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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 8 E 284/08
Rechtsgebiete: GKG, VwGO


Vorschriften:

GKG § 63 Abs. 1 Satz 1
GKG § 63 Abs. 1 Satz 2
GKG § 66 Abs. 6 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4
VwGO § 87a Abs. 2
VwGO § 87a Abs. 3
1. Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts entscheidet über eine Streitwertbeschwerde auch dann, wenn die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter gemäß § 87a VwGO erfolgt ist.

2. Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist unstatthaft.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

8 E 284/08

Auf die Streitwertbeschwerde

wegen Gewerberechts/Untersagung von Spielgeräten konkurrierender Unternehmen

hier: Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Jeuthe, Richter am Hess. VGH Schröder

am 12. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Januar 2008 - 4 K 88/08.KS - wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Klägers gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwertes in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die endgültige Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG in voller Besetzung, nachdem der Einzelrichter das Verfahren dem Senat übertragen hat, weil der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, wann gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1, HS. 2 GKG über eine Streitwertbeschwerde das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Senat schließt sich auch aus Gründen der Rechtseinheit und der Vereinfachung kostenrechtlicher Verfahren der überzeugend begründeten Auffassung des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, wonach als Einzelrichter des Ausgangsgerichts gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, HS. 2 GKG nicht nur der nach § 6 VwGO bestimmte Einzelrichter, sondern auch der nach gesetzlicher Anordnung im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO sowie der im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Absätze 2 und 3 VwGO anstelle des Senats entscheidende Berichterstatter anzusehen ist (vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006 S. 648 f. = juris Rdnrn. 2 ff.; so auch Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 3 E 44/07 - DÖV 2007 S. 562 = juris Rdnr. 1; a. A.: OVG Berlin, Beschluss vom 14. September 2004 - 4 L 22.04 - juris Rdnr. 1; Hess. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706/04 - NVwZ-RR 2005 S. 583 f. = juris Rdnrn. 1 f.; Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 4 S 2273/05 -).

Die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss für die Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 GKG gegeben (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 VO 819/06 - juris Rdnr. 2). Damit hat der Gesetzgeber aus Gründen der Eindämmung von zeitraubenden und kostenträchtigen Zwischenverfahren die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln sinnvoll eingeschränkt, da das Ausgangsgericht zum einen stets die Möglichkeit hat, auf Angaben eines Beteiligten eine vorläufige Streitwertfestsetzung zu korrigieren, und weil zum anderen eine Herabsetzung im Beschwerdeverfahren ebenfalls nur vorläufig wäre und bei der endgültigen Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG wieder zu Lasten der Partei korrigiert werden kann bzw. muss (vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl. 2007, Rdnr. 3 zu § 68).

Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Möglichkeit von Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Wertes im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar, da diese gemäß § 86 VwGO dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen und auch nicht in den Regelungen der §§ 10 ff. GKG über Vorschuss/Vorauszahlung genannt sind, so dass das Tätigwerden der Verwaltungsgerichte nicht von der Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden und deshalb ein entsprechender Beschluss nicht ergehen kann (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 19. September 2006 a.a.O. juris Rdnr. 2; Bad.-Württ. LSG, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - L 5 KA 3492/07 W-B, L 5 KA 3492/07 - juris Rdnr. 18); in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit wird die Verfahrensgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG - unabhängig von einem solchen Beschluss und ohne dass die gerichtliche Tätigkeit von der Vorschussleistung abhängig wäre - mit der Einreichung der Klage -, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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