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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: 8 TG 976/07
Rechtsgebiete: HBKG, VwGO


Vorschriften:

HBKG § 15 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
1. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO setzt kein besonderes Eilbedürfnis und insbesondere nicht voraus, dass ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt eine Zwangsmittelandrohung enthält.

2. Ein nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlicher bestimmter Antrag muss in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich formuliert und äußerlich hervorgehoben sein, es genügt, dass er oder das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus den dargelegten Gründen zweifelsfrei und ohne Verzögerung klar erkennbar, festzustellen oder zu bestimmen ist.

3. Die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der Zurückverweisung einer Streitsache an das Verwaltungsgericht auch in einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen fehlender Sachentscheidung hat durch die Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO an Bedeutung genommen.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

8 TG 976/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Brand- und Katastrophenschutzes/Einbau von Brandschutztüren

hier: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Jeuthe, Richter am Hess. VGH Schröder

am 6. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2007 - 5 G 761/07 (V) - aufgehoben und die Streitsache an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wehrt sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung zum Einbau von Brandschutztüren.

Er ist Eigentümer des Eckgrundstücks W........str. 10/H.........str. 1 in A-Stadt-S. und betreibt dort im Erdgeschoss die Schank- und Speisewirtschaft "..." mit etwa 70 Gastplätzen.

Der Mutter des Antragstellers waren vom Magistrat - Bauaufsichtsbehörde - der Antragsgegnerin unter dem 16. Oktober 1980 und 14. Dezember 1981 Baugenehmigungen zum Umbau der Gaststätte und dem Antragsteller war am 10. April 1985 vom Magistrat - Ordnungsamt - der Antragsgegnerin eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt worden, ohne dass spezielle Auflagen zum Brandschutz erlassen worden wären.

Nach einer am 30. März 2005 durchgeführten Gefahrenverhütungsschau und nach einer entgegenstehenden Stellungnahme des Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brandschutz Dipl.-Ing. H. H. vom 29. April 2005 hatte der Magistrat - Brandschutzamt - der Antragsgegnerin bereits unter dem 4. Mai 2005 eine Anordnung der Mängelbeseitigung gegenüber dem Antragsteller erlassen.

Das von ihm dagegen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 3. Juni 2005 anhängig gemachte Klageverfahren - 5 E 1793/05 (3) - war durch Beschluss vom 17. Juli 2006 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten im Hinblick auf ein Mediationsverfahren zum Ruhen gebracht worden. Nachdem die aufgrund dieses Verfahrens eingeholte Stellungnahme des Fachplaners Brandschutz IngKH und Nachweisberechtigten gem. NBVO für Statik, Wärme, Schall- und Brandschutz, Dipl.-Ing. Franz Schächer, vom 25. Juli 2006 von Seiten der Antragsgegnerin in Zweifel gezogen worden war, war das Verfahren wieder aufgerufen und nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 9. Februar 2007 mit einer Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin eingestellt worden, nachdem diese die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufgehoben hatte.

Mit "Verfügung der Mängelbeseitigung Gefahrenverhütungsschau" vom 13. Februar 2007 gab der Magistrat - Brandschutzamt - der Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen den Einbau von fünf Brandschutztüren (T 30, T 90-RS, T 30-RS) auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 30. April 2007.

Der Bescheid ist auf § 15 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG), die Verordnung zur Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen und - durch das beiliegende Protokoll der Gefahrverhütungsschau vom 31. März 2005 - auf §§ 13, 26 bis 28, 31 und 45 der Hessischen Bauordnung (HBO) i. V. m. der Anlage 1 zur HBO gestützt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist damit begründet, dass aus Gründen des Brandschutzes die Mängel unverzüglich beseitigt werden müssten, um zu verhindern, dass es zu Schadensfällen komme.

Bei einer Nachschau im Mai 2007 solle überprüft werden, ob die Mängelpunkte abgestellt worden seien.

Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller am 7. März 2007 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben - 5 E 762/07 (V) - und den vorliegend streitbefangenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, die Verfügung der Mängelbeseitigung sei von der sachlich unzuständigen Behörde, nämlich dem Brandschutzamt anstelle des Bauaufsichtsamtes, erlassen worden, denn die geforderten Maßnahmen seien allesamt bautechnischer Natur und unterlägen ausschließlich der Hessischen Bauordnung; deshalb sei auch die frühere Verfügung aufgehoben worden.

Auch in materieller Hinsicht sei die Verfügung rechtswidrig. Er habe in der Vergangenheit rauchschutzschließende Schutztüren einbauen lassen. Weitergehende Brandschutztüren seien nicht zuletzt wegen des Bestandsschutzes aufgrund der ohne Brandschutzauflagen erlassenen Baugenehmigungen und der Gaststättenerlaubnis, aber auch mangels entsprechender Notwendigkeit nicht erforderlich, wie sich aus der Stellungnahme des Fachplaners Brandschutz, Dipl.-Ing. Franz Schächer, vom 25. Juli 2006 ergebe. Das Brandschutzamt habe in der Verfügung auch nicht näher sachlich begründet, warum in Abweichung von dieser Stellungnahme die geforderten brandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich seien.

An der sofortigen Vollziehung dieser rechtswidrigen Verfügung bestehe auch insbesondere deshalb kein öffentliches Interesse, weil er in der Zwischenzeit bereits bauliche Maßnahmen in Form des Einbaus von rauchschutzschließenden Schutztüren auf der Grundlage dieser brandschutztechnischen Stellungnahme vom 25. Juli 2006 vorgenommen habe. Die von der Antragsgegnerin behauptete Gefahrenlage bestehe deshalb nicht.

Nachdem es in der Eingangsverfügung darauf hingewiesen hatte, dass die angegriffene Verfügung zwar eine Vollziehungsanordnung enthalte, nicht jedoch ein Zwangsmittel benenne, das nach Fristablauf zur Anwendung gelangen solle, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag mit Beschluss vom 18. April 2007 - 5 G 761/07 (V) - abgelehnt.

Der Antrag sei "schon deshalb unbegründet, da die angegriffene Verfügung ... kein Zwangsmittel androht, dessen Verwirklichung der Antragsteller befürchten müsste, wenn er dem befehlenden Inhalt der angegriffenen Verfügung nicht nachkäme und die ihm gesetzte Frist verstreichen ließe". Es fehle schon an der nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVG für eine Vollstreckung erforderlichen Androhung eines bestimmten Zwangsmittels. Müsse der Antragsteller nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand eine Verwirklichung der ihm aufgegebenen Handlungspflichten im Wege einer Ersatzvornahme nicht fürchten, sei für einen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, kein Raum.

Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 23. April 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 7. Mai 2007 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verstoße bereits gegen den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 5 VwGO. Es komme ausschließlich darauf an, dass in der Verfügung die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. Ob die Behörde darüber hinaus bereits ein Zwangsmittel angedroht habe oder nicht, sei für die Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrages auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht von Bedeutung; andernfalls hätte dies gesetzlich geregelt werden müssen. Zudem habe er angesichts der Vollziehungsanordnung auch mit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen müssen, zu denen auch eine Zwangsmittelandrohung gehöre. Der Gesetzgeber habe einem betroffenen Bürger nicht zugemutet, eine solche Zwangsmittelandrohung abwarten zu müssen.

Die Ablehnung des Antrags auf Erlass einstweiligen Rechtsschutzes mit der vorliegenden Begründung sei deshalb rechtsfehlerhaft und aufzuheben.

Nach gerichtlicher Aufforderung hat er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Juni 2007 unter Bezugnahme auf seine Klagebegründung zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung Stellung genommen.

Nachdem die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 20. Juni 2007 die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung verteidigt und das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einer Sachstandsanfrage vom 8. Januar 2008 eine alsbaldige Terminierung des Klageverfahrens angekündigt hatte, hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Februar 2008 gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren 5 E 1793/05 (3) und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht am 7. Mai 2007 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 23. April 2007 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2007 hat im Sinne der vom Antragsteller entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beantragten Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht Erfolg.

Die in der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2007 enthaltene und damit innerhalb der erst am 23. Mai 2007 abgelaufenen Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung des Antragstellers genügt auch den Anforderungen des Satzes 3 dieser Vorschrift und ist geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgreich in Zweifel zu ziehen.

Das ergibt sich schon aus seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht verstoße dadurch gegen den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 5 VwGO, dass es seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage trotz der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung allein deshalb abgelehnt hat, weil in der Verfügung nicht zugleich ein Zwangsmittel angedroht worden sei.

Das vom Verwaltungsgericht vorausgesetzte - allerdings verfahrensrechtlich nicht eingeordnete - Erfordernis einer drohenden Durchsetzung der dem Antragsteller aufgegebenen Handlungspflicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung lässt sich nämlich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 80 VwGO entnehmen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben danach gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, so dass der belastende Verwaltungsakt im Interesse effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG während des Hauptsacheverfahrens nicht durchgesetzt, verwirklicht oder sonst ausgenutzt werden kann. Für den Fall, dass diese dem effektiven Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte dienende aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes oder aufgrund einer behördlichen Vollziehungsanordnung im öffentlichen Interesse entfällt, kann sie nach Absatz 5 auf Antrag des Betroffenen vom Gericht der Hauptsache angeordnet oder wiederhergestellt werden, ohne dass es dafür eines besonderen Eilbedürfnisses, etwa im Sinne eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §123 Abs. 1 VwGO glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes, bedürfte. Das schutzwürdige Individualinteresse an einstweiligem Rechtsschutz ergibt sich hier bereits aus der sofortigen Vollziehbarkeit des in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifenden belastenden Verwaltungsaktes und wird dementsprechend vom Gesetzgeber ohne Weiteres angenommen.

Zutreffend hat der Antragsteller weiter darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung jederzeit - insbesondere etwa nach der für den Mai 2007 angekündigten Nachschau - mit der Einleitung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen, zu denen auch eine Zwangsmittelandrohung gehört, rechnen musste, während dies nach einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage während des Klageverfahrens gemäß § 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) nicht zulässig wäre; schon daraus ergäbe sich das vom Verwaltungsgericht "vermisste" Eilbedürfnis bzw. besondere Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag des Antragstellers.

Hinzu kommt, dass die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO - nicht - wie nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorausgesetzt - nur der behördlichen Verwaltungsvollstreckung im engeren Sinne, sondern - wie die Einbeziehung rechtsgestaltender und feststellender Verwaltungsakte sowie der Verwaltungsakte mit Doppelwirkung zeigt - sämtlichen behördlichen oder privaten Umsetzungs-, Verwirklichungs- oder Ausnutzungsmaßnahmen entgegensteht. Ein "besonderes Rechtsschutzinteresse" des Antragstellers an der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ergäbe sich danach nicht nur aus der gemäß § 3 Abs. 5 der Gefahrenverhütungsschauverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. I S. 264) - GVSVO - nach Fristablauf durchzuführenden Nachschau mit einer dann erneut und mit einer Zwangsgeldandrohung gemäß §§ 69 und 76 HVwVG zu erlassenden Anordnung zur Mängelbehebung (vgl. Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht, 6. Aufl. 2000, Anm. 5 zu § 15 HBKG), sondern schon aus der bußgeldbedrohten Ordnungswidrigkeit gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) - HBKG - durch die Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 3 HBKG.

Die Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2007 enthält auch einen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen bestimmten Antrag.

Ein solcher muss nicht ausdrücklich formuliert oder äußerlich hervorgehoben sein, es genügt, dass er oder das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus den dargelegten Beschwerdegründen zweifelsfrei und ohne Verzögerung klar erkennbar, festzustellen oder zu bestimmen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. September 2002 - 12 TG 2216/02.A - InfAuslR 2003 S. 281 ff. = juris Rdnr. 13).

Das ist hier der Fall, denn die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 7. Mai 2007 schließt mit der Forderung ab, die mit der vorliegenden Begründung rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Antrags auf Erlass einstweiligen Rechtsschutzes aufzuheben. Das entspricht inhaltlich einer Zurückverweisung entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zum Zwecke einer erstinstanzlichen Sachentscheidung, denn einen - über die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses hinausgehenden - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht einmal durch eine Bezugnahme auf seine erstinstanzliche Antragsschrift gestellt (vgl. dazu u. a. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002 S. 1388 = juris Rdnr. 3); der ausdrückliche Zurückverweisungsantrag vom 1. Februar 2008 stellt deshalb lediglich eine bestätigende Klarstellung dar.

Aufgrund dieses Antrags wird die Streitsache in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des vom Antragsteller erfolgreich angegriffenen Beschlusses an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Möglichkeit der Zurückverweisung einer Streitsache an das Verwaltungsgericht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 130 VwGO wegen fehlender Sachentscheidung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt und hat nach der Neufassung dieser Vorschrift sogar an Bedeutung gewonnen, weil das Beschwerdegericht nunmehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Überprüfung der form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist (vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 11 S 1442/02 - NVwZ-RR 2003 S. 532 ff. = juris Rdnrn. 3 f. m. w. N.), und weil es selbst dann keine den Streitfall neu aufarbeitende, originär eigene Entscheidung trifft, wenn der erstinstanzliche Beschluss durch die Beschwerdebegründung erschüttert worden ist (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 18. September 2007 - 8 TG 2841/06 - juris Rdnr. 11 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat hier im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO "noch nicht in der Sache selbst entschieden", weil es aufgrund seiner vom Senat nicht geteilten Auffassung noch nicht im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers und damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung des Magistrats - Brandschutzamt - der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2007 summarisch geprüft und deshalb die zwischen den Beteiligten streitigen rechtlichen Fragen nicht erörtert hat (vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 a. a. O. juris Rdnrn. 7 f.).

Die danach entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zulässige Zurückverweisung erscheint auch sachgerecht, weil es höchst zweifelhaft erscheint, ob die den eigentlichen Gegenstand des Streits bildenden, in der form- und fristgerechten Beschwerdebegründung - nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss folgerichtig - nicht angesprochenen Fragen der Behördenzuständigkeit des Brandschutzes und der Notwendigkeit der geforderten Brandschutztüren einer Prüfung durch das Beschwerdegericht trotz der Beschränkung durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zugänglich sein könnten und weil den Beteiligten ansonsten auch eine Instanz verloren ginge (vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 a. a. O. juris Rdnr. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 10 Ce 02.2649 - juris Rdnr. 5).

Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht in seiner Sachstandsanfrage vom 8. Januar 2008 an das Beschwerdegericht mitgeteilt hat, dass die Klagesache allmählich zur Terminierung anstehe, so dass es sich ohnehin bald eingehend mit der Sach- und Rechtslage befassen wird und deshalb ein nennenswerter Zeitverlust bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu befürchten ist.

Andererseits erscheint ein sofortiges behördliches Einschreiten aus Brandschutzgründen und deshalb auch eine sofortige sachliche Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht dringend geboten. Der Antragsteller hat nämlich bereits rauchschutzschließende Schutztüren auf der Grundlage der brandschutztechnischen Stellungnahme des Dipl.-Ing. Schächer vom 25. Juli 2006 eingebaut und die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung vom 13. Februar 2007 nicht dargelegt, warum sie trotz der ihr in § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5 der Hessischen Bauordnung (HBO) wohl eingeräumten Möglichkeit geringerer Anforderungen und trotz der entgegenstehenden Einschätzung des Fachplaners Brandschutz, Dipl.-Ing. Schächer, an den in der Anlage 1 zur HBO vorgesehenen Brandschutztüren festhält, warum diese also hier dringend erforderlich seien.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG für das dadurch veranlasste Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und folgt der Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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