Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 8 TG 2447/06
Rechtsgebiete: HHG


Vorschriften:

HHG § 68 Abs. 1
In analoger Anwendung des § 68 Abs. 1 HHG ist ein Promotionsstudium durch Exmatrikulation nach Abschluss des Promotionsverfahrens auch dann zu beenden, wenn die Doktorurkunde wegen der im Verantwortungsbereich des Doktoranden liegenden Nichtveröffentlichung der Dissertation noch nicht ausgehändigt worden ist.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

8 TG 2447/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Hochschulrechts/Exmatrikulation/Promotionsstudium

hier: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe

am 18. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. September 2006 - 3 G 1233/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 26. September 2006 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. September 2006 ist zwar noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO per Telefax am 10. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht eingelegt und noch innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 26. Oktober 2006 per Telefax rechtzeitig begründet worden, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die frist- und formgerecht dargelegten Gründe des Beschwerdeführers, so dass es im Beschwerdeverfahren einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu einer Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur insoweit kommt, wie die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Darlegung dazu Anlass gibt.

Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung so auseinandersetzen, dass tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird.

Entsprechend den vom Gesetzgeber mit der Einführung der besonderen und fristgebundenen Begründungspflicht des Beschwerdeführers und der Einschränkung des obergerichtlichen Prüfungsumfangs verfolgten Zielen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung des Beschwerdeverfahrens ist Vorbringen, das nach der auf einen Monat verlängerten Begründungsfrist geltend gemacht wird, grundsätzlich ausgeschlossen, soweit es nicht bereits form- und fristgerecht sowie im obigen Sinne hinreichend dargelegte Beschwerdegründe lediglich erläutert bzw. ergänzt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris Rdnr. 4 zum Berufungszulassungsverfahren).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 26. Oktober 2006 nicht gerecht; der nachgereichte Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 bleibt hinter diesem Vortrag noch zurück.

Der allein am Wortlaut des § 68 Abs. 1 HHG orientierte Einwand des Antragstellers, eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf ein Promotionsstudium könne eine Exmatrikulation erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde rechtfertigen, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen und überzeugend begründeten verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu wecken.

Die Auffassung des Antragstellers berücksichtigt nicht hinreichend, dass die in § 68 Abs. 1 HHG für den unmittelbar geregelten Fall eines gemäß § 20 Abs. 1 HHG auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichteten Studiums als Voraussetzung einer Exmatrikulation genannte Aushändigung des Zeugnisses über die den Studiengang beendende Abschlussprüfung im Verantwortungsbereich der Hochschule liegt. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Hinblick auf den Gesetzeszweck zu Recht darauf abgestellt, dass das Promotionsverfahren mit Anfertigung der Dissertation und - wie hier am 10. Dezember 2004 - mit dem erfolgreichen Abschluss der Disputation, der Aushändigung der Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, mit der der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation gemäß § 31 Abs. 2 HHG erbracht wird, und der Erteilung der Druckerlaubnis für die Veröffentlichung der Dissertation abgeschlossen wird, ohne dass es noch einer weiteren Maßnahme der Hochschule bedürfte, die damit ihren Verpflichtungen gegenüber dem Doktoranden vollständig nachgekommen ist. Die für die Aushändigung der Doktorurkunde allein noch erforderliche Veröffentlichung der Dissertation innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Disputation ist demgegenüber eine allein dem Doktoranden obliegende Verpflichtung. Dem Verwaltungsgericht ist deshalb darin zuzustimmen, dass diese ausschließlich im Verantwortungsbereich des Doktoranden liegende und nur von seinem Wollen und Können abhängige Handlung bei einer analogen Anwendung des § 68 Abs. 1 HHG nicht Voraussetzung einer Zwangsexmatrikulation sein kann, denn dann hätte er es selbst in der Hand, seinen Studentenstatus mit den damit verknüpften Vergünstigungen zu Lasten der Allgemeinheit unbeschränkt aufrechtzuerhalten, obwohl der eigentliche Zweck seines Promotionsstudiums mit dem - hier über zwei Jahre zurückliegenden - Abschluss des Promotionsverfahrens längst erfüllt ist. Für diese Wertung sprechen weiterhin die Exmatrikulationstatbestände des § 68 Abs 2 Nr. 6 und Abs. 3 HHG, die ebenfalls an die fehlenden bzw. unzureichenden Bemühungen von Studenten/innen um einen erfolgreichen Abschluss ihres Studiums anknüpfen.

Die Beschwerde des Antragstellers ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und folgt der Empfehlung in Nummer 1.5 und Nummer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: Juli 2004 (NVwZ 2004 S. 1327 ff.), wonach für ein Verfahren gegen eine Exmatrikulation von der Hochschule der Auffangwert von 5.000,00 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde zu legen und wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück