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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: 8 TG 1753/06
Rechtsgebiete: GewO, SpielV
Vorschriften:
GewO § 33 f Abs. 1 | |
GewO § 33c Abs. 1 | |
SpielV § 6 a |
2. Die auf § 33 f Abs. 1 Nr. 4 GewO gestützte Vorschrift des § 6 a SpielV konkretisiert innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmens den in § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO verwendeten Begriff der von Spielgeräten gebotenen Gewinnmöglichkeit.
3. Der Verbotstatbestand des § 6 a Satz 1 lit. a) SpielV ist gegeben, wenn ein Spielgerät angezeigte Spielpunkte "aufaddiert", die zum potentiell unbegrenzten Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Gewerberechts/Untersagung von Spielgeräten (sog. Fun Games)
hier: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe
am 16. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juli 2006 - 8 G 1644/06 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 14. Juli 2006 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juli 2006 ist zwar innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO am 20. bzw. 24. Juli 2006 beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 4. bzw. 8. August 2006 rechtzeitig begründet worden, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die frist- und formgerecht dargelegten Gründe des Beschwerdeführers, so dass es im Beschwerdeverfahren einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu einer Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur insoweit kommt, wie die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Darlegung dazu Anlass gibt.
Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung so auseinandersetzen, dass tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird.
Entsprechend den vom Gesetzgeber mit der Einführung der besonderen und fristgebundenen Begründungspflicht des Beschwerdeführers und der Einschränkung des obergerichtlichen Prüfungsumfangs verfolgten Zielen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung des Beschwerdeverfahrens ist Vorbringen, das nach der auf einen Monat verlängerten Begründungsfrist - wie hier in den nachgereichten Schriftsätzen vom 24. August und 11. Oktober 2006 - geltend gemacht wird, grundsätzlich ausgeschlossen, soweit es nicht bereits form- und fristgerecht sowie im obigen Sinne hinreichend dargelegte Beschwerdegründe lediglich erläutert bzw. ergänzt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris Rdnr. 4 zum Berufungszulassungsverfahren).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 31. Juli 2006 nicht gerecht, denn die von ihr erhobenen Einwände sind nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Ergebnis schlüssig und erfolgreich in Zweifel zu ziehen.
Der vom letzten Absatz auf Seite 3 bis zum vorletzten Absatz auf Seite 5 und auch in späteren Einzelaussagen der Beschwerdebegründung näher dargelegte Einwand der Antragstellerin gegen die ergänzende Begründung auf Seite 6 des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erscheint zwar zutreffend, führt aber nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Unter Berufung auf Beschlüsse des VG Neustadt an der Weinstraße vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.NW - und des OVG Rheinl.-Pfalz vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06 - (juris), die sich ihrerseits auf einen Beschluss des Hess. VGH vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 - (GewArch 2005 S. 255 ff. = juris) beziehen, vertritt auch das VG Gießen in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung, die Aufstellung der hier fraglichen Spielgeräte, die als sog. Fun Games die Möglichkeit des Gewinns von Weiterspielmarken, sog. Token, boten und deshalb nach inzwischen gefestigter Verwaltungsrechtsprechung als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33 c Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO erlaubnis- und bezüglich ihrer Bauart zulassungspflichtig waren, sei trotz der von der Antragstellerin geltend gemachten Veränderung ihrer Spielfunktionen nach wie vor formell illegal. Durch eine Veränderung zulassungspflichtiger Geräte könne ihre formelle Zulassungspflicht nicht entfallen. Die Feststellung, ob ein zulassungspflichtiges Spielgerät nach technischen Veränderungen des Apparates noch der Zulassung bedürfe oder zulassungsfrei sei, liege allein in der Kompetenz der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB).
Dem hält die Antragstellerin - nach Auffassung des beschließenden Senats zu Recht - entgegen, dass es sich bei den hier fraglichen Fun Games nach ihrer technischen Konzeption nicht um solche Geldgewinnspielgeräte gemäß § 33 c Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO handele, für die in der Spielverordnung (SpielV) in ihrer ab 1. Januar 2006 gültigen und unter dem 27. Januar 2006 bekannt gemachten Neufassung (BGBl. I S. 280 ff.) eine Bauartzulassung durch die PTB vorgesehen sei. Dazu hat die Antragstellerin in einem anderen Zusammenhang auf Seite 8 der Beschwerdebegründung noch ausgeführt, die Verfahrensvorschriften der §§ 11 ff. SpielV bezögen sich entgegen der Auffassung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ausschließlich auf zulassungspflichtige Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit. Ein PTB-Prüfverfahren für die Zulassungsfreiheit und die Zulässigkeit von Unterhaltungsgeräten sei auch in der Neufassung der Spielverordnung nicht existent.
Zur Bestätigung dieser Argumentation hat die Antragstellerin mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 24. August 2006, der deshalb als Ergänzung ihrer bisherigen Begründung berücksichtigungsfähig ist, auf einen Beschluss des VG Dresden vom 6. Juli 2006 - 1 K 1186/06 - (GewArch 2006 S. 476 = juris) verwiesen, wonach die PTB auch nach ihrer eigenen Stellungnahme ausschließlich für die Prüfung der Bauartzulassung zulassungspflichtiger Spielgeräte, nicht aber für die negative Feststellung zuständig sei, dass ursprünglich zulassungspflichtige Geräte nach ihrem Umbau nunmehr als bloße Unterhaltungsspielgeräte keiner Bauartzulassung (mehr) bedürften. Für ein solches negatives Prüfverfahren bei der PTB gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Prüfung, ob durch die nachträgliche Veränderung eines Spielgerätes die nunmehr in § 6 a SpielV aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien und es deshalb als ein zulassungsfreies Spielgerät anzusehen sei, oblägen allein einer eigenständigen Prüfung der für den Vollzug der Gewerbeordnung und der Spielverordnung zuständigen Behörde. Für solche Spielgeräte habe weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber eine vorherige formelle Prüf/Zulassungsentscheidung der PTB vorgesehen.
Dieser Auffassung ist insbesondere im Hinblick auf die Neufassung der Spielverordnung und der dafür gegebenen Begründung zuzustimmen, so dass an der früher vom 11. Senat des Hess. VGH im Beschluss vom 23. März 2005 (a.a.O.) vertretenen Ansicht so nicht mehr festgehalten werden kann.
In der Begründung zur Neufassung der Spielverordnung (vgl. BR/Ds. 655/05 vom 30. August 2005) ist u. a. ausgeführt, dass unter dem Gesichtspunkt des Spielerschutzes und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor allem für den Bereich der Geldspielgeräte, die den entscheidenden Umsatzanteil des gewerblichen Spielmarktes bildeten, der Rechtsrahmen an die tatsächliche Entwicklung angepasst werden müsse. Die Zahl der PTB-geprüften und mit entsprechender Bauartzulassung versehenen Geldspielgeräte habe seit 1998 stark abgenommen, während parallel dazu der Aufbau von sog. Fun Games verlaufen sei, die von im Ausland legal betriebenen Geldspielgeräten abgeleitet und bis vor kurzem in der hiesigen Praxis als erlaubnisfreie Unterhaltsspielgeräte eingestuft worden seien, über sog. Token und andere geldersetzende Medien faktisch aber als Geldspielgeräte missbräuchlich genutzt würden und wegen fehlender Vorgaben in einem Erlaubnisverfahren keinen Beschränkungen hinsichtlich Spieldauer, Einsatz sowie Gewinn und Verlust unterlägen. Dadurch hätten sie starke Spielanreize mit einem erheblichen Gefährdungspotential aufgebaut und seien als Ausgleich für die nicht mehr als genügend attraktiv empfundenen Geldspielgeräte nach § 13 SpielV aufgefasst worden; in jüngster Zeit seien die Fun Games von Verwaltung und Rechtsprechung aber als illegale Geldspielgeräte eingestuft worden. Neben der auch auf Wunsch der PTB als Prüfbehörde für die Geldspielgeräte nach § 13 SpielV vorgesehenen Anpassung der Bauartzulassungskriterien und der Einführung weiterer spielerschützender Anforderungen solle durch ein umfassendes Verbot der Fun Games und ähnlicher Spiele ein Ausweichen auf illegale Spielangebote vermieden werden und eine eindeutige Rückführung der Spielgeräte, an denen Geld gewonnen werden könne, auf die von der PTB geprüften und zugelassenen Geräte erfolgen. Außerhalb der Grenzen des § 13 und des § 14 SpielV (bauartzugelassene Geld- und Warenspielgeräte) solle der gewerbliche Betrieb nur an solchen Spielgeräten zulässig sein, die keine finanziellen oder materiellen Gewinne außerhalb von Freispielmöglichkeiten im engen Rahmen ermöglichten. § 6 a SpielV stelle damit eine Komplementärregelung zu diesen Bestimmungen dar. Das umfassend angelegte Verbot dieser Vorschrift gehe über die Auffassung der einschlägigen Gerichtsurteile hinaus, weil die dort maßgeblichen Weiterspielmarken (Token) leicht durch andere Berechtigungen, seien sie verkörpert oder nicht, ausgetauscht werden könnten.
Daraus ergibt sich, dass die hier fraglichen sog. Fun Games dem Bauartzulassungsverfahren gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 2 und § 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11 ff. SpielV von vorneherein nicht unterlagen, von ihrer Spielkonzeption und ihrer technischen Ausgestaltung den dort aufgeführten Anforderungen auch nicht entsprachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 - GewArch 2006 S. 123 ff. und S. 153 ff. [157 Rdnr. 43] = DVBl. 206 S. 519 ff. = NVwZ 2006 S. 600 ff. = juris Rdnr. 44; vgl. dazu auch OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 a.a.O. juris Rdnr. 8, wonach Bauartzulassungsanträge solcher Geräte "meist erfolglos bleiben") und dass für sie auch in der Neufassung der Spielverordnung ein solches Zulassungs- oder ein Negativattestverfahren vor der PTB nicht eingeführt worden ist.
Nach der gesetzlichen und auch in der neugefassten Spielverordnung umgesetzten Kompetenzzuweisung ist die PTB als technische Prüfbehörde danach allein für die Durchführung von Bauartzulassungsverfahren gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 2 und § 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11 ff. SpielV und für die Zulassung von den Anforderungen entsprechenden Gewinnspielgeräten zuständig, nicht aber für die vorgelagerte, hier maßgebliche und in Anwendung des Satzes 1 des § 33 c Abs. 1 GewO zu beantwortende Frage, ob bestimmte Spielgeräte - wie etwa sog. Fun Games auch noch nach Veränderung ihrer Spielfunktionen - Gewinnmöglichkeiten bieten und deshalb als erlaubnispflichtige Gewinnspielgeräte überhaupt einem Bauartzulassungsverfahren vor der PTB unterzogen werden müssten; der PTB ist die Durchführung von Bauartzulassungsverfahren übertragen, nicht aber die Entscheidung, ob ein solches (noch) erforderlich ist oder nicht (im Ergebnis a.A. OVG Rheinl.-Pfalz a.a.O. und Kim, ZfWG 2006 S. 1 f.). Diese in Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GewO zu treffende Entscheidung über die Abgrenzung zwischen erlaubnis- und damit bauartzulassungspflichtigen Gewinnspielgeräten einerseits und erlaubten Unterhaltungsspielgeräten andererseits obliegt vielmehr der für die Durchführung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung allgemein zuständigen Verwaltungsbehörde in eigener Verantwortung; was nicht ausschließt, dass sie zur Beantwortung in diesem Rahmen auftauchender technischer Einzelfragen ggfs. die PTB im Wege der Amtshilfe zu Rate ziehen kann.
Die Beschwerdebegründung ist aber unabhängig von diesem, die Annahme der formellen Illegalität betreffenden Einwand der Antragstellerin letztlich deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu begründen, weil dieser durch die auf Seite 5 unten der Entscheidungsgründe erfolgte ausdrückliche Bezugnahme auf die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2006 auch materiell mit einem Verstoß gegen § 6 a SpielV begründet und das dagegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin nicht überzeugend ist.
Der von ihr auf Seite 7 im zweiten Absatz und den Seiten 10 f. der Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebrachten Ansicht, die Gewerbeordnung biete in § 33 f und § 33 c GewO bei systematischer Auslegung keine Ermächtigungsgrundlage für § 6 a SpielV in der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung, kann nicht gefolgt werden.
Diese Vorschrift ist nach ihrer systematischen Stellung in Teil III der Spielverordnung (Verpflichtung bei der Ausübung des Gewerbes) übereinstimmend mit ihrem Regelungsinhalt auf § 33 f Abs. 1 Nr. 4 GewO gestützt, denn sie enthält - entgegen dem Vortrag der Antragstellerin - nicht nur technische Anforderungen an die fraglichen Spielgeräte selbst, sondern auch - besonders deutlich in Satz 1 lit. b) - Regelungen über das lediglich an ihre Spielergebnisse anknüpfende Verhalten der Gewerbetreibenden, in deren Betrieb die Spielgeräte aufgestellt sind. Die in § 6 a SpielV geregelten Voraussetzungen halten sich auch an die Konzeption der §§ 33 c ff. GewO, indem sie Kriterien zur Abgrenzung erlaubnisfreier Unterhaltungsspielgeräte von erlaubnispflichtigen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit durch eine vom Verordnungsgeber vorgenommene Konkretisierung dieses in § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO verwendeten Begriffs für solche Spielgeräte aufstellt, die - wie die hier fraglichen Fun Games - ihrer Bauart nach den in § 33 c Abs. 1 Satz 2 GewO i.V.m. § 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO und §§ 11 ff. SpielV genannten Anforderungen nicht entsprechen, also materiell nicht zulassungsfähig sind, und deren Aufstellung und Betrieb deshalb verboten ist.
Die in § 6 a SpielV aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme einer von den Spielgeräten gebotenen Gewinnmöglichkeit halten sich auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Gewerbefreiheit, etwa der Spielhallenbetreiber, in dem gesetzlichen Ermächtigungsrahmen des § 33 f Abs. 1 GewO, wonach die Rechtsverordnung zur Durchführung u. a. der §§ 33 c und 33 i GewO der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler sowie dem Interesse des Jugendschutzes dienen soll. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Verordnungsbegründung ergibt, soll durch das über die bisherige Rechtsprechung hinausgehende umfassende Verbot sog. Fun Games mit ihrem erheblichen Gefährdungspotential eine Beschränkung der erlaubten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf die PTB-geprüften und bauartzugelassenen Geldspielgeräte und durch den damit bewirkten Wegfall der "Grauzone" von Geräten, die nicht auf den ersten Blick als rechtlich zulässig eingeordnet werden können, das Ausweichen auf illegale Spielangebote vermieden werden. In Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Ermächtigungsrahmen sind die Regelungen des § 6 a SpielV auch im Einzelnen daran orientiert, welche Spielabläufe vom Spieler als "Gewinn empfunden" werden, einen "ausgesprochen starken Spielanreiz" und/oder eine "besonders gefährliche Bindung an ein bestimmtes Gerät" bewirken und/oder ob der Spieleinsatz noch in einem so angemessenen Verhältnis zur Anzahl möglicher Freispiele steht, dass dies über ein bloßes Unterhaltungsspielgerät nicht hinausgeht.
Die in dieser Vorschrift für die Bejahung einer Gewinnmöglichkeit aufgeführten Voraussetzungen bedürfen deshalb - entgegen der Beschwerdebegründung der Antragstellerin - auch keiner an dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 (a.a.O.) orientierten einschränkenden Interpretation, da der Verordnungsgeber bewusst und mit guten Gründen über diese Rechtsprechung hinausgegangen ist.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin auf den Seiten 9 f. ihrer Beschwerdebegründung bedurfte das Verbot des § 6 a SpielV auch aus den vom Verwaltungsgericht auf Seite 7 der Beschlussbegründung aufgeführten Gründen keiner Übergangsvorschrift. Durch diese Regelung sollte eine missbräuchliche Entwicklung im Bereich der sog. Fun Games aufgehalten werden. Angesichts einer schon im Jahre 2003 veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Unzulässigkeit von mit Weiterspielmarken betriebenen Fun Games (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 7. November 2002 - 4 K 587/00 - GewArch 2003 S. 32 ff.), der in den folgenden Jahren entsprechende Entscheidungen folgten (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 31. Januar 2005 - Au 4 S 05.38 - GewArch 2005 S. 208 [209] m.w.N. auf Entscheidungen aus dem Jahre 2003) bis zum Urteil des BVerwG vom 23. November 2005 (a.a.O.), und angesichts des der Neufassung der Spielverordnung vorausgehenden siebenjährigen Abstimmungsprozesses (vgl. Kim a.a.O. S. 2) und des nach den eigenen Angaben der Antragstellerin auf Seite 9 unten/Seite 10 oben ihrer Beschwerdebegründung bereits im November/Dezember 2004 vorliegenden Referentenentwurfs konnte auch ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin in die Rechtmäßigkeit des Aufstellens und Betreibens ihrer Fun Games kaum entstehen.
Schließlich hat die Antragsgegnerin nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung in ihrer vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Untersagungsverfügung vom 16. Juni 2006 entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch zu Recht angenommen, dass die in der Verfügung aufgeführten Spielgeräte den Kriterien des § 6 a Satz 1 lit. a) SpielV nicht entsprechen. Diese Vorschrift setzt - über die bisherigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hinaus - nicht voraus, dass Weiterspielberechtigungen in Token oder aufladbaren Speicherchips etc. verkörpert oder/und dass erspielte und auf einer Anzeige festgehaltene Punkte über eine technische Einrichtung des Spielgerätes selbst in Gewinne umgewandelt und ausgegeben werden. Es reicht vielmehr für ein Verbot gemäß § 6 a Satz 1 lit. a) SpielV aus, dass die angezeigten Spielpunkte nicht unmittelbar in maximal sechs Freispiele umgesetzt, sondern "aufaddiert" und zum Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können, so dass neben der dadurch potentiell unbegrenzten Weiterspielberechtigung gemäß lit. a) durch den dokumentierten Punktestand auch die Möglichkeit besteht, unter Verstoß gegen lit. b) auf der Grundlage dieses Spielergebnisses Gewinne auszuzahlen (vgl. auch Nr. 6 des Musterentwurfs zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV - abgedr. in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: 1. Juni 2006, Bd. II unter Nr. 226; VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 - juris Rdnrn. 13 bis 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2006 - 7 L 1129/06 - juris Rdnrn. 5 bis 7). Eine solche "Aufaddierung" der Gewinnpunkte findet in den hier fraglichen Spielgeräten der Antragstellerin nach der von ihr in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert widersprochenen Darstellung auf Seite 3 der Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2006 aber gerade statt, so dass diese danach zu Recht einen Verstoß gegen § 6 a Satz 1 lit. a) SpielV angenommen hat. Diese Auslegung hält sich auch in dem oben dargestellten gesetzlichen Ermächtigungsrahmen, denn die Gelegenheit, unbegrenzt weiter spielen zu können, ist geeignet, den Spieltrieb eines Spielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die Gefahr gesehen, dass Fun Games-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt werden und der Spieler "Rückholchancen" nicht als Einsatzrückgewähr, sondern als Gewinn empfindet (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2006 a.a.O.).
Es kann deshalb dahinstehen, ob die Antragstellerin durch Geldauszahlungen auf Grund eines aufaddierten Punktestandes weiterhin gegen § 6 a Satz 1 lt. b) SpielV verstoßen hat, ob insoweit der mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Oktober 2006 eingereichten eidesstattlichen Versicherung ihrer Geschäftsführer oder dem mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2006 eingereichten Prüfbericht des Bundesverbandes der Automatenaufsteller e.V. vom 31. Oktober 2006 zu folgen und ob dieses nachträgliche Vorbringen der Beteiligten in dem durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsrahmen des Beschwerdegerichts überhaupt zu berücksichtigen ist.
Nach alledem ist die Beschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und legt unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des nach Nummer 54.2 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004 S. 1327 [1332]) für eine einfache Gewerbeuntersagung zu Grunde zu legenden Wertes von mindestens 15.000 € zu Grunde (so auch VG Neustadt an der Weinstrasse, Beschluss vom 8. März 2006 a.a.O. und OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 a.a.O.).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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