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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2002
Aktenzeichen: 8 MP 3023/01.W1.T
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2 |
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hängt nicht davon ab, wie es im Einzelnen zur Vergabe des den Anordnungsgrund ausschließenden anderweitigen Studienplatzes gekommen ist und wie "sicher" dieser anderweitige Studienplatz ist.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
8 MP 3023/01.W1.T
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer als Vorsitzenden, Richterin am Hess. VGH Dyckmans, Richter am Hess. VGH Dr. Rothaug,
am 28. März 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 5. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat ihren sinngemäß auf die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2001/2002 gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine einstweilige Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn die Antragstellerin hat aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 15. November 2001 an der Universität in Göttingen einen vorläufigen Studienplatz im Studiengang Psychologie erhalten und ist auch entsprechend an dieser Universität eingeschrieben. Sie hat damit - worauf das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Beschluss vom 5. Februar 2002 sinngemäß zu Recht hingewiesen hat - in Göttingen das gleiche Ziel erreicht, das sie in Bezug auf die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens im Beschwerdeverfahren erreichen möchte. Mehr als sie gegenwärtig bereits an der anderen Hochschule erlangt hat, nämlich eine vorläufige Zulassung bzw. Immatrikulation zum Psychologiestudium, kann sie auch im vorliegenden Verfahren nicht erreichen.
Auch wenn die Antragstellerin in Marburg per einstweiliger Anordnung einen Studienplatz erhielte, wäre dieser nur vorläufig wie der aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen erhaltene Studienplatz. Es steht keinesfalls fest, ob der Studienplatz bei der Antragsgegnerin, den die Antragstellerin im Falle eines Erfolgs ihrer Beschwerde erhielte, "sicherer" als der Studienplatz wäre, den sie in Göttingen zur Zeit innehat.
Im Übrigen hängt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht davon ab, wie es im Einzelnen zur Vergabe des den Anordnungsgrund ausschließenden anderweitigen Studienplatzes gekommen ist. Deshalb ist auch die Begründung des Gerichts, aufgrund dessen Entscheidung der Studienplatzbewerber den anderweitigen Studienplatz erhalten hat, für die Frage unerheblich, ob ein Anordnungsgrund besteht. Entscheidend ist, ob zur Zeit der Gerichtsentscheidung - hier der Entscheidung des Senats - der Erlass einer einstweiligen Anordnung nötig erscheint, was nicht der Fall ist, wenn der Studienplatzbewerber bereits anderweitig - etwa aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens - einen vorläufigen Studienplatz erhalten hat.
Träfe die Auffassung der Antragstellerin zu, wonach letztlich im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes untersucht werden müsste, wie "sicher" ein anderweitig erlangter Studienplatz ist, so wäre in derartigen Fällen der Anordnungsgrund immer davon abhängig, welche Erfolgschancen dem Rechtsmittel der Hochschule, bei der der anderweitige vorläufige Studienplatz sich befindet, einzuräumen sind. Es bestehen erhebliche Bedenken dagegen, dass ein Verwaltungsgericht - hier der Hessische Verwaltungsgerichtshof - außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs ohne Kenntnis der anderweitigen Gerichts- und Verwaltungsakten eine derartige Einschätzung der in dem anderen Verfahren bestehenden Erfolgschancen vornehmen können soll. Eine derartige Prüfung würde auch den summarischen Charakter des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens sprengen.
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 14 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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