Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 8 TG 2850/06
Rechtsgebiete: HHG


Vorschriften:

HHG § 20 Abs. 5
HHG § 25 Abs. 1 Nr. 6
Regelungsgegenstand der vom Fachbereichsrat erlassenen Prüfungsordnung ist Art und Weise der Durchführung von Prüfungen in bestehenden Studiengängen, nicht dagegen die Frage, ob und wie lange Prüfungen in eingestellten und auslaufenden Studiengängen noch angeboten werden.

Diese Frage ist dem Regelungsbereich der früher dem Senat und jetzt dem Präsidium zugewiesenen Entscheidung über die Aufhebung von Studiengängen zuzuordnen und nunmehr in § 20 Abs. 5 HHG vom Landesgesetzgeber selbst beantwortet worden.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

8 TG 2850/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Prüfungsrechts/zweite Wiederholungsprüfung in einem eingestellten Studiengang

hier: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe

am 30. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. November 2006 - 6 G 1310/06 - abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Durchführung der zweiten Wiederholung einer studienbegleitenden Prüfung im Rahmen eines auslaufenden Studiengangs.

Er ist bei der Antragsgegnerin im Wintersemester (WS) 2002/03 im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre (BWL) eingeschrieben worden. Dieser wurde zu Gunsten des neuen Bachelor-Studienganges Business Administration zum Sommersemester (SS) 2003 eingestellt, d. h. im Diplomstudiengang wurden keine neuen Studierenden mehr aufgenommen, während er für die bereits Eingeschriebenen zunächst fortgeführt wurde.

Nach der Prüfungsordnung des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Wiesbaden für den Studiengang Betriebswirtschaft vom 11. April 1988 i. d. F. vom 22. Dezember 1992 (AmtsBl. 1993 S. 587 ff.), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (StAnz. 2003 S. 3398) - im Folgenden: Prüfungsordnung (PrüfO) - beträgt die Regelstudienzeit acht Semester und sind in dem sich an das dreisemestrige Grundstudium anschließenden dreisemestrigen Hauptstudium studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen, deren Ergebnisse bei der frühestens im siebten Semester möglichen Anmeldung zur Diplomarbeit und zur mündlichen Diplomprüfung vorzulegen sind. Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden, wobei Wiederholungsprüfungen sofort zum nächstmöglichen Termin abgelegt werden müssen.

Zu Beginn des SS 2006 hatte der Antragsteller als letzte der studienbegleitenden Prüfungsleistungen die Klausur im Fach Unternehmensrechnung Kurs C noch nicht erbracht, nachdem er im Nachschreibtermin im März 2006 nicht erschienen war. Sein Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit und zur mündlichen Diplomprüfung im SS 2006 wurde deshalb vom Prüfungsausschuss im Mai 2006 zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass in einem solchen Fall eine ausnahmsweise Zulassung nur innerhalb der Regelstudienzeit möglich sei, er diese aber schon überschritten habe. Danach bat der Antragsteller nochmals um Zulassung, weil ihm diese Voraussetzung nicht bekannt gewesen sei, Vorlesungen oder Oberseminare des auslaufenden Studiengangs zudem im nächsten Semester nicht mehr stattfänden und dieses deshalb für ihn ein reines "Wartesemester" wäre. Der Prüfungsausschuss gab daraufhin seinem Antrag am 20. Juni 2006 unter dem Vorbehalt statt, dass er die noch fehlende Prüfungsleistung in Unternehmensrechnung Kurs C im Prüfungstermin Ende des Sommersemesters 2006 bestehe. Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 erklärte der Prüfungsausschuss seine Prüfung wegen einer Täuschungshandlung im Termin am 30. Juni 2006 für nicht bestanden.

Mit Schreiben vom 8. August 2006 berief sich der Antragsteller auf den ihm nach der Prüfungsordnung zustehenden Drittversuch und bat um eine Bestätigung, dass er diesen in einem Klausurtermin Anfang Oktober 2006 absolvieren könne.

Dies lehnte der Prüfungsausschuss zunächst mit einer e-mail vom 31. August 2006, dann mit Bescheid vom 6. September 2006 ab. Es bestehe keine Möglichkeit, die nicht bestandene Prüfungsleistung Unternehmensrechnung Kurs C noch einmal zu schreiben. Seit dem 18. Februar 2003 sei durch Aushang bekannt, dass der Diplomstudiengang BWL auslaufe. Am 25. März 2003 habe der Prüfungsausschuss beschlossen, dass Prüfungsleistungen nur noch fünfmal nach der letzten Vorlesung angeboten würden. Am 24. Februar 2005 seien per Ausgang alle Prüfungsleistungen bekannt gegeben worden, die in den darauffolgenden Semestern letztmalig angeboten worden seien. Somit habe der Antragsteller genug Zeit gehabt, die Klausur zu schreiben. Vertrauensschutz könne daher nicht geltend gemacht werden. Er habe jedoch die Möglichkeit, in den Bachelor-Studiengang zu wechseln oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, die es ihm ermögliche, das Studium an einer anderen Fachhochschule zu beenden.

Dagegen hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten unter dem 9. Oktober 2006 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist, und den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellt.

Da die Prüfungsordnung eine zweimalige Wiederholung nicht bestandener Prüfungsleistungen vorsehe und nicht geändert worden sei, müsse ihm diese Möglichkeit eingeräumt werden. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten sei der Prüfungsausschuss auch im Rahmen der Umstellung des Diplom- zum Bachelor-Studiengang nicht berechtigt gewesen, die Anzahl der möglichen Prüfungsversuche ohne Änderung der Prüfungsordnung zu vermindern, denn nur in der Prüfungsordnung seien nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen und zu deren Wiederholung zu regeln. Die Vorschrift des § 20 Abs. 5 HHG über die Einstellung von Studiengängen sei erst am 24. Dezember 2004 in Kraft getreten und deshalb nur auf spätere Einstellungen von Studiengängen, nicht aber auf ihn anwendbar, denn er habe sich seinerzeit schon im fünften Fachsemester befunden.

Nachdem ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag von der Antragsgegnerin u. a. mit der Begründung nicht angenommen worden war, dass nach der abschließenden, einer Umsetzung in einer Prüfungsordnung nicht bedürftigen gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 5 HHG bei Einstellung eines Studienganges (nur) die Möglichkeit zum Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit gegeben werden müsse, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 15. November 2006 - 6 G 1310/06 - die Antragsgegnerin antragsgemäß"vorläufig verpflichtet, den Antragsteller zur Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach "Unternehmensrechnung Teil C" des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre-Diplom zuzulassen", und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf eine zweite Wiederholungsprüfung aus § 33 Abs. 1 der Prüfungsordnung ergäbe, in die trotz des gesetzlichen Regelungsauftrags in § 25 Abs. 1 Nr. 6 und § 20 Abs. 5 HHG keine Übergangsregelung für den auslaufenden Studiengang aufgenommen worden sei. Zu einer solchen, wenn auch nur faktischen Änderung der Prüfungsordnung sei der Prüfungsausschuss nicht befugt gewesen.

Gegen den ihr am 20. November 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 22. November 2006 Beschwerde eingelegt und diese am 11. bzw. 12. Dezember 2006 mit einer Ergänzung vom 11. Januar 2007 u. a. wie folgt begründet:

Die Prüfungsordnung des faktisch ausgelaufenen Diplomstudiengangs BWL habe sukzessive ihre Wirkung verloren. Prüfungen könnten nicht so lange angeboten werden, bis auch der letzte Studierende sein Diplom bestanden habe. Auf Veranlassung des Dekanats und mit Zustimmung des Fachbereichsrates habe der Prüfungsausschuss beschlossen, dass Prüfungen noch fünfmal nach den letzten regulären Veranstaltungen des Diplomstudienganges angeboten würden; das entspreche der Regelstudienzeit zuzüglich zweier Toleranzsemester. Über das Auslaufen des Studiengangs und die Folgen für die Prüfungen sei rechtzeitig und mehrfach per Ausgang und in Informationsveranstaltungen informiert worden. Angesichts der hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 5 HHG habe dies nicht nochmals in die Prüfungsordnung aufgenommen werden müssen, wodurch ohnehin der Rahmen der Regelstudienzeit nicht hätte überschritten werden müssen. Eine entsprechende Bestimmung sei auch in die Vorschrift des § 25 HHG über den Inhalt von Prüfungsordnungen nicht aufgenommen worden, § 25 Abs. 1 Nr. 6 HHG beziehe sich nur auf laufende Studiengänge, denn § 20 Abs. 5 HHG treffe für eingestellte Studiengänge eine Spezialregelung. Die Frage der Zulassung zu Prüfungen sei zudem von der Frage zu trennen, ob Prüfungen (noch) angeboten würden. Die Vorschrift des § 20 Abs. 5 HHG sei im Zeitpunkt des hier fraglichen Prüfungsverfahrens und der vom Prüfungsausschuss getroffenen Entscheidung auch bereits gültig gewesen. Angesichts des seinerzeit schon laufenden Umstellungsprozesses von Diplom- zu Bachelor- und Master-Studiengängen könne ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass die am 24. Dezember 2004 in Kraft getretene, den Grundsatz des Vertrauensschutzes lediglich klarstellende Vorschrift nur die später eingestellten Studiengänge betreffe. Es handele sich hier vielmehr um den regelmäßig zulässigen Fall einer sog. unechten Rückwirkung.

Der Antragsteller habe danach auch gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 HHG auf die Möglichkeit eines Weiterstudiums an einer anderen hessischen Hochschule verwiesen werden können; auch auf diese Möglichkeit sei rechtzeitig und ausführlich hingewiesen worden.

Schließlich bestehe vorliegend auch kein Anordnungsgrund.

Die Antragsgegnerin beantragt - sinngemäß -,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. November 2006 - 6 G 1310/06 - abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen,

hilfsweise, sie zurückzuweisen,

und begründet dies u. a. noch damit, dass das hier anwendbare HHG 2000 die von der Antragsgegnerin herangezogene Regelung des § 20 Abs. 5 HHG noch nicht enthalten habe und für diese Vorschrift eine Rückwirkung nicht angeordnet worden sei. Die Antragsgegnerin müsse deshalb den Studiengang "bis zum bitteren Ende" durchführen und auch - mit durchaus vertretbarem Aufwand - die letzte Prüfung für ihn nochmals anbieten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO eingelegt und begründet worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. November 2006 nach der im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung zu Unrecht verpflichtet, den Antragsteller zur (zweiten) Wiederholung der Prüfungsklausur in Unternehmensrechnung Kurs C des Diplomstudiengangs BWL "zuzulassen".

Bei sachgerechter Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens entsprechend § 88 VwGO geht es dem Antragsteller allerdings nicht um die "Zulassung" zu einem in diesem Studiengang durchgeführten Prüfungstermin, sondern vielmehr darum, dass in dem seit dem SS 2003 eingestellten und seitdem auslaufenden Diplomstudiengang BWL eine derartige Prüfungsklausur auch noch nach dem SS 2006 - jedenfalls für ihn - angeboten wird, denn es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass er dann, wenn der Klausurtermin stattfände, auch zu seiner zweiten Wiederholung dieser Prüfung zugelassen würde.

Das Bestehen eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die nochmalige Durchführung einer Prüfungsklausur in dem auslaufenden Diplomstudiengang hat der Antragsteller aber nicht mit der für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, so dass die Frage des Bestehens eines Anordnungsgrundes offen bleiben kann.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 33 Abs. 1 PrüfO herleiten. In den gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 HHG vom jeweiligen Fachbereichsrat erlassenen Prüfungsordnungen werden nur Art und Weise, also das "Wie" der Durchführung von Prüfungen in bestehenden Studiengängen geregelt, so etwa in Vollziehung des § 25 Abs. 1 Nr. 6 HHG die Voraussetzungen, unter denen ein Studierender zu einer stattfindenden Prüfung zugelassen wird, also die Frage, ob und wie oft er (erneut) an einem vorgesehenen Prüfungstermin teilnehmen kann.

Regelungsgegenstand von Prüfungsordnungen ist dagegen nicht die Frage, "ob", d. h. wie lange in einem eingestellten und auslaufenden Studiengang überhaupt noch Lehrveranstaltungen und Prüfungen angeboten werden. Diese Frage ist vielmehr dem Bereich der gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 4 und § 42 Abs. 5 Satz 1 HHG i. d. F. vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374 ff.) - HHG 2000 - dem Senat der Hochschule auf Vorschlag des Präsidiums nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche bzw. nunmehr gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 HHG i. d. F. des zum 24. Dezember 2004 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des HHG vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 466 ff.) - HHG 2004 - dem Präsidium nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats zugewiesenen Entscheidung über die "Aufhebung von Studiengängen" zuzuordnen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 8 TG 1972/06 -); diese Frage betrifft nämlich die Modalitäten des Auslaufens eines eingestellten Studiengangs.

Diese unterschiedlichen Regelungsbereiche werden auch dadurch besonders deutlich, dass der Landesgesetzgeber mit dem 3. Änderungsgesetz zum HHG vom 20. Dezember 2004 erstmals eine gesetzliche Regelung über den Zeitrahmen für das Auslaufen eingestellter Studiengänge und eine Verweisungsmöglichkeit an andere hessische Hochschulen in der Vorschrift über Studiengänge in § 20 Abs. 5 HHG selbst getroffen und nicht etwa durch Aufnahme in den Katalog des § 25 Abs. 1 HHG der näheren Bestimmung in den Prüfungsordnungen durch die jeweiligen Fachbereichsräte überlassen hat, obwohl ihm bewusst war, dass dies der bisherigen Praxis entsprach (vgl. Begründung zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 30. November 2004, LT/Ds. 16/3265 S. 4 zu I.4). Das Fehlen einer solchen Übergangsregelung in der hier fraglichen Prüfungsordnung führt danach dazu, dass diese keinen Anspruch auf Durchführung von Prüfungen innerhalb einer bestimmten Auslaufzeit des eingestellten Studienganges gewährt, und kann wegen der unterschiedlichen Regelungsbereiche auch nicht dazu herangezogen werden, den Regelungsinhalt des § 33 Abs. 1 PrüfO über die bloße Zulassung zu einer angebotenen Prüfung hinaus auszudehnen auf einen Anspruch auf Durchführung eines Prüfungstermins als solchen, und zwar sogar noch über den in § 20 Abs. 5 Satz 1 HHG vorgeschriebenen Rahmen der Regelstudienzeit hinaus.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Durchführung einer Prüfungsklausur in Unternehmensrechnung Kurs C des Diplomstudiengangs BWL nach Ablauf des SS 2006 ergibt sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten bzw. § 20 Abs. 5 HHG. Nach den nicht substantiiert angegriffenen Angaben der Antragsgegnerin sind die Studierenden dieses auslaufenden Diplomstudiengangs rechtzeitig und ausreichend über die Einstellung von Lehrangeboten und Prüfungen informiert worden; die letzten studienbegleitenden Prüfungen sind im SS 2006 auch in einem Zeitrahmen angeboten worden, der für die letzten Erstsemester des WS 2002/03 - wie den Antragsteller - unter Berücksichtigung der letzten beiden Semester für die Diplomprüfungen einen Studienabschluss noch zwei Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit zuließ, so dass Vertrauensschutzgesichtspunkte offensichtlich nicht verletzt worden sind.

Auf die Frage, ob der mit Wirkung zum 24. Dezember 2004 eingefügte § 20 Abs. 5 HHG im Wege sog. unechter Rückwirkung vorliegend anzuwenden ist, kommt es danach nicht an, weil diese Vorschrift in Satz 1 in Konkretisierung des gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Vertrauensschutzes und der bundesrechtlichen Vorgabe des § 16 Satz 2 HRG ein Auslaufen eines eingestellten Studiengangs auch (nur) innerhalb der - hier abgelaufenen - Regelstudienzeit vorschreibt und die aus Kostengründen zusätzlich in Satz 2 eingeführte Verweisungsmöglichkeit (vgl. LT/Ds. 16/3265 a.a.O.) vorliegend nicht entscheidungsrelevant ist.

Nach alledem ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss abzuändern und der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück