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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: 8 UE 211/04
Rechtsgebiete: KWG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

KWG § 10 Abs. 3 S. 1
KWG § 11 Abs. 5
KWG § 13 Abs. 3 S. 1
KWG § 29 S. 1
VwGO § 65 Abs. 2
ZPO § 321 a
1. Ist eine Kreistagswahl Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahrens, sind zu diesem Verfahren die gewählten, der Vertretungskörperschaft gegenwärtig (noch) angehörenden Kreistagsabgeordneten notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), nicht jedoch die noch nicht nachgerückten Listennachfolger und die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten.

2. Zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung der gewählten Kreistagsabgeordneten und zur Anwendbarkeit des § 321 a ZPO a. F. im Verwaltungsstreitverfahren.

3. Die in § 29 Satz 1 KWG geregelte Rechtsfolge - Auflösung einer kommunalen Vertretungskörperschaft bei Eintritt der Rechtskraft einer die Ungültigkeit ihrer Wahl feststellenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren - tritt nur ein, wenn die formell rechtskräftige Entscheidung auch in materielle Rechtskraft eerwachsen ist (hier verneint)

4. Liegen den zuständigen Wahlorganen für eine Kreistagswahl in Hessen bei Ablauf der Einreichungsfrist zwei Wahlvorschläge derselben Partei vor, sind beide Vorschläge wegen des in § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG geregelten Verbots des Doppelauftretens von Parteien und Wählergruppen zurückzuweisen, sofern eine notwendige, aber auch ausreichende Evidenzkontrolle keine Zweifel daran aufkommen lässt, dass beide Wahlvorschläge der Partei zuzurechnen sind. Wahlleiter und Wahlausschuss brauchen in solchen Fällen nicht zu prüfen, ob die betroffenen Wahlvorschläge oder einer von ihnen aus anderen Gründen unzulässig sind (Abgrenzung zur Rechtsprechung des Hess.VGH zum früheren hessischen Kommunalwahlrecht, Urt. vom 3. Juni 1970 - II OE 69/69 -).


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

8 UE 211/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kommunalwahlrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtliche Richterin Kosch ehrenamtlichen Richter Ketter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 17., 27. und 64. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. November 2003 - 3 E 1339/01 (2) - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben zu je einem Viertel die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 17., 27. und 64. zu tragen, jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese Kosten selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zum Kreistag des Kreises Bergstraße vom 18. März 2001 und begründen dies mit der Rechtsauffassung, ein am 22. Dezember 2000 bei dem Wahlleiter eingereichter Wahlvorschlag der Partei "Die Republikaner" sei zu Unrecht nicht zugelassen worden. Die Kläger sind Mitglieder dieser Partei, die in der der angefochtenen Wahl vorausgehenden Wahlperiode mit sechs Abgeordneten im Kreistag des Kreises Bergstraße vertreten war.

Im Vorfeld der angefochtenen Kreistagswahl kam es bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen der Partei "Die Republikaner" zu folgenden Vorgängen:

Im Mai 2000 beschloss der Bundesvorstand der Partei ihre Teilnahme an der Kommunalwahl in Hessen mit Ausnahme des Kreises Bergstraße. Der Kreisvorstand beschloss dagegen im Juni 2000 einstimmig die Teilnahme an der Kommunalwahl in Form einer "offenen Liste". Die Mitgliederversammlung beauftragte den Kreisvorstand mit der Vorbereitung der Kandidatenaufstellung.

Mit einem durch Herrn F. als Kreisvorsitzenden und Herrn S. als stellvertretenden Kreisvorsitzenden unterzeichneten Schreiben vom 20. September 2000 lud der Kreisverband Bergstraße zu einer Mitgliederversammlung für den 8. Oktober 2000 nach S-Stadt unter Angabe einer mit weiterem Schreiben vom 27. September 2000 ergänzten Tagesordnung ein. Gegen den Unterzeichner F. hatte das Bundespräsidium der Partei bereits im Dezember 1999 ein Parteiausschlussverfahren eingeleitet und gleichzeitig ihm gegenüber die Enthebung von seinen Parteiämtern und das Ruhen seiner Mitgliedsrechte angeordnet. Mit nach der Bundesschiedsordnung der Partei unanfechtbarem Urteil des Bundesschiedsgerichts vom 27. September 2000 wurde Herr F. aus der Partei ausgeschlossen.

Mit einem an die Mitglieder des Kreisverbandes Bergstraße gerichteten und von dem Bezirksvorsitzenden F. unterzeichneten Schreiben vom 29. September 2000 widerrief der Bezirksverband Südhessen die Einladung des Kreisvorstands vom 20. September 2000 zu einer Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2000 und teilte den Adressaten mit, diese Mitgliederversammlung finde nicht statt. Begründet wurde dies mit Fehlern bei der Einladung und mit dem Hinweis, dass Herr F. aus der Partei ausgeschlossen worden sei. Bereits vorher hätten seine Mitgliedsrechte geruht, so dass er nicht mehr wirksam zu einer Mitgliederversammlung habe einladen können. In dem Schreiben wurde angekündigt, dass erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werde.

Mit Schreiben vom 30. September 2000 teilte Herr F. den Parteimitgliedern unter der Überschrift "Kasperletheater" mit, die Mitgliederversammlung am 8. Oktober in S-Stadt finde doch statt.

Über diese am 8. Oktober 2000 in S-Stadt durchgeführte Versammlung wurde eine umfangreiche Niederschrift gefertigt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Im Rahmen dieser Versammlung wurde ein 32 Personen umfassender Wahlvorschlag beschlossen, als Vertrauenspersonen wurden Herr M. und Herr S. bestimmt. Beide reichten diesen Wahlvorschlag (im Folgenden: Wahlvorschlag 1) am 23. November 2000 bei dem Wahlleiter ein.

Zuvor hatte der Kläger zu 2. am 10. Oktober 2000 bei dem Vorsitzenden des Bezirksverbandes Südhessen der Partei "Die Republikaner" Beschwerde gegen die Anerkennung der Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 2000 eingelegt. Er habe aufgrund des "Ausladungsschreibens" des Bezirksverbandes wie viele andere Parteimitglieder nicht an der Versammlung teilgenommen. Gegen den in der Versammlung vom 8. Oktober 2000 aufgestellten Wahlvorschlag 1 war von drei Mitgliedern Einspruch eingelegt worden; der Bezirksvorstand hatte mit Beschluss vom 1. November 2000 die Einsprüche als berechtigt bezeichnet.

Mit einem von dem Bezirksverbandsvorsitzenden F. unterzeichneten Schreiben vom 15. November 2000 lud der Bezirksverband Südhessen der Partei "die Mitglieder des REP-Kreisverbandes Bergstraße" zu einer Kreismitgliederversammlung mit Listenwahlen für die Kommunalwahl am 18. März 2001 nach A-Stadt ein. In dieser Einladung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 2000, die trotz des Widerrufs der Einladung stattgefunden habe, mehrere Einsprüche erhoben worden seien, die der Bezirksvorstand als berechtigt eingestuft habe. Dieser habe deshalb die Beschlüsse der Versammlung für ungültig erklärt. Der Bezirksvorstand mache daher von seinem satzungsmäßigen Recht Gebrauch und lade zu einer neuen Mitgliederversammlung ein.

Bei der am 26. November 2000 durchgeführten Versammlung, zu der 19 Mitglieder erschienen waren, wurde ein weiterer Wahlvorschlag der Partei mit insgesamt 41 Bewerberinnen und Bewerbern aufgestellt. Als Vertrauenspersonen wurden die Kläger zu 1. und 2. bestimmt, die den beschlossenen Wahlvorschlag (im Folgenden: Wahlvorschlag 2) am 22. Dezember 2000 bei dem Wahlleiter einreichten. Gegen den Wahlvorschlag 2 wurde von einigen Parteimitgliedern ebenfalls parteiintern Einspruch beim Bezirksvorstand unter anderem mit der Begründung eingelegt, es hätten sieben Personen an der Wahl teilgenommen, die nicht Parteimitglieder und daher nicht wahlberechtigt gewesen seien. In einem eingeleiteten parteiinternen schiedsgerichtlichen Verfahren erklärte das Bundesschiedsgericht der Partei "Die Republikaner" mit Beschlüssen vom 10. Januar 2001 die Kandidatenliste vom 8. Oktober 2000 zur Kreistagswahl für ungültig und die Kandidatenliste vom 26. November 2000 zur Kreistagswahl für gültig.

Nachdem der Bundesvorsitzende der Partei "Die Republikaner" dem Wahlleiter mit Schreiben vom 12. Januar 2001 mitgeteilt hatte, der Bundesvorstand habe mit Beschluss vom 17. Dezember 2000 einer Teilnahme der Partei an der Kreistagswahl im Kreis Bergstraße mit dem am 26. November 2000 aufgestellten Wahlvorschlag 2 zugestimmt, beschloss der Wahlausschuss am 18. Januar 2001, beide eingereichte Wahlvorschläge der Partei zurückzuweisen, da beide gültig seien, jedoch jede Partei nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) nur einen Wahlvorschlag einreichen könne.

Gegen diesen Beschluss legte der Kläger zu 1. als Vertrauensperson des Wahlvorschlags 2 Einspruch mit der Begründung ein, es hätten nicht zwei gültige Wahlvorschläge vorgelegen, sondern es sei nur der Wahlvorschlag 2 gültig gewesen, da der Wahlvorschlag 1 nicht in einem demokratischen Wahlverfahren zustande gekommen sei.

Am 25. Januar 2001 beschloss der Wahlausschuss in seiner zweiten Sitzung, den Einspruch des Klägers zu 1. zurückzuweisen.

Die Kreistagswahl vom 18. März 2001 ergab folgendes, am 7. April 2001 öffentlich bekannt gemachtes Ergebnis:

Christlich-Demokratische Union Deutschlands (CDU): 35 Sitze

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD): 31 Sitze

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE): 6 Sitze

Freie Demokratische Partei (FDP): 4 Sitze

Freie Wählergemeinschaft Bergstraße (FWG): 5 Sitze

Mensch Umwelt Tierschutz (Die Tierschutzpartei): 0 Sitze

Der Kläger zu 1. legte am 12. April 2001 beim Wahlleiter Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein und vertrat die Auffassung, der Wahlausschuss sei fälschlich von einer Doppelkandidatur der Partei "Die Republikaner" ausgegangen und habe den Wahlvorschlag 1 zu Unrecht berücksichtigt. Der Kläger zu 3. legte am 19. April 2001, die Kläger zu 2. und 4. legten am 21. April 2001 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein.

In der konstituierenden Sitzung des Kreistags am 21. Mai 2001 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger zurück und erklärte die Wahl des Kreistages für gültig. Diesen Beschluss teilte der Wahlleiter den Klägern jeweils durch Bescheid vom 28. Mai 2001 mit und führte zur Begründung aus, die Nichtzulassung beider Wahlvorschläge sei nicht zu beanstanden, da eine unzulässige Doppelkandidatur vorgelegen habe. Dem Wahlausschuss stünde bei der Prüfung der Zulässigkeit von Wahlvorschlägen nur ein reduzierter Prüfungsmaßstab zu, wonach Verstöße bei Aufteilung der Kandidatennominierung nur dann wahlrechtlich von Bedeutung seien, wenn gegen Formerfordernisse der §§ 12 ff. KWG oder bei der Wahl der Kandidaten gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze verstoßen worden sei. Eine Prüfung der Einhaltung parteiinterner, satzungsrechtlicher Vorschriften habe in diesem Prüfungsverfahren nicht zu erfolgen. Angesichts der kurzen Fristen des hessischen Kommunalwahlrechts erweise sich eine Beweiserhebung als undurchführbar. Daher habe der Gesetzgeber Urkundsbeweis und eidesstattliche Versicherung vorgeschrieben. Ein Wahlvorschlag sei jedoch fehlerhaft, wenn es zu eindeutig nachgewiesenen, schwerwiegenden Manipulationen bei der Kandidatenaufstellung gekommen sei. Solche hätten jedoch im Fall der Wahlvorschläge der Partei "Die Republikaner" bisher nicht eindeutig nachgewiesen werden können. Es hätten daher zwei gültige Wahlvorschläge vorgelegen, deren Zurückweisung wegen Verbots der Doppelaufstellung geboten gewesen sei. Entscheidungen parteiinterner Bundesschiedsgerichte entfalteten keine Präjudizwirkung gegenüber staatlichem Wahlrecht.

Nach Zustellung dieser Bescheide am 31. Mai 2001 haben die Kläger unter Vertiefung ihres vorprozessualen Vorbringens am 21. Juni 2001 Klage mit dem Antrag erhoben, die Wahl des Kreistags des Kreises Bergstraße vom 18. März 2001 für ungültig zu erklären. Dieser Klage hat das Verwaltungsgericht Darmstadt, ohne weitere Personen beizuladen, mit Urteil vom 4. April 2003 - 3 E 1339/01 (2) - stattgegeben. Wegen näherer Einzelheiten, insbesondere wegen des erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens und der erteilten Rechtsmittelbelehrung wird auf dieses mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. April 2003 hinsichtlich der Zulassung der Berufung im Tenor und in den Entscheidungsgründen berichtigte Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses seinen damaligen Bevollmächtigten am 14. April 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch seine Bevollmächtigte zu 3. am 8. Mai 2003 Berufung einlegen lassen, die er nach einem mit Schreiben des damaligen Berichterstatters des Senats vom 26. Juni 2003 erfolgten Hinweis auf deren mögliche Unzulässigkeit mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten zu 3. vom 1. Juli 2003 unter Verzicht auf jedes weitere Rechtsmittel hat zurücknehmen lassen.

Daraufhin hat der Senat nach antragsgemäßer Beiladung von vier Kreistagsabgeordneten, der Beigeladenen zu 9., 26., 27. und 64., durch Beschluss vom 2. Juli 2003 - 8 UE 1535/03 - das Berufungsverfahren eingestellt und der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen auferlegt.

Am 4. Juli 2003 haben die Beigeladenen zu 9., 17., 26. und 50. bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. April 2003 - 3 E 1339/01 (2) -, hilfsweise auf Beseitigung dieses Urteils erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Das Klageverfahren ist bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 3 E 1526/03 (2) anhängig. Die beigezogenen Akten dieses Verwaltungsstreitverfahrens enthalten als letzten Eintrag einen Vermerk der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2003, wonach im Einvernehmen mit den Beteiligten die Bearbeitung dieses Verfahrens zunächst bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 3 E 1339/01 (2) zurückgestellt werde.

Die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts hat den Beteiligten mit Schreiben vom 24. Juli 2003 unter Hinweis auf die prozessleitende Verfügung des damaligen Berichterstatters des Senats vom 26. Juni 2003 die Absicht des Gerichts mitgeteilt, das Verfahren in dem Stadium vor Urteilsverkündung wieder aufzunehmen und nach Beiladung der Kreistagsmitglieder erneut zu terminieren. Der Kläger zu 1. hat daraufhin mit Schriftsatz vom 11. August 2003 den Antrag gestellt, das Verfahren wiederaufzugreifen und ab dem Stand fortzuführen, den es vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2003 hatte.

Die Hauptbeteiligten haben im erstinstanzlichen Verfahren ihre vorprozessual geäußerten Rechtsauffassungen vertiefend begründet.

Die Kläger haben beantragt,

das Verfahren wiederaufzugreifen, den Beschluss des Kreistags des Kreises Bergstraße vom 21. Mai 2001 aufzuheben und die Wahl des Kreistages des Kreises Bergstraße vom 18. März 2001 für ungültig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2003 die damaligen Kreistagsbeigeordneten zum Verfahren beigeladen und diese Beiladungen im Hinblick auf das Ausscheiden und Nachrücken von Kreistagsabgeordneten bis zu seiner mündlichen Verhandlung am 20. November 2003 durch weitere Beschlüsse aktualisiert.

Die Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Zur Darstellung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die Seiten 12 bis 14 des im vorliegenden Berufungsverfahren angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. November 2003 - 3 E 1339/01 Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht sein am 4. April 2003 verkündetes Urteil in gleicher Sache für wirkungslos erklärt, den Beschluss des Kreistages des Kreises Bergstraße vom 21. Mai 2001 aufgehoben und die Wahl des Kreistages des Kreises Bergstraße vom 18. März 2001 für ungültig erklärt. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, sein am 4. April 2003 in gleicher Sache verkündetes Urteil sei wirkungslos, weil es ohne die notwendige Beiladung der durch die angefochtene Kreistagswahl berufenen Kreistagsabgeordneten ergangen sei und daher sowohl ihnen gegenüber als auch gegenüber den Hauptbeteiligten des Verfahrens keine materielle Rechtskraft entfalte. Die angefochtene Kreistagswahl sei unwirksam, weil ein wahrscheinlich mandatsrelevanter Wahlfehler das Ergebnis der Wahl beeinflusst habe. Denn der Wahlausschuss habe zu Unrecht beide Wahlvorschläge der Partei "Die Republikaner" für gültig angesehen und daher wegen des Verbots der Doppelbewerbung nach § 10 Abs. 3 KWG zu Unrecht beide Wahlvorschläge zurückgewiesen. In Wahrheit sei nur der Wahlvorschlag 2 gültig gewesen, weil nur dieser Wahlvorschlag nach den parteiinternen Satzungsbestimmungen zustande gekommen sei, während der Wahlvorschlag 1 durch eine Versammlung beschlossen worden sei, zu der keine ordnungsgemäße Einladung ergangen sei. Der Beschluss des Beklagten vom 25. Januar 2001, mit dem dieser die Kreistagswahl für gültig erklärt habe, sei aufzuheben und die Wahl für ungültig zu erklären, denn der Beklagte hätte die Einsprüche der Kläger nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte die Wiederholung der Wahl nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 b KWG im ganzen Wahlkreis anordnen müssen, da beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sein könnten und sich auf den ganzen Wahlkreis erstreckten.

Dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist dem Beklagten am 17. Dezember 2003 und dem Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 17., 27. und 64. am 18. Dezember 2003 zugestellt worden.

Gegen dieses Urteil haben der Beklagte am 14. Januar 2004 und die Beigeladenen zu 17., 27. und 64. am 19. Januar 2004 (Montag) Berufung eingelegt.

Der Beklagte hat nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den damaligen Senatsvorsitzenden bis zum 17. März 2004 mit am 8. März 2004 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten zu 3. seine Berufung wie folgt begründet:

Der Tatbestand des angefochtenen Urteils sei bezüglich der Vorgeschichte ergänzungsbedürftig. Wichtig sei, dass die Partei "Die Republikaner" im letzten Kreistag vor der streitgegenständlichen Wahl mit sechs Abgeordneten vertreten gewesen sei, darunter der Kläger zu 1., der bis 24. Januar 2000 Fraktionsvorsitzender gewesen sei, der Kläger zu 4. sowie vier weitere Abgeordnete, darunter Hans-Peter F., der im Wahlvorschlag 1 in der Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 2000 trotz seines Parteiausschlusses einstimmig auf den Listenplatz 1 gewählt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand seines Urteils auch nicht erwähnt, dass an der Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 2000 insgesamt 21 Parteimitglieder teilgenommen hätten, darunter der Landesvorsitzende, der Kläger zu 1., sein Stellvertreter W. sowie der Bezirksvorsitzende F. und dessen Stellvertreter M.. Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils seien ferner als wesentliche Tatsachen unerwähnt geblieben, dass beim Wahlvorschlag 1 die Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen von neun vorgeschlagenen Bewerbern gefehlt hätten, beim Wahlvorschlag 2 ebenfalls bei neun vorgeschlagenen Bewerbern die persönlichen Angaben sowie die Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass am 27. Oktober 2000 eine Sitzung des Kreisvorstands der Partei "Die Republikaner" stattgefunden habe und der Kreisvorstand bei dieser Sitzung beschlossen habe, keine neue Liste aufzustellen. An dieser Sitzung hätten die Kläger zu 1., 2. und 4. teilgenommen. Der Beklagte ist der Auffassung, die näheren Umstände des Zustandekommens beider Wahlvorschläge seien das Ergebnis tiefer Zerstrittenheit der Partei "Die Republikaner" auf Kreisebene und legten die Vermutung nahe, dass der Wahlvorschlag 2 nur deshalb habe unterbreitet werden sollen, um einen Wahlanfechtungsgrund zu schaffen. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zu der dem Wahlvorschlag 1 zugrunde liegenden Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2000 nicht ordnungsgemäß eingeladen worden sei, weil in Anbetracht des Widerrufs der ursprünglichen Einladung durch den Bezirksvorstand aus der Sicht eines einfachen Parteimitgliedes davon habe ausgegangen werden müssen, dass die Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2000 nicht stattfinden werde. Bei der Frage, ob der Bezirksvorstand zu einer "Ausladung" befugt gewesen sei, handele es sich jedoch um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung nicht der Sicht des einfachen Parteimitglieds überlassen werden könne. Abgesehen davon, dass Willenserklärungen grundsätzlich nur von demjenigen widerrufen werden könnten, der sie abgegeben hat, handele es sich bei der erfolgten "Ausladung" durch den Bezirksvorstand objektiv um einen schweren Eingriff in die Autonomie des Kreisverbandes bzw. seines Vorstands und komme einer Amtsenthebung gleich. Nach § 16 Abs. 1 Parteiengesetz kämen die Auflösung oder der Ausschluss nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben nur wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei in Betracht, wobei in der Satzung nähere Einzelheiten geregelt sein müssten. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob der Bezirksvorstand satzungsgemäß zur Aufhebung oder Einberufung einer Kreismitgliederversammlung befugt gewesen sei.

Im Übrigen weiche das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 - ab. Bei der Beurteilung der durch die erfolgte "Ausladung" von der Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2000 verursachten möglichen Irritationen von Parteimitgliedern sei zu berücksichtigen, dass diese Irritationen durch das Parteigremium Bezirksvorstand bewusst provoziert worden seien, wie sich aus dem Beschluss des Bezirksvorstands vom 23. September 2000 und Äußerungen der Herren F., M. und W. in der Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2000 ergebe. Ein von einer Partei bewusst begangener Verstoß gegen wahlrechtliche Regelungen bei der Kandidatenaufstellung könne jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber den einmal durch Wahl hervorgebrachten Volksvertretungen, die wegen der ihnen zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandsschutz genössen, nicht durchgreifen. Vielmehr sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen können, eng und strikt zu begrenzen. Ob der Bezirksvorstand zu einer "Ausladung" befugt gewesen sei, sei für die Entscheidung unerheblich, weil sich diese Frage allein nach dem Satzungsrecht der Partei "Die Republikaner" beurteile, dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wahlprüfungsverfahren keine Bedeutung zukomme.

Im Hinblick auf § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG, wonach auch ein parteiintern für unwirksam erachteter Wahlvorschlag nur durch schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden könne, hätte die Partei "Die Republikaner" im Hinblick auf die vom Parteischiedsgericht ausgesprochene Ungültigkeit des Wahlvorschlags vom 8. Oktober 2000 weitere Tätigkeit entfalten müssen, um diesen Beschlüssen Wirkung für das Wahl- und Wahlprüfungsverfahren zu verschaffen. Die in §§ 894, 1060 ZPO getroffenen Regelungen hätten die Möglichkeit geboten, die Entscheidung des Parteischiedsgerichts über die Ungültigkeit des Wahlvorschlags 1 von einem ordentlichen Gericht für vollstreckbar erklären zu lassen mit der Folge, dass dann der Wahlvorschlag als zurückgenommen gegolten und es nur einen Wahlvorschlag der Partei gegeben hätte.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten zu 3. vom 4. März 2004 Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. November 2003 - 3 E 1339/01 - insoweit abzuändern, als der Beschluss des Kreistages des Kreises Bergstraße vom 21. Mai 2001 aufgehoben und die Wahl des Kreistages des Kreises Bergstraße vom 18. März 2001 für ungültig erklärt wurde, und die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen zu 17., 27. und 64 haben ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. November 2003 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den damaligen Senatsvorsitzenden mit am selben Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. März 2004 wie folgt begründet:

Die angefochtene Entscheidung leide unter dem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler der unterbliebenen Beiladung der bei der angefochtenen Wahl gewählten Personen, aber auch der zunächst nicht gewählten Listennachfolger und der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten, deren Amtszeit an die Wahlzeit des Kreistags gebunden sei. Der Beiladungsmangel könne in der zweiten Instanz nicht mehr geheilt werden, da den Beizuladenden andernfalls eine Instanz genommen würde und sie kein eigenes Rechtsmittel einlegen könnten. Daher sei schon wegen der unterbliebenen Beiladung das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG fehlerhaft angewandt Um den gesetzgeberischen Intentionen bei der Auslegung dieser Bestimmung Rechnung zu tragen, könne im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität nicht gefordert werden, dass der Wahlausschuss beide Vorschläge im Einzelnen auf ihre Gültigkeit hin überprüfen müsse. Vielmehr müssten zwei Wahlvorschläge, die der gleichen Partei zuzurechnen seien und mit deren Willen eingereicht wurden, zurückgewiesen werden, ohne dass sich der Ausschuss mit deren Zustandekommen im Einzelnen auseinander setzen müsse.

Darüber hinaus stellen die Beigeladenen zu 17., 27. und 64. zur Begründung ihrer Berufung Hilfserwägungen zur Prüfungstiefe im Hinblick auf das Merkmal der "Gültigkeit", zu weitergehenden "elementaren demokratischen Verhaltensregeln", zur Erheblichkeit eines solchen Verstoßes und zu einer möglichen Ungültigkeit beider Wahlvorschläge an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. März 2004 Bezug genommen.

Die Beigeladenen zu 17., 27. und 64. beantragen,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Kläger mit der Klage abzuweisen.

Die Kläger treten den Berufungen entgegen. Sie halten den Wahlvorschlag 1 für ungültig, weil der Bezirksvorstand seine Entscheidung, die Einladung des Kreisvorstands zur Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2000 zu widerrufen, ausführlich begründet habe und demgegenüber den Mitgliedern in ihrer Gesamtheit zu keinem Zeitpunkt widersprochen worden sei. Der Kreisvorstand sei vollkommen untätig geblieben, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, eine andere Rechtsauffassung in einem Rundschreiben darzulegen oder sogar die Einladung für den 8. Oktober 2000 zu bekräftigen. Daran änderten die Bemühungen des Herrn F., eines Nichtmitglieds, nichts. Kein einfaches Parteimitglied habe Veranlassung gehabt, diesem wegen parteischädigenden Verhaltens aus der Partei ausgeschlossenen ehemaligen Mitglied mehr zu vertrauen als dem Bezirksvorstand. Abwegig sei die Behauptung, die Partei habe bewusst einen Wahlanfechtungsgrund schaffen wollen. Vielmehr sei die "Ausladung" durch den Bezirksvorstand erforderlich gewesen, um eine illegale Versammlung zu verhindern bzw. klarzustellen, dass es sich nicht um eine Mitgliederversammlung der Partei handele, in der ein rechtmäßiger Wahlvorschlag aufgestellt werden könne. Der Bezirksvorstand habe alles getan, um eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung und eine nicht anfechtbare Kreistagsliste herbeizuführen. Im Übrigen gebe das bei den Akten befindliche Protokoll der "Mitgliederversammlung" vom 8. Oktober 2000 deren Ablauf in wesentlichen Punkten nicht korrekt wieder. Unter Vorlage eines an den Kläger zu 1. gerichteten Schreibens des Bezirksvorsitzenden F. vom 30. November 2004 behaupten die Kläger, der Verfasser dieses Schreibens habe in der Versammlung am 8. Oktober 2000 entgegen den Protokollaufzeichnungen nicht gesagt, dass er Einladungen, Sitzungsverlauf und vor allem die Wahl der Kandidaten für die Kreistagswahl für nicht anfechtbar halte. Unter Darlegung im Einzelnen behaupten die Kläger, von den 21 am 8. Oktober 2000 erschienenen Parteimitgliedern seien zehn Mitglieder wegen erheblicher Beitragsrückstände laut Parteisatzung nicht wahlberechtigt gewesen, so dass für den am 26. November 2004 angenommenen Wahlvorschlag 2 mit 19 Parteimitgliedern neun mehr gestimmt hätten als für den Wahlvorschlag 1, der nur die Stimmen von zehn wahlberechtigten Mitgliedern auf sich habe vereinigen können.

Die Kläger sind der Rechtsauffassung, § 1060 ZPO sei hier nicht anwendbar, denn Parteischiedsgerichte seien nach herrschender Auffassung keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. In Bezug auf § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG sind die Kläger der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe sich zu Recht mit dem Zustandekommen beider Wahlvorschläge eingehend befasst und sich nicht lediglich mit der formalen Korrektheit beider Wahlvorschläge zufrieden gegeben. Einer Partei sei ein Wahlvorschlag im Sinne der genannten Vorschriften nur dann zuzurechnen, wenn er von einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung von Mitgliedern der Partei verabschiedet worden sei. Dies sei hier bei dem Wahlvorschlag 1 nicht der Fall gewesen, während der Wahlvorschlag 2 den gesetzlichen Anforderungen genügt habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers zu 1. vom 1. Dezember 2004 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen

Der Beigeladene zu 74. vertritt im eigenen Namen und als Prozessbevollmächtigter der Beigeladenen zu 30., 39. und 57. die Ansicht, neben den beigeladenen Kreistagsmitgliedern hätten auch die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten zum Verfahren beigeladen werden müssen, da nicht sicher sei, ob sie bei einer Neuwahl wieder in den Kreistag gewählt werden würden und als Kreisbeigeordnete in den Kreisausschuss wieder entsandt werden könnten. Im Übrigen schließen sich der Beigeladene zu 74. und die von ihm vertretenen Beigeladenen zu 30., 39. und 57. der Rechtsauffassung des Beklagten an. Sie sind der Ansicht, dass sich der Wahlausschuss bzw. der Wahlleiter auf eine summarische Prüfung der sich aufdrängenden Fragen hätte beschränken müssen und es sich schon aus diesem Grunde nicht aufgedrängt habe, dass der Wahlvorschlag 1 ungültig sein könne. Angesichts des Vorliegens zweier Wahlvorschläge der Partei "Die Republikaner" habe man davon ausgehen müssen, dass beide Wahlvorschläge entweder gültig oder ungültig seien; in beiden Fällen habe man sie zurückweisen müssen. Es könne nicht sein, dass ernsthafte und mit erheblicher Rechtsunsicherheit ausgetragene Streitigkeiten innerhalb einer Partei dazu führen könnten, dass ein Wahlausschuss das Risiko eingehe, eine falsche Liste zuzulassen. Von der Möglichkeit, in einem Eilverfahren klären zu lassen, ob der Wahlvorschlag 1 gültig ist, habe die Partei "Die Republikaner" keinen Gebrauch gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beigeladenen zu 74. vom 17. Dezember 2004 Bezug genommen.

Der Beigeladene zu 9. vertritt die Auffassung, dass die von ihm und drei weiteren Beigeladenen erhobene und beim Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 3 E 1526/03 (2) anhängige Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Urteils Sperrwirkung für weitere Rechtsbehelfe in gleicher Sache, insbesondere für eine Fortsetzung des vorliegenden Klageverfahrens, habe. Das Verwaltungsgericht habe sein ursprüngliches Urteil nicht von Amts wegen aufheben dürfen, sondern hätte es nur auf die in gleicher Sache erhobene Feststellungsklage hin - eventuell nach Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren - einer erneuten Inhaltskontrolle unterwerfen dürfen. In der Sache selbst weise er darauf hin, dass im Wahlprüfungsverfahren das Gericht nicht mehr prüfen dürfe als der Wahlausschuss im Zulassungsverfahren. Wegen des wahlrechtlichen Homogenitätsgebots in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz müsse das Wahlrecht möglichst einheitlich angewandt werden, so dass sich die Entscheidungen an der einschlägigen wahlrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, aber auch des Bundesverwaltungsgerichts orientieren müssten. In jedem Falle sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen in formeller und materieller Hinsicht die Revision gegen ein Urteil des Senats zuzulassen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. November 2004 die Beiladungen aktualisiert und in den Gründen zur angeregten Beiladung von Listennachfolgern und ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss verwiesen.

Dem Senat liegen die beide Wahlvorschläge der Partei "Die Republikaner" zur streitgegenständlichen Kreistagswahl betreffenden Akten des Wahlvorstands (2 Ordner, Blatt 1 bis 528 bzw. 1 bis 151) sowie die Gerichtsakten 3 E 1526/03 (2) des Verwaltungsgerichts Darmstadt vor. Sie sind zum Gegenstand der Mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen sind zulässig.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. November 2003 - 3 E 1339/01 - ist innerhalb der Monatsfrist gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt und nach Verlängerung der zunächst zwei Monate betragenden Berufungsbegründungsfrist auch innerhalb der verlängerten Frist begründet worden (§ 124 a Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 VwGO).

Der Beklagte ist nach Rücknahme seiner Berufung gegen das erste in dieser Sache ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. April 2003 und Erklärung des Rechtsmittelverzichts noch als Kreisorgan existent und damit beteiligtenfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 27 Satz 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 4. September 2000 (GVBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 6. Februar 2002 (GVBl. I S. 22). Zwar ist mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl die Vertretungskörperschaft aufgelöst, wenn im Wahlprüfungsverfahren die Wahl im ganzen Wahlkreis oder in mehr als der Hälfte der Wahlbezirke für ungütig erklärt wird (§ 29 Satz 1 KWG). In die dazu erforderliche materielle Rechtskraft ist das aufgehobene erste Urteil des Verwaltungsgerichts in dieser Sache vom 4. April 2003 jedoch nicht erwachsen.

Das Verwaltungsgericht hat sich im angegriffenen Urteil auf den Seiten 16 bis 18 mit der Frage der Rechtskraft seines Urteil vom 4. April 2003 - wenn auch nur unter dem Aspekt der Aufhebbarkeit dieses Urteils in erster Instanz - ausführlich und inhaltlich zutreffend befasst und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

"Das Urteil vom 04.04.2003 ist zwar in formelle Rechtskraft erwachsen, da gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel mehr möglich ist, jedoch fehlt dem Urteil die materielle Rechtskraft.

Formelle Rechtskraft und damit Unangreifbarkeit eines Urteils tritt nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 705 ZPO dann ein, wenn die für die Verfahrensbeteiligten bestimmte Frist zur Einlegung des zulässigen Rechtsmittels ohne dessen Einlegung abgelaufen ist oder wenn, wie im vorliegenden Fall, die zunächst fristgerecht eingelegte Berufung gemäß § 126 VwGO zurückgenommen wurde, mit der Folge des Verlusts des eingelegten Rechtsmittels (§ 126 Abs. 3 VwGO). Das Urteil vom 04.04.2003 war von den am Rechtsstreit Beteiligten mithin nicht mehr anfechtbar (BVerwGE 18, 124; 38, 296; Kopp/Schenke § 65, Rn. 43; Redeker/von Oertzen § 65 Rn. 25; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 22.02.1991, NWVBl. 1991, 241). Die Beigeladenen sind als vor Urteilserlass am Verfahren Unbeteiligte nicht anfechtungsberechtigt (BVerwG, Urteil vom 26.08.1971 - VIII C 44.70 -, BVerwGE 38, 290, OVG NordRh.-WestF., Urt. v. 22.02.1991 - 15 A 931/90 -, NWVBl. 1991, 241; Bier in Schoch/DR./Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Stand Januar 2003, § 66, Rn. 4; Kopp/Schenke § 65 Rn. 43; Czybulka in Sodan-Ziekow, VwGO-Kommentar, Stand Januar 2003 § 65 Rn. 194).

Das Urteil vom 04.04.2003 konnte jedoch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, da es an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler leidet. Nach geänderter Rechtsauffassung der entscheidenden Kammer, die insoweit der Rechtsauffassung des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs in seinem rechtlichen Hinweis an die Beteiligten vom 26.06.2003 folgt, wäre die Beiladung der einzelnen Kreistagsmitglieder notwendig gewesen. Deren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt worden, mit der Folge, dass das Urteil keine Wirkungen gegenüber den notwendig beizuladenden Kreistags-Abgeordneten entfaltet.

Sämtliche Kreistagsmitglieder waren nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen....

Folge der unterbliebenen notwendigen Beiladung der Kreistagsmitglieder ist zunächst, dass sie verfahrenswidrig nicht beteiligt worden sind. Dies stellt einen Verfahrensmangel im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar, nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG. Wäre das Berufungsverfahren durchgeführt worden, so hätte dies zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zwecks erneuter Verhandlung und der Beteiligung der notwendig Beizuladenden führen können. Da jedoch die Berufung zurückgenommen worden war, konnte eine nachträgliche Beiladung aller Kreistagsmitglieder im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens oder nach Zurückverweisung nicht mehr erfolgen. Der übergangene Beizuladende wird bereits dadurch geschützt, dass das Urteil ihm gegenüber keine Wirkung erlangt (Bier in Schoch/DR./Aßmann/Pietzner, § 65 Rn. 39; Czybulka in Sodan/Ziekow § 65 Rn. 194: Kopp/Schenke 65 Rn. 43).

Die weiteren Folgen der zunächst partiellen Unwirksamkeit des Urteils sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Urteil vom 10.03.1964 verschiedene rechtliche Folgen für das Urteil im Übrigen für möglich, je nachdem, ob es sich um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt und weiterhin, ob der Klage stattgegeben oder diese abgewiesen worden ist (BVerwGE 18, 124). Die Unwirksamkeit des Urteils gegenüber den notwendig Beizuladenden muss jedenfalls dann die Unwirksamkeit des Urteils gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Folgen haben, wenn es sich um ein Gestaltungsurteil handelt, denn eine gestaltende Wirkung kann nur einheitlich eintreten (so auch im Ergebnis wohl auch BVerwGE a. a. O.; Redeker/von Oertzen § 65 Rn. 22; Kopp/Schenke § 65 Rn. 43; Bachhof, MDR 1950, S. 376, Bier in Schoch/DR./Aßmann/Pietzner, § 65 Rn. 40, Cyzbulka in Sodan/Ziekow, § 65 Rn. 191). Diese Ungültigkeitserklärung lässt sich nicht aufspalten in einen unwirksamen und wirksamen bzw. nur die am Rechtsstreit Beteiligten bindenden Teil."

Diese zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts macht sich der Senat zu eigen. Damit fehlte dem aufgehobenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2003 von Anfang an die zur Auslösung der Rechtsfolgen des § 29 Satz 1 KWG notwendige Gestaltungswirkung, so dass es zu einer Auflösung des Beklagten und damit zum Verlust seiner Beteiligtenfähigkeit nicht gekommen ist.

Der Beklagte ist durch die von ihm bevollmächtigten Beamtinnen des Rechtsamts des Kreises Bergstraße auch ordnungsgemäß im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO vertreten. Zwar ist hier nicht die Gebietskörperschaft Kreis Bergstraße selbst beteiligt, sondern der Kreistag als ihr Organ. Dieses steht hier aber in der Rolle des Beklagten für die Gebietskörperschaft selbst, so dass ihm die Vertretungserleichterung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO zugute kommt.

Die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. November 2003 wird auch weder durch die vorangegangene Rücknahme seiner Berufung gegen das erste Urteil dieses Gerichts in dieser Sache vom 4. April 2003 und den damit gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 VwGO einhergehenden Verlust des eingelegten Rechtsmittels noch durch den gleichzeitig mit Schriftsatz vom 1. Juli 2003 erklärten Verzicht auf "jedes weitere Rechtsmittel" in Frage gestellt. Denn der mit der Rücknahme verbundene Verlust des Rechtsmittels bezieht sich nur auf die jeweils eingelegte Berufung und damit auf das bereits ergangene Urteil, nicht auf künftige Entscheidungen in gleicher Angelegenheit. Gleiches gilt für den Rechtsmittelverzicht, der einseitig wirksam nur nach Ergehen der davon betroffenen Entscheidung erklärt werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rdnrn. 21 zu § 74 und 6 zu § 126 VwGO; BGH, Beschluss vom 9. Juni 1967 - IV ZB 663/66 -, BGHZ 48, 88 [96 ff.] m. w. N.). Deswegen beziehen sich sowohl der Verlust des Rechtsmittels der eingelegten Berufung als auch der Rechtsmittelverzicht nicht auf das jetzt angefochtene Urteil, zumal dem Beklagten bei Abgabe seiner Rücknahme- und Verzichtserklärung nicht bekannt und für ihn auch nicht absehbar war, dass das Verwaltungsgericht seine ursprüngliche Entscheidung für unwirksam erklären und durch eine neue Entscheidung ersetzen würde.

Auch die Berufung der Beigeladenen zu 17., 27. und 64. gegen das angefochtene Urteil vom 20. November 2003 ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt und nach Verlängerung der zunächst zwei Monate betragenden Berufungsbegründungsfrist auch innerhalb der verlängerten Frist begründet worden (§§ 56, 57, 124 a Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Berufungsbegründung dieser Beigeladenen genügt - ebenso wie die Begründung der Berufung des Beklagten - den formalen Anforderungen (§ 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO).

Dem Beigeladenen zu 17. kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung nicht mit der Erwägung abgesprochen werden, er fände angemessenen Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Ungültigkeit der Kreistagswahl schon durch seine beim Verwaltungsgericht anhängige Nichtigkeitsfeststellungsklage (Az. 3 E 1339/01 (2)). Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 20. November 2003 sein den Gegenstand der Nichtigkeitsfeststellungsklage bildendes Urteil vom 4. April 2003 für wirkungslos erklärt und ersetzt hat, so dass jedenfalls derzeit kein Feststellungen im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zugängliches Rechtsverhältnis (mehr) vorliegt, bestehen erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage von Anfang an. Als Wiederaufnahmeklage im Sinne der § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 Abs. 1, 579 ZPO kann die Nichtigkeitsklage schon deshalb nicht angesehen werden, weil es im Verhältnis zu dem Beigeladenen zu 17. nach der vom Senat geteilten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts an einer formell rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlt, da das erste Urteil des Verwaltungsgerichts ohne die notwendige Beiladung dieses zu beteiligenden Kreistagsabgeordneten ergangen ist. Eine auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellungsklage wegen Nichtigkeit des ersten ergangenen Urteils, die teilweise als statthaft erachtet wird (Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., Rdnr. 25 zu § 65 VwGO m. w. N.), ist hier schon deswegen nicht zulässig, weil es nach der vom Verwaltungsgericht dargelegten und vom Senat geteilten Auffassung dem ersten Urteil des Verwaltungsgerichts in dieser Sache wegen unterbliebener Beiladung der gewählten Kreistagsabgeordneten an der materiellen Rechtskraft gegenüber allen nunmehr Beteiligten und damit an der Gestaltungswirkung gemäß § 29 Satz 1 KWG fehlte. Schließlich ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage - auch abgesehen von ihrer Statthaftigkeit - jedenfalls kein das Rechtsschutzinteresse für die Berufung ausschließender leichterer Weg, das eigentliche Klageziel des Beigeladenen zu 17., nämlich eine rechtskräftige Entscheidung über die Gültigkeit der Kreistagswahl, zu erreichen. Denn mit der Feststellungsklage hätte er im günstigsten Falle den Weg für eine erneute Entscheidung des Verwaltungsgerichts in gleicher Angelegenheit frei machen können, während er mit der Berufung sogleich den Weg in die zweite Instanz eröffnen kann, die sich im Unterschied zum Verwaltungsgericht bezüglich der Gültigkeit der streitgegenständlichen Kreistagswahl noch nicht festgelegt hat.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 30., 39., 54. und 74. sind neben den beigeladenen amtierenden Kreistagsabgeordneten keine weiteren Personen zum Verfahren beizuladen, insbesondere nicht die bisher nicht nachgerückten Listennachfolger und die gewählten ehrenamtlichen Beigeordneten. Der Senat hat hierzu in der Begründung des Beiladungsbeschlusses vom 12. November 2004 Folgendes ausgeführt (Seiten 10 f. des Beschlussabdrucks):

"Dagegen sind... weder die bisher nicht nachgerückten Listennachfolger noch die ehrenamtlichen Beigeordneten notwendig beizuladen. Auch eine einfache Beiladung dieser Personen erscheint dem Senat unangebracht, weil sie das Verfahren unnötig komplizieren würde.

Was die noch nicht nachgerückten Listennachfolger angeht, ist... davon auszugehen, dass diese Personen durch die angefochtene Wahl weder Mitglieder des Kreistags geworden sind noch eine Anwartschaft auf eine künftige Mitgliedschaft in dem Sinne erworben haben, dass die bloße Warteposition automatisch ohne Dazwischentreten weiterer Entscheidungen zum vollwertigen Mandat erstarkt. Es fehlt mithin für die Notwendigkeit einer Beiladung an der erforderlichen Unmittelbarkeit der Wirkungen eines zur Ungültigkeit der Kreistagswahl führenden Urteils auf die Rechtsstellung der noch nicht nachgerückten Listennachfolger.

Gleiches gilt für die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten, deren Amtszeit zwar gemäß § 37 a Abs. 2 Satz 2 HKO an die Wahlzeit des Kreistags gebunden ist und mit einer Auflösung des Kreistags, die mit der Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl einherginge (§ 29 Satz 1 KWG), enden würde (Hess. VGH, Urteil vom 11. Dezember 1957 - OS II 120/57 -, HessVGRspr. 1958, 743). Dies würde indessen nicht unmittelbar zum Verlust ihrer Rechtsstellung als Ehrenbeamte (§ 6 Abs. 2 HBG) führen, weil sie gemäß § 37 a Abs. 3 HKO i.V.m. § 41 HGO berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet sind, unter Beibehaltung ihres bisherigen Amtsverhältnisses und unter Weitergewährung ihrer Aufwandsentschädigung auch nach Ablauf ihrer Amtszeit die Amtsgeschäfte weiterzuführen, bis ihre Nachfolger das Amt antreten bzw. der auf Grund einer Neuwahl gebildete Kreistag sie erneut zu ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten wählt."

An dieser Auffassung hält der Senat auch angesichts der gegenteiligen Rechtsausführungen der Beigeladenen zu 30., 39., 54. im letzten Schriftsatz ihres Bevollmächtigten und in der Mündlichen Verhandlung fest.

Die Berufungen sind auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht den Beschluss des Beklagten vom 21. Mai 2001 aufgehoben und die Wahl des Kreistags vom 18. März 2001 für ungültig erklärt.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf Antrag der Kläger (vgl. dazu den vorletzten Absatz auf Seite 19 des angefochtenen Urteils) das Verfahren wieder aufgenommen und sein ursprüngliches Urteil vom 4. April 2003 für wirkungslos erklärt, um dadurch überhaupt den Weg zu einer erneuten Sachentscheidung zu öffnen. An einem Wiederaufgreifen des formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war das Verwaltungsgericht nicht durch den gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren § 321 a ZPO i. d. F. des Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, geändert S. 3138) gehindert. In dieser inzwischen zweimal, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) neu gefassten Bestimmung war zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geregelt, dass auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen sei, wenn eine Berufung nach § 511 Abs. 2 (ZPO) nicht zulässig ist und das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321 a Abs. 1 ZPO in der damals geltenden Fassung). Wäre diese Bestimmung hier anwendbar gewesen, hätte das Verwaltungsgericht die Rüge der Kläger bzw. des Klägers zu 1. verwerfen und das Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnen müssen, da der Schriftsatz des Klägers zu 1. vom 11. August 2003 - sollte er denn als Rügeschrift aufzufassen sein - nicht den Darlegungserfordernissen des § 321 a Abs. 2 a. F. entspricht. § 321 a ZPO a. F. war indessen nicht anwendbar, und zwar schon deswegen, weil das Verwaltungsgericht nicht den Anspruch des Klägers zu 1. oder der von ihm vertretenen Kläger zu 2. bis 4. auf rechtliches Gehör verletzt hatte, sondern den Gehörsanspruch der nicht beigeladenen gewählten Kreistagsabgeordneten. § 321 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO a. F. erforderte aber, dass das rechtliche Gehör gerade derjenigen Partei versagt war, die durch das Urteil beschwert wurde und jetzt als Rügeführer auftrat (AW., in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., Rdnr. 16 zu § 321 a). Es kann deshalb dahinstehen, ob die obsiegenden Kläger durch das Urteil vom 4. April 2003 überhaupt im Sinne des § 321 a Abs. 1 ZPO a. F. beschwert waren. Dass das Urteil wegen des Gehörsverstoßes nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und damit die von den Klägern angestrebte Gestaltungswirkung des § 29 Satz 1 KWG nicht entfalten konnte (BVerwG, Urteil vom 10. März 1964 - II C 97.61 -, BVerwGE 18, 124; Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 43 zu § 65; Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 65, Bier in: Schoch/DR.-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Sept. 2004, Rdnr. 40 zu § 65; Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, Rdnr. 191 zu § 65; jeweils mit weiteren Nachweisen), ist keine unmittelbare Beschwer durch das Urteil im Sinne des § 321 a Abs. 1 ZPO a. F., sondern eine mittelbare Folge der unterbliebenen Beiladung, die nicht von dieser Vorschrift erfasst wurde. Das Verwaltungsgericht ist deshalb zu Recht von einer Regelungslücke ausgegangen, die es auch zu Recht als planwidrig angesehen hat. Zwar könnte man aus der aufgrund der Verweisungsnorm des § 173 damals auch im Verwaltungsprozess anwendbaren gesetzlichen Regelung in § 321 a ZPO a. F. den Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe für andere, von dieser Vorschrift nicht erfasste Fälle der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bewusst keine Regelung treffen und keine Möglichkeiten der Fortsetzung eines formell rechtskräftig abgeschlossenen Prozesses schaffen wollen. Eine solche bewusste Entscheidung des Gesetzgebers würde aber überlagert durch den vom Verwaltungsgericht zu Recht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen zu diesem Punkt gestellten Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/2 - (BVerfGE 107, 395 [401]), in dem das Bundesverfassungsgericht den Umfang des von den Fachgerichten zu leistenden Rechtsschutzes wie folgt beschrieben hat:

"Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 88, 118 [123]; 96, 27 [39 f.]). Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 [107]). Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung."

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Plenumsentscheidung in Kenntnis des § 321 a ZPO a. F. im Einzelnen dargestellte Defizite bei gesetzlichen Regelungen der fachgerichtlichen Selbstkorrektur bei Verstößen von Gerichten gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör festgestellt und dem Gesetzgeber eine Frist bis 31. Dezember 2004 zur Behebung dieser Defizite gesetzt.

Dass das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen für die Übergangszeit eine durch fachgerichtliche Entscheidung auszufüllende planwidrige Regelungslücke darin gesehen hat, dass den Klägern von Gesetzes wegen kein ordentlicher Rechtsbehelf dagegen zustand, dass das ihrer Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. April 2003 zwar in formelle Rechtskraft, wegen unterbliebener notwendiger Beiladung der gewählten Kreistagsabgeordneten jedoch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen war und deshalb keine "verbindliche gerichtliche Entscheidung" in der durch das Grundgesetz gebotenen Weise darstellte, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht den vom Bundesverfassungsgericht in dem Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 dargestellten Grundsätzen der Aufgabenverteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit. In diesem Beschluss wird zu diesem Punkt Folgendes ausgeführt (BVerfGE 107, 417 f.):

"Dies führt allerdings nicht dazu, dass nunmehr eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig ohne vorherige fachgerichtliche Überprüfung der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Entscheidung angenommen werden kann. Sonst würde das System der Zuordnung von Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit beeinträchtigt, das auf dem Subsidiaritätsgrundsatz aufbaut. Um den Rechtsschutz der Bürger nicht in einer rechtsstaatswidrigen Weise zu verkürzen, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings in Fällen, in denen der Weg zu den Fachgerichten wegen des Fehlens eines entsprechenden Rechtsbehelfs gar nicht eröffnet war, bisher unter bestimmten Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde trotz fehlender fachgerichtlicher Entscheidung über die behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs für zulässig gehalten.

Diese Praxis widerspricht der Aufgabenverteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie kann nur noch für eine Übergangszeit hingenommen werden."

Da aufgrund dieser Ausführungen zumindest sehr zweifelhaft war, ob das Bundesverfassungsgericht eine an sich denkbare Verfassungsbeschwerde der Kläger gegen das obsiegende und formell rechtskräftige Urteil vom 4. April 2003, das wegen fehlender materieller Rechtskraft nicht die von der grundgesetzlichen Garantie des Rechtsschutzes verlangte "verbindliche gerichtliche Entscheidung" war, zur Entscheidung angenommen hätte, war die vom Verwaltungsgericht praktizierte Behandlung des Antrags der Kläger auf Wiederaufgreifen des formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens der einzige gangbare Weg, ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz als Fachgericht Genüge zu tun.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. November 2003 kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Partei "Die Republikaner" für die Kreistagswahl am 18. März 2001 (nur) einen gültigen Wahlvorschlag eingereicht habe (Wahlvorschlag 2), der vom Wahlausschuss nicht unter Hinweis auf das Verbot des Doppelauftretens einer Partei hätte zurückgewiesen werden dürfen, sondern nach weiterer Sachaufklärung zum Zustandekommen beider Wahlvorschläge hätte zugelassen werden müssen. Aufgrund dieser unzutreffenden Rechtsauffassung hat das Verwaltungsgericht auch die Entscheidung des Beklagten über die Gültigkeit der Kreistagswahl vom 21. Mai 2001 zu Unrecht aufgehoben und die Wahl zu Unrecht für ungültig erklärt.

Abgesehen von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Gültigkeit oder Ungültigkeit beider Wahlvorschläge aus anderen Gründen waren beide Vorschläge schon deshalb zurückzuweisen, weil sie von demselben Wahlvorschlagsträger unter seinem Namen eingereicht worden sind. Während der Name der Partei im Wahlvorschlag 1 mit "Die Republikaner REP" angegeben worden ist, wird die Partei im Wahlvorschlag 2 - nur hinsichtlich der Schreibweise leicht abweichend - als "DIE REPUBLIKANER" - REP" bezeichnet (vgl. Blatt 75 und 145 im Ordner "REP Wahlvorschläge" des Beklagten). Da nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG jede Partei in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen kann und nach dem Ergebnis einer notwendigen, aber auch ausreichenden Evidenzkontrolle kein Zweifel besteht, dass beide hier streitgegenständlichen Wahlvorschläge von Mitgliederversammlungen der Partei "Die Republikaner" beschlossen und in ihrem Auftrag bei dem Wahlleiter eingereicht worden sind, führt schon dies nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG zur Ungültigkeit beider Wahlvorschläge und damit zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses des Beklagten vom 21. Mai 2001.

Mit dieser strengen Orientierung am Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG befindet sich der Senat in Einklang mit der noch aktuellen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zum Verbot des Doppelauftretens politischer Parteien bei Kommunalwahlen. Der Bayerische VGH hat mit seinem durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1991 - 7 B 127.91 - (NVwZ 1992, 489) bestätigten Urteil vom 22. Mai 1991 - 4 B 90.2875 - (VGHE By 44, 122 = BayVBl. 1991, 623) eine entsprechende Bestimmung des bayerischen Gemeindewahlrechts in diesem Sinne interpretiert und Folgendes ausgeführt:

"Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes - GWG - kann jede politische Partei und jede Wählergruppe nur einen Wahlvorschlag einreichen. Diese Vorschrift schließt von vornherein aus, daß derselbe Wahlvorschlagsträger zwei Wahlvorschläge unter seinem Namen abgibt; eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben, es liegt kein zweiter Wahlvorschlag unter dem Namen der .... vor. Der Anwendungsbereich der Vorschrift, der in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, ist indes nicht auf diesen Grundsachverhalt beschränkt. Die Auslegung der Norm ergibt, dass auch weitere Fälle fehlender Eigenständigkeit von Wahlvorschlägen einschließlich der Umgehungen des Verbots von ihr erfaßt werden."

Der VGH Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 7. August 1972 - I 479/72 - (ESVGH 22, 220 [221]) das gleiche Ergebnis - Ungültigkeit zweier Wahlvorschläge allein wegen Identität des Wahlvorschlagträgers - trotz Fehlens eines ausdrücklichen Verbots des Doppelauftretens aus der rechtlichen Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts hergeleitet:

"Der Wahlprüfungsbescheid erklärt die Wahl zu Recht für ungültig. Das Ergebnis der Wahl konnte dadurch beeinflusst werden, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung durch amtliche Organe unbeachtet geblieben sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 KomWG). Die Zulassung von zwei Wahlvorschlägen einer Partei verstößt gegen das Verbot des Doppelauftretens einer Wählervereinigung bei den Gemeinderatswahlen. Das Kommunalwahlrecht von Baden-Württemberg enthält zwar im Unterschied zum Bundeswahlrecht (vgl. § 19 Bundeswahlgesetz ...) kein ausdrückliches formelles Verbot der Zulassung von mehreren Wahlvorschlägen einer Wählervereinigung, doch ergibt sich ein derartiges Verbot aus der rechtlichen Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts..."

Allerdings hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem letzten zum Doppelauftreten einer Partei bei Kommunalwahlen ergangenen Urteil vom 3. Juni 1970 - II OE 69/69 - (Leitsatz DÖV 1971 S. 825), auf das das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend gestützt hat, das - im damaligen hessischen Kommunalwahlrecht nicht ausdrücklich normierte - Verbot des Doppelauftretens von Parteien allein nicht ausreichen lassen, um beide Wahlvorschläge der Partei für ungültig zu erklären. Vielmehr hat das Gericht in dieser Entscheidung die zusätzliche Prüfung gefordert, ob einer der Wahlvorschläge nicht bereits aus anderen Gründen ungültig gewesen wäre (Seite 15 des Urteilsabdrucks):

"Die Zurückweisung beider Wahlvorschläge hätte sich nur dann vermeiden lassen, wenn ein Wahlvorschlag bereits aus anderen Gründen ungültig gewesen wäre.

Bis auf die Tatsache, daß beide Wahlvorschläge von derselben politischen Partei unter deren Kennwort eingereicht worden sind, genügen sie indessen den Anforderungen der §§ 9 ff. GKWG und §§ 32 bis 34 KWO. Für sich gesehen wäre daher jeder Wahlvorschlag gültig. Zu bedenken ist hierbei freilich, daß die Prüfung der Frage, wie die Wahlvorschläge zustande gekommen sind, dem Wahlprüfungsverfahren weitgehend entzogen ist. Die Aufstellung eines Wahlvorschlages ist ein interner Vorgang der politischen Parteien und Wählergruppen (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 3.11.1965, OS II 57/65; OVG Lüneburg, AS 12, 395). Das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz begnügt sich in § 11 damit, daß die Bewerber für den Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der betreffenden politischen Partei oder Wählergruppe festgestellt werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof schließt daraus in ständiger Rechtsprechung, dass nur diese Voraussetzungen für die Kandidatenauslese rechtserheblich sind und sich die Wahlprüfung in Bezug auf das Zustandekommen des Wahlvorschlages nur hierauf zu erstrecken hat (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 20.1.1953, OS I 212/52 = ESVGH §§ 2, 47 [49]; Urt. d. erk. Senats v . 3.11.1965, OS II 57/65; ...). Die Begrenzung der Prüfungspflicht des Wahlausschusses auf Formalien ist unbedenklich, wenn nur sichergestellt ist, dass die Wahlvorschläge nach demokratischen Grundsätzen aufgestellt werden (vgl. BVerwG, DÖV 1967 S. 168)."

Der Senat ist zwar an der Heranziehung der in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze - entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 17., 27., 64. - nicht deswegen gehindert, weil das seinerzeit anzuwendende hessische Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 143), damals zuletzt geändert durch das Zweite Änderungsgesetz vom 30. Juni 1964 (GVBl. I S. 71), kein ausdrückliches Verbot des Doppelauftretens von Parteien bei Kommunalwahlen enthielt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ein solches Verbot in seinem Urteil vom 3. Juni 1970 - II OE 69/69 - aber aus § 10 Abs. 1 GKWG und § 32 Abs. 1 der damaligen Kommunalwahlordnung hergeleitet, wonach der Wahlvorschlag den Namen der politischen Partei oder Wählergruppe als Kennwort tragen und sich von dem Namen und Kennwort bereits bestehender politischer Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden müsse.

Bei der Auslegung des heutigen § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG ist aber - neben dem an sich eindeutigen Wortlaut - zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift - der heutige § 10 Abs. 3 Satz 2 KWG war in der Ursprungsfassung des Gesetzes noch nicht vorhanden - das bisherige Wahlvorschlagsrecht "in Anlehnung an § 19 Abs. 4 BWG" ergänzen wollte (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum KWG vom 5. April 1972, LT-Drucksache 7/1509, Begründung zu § 10, S. 20).

Der heute nicht mehr geltende § 19 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383), seinerzeit zuletzt geändert durch Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), hatte damals folgenden Wortlaut (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 14. Februar 1964, BGBl. I S. 62):

"Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen."

Da es damals erklärtes Ziel des Gesetzgebers war, das Kommunalwahlrecht an das Landtags- und Bundestagswahlrecht anzupassen (vgl. Gesetzentwurf, a.a.O., S. 17), ist auch zu berücksichtigen, dass das Landtagswahlgesetz in der damaligen Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1970 (GVBl. I S. 375) den noch heute geltenden § 20 Abs. 2 enthielt, wonach eine Partei oder Wählergruppe nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen kann.

Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG sprechen mithin dafür, abweichend von der zum früheren Kommunalwahlrecht ergangenen Entscheidung des 2. Senats vom 3. Juni 1970 - II OE 69/69 - schon das in der Abgabe zweier Wahlvorschläge unter gleichem Parteinamen liegende Doppelauftreten einer Partei ausreichen zu lassen, um beide Wahlvorschläge als ungültig anzusehen, was den Berufungen schon aus diesem Grund zum Erfolg verhilft und zur Klageabweisung führt.

Der Senat vermag der Ansicht des Verwaltungsgerichts darüber hinaus auch insoweit nicht zu folgen, als das Gericht den Wahlvorschlag 1 aus anderen Gründen für wahlrechtlich unzulässig und damit unwirksam angesehen hat. Seiner Rechtsauffassung kann in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden, weil das Gericht die Prüfungsbefugnisse und -pflichten des Wahlausschusses deutlich über die gesetzlichen Vorgaben hinaus überspannt und damit zugleich seine eigenen Prüfungskompetenzen überschritten hat.

Nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Vorschlag 2 zugrunde liegenden Mitgliederversammlung vom 26. November 2000 (2. Absatz auf S. 23 bis 1. Absatz auf S. 27 des angefochtenen Urteils), auf die verwiesen wird.

Bei der Prüfung des Wahlvorschlags 1 hat das Verwaltungsgericht hingegen die zugrunde liegende Versammlung vom 8. Oktober 2000 zu Unrecht nicht als Mitgliederversammlung angesehen, weil die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unter wahlrechtlichen Aspekten "wohl nicht" (vgl. Seite 27 dritter Absatz des Urteilsabdrucks) zu beanstandende Einladung des Kreisvorstands von dem Bezirksvorsitzenden mit Schreiben vom 29. September 2000 wirksam widerrufen worden sei. Mit dieser Feststellung hat das Verwaltungsgericht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschränkten Prüfungskompetenzen des Wahlausschusses und den dadurch bestimmten Umfang der gerichtlichen Wahlprüfung überschritten.

Nach § 17 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), vor der hier streitgegenständlichen Entscheidung des Wahlausschusses zuletzt geändert durch Art. 1 des Siebten Änderungsgesetzes vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 146), muss die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen durch politische Parteien in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 - (BVerfGE 89, 243 [251 ff.]) Folgendes ausgeführt:

"Ein freies Wahlvorschlagsrecht der Wahlberechtigten ist nicht schon dann gewährleistet, wenn die Parteien in der Auswahl ihrer Kandidaten den Anforderungen unterworfen sind, die sie kraft ihrer Autonomie und im Rahmen ihrer - an demokratische Grundsätze gebundenen - inneren Ordnung selbst gesetzt haben. Wahlrechtlich unterliegen sie auch Bindungen, die der Gesetzgeber zur Sicherung des freien Wahlvorschlagsrechts der Stimmberechtigten normiert hat und für deren Einhaltung er eine Kontrolle vorsieht (vgl. auch BVerfGE 47, 253 [283]). § 17 Parteiengesetz... schreibt den Parteien bei der Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen geheime Abstimmung vor und überträgt die weitere Regelung an erster Stelle den Wahlgesetzen, also nicht nur den Parteisatzungen...

Die Aufstellung der Wahlkandidaten bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Nicht allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung kommt wahlrechtliche Bedeutung zu. So ist die Beachtung der in den §§ 21 Abs. 1 bis 4 und 6, 27 BWahlG enthaltenen Vorschriften wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der Parteisatzung für die Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen (vgl. § 21 Abs. 5 BWahlG)...

Diese Abgrenzung entspricht der Nahtstelle zwischen parteiinternen Angelegenheiten und staatlicher Wahlvorbereitung. Sie sichert unverzichtbare Voraussetzungen für einen demokratischen Wahlvorgang, wahrt aber mit der Beschränkung auf Verstöße gegen elementare Regeln zugleich die Autonomie der Parteien, die berührt wird, wenn es darum geht, deren Verfahren bei der Kandidatenaufstellung durch staatliche Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren zu kontrollieren und zu bewerten. Da die einmal durch Wahl hervorgebrachten Volksvertretungen wegen der diesen zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandsschutz verlangen, ist es geboten, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen können, eng und strikt zu begrenzen. Dadurch kann die Gefahr, daß Parteien durch einen - etwa bewußten - Verstoß gegen wahlrechtliche Regelungen bei der Kandidatenaufstellung Einfluss auf die Gültigkeit einer Wahl nehmen, eingeschränkt werden.

Halten die Parteien die ihnen vom Bundeswahlgesetz abverlangten Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht ein, so entspricht der so zustande gekommene Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 1 BWahlG und muß durch den Kreis- oder Landeswahlausschuß gemäß §§ 26, 28 BWahlG zurückgewiesen werden. Ohne Belang hierfür ist, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan bekannt war oder nach zumutbarer Ermittlung hätte bekannt sein können. Auf die Frage, welchen Prüfungspflichten das Wahlorgan in diesem Zusammenhang zu genügen hat, kommt es insoweit nicht an. Allein der Verstoß gegen die wahlrechtlichen Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung macht die Zulassungsentscheidung fehlerhaft. Desungeachtet sind die Wahlorgane verpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so Gefahren für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen.

.....Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, daß Verstöße der Parteien gegen sie bindende wahlrechtliche Vorschriften bei der Kandidatenaufstellung durch die Kontrolle der Wahlausschüsse regelmäßig aufgedeckt werden und daß ihre Auswirkung auf die Wahl damit stets verhindert werden kann. Dem steht schon entgegen, daß die Zulassungsentscheidungen der Wahlausschüsse innerhalb kurzer Zeit (vgl. §§ 19, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1 BWahlG) zu treffen sind; dies läßt es nicht zu, daß die Ausschüsse allen nur denkbaren wahlrechtlich relevanten Verstößen von sich aus ohne konkreten Anhalt nachgehen. Das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung ... stellen die begrenzten Prüfungsmöglichkeiten der Wahlausschüsse in Rechnung, indem sie vorsehen, daß die Einhaltung bestimmter wahlrechtlicher Vorschriften durch die Parteien urkundlich zu belegen oder eidesstattlich zu versichern ist..."

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können Verstöße gegen elementare Regeln des Kommunalwahlgesetzes auch bei dem Wahlvorschlag 1 und der ihm zugrunde liegenden Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 2000 nicht festgestellt werden. Insbesondere fehlte es nicht an einer Einladung, an die das Kommunalwahlgesetz keine besonderen Anforderungen stellt; nach § 12 Abs. 3 Satz 2 KWG muss lediglich die dem Wahlleiter vorzulegende Niederschrift "Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter enthalten". Diesen Mindestanforderungen entsprach die Einladung zur Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2000 in der ursprünglichen und in der ergänzten Fassung ungeachtet der Frage, ob nach dem Satzungsrecht der Partei "Die Republikaner" beide Unterzeichner oder einer allein den Kreisvorstand wirksam vertreten konnten. Jedenfalls musste jeder Empfänger der Einladungen damit rechnen, dass an dem in den Einladungen angegebenen Ort zur angegebenen Zeit mit der Aufstellung eines Wahlvorschlags für die Kreistagswahl 2001 begonnen werden würde, so dass jedes eingeladene Mitglied die Möglichkeit hatte, an der Beschlussfassung über den Wahlvorschlag teilzunehmen.

Daran hat sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nichts durch die mit Schreiben des Bezirksverbands vom 29. September 2000 erfolgte "Ausladung" geändert, und zwar ungeachtet des nachfolgenden Schreibens des Herrn F. vom 30. September 2000 unter der Überschrift "Kasperletheater": Schon aufgrund des Inhalts des "Ausladungsschreibens" des Bezirksverbandes musste jedem Empfänger klar sein, dass zwischen Kreis- und Bezirksverband gravierende Meinungsverschiedenheiten in wesentlichen Fragen bestanden und ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den unterschiedlichen Parteiebenen vorlag, das zudem durch Veröffentlichungen in der örtlichen Presse, die in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ausführlich dokumentiert sind, allgemein bekannt geworden war. Auch ein einfaches Parteimitglied konnte unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, der Kreisvorstand werde von der Durchführung der für 8. Oktober 2000 anberaumten Mitgliederversammlung absehen. Dass auch die übrigen Parteigremien nicht mit einem Einlenken des Kreisverbandes rechneten, zeigt sich unter anderem daran, dass laut Niederschrift der Mitgliederversammlung am 8. Oktober 2000 der Kläger zu 1. als Landesvorsitzender, sein Stellvertreter in dieser Funktion, B., der Bezirksvorsitzende Hessen Süd, F., sowie dessen Stellvertreter M. erschienen waren und sich mit eigenen Redebeiträgen an der Diskussion zur Beschlussfähigkeit der Versammlung beteiligten. Dass sie sich mit ihren protokollierten Ansichten in der Versammlung nicht durchsetzen konnten, ändert nichts daran, dass für alle nicht erschienenen Mitglieder die Möglichkeit der Teilnahme an der Versammlung bestanden hat und aufgrund der Unsicherheit der parteiinternen Rechtslage damals durchaus damit zu rechnen war, dass diese Versammlung gültige Beschlüsse würde fassen können.

Mithin sind der Wahlausschuss und der Beklagte zu Recht von zwei formell gültigen Wahlvorschlägen der Partei "Die Republikaner" ausgegangen, so dass das Verbot des Doppelauftretens nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG selbst dann durchgreifen würde, wenn man die vom Verwaltungsgericht geteilte Auffassung des 2. Senats im Urteil vom 3. Juni 1970 - II OE 69/69 - ungeachtet der geänderten Rechtslage vertreten und bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge derselben Partei die Prüfung der Gültigkeit jedes einzelnen Wahlvorschlags im Hinblick auf weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen verlangen würde.

Soweit die Kläger im Berufungsverfahren eine weitergehende Aufklärungstätigkeit des Wahlleiters und des Wahlausschusses im Vorfeld der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge angemahnt haben, kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die Kläger verkennen, dass das in §§ 10 bis 15 KWG und ergänzenden Vorschriften der Kommunalwahlordnung geregelte Zulassungsverfahren ein summarisches Vorprüfungsverfahren ist, in dem - im Extremfall binnen einer Woche zwischen dem Ablauf der Einreichungsfrist nach § 13 Abs. 1 KWG und der Zulassungsentscheidung (§ 15 Abs. 1 KWG) - grobe Mängel aller eingereichten Wahlvorschläge erkannt und - soweit möglich - behoben werden sollen, wobei zur Erleichterung der Tätigkeit des Wahlleiters und des Wahlausschusses urkundliche Nachweise, die Bestellung von autorisierten Vertrauenspersonen mit umfassenden Erklärungsbefugnissen und die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen über den Verlauf der Kandidatenaufstellung durch diese Vertrauenspersonen vorgesehen sind (§§ 11 Abs. 5, 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 KWG). Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Oktober 1993 (a.a.O.) im Hinblick auf entsprechende Bestimmungen des Bundestagswahlrechts hervorgehoben hat, tragen solche Prüfungserleichterungen den begrenzten Prüfungsmöglichkeiten der Wahlausschüsse Rechnung. Sie dienen aber auch dem Schutz der betroffenen Parteien und Parteimitglieder, der Wahrung der Autonomie der Parteien und dem Schutz ihrer Mitglieder vor Kontrollmaßnahmen staatlicher Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren. Dies wird besonders deutlich anhand der von den Klägern in dem Berufungsverfahren erhobenen Behauptung, einige der an der Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 2000 und an der Kandidatenaufstellung in dieser Sitzung beteiligten Mitglieder seien wegen erheblicher Beitragsrückstände nicht stimmberechtigt gewesen. Mit einer Aufklärung dieser Umstände, für die sich in der Niederschrift der Versammlung kein Anhaltspunkt findet, hätte der Wahlausschuss intensiv in Interna der Partei "Die Republikaner" und in persönliche Lebensumstände von Parteimitgliedern eingreifen müssen, was im Hinblick auf Art. 21 GG und das Recht der Parteimitglieder auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte. Eine solche ist weder dem Parteiengesetz noch dem Kommunalwahlrecht zu entnehmen.

Soweit im Rahmen des Berufungsverfahrens Streit darüber entstanden ist, ob und auf welche Weise die Partei "Die Republikaner" ihr Doppelauftreten anlässlich der streitgegenständlichen Kreistagswahl hätte verhindern können, kann dahinstehen, ob auf Antrag des Bezirksvorstands die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der Partei "Die Republikaner" zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags 1 gemäß § 1060 ZPO hätte für vollstreckbar erklärt werden können oder ob die Partei durch andere Rechtsbehelfe, etwa durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, die für den Wahlvorschlag 1 bestellten Vertrauenspersonen zur Rücknahme dieses Wahlvorschlags gemäß § 13

Abs. 3 Satz 1 KWG hätte veranlassen oder eine solche Erklärung hätte ersetzen können. Denn das Verbot des Doppelauftretens einer Partei im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG besteht unabhängig vom Verschulden und den Möglichkeiten einer Partei, ein geschlossenes Auftreten in der Öffentlichkeit durch gerichtliches Vorgehen gegen einzelne Mitglieder durchzusetzen. Gelingt es einer Partei nicht, im Rahmen der parteiinternen Willensbildung über Wahlvorschläge, die zu ihren zentralen Aufgaben im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gehört, den Vorgaben des § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG Rechnung zu tragen, hat dies die Sanktion der Ungültigkeit aller Wahlvorschläge der Partei zur Folge, ohne dass es auf die rechtliche Vermeidbarkeit dieser politischen Fehlentwicklung ankommt.

Die Kläger haben als unterliegende Beteiligte nach Kopfteilen die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 17., 27. und 64. zu tragen, jedoch nicht die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt haben und deswegen keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt waren (§§ 154 Abs. 1 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO).

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO). Den Klägern ist die Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nachzulassen (§§ 167 Abs. 1 VwGO, 711 ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund besteht (§ 132 Abs. 1 und 2 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Soweit aufgrund des § 173 VwGO § 321 a ZPO a. F. in Betracht zu ziehen war, wirft die Rechtssache keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf, weil es sich insoweit um auslaufendes Recht handelt (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 11 zu § 132 m. w. N.). Denn durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) hat der Gesetzgeber § 321 a ZPO neu gefasst (Art. 1 Nr. 1.) und mit § 152 a VwGO eine § 321 a ZPO n. F. weitgehend nachgebildete eigene Bestimmung in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt (Art. 8 Nr. 3.), die künftig einer entsprechenden Anwendung des § 321 a ZPO im Verwaltungsprozess entgegensteht.

Was die Frage der Notwendigkeit weiterer Beiladungen angeht, ist durch die im Beschluss des Senats vom 12. November 2004 in dieser Sache zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bundesrechtlich geklärt, dass in Wahlprüfungsverfahren "nur die Gewählten" notwendig beizuladen sind. Soweit der Senat bei der Entscheidung über weitere Beiladungen im Rahmen des § 65 Abs. 2 VwGO Bestimmungen des hessischen Kommunal- und Kommunalwahlrechts herangezogen und interpretiert hat, handelt es sich um irrevisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), so dass aus diesem Grund keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht kommt.

Ende der Entscheidung

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