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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2006
Aktenzeichen: 8 TG 1617/06.A
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 51
AsylVfG § 56 Abs. 3
AsylVfG § 80
1. Der Wohnsitzwechsel eines abgelehnten Asylbewerbers in ein anderes Bundesland setzt wegen der gemäß § 56 Abs. 3 AsylVfG fortdauernden räumlichen Beschränkung seiner (erloschenen) Aufenthaltsgestattung eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG voraus.

2. Das auf die Erlaubnis zur Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland gerichtete Begehren eines abgelehnten Asylbewerbers stellt eine asylrechtliche, vom Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG erfasste Streitigkeit dar.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

8 TG 1617/06.A

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

wegen Asylrechts/Afghanistan/Umverteilung

hier: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz, Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch Richter am Hess. VGH Jeuthe als Berichterstatter am 25. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Antragsteller/innen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2006 - 11 G 1553/06.A - über die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden verworfen.

Die Antragsteller/innen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/5 zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Bei den Antragstellern/innen handelt es sich um eine afghanische Asylbewerberfamilie mit zwei weiteren, in Seligenstadt/Hessen 2004 und 2005 geborenen Kindern.

Der Ehemann und Vater, der Antragsteller zu 2., ist Ende 2002 eingereist und nach Hessen zugewiesen worden; sein Asylverfahren ist derzeit im Berufungsverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 8 UE 30/06.A anhängig.

Seine ursprünglich tschetschenischen bzw. ukrainische Ehefrau, die Antragstellerin zu 1., und Mutter der Antragsteller/in zu 3. bis 5. war bereits im Jahre 2000 mit diesen nach Deutschland eingereist und nach Bayern in den Landkreis Freyung-Grafenau zugewiesen worden. Ihre Asylverfahren sind auf Grund von Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Januar 2003 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Sie halten sich seitdem (häufig) bei dem Antragsteller zu 2. in Hessen auf; seit 2003 bemühen sie sich vergeblich um eine entsprechende Erlaubnis zur Familienzusammenführung. Wegen ihres tatsächlichen Aufenthalts in Hessen sind ihre in Bayern erteilten Duldungen nicht mehr verlängert worden.

Die am 21. April 2006 von den Antragstellern/innen - sinngemäß - gestellten Anträge,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern/innen zu 1. und 3. bis 7. Duldungen zu erteilen, die die Wohnsitznahme gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2. in A-Stadt gestatten und ggf. auf den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beschränkt sind,

und ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren,

hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main für die Antragsteller/innen zu 1. bis 5. mit Beschluss vom 7. Juni 2006 - 11 G 1553/06.A - abgelehnt.

Der einstweilige Rechtsschutzantrag sei unstatthaft, weil er eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehme und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes keine Durchbrechung dieses grundsätzlichen Verbots erfordere. Es sei zumutbar, die Kinder zunächst in dem ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereich im Landkreis Freyung-Grafenau einzuschulen und im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache den mit einem Umzug verbundenen Schulwechsel in Kauf zu nehmen. Die familiären Bindungen könnten im Übrigen auch weiterhin im Rahmen von Besuchsregelungen aufrechterhalten werden, die jeweils zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs berechtigten.

Der Beschluss sei gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar, weil diese Vorschrift alle Rechtsstreitigkeiten erfasse, mit denen die Aussetzung einer Abschiebung auf Grund einer nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassenen Abschiebungsandrohung erreicht werden solle.

Dagegen haben die Antragsteller/innen am 3. Juli 2006 unter Wiederholung ihrer einstweiligen Rechtsschutzanträge Beschwerden eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Da eine Umverteilung nach abgeschlossenen Asylverfahren begehrt werde, handele es sich um aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten. Für eine nach Art. 6 GG zu erteilende länderübergreifende Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG sei nach einem Urteil des OVG Münster vom 29. November 2005 die Ausländerbehörde des Antragsgegners zuständig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die vorliegende und die Streitakte im Verfahren 8 UE 30/06.A und den dort beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle des Senats.

Die mit dem Beschwerdeschreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Juli 2006 gestellten Anträge der Antragsteller/innen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren sind gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil ihre Beschwerden gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.

Die Beschwerden sind gemäß § 80 AsylVfG nicht statthaft, weil es sich um Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz handelt.

Es ist zwar fraglich, ob die auch vom Berichterstatter des Senats mit Beschluss vom 22. August 2005 - 8 UZ 2295/04.A - geteilte Auffassung aller ausländer- und asylrechtlichen Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass Rechtsstreitigkeiten über die Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zum Vollzug von asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohungen unabhängig von der Kompetenzzuweisung oder einer materiell-rechtlichen Grundlage im Asyl- oder Ausländerrecht als "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" einheitlich den verfahrensrechtlichen Sondervorschriften des Asylverfahrensgesetzes und damit dem Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG unterliegen, in Ansehung der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6/97 - NVwZ 1998 S. 299 ff. = juris) und im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung uneingeschränkt aufrechterhalten bleiben kann (vgl. etwa zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung unter diesem Gesichtspunkt: OVG Saarl., Beschluss vom 26. November 1998 - 1 V 25/98, 1 W 15/98 -juris Rdnr. 12; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 4 Bs 488/04 - juris Rdnr. 5); ganz abgesehen von der Frage, ob es vorliegend überhaupt um die Vollstreckung der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohungen gegen die Antragsteller/innen zu 1. und 3. bis 5. im Sinne der obigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht.

Jedenfalls ergibt sich der asylrechtliche Charakter der vorliegenden Streitigkeiten aber daraus, dass es den Antragstellern/innen bei sachgerechter Auslegung gemäß § 88 VwGO ihrer einstweiligen Rechtsschutzbegehren um eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG geht, also um eine Entscheidung, die ihre rechtliche Grundlage als lex spezialis im Asylverfahrensgesetz findet.

Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts der Antragsteller/innen zu 1. und 3. bis 5. auf Grund ihrer asylverfahrensrechtlichen Zuweisung in den bayerischen Landkreis Freyung-Grafenau ist - entgegen ihrem Beschwerdevorbringen - nach dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren nicht zusammen mit ihren Aufenthaltsgestattungen erloschen. Diese asylverfahrensrechtliche räumliche Aufenthaltsbeschränkung, die auch den für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde maßgeblichen "gewöhnlichen Aufenthalt" bestimmt, bleibt nämlich nach der nunmehr mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950 <1993>) angefügten Regelung in § 56 Abs. 3 AsylVfG auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung weiter so lange in Kraft bis diese räumliche Beschränkung aufgehoben wird oder der abgelehnte und vollziehbar ausreisepflichtige, aber noch nicht ausgereiste Asylbewerber einen Aufenthaltstitel erhalten hat, zu dem gemäß § 4 AufenthG eine Duldung nicht gehört. Die Fortdauer dieser räumlichen Beschränkung besteht auch unabhängig davon, ob und wie lange abgelehnte Asylbewerber sich - wie hier die Antragsteller/innen zu 1. und 3. bis 5. - faktisch außerhalb des Zuweisungsbezirks aufgehalten haben (so zur früheren Rechtslage: OVG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 8 S 21/00 - InfAuslR 2001 S. 165 ff. = juris; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 16. Januar 2004 - 10 B 11661/03 - AuAS 2004 S. 130 ff. = juris; Thür. OVG, Beschluss vom 22. Januar 2004 - 3 EO 1060/03 - InfAuslR 2004 S. 336 ff. = juris; a.A. zur früheren Rechtslage: Ns. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1999 - 11 O 4393/99 - juris; vgl. zur derzeitigen Rechtslage: VG Ansbach, Beschluss vom 15. Juni 2005 - AN 19 E 05.01526 - juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 4 Bs 215/05 - InfAuslR 2006 S. 32 ff. = juris Rdnr. 13; OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 29. März 2006 - 7 B 10291/06 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 12 TP 1363/06 -).

Begehrt ein solcher Ausländer - wie hier die Antragsteller/innen - etwa gemäß Art. 6 GG zum Zwecke der Familienzusammenführung eine Duldung, die ihm nicht nur ein vorübergehendes Verlassen seines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs gemäß § 58 AsylVfG, sondern die dauerhafte oder jedenfalls längerfristige Aufenthaltsnahme in einem anderen Bundesland ermöglichen soll, kann bzw. muss er zur Überwindung der Beschränkung des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine länderübergreifende Verteilung dorthin gemäß § 51 AsylVfG beantragen (vgl. Rheinl.-Pf. OVG, Beschlüsse vom 16. Januar 2004 und 29. März 2006 jeweils a.a.O; Bayer. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 24 ZB 05.1954 - juris Rdnr. 11; Hamb. OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 a.a.O. juris Rdnr. 18). Denn nach der ausdrücklichen Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG i.V.m. § 4 Abs. 1 AufenthG ist die Erteilung einer bloßen Duldung nicht geeignet, die fortdauernde räumliche Beschränkung der erloschenen Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 AsylVfG ebenfalls zum Erlöschen zu bringen (a.A. OVG NW, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006 S. 64 ff. = juris Rdnrn. 30 ff.).

Da im vorliegenden Fall nichts dafür ersichtlich ist, dass dieser für die Antragsteller/innen zu 1. und 3. bis 5. gemäß § 56 Abs. 3 AsylVfG fortgeltende asylrechtliche Sonderstatus in Bezug auf die räumliche Beschränkung ihres geduldeten Aufenthalts aufgehoben oder sonst wie erledigt wäre, kann die von ihnen begehrte "Umverteilung" nur nach diesen asylverfahrensrechtlichen Sondervorschriften erfolgen und begründen deshalb ihre Begehren Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, für die gemäß § 80 AsylVfG die Beschwerden ausgeschlossen sind (insoweit a.A. Hamb. OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 a.a.O. juris Rdnr. 7; so aber VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Februar 2006 - A 12 S 929/05 - InfAuslR 2006 S. 293 f. = juris [LS]).

Danach hätten die Beschwerden auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Da der Umverteilungsantrag gemäß § 51 Abs. 2 AsylVfG an die zuständige Behörde des Aufnahmelandes zu richten und insoweit für Hessen gemäß § 3 AsylVZustVO das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig ist, hätten die Antragsteller/innen dort entsprechende Anträge stellen und ggf. einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber dem Antragsgegner, sondern gegenüber dem Land Hessen begehren müssen. Zudem wäre für diese asylrechtlichen Streitigkeiten jedenfalls nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 2. Februar 2006 a.a.O.) gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 HS 1 VwGO das bayerische Verwaltungsgericht örtlich zuständig gewesen, in dessen Bezirk die Antragsteller/innen zu 1. und 3. bis 5. nach der asylverfahrensrechtlichen Zuweisung ihren Aufenthalt zu nehmen hatten; das erscheint allerdings recht zweifelhaft, da zum einen gerade die Pflicht streitig ist, sich am bisherigen Zuweisungsort aufhalten zu müssen (vgl. v. Albedyll, in Bader/Finke/Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl.2005, Rdnr. 18 zu § 52) und da zum anderen der förderative Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland es ausschließen dürfte, dass Verwaltungsgerichte eines Landes über die Verwaltungstätigkeit eines anderen Bundeslandes entscheiden (vgl. Bier, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, Rdnr. 16 zu § 52).

Die Beschwerden sind danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 und § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO als unzulässig zu verwerfen; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG und § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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