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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2004
Aktenzeichen: 8 TG 107/04
Rechtsgebiete: GG, HHG


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 3
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
HHG § 96 Abs. 2 Nr. 5
Der ASTA als Organ der in Form einer öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaft verfassten Studentenschaft kann sich gegenüber den einzelnen StudentInnen als deren Zwangsmitgliedern nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen.

Er unterliegt deshalb - unabhängig von der Frage eines Neutralitätsgebots - auch bei Stellungnahmen mit Hochschulbezug nicht erst der Grenze sogenannter Schmähkritik, sondern in deren Vorfeld schon einem Mäßigungsgebot, das ihm nicht nur diffamierende und einseitig dominierende, sondern auch polemische, überzogene oder gar ausfällige Kritik untersagt.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

8. Senat

8 TG 107/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Hochschulrechts/Veröffentlichung bzw. Verbreitung eines ASTA-Artikels

hier: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer als Vorsitzenden, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, Richter am Hess. VGH Jeuthe

am 19. Juli 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2003 - 3 G 2795/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO eingelegt und innerhalb der am 29. Januar 2004 abgelaufenen Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem an diesem Tage per Telefax eingegangenen Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gleichen Datums rechtzeitig, aber inhaltlich nicht überzeugend begründet worden.

Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe auf die Prüfung beschränkt, ob die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe - in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geeignet sind, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird; nur wenn das der Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt, die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrags über die fristgemäßen Darlegungen der Beschwerdebegründung hinaus uneingeschränkt und umfassend selbst in der Sache zu prüfen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris m.w.N.).

Diese an eine Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu stellenden Anforderungen, die zwar einerseits im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - juris), die andererseits aber auch dem mit der besonderen Verfahrensgestaltung gesetzgeberisch verfolgten Vereinfachungs- und Beschleunigungszweck gerecht werden müssen, erfüllt das Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Januar 2004 inhaltlich nicht.

Die dort erhobenen Einwände sind nicht überzeugend und nicht geeignet, an der Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ernstliche Zweifel zu begründen.

Die am Ende des ersten Absatzes auf Seite 2 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage eines "Hochschulbezuges" des hier fraglichen ASTA-Artikels ist nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht diesen im Ansatz seiner Begründetheitsprüfung auf Seite 7 der Entscheidungsgründe grundsätzlich mit der Begründung bejaht hat, dass die Studentenschaft mit Äußerungen über Vorgänge im Hochschulrandbereich, zu dem auch studentische Verbindungen wie Burschenschaften gehörten, im weitesten Sinne Bildungsaufgaben gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 5 HHG wahrnehme und der Bezug ihrer Tätigkeit zur Hochschule unverkennbar sei.

Es hat dort und auf der nächsten Seite eine Überschreitung der durch diese Vorschrift verliehenen Befugnis vielmehr unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. April 1998 - 8 TG 1084/98 - NVwZ 1998 S. 873 f. = juris) für den Fall angenommen, dass die Studentenschaft unter Verletzung des Neutralitätsgebots eigene politische Vorstellungen zum Ausdruck bringt und andere in unsachlicher Art und Weise bekämpft. Auch jenseits einer ohnehin unzulässigen und jeglichen sachlichen Bezug vermissen lassenden Schmähkritik seien kritische Erklärungen und Stellungnahmen der Studentenschaften nicht mehr von dieser Vorschrift gedeckt, wenn sie sich gegen einzelne studentische Verbindungen richteten und dabei in eindeutig tendenziöser, polemischer und reißerischer Weise über eine weltanschauliche und politisch neutrale und sachliche Darstellung hinausgingen.

Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht im Folgenden bejaht, weil der vom ASTA in dem StudentInnen-Kalender 2003/2004 veröffentlichte Artikel "Falsch verbunden" keine dem Neutralitätsgebot genügende sachliche Auseinandersetzung mit studentischen Verbindungen enthalte, sondern vielmehr eine überwiegend polemisch-plakative Kritik an den Burschenschaften, die in ihrer Form tendenziell auf eine Bekämpfung dieser studentischen Verbindungen abziele. Der Artikel stelle keine differenzierte, sachliche Auseinandersetzung dar, enthalte keine Nachweise und sei vielmehr auch schon in seiner Aufmachung für Mitglieder von Burschenschaften diffamierend. Er weise gezielt eingesetzte Stilelemente eines auf plakative Wirkung ausgerichteten Tendenzartikels auf, sei in einem polemisch-aggressiven Ton mit einer Vielzahl grob vereinfachender und die Burschenschaften verhöhnender Bewertungen verfasst.

Abgesehen von ihrem auf Seite 2 unten/Seite 3 oben ihrer Beschwerdebegründung erhobenen und selbst als nicht entscheidungserheblich gekennzeichneten Einwand, von einer generellen Bekämpfung von Burschenschaften könne keine Rede sein, hat die Antragsgegnerin gegen die verwaltungsgerichtliche Begründung anschließend in Übereinstimmung mit der von ihr - ohne Fundstelle - zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. VG Bremen, Urteile vom 17. Mai 2001 - 6 K 1531/99 - juris und - im Wesentlichen übereinstimmend - vom 31. Mai 2001 - 6 K 1531/99 - NVwZ-RR 2002 S. 35 ff. = juris; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 - 1 B 143/99 - NVwZ 2000 S. 342 = juris) geltend gemacht, das vom Verwaltungsgericht Kassel herangezogene Neutralitätsgebot könne nur bei der Befassung des ASTA mit allgemein-politischen Fragen, nicht aber bei der Auseinandersetzung mit hochschulbezogenen Themen gelten; hier sei auch überzogene, überspitzte, polemische oder gar ausfällige Kritik zulässig und der Meinungsäußerung nur die Grenze der Schmähkritik gesetzt, bei der nicht die Sache, sondern die persönliche Diffamierung und Herabsetzung im Vordergrund stehe.

Mit dieser Auffassung stimmt zwar der Ansatz des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel nicht überein, wonach kritische Erklärungen und Stellungnahmen der Studentenschaft auch jenseits einer Schmähkritik dann nicht mehr zulässig seien, "wenn sie sich gegen einzelne studentische Verbindungen richten und dabei in eindeutig tendenziöser, polemischer und reißerischer Weise über eine weltanschauliche und politisch neutrale und sachliche Darstellung hinausgehen".

Dieser Einwand der Antragsgegnerin begründet dennoch letztlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weil auch der Senat bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Auffassung ist, dass dem ASTA als Organ der verfassten Studentenschaft für eine kritische Auseinandersetzung im hochschulinternen Bereich eine Grenze nicht erst bei einer Schmähkritik gesetzt ist.

Der vom Bundesverfassungsgericht zur Begrenzung des in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Grundrechts auf freie Meinungsäußerung entwickelte Begriff der Schmähkritik ist im Interesse der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit - wie im Einzelnen von der Antragsgegnerin wiedergegeben - so eng auszulegen, dass "Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben wird" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 - NJW 1999 S. 204 <206>).

Der ASTA als Organ der verfassten Studentenschaft als einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann sich aber gegenüber den einzelnen StudentInnen als ihren Zwangsmitgliedern nicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berufen und ist deshalb als Vertretungsorgan aller StudentInnen und als Hoheitsträger auch bei Stellungnahmen zu Vorgängen innerhalb der Studentenschaft an engere Grenzen gebunden.

Wenn man die Zuständigkeit der Studentenschaft für die Abgabe kritischer Erklärungen gegen einzelne studentische Verbindungen und Burschenschaften generell verneint, folgt dies schon daraus, dass eine möglicherweise gegebene Grundrechtssubjektivität von Körperschaften öffentlichen Rechts nach Art. 19 Abs. 3 GG jedenfalls durch deren Kompetenz begrenzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59 S. 231 <239 f.>; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 8 TM 354/98 - juris).

Aber auch dann, wenn man - wie Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Bremen (a.a.O.) - den ASTA grundsätzlich für befugt hält, eigene Positionen zu studentischen Verbindungen zu beziehen, kann er sich dabei gegenüber den einzelnen StudentInnen nicht wie ein Privater uneingeschränkt auf die grundrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit berufen. Es muss hier nicht entschieden werden, ob sich die Studentenschaft als Glied der Hochschule - wie diese selbst und ihre Fakultäten - in ihrem "Außenrechtsverhältnis" zum Staat auf die ihrem Wesen nach dem Schutz des Einzelnen gegenüber staatlichem Verhalten dienenden Grundrechte der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und 3 GG berufen kann. Denn dies gilt jedenfalls nicht in ihrem Verhältnis zu den einzelnen StudentInnen als ihren eigenen, von ihrer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung in ihrem Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unmittelbar betroffenen Zwangsmitgliedern, weil ansonsten dieses grundrechtliche Abwehrrecht einem Hoheitsträger in Form der verfassten Studentenschaft ein Eingriffsrecht gewähren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.).

Deshalb unterliegen die Organe der Studentenschaft bei der Abgabe hochschulinterner Meinungsäußerungen - ebenso wie etwa entsprechende, das Freiheitsgrundrecht ihrer Mitglieder ebenso einschränkende berufsständische Zwangskörperschaften (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1977 - VIII OVG A 128/75 - juris, zur Ärztekammer; vgl. auch zur öffentlich-rechtlichen Krankenkasse: Bay.LSG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - L 4 B 118/88 Kr-VR - juris) - einem Mäßigungsgebot (a.A. VG Bremen, Urteil vom 31. Mai 2001 a.a.O. unter Hinweis auf die demokratische Legitimation der gewählten Studentenschaftsorgane). Dieses untersagt ihnen nicht nur diffamierende und einseitig dominierende (so OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 a.a.O.), sondern - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Kassel - auch polemische, überzogene oder gar ausfällige Kritik und dessen Einhaltung kann von den einzelnen StudentInnen als ihren Zwangsmitgliedern auf Grund ihres Abwehrrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auch verlangt werden.

Das Vorbringen der Antragsgegnerin ab Seite 3 unten ihrer Beschwerdebegründung zu der Einzelfallsubsumtion des Verwaltungsgerichts lässt dessen Einschätzung, der hier streitige ASTA-Artikel verletze ein derartiges Mäßigungsgebot, nicht zweifelhaft erscheinen.

Es trifft zwar zu, dass die besonders drastische Darstellung zu Beginn des Artikels dort ausdrücklich der Auffassung der "meisten StudentInnen" zugeschrieben wird. Andererseits ist aber zum einen dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die dort wiedergegebenen Bewertungen mangels jedweder Quellenangabe offensichtlich der eigenen Einschätzung des Verfassers/der Verfasserin des Artikels zuzuschreiben sind. Zum anderen ist vor allem - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abstellt - die Gesamtheit des Artikels einschließlich der äußeren Aufmachung mit dem "Verbotszeichen für Verbindungsstudenten" in die Beurteilung einzubeziehen. Der sich anschließende "eigentliche Textteil ..., in dem der Frage nachgegangen werden soll, ob diese vielfach verbreiteten Vorurteile gegenüber Burschenschaften tatsächlich berechtigt sind" (vgl. den dritten Absatz auf Seite 4 der Beschwerdebegründung), ist aber auch nach der eigenen Bewertung der Antragsgegnerin "nicht frei von einer zugespitzten kritischen Auseinandersetzung" und enthält polemische, teilweise plakative Aussagen. Dass Alkohol wissenschaftlich zutreffend als Droge bezeichnet werden kann, ändert nichts an dem polemisch-aggressiven Gesamteindruck des Artikels. Das gilt auch für den weiteren Einwand der Antragsgegnerin, dass differenzierte, mit Nachweisen versehene Ausführungen zu der behaupteten Beziehung zwischen Rechtsextremen und Burschenschaften möglich gewesen wären, denn solche sind in dem fraglichen Artikel selbst gerade nicht erfolgt.

Abgesehen davon sprechen weiterhin gewichtige Gesichtspunkte dafür, dass dieser Artikel sogar die in der Rechtsprechung des OVG Bremen großzügiger gezogenen Grenzen für eine zulässige interne Parteinahme des ASTA überschreitet. Er enthält nämlich zum einen nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts Kassel "diffamierende" Darstellungen und er missachtet zum anderen die auch insoweit zu wahrende Pluralität und Chancengleichheit, weil den in dem StudentInnen-Kalender 2003/2004 angegriffenen Gruppierungen keine Möglichkeit zur gleichwertigen Gegenäußerung geboten worden ist, der ASTA damit also mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die Meinungsbildung innerhalb der Studentenschaft einseitig dominiert (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 a.a.O.).

Nach alledem ist die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 GKG a.F., wobei entgegen der Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nur von einem einheitlichen Antragsbegehren ausgegangen, der Auffangstreitwert wegen der vom Antragsteller letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache aber nicht im Hinblick auf den Charakter des vorliegenden Eilverfahrens halbiert wird.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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