, weil dies eher für den weiteren Vollzug der mit dem unzulässigen Bürgerbegehren angegriffenen Beschlüsse der Gemeindevertretung sprechen und diesen jedenfalls rechtlich nicht hindern würde.

Die bisherige Nichtentscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens steht auch nicht der Erhebung einer auf eine Zulässigkeitsentscheidung über das Bürgerbegehren gerichteten Klage entgegen, und zwar unabhängig davon, ob die statthafte Klageart eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO (bisher ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. Oktober 1999 a.a.O.) oder nach einer anderen Auffassung, die dem Senat erwägenswert erscheint, eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO wäre (so schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Februar 1988 - 1 S 1919/87 - DÖV 1988 S. 476 f.; vgl. auch Schmidt, HSGZ 2004 S. 136 ff.; Frotscher/Knecht, DÖV 2005 S. 797 [806] jeweils m.w.N.).

Im Rahmen einer entsprechenden oder direkten Anwendung des § 75 VwGO wäre dann allerdings zu erwägen, ob der Organstreit zwischen der Bürgermeisterin und der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin über die Vorlage der Original-Unterschriftenlisten an die Gemeindevertretung oder ihren Akteneinsichtsausschuss (vgl. dazu Bennemann, in Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand März 2008, Anm. 6.5 zu § 8 b HGO in Auseinandersetzung mit der Auffassung des hessischen Datenschutzbeauftragten) im Außenverhältnis zum Antragsteller als zureichender Grund dafür, dass über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens von der Gemeindevertretung noch nicht entschieden worden ist, im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sein könnte und deshalb das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen wäre.

Aber auch eine alsbaldige Entscheidung der Gemeindevertretung, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, stünde dem Vollzug der angegriffenen Beschlüsse der Gemeindevertretung nicht entgegen, weil nach hessischem Recht weder die Einreichung des Bürgerbegehrens noch die (positive) Entscheidung über seine Zulässigkeit eine Sperrwirkung entfalten, wie sie etwa Art. 18 a Abs. 9 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern für die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vorsieht. Zur Sicherung eines beabsichtigten kassatorischen Bürgerbegehrens und/oder der Durchführung eines kassatorischen Bürgerentscheids ist danach allein eine auf die vorläufige Untersagung der Vollziehung bzw. Umsetzung des angegriffenen Beschlusses der Gemeindevertretung gerichtete Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 1993 - 6 TG 2221/93 - ESVGH 44 S. 99 ff. = DÖV 1994 S. 270 f. = NVwZ 1994 S. 396 f. = juris Rdnrn. 2 f., vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 - ESVGH 46 S. 296 ff. = NVwZ 1997 S. 310 f. = DVBl. 1997 S. 1280 f. = juris Rdnr. 4 und vom 30. September 2003 - 8 TG 2479/03 - ESVGH 54 S. 85 ff. = HSGZ 2004 S. 31 ff. = NVwZ - RR 2004 S. 281 ff. = juris Rdnrn. 11 ff.). Die Verpflichtung der Gemeindevertretung zu einer alsbaldigen Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist demgegenüber nicht geeignet, irreversible Verhältnisse zu verhindern, die dazu führen würden, dass Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gegenstandslos würden, so dass eine solche einstweilige Anordnung nicht erforderlich ist, um wesentliche Rechtsnachteile des Antragstellers abzuwenden. Hinzu kommt, dass eine solche Verpflichtung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe, die zu einem Bürgerentscheid führen würde, der gemäß § 8 b Abs. 7 HGO die Wirkung eines endgültigen, frühestens nach drei Jahren abänderbaren Beschlusses der Gemeindevertretung hätte. Die Rechtsnatur eines Bürgerbegehrens steht deshalb einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgesprochene Verpflichtung entgegen, vorläufig die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens festzustellen (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 7 G 4/97 (5) - HSGZ 1997 S. 199 f.).

Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Zu den Kosten der Antragsgegnerin gehören auch die Gebühren und Auslagen des von der unwirksam beigeladenen Gemeindevertretung beauftragten Rechtsanwalts; über die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist trotz der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden, weil die Antragsgegnerin so durch zwei Bevollmächtigte vertreten war.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und folgt Nr. 22.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 (vgl. NVwZ 2004 S. 1327 [1330]), wonach für den Streit um ein Bürgerbegehren der Auffangstreitwert von 5.000,00 € vorgeschlagen wird. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges ist dieser Betrag nicht zu halbieren, weil das vorliegende Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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