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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2001
Aktenzeichen: 8 TZ 716/01
Rechtsgebiete: VwGO, HVwKostG
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1 | |
HVwKostG § 14 Abs. 1 S. 2 |
Gründe:
Auf den rechtzeitig eingegangenen und die Anforderungen des § 146 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO noch erfüllenden Zulassungsantrag vom 28. Februar 2000 ist die Beschwerde zuzulassen.
Die Beschwerde hat auch Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hätte den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 25. September 2000 anzuordnen, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnen müssen.
Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 14 TG 4045/96 - NVwZ-RR 1998, 463; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 - NVwZ-RR 1992, 221 f.; Emrich, NVwZ 2000, 163 f.).
Demgegenüber wird als Gegenmeinung vertreten, die Kostenentscheidung in einem Widerspruchsbescheid stelle auch nicht im Zusammenwirken mit der Gebührenfestsetzung eine "Anforderung" von Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Wegen der Abhängigkeit der Kostentragungspflicht vom Ausgang der Sachentscheidung teile die Kostenentscheidung das rechtliche Schicksal der Sachentscheidung, und zwar auch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung einer Klage (vgl. VGH Bad. Württ., Beschluss vom 4. Mai 1987 - 14 S 795/87 - VBlBW 1988, 19 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, Rdnr. 62 zu § 80 m.w.N.; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., 2000, Rdnr. 15 a zu § 80 m.w.N.).
Vereinzelt bleibt die Frage unentschieden, ob § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf unselbständige Kostenentscheidungen auch dann nicht anzuwenden sei, wenn der Anfechtungsklage gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Jedenfalls erstreckt sich nach dieser Auffassung die aufschiebende Wirkung auch auf die zu dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ergangene Kostenentscheidung, sofern die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei insoweit nicht anzuwenden (OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Juli 1984 - Bs VI 41/84 - NVwZ 1986, 141).
Den beiden dargestellten Gegenmeinungen kann nicht gefolgt werden, auch wenn sie für sich in Anspruch nehmen können sollten, dass sie überwiegend vertreten werden. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallen ohne Weiteres auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens jedenfalls dann unter die Begriffe der öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie - wie hier - ausschließlich Gebühren sind oder zum weitaus überwiegenden Teil Gebührencharakter haben, also öffentliche Abgaben sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 221; Emrich, a.a.O., S. 164). Darüber hinaus folgt auch aus dem Gesetzeszweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass Kosten des Widerspruchsverfahrens unter diese Vorschrift fallen. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen zunächst zur Verfügung stehen, ohne dass der Ausgang eines oft langwierigen Streitverfahrens abgewartet werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Hess. VGH, a.a.O., S. 463).
Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch der oben umschriebene Gesetzeszweck beanspruchen ohne Weiteres auch Geltung für den Fall, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht isoliert, sondern im Widerspruchsbescheid oder jedenfalls im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit diesem angefordert und festgesetzt werden. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, im Fall der unselbständigen Kostenentscheidung von der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung abzuweichen (vgl. Hess. VGH, a.a.O.). Der Antragsgegner führt im Beschwerdezulassungsantrag zu Recht aus, die Verwaltungskostenentscheidung sei nicht zwingender Bestandteil des Widerspruchsbescheides. Sie sei ein eigenständiger Verwaltungsakt, selbst wenn sie nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes - HVwKostG - mit der Widerspruchsentscheidung in einem Bescheid zusammengefasst werde. Ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nichts anderes auch dann gelten kann, wenn beide Entscheidungen zwar in getrennten Schriftstücken abgefasst sind, aber in einer Briefsendung versandt werden.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat keinen Erfolg, denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts; auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat seinen Antrag lediglich mit Einwänden gegen die Gewerbeuntersagung begründet. Es kann hier dahinstehen, ob ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, der gegen eine in einem Widerspruchsbescheid enthaltene Verwaltungskostenfestsetzung erhoben worden ist, schon dann Erfolg hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage einer Vollziehung der Sachentscheidung entgegensteht (so OVG Hamburg, a.a.O.). Denn Streitgegenstand ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Frage, ob der Widerspruch gegen die im Widerspruchsbescheid vom 25. September 2000 festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 500,00 DM aufschiebende Wirkung hat oder nicht.
Nach allem hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Gemäß I.7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563) legt der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Fälle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, also 125,00 DM zugrunde. Der Senat macht von der ihm durch § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch, den Streitwert auch für das Verfahren erster Instanz von Amts wegen zu ändern.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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