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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: 8 UE 1109/07
Rechtsgebiete: HStubeiG, GULE, StuGuG, HImmaVO, GG, Hess. Verf.


Vorschriften:

HStubeiG § 11
GULE § 2
StuGuG § 1
StuGuG § 2
StuGuG § 3
StuGuG § 4
StuGuG § 5
StuGuG § 6
HImmaVO § 1
HImmaVO § 3
HImmaVO § 4
HImmaVO § 5
HImmaVO § 6
HImmaVO § 10
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 70
GG Art. 105 ff
Hess. Verf. Art. 59
Hess. Verf. Art. 63
1. Die Erhebung von Langzeitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung, die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und die zeitlich begrenzte "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV.

2. Die unechte Rückwirkung des Studienguthabengesetzes durch die Anknüpfung der Gebührenpflicht an bei seinem Inkrafttreten absolvierte Studienzeiten ist auch im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung der Bonus-, Übergangs- und Härtefallregelungen nicht rechtsstaatswidrig.

3. Ein grundständiges Promotionsstudium ist nicht von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung ist Promotionsstudierenden vorbehalten, die bereits über ein ersten berufsqualifizierenden Abschluss verfügen.

4. Eine Billigkeitsentscheidung der Hochschule wegen einer unbilligen Härte durch die Gebührenerhebung bedarf gemäß § 6 Abs. 3 HImmaVO eines besonderen und hinreichend begründeten Antrags.

5. Das Nichtvorliegen eines Regelbeispiels gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 HImmaVO schließt auch für seinen Regelungsbereich eine Einzelfallentscheidung nach dem allgemeinen Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO nicht aus; die Regelbeispiele bieten aber eine Auslegungshilfe dahin, dass eine vergleichbar belastende Situation vorliegen muss.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 UE 1109/07

Verkündet am 15. November 2007

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Hochschulrechts (Langzeitstudiengebühren)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Jeuthe als Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Schröder, Richterin am VG Wiesbaden Dr. Diehl, ehrenamtliche Richterin Mörchen, ehrenamtliche Richterin Reifenberg

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war im Wintersemester 2003/2004 im 38. Hochschulsemester Politologie an der beklagten Johann Wolfgang Goethe-Universität in A-Stadt eingeschrieben. Er studiert auch gegenwärtig noch in einem Promotionsstudiengang, der gemäß einer bis 1996 geltenden Promotionsordnung die Erlangung des Grades eines Doktors der Philosophie ohne vorherige Zwischen-, Magister- oder Diplomprüfung ermöglicht hatte. Zur Vermeidung sozialer Härten ist ihm zuletzt eine Frist zur Abgabe seiner Dissertation bis 2008 gewährt worden. Er erarbeitet eine empirische Dissertation mit dem Arbeitstitel "Kulturpolitik heute: Das Kunstmuseum im Spannungsfeld zwischen öffentlicher Subvention und Kulturindustrie".

Mit Bescheid vom 21. Mai 2004 setzte die Abteilung für Studentische Angelegenheiten der Beklagten für die Rückmeldung zum Studium im Sommersemester 2004 ein Studienguthaben des Klägers von 13 Semestern gemäß dem Hessischen Studienguthabengesetz - StuGuG - fest, das aus einer Regelstudienzeit von neun Semestern plus vier Semestern errechnet worden war. Wegen Verbrauchs des Studienguthabens wurde eine Gebühr in Höhe von 500 € festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter Hinweis auf sein gebührenfreies Promotionsstudium und den Bezug von Sozialhilfe wegen einer körperlichen Behinderung Widerspruch und wandte sich mit einem weiteren Schreiben vom 26. Juni 2004 gegen die Gebührenfestsetzung. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Entgegen der Berechnung des Studienguthabens im Ausgangsbescheid, bei der der Diplom-Studiengang zugrunde gelegt worden sei, sei die Regelstudienzeit von 10 Semestern für den derzeit angebotenen Magister-Studiengang Politologie heranzuziehen. Das Studienguthaben betrage 14 Semester. Bei seinem Studiengang handele es sich nicht um ein kostenfreies Promotionsstudium. Die Voraussetzungen für einen Erlass, eine Stundung oder eine Minderung der Studiengebühr aus sozialen Härtegründen seien bei ihm nicht gegeben. Finanzielle Gründe seien nur in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung beachtlich. Auch die studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung könnten bei ihm keine Berücksichtigung finden, weil von einer unbilligen Härte dann keine Rede mehr sein könne, wenn die Regelstudienzeit fast um das Vierfache überschritten sei.

Der Kläger hat am 26. August 2004 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, das zugrunde gelegte Studienguthabengesetz und damit auch die Hessische Immatrikulationsverordnung - HimmaVO - seien verfassungswidrig. Der hessische Gesetzgeber habe mit diesen Regelungen unter Missachtung der bei der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zu beachtenden Anforderungen, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergäben, den ihm verfassungsrechtlich gesteckten Rahmen nicht eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien für die Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben begrenzende Voraussetzungen zu beachten: Sie bedürften im Unterschied zu einer Steuer einer besonderen sachlichen Rechtfertigung und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Pflichtigen eines besonderen Grundes für die zusätzliche Belastung. Außerdem gebiete der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans eine Organisation der erzielten Einnahmen innerhalb des Haushaltsplanes.

Hinsichtlich der Höhe der Studiengebühren für Langzeitstudierende fehle es an einem rechtfertigenden Grund. Die Höhe hänge wesentlich von der Finanzierungsverantwortlichkeit ab, die der Gesetzgeber konkret übernommen habe. Hier steche bereits insoweit ein äußerst grobes Missverhältnis ins Auge, weil nicht nur aus Gründen der Vereinfachung und Handhabbarkeit die Höhe der Studiengebühren für Studierende pauschaliert werde, sondern einheitlich überhöhte Kosten unabhängig davon, in welcher Höhe sie bei den jeweiligen Studiengängen anfielen, abgerechnet würden. Die erwirtschafteten Gelder würden auch nicht den jeweiligen Universitäten verbleiben, sondern an den allgemeinen Landeshaushalt abgeführt. Die sofort mögliche Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende und die damit verbundene Rückwirkung des Gesetzes sei verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Es fehle an ausreichenden Übergangsregelungen insbesondere für Studierende mit Kindern, studienparalleler Berufstätigkeit oder einer Tätigkeit in universitären Selbstverwaltungsgremien.

Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Hessen könnten sich nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 zur Erhebung von Studiengebühren nach dem baden-württembergischen Landeshochschulgesetz stützen, das mit der hessischen Regelung nicht vergleichbar sei. Die erzielten Studiengebühren seien dort bei den Universitäten verblieben und damit unmittelbar den Hochschulen zugute gekommen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht die nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 zum baden-württembergischen Verwaltungskostenbeitrag nicht berücksichtigen können. Das Argument des Bundesverwaltungsgerichts, das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip seien bei Studiengebühren von zunächst 500 € pro Semester eindeutig gewahrt, sei lediglich eine Behauptung. Die Überlegungen zu Art. 12 GG überzeugten nicht. Die Eignung der Studiengebührenregelung zur Verhaltenslenkung bei Studierenden, die beim Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes schon länger studiert und ihre Lebensplanung darauf ausgerichtet hätten, sei fraglich.

Aber selbst wenn die Verfassungsmäßigkeit des Studienguthabengesetzes und der Hessischen Immatrikulationsverordnung angenommen werden könnte, sei es bedenklich, dass die Beklagte im Falle des Klägers bei der Berechnung der Regelstudienzeit auf den jetzt angebotenen Magisterstudiengang Politikwissenschaften abstelle. Der Kläger belege einen Promotionsstudienplatz, der mit dem heutigen Studiengang nicht vergleichbar sei. Für ein Promotionsstudium werde nach dem Studienguthabengesetz keine Gebühr erhoben.

Jedenfalls erfülle der Kläger wegen seiner erheblichen Behinderung aufgrund chronischer Erkrankungen und wegen seines Sozialhilfebezugs die Voraussetzungen der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 3 HImmaVO.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 21. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Kläger betreibe einen mit einem Magisterstudium vergleichbaren grundständigen Studiengang und (noch) kein Promotionsstudium im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StuGuG, deren Sinn und Zweck es sei, Studierenden, die über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss verfügten, ein kostenfreies Promotionsstudium zu ermöglichen, das nach dem Erwerb eines ersten Abschlusses nach § 3 Abs. 3 StuGuG ebenfalls grundsätzlich gebührenpflichtig wäre. Die Heranziehung der Regelstudienzeit des Magisterstudienganges sei deshalb geboten gewesen, weil der von dem Kläger gewählte Studiengang seit längerem nicht mehr existiere.

Die Voraussetzungen für einen Erlass, eine Minderung oder eine Stundung der Studiengebühr müssten in einem gesonderten Verfahren geprüft werden. Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids sei davon nicht berührt.

Mit Urteil vom 22. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig ergangen.

Die der Festsetzung der Studiengebühr zu Grunde liegenden Vorschriften des Studienguthabengesetzes und der Hessischen Immatrikulationsverordnung seien mit höherrangigem Recht vereinbar und insbesondere verfassungsgemäß.

Die erkennende Kammer habe bereits in ihrem Beschluss vom 21. Juli 2004 (12 G 2920/04; bestätigend: Hess. VGH, Beschluss v. 9. November 2004 - 5 TG 2386/04) u. a. folgendes ausgeführt:

"Der hessische Landesgesetzgeber hat mit Erlass des StuGuG von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz zustehenden, insoweit nicht durch Rahmenvorschriften des Bundes beschränkten Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze Gebrauch gemacht.

Die mit dem StuGuG auch in Hessen eingeführte Studiengebühr genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für die Erhebung von Abgaben entwickelt wurden.

Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerwGE 50, 217, BVerwGE 95, 188). Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber neben Gesichtspunkten der Finanzierung der Hochschulen und der Vermeidung des Missbrauchs des Studentenstatus mit der Einführung von Studiengebühren auch bezweckt hat, die Studierenden zu einem zügigen Studium und zum baldigen Studienabschluss anzuhalten. Dass Gebühren auch erhoben werden können, um das Verhalten des Gebührenschuldners zu lenken, ist allgemein anerkannt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, BVerwGE 115, 32; Bay VGH, Urteil vom 28.03.2001, Az.: 7 B 00.1151 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, welches besagt, dass die erhobenen Gebühren in keinem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen dürfen, ist gleichfalls nicht verletzt. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Studiengebühr in einem derart groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung des Staates steht. Mit der Studiengebühr soll der mit der Einschreibung verbundene Vorteil für die Studierenden (zumindest teilweise) abgegolten werden. Dieser besteht in der jederzeitigen und umfassenden Berechtigung, das Ausbildungsangebot der Hochschulen wahrzunehmen, wobei es nicht darauf ankommt, inwieweit der gebührenpflichtige Studierende das Ausbildungsangebot der Universität tatsächlich nutzt. Dies gilt auch für die Studierenden, die bereits sämtliche Leistungsnachweise erbracht haben und sich im Selbststudium befinden. Wollen sie das Ausbildungsangebot der Hochschule tatsächlich nicht wahrnehmen, so können sie sich beurlauben lassen und so die Zahlung der Gebühr vermeiden. Die erhobene Studiengebühr leistet lediglich einen finanziellen Beitrag zu den Kosten eines Studiums, dessen tatsächliche Kosten auch bei einem kostengünstigen Studium weit über dem Betrag der erhobenen Studiengebühr liegen. Hierbei ist im übrigen unerheblich, dass die Einnahmen aus den erhobenen Studiengebühren gemäß § 4 StuGuG dem Landeshaushalt zufließen und nach der geltenden Gesetzeslage die Hochschulen zehn vom Hundert der vereinnahmten Gebühren zur Deckung der Kosten für die Ausführung des Gesetzes erhalten, denn die Hochschulen werden im wesentlichen mit Landesmitteln finanziert und die gebührenpflichtigen Studierenden erhalten tatsächlich den Vorteil, der mit der erhobenen Gebühr teilweise abgegolten werden soll (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.; VG Göttingen, Urteil vom 04.03.2004, Az.: 4 A 98/03). Da die von den gebührenpflichtigen Studierenden erhobenen Studiengebühren die Kosten eines Studiums bei weitem nicht decken, besteht auch kein Anhalt für eine mögliche Verletzung des Kostendeckungsprinzips, welches an hand einer generalisierenden Betrachtung besagt, dass das Gebührenaufkommen den Gesamtaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung nicht absichtlich dauernd übersteigen darf (BVerwGE 26, 305).

Die hier streitgegenständlichen Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren nach dem StuGuG verstoßen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach Art. 12 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Ein Anspruch auf ein kostenloses Studium wird durch dieses Grundrecht nicht gewährleistet (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.). Soweit aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ein Anspruch auf ein Ausbildungsangebot folgt, das allen dazu Befähigten, unabhängig von den Besitzverhältnissen der Eltern, ein Studium ermöglicht, trägt die vorgenommene Einrichtung eines Studienguthabens nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch dem hinreichend Rechnung. Während der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier weiterer Semester werden nach der hessischen Regelung Studiengebühren nicht erhoben, so dass es auch finanziell schlechter gestellten Studierenden grundsätzlich möglich ist, ein erstes berufsqualifizierendes Studium kostenfrei zu absolvieren. Darüber hinaus gibt es neben Härtefallregelungen, die unter Umständen auch wirtschaftliche Notlagen berücksichtigen, Sonderregelungen für Doppelstudien, Studienwechsel und konsekutive Studiengänge. Damit handelt es sich bei der Erhebung von Studiengebühren letztlich nicht um eine Beschränkung des Zugangs zum Studium, sondern lediglich um eine Ausgestaltung der Studienbedingungen, deren Rechtmäßigkeit an den Voraussetzungen für die Regelungen zur Berufsausübung zu messen ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelungen des StuGuG in diesem Sinne bestehen keine Bedenken. Der Gesetzgeber verfolgt mit seiner Absicht, durch die Einführung der Studiengebühren auf ein zügiges und zielgerichtetes Hochschulstudium der Studierenden hinzuwirken und der missbräuchlichen Ausnutzung der sozialen Vergünstigungen des Studentenstatus möglichst Einhalt zu gebieten, legitime Anliegen des Gemeinwohls. Die Erhebung von Studiengebühren im Fall der Überschreitung der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier Semester ist ein geeignetes Mittel, diese Ziele zu erreichen, da davon ausgegangen werden kann, dass ein Studienanfänger bei der Planung seines Studiums diese zeitliche Grenze im Auge behalten und versuchen wird, sein Studium zuvor zu beenden, um die Zahlung dieser Gebühr zu vermeiden. Aber auch Langzeitstudenten werden voraussichtlich zur Vermeidung der Zahlungspflicht anstreben, ihr Studium möglichst bald zum Abschluss zu bringen. Es wird auch wenig attraktiv sein, den Studentenstatus lediglich deshalb aufrecht zu erhalten, um in den Genuss sozialer Vergünstigungen zu kommen, wenn man hierfür zunächst eine nicht unerhebliche Gebühr entrichten muss. Aber auch hinsichtlich des weiteren vom Gesetzgeber verfolgten, am Gemeinwohl orientierten Ziels, zur Finanzierung der Hochschulen beizutragen, stellt sich die von ihm gewählte Regelung zur Erhebung von Studiengebühren als geeignetes Mittel dar. Mildere, gleichermaßen geeignete Mittel, auf die der Gesetzgeber im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verweisen wäre, standen nicht zur Verfügung. Die Zahlung der Studiengebühr ist den Studierenden auch zumutbar, und damit ist die Regelung verhältnismäßig im engeren Sinne. Das nach § 2 StuGuG zu ermittelnde Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier weiterer Semester lässt grundsätzlich ausreichend Zeit für ein gebührenfreies Studium unter Einschluss einer anfänglichen Orientierungsphase. Durch Erhöhung der Regelstudienzeit um weitere drei bzw. vier Semester wurde auch dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass sich ein Studium aufgrund notwendiger Erwerbstätigkeit hinauszögert. Dessen ungeachtet durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass aufgrund des bestehenden Unterhaltsrechts und des Rechts auf Ausbildungsförderung dem Studierenden im Regelfall eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage zur Verfügung steht, ein Studium innerhalb des zeitlichen Rahmens des Studienguthabens gebührenfrei abzuschließen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.). Hinzu kommt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber in § 3 und § 6 des StuGuG und im § 6 der HImmaVO darüber hinausgehende Regelungen getroffen hat, um unbillige Härten und unzumutbare Konsequenzen aus den Vorschriften zur Erhebung der Studiengebühren zu vermeiden. Im Rahmen dieser Regelungen werden u. a. Behinderungen und chronische Erkrankungen ebenso berücksichtigt wie familiäre und wirtschaftliche Notlagen. Ein möglicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist abgesehen von der bereits oben erörterten Frage der gleichen Bildungschancen für jedermann unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Eltern nicht ersichtlich. Die Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren nach dem StuGuG entfalten keine unzulässige Rückwirkung, weder im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 GG noch im Hinblick auf Art. 103 GG. Die Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren in Hessen bewirken keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten, so dass es sich hierbei nicht um eine so genannte "echte " Rückwirkung handelt. Nach den vorgenannten Vorschriften wird die Gebührenpflicht frühestens im Sommersemester 2004, teilweise auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des StuGuG relevant. Soweit die Entstehung der Studiengebührenpflicht davon abhängig ist, inwieweit das den Studierenden zur Verfügung stehende Studienguthaben in der Vergangenheit bereits verbraucht wurde, handelt es sich lediglich um eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung oder so genannte "unechte" Rückwirkung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2004, Az.: 2 ME 364/03). Eine solche "echte" Rückwirkung ist zu messen an den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Diese sind nicht mehr gewahrt und auch die "unechte" Rückwirkung ist unzulässig, wenn bei der Abwägung des enttäuschten Vertrauens der Betroffenen einerseits und der Bedeutung der Neuregelung für das Allgemeinwohl andererseits den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber hatte ein berechtigtes Interesse, die mit dem StuGuG verbundenen Zwecke möglichst bald greifen zu lassen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die nicht unerhebliche Anzahl von Langzeitstudierenden an den Hochschulen des Landes Hessen. Die Umsetzung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele wäre um viele Jahre verzögert worden, hätte man die Regelungen ganz ohne Rückanknüpfung an bereits vergangene Semester ausgestaltet und damit erst für Studienanfänger zur Anwendung gebracht. Demgegenüber konnten Studierende angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der bereits seit längerem geführten politischen Diskussionen über die Einführung von Studiengebühren nicht darauf vertrauen, dass sie ein einmal begonnenes Studium auch weit über die für dieses Studium angesetzte Regelstudienzeit letztlich auf Kosten der Allgemeinheit und gänzlich ohne eigenen Beitrag und ohne jede zeitliche Grenze beenden können würden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.; VG Göttingen, Urteil vom 04.03.2004, a. a. O.). Hinzu kommt, dass das Hessische Studienguthabengesetz unter den vorgenannten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausreichende Übergangsvorschriften bereithält. Die nach dem am 18.12.2003 in Kraft getretenen Gesetz zu entrichtenden Studiengebühren greifen schon für das Sommersemester 2004 nur bei den Studierenden, die bereits im Wintersemester 2003/2004 nicht mehr über ein Studienguthaben verfügten. Studierende, die im Wintersemester 2003/2004 noch über ein Studienguthaben verfügt hätten, werden erst ab dem Wintersemester 2004/2005 gebührenpflichtig. Darüber hinaus erhalten Studierende, die bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/3006 das Studium, für das die Gebühr erhoben wurde, erfolgreich abschließen, die entrichteten Gebühren zurück. Damit gewährt das Studienguthabengesetz den Studierenden entweder ausreichend Gelegenheit, sich im Vorfeld auf die zu entrichtenden Gebühren einzustellen, oder aber zumindest die Möglichkeit, gezahlte Gebühren zurückzufordern, soweit das Studium innerhalb von vier Semestern, zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006, nach erstmaligem Greifen der Studiengebühr beendet wird. Insbesondere letzteres dürfte in den Fällen realistisch möglich sein, in denen die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer drei bzw. vier Semester überschritten wurde. ...

Einen Verstoß gegen die Vorschriften der Verfassung des Landes Hessen, insbesondere gegen Art. 59 Abs. 1 Hess. Verfassung, beinhalten die Regelungen des StuGuG gleichfalls nicht. Auch die garantierte Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit an den Hochschulen des Landes Hessen erstreckt sich lediglich auf das, was der Einzelne vernünftigerweise als Studienförderung erwarten und verlangen kann. Zweit- und Aufbaustudien außen vorgelassen kann ein Studierender auch in diesem Rahmen vernünftigerweise nicht mehr verlangen, als ihm auch im Hinblick von Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährt wird, nämlich die Förderung eines Studiums während der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer drei bzw. vier Semester und gegebenenfalls zuzüglich weiterer Semester bei Vorliegen besonderer Umstände und/oder besonderer Härten. Die Antragsgegnerin hat insoweit zutreffend Bezug genommen auf das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 01.12. 1976, ESVGH, 27, 30.

..."

Ergänzend sei zu den Darlegungen des Klägers auszuführen, dass gegen die Höhe der streitigen Studiengebühren auch bei dem vom Kläger gewählten Studiengang keine Bedenken bestünden. Auch bei einem kostengünstigen Studiengang müsse die Beklagte in jedem Fall Personal- und Sachmittel wie Bücher sowie Räumlichkeiten bereithalten. Die Kosten hierfür überstiegen 500 € je eingeschriebenem Studenten bei weitem. Die Übergangsregelungen seien ausreichend und vermieden auch für Studierende, die wegen Kindererziehung oder studienbegleitender Berufstätigkeit langfristig hätten disponieren müssen, unzumutbare Härten. Zeiten, die nach § 3 oder nach § 11 HImmaVO zur Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums oder einer Beurlaubung berechtigt hätten, könnten bei entsprechendem Nachweis gemäß § 10 Abs. 3 HImmaVO zu einer Erhöhung des Studienguthabens um bis zu vier Semester führen. Auch sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 5 Abs. 2 StuGuG die Möglichkeit bestanden habe, das Studium noch bis zum Wintersemester 2005/2006 abzuschließen und so in den Genuss der Rückerstattung der Gebühren zu kommen. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die baden-württembergische Rückmeldegebühr von 100,- DM allein für die Bearbeitung der Rückmeldung nicht angemessen sei, habe hier nicht die von ihm angedeutete Relevanz.

Der Kläger erfülle auch die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Erhebung der streitgegenständlichen Studiengebühr. Er habe sein Studienguthaben unabhängig davon verbraucht, ob man die Regelstudienzeit für den Diplom- oder den Magisterstudiengang zu Grunde lege.

Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StuGuG liege nicht vor. Er sei nicht ausschließlich für ein Promotionsstudium immatrikuliert. Auch wenn der Kläger den von ihm gewählten Studiengang mit einer Promotion abschließen könne, handele es sich nicht um ein Promotionsstudium im Sinne des Gesetzes und im Sinne hochschulrechtlicher Definition. Die Besonderheit eines Promotionsstudiums bestehe darin, dass der Student seinen Lernprozess ausschließlich im Zusammenhang mit der Fertigstellung seiner Dissertation vorantreibe, es diene aber nicht der Erlangung eines ersten Hochschulabschlusses. Es erscheine nicht gerechtfertigt, den Kläger allein wegen des Umstandes, dass er seinen Studiengang mit einer Promotion abschließen könne, von der Gebührenpflicht auszunehmen. Diese Fälle hätten ersichtlich nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 3 StuGuG erfasst werden sollen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in dem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den Kläger mit Beschluss vom 8. September 2005 dazu ausgeführt, dass sich diese Frage eindeutig anhand der Zielrichtung des Studienguthabengesetzes und der gesetzlichen Systematik beantworten lasse. Das Studienguthabengesetz habe mit der Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG das Promotionsstudium aus der Gebührenpflicht deshalb herausgenommen, weil es dem Regelungszweck des Gesetzes - Gebührenpflicht nach Erreichen eines Studienabschlusses innerhalb des durch das Gesetz gewährten Studienguthabens - nicht unterliege. Gemeint seien Promotionsstudiengänge, die sich der Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes habe vorstellen können und die entsprechend § 31 Abs. 1 S. 2 HHG regelmäßig ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzten. Ein grundständiges Studium mit einer Promotion als erstem berufsqualifizierenden Studienabschluss, wie es der Kläger aufgrund einer seit 1996 nicht mehr geltenden Studien- und Prüfungsordnung begonnen habe, erfasse die Ausnahme des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG eindeutig nicht.

Soweit der Kläger darüber hinaus Gründe für eine Stundung, Minderung oder einen Erlass der streitigen Studiengebühren geltend mache, weise die Beklagte zutreffend darauf hin, dass diese in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen seien.

Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 25. Mai 2007 - 8 UZ 916/06 - wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Die zuständige Prüfungskommission habe die Abgabefrist für seine Dissertation wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Diabetes II, Verkleinerung des rechten Schultergelenks, Wirbelsäulenerkrankung) und im Hinblick darauf regelmäßig verlängert, dass es sich um eine empirische Arbeit mit Feldforschung an zehn Museen handele.

Er erhebe nach wie vor Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht nach dem Studienguthabengesetz in Verbindung mit der Hessischen Immatrikulationsverordnung. Gemäß Art. 63 Abs. 2 S. 1 HV müsse ein Gesetz, das eine Beschränkung oder Ausgestaltung eines Grundrechtes der Landesverfassung enthalte, dieses ausdrücklich bestimmen. Die Regelung sei daher mit Art. 19 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 S. 3 GG (sog. Zitiergebot) vergleichbar. Das Studienguthabengesetz, das eine Beschränkung der Regelungen des Art. 59 Abs. 1 HV enthalte, bringe dieses im Gegensatz zu § 11 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes nicht zum Ausdruck. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Hennenhaltungsverordnung (BVerfGE 101,1 ff.) einen Verstoß gegen das Zitiergebot unter Hinweis auf das Rechtsstaatsprinzip mit der Sanktion der Nichtigkeit der entsprechenden Rechtsverordnung geahndet. Die hier vorliegende Verletzung des Zitiergebotes aus Art. 63 Abs. 2 S. 1 HV sei kein Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern habe die Nichtigkeit der gesetzlichen Regelung und der hierauf beruhenden Rechtsverordnungen zur Folge.

Das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit seinen Einwänden zum Verstoß gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes, insbesondere gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenwahrheit auseinander gesetzt. Es qualifiziere die durch das Studienguthabengesetz eingeführte Studiengebühr als eine Mischung aus einer Gebühr zur Finanzierung der Hochschulen, zur Vermeidung des Missbrauchs des Studentenstatus und als Gebühr zur Verhaltenslenkung. Dem Studienguthabengesetz sei eine solche Zweckbestimmung nicht zu entnehmen. Aus den §§ 1 und 3 StuGuG ergäbe sich vielmehr, dass die Gebührenpflicht nicht an die Nutzung von Hochschuleinrichtungen anknüpfe, sondern - rückwirkend - an den Verbrauch eines Studienguthabens.

Auch der Umstand, dass die Gebührenerträge fast vollständig dem allgemeinen Landeshaushalt zufließen würden, spreche für eine verdeckte Steuer. Das Ziel der Vermeidung des Missbrauchs des Studentenstatus und der Verhaltenslenkung greife nur gegenüber solchen Studierenden, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation zusätzliche Kosten des Studiums durch Studiengebühren entweder gar nicht oder nur unter äußerst erschwerten Bedingungen aufbringen könnten. Wirtschaftlich starke Langzeitstudierende würden durch die Studiengebühren nicht erreicht. Dieses werde durch die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 StuGuG getroffene Regelung des § 6 Abs. 3 HImmaVO bestätigt. Hier stellten wirtschaftliche Gründe allein keinen Befreiungstatbestand dar. Damit sei nicht nur die Eignung, sondern auch die Belastungsgleichheit der Pflichtigen zweifelhaft.

Es bestünden weiterhin erhebliche Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Studiengebührenpflicht. Die Organisation des Studienbetriebes stelle eine wesentliche Bedingung dafür dar, ob und in welchem Umfang Studierende ihr Studium innerhalb der gesetzlich geregelten Regelstudienzeit beenden könnten oder nicht. Solche Maßnahmen stellten insbesondere gegenüber wirtschaftlich bedürftigeren Studierenden das mildere Mittel im Vergleich zu einer Studiengebührenpflicht dar. Bestehe der wesentliche Zweck der Studiengebühr in der Verhaltenslenkung und der Missbrauchsbekämpfung, sei für das Äquivalenzprinzip im engeren Sinne kein Raum. Denn bei dieser Zwecksetzung sei eine "Gegenleistung" des Staates für die Gebühr nicht ersichtlich.

Soweit sich das Verwaltungsgericht mit der Problematik der (unechten) Rückwirkung der Studiengebührenpflicht auseinander setze, seien die Darlegungen ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die notwendige Trennung zwischen dem generellen Problem der Einführung von Studiengebühren von dem speziellen Problem, inwieweit hier eine unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig sei, sei nicht gelungen. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit der Problematik, dass vor dem Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes liegende Dispositionen oder Unterlassungen von Studierenden zeitlich nicht nachholbar seien und welche Nachteile es für das Gemeinwohl hätte, wenn man eine "weichere" Übergangsregelung geschaffen hätte. Volkswirtschaftlich sei ein Studienabbruch, der vielen Langzeitstudierenden drohe, erheblich nachteiliger als die Erlangung eines Hochschulabschlusses mit mehr Zeitaufwand als bis zum Ende des Wintersemesters 2005/2006.

Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen im Hinblick auf ein berechtigtes Interesse des Gesetzgebers an einer möglichst bald zur Geltung kommenden Verhaltenslenkung keinerlei belegbare Tatsachen über die Anzahl von Langzeitstudierenden angeführt. Auch das Argument des Verwaltungsgerichts, dass Studierende wegen der seit längerem geführten politischen Diskussion über die Einführung von Studiengebühren nicht darauf hätten vertrauen können, dass sie ein einmal begonnenes Studium auch weit über die für dieses Studium angesetzte Regelstudienzeit hinaus würden beenden können, überzeuge nicht, zumal allein auf hessische Verhältnisse habe abgestellt werden dürfen. Hier sei eine Einzelfallbetrachtung im Rahmen einer durch den Gesetzgeber allgemein formulierten Härtefallregelung verfassungsrechtlich geboten. Die Übergangsregelung in § 5 StuGuG sei nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gewähre diese Bestimmung keine ausreichende Gelegenheit, sich im Vorfeld auf die zu entrichtenden Gebühren einzustellen.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung eines Teilzeitstudiums vor und nach Einführung der Studiengebührenpflicht sei allein zu prüfen, ob mit dieser Regelung der Interessenlage der betroffenen Studierenden in schützenswerter und zumutbarer Weise Rechnung getragen werde. Die Verfassungsmäßigkeit einer (unechten) Rückwirkung hänge von der Abwägung des individuellen schützenswerten Vertrauensinteresses des Betroffenen mit dem öffentlichen Zweck der Regelung ab. Das Gebot der Systemgerechtigkeit verlange, dass der Gesetzgeber, wenn er rückwirkend ein bestimmtes System einführe, nicht nur die belastenden, sondern auch die begünstigenden Tatbestände einzuführen habe, wenn die Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig sein solle. Deshalb seien Teilzeitstudien- und Beurlaubungstatbestände im Falle der Rückanknüpfung der Studiengebührenpflicht insoweit - fiktiv - zu Gunsten der betroffenen Studierenden zu berücksichtigen.

Er, der Kläger, sei zudem gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG von der Studiengebühr befreit. Die Besonderheit seines Promotionsstudiums bestehe darin, dass er seinen Lernprozess ausschließlich im Zusammenhang mit der Fertigstellung seiner Dissertation vorantreibe. Außerdem sei zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums die Promotion der einzig mögliche Studienabschluss gewesen. So ermögliche ihm auch der zuständige Fachbereich ungeachtet inzwischen erfolgter hochschulrechtlicher Änderungen weiterhin den Hochschulabschluss durch die Promotion. Dieser Besitzstand sei auch bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG zu berücksichtigen. Das Promotionsstudium nach einem Hochschulabschluss und das Promotionsstudium zur Erlangung eines Hochschulabschlusses seien strukturell vergleichbar. Im Übrigen sei die Belastung der Hochschule durch Promotionsstudierende gering. Promotionsstudierenden stehe das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zur Seite, weil sie eine Forschungsleistung erbrächten, die vom Gesetzgeber nicht in das Korsett einer Regelstudienzeit gepresst werden könne.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe es sich auch mit seinem Härtefallantrag nach § 6 Abs. 3 HImmaVO befassen müssen. Im Hinblick auf seine gravierenden Erkrankungen, die unstreitig seien, sei der Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 Nr. 1 HImmaVO anwendbar. Der Argumentation der Beklagten, dass dieses deswegen ausscheide, weil er die für ihn nicht existierende Regelstudienzeit bereits um ein mehrfaches überschritten habe, könne nicht gefolgt werden. Härtefallregelungen hätten grundsätzlich die Funktion, Milderungen für diejenigen Fälle zu schaffen, die außerhalb der Norm lägen. Da er ein Promotionsstudium betreibe, seien ihm die Studiengebühren, sofern sie denn überhaupt entstanden seien, zu erlassen.

Abschließend weist der Kläger auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2007 (1 BvR 1323/05) hin, mit dem ein Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 2005 (5 TP 681/05 und 5 TP 682/05) aufgehoben worden sei. Diese Entscheidung enthalte ausführliche Erwägungen zu den Anforderungen an eine Übergangsfrist bei der Neueinführung von Studiengebühren.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2006 - 12 UE 3913/04 (3) - den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2004 aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, über den Härtefall des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Das Zitiergebot des Art. 63 Abs. 2 S. 1 HV greife beim Studienguthabengesetz nicht. Der Auffassung des Klägers, bei der Erhebung von Langzeitstudiengebühren handele es sich um eine Beschränkung des Grundrechts aus Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV, sei das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 1. Dezember 1976 zum damaligen Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen - GULE - entgegenzuhalten, wonach eine zeitlich unbegrenzte Unterrichtsgeldfreiheit für Studierende, die den Abschluss unangemessen hinauszögerten, nicht dem Wesensgehalt des Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV entspreche. Auch eine Ausgestaltung dieses Grundrechts sei zu verneinen, da hier die aus dem Sozialstaatsprinzip herrührende Schranke und nicht das Grundrecht selbst konkretisiert werde. Der Hessische Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung auch ausgeführt, dass Art. 59 Abs. 1 HV keinen echten Gesetzesvorbehalt enthalte. Das lasse sich auch nicht aus Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV entnehmen. Im übrigen solle das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1973 lediglich ausschließen, dass neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen würden, ohne dass der Gesetzgeber darüber Rechenschaft ablege und dies ausdrücklich zu erkennen gebe. Dieses gelte aber nur bei einem Eingriff in das Grundrecht, der hier gerade nicht gegeben sei. Dass der hessische Gesetzgeber sich im Falle der allgemeinen Studienbeiträge veranlasst gesehen habe, in § 11 HStubeiG auf Art. 59 HV zu verweisen, spiele für das Studienguthabengesetz keine Rolle. Hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz folge die Zuständigkeit des hessischen Landesgesetzgebers aus Art. 70 Abs. 1 GG. Dieses sei schon seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 ausdiskutiert und habe deshalb seitens des Verwaltungsgerichts keiner eingehenderen Ausführungen bedurft. Soweit sich der Kläger im Hinblick auf den Grundsatz der Normenklarheit und der Normenwahrheit auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 stütze, habe ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen. Bei den baden-württembergischen Rückmeldegebühren habe der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand geschaffen. Vorliegend gehe es jedoch nicht um eine eng gefasste Gebühr für eine konkrete Amtshandlung. Sowohl aus dem Studienguthabengesetz selbst als auch aus dessen Begründung (s. LT-Drs. 16/861 S. 15 ff.) würden die verschiedenen Gesetzeszwecke hinreichend deutlich.

Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, alle mit der Einführung eines Gesetzes verbundenen Zwecke einzeln zu normieren. Der Zufluss der Studiengebühren an den allgemeinen Landeshaushalt werde in der Rechtsprechung nicht beanstandet. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 25. Juli 2001 auch zur Frage der Verhältnismäßigkeit eingehend Stellung genommen. Es habe ausgeführt, dass die Studiengebühr in jedem Falle als Kostenfaktor in die Studienplanung eingehe und auf diese Weise als steuerndes, wenn auch nicht immer notwendig als entscheidendes Element wirke. Dieses gelte insofern sowohl für Langzeitstudierende, die sich die Gebühren nicht leisten könnten, wie auch für wirtschaftlich "starke" Langzeitstudierende.

An der Erforderlichkeit einer angemessenen Heranziehung von Langzeitstudierenden zu den erheblichen Kosten für die Bereitstellung des Hochschulbetriebes bestünden angesichts der angespannten Haushaltslage des Landes und der immensen Steuerlast der Steuerpflichtigen keine Zweifel. Dem Gesetzgeber habe ein weniger einschneidendes Mittel nicht zur Verfügung gestanden, um die Zwecke alsbald zu erreichen. Der Gesetzgeber habe auch ausreichende Maßnahmen zur Organisation des Studienbetriebes und zur Studienbegleitung ergriffen. Dennoch habe es eine nicht unbeträchtliche Zahl von Langzeitstudierenden in Hessen gegeben. Die Organisation des Studienbetriebes sei im wesentlichen Aufgabe der Hochschulen selbst. Der Gesetzgeber habe keine weiteren Maßnahmen treffen können, um die Studienzeiten zu verkürzen. Zumindest zur Missbrauchsvermeidung habe dem Gesetzgeber kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden.

Dem Senat liegen die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die beigezogenen Gerichtsakten 12 G 2920/04 (5 TG 2386/04, 5 TP 2388/04) des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sowie die Behördenakten der Beklagten (ein Hefter) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die von dem Senat zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das ergibt sich für das gegen die Festsetzung der Langzeitstudiengebühr gerichtete Hauptbegehren daraus, dass das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2004 gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO zu Recht abgewiesen hat, denn die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Berechnung seines Studienguthabens und die Feststellung der Gebührenpflicht für die hier streitige Rückmeldung zum Sommersemester 2004 beruhen auf den Bestimmungen des Hessischen Studienguthabengesetzes (StuGuG), das als Art. 12 des Zukunftssicherungsgesetzes (ZSG) vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 513 ff. <S. 516 ff.>) am 24. Dezember 2003 in Kraft getreten ist und nach der geänderten Fassung durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I, S. 512 <S. 515 f.>) letztmals für das Sommersemester 2007 Anwendung gefunden hat, sowie auf der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, das Teilzeitstudium, die Ausführung des Hessischen Studienguthabengesetzes und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung - HImmaVO) vom 29. Dezember 2003 (GVBl. S. 12 ff.), die zuletzt durch Art. 4 des obengenannten Änderungsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. S. 512 <S. 516>) geändert worden ist.

Soweit bedeutsam ergeben sich daraus folgende Regelungen:

In § 1 StuGuG wird das gebührenfreie Studium an den Hochschulen in Hessen bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses sowie im Rahmen von konsekutiven Studiengängen eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses durch Studienguthaben gewährleistet. Das Studienguthaben errechnet sich aus der Semesterzahl der Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich von drei Semestern bei einer Regelstudienzeit von bis zu sieben Semestern und von vier Semestern bei einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern (§ 2 Abs. 1 S. 1 StuGuG). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StuGuG erheben die Hochschulen von Studierenden, die danach nicht (mehr) über ein Studienguthaben verfügen, für jedes Semester Gebühren. Ausgenommen sind nach Satz 2 dieser Vorschrift u. a. Studierende, die beurlaubt sind, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, ausschließlich für ein Promotionsstudium immatrikuliert sind oder Kinder bis zu drei Jahren betreuen. Nach § 3 Abs. 2 StuGuG beträgt bei einem Erststudium die Gebühr für Langzeitstudierende für das erste gebührenpflichtige Semester 500 €, für das zweite gebührenpflichtige Semester 700 € und für jedes weitere gebührenpflichtige Semester 900 €, nach Abs. 3 für ein Zweitstudium für jedes Semester grundsätzlich 500 €. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 StuGuG sind Studierende ohne Studienguthaben ab dem Sommersemester 2004 gebührenpflichtig. Für Studierende, die zeitnah im Wintersemester 2003/2004 oder im Sommersemester 2004 noch über ein Studienguthaben verfügen, sind Übergangsregelungen vorgesehen. Außerdem werden entrichtete Gebühren nach § 5 Abs. 2 StuGuG an diejenigen Studierenden auf deren Antrag zurückerstattet, die bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 das Studium, für das die Gebühr erhoben worden ist, erfolgreich abschließen. In § 6 Abs. 1 StuGuG wird die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister zum Erlass erforderlicher Ausführungsbestimmungen ermächtigt, insbesondere etwa zur Berücksichtigung besonderer Belange behinderter oder chronisch kranker Studierender, Studierender mit Kindern oder Gremientätigkeit, zu den Auswirkungen eines Teilzeitstudiums, zur Verwendung von Reststudienguthaben sowie über den Erlass oder die Minderung der Gebühr in Härtefällen.

In § 1 der hierauf beruhenden Hessischen Immatrikulationsverordnung ist demzufolge vorgesehen, dass die Hochschule über Studienguthaben, Gebührenpflicht und Härtefallanträge entscheidet. Nach § 10 Abs. 3 HImmaVO erfolgten die Berechnung des Studienguthabens und die Feststellung der Gebührenpflicht für die Rückmeldung zum Sommersemester 2004 in einem gesonderten, von der Hochschule festzulegenden Verfahren. Für die Vergangenheit können gemäß § 6 Abs. 4 HImmaVO unter bestimmten Voraussetzungen noch Gründe für ein Teilzeitstudium oder eine Beurlaubung ab dem Sommersemester 1999 zur Erhöhung des Studienguthabens um bis zu vier Semestern geltend gemacht werden. Die Hochschule kann gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 HImmaVO die Gebühr auf Antrag stunden, mindern oder erlassen, wenn die Erhebung eine unbillige Härte darstellt. In § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 3 HImmaVO sind Regelbeispiele unbilliger Härten wie studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder Folgen als Opfer einer schweren Straftat sowie eine wirtschaftliche Notlage in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung aufgeführt.

Die Vorschriften des Studienguthabengesetzes in Verbindung mit der Hessischen Immatrikulationsverordnung sind mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz und der Hessischen Landesverfassung vereinbar, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, und zwar in Übereinstimmung mit allen hessischen Verwaltungsgerichten (vgl. VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 - 3 E 5843/04 - juris Rdnr. 27 m. w. N.) und der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, vor allem zu den baden-württembergischen Langzeitstudiengebühren (vgl. Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1860/99 - DVBl. 2000 S. 1782 ff. = juris; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115 S. 32 ff. = DVBl. 2002 S. 60 ff. = NVwZ 2002 S. 206 ff. = juris Rdnrn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rdnrn. 22 ff.).

Mit der Einführung der Studiengebühr hat der Landesgesetzgeber in Hessen nicht die ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG eingeräumte und durch bundesgesetzliche Rahmenvorschriften nicht beschränkte Gesetzgebungskompetenz für das Hochschulrecht überschritten. Ein Verstoß gegen die grundgesetzliche Finanzverfassung in ihrer Schutz- und Begrenzungsfunktion (Art.105 ff. GG) ist mit der Auferlegung dieser Abgabe nicht-steuerlicher Art ebenfalls nicht gegeben (vgl. Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O., juris Rdnr. 39; demgegenüber BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108 S. 1 ff. = DVBl. 2003 S. 993 ff. = NVwZ 2003 S. 715 ff. = juris Rdnrn. 46 ff. zur Verfassungswidrigkeit der bad.-württ. Rückmeldegebühr). Die Studiengebühr für das Langzeitstudium ist nicht nur ihrer Bezeichnung nach, sondern auch nach ihrer Rechtsnatur eine Gebühr und keine verdeckte Steuer. Es handelt sich um eine Benutzungsgebühr, mit der der mit der Einschreibung verbundene Vorteil für alle Studierenden in jedem Semester (teilweise) abgegolten werden soll. Der Vorteil besteht für diese Studierenden in der jederzeitigen und umfassenden Berechtigung, das Ausbildungsangebot ihrer Hochschule zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnr. 44; BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 48). Die Studiengebühr dient weiterhin der Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung der mit dem Studentenstatus verbundenen sonstigen Vorteile und der Entlastung der Hochschulen. Die Langzeitstudiengebühr soll einen teilweisen Ausgleich der Kosten eines wenig zielführenden Studiums erzielen und zugleich zu einer zielführenden Studiengestaltung anhalten. Die Höhe der Gebühr, die ganz erheblich unter den Kosten eines Studienplatzes an einer Hochschule liegt, begegnet keinen Bedenken. Das Äquivalenzprinzip und auch das Kostendeckungsprinzip sind gewahrt; es finden sich keine Anzeichen für ein grobes Missverhältnis in der Höhe der erhobenen Gebühr im Vergleich zu dem mit ihr abgegoltenen Vorteil. Das Äquivalenzprinzip ist nach ständiger Rechtsprechung (erst) verletzt, wenn die Höhe der Gebühr und der Wert der Gegenleistung außer Verhältnis stehen, weil diese für den Begünstigten wertlos ist, die Gebühr so hoch festgesetzt ist, dass sie von der Inanspruchnahme der Gegenleistung abzuschrecken geeignet ist oder erdrosselnd und damit prohibitiv wirkt. Dafür findet sich vorliegend kein Anhalt.

Das von dem Kläger herangezogene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (a.a.O.) ist nicht geeignet, einen Verfassungsverstoß der hessischen Studiengebührenregelung aufzuzeigen, weil die dort streitgegenständliche baden-württembergische Rückmeldegebühr eine andere Fallkonstellation betraf. Diese Gebühr von 100,- DM wurde ausschließlich für die Bearbeitung des Immatrikulations- und Rückmeldevorgangs als solchen von allen Studierenden erhoben. Die Höhe der Gebühr überstieg die tatsächlichen Kosten der Verwaltungsdienstleistung von etwa 8,- DM bei weitem. Wegen dieses groben Missverhältnisses hat das Bundesverfassungsgericht die baden-württembergische Regelung wegen eines Verstoßes gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung für nichtig erklärt, weil es der rechtstaatliche Grundsatz der Normenklarheit und -wahrheit verbiete, andere mit der Einschreibung verbundene Studienvorteile einzubeziehen. Diese würden durch die gleichzeitig eingeführte Studiengebühr abgegolten. Gegen deren Verfassungsmäßigkeit hat es entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken geäußert, wie auch vorhergehend schon nicht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2001 (a.a.O.; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. juris Rdnrn. 29 f.) und nachgehend nicht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. März 2006 (a.a.O).

Mit dem Studienguthabengesetz hat der hessische Gesetzgeber auch die Grundsätze der Normenklarheit und -wahrheit nicht verletzt. Dem Wortlaut der Bestimmungen des Studienguthabengesetzes, ihrer Systematik und der Gesetzesbegründung ist klar zu entnehmen, was der Gesetzgeber mit der Erhebung dieser Gebühren bezweckt. Er erhebt gerade nicht Gebühren für eine bestimmte Verwaltungsleistung der Hochschulen, sondern will Vorteile bei der Nutzung der Hochschuleinrichtungen - und diese teilweise - entgolten wissen.

Die tatsächlichen Kosten der einzelnen Studiengänge in Hessen wurden den Hochschulen nach der Begründung des Gesetzentwurfs mit Beträgen zwischen 1960 € (pro Semester für Sozialwissenschaften an Universitäten) und 14.855 € (pro Semester für Veterinärmedizin) vom Land erstattet (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zukunftssicherungsgesetz vom 28. Oktober 2003, LT-Drs. 16/861, S.17 f.). Für das Jahr 2007 ergibt sich ein Durchschnittswert von 11.000 € Kosten für das Land Hessen pro Studierenden in der Regelstudienzeit. Das Land Hessen wendet für einen Medizin-Studierenden mehr als 150000 €, für Pharmazie-Studierende über 81000 €, für Pädagogik-Studierende etwa 28.000 € und für BWL-Studierende fast 23.000 € für das gesamte Studium auf (Angaben d. Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst unter www.studienbeitraege.hessen.de; vgl. VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 32).

Dass der Landesgesetzgeber einheitliche (Langzeit-)Studiengebühren erhebt und nicht nach kostengünstigen oder kostenintensiven Studiengängen oder Fachsemestern differenziert, ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Er ist gehalten, in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenpflichtigen zu suchen. Dabei ist eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zulässig (BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - DVBl. 2001 S. 488 m.w.N.). Da die Studiengebühr in der vorgesehenen Staffelung beginnend mit 500 € bei weitem nicht - wie bereits ausgeführt - die Kosten auch eher günstiger Studiengänge abdecken, ähneln sie einer Grundgebühr (so BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - a.a.O., juris Rdnr. 47).

Es widerspricht ihrem Gebührencharakter nicht, dass nach § 4 StuGuG die Einnahmen aus den Gebühren dem Landeshaushalt zufließen und die Hochschulen (unmittelbar) nur zehn vom Hundert der vereinnahmten Gebühren erhalten. Damit sollen ihnen nur die Kosten der Umsetzung des Studienguthabengesetzes pauschal erstattet werden (vgl. LT-Drs. 16/861, S. 18). Der Gesetzgeber ist im Übrigen davon ausgegangen, dass die Hochschulen in Hessen mit Beiträgen des Landes ausgestattet werden, die die Gebühreneinnahmen bei weitem übersteigen, und er die Einnahmen deshalb im Hinblick auf die Systematik der leistungsorientierten Mittelzuweisung und den Hochschulpakt (zunächst) im Landeshaushalt vereinnahmen darf (LT-Drs. 16/861 S. 18). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93 S. 319 ff. <348> = juris Rdnr. 153; Nds. OVG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 13 LC 356/04 - juris Rdnr. 50). Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans ist entgegen dem Einwand des Klägers nur dann berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Ein Blick auf die Beitragsleistung des Landes Hessen in den vergangenen Jahren an die hessischen Hochschulen (2003: 1.126, 8 Mio. €, 2004: 1.119,9 Mio. €, 2005 und 2006: 1.158,7 Mio. €, 2007: 1.191, 7 Mio. €, S. 2, Weißbuch-Präsentation des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 15. Oktober 2007, einzusehen unter: www.hmwk.hessen.de) zeigt, dass in erheblichem Maße Mittel zugewiesen werden, die die prognostizierten Einnahmen durch Studiengebühren nach dem Studienguthabengesetz bei weitem übersteigen. Jedenfalls findet sich hier kein Anhaltspunkt dafür, dass aus den Studiengebühren erzielte Einnahmen zweckentfremdet im Landeshaushalt bewirtschaftet würden.

Dass die Studiengebühr auch zu anderen Zwecken als der Einnahmeerzielung eingeführt worden ist, nämlich als Steuerungsinstrument für ein zielgerichtetes Studium und als Hindernis für die missbräuchliche Ausnutzung der mit dem Studentenstatus verbundenen sozialen Vergünstigungen, z.B. Krankenversicherung, vergünstigte Fahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. LT-Drs. 16/861, S.17), schließt ihre Qualifizierung als Gebühr nicht aus. Der Gesetzgeber darf mit der Einführung von Gebühren auch lenkende Zwecke verfolgen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a.a.O. juris Rdnr. 40; BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 42 m.w.N.), hier letztlich auch mit dem Ziel, eine möglichst effiziente Nutzung der Lehrangebote und insofern auch den effizienten Einsatz der zur Finanzierung der Hochschulen bereitgestellten öffentlichen Mittel zu erreichen (vgl. LT-Drs. 16/861, S. 17).

Die Studiengebührenregelungen des Hessischen Studienguthabengesetzes sind auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

Das aus diesem Grundrecht in Verbindung mit Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Teilhaberecht ist nicht beeinträchtigt, weil das Studienguthabengesetz jedenfalls ein Erststudium für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier Semestern von der Gebühr freistellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 25; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnrn. 23 f.).

Soweit das Studienguthabengesetz in seiner Lenkungsfunktion wie eine Berufsausübungsregelung in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG als Abwehrrecht eingreift, ist es durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O. Rdnrn. 25 u. 26). Die Bestimmungen des Studienguthabengesetzes und der Hessischen Immatrikulationsverordnung sollen nach dem Willen des Landesgesetzgebers darauf hinwirken, dass wenig zielführende Studiengestaltungen künftig unterbleiben und die Studierenden verstärkt Anstrengungen unternehmen, um ihr Studium innerhalb des gebührenfreien Zeitraums erfolgreich abzuschließen (LT-Drs. 16/861, S. 17). Dabei handelt es sich um eine angemessene Steuerung des Ausbildungsverhaltens durch die Gebührenregelung.

Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem Gesetzgeber mildere, gleichermaßen geeignete Mittel nicht zur Verfügung standen. Wenn der Berufungskläger hierzu auf organisatorische Möglichkeiten innerhalb des Studienbetriebs verweist, kann es sich dabei nur um hochschulinterne Angebote handeln, die es auch bereits gibt. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang zutreffend die Maßgabe der Regelstudienzeit für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten nach § 24 Abs. 2 HHG und die den Hochschulen zugewiesene Aufgabe der Studienberatung (§ 18 HHG) an. Es ist davon auszugehen, dass es hierdurch in einer Reihe von Fällen gelungen sein mag, wenig zielführende Studiengestaltungen zu beeinflussen. Es ist aber naheliegend und somit hinzunehmen, dass sich der Landesgesetzgeber, der im Übrigen auch die Autonomie der Hochschulen und ihrer Mitglieder und Angehörigen in Forschung und Lehre zu beachten hat (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, §§ 3, 4, 11 Abs. 2 Satz 1 HHG, dazu Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - 6 UE 652/93 - DVBl. 1995 S. 1362 ff. <1364> = juris Rdnrn. 118 f.), sich im Sinne einer "flächendeckenden" Effizienz zu abgabenrechtlichen Maßnahmen entschlossen hat, die auf der einen Seite einen unmittelbaren Zufluss von Mitteln in den Landeshaushalt bewirken und zum anderen alle Studierenden erreichen, die durch Zeitablauf und ihre persönliche Studiengestaltung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllen. Die Effizienz einer solchen Maßnahme ist gleichsam sichergestellt, während Regelvorgaben oder Beratungsangebote ihre Adressaten je nach persönlicher Voraussetzung höchst unterschiedlich ansprechen. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich um Langzeit- oder Zweitstudierende handelt, die sich Gebühren nicht oder nur schwer leisten können, oder um wirtschaftlich "starke" Studierende. Für jeden Studierenden besteht ein Kostenanreiz, sein Studium so auszugestalten, dass die Gebührenpflicht minimiert oder sogar vermieden wird. Das gilt auch noch für diejenigen Studierenden, deren Studienguthaben - wie im Falle des Klägers - bei Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes bereits verbraucht war. Die Übergangsregelung des § 5 Abs. 2 StuGuG ermöglichte die Rückerstattung entrichteter Gebühren, wenn bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 das Studium, für das die Gebühr erhoben worden war, erfolgreich abgeschlossen wurde.

Die von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragenen Lenkungszwecke des Studienguthabengesetzes werden auch nicht mit unverhältnismäßigen Mitteln verfolgt, weil den Studierenden ein angemessenes kostenfreies Erststudium ermöglicht wird, die Gebühren im Verhältnis zu den gebotenen Vorteilen - wie oben ausgeführt - nicht unangemessen hoch und für Härtefälle hinreichende Regelungen getroffen sind. So können etwa Behinderungen oder Erkrankungen, die Betreuung kleiner Kinder oder die Pflege naher Angehöriger, erforderliche Erwerbstätigkeit oder wirtschaftliche Notlagen und belastende Gremienarbeit über Beurlaubung und Teilzeitstudium bei der Berechnung oder dem Verbrauch des gebührenfreien Studienguthabens gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 StuGuG, § 11 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 bis 4 sowie § 6 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 HImmaVO oder durch einen gesetzlichen Ausschluss von der Gebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StuGuG und schließlich durch eine Härtefallregelung gemäß § 6 Abs. 3 HImmaVO berücksichtigt werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht eine mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG vereinbare (unechte) Rückwirkung der Studiengebührenpflicht angenommen. Es hat richtig erkannt, dass es sich bei der an den Verbrauch des Studienguthabens durch das bisherige Studium anknüpfenden Gebührenpflicht frühestens zum Sommersemester 2004 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes um eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung handelt. Diese ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Anderes könnte nur angenommen werden, wenn ausgehend von rechtstaatlichen Grundsätzen wie denen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen der Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnr. 51 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 UZ 428/07). Hierfür findet sich aber vorliegend wegen der eindeutig überwiegenden Interessen des Gemeinwohls an einer raschen und effizienten Durchsetzung der Studiengebührenpflicht kein Anhalt.

Einerseits konnte kein Studierender bei Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes im Dezember 2003 angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der seit längerem geführten politischen Diskussion über die Einführung von Studiengebühren, die zudem in diesem Zeitpunkt bereits in mehreren anderen Bundesländern erfolgt war (vgl. etwa das bad.-württ. Landeshochschulgesetz vom 5. Mai 1997), darauf vertrauen, ein überlanges, weit über die Regelstudienzeit hinausgehendes Studium ohne eigenen Kostenbeitrag gebührenfrei auf Kosten der Allgemeinheit fortführen und beenden zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnr. 53; VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 52). Das gilt entgegen dem klägerischen Einwand auch für die Verhältnisse im Land Hessen, in dem die Langzeit- und Zweitstudiengebühren nach der 1992 erfolgten Aufhebung des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit (GUL) unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in den anderen Ländern zur Ausgestaltung des Grundrechts aus Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Verfassung - HV - lediglich wieder eingeführt worden sind (LT-Drs. 16/861 S. 15). Andererseits hatte der Landesgesetzgeber im Interesse der Überzeugungskraft der beabsichtigten verhaltenslenkenden Wirkung und angesichts einer Zahl von etwa 17.000 Langzeitstudierenden an Hessischen Hochschulen im Sommersemester 2004 (vgl. VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. juris Rdnr. 53 m.w.N.) ein berechtigtes Interesse daran, auch diesen Personenkreis durch ein baldiges Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes mit einer Anknüpfung an absolvierte Studienzeiten zu einem möglichst zügigen Studienabschluss zu bewegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnr. 52).

Die dazu im Studienguthabengesetz in Verbindung mit der Hessischen Immatrikulationsverordnung getroffenen rückwirkenden Bonus-, Übergangs- und Härtefallregelungen sind bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Gesamtschau (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1325/05 - S. 12 des Beschlussabdrucks) so angemessen und ausreichend, dass unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten eine Verpflichtung zu weitergehenden Vergünstigungen nicht bestand.

So berücksichtigt die Festsetzung des Studienguthabens für ein gebührenfreies Erststudium gemäß § 2 Abs. 1 StuGuG durch den Zuschlag von etwa 50 % der Regelstudienzeit bereits einen Spielraum für die persönliche Studiengestaltung einschließlich eventueller Erwerbstätigkeit (vgl. LT-Drs. 16/861 S. 15). Bei einem vorangegangenen Studienwechsel können gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 HImmaVO i.V.m. § 6 Abs. 1 StuGuG zwei Semester gutgeschrieben werden. Frühere Urlaubssemester, etwa wegen Erkrankungen, Pflege naher Angehöriger oder Gremienarbeit (vgl. § 67 Abs. 2 HHG a.F.), werden gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 StuGuG berücksichtigt. Selbst wenn in der Vergangenheit ein Antrag auf Beurlaubung oder ein Teilzeitstudium (vgl. § 65 HHG a.F.) nicht gestellt worden war, konnten bei der Festsetzung des Studienguthabens zum Sommersemester 2004 entsprechende Gründe, wie etwa Erkrankungen, Berufstätigkeit, Betreuung naher Angehöriger oder Gremienarbeit, ab dem Sommersemester 1999 unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 i.V.m. §§ 3 und 11 HImmaVO und § 6 Abs. 1 Nr. 2 StuGuG zu einer weiteren Erhöhung des Studienguthabens um bis zu vier Semester führen.

Soweit der Kläger insoweit eine Ungleichbehandlung gegenüber der Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO geltend macht, die eine Anrechnung für die Zukunft bis zu einer Streckung des Studienguthabens auf die doppelte Regelstudienzeit zulässt, ist dem - abgesehen von der Rechtfertigung einer Differenzierung durch den in die Zukunft gerichteten gesetzlichen Lenkungszweck - entgegen zu halten, dass die rückwirkende Erhöhung des Studienguthabens um vier Semester angesichts des Grundzuschlags von drei bzw. vier Semestern jedenfalls insgesamt auch etwa zur Verdoppelung der Regelstudienzeit führte. Die rückwirkende Berücksichtigung dieser Gründe ohne frühere Antragsstellungen stellte zudem ein die Übergangsphase berücksichtigendes gesetzliches Entgegenkommen dar und die Gründe für eine Beurlaubung oder ein Teilzeitstudium waren aus praktischen Gründen auch nicht uneingeschränkt für die Vergangenheit überprüfbar.

Auch unter Einbeziehung dieser rückwirkenden Bonusregelungen erscheint die Übergangsvorschrift des § 5 StuGuG ausreichend. Danach traf die recht kurze Übergangszeit zwischen dem Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes im Dezember 2003 und dem Beginn der Langzeitstudiengebührenpflicht im Sommersemester 2004 nur solche Studierende, die weder bei Inkrafttreten des Gesetzes im Wintersemester 2003/2004 noch im Sommersemester 2004 über ein restliches Studienguthaben verfügt hätten oder verfügten, also schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienguthabengesetzes im Dezember 2003 ein Studium über eine Dauer von etwa 1 1/2 Regelstudienzeiten ohne berücksichtigungsfähige persönliche Besonderheiten, wie etwa einen früheren Studienwechsel oder Gründe für Beurlaubung oder Teilzeitstudium, absolviert hatten. Selbst diesen wurde durch § 5 Abs. 2 StuGuG noch im Sinne der gesetzgeberischen Lenkungsziele die Möglichkeit eingeräumt, ihr Studium unter Inanspruchnahme weiterer fünf Semester, also insgesamt innerhalb eines Zeitraums von etwa mehr als der doppelten Regelstudienzeit bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 erfolgreich mit der Folge abzuschließen, dass ihnen die entrichteten Langzeitstudiengebühren zurückerstattet wurden.

Ob das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30. April 2007 (a.a.O. S. 14 des Beschlussabdrucks) Bedenken gegen diese Übergangsfrist auch deshalb geäußert hat, weil es an dieser Stelle unzutreffend von einer Frist lediglich bis zum Wintersemester 2004/2005 ausgegangen ist, kann dahinstehen, weil es damit lediglich begründet hat, dass diese Frage nicht in einem Prozesskostenhilfeverfahren hätte "durchentschieden" werden dürfen, während der Senat vorliegend die gebotene Gesamtabwägung unter Einbeziehung des anwaltlichen Vorbringens des Klägers vornimmt.

Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Gebühren für diese letzte Übergangsfrist ggf. von den Studierenden zwischenfinanziert werden mussten, zumal in Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 1 S. 2 StuGuG eine Gebührenfreistellung und in Härtefällen eine Billigkeitsregelung nach § 6 Abs. 3 HImmaVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 StuGuG vorgesehen war, die etwa auch durch eine Gebührenstundung bis zum rechtzeitigen Studienabschluss erfolgen konnte.

Die mit dem Studienguthabengesetz in Hessen wieder eingeführte Langzeit- und Zweitstudiengebühr ist auch mit Art. 59 HV vereinbar. Hier ist auf die Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs zu § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Unterrichtsgeldfreiheit und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen - GULE - vom 30. Mai 1969 (GVBl. I, S. 114) zu verweisen, das insoweit als Vorgängerregelung des Studienguthabengesetzes angesehen werden kann (vgl. LT-Drs. 16/861, S. 15).

In seinem Urteil vom 1. Dezember 1976 (P.St. 812 - RdJB 1977 S. 225 ff. = juris) hat der Staatsgerichtshof unter Verweis auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG als Teilhaberecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 <sog. Numerus-clausus-Urteil> - 1 BvL 32/70 u. 25/71 - BVerfGE 33 S. 303 <333 f.>) in verfassungs-konformer Auslegung ermittelt, was der einzelne vom Staat im Rahmen des Art. 59 HV vernünftigerweise als Studienförderung erwarten und verlangen könne, nämlich eine Unterrichtsgeldfreiheit für die Dauer eines Studiums, das in einer dem Studienfach angemessenen Zeit abgewickelt werde. Eine solche Begrenzung sei gerade unter Beachtung des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV als eines sozialen Grundrechts zweckmäßig, notwendig und zumutbar. Die zeitlich unbegrenzte Unterrichtsgeldfreiheit entspreche nicht dem Wesensgehalt des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV und sei nicht vertretbar (a.a.O., juris Rdnr. 60). Der Staatsgerichtshof hat die Festlegung des gemeinschaftsgebundenen Grenzbereichs durch den Gesetzgeber, der den Fortfall der Unterrichtsgeldfreiheit für Studierende bestimmt, die den Abschluss ihres Studiums unangemessen hinauszögern, als Verwirklichung und nicht als Einschränkung oder nähere Ausgestaltung des gemeinschaftsbezogenen Grundrechts angesehen (a.a.O., juris Rdnr. 59). Das aber gilt auch für die Studiengebühr nach dem Studienguthabengesetz, das eine der unbestimmten Vorschrift des § 2 GULE entsprechende, allerdings differenziertere Regelung trifft.

Insofern geht mangels einer Einschränkung oder Ausgestaltung des Grundrechts aus Art. 59 HV auch - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - der Hinweis des Klägers auf eine mögliche Verletzung des sog. Zitiergebotes nach § 63 HV bzw. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG fehl. Dazu hat schon der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 1. Dezember 1976 (a.a.O. juris Rdnr. 69) ausdrücklich ausgeführt, der Gesetzgeber sei hier von Art. 63 Abs. 2 HV befreit, weil Art. 59 HV keinen echten Gesetzvorbehalt enthalte, denn Art. 63 HV stelle die besonderen Erfordernisse nur für die Fälle des echten Gesetzesvorbehaltes auf. Wenn demgegenüber in § 11 HStubeiG nun die Ausgestaltung des Art. 59 Abs. 1 HV durch das Hessische Studienbeitragsgesetz zum Ausdruck kommt, mag dieses seine Begründung darin finden, dass im Unterschied zum vorhergehenden Studienguthabengesetz gerade kein gebührenfreies Studienguthaben mehr gewährt wird. Jedenfalls ist vorliegend keine Verletzung dieses Gebots ersichtlich, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sicherstellen soll, dass nicht neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne dass der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft ablegt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt; denn es findet keine Anwendung auf solche Gesetze, die - wie hier - bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (so BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1973 - 2 BvL 4/73 - BVerfGE 35, 185 <188> = juris Rdnr. 14 m.w.N.).

Die Studiengebühr nach dem Hessischen Studienguthabengesetz begegnet auch keinen Bedenken aus völkerrechtlicher Sicht, die im Übrigen vom Kläger nicht geltend gemacht worden sind. Diese Regelung verstößt weder gegen den Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 (BGBl. II 1973, S. 1569) über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR), noch stehen Verpflichtungen nach der Europäischen Sozialcharta (BGBl. II 1964, S. 1261) entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. April 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 86 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnrn. 55 ff.; OVG NW, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 15 A 1596/07- juris Rdnrn. 29 ff.).

Die Beklagte hat unter Anwendung der danach wirksamen Vorschriften des Studienguthabengesetzes in dem Verfahren gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 HImmaVO zur Rückmeldung des Klägers zum Sommersemester 2004 mit den angefochtenen Bescheiden ausgehend von einem Studienguthaben gemäß § 2 Abs. 1 StuGuG von 14 Semestern und einer Studiendauer von 38 Hochschulsemestern zu Recht eine Studiengebühr von 500 € festgesetzt.

Dabei konnte sie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 3. August 2004 nach Sinn und Zweck des das Grundrecht aus Art. 59 HV verwirklichenden Studienguthabengesetzes von der Regelstudienzeit des Magisterstudiums Politologie von 10 Semestern ausgehen, obwohl für das entsprechende Promotionsstudium des Klägers nach der zum 31. März 1996 ausgelaufenen Promotions-Ordnung zur Erlangung des Grades eines Doktors der Philosophie vom 12. Juli 1967 (ABl. 1968 S. 365 ff.) - PromO - eine Regelstudienzeit nicht festgesetzt war.

Entgegen dem Klägervortrag, zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Politologiestudiums sei die Promotion der einzig mögliche Studienabschluss gewesen, ergibt sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides, dass das Studium der Politologie nach damals geltendem Recht grundsätzlich ein Magisterstudium und das Promotionsstudium lediglich ein zusätzliches Angebot gewesen sei; dafür spricht auch das vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingereichte Informationsschreiben des Fachbereichs 3 vom 17. November 1995 zum bevorstehenden Auslaufen der Promotions-Ordnung, in dem neben einem Fristverlängerungsantrag für die Dissertationseinreichung ersatzweise auch ein Wechsel in den Magisterstudiengang empfohlen wird. Da für den zum 31. März 1996 ausgelaufenen Promotionsstudiengang eine Regelstudienzeit nicht (mehr) festgesetzt worden war, konnte die Beklagte bei der Berechnung des Studienguthabens des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 StuGuG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 und § 4 HImmaVO von der Regelstudienzeit des parallelen Magisterstudiengangs ausgehen, denn das Studienguthaben dient der Konkretisierung der angemessenen Dauer des nach § 59 Abs. 1 HV allein garantierten gebührenfreien Erststudiums, während eine zeitlich unbegrenzte "Unterrichtsgeldfreiheit" dem Wesensgehalt dieses Grundrechts nicht entspräche und auch nicht vertretbar wäre (vgl. StGH, Urteil vom 1. Dezember 1976 a.a.O. juris Rdnr. 60). Dass damit eine angemessene Studiendauer zugrunde gelegt worden ist, ergibt sich auch aus § 2 Nr. 2 PromO und § 31 Abs. 1 Satz 2 HHG, wonach Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren u.a. ein ordnungsgemäßes und gründliches Fachstudium bzw. (in der Regel) ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern ist.

Entgegen seiner Auffassung befindet sich der Kläger auch nicht in einem Promotionsstudium, das nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG von der Gebührenerhebung ausgenommen ist. Der Kläger hatte zwar ein Studium aufgenommen, das gemäß der seinerzeit gültigen Promotions-Ordnung vom 12. Juli 1967 als Abschluss nur die Möglichkeit einer Promotion vorsah. Hierbei handelt es sich indes um ein grundständiges Studium zur Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, das der Gesetzgeber ersichtlich nicht mit der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG erfassen will und, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat, bei der Formulierung des Gesetzes im Jahre 2003 nicht regeln wollte; denn diese Promotions-Ordnung war seit 1996 ausgelaufen. Den Gesetzesmaterialien zu § 3 StuGuG (LT-Drs. 16/861, S. 16, 17) ist zu entnehmen, dass ein Promotionsstudium im Sinne dieser Vorschrift nur dann gegeben ist, wenn sich dieses an ein erstes berufsqualifizierendes Studium mit Abschluss anschließt (vgl. a. Hess. VGH, Beschluss vom 8. September 2005 - 5 TP 1805/05 - S. 4 d. amtl. Umdrucks). Der Kläger befindet sich auch nach seinen eigenen Darlegungen nach wie vor in einem ersten grundständigen Studium, das er nicht abgeschlossen hat. Dass er das Studium unter anderen Bedingungen aufgenommen hat als denjenigen, die inzwischen Gültigkeit haben, verändert an dieser Bewertung nichts. Die Veränderung der Studienbedingungen unterliegt der wissenschaftlichen Autonomie der Hochschule bzw. der jeweiligen Fakultät, die Abgabebedingungen der Dissertation den diesbezüglichen Vorgaben des betreuenden Hochschulprofessors. Danach mag es weiterhin möglich sein, dass der Kläger sein (Erst-) Studium mit einer Promotion abschließen können wird. So hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass ihm nunmehr eine Abgabe der Dissertation noch bis 2008 ermöglicht worden sei. Dieses hat aber keinen Einfluss auf seine Gebührenpflichtigkeit wegen Langzeitstudiums.

Schließlich ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihm geltend gemachten Härtefallgründe für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung und damit für die Begründetheit der Anfechtungsklage unerheblich, diese vielmehr in einem gesonderten, selbständigen Verfahren geltend zu machen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.O. juris Rdnr. 58 m.w.N.). Die Stundung, die Minderung oder der Erlass der Gebühr wegen einer unbilligen Härte gemäß § 6 Abs. 3 HImmaVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 StuGuG setzen schon begrifflich das Bestehen einer Gebührenpflicht und verfahrensmäßig ausdrücklich einen Antrag des/der Studierenden voraus, so dass das Nichtvorliegen solcher Härtegründe nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Gebührenfestsetzung ist.

Die Berufung des Klägers bleibt auch hinsichtlich des dementsprechend hilfsweise auf Neubescheidung seines Härtefallantrags gerichteten Verpflichtungsbegehrens gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ohne Erfolg.

Obwohl das Verwaltungsgericht auf Grund des Klageantrags und der Klagebegründung des Bevollmächtigten des Klägers allein von einer Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung ausgegangen und deshalb über dieses Verpflichtungsbegehren nicht entschieden hat, ist es Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil das Verwaltungsgericht insoweit kein Teilurteil gemäß § 110 VwGO erlassen, sondern den erstinstanzlichen Streitgegenstand verfahrensfehlerhaft nicht voll ausgeschöpft hat (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. November 1997 - 14 UE 4076/97 - juris Rdnr. 14).

Der Kläger hat zwar in seinem Widerspruchsschreiben vom 26. Mai 2004 den Bezug von Sozialhilfe auf Grund seiner körperlichen Behinderung zunächst nur zur Abwehr des Gebührenfestsetzungsbescheides angeführt, aber auch schon auf die Unpfändbarkeit seiner Sozialhilfe hingewiesen; jedenfalls mit seinem ergänzenden Schreiben vom 26. Juni 2004 hat er sich insoweit ausdrücklich auf die Möglichkeit berufen, dass die Gebühren aus sozialen Härtegründen wie z.B. geringes Einkommen erlassen werden könnten, so dass ein Erlassantrag vorlag. Dementsprechend hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 3. August 2004 in einem die Begründung abschließenden eigenen Absatz eine Härtefallregelung ausdrücklich wegen des Nichtvorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 3 HImmaVO abgelehnt, so dass darin ein Ablehnungsbescheid hinsichtlich dieses Härtefallantrags zu sehen ist.

Da sich der Kläger in seiner persönlichen Klageerhebung nur gegen den Widerspruchsbescheid als solchen gewandt und mit der Klagebegründung seines Bevollmächtigten auch Härtefallgesichtspunkte geltend gemacht hat, ist auch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG der mit dem Widerspruchsbescheid abgelehnte Billigkeitserlass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden.

Die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage hat aber auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg.

Es ist schon fraglich, ob sie zulässigerweise ohne Durchführung eines Vorverfahrens gemäß 68 Abs. 2 VwGO erhoben werden konnte. Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Folge der dem § 75 VwGO entsprechenden Verknüpfung zwischen behördlichem Verwaltungs- und gerichtlichem Klageverfahren eine Widerspruchseinlegung in der Klageerhebung gesehen, allerdings nur, wenn diese schon gemäß § 75 VwGO zulässig erhoben wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - 4 C 2.72 - BVerwGE 42 S. 108 <114>), also vor Erlass eines Ablehnungsbescheides. Dennoch könnte hier wiederum im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein Vorverfahren in Anlehnung an § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO und wegen der allein die Klagemöglichkeit anführenden Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchs- (und Ablehnungs-) Bescheides für entbehrlich gehalten werden.

Diese Frage bedarf aber keiner endgültigen Entscheidung, denn die Verpflichtungsklage ist jedenfalls gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet.

Die Beklagte hat den Härtefallantrag des Klägers rechtmäßig abgelehnt, weil sein Vorbringen keine unbillige Härte gemäß § 6 Abs. 3 HImmaVO erkennen lässt und auch keinen Anlass zu einer weiteren behördlichen Prüfung bot (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 3. September 2007 - 8 TP 1506/07 - S. 5 des Beschlussabdrucks m.w.N.).

Die Beklagte hat das Vorliegen des Regelbeispiels einer wirtschaftlichen Notlage gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 HImmaVO trotz des Sozialhilfebezuges des Klägers zutreffend verneint, weil er sich - wie dort weiter vorausgesetzt wird - nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung befindet, denn er hat bis heute seine Dissertation noch nicht eingereicht.

Die Beklagte hat auch zutreffend das Regelbeispiel einer unbilligen Härte wegen studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung des Studierenden nach Nr. 1 dieser Vorschrift abgelehnt. Der Kläger hat seine Erkrankung im Verwaltungsverfahren lediglich in seinem Widerspruchsschreiben vom 26. Mai 2004 erwähnt, allerdings nicht als studienzeitverlängernd, sondern als Grund für seinen Sozialhilfebezug.

Aus § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO mit seinem Antragserfordernis, und der Voraussetzung besonderer Umstände des Einzelfalls für eine unbillige Härte sowie aus der ausdrücklich in Satz 3 eingeräumten Befugnis der Hochschule, geeignete Nachweise zu verlangen, ist ersichtlich, dass der Antragsteller die für die Annahme einer unbilligen Härte sprechenden Umstände seines Einzelfalls mit seinem Antrag so detailliert und nachvollziehbar darlegen, glaubhaft machen oder belegen muss, dass die Hochschule nicht den gesamten Sachverhalt von sich aus ermitteln muss, sondern in die Lage versetzt wird, allenfalls noch einzelne geeignete Nachweise ergänzend anfordern zu müssen. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers hinsichtlich seiner gesundheitlichen Behinderungen dementsprechend schon mangels Erfüllung dieser Anforderungen zu Recht abgelehnt, ohne dass sie weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen.

Ihr Hinweis auf seine vierfache Überschreitung der Regelstudienzeit deutet zudem auf berechtigte Zweifel daran hin, dass allein seine Erkrankungen in einem solchem Maße studienzeitverlängernde Auswirkungen gehabt haben könnten. Eine andere Beurteilung würde sich auch nicht aus der Berücksichtigung seines Klage- und insbesondere Berufungsvorbringens ergeben, weil es zum einen an einer substantiierten und belegten Darstellung für die gesamte sein Studienguthaben überschreitende Studiendauer fehlt. Die ihm jeweils vom Promotionsausschuss gewährte Fristverlängerung für die Dissertationseinreichung, deren Beantragung den Promotionsstudierenden in dem Informationsschreiben des Fachbereichs 3 vom 17. November 1995 angeraten worden war und die wohl auch im wissenschaftlichen Interesse an der Fertigstellung seiner Forschung gewährt worden sein dürfte, ist für sich gesehen nicht ausreichend, einen das Regelbeispiel des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HImmaVO ausfüllenden "Schicksalsschlag" (vgl. LT-Drs. 16/861 S. 19) zu belegen.

Zwar schließt das danach anzunehmende Nichtvorliegen eines Regelbeispiels auch für seinen Regelungsbereich die Anwendbarkeit des allgemeinen Härtetatbestandes nach § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO nicht von vornherein aus, die Regelbeispiele bieten aber insoweit eine Auslegungshilfe dahingehend, dass eine vergleichbar belastende Situation vorliegen muss (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. September 2007 a.a.O.); auch dafür bestanden und bestehen beim Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Das Studienguthabengesetz ist ausgelaufenes Recht. Die Regelungen im Hessischen Studienbeitragsgesetz über Langzeitstudienbeiträge sind auch hinsichtlich der Übergangs- und Härtefallregelungen nicht identisch und befinden sich in einem anderen rechtlichen und tatsächlichen Regelungszusammenhang.

Ende der Entscheidung

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