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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 8 MM 2697/06.W6
Rechtsgebiete: KapVO


Vorschriften:

KapVO § 10 S. 2
KapVO § 11 Abs. 1
KapVO § 11 Abs. 2
KapVO § 16
KapVO § 7 Abs. 3 S. 2
KapVO § 7 Abs. 3 S. 3
KapVO § 8 Abs. 1 S. 1
Lehraufträge sind nach § 10 Satz 2 KapVO nicht anzurechnen, wenn sie zum Ausgleich vakanter Stellen erteilt und aus den Haushaltsmitteln dieser Stellen vergütet werden.

Dienstleistungen, die die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Medizin erbringt, sind kapazitätswirksam zu berücksichtigen. Es ist aber grundsätzlich Sache der Hochschule im Rahmen ihres Organisationsermessens, darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Lehrkräfte der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entweder in der Lehreinheit Vorklinische Medizin oder aber in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin als Lehrkräfte eingesetzt werden.

Zur Ermittlung des Dienstleistungsabzugs darf in Bezug auf den Dienstleistungsstudiengang die tatsächliche Studienanfängerzahl zugrunde gelegt werden.

Zur Ermittlung des Schwundes im vorklinischen Studienabschnitt sind keine getrennten Schwundermittlungen für Voll- und Teilstudienplätze vorzunehmen.

Der Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell sind grundsätzlich die tatsächlichen Studentenbewegungen zugrunde zu legen. Für ein bestimmtes Anfangssemester ist auch dann grundsätzlich die tatsächliche Studienanfängerzahl in die Berechnung einzustellen, wenn nach Ablauf dieses Semesters durch eine Korrektur der Kapazitätsberechnung eine andere Erstsemesterzahl ermittelt wird.

Eine Korrektur der in der Schwundstatistik enthaltenen Zahlen ist aber erforderlich, wenn sog. "schwundfremde Faktoren" in der Statistik miterfasst worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W[1]).


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

8 MM 2697/06.W6

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen vorläufiger Zulassung zum Studium der Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007, 1. Fachsemester,

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe

am 26. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die antragstellende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die rechtszeitig eingelegte und begründete Beschwerde der antragstellenden Partei hat keinen Erfolg, denn die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2007 derart in Zweifel zu ziehen, dass sich in Bezug auf das Wintersemester 2006/2007 im Studiengang Medizin mehr als die vom Verwaltungsgericht ermittelten 418 Studienplätze ergeben. Zum Teil fehlt es aber schon an ausreichender Darlegung von Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

1. Ein von der antragstellenden Partei unter IV. 1. in der Beschwerdebegründung vom 23. April 2007 vermutetes zusätzliches Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin aus dem "Hochschul- und Wissenschaftsprogramm (HWP)" der Bund-Länder-Vereinbarung vom 16. Dezember 1999, geändert durch Vereinbarung vom 10. Dezember 2003, lässt sich den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen nicht entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass es zusätzliche nach der Kapazitätsverordnung zu berücksichtigende Lehrkraft-Stellen gibt, die von der Antragsgegnerin verschwiegen worden sind, gibt es nicht. Derartiges lässt sich insbesondere den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 an das Verwaltungsgericht übermittelten Stellenbesetzungsplänen und sonstigen Personallisten nicht entnehmen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. Mai 2007 in einigen Parallelverfahren, bei denen die antragstellenden Parteien von dem mit dem Bevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens in Bürogemeinschaft stehenden Rechtsanwalt Dr. C. vertreten werden, der in seiner Beschwerdebegründung vom 16. April 2007 im Wesentlichen das gleiche wie der Bevollmächtigte im vorliegenden Verfahren vorgetragen hatte, lapidar ausgeführt, die Personalliste sei bereits in erster Instanz vorgelegt worden. Damit hat die Antragsgegnerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keine weiteren relevanten Lehrkraft-Stellen gibt und kein weiteres Personal eingesetzt ist.

Daraus, dass das Oberverwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 23. März 2007 - 3 N 199/06 u.a. - in Bezug auf eine andere Hochschule vier weitere wissenschaftliche Mitarbeiter berücksichtigt hat, kann auch nicht ansatzweise der Schluss gezogen werden, auch die Antragsgegnerin habe Lehrkraft-Stellen bzw. Lehrpersonal verschwiegen.

2. Auch der Einwand auf Seite 7 der Beschwerdebegründung vom 23. April 2007, die bezahlten Lehraufträge im Sommersemester 2005 mit den laufenden Nummern 7, 11, 12, 13 und 16 hätten berücksichtigt werden müssen, ist nicht stichhaltig. Die Lehraufträge mit den laufenden Nummern 7 und 16 (A. S., Einführung in die Biochemie, 26 Stunden, und R. T., Physiotherapie, 11 Stunden) sind deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht der Vorklinischen Medizin, sondern der Klinischen Medizin zuzurechnen sind (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2007 in den von Rechtsanwalt Dr. C. betreuten Verfahren sowie den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2007).

Die weiteren drei auf Seite 7 der Beschwerdebegründung genannten Lehraufträge mit den laufenden Nummern 11, 12 und 13 (B. M., Praktikum Physiologie, 112 Stunden, E. H., Praktikum Physiologie, 112 Stunden, und A. K., Praktikum Physiologie, 112 Stunden), die bei einem Anrechnungsfaktor von F = 0,5 einer Lehrmenge von 12 SWS entsprechen, sind nach § 10 Satz 2 der Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1 ff.) in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532) nicht anzurechnen, weil sie zum Ausgleich vakanter Stellen erteilt und aus den Haushaltsmitteln dieser Stellen vergütet worden sind (zwei Professuren, eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters). Auch insofern wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2007 in den von Herrn Dr. C. betreuten Parallelverfahren sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2007 Bezug genommen.

Die auf Seite 8 der Beschwerdebegründung genannten Lehraufträge mit den laufenden Nummern 55 und 56 (F. B., Angewandte Physiologie, 8 Stunden, und M., Entwicklungsphysiologie, 6 Stunden) sind schon deshalb nicht als Lehraufträge in die Berechnung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin einzubeziehen, weil diese Lehraufträge sich auf den Bachelor-Studiengang Physiotherapie und nicht auf das Medizinstudium beziehen.

3. Der auf Seite 8 der Beschwerdebegründung erhobene Einwand, die Stellen F 405 und F 409 seien vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden, ist unrichtig, wie die Stellenliste auf Seite 7 des angegriffenen Beschlusses zeigt.

4. Die Ausführungen der antragstellenden Partei zu V. (Die Lehrpersonen der Klinisch-Theoretischen Medizin, insbesondere der Pathologie) auf den Seiten 8 und 9 der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem in Kopie beigefügten Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 vermag der Senat nicht zu teilen. Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KapVO sind zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Schließlich ist in § 11 Abs. 1 KapVO geregelt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Da dies - wie die Verweisung in § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO zeigt - entsprechend auch für die Dienstleistungen der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin gilt, die diese für den Studiengang Medizin erbringt, trifft es folglich zu, dass die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Medizin erbringt, kapazitätswirksam zu berücksichtigen sind.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Antragsgegnerin objektiv verpflichtet wäre und Studierenden ein entsprechender Anspruch darauf zustehen könnte, dass ganz bestimmte Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin in bestimmtem Umfang in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eingesetzt werden. Es ist grundsätzlich Sache der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Organisationsermessens, darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Lehrkräfte der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entweder in der Lehreinheit Vorklinische Medizin oder aber in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin als Lehrkräfte eingesetzt werden. Dementsprechend ist es auch nicht Sache des Senats, der Antragsgegnerin aufzugeben (vgl. Seite 14 des Schriftsatzes vom 4. Oktober 2006), substantiiert darzulegen, ob und inwieweit die Professoren der Pathologie Professor Dr. X. und Professor Dr. Y. im Studienjahr 2006/2007 ihre Lehrverpflichtung erfüllt haben, und dies glaubhaft zu machen. Es kommt hinzu, dass der sinngemäße Vorwurf der antragstellenden Partei, mit den von ihnen betreuten Lehrveranstaltungen könnten diese Professoren ihre Lehrverpflichtung von 16 SWS nicht erfüllen, kaum nachvollziehbar ist. Nach den eigenen Angaben der antragstellenden Partei bieten die beiden Professoren eine praktische Übung im Umfang von 2 SWS, eine praktische Übung im Umfang von 4,5 SWS, ein Praktikum im Umfang von 0,5 SWS sowie Seminare im Umfang von insgesamt 8,5 SWS an. Dies ergibt zusammengerechnet bereits 15,5 SWS, so dass allein mit diesen Tätigkeiten die Lehrverpflichtung von 16 SWS nahezu vollständig erfüllt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Professoren ihre weitere Lehrverpflichtung von insgesamt 0,5 SWS nicht erfüllen, hat die antragstellende Partei nicht vorgetragen.

Entsprechendes gilt, soweit die antragstellende Partei auf den Seiten 14 unten/15 oben des Schriftsatzes vom 4. Oktober 2006 beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, substantiiert darzulegen, inwieweit die Professoren der Pathophysiologie Prof. Dr. Q., Prof. Dr. R. und Prof. S. ihre Lehrverpflichtung im Studienjahr 2005/2006 erfüllt haben, und diesen Sachvortrag glaubhaft zu machen. Dieser Vortrag ist schon deshalb unschlüssig, weil diese Professoren als wissenschaftliche Beschäftigte der Vorklinik hinsichtlich des Instituts für Normale und Pathologische Physiologie als Lehrkräfte genannt werden und folglich ihre Professorenstellen in die Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts eingegangen sind.

5. Auch der Dienstleistungsabzug ist nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst, soweit die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht für das Anfangssemester im Dienstleistungsstudiengang Psychologie 68 Studienanfänger und nicht - wie von der antragstellenden Partei angegeben - 65,5 Studienanfänger zu Grunde gelegt hat. Es kommt nicht darauf an, dass in der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2005/2006 für Psychologie lediglich 131 Plätze festgesetzt wurden. Vielmehr durfte die tatsächliche Studienanfängerzahl zu Grunde gelegt werden (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO "... oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen ...). Sie betrug - wie sich der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin an das Verwaltungsgericht vom 25. Oktober 2006 übermittelten "Studierendenstatistik und Schwundberechnung" betreffend den Studiengang Psychologie Diplom, Stichtag: 15. November 2005, entnehmen lässt - 136 Studienanfänger im Wintersemester 2005/2006 und null Studienanfänger im Sommersemester 2005. Demnach ist es nicht zu beanstanden, im Durchschnitt je Semester die Hälfte hiervon, also 68 Studienanfänger, zu Grunde zu legen.

Nicht plausibel und deshalb bereits wegen des Darlegungsgebots nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht entscheidungsrelevant ist der Einwand, im Rahmen des jeweiligen CAq der nicht zugeordneten Studiengänge seien die Vorlesungen zu eliminieren, die für diese Studiengänge zugleich mit den Medizinervorlesungen angeboten würden, hierbei dürfte es sich um sämtlich Vorlesungen handeln, die die Studiengänge Physiologie und Physiotherapie nachfragen. Es wird nicht deutlich, warum im Rahmen des jeweiligen CAq der nicht zugeordneten Studiengänge die Vorlesungen zu eliminieren sein sollen, die für diese Studiengänge zugleich mit den Medizinervorlesungen angeboten werden. Die Eliminierung, also vollständige Streichung derartiger Vorlesungen würde doch bedeuten, dass entgegen § 11 KapVO die Lehrleistungen von Lehrkräften, in deren Veranstaltungen sowohl Mediziner als auch Studenten der nicht zugeordneten Studiengänge Lehre nachfragen, vollständig unberücksichtigt bleiben, soweit sie den Studenten der nicht zugeordneten Studiengänge zugute kommen. Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Warum diese Vorschrift nicht gelten soll, wenn die Lehreinheit gleichzeitig sowohl Lehre für die Studenten der eigenen Lehreinheit als auch Lehre für die nicht zugeordneten Studiengänge erbringt, lässt sich dem Vortrag der antragstellenden Partei nicht entnehmen. Dementsprechend musste der Senat auch der Anregung nicht folgen, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Vorlesungs-Lehrveranstaltungen der nicht zugeordneten Studiengänge zu benennen, die gleichzeitig für Mediziner und diese anderen Studiengänge durchgeführt werden, und mitzuteilen, mit welchen Curricularanteilen diese in die Berechnung des Dienstleistungsabzugs eingegangen sind.

Warum dies - gemeint ist wohl die oben genannte Eliminierung der Vorlesungen im Rahmen des jeweiligen CAq der nicht zugeordneten Studiengänge - die notwendige Konsequenz daraus sein soll, dass der Senat in den diversen Beschlüssen zu Marburg die Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen gebilligt hat, obwohl diese - jedenfalls seit der Umstellung vom Semester- auf den Jahresbetrieb lediglich einmal pro Jahr - und nicht wie vorher zweimal abgehalten werden, erläutert die antragstellende Partei ebenfalls nicht. Der Senat hat ausgehend von einer Jahresaufnahmequote von 360 Studenten die Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen bezogen auf ein Semester für realistisch gehalten und hält daran fest. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob - und gegebenenfalls wie viele - Studenten anderer Studiengänge zusätzlich an den für Mediziner gehaltenen Vorlesungen teilnehmen. Auf der Basis der nach der KapVO lediglich erforderlichen pauschalierenden Berechnung, die es gerade nicht erforderlich macht, einzelne Teilnehmer von Vorlesungen zu zählen, ist dies auch nicht zu beanstanden.

6. Auch die unter VII. auf den Seiten 10 bis 15 der Beschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen betreffend den Schwund sind nicht geeignet, zusätzliche Studienplätze zu ermitteln. Es gibt zunächst keine rechtlich tragfähige Begründung dafür, entsprechend dem Vortrag der antragstellenden Partei und gegen die jahrelange ständige Rechtsprechung des Senats in Bezug auf den Schwund im vorklinischen Studienabschnitt getrennte Schwundermittlungen für Voll- und Teilstudienplätze vorzunehmen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Eine weitere Untergliederung in einen vorklinischen Teil für Inhaber von Vollstudienplätzen und einen weiteren vorklinischen Teil für Inhaber von Teilstudienplätzen sieht die Kapazitätsverordnung nicht vor. Das heißt, sie geht davon aus, dass alle Studienplätze, die im vorklinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden müssen, einerlei, ob sie von Studierenden innegehalten werden, die einen Vollstudienplatz erreicht haben, oder von solchen Studierenden, die lediglich einen Teilstudienplatz besetzen. Das gilt nicht nur für die Kapazitätsermittlung selbst, sondern auch für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach §§ 14 ff. KapVO und damit auch für die Schwundermittlung (§ 16 KapVO).

Weiterhin bleibt es dabei, dass der Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell grundsätzlich die tatsächlichen Studentenbewegungen zu Grunde zu legen sind, was auch bedeutet, dass für ein bestimmtes Anfangssemester auch dann die tatsächliche Studienanfängerzahl zu Grunde zu legen ist, wenn nach Ablauf dieses Semesters durch eine Korrektur der Kapazitätsberechnung eine andere Erstsemesterzahl ermittelt wird. Derartiges kann daher auch nicht dazu führen, dass generell fiktiv in den Anfangssemestern diejenigen Studienanfängerzahlen eingesetzt werden, die erst in einer oft lange Zeit nach Ablauf des Semesters getroffenen Gerichtsentscheidung ermittelt werden.

Allerdings bleibt es auch dabei, dass eine Korrektur der in der Schwundstatistik enthaltenen Zahlen erforderlich ist, wenn so genannte "schwundfremde Faktoren" in der Statistik miterfasst worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W [1]). Der Senat hat in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass Letzteres der Fall sei, wenn durch gerichtliche Entscheidungen 40 Bewerber und im Vergleichswege acht Studienanfänger zusätzlich zugelassen wurden. Sie seien jedenfalls in dem - höheren - Semester, in dem sie sich zurzeit der tatsächlichen Zulassung zum Studium befänden, wenn sie unmittelbar auf ihren bei der Hochschule gestellten Antrag zugelassen worden wären, unberücksichtigt zu lassen und an dieser Stelle aus der Schwundstatistik herauszunehmen.

Nach allem muss es entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei in den ersten Fachsemestern bei den von der Antragsgegnerin angegebenen tatsächlich eingeschriebenen Studierenden bleiben.

Im Übrigen kann dahinstehen, ob in Anwendung der zitierten Senatsentscheidung vom 2. April 2007 im 2. Fachsemester des Sommersemesters 2003 statt der dort angegebenen erhöhten Zahl von 371 Studierenden nur die Eingangszahl des Wintersemesters 2002/2003 in Höhe von 364 Studierenden einzusetzen ist und ob entsprechendes im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2004/2005 gilt, so dass dort statt 352 Studierenden die Zahl von 347 Studierenden zu Grunde zu legen wäre. Denn auch dann, wenn man im 2. Fachsemester des Sommersemesters 2003 die Zahl von 364 Studierenden und im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2004/2005 die Zahl von 347 Studierenden zu Grunde legt, folgt daraus kein weiterer Studienplatz. In diesem Fall ermäßigt sich der Schwundfaktor zwar von 0,9497 auf 0,9475. Dies ergibt auch anstatt einer Studienplatzkapazität von 417,5039 eine geänderte Studienplatzkapazität von 418,4718; das führt aber nach den geltenden Rundungsregeln ebenfalls nur zu 418 Studienplätzen im Studienjahr 2006/2007. Diese 418 Studienplätze sind besetzt, wie sich dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2007 in den von Rechtsanwalt Dr. B betreuten Parallelverfahren entnehmen lässt.

Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den im Folgenden abgedruckten Berechnungsbogen Bezug genommen.

...

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 47 Absätze 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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