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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2001
Aktenzeichen: 8 TZ 1042/01
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
1. Zum Anmeldeverfahren einer Kandidatur für die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Verwaltungsrichter im Falle der Änderung der Beschlussvorlage.

2. Mit dem Scheitern einer gemeinsamen Liste ist die an den Kreisausschuss gerichtete Anmeldung für die von diesem vorbereitete gemeinsame Vorschlagsliste aller Fraktionen erkennbar erledigt. In einem solchen Fall bedarf es einer erneuten förmlichen Einbringung eines auf eine Person bezogenen Wahlvorschlages vor Behandlung des fraglichen Tagesordnungspunktes in der Sitzung.


Gründe:

Der noch innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vorn 6. März 2001 ist abzulehnen. Aus den Ausführungen des Antragstellers in seinem Antragsschreiben vom 30. März 2001 ergeben sich weder der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch der ergänzend angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entsprechend Nr. 3 dieser Vorschrift. Die in dem nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen Schriftsatz vom 08. Mai 2001 aufgeführten Gründe sind nicht berücksichtigungsfähig.

Der Antragsteller hat zur Begründung des Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder einen "tragenden Rechtssatz" noch eine "erhebliche Tatsachenfeststellung", also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung des Verwaltungsgerichts, mit "schlüssigen Gegenargumenten" so in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - DVBI. 2000 S. 1458 ff.), dass die Zurückweisung seines einstweiligen Rechtsschutzantrages nach summarischer, das Beschwerdeverfahren nicht vorwegnehmender Prüfung im Ergebnis als fehlerhaft erscheint.

Der zunächst erhobene Einwand des Antragsteilers, eine Wahlwiederholung ... wäre .. tatsächlich möglich gewesen", geht an der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auf Seite 15 f. des Beschlussabdrucks vorbei, dass der Antragsteller eine gezielte, systematische - oder gar willkürliche - Nichtberücksichtigung seiner Kandidatur für die Vorschlagsliste bei der Auswahlentscheidung des Antragsgegners am 30. Januar 2001 nicht habe glaubhaft machen können, denn nach dieser - von ihm damit nicht angegriffenen - Begründung bestand gerade kein Anlass für eine Wahlwiederholung. Auch der Einwand, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhe auf einem unzutreffend festgestellten Sachverhalt, weil die Fraktion der "Republikaner" nach dem 14. November 2000 keine neue Liste eingereicht habe, ist nicht schlüssig. Das Verwaltungsgericht ist nämlich ausweislich der auf Seite 3 seines Beschlusses wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung übereinstimmend mit diesen Ausführungen des Antragstellers davon ausgegangen, dass die Fraktion der "Republikaner" zwar nach dem Scheitern der ursprünglich vom Kreisausschuss vorbereiteten gemeinsamen Vorschlagsliste aller Fraktionen, aber noch "unmittelbar vor" der Kreistagssitzung vom 14. November 2000 bzw. vor der Behandlung des fraglichen Tagesordnungspunktes in dieser Sitzung einen eigenen Wahlvorschlag eingebracht habe, während der Antragsteiler dies obwohl vor bzw. während dieser "gescheiterten" Sitzung als auch danach bis zu der dann maßgeblichen Sitzung vom 30. Januar 2001 unterlassen habe. Seine an den Kreisausschuss gerichtete Anmeldung für die von diesem vorbereitete gemeinsame Vorschlagsliste aller Fraktionen war - entgegen seinem Vorbringen im Zulassungsantrag - mit dem Scheitern dieser gemeinsamen Liste - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch für ihn erkennbar erledigt, so dass er - wie die anderen Fraktionen/Abgeordneten auch - einen auf seine Person bezogenen Wahlvorschlag in eine der beiden fraglichen Sitzungen des Antragsgegners förmlich hätte einbringen müssen, wenn er bei der in diesen Sitzungen beabsichtigten und schließlich am 30. Januar 2001 getroffenen Auswahlentscheidung hätte berücksichtigt werden wollen.

Zur Begründung des weiter geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwG hat der Antragsteller - was aber erforderlich gewesen wäre - keine konkrete klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage benannt.

Danach ist der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3 GKG und folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGV und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

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