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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2005
Aktenzeichen: 8 FM 4998/04.W
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 2 |
Dies gilt auch dann, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nur die Teilnahme an einem Losverfahren oder ein Bevollmächtigter nur die Verteilung einer begrenzten Zahl von zusätzlichen Studienplätzen auf die von ihm vertretenen Antragstellerinnen/Antragsteller beantragt hat.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Streitwertbeschwerdeverfahren
wegen vorläufiger Zulassung zum Studium der Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005, 1. Fachsemester,
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe
am 14. September 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2005 wird zurückgewiesen.
Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der die antragstellende Partei erreichen will, dass der Streitwert für das vor dem Verwaltungsgericht geführte Verfahren von 5.000,00 € auf 300,00 €, hilfsweise 1.000,00 €, höchst hilfsweise auf 2.500,00 € festgesetzt wird, ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000,00 € festgesetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des früher für Studienplatzvergabe-Verfahren zuständigen 6. und des nunmehr zuständigen 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist der Auffangstreitwert - früher 8.000,00 DM, dann 4.000,00 € und jetzt 5.000,00 € (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) - zugrunde zu legen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren die Zulassung für die gesamte Dauer eines Studiums beantragt wird (vgl. zum Beispiel Hess. VGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - 8 MM 4433/04.W4 -, 1. April 2005 - 8 MP 4504/04. W4 -, 4. Januar 2005 - 8 MM 3802/04.W4 -, 17. November 2003 - 8 FM 5401/03.W [1] -, 15. November 2001 - 8 TE 2928/01 -, 5. Oktober 1998 - 8 NC 3588/98 -, und vom 18. Oktober 1989 - Ga 72 G 7186/87 T -, jeweils amtlicher Umdruck).
Die Streitwertbeschwerde der antragstellenden Partei veranlasst den Senat nicht, seine ständige Rechtsprechung aufzugeben. Der Umstand, dass sich eine antragstellende Partei im gerichtlichen Numerus-clausus-Eilverfahren in der Regel erst noch einem Los- oder speziellen Auswahlverfahren zu stellen hat, ändert nichts daran, dass das Ziel des Eilantrags nicht die Teilnahme an einem Los- oder Auswahlverfahren, sondern die Zulassung zum Studium ist. Darin besteht die Bedeutung der Sache für die antragstellende Partei (vgl. zu dieser Voraussetzung § 52 Abs. 1 GKG). Dass Antragsteller und Antragstellerinnen eine große Anzahl paralleler verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren anhängig machen, ändert an diesem Ziel jedes einzelnen Verfahrens nichts und beruht auf der autonomen Entscheidung jedes Antragstellers/jeder Antragstellerin. Die bisher praktizierte Streitwertrechtsprechung ist auch sachgerecht, verhältnismäßig und grundgesetzkonform. Berücksichtigt man, dass eine erfolgreiche antragstellende Partei oft erheblich früher als nach ihrem Rangverhältnis zu anderen Bewerbern das Studium beginnen kann, wenn ihr Eilantrag Erfolg hat, so kann der dann regelmäßig erheblich frühere Einstieg in das Berufsleben zu einem zusätzlichen Verdienst führen, der erheblich höher ist als die vom Gericht pauschal zugrunde gelegten 5.000,00 €. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen erscheint der Auffangstreitwert sogar moderat (vgl. zu allem Hess. VGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - 8 MM 4433/04.W4 - und vom 4. Mai 2005 - 8 DP 2325/04.W4 [3] -). Es kommt hinzu, dass auch in Nummer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327 ff., 1329), für die auf Zulassung zum Studium gerichteten Verfahren der Auffangwert genannt ist.
Zur Begründung seiner Auffassung hat der Senat im Beschluss vom 3. Februar 1999 - 8 TE 298/99.NC - unter anderem Folgendes ausgeführt:
"An der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller beantragt hat, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "den Antragsteller an einem Vergabeverfahren um freie Studienplätze im Studiengang Humanmedizin nach den Vergabekriterien des Gerichts im Wintersemester 1998/99 zu beteiligen und ihm, falls er ausgelost wird, einen Studienplatz vorläufig zuzuweisen". Schon nach seinem Wortlaut ist dieser Antrag letztlich auf Zuweisung eines Studienplatzes gerichtet. Zudem umfasst der Begriff des "Vergabeverfahrens" im Sinne des Kapazitätsrechts mit dem allgemeinen und besonderen Verteilungs- und Auswahlverfahren (Art. 9 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen, GVBl. 1993 I S. 159 ff., 163, in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 16. September 1993, GVBl. I S. 433) mehr als das Losverfahren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Beteiligung an einem "Vergabeverfahren" die unmittelbare (vorläufige) Zulassung zu einem Studium ab einem bestimmten Fachsemester erstrebt wird. Im Übrigen erschiene ein Antrag, der allein auf eine solche Zulassung zum Studium gerichtet wäre, die nach Durchführung eines Losverfahrens erfolgte, wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn der Studienbewerber hat kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass der auf Art. 12 Grundgesetz - GG - beruhende Zulassungsanspruch nur im Wege des Losverfahrens verwirklicht wird. Der verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch ist von dem bei Bewerberüberhang notwendigen Auswahlvorgang zu trennen. Der Auswahlmodus trägt den Zulassungsanspruch weder materiell noch prozessual, sondern dient nur seiner Realisierung (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1980 - 7 C 93.77 - BVerwGE 60, 25 ff., 37). Ein bestimmtes Auswahlverfahren kann deshalb nicht Gegenstand des Zulassungsanspruchs sein (vgl. zu allem Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 1989 - Ma 71 P 15009/87 T - Seiten 2 und 3 des amtlichen Umdrucks)."
Nach allem vermag die vom Bevollmächtigten der antragstellenden Partei vorgelegte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg zum Aktenzeichen RO 7 E 05.10082 den vom Verwaltungsgericht Regensburg angenommenen Streitwert von 300,00 € nicht zu rechtfertigen. Die Begründung, ein Antrag eines Studenten, die Universität zu verpflichten, den Antragsteller nach Maßgabe eines Losverfahrens zum Studium zuzulassen, sei "zielführend", und NC-Verfahren seien in aller Regel Massenverfahren, die Erfolgsaussichten reduzierten sich daher regelmäßig auf eine durch Los oder Verteilung nach Zulassungskriterien zu realisierende Chance auf Zuweisung eines "aufgedeckten" Studienplatzes, ist nicht stichhaltig. In der Entscheidung wird verkannt, dass die Teilnahme an dem Losverfahren gerade nicht das Ziel des Antrags ist. Ziel ist es vielmehr, einen Studienplatz zu erhalten. So stellt § 52 Abs. 1 GKG auch nicht allein auf den Antrag des Klägers ab, sondern auf die "sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache", mit der zusätzlichen Modifizierung, dass der Streitwert "nach Ermessen zu bestimmen" ist. Die "Bedeutung der Sache" liegt für den Antragsteller darin, dass er einen Studienplatz erhalten will. Die Art und Weise, wie er letztlich zu diesem Studienplatz kommen kann, ist danach für den Streitwert ohne Bedeutung.
Die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dem Beschluss vom 2. August 2005 - 3 Y 12/05 -, der Streitwert sei auf 1.000,00 € festzusetzen, kann der Senat schon deshalb nicht teilen, weil das Begehren des dortigen Antragstellers nach dem zitierten Antrag weiter als eine bloße Teilnahme an einem Losverfahren ging. Der Antragsteller hat dort nämlich die Verpflichtung der Antragsgegnerseite begehrt, ihn, den Antragsteller, an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren (Losverfahren) über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze im Studiengang Psychologie für das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2004/2005 zu beteiligen und ihn vorläufig beginnend mit dem 1. Fachsemester, im Wintersemester 2004/2005 zuzulassen, falls er ausgewählt werde bzw. das Los auf ihn falle. Dieser Antrag zeigt deutlich, dass die Zulassung zum Studium das Ziel des dortigen Antragstellers war. Dieses Begehren lediglich mit 1.000,00 € zu berücksichtigen, verkennt angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller im Falle eines Obsiegens ein Vielfaches des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € einsparen kann, die Bedeutung der Sache für den Antragsteller. Der Streitwert von 1.000,00 € ist unangemessen niedrig.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich häufig viele Studienplatzbewerber um eine vergleichsweise geringe Zahl zusätzlicher Studienplätze bewerben. Denn welche Chancen ein Antragsteller im einstweiligen Anordnungsverfahren hat, kann nicht streitwertbestimmend sein. So wird kein Gericht in anderen Rechtsgebieten auf die Idee kommen, den Streitwert deshalb auf einen sehr niedrigen Betrag oder gar auf Null € festzusetzen, wenn die Chancen für einen Erfolg der einstweiligen Anordnung gering sind oder sogar überhaupt keine Chancen bestehen.
Deshalb vermag der Senat auch nicht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu folgen, das in der zitierten Entscheidung danach unterscheiden will, ob der Antrag auf unmittelbare Zulassung zum Studium gerichtet ist, oder ob er sich darauf beschränkt, die vorläufige Verpflichtung der Universität zu beantragen, den Antragsteller an einer ihr aufzugebenden Auslosung zu beteiligen und ihn für den Fall zuzulassen, dass nach der Auslosung ein zusätzlich zu verteilender Studienplatz auf ihn entfällt.
Der Senat sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit dem ebenfalls vom Bevollmächtigten der antragstellenden Partei vorgelegten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2005 - NC 2 E 86/05 -. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Streitwert unabhängig davon festzusetzen sei, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Auswahlverfahren beschränkt sei. Eine Reduzierung könne auch nicht im Hinblick darauf erfolgen, dass der Antrag auf die Beteiligung an dem vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Vergabeverfahren (Losverfahren) und die Zulassung (nur) für den Fall, dass der Antragsteller ausgewählt werde oder das Los auf ihn falle, beschränkt gewesen sei. Denn der vorliegende Antrag sei im Falle des Vorhandenseins einer die Zahl der Antragsteller überschreitenden Zahl an freien Studienplätzen dahin auszulegen, dass die (vorläufige) Zulassung zum Studium auch ohne Durchführung eines gesonderten Vergabeverfahrens begehrt werde. Angesichts dessen sei der Antrag bei sachdienlicher Auslegung nicht beschränkbar. Es werde vielmehr unabhängig von der konkreten Formulierung des Antrags letztlich stets die (vorläufige) Zulassung zum Studium begehrt. Ob ein Antragsteller unmittelbar vorläufig zum Studium zugelassen werde, oder ob die Zulassung nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahrens erfolge, sei eine Frage des Erfolgs des Antrags. Dieser sei jedoch kein Kriterium für die Bemessung des Streitwertes. Diesen Ausführungen tritt der vorliegend beschließende Senat ausdrücklich bei.
Er vermag jedoch nicht der in der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus vertretenen Auffassung zu folgen, den Streitwert abweichend vom Auffangstreitwert auf 2.500,00 € festzusetzen. Dass der einzelne Studienbewerber sich in einer Konkurrenzsituation zu anderen Studienbewerbern befindet und er gegebenenfalls auch gegen eine Mehr- oder gar Vielzahl von Hochschulen gesonderte Anträge stellt, kann an dem Streitwert für jedes einzelne Verfahren nichts ändern. Denn die Konkurrenzsituation ändert am Inhalt des Begehrens eines jeden Antragstellers nichts. Es ist darüber hinaus - wie oben bereits ausgeführt - allein Gegenstand der autonomen Entscheidung des Studienplatzbewerbers, ob er einen Antrag oder mehrere Anträge stellt und wie viele Anträge dies gegebenenfalls sind. Dem Gerichtskostengesetz lässt sich nicht entnehmen, dass ein Antragsteller, der im Studienplatzvergabeverfahren ein gleichartiges Begehren gegen zahlreiche Antragsgegner anhängig macht, dadurch begünstigt werden soll, dass in jedem Verfahren der Streitwert niedriger festgesetzt wird als in Verfahren eines anderen Rechtsgebiets.
Auch der von der antragstellenden Partei in ihrer Beschwerdeschrift hervorgehobene Umstand, dass sie ihren Antrag mit Schriftsatz vom 27. Juli 2005 und damit vor der am 11. August 2005 ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts modifiziert hat, vermag an dem festgesetzten Streitwert nichts zu ändern. Die antragstellende Partei hat in dem genannten Schriftsatz ihren Antrag dahin abgeändert,
"im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten zur Verteilung weiterer 50 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin ein Auswahlverfahren durchzuführen und die von uns vertretenen Antragsteller an diesem Vergabeverfahren um ungenutzte Studienplätze zu beteiligen."
Auch dieser Antrag kann nicht zu einer Verringerung des Streitwertes in jedem einzelnen Gerichtsverfahren führen. Denn damit würde zu Unrecht der Umstand, dass sich die einzelnen Anträge prozessual jeweils auf eigenständige Streitgegenstände beziehen, völlig ausgeblendet. Die Höhe des Streitwertes hängt vom Begehren des einzelnen Antragstellers und nicht von der Gesamtzahl der von einem Bevollmächtigten geltend gemachten zusätzlichen Studienplätze und gegebenenfalls von der Zahl der von ihm vertretenen Antragsteller ab. Derartiges widerspräche aus den genannten Gründen den Anforderungen des § 52 Abs. 1 GKG. Nach allem stellt die Teilnahme an einem Vergabeverfahren über 50 Plätze entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei streitwertbezogen nicht "etwas völlig anderes dar als ein unmittelbarer Zulassungsantrag".
Es ist daher auch hier der volle Auffangstreitwert zugrunde zu legen, denn die antragstellende Partei hat ihren Eilantrag nicht auf einen Teil des Studiums beschränkt.
Im Übrigen legt der Senat bei auf die vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren in ständiger Rechtsprechung den Auffangstreitwert ohne Minderung zugrunde, weil das Eilverfahren die Hauptsache in der Regel vorwegnimmt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2. August 2005, a. a. O.). Dies beruht darauf, dass Rechtsstreitigkeiten betreffend die Vergabe von Studienplätzen in Hessen regelmäßig bereits im gerichtlichen Eilverfahren beendet werden, ohne dass es zu Hauptsacheverfahren kommt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 8 DP 2325/04.W4 [3] -).
Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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