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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2004
Aktenzeichen: 8 TG 1439/04
Rechtsgebiete: GG, HHG


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
HHG § 25 Abs. 1
Das in einer Diplom-Prüfungsordnung für die Teilnahme an jeder einzelnen Prüfungsleistung aufgestellte Erfordernis einer gesonderten Meldung, die innerhalb von vom Prüfungsamt durch Aushang bekannt gegebenen Anmeldefristen erfolgen muss, bedarf keiner ausdrücklichen formal-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Hochschulgesetz.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

8 TG 1439/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Prüfungsrechts/Bewertung einer Diplomklausur im Studiengang Wirtschaftswissenschaften

hier: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe

am 21. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2004 - 12 G 1649/04 (3) - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 VwGO eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO formell hinreichend begründet worden, sie ist aber in der Sache nicht begründet.

Die vom Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigten in der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2004 und dem ergänzenden Schriftsatz vom 17. Mai 2004 fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe, auf die die Prüfungskompetenz des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst in einer ersten Prüfungsstufe beschränkt ist (vgl. dazu und zum Folgenden: Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris m.w.N.), sind - in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht geeignet, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird. Damit ist es dem Senat verwehrt, die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrags über die fristgemäß vom Beschwerdeführer dargelegten Begründungen hinaus uneingeschränkt und umfassend selbst in der Sache zu prüfen.

Soweit in der Begründung des Beschwerdeschreibens vom 7. Mai 2004 unter I. eine Nichtberücksichtigung anwaltlicher Schriftsätze angesprochen und damit ein möglicher Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angedeutet wird, kann allein damit eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht begründet werden.

Der auf Seite 4 der Beschwerdeschrift unter IV. erhobene tatsächliche Einwand der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, "dass er die Frist zur Prüfungsanmeldung gar nicht versäumt habe, weil der vorgelegte Aushang eine Anmeldung bis zum 06.02.2004 zulasse, jedenfalls aber so missverständlich formuliert worden ist, dass die Versäumung der Frist dem Antragsteller - auch ohne Wiedereinsetzungsantrag - nicht entgegengehalten werden kann", ist nicht überzeugend. Er widerspricht sowohl seiner auf Seite 3 unter III. im letzten Absatz selbst zu Grunde gelegten Prämisse, wonach er "die Prüfungsleistung - wenn auch aufgrund einer nicht fristgemäßen Anmeldung - erbracht" habe, wie auch seinen eigenen Angaben im Antragsschreiben vom 5. April 2004, in dem er auf Seite 2 u.a. ausgeführt hat, die Anmeldungsfrist für die Teilnahme an der fraglichen Klausur sei durch Aushang auf den 23. Januar 2004 festgesetzt worden; hierbei habe die Anmeldung persönlich nur bis zum 16. Januar und per online-Terminal bis zum 23. Januar 2004 erfolgen können. Diese Frist habe er versäumt. Er habe die Anmeldung am 26. Januar 2004 per online-Terminal im Fachbereich vor dem Prüfungsamt nachgeholt. Das sei zwischen den Parteien unstreitig.

Dem entsprechen die Ausführungen auf Seite 3 der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wonach der vom Antragsteller unternommene Versuch der Meldung zu der Klausur am 26. Januar 2004 am Terminal des Prüfungsamtes fehlgeschlagen sei, weil der entsprechende Menüpunkt zu diesem Zeitpunkt bereits gesperrt gewesen sei.

Erläuternd hat die Antragsgegnerin dazu in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 8. Juni 2004 noch ausgeführt, dass das Anmeldeverfahren zwar erst am 6. Februar 2004 abgeschlossen gewesen sei, weil das Prüfungsamt nach Abschluss der Anmeldung aus Kulanz noch eine Woche lang die Möglichkeit eines nicht zu begründenden Rücktritts gewährt habe. Erst nach Ablauf dieser Woche hätten ab dem 2. Februar bis zum 6. Februar 2004 Listen ausgehangen, auf denen die Studierenden die Ordnungsgemäßheit ihrer bis maximal zum 23. Januar 2004 erfolgten Anmeldungen und gegebenenfalls des erklärten Rücktritts hätten kontrollieren können. Im Laufe dieser Woche sei aber niemand mehr nachträglich zu den studienbegleitenden Prüfungen zugelassen worden. Lediglich vom Prüfungsamt verschuldete Fehler bei der Anmeldung und/oder des Rücktritts und unverschuldete, offensichtliche Schreibfehler der Prüflinge bei der Anmeldung seien in dieser Woche korrigiert worden. Wer sich nicht innerhalb der vom Prüfungsamt festgelegten Fristen, nämlich bis zum 16. bzw. 23. Januar 2004, angemeldet habe, sei von den Prüfungen ausgeschlossen worden.

Angesichts dessen, dass von den über 5.000 Studierenden im Hauptfach und noch einmal fast 1.000 Studierenden im Nebenfach 99,9 % die Fristen eingehalten hätten, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die allen Studierenden bekannt gegebene und bekannte Praxis des Anmeldeverfahrens missverständlich sei. Dies gelte erst recht für den Antragsteller als erfahrenen Studenten im Hauptstudium, der zudem bei einem im streitgegenständlichen Semester klausurstellenden Lehrstuhl längerfristig als studentische Hilfskraft beschäftigt sei.

Mit diesen Ausführungen wird die bloß pauschale Bewertung durch den Antragsteller hinreichend widerlegt.

Der ebenfalls unter IV. auf Seite 4 unten und Seite 5 oben der Beschwerdeschrift wiederholte Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Bekanntgabe der Meldetermine keine Regelung durch Verwaltungsakt darstelle und eine normative Regelung der Ausschlussfrist und damit eine entsprechende Befugnis der Antragsgegnerin fehle, greift letztlich den auf den Seiten 3 und 4 unter III. vom Antragsteller erhobenen Einwand auf, die Verweigerung der Teilnahme am Klausurtermin und besonders die Verweigerung der Bewertung der von ihm mit Erlaubnis des entsprechenden Hochschullehrers ordnungsgemäß geschriebenen Klausur seien rechtswidrig, da es an einer normativen Regelung des Ausschlussverfahrens fehle. Auch damit werden tragende Erwägungen der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

Die hier streitige Fristsetzung beruht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und dem vertiefenden Vortrag in der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin auf einer gesetzlichen Grundlage; ihre Verbindlichkeit konnte auch nicht durch eine individuelle Absprache des Antragstellers mit dem Prüfer beseitigt werden.

Nach der bundesgesetzlichen Regelung in § 16 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) - HRG - werden Hochschulprüfungen auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle bedürfen. Nach der landesrechtlichen Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes i.d.F. vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) - HHG - werden Hochschulprüfungen auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, in denen insbesondere u.a. die Fristen für die Meldung zu den Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen zu regeln sind. Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist in § 4 Abs. 4 Sätze 3, 6 und 7 der gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 HHG vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigten Prüfungsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität, B-Stadt, vom 19. Juni 2002 (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 30. September 2002 S. 3638 ff.) - PO - geregelt, dass zu jeder einzelnen Prüfungsleistung der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung eine gesonderte Meldung erforderlich ist, die Meldetermine und Rücktrittstermine durch Aushang beim Prüfungsamt bekannt gegeben werden und es sich dabei um Ausschlussfristen handelt. In Übereinstimmung mit § 23 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HHG, wonach für die Prüfungsorganisation das Dekanat verantwortlich ist und die Prüfungsämter und -ausschüsse u.a. bei der Festlegung der Meldefristen für die Prüfung, der Rücktrittsfristen und der Prüfungstermine beaufsichtigt, und in Übereinstimmung mit § 51 Abs. 1 Satz 4 HHG, wonach das Dekanat u.a. für die Studien- und Prüfungsorganisation verantwortlich ist, werden nach Angaben der Antragsgegnerin die Anmeldefristen für die studienbegleitenden Prüfungen durch Aushang, durch das kommentierte Vorlesungsverzeichnis und über Internet als Ausschlussfristen bekannt gegeben.

Zu Recht führt sie weiter aus, dass die Teilnahme an einer anmeldepflichtigen Klausur ausgeschlossen sein müsse, wenn die Anmeldung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weil die nach dem hessischen Landesrecht rechtmäßig festgesetzte und bekannt gegebene Meldefrist nicht eingehalten worden sei. Nur ein straff organisiertes und formalisiertes Prüfungsanmeldeverfahren garantiere, dass sich alle für diese Prüfung ordnungsgemäß angemeldeten Studierenden dieser Prüfung unter gleichen Prüfungsbedingungen und unter Wahrung der Chancengleichheit unterziehen könnten. Dieses System, für das sich der Satzungsgeber unter Einhaltung der landesrechtlichen Bestimmungen entschieden habe, dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass einzelne Prüfer außerhalb ihrer Kompetenz, die nach den oben zitierten Vorschriften allein dem Dekanat zustehe, durch individuelle Absprachen mit einzelnen Prüflingen abweichende Regelungen träfen. Eine solche eigenmächtige Absprache zur Zulassung einer nicht rechtzeitig angemeldeten Klausurteilnahme stelle einen krassen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und die Chancengleichheit aller Prüflinge dar.

Die demgegenüber vom Antragsteller insbesondere unter Berufung auf den in Kopie beigefügten Beschluss des OVG Lüneburg vom 20. Dezember 1994 - 10 L 1179/92 - (NdsVBl. 1995 S. 135 = NdsRpfl. 1995 S. 171) und unter Berufung auf eine Veröffentlichung seiner Verfahrensbevollmächtigten (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnrn. 12 f. und 159 ff.) vertretene Auffassung, ein solcher Ausschluss von einer studienbegleitenden Prüfung wegen Versäumung der Anmeldefrist bedürfe nach Art. 12 Abs. 1 GG einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Hochschulgesetz, ist nicht schlüssig begründet und auch im Übrigen nicht überzeugend. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich nämlich erheblich von den Fällen, die dem zitierten Beschluss des OVG Lüneburg und dem in der zitierten Literaturstelle herangezogenen Beschluss des Hess. VGH vom 27. September 1995 - 1 UE 3026/94 - (NVwZ-RR 1996 S. 654) zu Grunde lag. Es geht im vorliegenden Fall nämlich nicht um einen Ausschluss von einer Prüfung in dem Sinne, dass eine Prüfung wegen der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Prüfungsdauer oder wegen eines Täuschungsversuchs mit der Folge als nicht bestanden gilt, dass der Prüfungsanspruch teilweise oder ganz verloren geht; es geht also nicht darum, dass das fiktive Nichtbestehen einer Prüfung als Sanktion für ein bestimmtes Verhalten des Prüflings angeordnet wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 1994 a.a.O.). Dem Antragsteller wird vielmehr lediglich die Teilnahme an einer der im Wintersemester 2003/04 angebotenen studienbegleitenden Prüfungsleistungen bzw. deren Bewertung und damit der von ihm in diesem Semester angestrebte Erwerb von Kreditpunkten gemäß § 18 PO für die fragliche Lehrveranstaltung verwehrt, weil er sich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angemeldet hat. Der Umstand, dass nicht ein fiktives Nichtbestehen, sondern lediglich eine Nichtteilnahme an dieser Klausur die Folge der fehlenden fristgemäßen Anmeldung ist, führt dazu, dass der Antragsteller einerseits nicht gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 PO daran gehindert ist, in einem Folgesemester Kreditpunkte aus einer gleichen Lehrveranstaltung zu erwerben, und andererseits dazu, dass er auch nicht gemäß § 18 Abs. 6 Satz 2 PO wegen einer fiktiven Bewertung mit "nicht ausreichend" einen Maluspunkt erhält, der mit zwei weiteren Maluspunkten gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 PO zu einem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung in dem betreffenden Fach und damit zu einem teilweisen Verlust seines Prüfungsanspruchs führen würde; die (rechtliche) Nichtteilnahme an dieser Prüfungsleistung führt somit lediglich zu einer zeitlichen Verzögerung und der Nachholung dieser Prüfungsleistung. Hier liegt keine negative (fiktive) Prüfungsentscheidung im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, die die grundgesetzlich in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl in einem solchen Maße einschränkt, dass sie einer ausdrücklichen formal-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfte.

Die im Interesse eines geordneten Prüfungsablaufs im jeweiligen Semester für die studienbegleitenden Prüfungsleistungen neu zu bestimmenden Anmeldefristen sind - anders etwa als die im Fall des OVG Lüneburg festgesetzte maximale Dauer des Prüfungsverfahrens - einerseits einer generellen normativen Regelung nicht zugänglich und andererseits erscheint die Konsequenz auch nicht regelungsbedürftig, dass eine nicht fristgemäß erfolgte Anmeldung der Teilnahme an einer Prüfungsleistung entgegensteht. Die Frage, ob solche Anmeldefristen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne als Ausschlussfristen gehandhabt werden dürfen, dass ihre Versäumung auch dann einer Teilnahme entgegensteht, wenn Wiedereinsetzungsgründe rechtzeitig geltend gemacht werden und vorliegen, hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht offen gelassen, weil ein solcher Fall nicht gegeben ist.

Schließlich ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die zeitliche Verzögerung seiner Ausbildung um lediglich maximal fünf Monate unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache nicht als unzumutbaren, unverhältnismäßigen Nachteil angesehen hat.

Zwar hat der Senat in dem oben zitierten Beschluss vom 3. Dezember 2002 ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund für eine auf eine erneute Prüfungszulassung gerichtete Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch dann gegeben sein könne, wenn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht zu einer Unterbrechung oder Verlängerung der Ausbildung, sondern (nur) zur Vorhaltung des Prüfungswissens über einen längeren Zeitraum, zu erneuten Prüfungsvorbereitungen und zur Benachteiligung gegenüber anderen Prüfungskandidaten führt. Die in diesem Beschluss aufgestellten Voraussetzungen für derart geringe Anforderungen an einen Anordnungsgrund, dass nämlich nach summarischer Prüfung ohne weiteren erheblichen Aufklärungsbedarf mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden kann, das mit einer Vorwegnahme der Hauptsache typischerweise verbundene Fehlentscheidungsrisiko also gering ist, sind nach den obigen Ausführungen vorliegend aber gerade nicht gegeben.

Angesichts der geringen Eingriffsintensität, der allein dem Antragsteller zuzurechnenden Versäumung der Anmeldefrist und der ohne eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung von Fragen des Grundrechtsschutzes zu verneinenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache hätte das Verwaltungsgericht dem Antrag auch nicht im Sinne der von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers weiter zitierten und in Kopien beigefügten Beschlüsse des OVG Lüneburg vom 17. Januar 2003 - 2 ME 16/03 - (NdsVBl. 2003 S. 132) und des BVerfG vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - (NVwZ 1997 S. 479 ff.) im Wege einer reinen Folgenabwägung stattgeben müssen.

Der vom Antragsteller ergänzend mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Mai 2004 erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die hier fragliche konkrete Klausur im Sommersemester 2004 nachgeholt werden könne, ist nicht zutreffend, denn das Verwaltungsgericht hat diese Aussage auf Seite 4 seiner Entscheidungsgründe ausdrücklich auf die Pflichtfachprüfung "Allgemeine Volkswirtschaftslehre" bezogen, zu der die hier streitgegenständliche Klausur im Fach "Theoriegeschichte" gehöre. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung dahingehend bestätigt, dass im Sommersemester 2004 zwar nicht die Klausur "Theoriegeschichte", wohl aber etwa die ebenfalls zur "Allgemeinen Volkswirtschaftslehre" gehörende Klausur zur "Einführung in die Finanzwissenschaft" angeboten werde. Sie hat weiter nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Antragsteller nach Kenntnisnahme von dem Ablehnungsbescheid vom 9. Februar 2004 durchaus zumutbar gewesen sei, sich auf diese am 2. August 2004 stattfindende Fachklausur vorzubereiten. Außerdem bestehe noch die Möglichkeit, an einem der beiden angebotenen Proseminare teilzunehmen.

Danach ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 14 GKG und folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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