Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: 8 UE 2947/01
Rechtsgebiete: GG, HV, KWG 1992, KWO 1980


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 28 Abs. 1 S 2
HV Art. 138
HV Art. 78 Abs. 2
KWG 1992 § 1
KWG 1992 § 25 Abs. 1
KWG 1992 § 49
KWG 1992 § 50 Nr. 2
KWG 1992 § 50 Nr. 4
KWO 1980 § 17 Abs. 4 S. 3
KWO 1980 § 18 Abs. 4 S. 1
KWO 1980 § 45 Abs. 3
KWO 1980 § 45 Abs. 4
. Zur Frage, wie ein amtierender Bürgermeister im Wahlkampf für seine Wiederwahl werben darf.

2. Wird die Baustelle einer privatrechtlich organisierten Einrichtung, die nach ihrer Fertigstellung öffentlichen Zwecken dienen soll, im Wahlkampf einer politischen Gruppierung zur Durchführung einer Veranstaltung überlassen, so kann dies nur dann eine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren sein, wenn die Überlassung der Baustelle der Kommune oder einem ihrer Organe zuzurechnen ist und die Überlassung einen Verstoß gegen die Chancengleichheit und/oder das Neutralitätsgebot im Wahlkampf darstellt. Letzteres ist nur denkbar, wenn die Baustelle anderen nicht zu einer Partei- bzw. Wahlveranstaltung zur Verfügung gestellt worden wäre.

3. Eine Unregelmäßigkeit, die nicht gezielt Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Wahlberechtigten nehmen soll, wirkt sich auf das Wahlergebnis grundsätzlich nicht aus. Eine in diesem Sinne "tendenzlose Unregelmäßigkeit" kann sich allenfalls dann als "mandatsrelevant" erweisen, wenn der Wahlausgang so knapp war, dass für ein anderes Ergebnis eine Verschiebung um wenige Einzelstimmen ausgereicht hätte.


8. Senat 8 UE 2947/01

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Anfechtung einer Oberbürgermeister-Wahl

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. September 2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Verfahren zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten der Beklagten und des Beigeladenen abwenden, wenn nicht die Beklagte und der Beigeladene vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl vom 17. Januar 1999 und der darauf bezüglichen Stichwahl vom 31. Januar 1999, mit denen der Beigeladene zum Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt gewählt wurde.

An der Oberbürgermeister-Direktwahl vom 17. Januar 1999 nahmen 1. der Beigeladene, Herr B. (SPD), 2. Herr Dr. W. G. (CDU), 3. Herr K. F. (Grüne), 4. Frau B. B. (LEU) und 5. Herr R. A. (F.D.P.) teil. Der Beigeladene erhielt 21.061 Stimmen (= 42,7 %), der Bewerber Dr. G. 20.432 Stimmen (= 41,4 %). Bei der Stichwahl erhielt der Beigeladene 25.696 Stimmen (= 50,8 %), Herr Dr. G. 24.914 Stimmen (= 49,2 %). Wahlberechtigt waren am 17. Januar 1999 103.040 Personen, am 31. Januar 1999 102.840 Personen. Das Ergebnis der Direktwahl wurde am 23. Januar 1999, das Ergebnis der Stichwahl am 6. Februar 1999 in der Zeitung "Darmstädter Echo" bekannt gemacht.

Mit am 2. Februar 1999 und noch einmal am 8. Februar 1999 bei dem Magistrat der Stadt Darmstadt eingegangenem Schreiben vom 1. Februar 1999 erhob der Kläger als Wahlberechtigter Einspruch gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl. Bei dem Wahlverfahren seien Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen sein könnten.

Im Einzelnen:

1. Der Kandidat der Partei Bündnis 90/Die Grünen sei in einer Wahlversammlung gewählt worden, die nach Maßgabe der gültigen Satzung des Kreisverbandes dieser Partei nicht beschlussfähig gewesen sei. Bei Versammlungen, in denen Wahlvorschläge aufgestellt würden, müssten gemäß der gültigen Satzung des Kreisverbandes Darmstadt von Bündnis 90/Die Grünen mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der eindeutige Satzungsverstoß könne Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt haben. Bei Mobilisierung einer beschlussfähigen Wahlversammlung wäre es gegebenenfalls zu der Entschließung gekommen, dass die Grünen keinen Kandidaten aufstellen oder es wäre ein profilierterer Kandidat/eine profiliertere Kandidatin gewählt worden.

2. Während des Wahlkampfes habe der Ortsverband der SPD in Darmstadt-Eberstadt zu einer "Baustellenbesichtigung" der im Bau befindlichen Eberstädter Wartehalle aufgerufen. Anlässlich dieser "Besichtigung" sei der Kandidat der SPD, der Beigeladene, aufgetreten, der auch damals Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt war. Der Amtsinhaber habe offenbar seinen Einfluss auf die Bauherren, Bauverein und HEAG - beides gesellschaftsrechtliche "Töchter" der Stadt Darmstadt -, genutzt, um sich einen Wahlkampfauftritt zu verschaffen. Die konkurrierenden Parteien und Kandidaten hätten diesen Vorgang zu Recht als "einzigartig" kritisiert.

3. Während des Wahlkampfes habe der Kandidat der SPD die von der Stadt Darmstadt abhängigen zukünftigen Betreiber der "Centralstation" zu einem sogenannten Pre-Opening veranlasst. Auch wenn er selbst bei dem Pre-Opening nicht aufgetreten sei, habe er diese Veranstaltung zumindest indirekt in seinem Wahlkampfkonzept genutzt. Drei Tage vor der Wahl habe die Initiative "Pro B." eine Wahlkampfabschluss-Party in der baulich noch nicht fertiggestellten "Halle B", der künftigen "Centralstation", veranstaltet. Diese Veranstaltung wäre kaum möglich gewesen ohne die äußerst wohlwollende Kooperation der städtischen Ämter und ohne direkte Einflussnahme von städtischer Seite auf die Betreiber. Es sei kaum vorstellbar, dass diese Veranstaltung - laut Presseberichten mit rund 1.000 Teilnehmern - den Versammlungsstätten-Richtlinien entsprochen habe. Eine feuerpolizeiliche Abnahme der Halle dürfte bisher fehlen.

4. In Anlehnung an eine Wahlkampfkampagne der "Liste Europa" (LEU) während des Kommunalwahlkampfes habe die Wahlkampfinitiative "Pro B." ein "Partyzelt" aufgestellt. Ein derartiges Zelt habe die Liste Europa während des Kommunalwahlkampfes 1997 aufgestellt, jedoch keine Genehmigung zum Betrieb von Lautsprechern nach 22.00 Uhr erhalten, was die Wirksamkeit dieses "Wahlgags" selbstverständlich erheblich eingeschränkt habe. Die Kandidatin der LEU habe bei einem Besuch in dem von der Initiative "Pro B." betriebenen Zelt festgestellt, dass dort auch noch nach 22.00 Uhr fröhlich gefeiert und "gelärmt" worden sei, dass eine Genehmigung erstaunlicherweise also vorgelegen habe. Bei Rückfrage bei dem Ordnungsamt sei dies auch zunächst bestätigt worden, bei einer Nachfrage bei dem Leiter des Amtes sei Frau B. jedoch erklärt worden, dies "gehe sie nichts an". Auch hier bleibe der Eindruck einer bemerkenswert kooperativen Haltung der städtischen Ämter gegenüber Anliegen des sozialdemokratischen Kandidaten.

5. Während des Wahlkampfes habe die den Kandidaten B. unterstützende Initiative eine Sammlung von Reden des Kandidaten in Buchform vorgestellt. Grundsätzlich bestünden dagegen wohl keine Einwände; die dort veröffentlichten und als "Wahlkampfmaterial" verteilten Reden gingen allerdings auf die Arbeit städtisch besoldeter Bediensteter zurück. Damit werde die Arbeit städtischer Angestellter für Wahlkampfzwecke genutzt.

6. An den Ortseingängen habe die SPD die dort in der Regel von der Schaustellervereinigung genutzten Plakatflächen für Wahlkampfzwecke genutzt. Auch dies sei bemerkenswert. Der F.D.P., die gegenüber den städtischen Ämtern vor einiger Zeit den Wunsch geäußert habe, diese Flächen für Wahlkampfzwecke zu nutzen, sei dieser Wunsch aus vorgeblich ordnungsrechtlichen Gründen abgeschlagen worden.

7. Während des Wahlkampfes sei in städtischen Räumen - dem Heiner-L.-Bürgerzentrum im Martinsviertel - Wahlkampfmaterial des sozialdemokratischen Kandidaten ausgelegt worden. In den Räumen des Bürgerzentrums sei ein Plakat des Kandidaten B. ausgehängt worden.

8. Den Neujahrsempfang der Stadt Darmstadt habe der Beigeladene Presseberichten zufolge zur Darstellung seiner "Erfolgsbilanz" - mithin zu Wahlkampfzwecken - genutzt.

Der sozialdemokratische Kandidat habe offenkundig seine Amtsstellung genutzt, um sich Vorteile gegenüber den Konkurrenten zu verschaffen. Diese Vorteile könnten das äußerst knappe Wahlergebnis zu Lasten der Mitbewerber beeinflusst haben.

Ergänzend trug der Kläger mit einem am 16. Februar 1999 bei dem Magistrat der Stadt Darmstadt eingegangenen Schreiben vom 13. Februar 1999 vor, er stütze seine Einsprüche im Wesentlichen auf drei Gesichtspunkte: Erstens sei es bei der Aufstellung des Kandidaten der Partei Bündnis 90/Die Grünen zu schwerwiegenden Verstößen gegen die gültige Satzung des Kreisverbandes Darmstadt von Bündnis 90/Die Grünen gekommen. Zweitens habe der Kandidat der SPD und wiedergewählte Oberbürgermeister seine Amtsstellung benutzt, um sich Vorteile im Wahlkampf zu verschaffen. Drittens sei es während des Wahlvorgangs zu schwerwiegenden Verstößen insbesondere beim Briefwahlverfahren gekommen. Die Wahl eines Kandidaten, die unter Verstoß gegen Regeln innerparteilicher Demokratie erfolgt sei, habe damit entscheidend zum Wahlausgang beigetragen. Zu dem zweiten Gesichtspunkt trug der Kläger ergänzend vor, das Verbot staatlicher Wahlwerbung umfasse auch Veranstaltungen wie die "Baustellenbesichtigung" der HEAG-Wartehalle durch die Darmstädter SPD während des OB-Wahlkampfes oder das sogenannte "Pre-Opening" der "Centralstation" (Halle B). Die Stadt Darmstadt könne durch ein kompliziertes Vertragsgeflecht praktisch allein bestimmen, welche Veranstaltungen in der HEAG-Halle B stattfänden.

Es sei selbstverständlich, dass die HEAG-Hallen in Eberstadt und die Halle B in Darmstadt zu den wichtigsten städtischen Projekten der Stadt Darmstadt gehörten. Durch die "Aneignung" dieser beiden Projekte im Rahmen des Wahlkampfs durch die Darmstädter SPD habe der Kandidat B. diese beiden wichtigen Projekte propagandistisch für sich vereinnahmt.

Mit Schreiben vom 23. Januar 1999 habe sich Frau B. B. gegenüber dem Darmstädter Echo darüber beschwert, dass man ihr die Anmietung der Halle B verweigert habe. Daraus folge, dass für die Initiative "Pro B." Sonderkonditionen bei der Anmietung der Halle B gegolten hätten. Die "Waffengleichheit" der Kandidaten sei offenbar zumindest in Bezug auf Veranstaltungen in der Halle B nicht gewahrt gewesen. Von dem Brandschutzamt sei "als provisorische Alternative" ein ständig laufendes Notstromaggregat für die Sicherstellung der Notbeleuchtung akzeptiert worden. Er, der Kläger, könne sich nicht vorstellen, dass dies mit den Versammlungsstätten-Richtlinien zu vereinbaren sei. Auch ergebe sich aus dem nur auszugsweise vorliegenden Bescheid, dass das Amt für Brand und Katastrophenschutz einen Brandsicherheitsdienst sicherzustellen habe. Aus dem vorliegenden Kurztext ergebe sich nicht, wer die Kosten für diesen Brandsicherheitsdienst zu tragen habe. Der Text des Bescheides lasse nur den Schluss zu, dass die Kosten für diesen Brandsicherungsdienst den Veranstaltern nicht in Rechnung gestellt worden seien. Eine entsprechende Anfrage der Kandidatin B. sei nicht beantwortet worden. Es komme hinzu, dass auch die Einhaltung der Brandschutzvorschriften offenbar nicht beachtet worden sei. Nach einem Bericht des "Darmstädter Echo" vom 18. Januar 1999 seien bereits um 21.00 Uhr 1.000 Leute anwesend gewesen. Diese Zahl dürfte sich später noch erhöht haben.

Die Kandidatin der Liste Europa führe zu Recht Beschwerde über eine ausgesprochen großzügige Genehmigungspraxis der städtischen Behörden zu Gunsten der Jungsozialisten/Pro B.. Die Liste Europa habe im Zusammenhang mit dem Kommunalwahlkampf im Jahre 1997 beabsichtigt, in dem Zelt auf dem Karolinenplatz während der Fastnachtszeit einen Discobetrieb durchzuführen. Dies sei zunächst untersagt, schließlich jedoch unter der Auflage erlaubt worden, dass ab 1.00 Uhr nachts nur noch leise Hintergrundmusik erlaubt sei. Im Dezember 1998 habe Frau B. festgestellt, dass die Initiative "Pro B." auf dem Karolinenplatz einen Discobetrieb ab 23.00 Uhr plane. Von dem stellvertretenden Amtsleiter des Ordnungsamts sei ihr schließlich erklärt worden, es läge eine Genehmigung vor. Der Kläger fuhr fort, ein entsprechender Bescheid sei bisher nicht vorgelegt worden, der Inhalt dieses Bescheides nicht bekannt. Bereits aus der Ankündigung dieser Veranstaltung folge aber, dass ein zeitlich unbegrenzter Discobetrieb genehmigt worden sei. Es sei kaum davon auszugehen, dass sich junge Menschen von einer Discoveranstaltung bewegen ließen, die um 23.00 Uhr beginne und um 1.00 Uhr nachts bereits ende.

In Bezug auf den Einwand zu 3.) trug der Kläger in der ergänzenden Einspruchsbegründung vor, es sei davon auszugehen, dass Frau L. flächendeckend im Altenheim in der Rüdesheimer Straße Anträge auf Zustellung von Briefwahlunterlagen habe unterschreiben lassen. Von fünf Bewohnerinnen des Wohnheims lägen Beschwerden vor. Es handele sich um die Bewohnerinnen D., E., St., B. und B.. Dem Bericht im "Darmstädter Echo" vom 5. Februar 1999 sei zu entnehmen, dass Frau L. am Mittwoch vor den Stichwahlen "sich offenbar massenhaft Anträge auf Zustellung von Briefwahlunterlagen" habe unterschreiben lassen. Frau L. sei am Freitag vor der Stichwahl mit den Briefwahlunterlagen erschienen. Dem Artikel sei weiter zu entnehmen - dies ergebe sich auch aus Befragungen der Bewohner - dass die Briefwahlunterlagen in Gegenwart von Frau L. unterschrieben worden seien. Er, der Kläger, weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach § 45 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung - KWO - der Wahlbrief grundsätzlich mit der Post abzuschicken sei. In diesem Fall sei er offenbar Frau L. übergeben worden, die diesen wiederum bei dem Wahlamt abgegeben habe. Gemäß § 45 Abs. 2 KWO sei der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Die "Beobachtung" des Wahlvorgangs sei grundsätzlich eine Straftat gemäß § 107 c StGB. Er, der Kläger, könne im Übrigen aus dem ganzen Vorgang nur schließen, dass die nach § 45 Abs. 4 KWO vorgeschriebenen Mitteilungen an die Leitungen der Einrichtungen von Krankenhäusern, Altenwohnheimen etc. unterblieben seien. Nach § 45 Abs. 3 KWO sei in Krankenhäusern und Altenwohnheimen Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden könne.

Mit Beschluss vom 29. April 1999 wies die Beklagte, die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt, gegen die Stimmen der CDU-Fraktion den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück und erklärte die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Darmstadt vom 17./31. Januar 1999 für gültig.

Mit Bescheid vom 4. Mai 1999, dem Kläger zugestellt am 7. Mai 1999, teilte der Bürgermeister der Stadt Darmstadt als Wahlleiter dem Kläger den Beschluss der Beklagten mit. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 4. Mai 1999 Bezug genommen (Anlage 1 a in den Verwaltungsvorgängen).

Am 7. Juni 1999 hat der Kläger Klage erhoben und seine Rügen in den Schriftsätzen vom 6. Juli 1999, 21. Oktober 1999, 29. November 1999, 8. Februar 2000, 4. März 2000, 11. Mai 2000 und 28. August 2000 vertieft. Auf diese Schriftsätze wird Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 29. April 1999 aufzuheben und die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Darmstadt vom 17./31. Januar 1999 für ungültig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vortrag des Klägers in ihren Schriftsätzen vom 7. September 1999, 20. Januar 2000, 14. März 2000, 6. Juli 2000 und 9. August 2000 entgegengetreten.

Auch auf diese Schriftsätze wird verwiesen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. September 2000 stattgegeben und die Oberbürgermeisterwahl für ungültig erklärt. Im Zusammenhang mit der Briefwahl sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen (nachfolgend unter 1. und 2.), außerdem im Zusammenhang mit Wahlveranstaltungen zu Gunsten des Beigeladenen (nachfolgend unter 3., 4. und 5.). In den übrigen vom Kläger beanstandeten Vorgängen sehe das Gericht keine Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens (nachfolgend unter 6., 7., 8. und 9.). Die Unregelmäßigkeiten hätten sich auf den gesamten Wahlkreis erstreckt und könnten auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein (nachfolgend unter 10.).

1. Es sei unzulässig gewesen, entgegen § 18 Abs. 4 Satz 1 KWO bei der Direktwahl in 39 Fällen und bei der Stichwahl in 93 Fällen anderen als den Wahlberechtigten selbst Wahlschein und Briefwahlunterlagen auszuhändigen. Nur in einem einzigen der im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren 2 Js 4572.0/99 behandelten Fälle sei eine plötzliche Erkrankung des Wahlberechtigten behauptet oder gar nachgewiesen worden (vgl. §§ 17 Abs. 4 Satz 3, 18 Abs. 4 Satz 1 KWO). Doch selbst bei Behauptung und Nachweis einer plötzlichen Erkrankung wäre die Aushändigung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen an eine Bevollmächtigte nur zulässig gewesen, wenn die Wahlunterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig hätten übersandt oder amtlich überbracht werden können. Die Beklagte habe diese Voraussetzung nicht dargetan. Sie habe den in einer Stadt der vorliegenden Größenordnung gebotenen amtlichen Botendienst nicht eingerichtet. § 18 Abs. 4 Satz 1 KWO sei keine bloße Ordnungsvorschrift. Der Grundsatz der geheimen und freien Wahl gerate insbesondere dann in Gefahr, wenn Wahlunterlagen einem Wahlberechtigten von jemandem überbracht würden, dem - anders als einem Briefträger oder einem neutralen städtischen Bediensteten - an einer bestimmten Stimmabgabe gelegen sei.

2. § 45 Abs. 3 KWO sei verletzt, da weder die Leitung des Altenheimes in der Rüdesheimer Straße 115 noch Leitungen sonstiger Einrichtungen der in § 45 Abs. 3 Satz 1 KWO genannten Art, von denen es mindestens weitere 16 in der Stadt Darmstadt gebe, einen geeigneten Raum bestimmt hätten, in denen die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel unbeobachtet hätten kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen können. Mangels entsprechend ausgestatteter Räume hätten die Leitungen der Einrichtungen den Wahlberechtigten auch nicht gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 KWO bekannt geben können, in welcher Zeit solche Räume zur Ausübung der Briefwahl zur Verfügung stünden. Schließlich habe es der Magistrat der Stadt Darmstadt versäumt, gemäß § 45 Abs. 4 KWO die Leitungen der Einrichtungen auf ihre gesetzliche Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KWO hinzuweisen. Dadurch, dass der Magistrat an 17 Einrichtungen am 16. Dezember 1998 ein Informationsschreiben gesandt habe, in dem der Hinweis nach § 45 Abs. 4 KWO unterblieben sei, habe er bei den Leitungen dieser Einrichtungen den irrigen Eindruck erweckt, die Leitungen hätten das ihnen Obliegende getan, wenn sie nur die Hinweise in diesem Informationsschreiben beachteten. Auch die Regelungen in § 45 Abs. 3 und 4 KWO seien nicht lediglich Ordnungsvorschriften, deren Nichtbeachtung nicht als Unregelmäßigkeit des Wahlverfahrens zu werten sei, denn auch diese Vorschriften dienten der freien und geheimen Wahl. Dabei sei nicht nur an Wahlberechtigte zu denken, die etwa aus Krankheits- und Altersgründen den Wahlraum nicht aufsuchen könnten, sondern auch an diejenigen, die in den Einrichtungen Dienstleistungen erbrächten und deshalb auf Briefwahl angewiesen seien.

3. Eine weitere Unregelmäßigkeit des Wahlverfahrens liege darin, dass der Beigeladene auf der Veranstaltung des SPD-Ortsvereins Darmstadt-Eberstadt am 28. November 1998 (in der Baustelle der HEAG-Wartehalle) sowohl als Wahlbewerber als auch in amtlicher Eigenschaft aufgetreten sei. Daher könne dahinstehen, ob es wahlrechtlich zu beanstanden sei, dass der Beigeladene auch als Repräsentant - nämlich als Aufsichtsratsvorsitzender - der Miteigentümerin HEAG aufgetreten sei. Er habe die Baustellenbesichtigung zum Anlass genommen, sich als Straßenverkehrsbehörde der Nachbarbeschwerden wegen der durch die Baustelle ausgelösten Verkehrsprobleme anzunehmen und damit in amtlicher Eigenschaft den Wahlkampf des Wahlvorschlagsträgers SPD und seinen eigenen Wahlkampf positiv beeinflusst. Er habe nicht nur für seine Wahl geworben, sondern bei dieser Gelegenheit auch städtische Öffentlichkeitsarbeit in unzulässiger, weil neutralitätsverletzender Weise betrieben. Dass es sich bei der Veranstaltung um eine Wahlveranstaltung zu Gunsten des Beigeladenen und des Wahlvorschlagsträgers SPD gehandelt habe, ergebe sich aus dem zeitlichen Zusammenhang mit der Direktwahl des Oberbürgermeisters, aus der Art der Ausgestaltung der Baustellenbesichtigung als Fest mit Bewirtung durch den SPD-Ortsverein Darmstadt-Eberstadt und schließlich daraus, dass ein Wahlkampffahrzeug des Beigeladenen auf der Baustelle aufgefahren gewesen sei.

4. Eine Unregelmäßigkeit des Wahlverfahrens liege unabhängig vom Auftritt des Beigeladenen schon allein in der Überlassung der Baustelle der HEAG-Wartehalle in Eberstadt an den SPD-Ortsverein Darmstadt-Eberstadt für eine Wahlveranstaltung. Durch die Überlassung der Baustelle hätten der Bauverein und die HEAG als städtische bzw. von der Stadt beherrschte Unternehmen das Neutralitätsgebot verletzt und Wahlwerbung in unzulässiger Form zugelassen, so dass die Chancengleichheit aller Wahlbewerber und Wahlvorschlagsträger nicht mehr habe gewahrt werden können.

5. Eine weitere Unregelmäßigkeit des Wahlverfahrens sehe die Kammer darin, dass der Beigeladene nicht versucht habe, die Überlassung der Baustelle der HEAG-Halle B (Centralstation) für eine Wahlveranstaltung zu seinen Gunsten zu unterbinden, obgleich offensichtlich gewesen sei, dass die Baustelle wegen der noch anstehenden Arbeiten nicht auch allen weiteren Mitbewerbern für vergleichbare Aktivitäten habe überlassen werden können. Auch in gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen die öffentliche Hand zusammen mit Privaten beteiligt sei, müssten die mit Leitungsfunktionen betrauten Amtswalter um des Neutralitätsgebots Willen versuchen, ihren Einfluss dahingehend geltend zu machen, dass diese Unternehmen nicht ihre Ressourcen der Initiative "Pro B." zu einer Wahlkampfabschlussparty zur Verfügung stellten. Der Beigeladene habe als Oberbürgermeister die tatsächliche Einflussmöglichkeit gehabt, die Entscheidung des Baumanagements der City-Bau zu verhindern. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Bauaufsichtsamt und das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Darmstadt die Wahlkampfabschlussparty der Initiative dadurch unzulässigerweise gefördert habe, dass die Veranstaltung - wenn auch unter zahlreichen Auflagen - erlaubt worden sei anstatt sie wegen des Gefahrenpotentials für die Besucher zu untersagen.

6. Keine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren seien Inhalt und Form der Neujahrsansprache vom 10. Januar 1999.

7. Ebenfalls keine Unregelmäßigkeit liege in der Herausgabe der Broschüre "Mein Darmstadt". Der Kläger habe nicht einmal behauptet, bei der Herausgabe hätten Bedienstete der Stadt mitgewirkt oder die Broschüre sei durch finanzielle Zuwendungen der Stadt finanziert worden. Unerheblich sei, ob der Beigeladene sich bei der Erarbeitung der wiedergegebenen Ansprachen städtischer Dienstkräfte bedient habe, denn bei der Erfüllung seiner Repräsentationsverpflichtungen habe der Beigeladene sich der Hilfe städtischer Bediensteter bedienen dürfen. Durch Zuarbeit städtischer Bediensteter würden die Ansprachen nicht städtisches "Mit-Eigentum".

8. Keine Unregelmäßigkeit sehe das Gericht in der Verkürzung der Sperrzeit bis 3.00 Uhr Morgens für die Disco-Veranstaltung der Jungsozialisten am 19. Dezember 1998 zur Unterstützung des Beigeladenen. Der Kläger habe nicht im Einzelnen dargelegt, inwiefern diese Sperrzeitverkürzung außerhalb der üblichen Genehmigungspraxis liege. Die jahrelang zurückliegende Veranstaltung der Wählervereinigung LEU habe wegen der Fastnachtszeit keiner Sperrzeitverkürzung bedurft. Auch habe die Stadt den Discobetrieb erst dann auf 1.00 Uhr nachts begrenzt, als Nachbarbeschwerden eingegangen seien und habe hierzu das Einvernehmen der Veranstalterin erhalten.

9. Auch in den Umständen betreffend die Aufstellung des Wahlbewerbers der Grünen sei keine Unregelmäßigkeit zu sehen. Kommunalrechtliche Vorschriften verlangten nicht, dass zu der Mitgliederversammlung, die einen bestimmten Wahlvorschlag aufstelle, ein bestimmter Prozentsatz der wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Partei erschienen sein müsse, wie dies die Satzung des Kreisverbandes Darmstadt der Grünen vorsehe. Nicht jeder Satzungsverstoß sei von wahlrechtlicher Relevanz, sofern nur ein Kernbestand demokratischer Verfahrensgrundsätze bei der Bewerberaufstellung eingehalten werde.

10. Bereits die unter Nummern 1. bis 4. festgestellten Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren seien mandatsrelevant gewesen und führten dazu, dass das Gericht die Wahl im ganzen Wahlkreis für ungültig erkläre, ohne dass es auf die unter Nummer 5. festgestellte Unregelmäßigkeit ankomme. Hätte der Gegenkandidat 782 Stimmen mehr oder der Beigeladene 782 Stimmen weniger bei der Stichwahl auf sich vereinigt, wäre der Beigeladene nicht gewählt worden. Hätten sich 391 Wähler anstatt für den Beigeladenen für seinen Gegenkandidaten entschieden, so hätte bereits dies ausgereicht, um die Wahl des Beigeladenen zu vereiteln. In Anbetracht von mehr als 100.000 Wahlberechtigten und mehr als 50.000 Wählern sei nicht auszuschließen, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren angesichts dieser geringen Stimmendifferenz ausschlaggebend gewesen seien.

Die unter Nummer 1. festgestellten Unregelmäßigkeiten hätten bei der Stichwahl am 31. Januar 1999 allerdings nur 93 Wähler betroffen und das Wahlergebnis der Stichwahl für sich allein gesehen nicht maßgeblich beeinflussen können. Die unter Nummer 2. festgestellten Unregelmäßigkeiten seien jedoch weittragenderer Natur gewesen und hätten eine beträchtliche Anzahl von Wahlberechtigten davon abhalten können, ihre Stimme zu Gunsten des Gegenkandidaten abzugeben, weil sie nicht Gefahr hätten laufen wollen, bei der Stimmabgabe beobachtet zu werden. Da bereits beim ersten Wahlgang am 17. Januar 1999 die unter Nummer 1. festgestellten Unregelmäßigkeiten 39 Wähler betroffen hätten und die unter Nummer 2. festgestellten Unregelmäßigkeiten Wähler von der Wahl oder davon hätten abhalten können, anderen als dem Beigeladenen ihre Stimme zu geben, lasse sich auch nicht ausschließen, dass ein anderes Wahlergebnis im ersten Wahlgang Wähler zu anderer Stimmabgabe oder Stimmenthaltung bei der Stichwahl veranlasst hätte, durch die sich der geringe Stimmenvorsprung des Beigeladenen vor seinem Mitbewerber zumindest verringert hätte. Ausschlaggebend träten jedoch die unter Nummern 3. und 4. behandelten Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens durch unzulässige Wahlwerbung hinzu, die sowohl die Stimmabgabe beim ersten Wahlgang als auch diejenige bei der Stichwahl beeinflusst haben könnten. Die Wahlveranstaltung des SPD-Ortsvereins Darmstadt-Eberstadt am 28. November 1998 sei geeignet, zunächst durch die Baumaßnahmen an der HEAG-Wartehalle verärgerte und zur Stimmenthaltung oder Stimmabgabe zu Gunsten von Wahlmitbewerbern entschlossene Wähler umzustimmen, so dass sie letztlich ihre Stimme für den Beigeladenen abgegeben hätten. Diese Wahlveranstaltung dürfte bei einer hinreichend großen Zahl von Wahlberechtigten dazu geführt haben, dass sie ihr ursprünglich beabsichtigtes Wahlverhalten aufgegeben oder eine noch bestehende Unentschlossenheit überwunden hätten, um schließlich mit ihrer Stimmabgabe zu Gunsten des Beigeladenen zu honorieren, dass er und seine Partei die Nachbarbeschwerden ernst genommen und die Betroffenen gleichsam durch Gelegenheit zur Baustellenbesichtigung und Bewirtung im Rahmen eines improvisierten und gelungenen gemeinschaftsfördernden Festes "entschädigt" hätten, während andere Mitbewerber und ihre Wahlvorschlagsträger in dieser Sache nicht denselben Eifer an den Tag gelegt hätten.

Es komme daher nicht mehr darauf an, ob und inwieweit die Wahlkampfabschlussparty der Initiative "Pro B." in der HEAG-Halle B kurz vor dem ersten Wahlgang noch dazu beigetragen habe, sowohl im ersten Wahlgang als auch bei der Stichwahl dem Beigeladenen zusätzliche Stimmen zu verschaffen, die er ohne diese Veranstaltung nicht erhalten hätte. Allerdings gehe die Kammer davon aus, dass sich auch diese Wahlveranstaltung insbesondere innerhalb der jungen Wählerschaft zu Gunsten einer Stimmabgabe für den Beigeladenen ausgewirkt habe, mit der diese Wähler honorierten, dass ihnen der Eindruck vermittelt worden sei, der Beigeladene und seine Anhänger setzten sich für ihre Interessen ein.

Das Urteil wurde der Beklagten und den Bevollmächtigten des Beigeladenen am 23. Oktober 2000 zugestellt.

Auf die Zulassungsanträge des Beigeladenen und der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 9. November 2001, dem Bevollmächtigten der Beklagten und den Bevollmächtigten des Beigeladenen zugestellt am 14. November 2001, zugelassen.

Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfristen bis zum 14. Januar 2002 haben der Beigeladene mit Schriftsatz vom 2. Januar 2002, eingegangen am 3. Januar 2002, und die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Januar 2002, eingegangen am 13. Januar 2002, ihre Berufungen begründet.

Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - zur Frage der Ungültigerklärung von Wahlen aufgestellten Grundsätze nicht beachtet. Sie entfalteten auch bei den Direktwahlen der Bürgermeister und Landräte Geltung. Das fehlerhafte Anschreiben sei nicht ursächlich für eine fehlerhafte Stimmabgabe der Briefwähler. Das Unterbleiben eines Hinweises nach § 45 KWO habe keine Wahlrelevanz. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Wähler in den Heimen eine andere Wahl getroffen hätten, wäre der Hinweis wie vorgeschrieben erfolgt. Wer von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch mache, wähle in einem beliebigen Zimmer, auch wenn besondere Räume zur Verfügung gestellt würden. Der Verstoß gegen § 18 Abs. 4 KWO betreffend die Aushändigung von Briefwahlunterlagen gegen Vollmacht habe ebenfalls keine Wahlrelevanz, da nicht festgestellt werden könne, dass die Wähler anders oder überhaupt nicht gewählt hätten. Im Übrigen handele es sich bei § 18 Abs. 4 KWO um eine bloße Ordnungsvorschrift. Eine Kausalität von Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Briefwahl sei nicht gegeben. Insofern trägt die Beklagte aus einer Zusammenstellung aus den Wählerverzeichnissen (Anlage 1 zur Zulassungsantragsschrift der Beklagten, Bl. 385 d. GA) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Vortrag und die zitierte Anlage verwiesen. Die Beklagte führt fort, lediglich 17 Anträge seien von Dritten mit Vollmacht an Heimbewohner überbracht worden. Es habe sich dabei ausschließlich um Anträge von Bewohnern des Altenheims Rüdesheimer Straße 115 gehandelt, nämlich um die von Frau L. ausgehändigten Briefwahlunterlagen. Das Wahlamt habe wegen der Kürze der Zeit mit Recht davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übergabe der Unterlagen an eine Vollmachtsperson gegeben gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hätte klären müssen, ob nicht die im Wahlrecht vorgesehenen Ausnahmetatbestände vorgelegen hätten.

Zur Problematik des § 45 Absätze 3 und 4 KWO trägt die Beklagte des Weiteren die Ergebnisse einer Umfrage bei den Altenheimen vor, bei der 11 der 13 angeschriebenen Heime Angaben gemacht haben. Auf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten (Bl. 664 ff. d. GA) wird ebenfalls Bezug genommen.

Weder die Veranstaltung des SPD-Ortsvereins Darmstadt-Eberstadt noch die Wahlveranstaltung der Wählerinitiative "Pro B." oder die unterlassene Verhinderung dieser Veranstaltungen durch den Beigeladenen stellten eine Unregelmäßigkeit der Wahl dar, die zur Ungültigkeit der Wahl hätte führen können.

Bei der Veranstaltung vom 28. November 1998 in Darmstadt-Eberstadt habe es sich nicht um eine Wahlveranstaltung, sondern um eine Betätigung einer Parteigliederung gehandelt, die lediglich zeitlich in die Nähe der Direktwahl des Oberbürgermeisters gefallen sei. Es stelle auch keine unzulässige Wahlwerbung dar, wenn eine Parteiorganisation Probleme der Bürger durch einen "Tag der offenen Tür" aufgreife. Die Chancengleichheit werde dadurch nicht verletzt, denn auch anderen Parteien und Wählergruppen habe es freigestanden, auf den gleichen Gedanken zu kommen. Der Beigeladene habe bei seinem Auftritt nicht "in amtlicher Eigenschaft" Wahlwerbung betrieben. Er habe selbstverständlich auf der Parteiveranstaltung zu den aufgetretenen Problemen und Fragen Stellung nehmen dürfen, wie dies von ihm auch als Oberbürgermeister zu erwarten gewesen sei. Es könne einem Amtsinhaber nicht verwehrt sein, sich als Privatperson politisch auch im Wahlkampf zu engagieren. Auch sei der Beigeladene zu dieser Zeit zwar Oberbürgermeister, aber nicht die handelnde Straßenverkehrsbehörde gewesen. Das Fahrzeug des Wahlbewerbers B. habe sich nicht auf der Baustelle befunden, sondern lediglich auf der Straße. Es fehle auch eine nachvollziehbare Kausalitätsprüfung. Die vom Verwaltungsgericht statuierte "Garantenstellung" des Beigeladenen als Aufsichtsratsvorsitzender gebe es nicht.

Die unter Nummer 5. der Urteilsgründe zur "HEAG-Halle B" gemachten Ausführungen seien irrig. Das vom Verwaltungsgericht postulierte "Neutralitätsgebot" mit der Begründung einer Garantenpflicht derjenigen, die im öffentlichen Gemeinwesen Leitungsfunktionen ausübten, gebe es nicht. Im Übrigen sei zum Zeitpunkt der Veranstaltung der städtische Einfluss auf den Eigentümer der Einrichtung ohnehin rechtlich nicht mehr gegeben gewesen. Ausweislich des Grundbuchs von Darmstadt Bez. IV Band 96 Blatt 3397 habe die City-Bau GmbH & Co. Anlagen KG das Grundstück bereits am 22. September 1997/1. April 1998 an die "Deutsche Grundbesitz-Investmentgesellschaft mbH" in Frankfurt aufgelassen, die am 1. Dezember 1998 als Eigentümerin eingetragen worden sei. An dieser Gesellschaft sei die Stadt Darmstadt nicht beteiligt.

Das Urteil sei auch deshalb falsch, weil es Tatsachen zu Grunde gelegt habe, die nicht bereits im Rahmen des Einspruchs des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl von diesem substantiiert vorgetragen worden seien. Hierzu verweist die Beklagte auf die Seiten 12 und 13 der Berufungsbegründung des Beigeladenen.

Der Beigeladene trägt vor, es sei bei der Oberbürgermeisterwahl nicht zu einem wahlrechtsrelevanten Verstoß gegen § 18 Abs. 4 Satz 1 KWO gekommen. In allen Fällen, in denen das städtische Wahlamt bei der Direktwahl und der Stichwahl bevollmächtigten Dritten Wahlunterlagen ausgehändigt habe, habe ein persönlich unterschriebener Antrag und eine persönlich unterschriebene Vollmacht des Wahlberechtigten oder eine mit dem Antrag verbundene Vollmacht vorgelegen. Eine plötzliche Erkrankung habe der Bevollmächtigte jeweils auf Nachfrage mündlich glaubhaft darlegen müssen, auch wenn Nachfrage und Antwort nicht schriftlich in den Akten festgehalten worden seien. Das vom Verwaltungsgericht beanstandete Verfahren sei wegen des fehlenden eigenen Botendienstes der Beklagten und deswegen gewählt worden, weil die Zustellung der Briefwahlunterlagen über die Deutsche Post AG nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Nur bei einer in den letzten zwei bis drei Tagen vor dem Wahltag eingetretenen Erkrankung sei die Aushändigung an einen Bevollmächtigten des Wahlberechtigten erfolgt. Weil über persönlich unterschriebene Anträge und Vollmachten sowie die Glaubhaftmachung einer plötzlichen Erkrankung die Aushändigung der Briefwahlunterlagen an Dritte möglich erschienen sei, sei aus Kostengründen ein Botendienst nicht eingerichtet worden.

Behauptungen von Wahlberechtigten, sie hätten nicht frei und geheim wählen können, seien gegenüber dem städtischen Wahlamt nicht vorgebracht worden. Staatsanwaltliche Ermittlungen hätten sich lediglich auf die Frau Stadträtin L. übergebenen Briefwahlunterlagen bezogen. Diese habe zum Stichwahltermin insgesamt 29 Briefwahlunterlagen abgeholt, davon 17 für Bewohnerinnen und Bewohner des Altenheims Rüdesheimer Straße 115. 15 Wahlscheine hätten die persönliche Unterschrift des jeweiligen Briefwählers getragen. Einen einzigen Wahlschein habe Frau L. als Hilfsperson unterschrieben. Ein weiterer Wahlschein trage die Unterschrift einer dritten Person, die hierfür vom Wahlberechtigten in Anspruch genommen worden sei. Frau L. habe in keinem einzigen Fall auf die Wahlentscheidung derjenigen Personen, für die sie Briefwahlunterlagen abgeholt habe, Einfluss genommen.

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen wahlrechtsrelevante Verstöße gegen § 45 Abs. 3 und 4 KWO vor, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Da - nach den Ergebnissen der Umfrage bei Darmstädter Heimen - mehr als drei Viertel aller Wahlberechtigten (78,7 %) in den Heimen in Einzelzimmern untergebracht seien, hätten die Leitungen dieser Heime darauf verzichtet, einen besonderen Raum für die Stimmabgabe zu bestimmen. Ein Hinweis des Wahlamts auf § 45 Abs. 3 KWO sei nicht für erforderlich gehalten worden, weil die Briefwahl in den Heimen seit Jahren problemlos durchgeführt werde. Unterstelle man, dass die 29 Briefwähler, die die Wahlunterlagen über Frau L. erhalten hätten, alle den Kandidaten B. gewählt hätten, ansonsten aber allesamt für den Kandidaten Dr. G. gestimmt hätten, würde der Stimmenunterschied 724 Stimmen zu Gunsten des Beigeladenen betragen. Auf das Ergebnis hätte dies folglich keinen Einfluss gehabt. Unterstelle man dasselbe auch für die anderen 64 Briefwähler, die über Bevollmächtigte Briefwahlunterlagen erhalten hätten, ergebe sich eine Stimmendifferenz von 596 Stimmen. Rechne man schließlich auch die 51 Briefwähler in Altenheimen, die in Mehrbettzimmern untergebracht gewesen seien und gewählt hätten - ohne die in der oben genannten Zahl von 29 enthaltenen Bewohnerinnen und Bewohner des Altenheims Rüdesheimer Straße 115 - dem Kandidaten Dr. G. zu, weil sie nicht hätten geheim wählen können, ergebe sich eine Stimmendifferenz von 494, so dass auch das ohne Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen wäre.

Im Übrigen müssten solche denkbaren Wahlverstöße unberücksichtigt bleiben, weil der Kläger sie nicht oder nicht hinreichend substantiiert innerhalb der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 KWG geltend gemacht habe. Die Einspruchsbegründung gehe über eine in der Form einer Schlussfolgerung gekleidete Vermutung, die Mitteilungen an die Leitungen der Einrichtungen seien unterblieben, nicht hinaus.

Auch handele es sich bei den Regelungen in § 45 Absätze 3 und 4 KWO um Ordnungsvorschriften, deren Nichtbeachtung nicht als Unregelmäßigkeit des Wahlverfahrens zu werten sei. Die allgemeine, unmittelbare, gleiche, freie und geheime Wahl werde durch den fehlenden Hinweis des Gemeindevorstandes nicht tangiert.

Verstöße der Leitungen von Einrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 3 KWO gegen die ihnen nach dieser Norm obliegenden Pflichten könnten den amtlichen Wahlorganen nicht zur Last gelegt werden. Der Beigeladene bestreite, dass der Magistrat wegen des fehlenden Hinweises nach § 45 Abs. 4 KWO in seinem Informationsschreiben bei den Leitungen den irrigen Eindruck erweckt habe, sie hätten das ihnen Obliegende getan, wenn sie nur die Hinweise in diesem Informationsschreiben beachteten.

Er, der Beigeladene, sei auf der Veranstaltung des SPD-Ortsvereins Darmstadt-Eberstadt am 28. November 1998 in der ehemaligen HEAG-Wartehalle weder als amtlicher Repräsentant der Straßenverkehrsbehörde noch als Aufsichtsratsvorsitzender der HEAG aufgetreten. Er habe keine städtische Öffentlichkeitsarbeit betrieben. Ab dem 17. Juli 1997 habe Bürgermeister K. und nicht er, der Beigeladene, die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde wahrgenommen, denn mit dem Dezernatsverteilungsplan des Oberbürgermeisters vom 27. Juni 1997, dem der Regierungspräsident unter dem 17. Juli 1997 zugestimmt habe, sei Bürgermeister K. als ständiger Vertreter des Oberbürgermeisters "als allgemeine Ordnungsbehörde bestellt worden". Auch die Einladung des SPD-Ortsvereins Eberstadt weise aus, dass er, der Beigeladene, zu der Veranstaltung nicht als Straßenverkehrsbehörde erschienen sei. In der Einspruchsbegründung des Klägers finde sich kein Wort darüber, dass er die vom SPD-Ortsverein initiierte Baustellenbesichtigung zum Anlass genommen habe, sich als Straßenverkehrsbehörde den Nachbarbeschwerden wegen der durch die Baustelle ausgelösten Verkehrsprobleme anzunehmen. Im Übrigen seien Auftritte des sich erneut zur Wahl stellenden Bürgermeisters auf Parteiveranstaltungen zulässig.

Eine Unregelmäßigkeit liege auch nicht in der Überlassung der HEAG-Wartehalle in Eberstadt an den SPD-Ortsverein Darmstadt-Eberstadt für eine Wahlveranstaltung. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Grund, das wahlrechtliche Neutralitätsgebot auch auf privatrechtlich organisierte Gesellschaften kommunaler Träger zu erstrecken. Wolle man diesen Weg dennoch beschreiten, müsse die Gemeinde unabhängig von der gewählten Organisationsform für die Gleichbehandlung der Parteien einstehen. Eine Berufung auf Präzedenzfälle wäre durchaus möglich. Hier habe sich keine andere Partei um die Überlassung der HEAG-Wartehalle für ähnliche Zwecke bemüht. Es dürfe daher nicht unterstellt werden, dass solche Bemühungen vom Bauherrn abschlägig beschieden worden wären. Probleme mit der Verkehrssicherheit der Baustelle habe es nicht gegeben.

Eine Unregelmäßigkeit des Wahlverfahrens könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass er nicht versucht habe, die Überlassung der Baustelle der HEAG-Halle B (Centralstation) für eine Wahlveranstaltung zu verhindern. Insoweit überschreite das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Grenzen des Neutralitätsgebotes. Es bürde kommunalen Funktionsträgern die aktive Verpflichtung ("Garantenpflicht") auf, während des Wahlkampfes Einfluss auf die in der Kommune vorhandenen gemischtwirtschaftlichen Unternehmen zu nehmen, um diese daran zu hindern, ihre Räume einer Partei für Wahlkampfzwecke zu überlassen. Eine solche Verpflichtung sei weder der Verfassung noch dem Gesetz zu entnehmen. Ihm sei eine Einflussnahme auch nicht möglich gewesen, da der Stadt gegenüber der Geschäftsführung der City-Bau weder rechtlich noch faktisch Weisungsrechte zugestanden hätten. Unstreitig sei auch das Nießbrauchsrecht der Stadt noch nicht wirksam gewesen. Es habe erst am 1. April 1999 begonnen. Die Centralstation habe im Januar 1999 im Eigentum der Deutschen Grundbesitz-Investment-Gesellschaft mbH (DGI) gestanden, an der die Stadt weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sei (Beweis: Grundbuchauszug Anlage B 5). Bei der HEAG-Halle B habe es sich daher nicht um eine öffentliche Ressource gehandelt. Eine Sonderbehandlung der Initiative "Pro B." durch städtische Ämter sei nicht erfolgt. Das Bauaufsichtsamt habe die Veranstaltung mit fünfzehn Auflagen erteilt. Eine Gefahr für die Besucher habe nicht bestanden.

In der Tatsache, die City-Bau habe der Wahlbewerberin B. (LEU) etwa Mitte Januar die mietweise Überlassung der Halle für eine Veranstaltung verweigert, liege keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Eine Nutzung der Halle durch weitere Mitbewerber wäre möglich gewesen. Die Anfrage von Frau B. sei erst am 17. Januar 1999 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, als Frau B. bereits aus dem OB-Wahlverfahren ausgeschieden gewesen sei. Zudem sei ihre Anfrage erst bei der City-Bau GmbH & Co. Anlagen KG eingegangen, als es wegen des Fortgangs der Bauarbeiten nicht mehr möglich gewesen sei, die Halle zu vergeben. Wäre sie rechtzeitig vorstellig geworden, hätte auch sie die Halle erhalten können.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Nummern 6. bis 8. der Entscheidungsgründe mache er sich zu eigen. Er habe die Neujahrsansprache nicht dazu genutzt, um für seine Wiederwahl zu werben, sondern nur Themen angesprochen, die in einer derartigen Ansprache üblicherweise thematisiert würden. Die Broschüre "Mein Darmstadt" sei insbesondere nicht durch Zuwendungen der Stadt finanziert worden. Die Verkürzung der Sperrzeit bis 3.00 Uhr Morgens für die Disco-Veranstaltung der Jungsozialisten am 29. Dezember 1998 im privaten Circus-Zelt "Da Capo" sei ordnungsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen und wäre auch anderen Veranstaltern gewährt worden. Der Wahlvorschlag der Grünen habe den entsprechenden kommunalrechtlichen Vorschriften entsprochen. Da die Grünen trotz des Verstoßes gegen die Satzung ihres Kreisverbandes Darmstadt unstreitig den Kernbestand demokratischer Verfahrensgrundsätze bei der Bewerberaufstellung eingehalten hätten, liege kein wahlrechtsrelevanter Verstoß vor.

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. September 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. September 2000 zurückzuweisen.

Der Kläger ergänzt und vertieft seinen Vortrag. Insbesondere führt er aus, der Leiter des Wahlamtes habe in der mündlichen Verhandlung erster Instanz einräumen müssen, dass die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 1 KWO nicht genügend beachtet worden sei. In keinem einzigen Fall habe das Wahlamt überprüft, ob der Fall einer "plötzlichen Erkrankung" vorgelegen habe. Nunmehr werde überraschend vorgetragen, dass die "plötzliche Erkrankung" von den Bevollmächtigten auf Nachfrage mündlich glaubhaft dargelegt worden sei. Es gebe hierzu keinen einzigen Aktenvermerk und auch keine anderen schriftlichen Unterlagen. Diese Behauptung sei unglaubwürdig. Dass Frau Stadträtin L. in keinem einzigen Fall auf die Wahlentscheidung Einfluss genommen habe, entspreche weder den öffentlichen Bekundungen der betroffenen Heimbewohnerinnen noch den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft.

In § 45 Abs. 3 KWO gehe es nicht nur um Altenheime, sondern um "Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime, sozialtherapeutische Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünfte". Die Beklagte und der Beigeladene beschäftigten sich jedoch nur mit den Altenheimen. In den Krankenhäusern seien möglicherweise wesentlich mehr Menschen untergebracht als in den Darmstädter Altenheimen. Dabei sei es relativ unwahrscheinlich, dass sich die Insassen von Krankenhäusern die Wahlunterlagen ins Krankenhaus senden ließen. Die meisten dürften wohl Briefwahlunterlagen von ihrer Wohnadresse aus beantragt haben. Gleichwohl bleibe das Problem, dass in einem Krankenzimmer, das jederzeit von einer dritten Person betreten werden könne und in dem in den meisten Fällen mehrere Personen untergebracht seien, keine geheime Wahl stattfinden könne. Das Verwaltungsgericht habe die tatsächliche Zahl der insgesamt durch diese Unterlassung des Wahlamts betroffenen Personen nicht ermittelt. Dies wäre, sofern der Senat die Problematik für entscheidend halte, gegebenenfalls noch nachzuermitteln. Belanglos sei, ob die betroffenen Personen in Einzel- oder in Mehrpersonenzimmern untergebracht gewesen seien. Die von der Stadträtin L. aufgesuchten Personen seien in Einzelzimmern untergebracht gewesen. Auch dort sei die gebotene Intimität nicht gewahrt, da diese Zimmer jederzeit von Betreuern und Pflegern betreten werden könnten. Unter regulären Bedingungen hätten sich womöglich 60 % der Insassen der Heime an der Wahl beteiligt, somit 875 Personen. Ziehe man davon die Personen ab, die ein Wahllokal aufgesucht hätten (224), bleibe noch immer eine Zahl von 651 Personen. Diese und nicht etwa die, die in Mehrbettzimmern untergebracht gewesen seien, seien in ihrem Wahlverhalten durch die dem Wahlamt zuzurechnenden Versäumnisse beeinträchtigt gewesen. Rechne man die 455 Wähler, die in den Altenheimen per Briefwahl gewählt hätten, dem Kandidaten Dr. G. zu, wandele sich der Vorsprung des Beigeladenen in einen Rückstand von 314 Stimmen. Zähle man die Differenz zur vollen Wahlbeteiligung (651) hinzu, ergebe sich sogar ein Rückstand von 510 Wählern. Bei diesem Rechenwerk seien die übrigen Anstalten noch nicht einmal berücksichtigt. Ein ernsthafter Zweifel an der Mandatsrelevanz des Verstoßes gegen die Vorschrift des § 45 KWO sei nicht begründbar, schon gar nicht mit der "Mehrbettzimmerthese" des Beigeladenen. Hier sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend, dass die Unregelmäßigkeiten sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätten.

Der "Tag der offenen Tür" im Stadtteilzentrum an der HEAG-Wartehalle sei schon angesichts der zeitlichen Nähe zum ersten Wahlgang der OB-Wahl eine reine Wahlkampfveranstaltung gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Stadt Darmstadt, Herr Magistratsdirektor L. S., habe in erster Instanz vorgetragen, dass der Beigeladene dort in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender und Oberbürgermeister aufgetreten sei. Das Verwaltungsgericht sei nicht daran gehindert, diesen eigenen Sachvortrag der Beklagten zur Begründung des Urteils heranzuziehen. Der Sachverhalt sei durch den Text der Wahlanfechtung des Klägers und durch die in Bezug genommenen Presseartikel bekannt gewesen.

Der Tatbestand einer unzulässigen Wahlwerbung durch einen Amtsinhaber sei dann erfüllt, wenn dieser die Ressourcen seines Amts nutze, um sich Vorteile im Wahlkampf zu verschaffen. Zu diesen Ressourcen gehöre die mögliche Einflussnahme auf städtische Tochtergesellschaften wie auch die Einflussnahme auf städtische Ämter. Hier gehe es um die Einflussnahme auf die HEAG, die zu 85 % im Eigentum der Stadt Darmstadt stehe. Die Mehrheitspartei, die Darmstädter SPD, der der Beigeladene angehöre, stelle seit Jahren den Vorstandsvorsitzenden, derzeit Herrn Prof. B..

Er, der Kläger, sehe den Sachverhalt hinsichtlich der HEAG-Halle B etwas anders als das Verwaltungsgericht. Aus der Vertragskonstruktion zwischen der Stadt Darmstadt und den Eigentümern der Halle gehe hervor, dass die Stadt sich einen bestimmenden Einfluss auf den Ausbau der Halle vorbehalten habe. Die Stadt habe zur Überwachung des Bauvorhabens einen "Baukoordinator" bestimmt, der im Falle eines "besonderen Vorkommnisses" zu informieren und um Erlaubnis zu fragen gewesen sei. Damit sei die Stadt in die Vorgänge um die Übergabe der HEAG-Halle B an die Initiative "Pro B." unmittelbar beteiligt gewesen. Die Eigentumsverhältnisse seien weitgehend belanglos. Wie der Beigeladene selbst einräume, sei für die Genehmigung der Veranstaltung der Wählerinitiative "Pro B." der Geschäftsführer der den Ausbau ausführenden City-Bau GmbH & Co. Anlagen KG zuständig gewesen, der sich wiederum mit dem städtischen Baukoordinator ins Benehmen habe setzen müssen. Selbstverständlich hätte die City-Bau auf eine entsprechende Weisung reagiert und auch reagieren müssen, wenn der Beigeladene eine Veranstaltung dieser Art untersagt hätte.

Betreffend die Nutzung der HEAG-Halle B sei unrichtig, dass die Anfrage von Frau B. am 17. Januar 1999 erfolgt sei, denn dies sei der Wahltag, somit ein Sonntag, gewesen. Vielmehr ergebe sich aus den Umständen, dass die Anfrage spätestens in der Woche vor dem Wahltermin erfolgt sei. Frau B. habe beabsichtigt, in der Woche ab dem 11. Januar 1999 gleichfalls eine Veranstaltung in der HEAG-Halle B durchzuführen. Dies sei von dem Geschäftsführer der City-Bau, Herrn S., ohne Begründung abgelehnt worden. Die Anfrage von Frau B. sei damit nicht zu einem Zeitpunkt eingegangen, als es wegen des Fortgangs der Bauarbeiten nicht mehr möglich gewesen sei, die Halle zu vergeben.

Das vom Beigeladenen vorgelegte Redekonzept seiner Neujahrsansprache vom 10. Januar 1999 bestätige die Darstellung in der Presse, der Beigeladene habe diese Neujahrsansprache im Wesentlichen zur Eigenwerbung genutzt. Dass dies inkorrekt sei, ergebe sich schon aus dem Wortlaut der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dort gehe es um die "Erfolgsbilanzen", die auf Kosten des Steuerzahlers "rechtzeitig" vor einer anstehenden Wahl verbreitet worden seien.

In Bezug auf die Broschüre "Mein Darmstadt" habe der Beigeladene städtische Ressourcen zu Wahlkampfzwecken missbraucht. In der Broschüre würden Reden verbreitet, die der Beigeladene unter Inanspruchnahme städtischer Ressourcen produziert habe.

Falsch sei auch, dass die Verkürzung der Sperrzeit bis 3.00 Uhr Morgens für die Discoveranstaltung der Jungsozialisten auch anderen Veranstaltern gewährt worden wäre. Vielmehr sei im Rahmen des Kommunalwahlkampfs 1997 der Initiative "Liste Europa" eine Verkürzung ausdrücklich verweigert worden.

Der Verstoß gegen § 7 Abs. 4 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes der Grünen sei ein wahlrechtsrelevanter Verstoß.

Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen Frau L. wegen Wahlfälschung ist am 20. Mai 1999 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels begründbaren hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Die dagegen vom Kläger des vorliegenden Verfahrens eingelegte Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Generalstaatsanwalt - am 10. August 1999 verworfen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben der Beigeladene drei und der Kläger einen Beweisantrag gestellt (Anlagen 1 bis 4 zum Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 2003). Alle Beweisanträge hat der Senat in der Verhandlung nach Beratung mit Beschluss abgelehnt.

Die Broschüre "Mein Darmstadt", die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heftstreifen) sowie eine weitere Blattsammlung der Beklagten und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Darmstadt 2 Js 4572.0/99 haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassenen Berufungen sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgemäß begründet worden.

Sie haben in der Sache Erfolg, denn die Klage des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Beklagte durfte die Wahl des Beigeladenen zum Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt gemäß § 50 Nr. 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG - in der Fassung vom 19. Oktober 1992 (GVBl. I S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), für gültig erklären, weil nicht alle Voraussetzungen des § 50 Nr. 2. b) KWG vorgelegen haben. Sind beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können, so ist nach dieser Vorschrift - wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis - die Wiederholung der Wahl anzuordnen. Zwar sind im vorliegenden Fall beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen. Diese können jedoch auf das Ergebnis nicht von Einfluss gewesen sein; d.h., eine Mandatsrelevanz der Unregelmäßigkeiten ist nicht festzustellen.

Die Klage scheitert nicht bereits daran, dass der Kläger die von ihm im Verwaltungsstreitverfahren geltend gemachten Unregelmäßigkeiten in seinen Einspruchsschreiben vom 1. und 13. Februar 1999 nicht oder nicht ausreichend aufgeführt hätte, denn an die Begründung eines Wahleinspruchs dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es muss lediglich der grundsätzlichen Forderung, dass die Wahlanfechtungsgründe im Einspruchsschreiben zum Ausdruck kommen müssen, hinreichend Rechnung getragen werden. Das sogenannte Anfechtungsprinzip soll nur die Einbeziehung neuer, abgrenzbarer, eigenständiger Sachverhalte ausschließen, die zur Überprüfung weiterer, bisher nicht geltend gemachter Wahlrechtsverstöße führen würden. Die Anforderungen daran, was ein Einspruchsführer innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert vortragen muss, dürfen nicht überspannt werden. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes ist der Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, von Amts wegen zu erforschen und sind alle auftauchenden rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. November 2001 - 8 UE 3800/00 - S. 18 des amtlichen Umdrucks m.w.N.). Diese Anforderungen hat der Kläger in Bezug auf alle im Folgenden abgehandelten Einwände gegen die Gültigkeit der Wahl erfüllt. Innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen, die eine Ausschlussfrist ist (vgl. § 25 Abs. 1 i.V.m. § 49 KWG), musste er nicht mehr vortragen. Dies gilt insbesondere für den unten zu 3. abgehandelten Einwand. Auch insofern genügte ein grobes Umreißen des Sachverhalts, wie es hier in der Einspruchsbegründung geschehen ist. Die Bemerkung, das Verbot staatlicher Wahlwerbung umfasse auch Veranstaltungen wie die "Baustellenbesichtigung" (vgl. das Einspruchsschreiben vom 1. Februar 1999 zu II. 1. und das ergänzende Einspruchsschreiben vom 13. Februar 1999 zu II.), ermöglichte eine genauere Prüfung, zumal die Beklagte darauf eingegangen ist, den Einwand demnach so verstanden hat, wie er vom Kläger gemeint war. Dass seine Einspruchsschreiben die genannten Anforderungen an die Einspruchsbegründung erfüllten, wird schließlich dadurch belegt, dass auch alle übrigen Einwände des Klägers in dem vom 4. Mai 1999 datierenden Bescheid im Einzelnen abgehandelt worden sind.

"Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" im Sinne des § 50 Nr. 2 KWG liegen bei der gebotenen verfassungskonformen weiten, über den bloßen formal-technischen Ablauf der Wahl hinausgehenden Auslegung dieses allgemeinen Wahlfehlertatbestandes auch dann vor, wenn gemeindliche Organe unter Verletzung der ihnen im Kommunalwahlkampf auferlegten Neutralitätspflicht zu Gunsten bestimmter Bewerber durch öffentliche Auftritte, Anzeigen, Wahlaufrufe, gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit oder sonstige amtliche Verhaltensweisen unzulässige Wahlbeeinflussung begehen und dadurch gegen den in § 1 Abs. 1 KWG in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 138 HV zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Grundsatz der freien und gleichen Wahl durch parteiergreifende Einflussnahme auf die Wählerwillensbildung und Verletzung der Chancengleichheit der Wahlbewerber verstoßen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. November 2001 - 8 UE 3800/00 - S. 16 des amtlichen Umdrucks m.w.N., bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. April 2003 - BVerwG 8 C 14.02 -). Allerdings dürfen Bürgermeister - und damit auch Oberbürgermeister einer Stadt - nicht nur als Wähler an der Wahl teilnehmen, sondern sich auch im Wahlkampf als Bürger des Rechts der freien Meinungsäußerung bedienen. Wie jeder andere Bürger dürfen sie sich insbesondere mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen aktiv am Wahlkampf beteiligen. Wahlempfehlungen zu Gunsten eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden jedoch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht und sind deswegen unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 5/96 - BVerwGE 104, 323 ff. = juris). Dies gilt auch für Wahlempfehlungen, die ein Bürgermeister/Oberbürgermeister in amtlicher Eigenschaft für seine eigene Wiederwahl abgibt.

An diesen Anforderungen an den Begriff der "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" im Sinne des § 50 Nr. 2 KWG ändert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - (NJW 2001, 1048 ff.) zur Gültigkeit der Wahlprüfungsvorschriften der Hessischen Verfassung für die Landtagswahl nichts. Das Bundesverfassungsgericht hat die in Art. 78 Abs. 2 HV aufgeführten "Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren" als Verletzung von Wahlvorschriften verstanden, die die Wahlvorbereitung, den Wahlakt und die Feststellung des Wahlergebnisses betreffen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. November 2001, auch insoweit bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. April 2003 - 8 C 14/02 -, entschieden, dass diese Auslegung auf § 50 Nr. 2 KWG nicht übertragbar ist. Vielmehr erfasst der Begriff der "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" im Sinne des § 50 Nr. 2 KWG alle Formen unzulässiger Wahlbeeinflussung, wie oben bereits ausgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. April 2003 auch die Annahme des Senats bestätigt, auf § 50 Nr. 2 KWG sei die weitere vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 78 Abs. 2 HV aufgestellte Voraussetzung nicht übertragbar, für die Ungültigkeit einer Wahl sei ein erheblicher Wahlfehler von solchem Gewicht erforderlich, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erscheine. Die bundesrechtlichen Vorgaben sind bei der Direktwahl eines (Ober-)Bürgermeisters als Exekutivorgan einer Kommune deutlich geringer als bei der Wahl eines Parlamentes. Dabei ist der Bestandsschutz eines gewählten Parlamentes anders zu bewerten als der einer Wahl eines in seiner Funktion auch durch einen Vertreter ersetzbaren Bürgermeisters (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003, a.a.O., Seiten 10 bis 13 des amtlichen Umdrucks).

Allerdings wird die Unverletzlichkeit der Willensbildung des zu Wahlen aufgerufenen Bürgers im Wahlanfechtungsverfahren nicht unbegrenzt geschützt. Nach der wahlprüfungsrechtlichen Praxis wird zwischen privater Parteinahme und amtsseitiger Beeinflussung unterschieden. Einwirkungen auf den Wähler z.B. von Vereinen sowie "Wahlmanöver" der im Wahlkampf stehenden Parteien oder einzelner Wahlbewerber, einschließlich der Verbreitung von Täuschungen und Lügen, reichen somit für eine erfolgreiche Wahlanfechtung auch dann nicht aus, wenn sie sittlich zu missbilligen sind. Hingegen werden amtliche Wahlbeeinflussungen als Wahlungültigkeitsgrund generell anerkannt, wie sie auch von Organen der Gemeindeverwaltung ausgehen können. Die grundsätzliche Anerkennung der amtlichen Wahlbeeinflussung als Wahlfehler bei gleichzeitiger Zurückhaltung, Einwirkungen Dritter auf die Willensbildung des Wählers als Wahlungültigkeitsgrund anzusehen, beruht maßgebend darauf, dass die vollziehende Gewalt dem Gebot der Freiheit der Wahl unterworfen ist (Art. 20 Abs. 3 GG), also zu ihrer Gewährleistung verpflichtet ist, während die Wahlbeeinflussung aus dem nichtstaatlichen bzw. nichtkommunalen Bereich unter den Bedingungen des Wahlwettbewerbs grundsätzlich hingenommen wird. Das bedeutet auch, dass ein Mandatsträger den Wähler nicht erheblich in seiner freien Entschließung über die Ausübung und die inhaltliche Festlegung seines Stimmrechts behindern darf. Aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation folgt die generelle Pflicht staatlicher Stellen zur Achtung der Integrität der Wählerwillensbildung (vgl. BVerwG, a.a.O., Seiten 15 und 16 des amtlichen Umdrucks).

Was die Kausalität einer festgestellten "Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren" im Sinne des § 50 Nr. 2 KWG - die sogenannte Mandatsrelevanz - betrifft, ist es ausreichend, unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung festzustellen, dass der Wahlfehler für das Ergebnis von Einfluss gewesen sein "kann". Eine rückwirkende Wahrscheinlichkeitsprognose genügt (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 18 des amtlichen Umdrucks).

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass es sich lediglich bei den vom Verwaltungsgericht unter 1. und 2. abgehandelten Umständen um "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" gehandelt hat, die jedoch nicht mandatsrelevant gewesen sind, während die im Folgenden abgehandelten anderen Sachverhalte keine "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" waren.

Im Einzelnen (- Zählung entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts -):

Zu 3.: Die Durchführung der sogenannten "Baustellenbesichtigung" am 28. November 1998 in der HEAG-Wartehalle Darmstadt-Eberstadt mit dem Auftritt des Beigeladenen stellt keine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren dar.

Die "Baustellenbesichtigung" in der HEAG-Wartehalle war keine amtliche Veranstaltung der Stadt Darmstadt oder des Beigeladenen. Vielmehr handelte es sich um eine Partei-Veranstaltung, denn geladen hatte der "SPD-Ortsverein Eberstadt" (vgl. Anlage B 3 zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 2. Januar 2002, Bl. 534 ff., 595 d. GA). Die Einladung war an die Anwohner des neuen Stadtteilzentrums an der HEAG-Wartehalle gerichtet. Es wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beigeladene sowie der HEAG-Direktor Prof. H. B. den Neubaukomplex vorstellen und sich Fragen, Anregungen und Problemen stellen würden. Außerdem lud der Ortsverein zu einem kleinen "Richtfest" mit Imbiss und Umtrunk ein.

Die Veranstaltung war auch eine "Wahl"-Veranstaltung, was sich aus der zeitlichen Nähe zu der im Januar 1999 durchgeführten Wahl in Verbindung mit dem bereits dargelegten Umstand ergibt, dass es sich um eine Partei-Veranstaltung handelte. Für den Charakter als "Wahl"-Veranstaltung spricht weiter der Umstand, dass in der Nähe das Wahlkampffahrzeug des Beigeladenen abgestellt war, wobei dahinstehen kann, ob sich dieses Fahrzeug vor der Wartehalle im öffentlichen Verkehrsraum oder auf der Baustelle selbst befand.

Der Beigeladene durfte - wie jeder andere Wahlbewerber auch - bei Wahlveranstaltungen und damit auch bei der sogenannten "Baustellenbesichtigung" am 28. November 1998 auftreten. Dabei musste er seine Stellung als amtierender Oberbürgermeister nicht verleugnen, durfte "den Neubaukomplex vorstellen und sich Fragen, Anregungen und Problemen stellen" (vgl. die Formulierung der Einladung des SPD-Ortsvereins Eberstadt). Er konnte es ohnehin nicht verhindern, bei dieser Veranstaltung mit den Problemen, die die Baustelle verursachte, konfrontiert zu werden. In den von der Rechtsprechung gerügten Fällen unzulässiger Vermischung von amtlicher Tätigkeit und Wahlkampftätigkeit war Ausgangsbasis in aller Regel eine amtliche Tätigkeit, etwa amtliche Öffentlichkeitsarbeit oder eine sonstige mit öffentlichen Geldern bezahlte amtliche Tätigkeit oder zumindest eine Tätigkeit, die nach außen den Anschein erweckte oder erwecken konnte, eine amtliche zu sein. Davon kann hier keine Rede sein. Die Veranstaltung war weder amtlicher Natur, wie oben bereits ausgeführt, noch erweckte sie den Anschein, eine amtliche zu sein oder konnte ihn erwecken. Vielmehr handelte es sich - für die Öffentlichkeit erkennbar - eindeutig um eine Wahlveranstaltung. Dass der Beigeladene bei dieser Gelegenheit Fragen im Zusammenhang mit dem Neubaukomplex beantwortete, ändert am Charakter als Wahlveranstaltung nichts.

Handelt es sich aber um eine Wahlveranstaltung, dann kann das Auftreten des Beigeladenen nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn - ebenfalls für die Öffentlichkeit erkennbar - das Auftreten gleichwohl amtlicher Natur war, wenn sich also der Charakter der Veranstaltung - zumindest während des Auftritts des Beigeladenen - in eine amtliche Veranstaltung änderte. Ob dies der Fall war, ist objektiv zu beurteilen und nicht davon abhängig, wie insbesondere die Beklagte oder der Beigeladene die Veranstaltung im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren charakterisiert haben. Von daher kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren eine Protokollergänzung dahin erreichen wollte, ihre Vertreter hätten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, es habe sich bei der Veranstaltung n i c h t um eine Wahlveranstaltung gehandelt, und der HEAG-Vorstandsvorsitzende Prof. B. und der Beigeladene, zugleich als Aufsichtsratsvorsitzender der HEAG, hätten den Anwohnern für Auskünfte zur Verfügung gestanden. Entgegen der darin zum Ausdruck gebrachten Auffassung hat es sich bei der fraglichen Veranstaltung durchaus um eine Wahlveranstaltung gehandelt. Berücksichtigt man weiter, dass der Beigeladene seine amtliche Stellung als Oberbürgermeister und Aufsichtsratsvorsitzender nicht zu verleugnen brauchte, so folgt allein daraus, dass der Beigeladene auch damals den Anwohnern für Auskünfte zur Verfügung stand, nicht, dass der Charakter als Wahlveranstaltung sich änderte. Hierbei würde es wohl nicht genügen, wenn ein Bürgermeister bei Gelegenheit eines Wahlkampfauftritts Informationen gibt, von denen er amtlich Kenntnis erlangt hat und die nicht geheimhaltungsbedürftig sind. Vielmehr müsste dann deutlich in den Vordergrund treten, dass er nunmehr als Amtsperson auftritt, was z.B. der Fall wäre, wenn er während der Wahlveranstaltung Verwaltungsakte unterzeichnete oder etwa - ebenfalls an Ort und Stelle - im Zusammenwirken mit weiteren städtischen Bediensteten sonstige amtliche Tätigkeiten entfalten würde. Dies alles ist hier jedoch nicht der Fall gewesen, zumal der Beigeladene nicht Straßenverkehrsbehörde war, wie sich aus dem Dezernatsverteilungsplan des Magistrats vom 27. Juni 1997 (Anlage Z 5 zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 16. November 2000, Bl. 310 d. GA) ergibt.

Entsprechendes gilt, soweit der Beigeladene in einem Artikel im "Sonntag Morgenmagazin" vom 29. November 1998 (Bl. 22/23 und Bl. 180 a d. GA) mit der Bemerkung zitiert wird, er habe sich seit seinem Amtsantritt für diesen Bau eingesetzt und niemand habe ihm vorzuschreiben, wohin er einlade, das lasse er sich als Oberbürgermeister nicht nehmen, zudem würde er auf Anfrage auch anderen Parteien derartige Ortstermine gestatten. Auch diese Bemerkung besagt nicht, dass der Beigeladene als Amtsperson auftrat; sie wird von der oben näher dargelegten Rechtsauffassung gedeckt, dass ein Amtsinhaber im Wahlkampf seine Amtsinhaberschaft nicht verleugnen muss.

Zu 4.: Die Überlassung der Baustelle der HEAG-Wartehalle an den SPD-Ortsverein Eberstadt - unabhängig vom Auftritt des Beigeladenen - stellt ebenfalls keine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren dar. Abgesehen davon, dass die Überlassung der Baustelle nur dann eine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren sein könnte, wenn sie der Stadt Darmstadt oder einem ihrer Organe zugerechnet werden müsste, ist die Überlassung nur zu beanstanden, wenn sie einen Verstoß gegen die Chancengleichheit und/oder das Neutralitätsgebot im Wahlkampf darstellt. Dies ist nur denkbar, wenn eine andere Person, Partei oder Wählergruppe die Baustelle - insoweit gilt für die Baustelle Entsprechendes wie für eine öffentliche Halle oder eine sonstige der Benutzung durch Bürger, Parteien oder Personengruppen gewidmete öffentliche Einrichtung - nicht zu einer Partei- bzw. Wahlveranstaltung erhalten hätte. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Der Beigeladene und die Beklagte tragen dazu unwidersprochen vor, keine andere Partei habe sich um die Überlassung der HEAG-Wartehalle für ähnliche Zwecke wie den vom SPD-Ortsverein Eberstadt verfolgten Zweck bemüht (vgl. S. 17 des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 2. Januar 2002 und S. 14 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12. Januar 2002 <Bl. 550 und Bl. 669 d. GA>). Da dies nicht bestritten ist, bedurfte es insoweit keiner weiteren Aufklärung, etwa einer Zeugeneinvernahme des Herrn Prof. B..

Zu 5.: Es ist auch keine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren darin zu sehen, dass der Beigeladene nicht versucht hat, die Überlassung der Baustelle der HEAG-Halle B (Centralstation) für zwei Wahlveranstaltungen - das "Pre-Opening" im Dezember 1998 und die Wahlkampfabschlussparty vom 15. Januar 1999 - zu verhindern. Die vom Verwaltungsgericht insoweit angenommene Garantenstellung des Beigeladenen besteht jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Dabei kann dahinstehen, ob es eine derartige Garantenstellung eines Amtsträgers überhaupt geben kann. Hier scheitert sie jedenfalls daran, dass eine solche Garantenstellung nur eine Rechtspflicht sein kann und dass eine derartige Rechtspflicht des Beigeladenen voraussetzt, dass der Beigeladene die rechtliche Möglichkeit und damit die rechtlich abgesicherte Kompetenz hat, über die Vergabe der HEAG-Halle B zu entscheiden. Tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf Grund privater Beziehungen, Parteifreundschaften o.ä. genügen nicht, denn insofern gilt dasselbe wie bei der Unterstützung durch sonstige Privatpersonen, die grundsätzlich zulässig ist. Diese rechtliche Möglichkeit bzw. Kompetenz hatte der Beigeladene auf Grund seiner Amtsstellung zur Zeit der beiden Veranstaltungen im Dezember 1998 und am 15. Januar 1999 nicht. In dieser Zeit war die Stadt Darmstadt nicht mehr Eigentümerin und noch nicht Nießbraucherin des Grundstücks einschließlich der dortigen Gebäude. Sie verlor das Eigentum am 1. Dezember 1998 und erwarb das Nießbrauchsrecht erst am 1. April 1999. Sie war demgemäß rechtlich nicht verantwortlich für die Entscheidung über die Vergabe der Baustelle der Halle B. In dieser Zeit war lediglich die City-Bau GmbH & Anlagen KG für den Ausbau der Halle zuständig. Die HEAG, eine privatrechtlich organisierte "Tochter" der Stadt Darmstadt, war bei der City-Bau nur zu einem Drittel beteiligt. Somit konnte nicht einmal der Vorstandsvorsitzende der HEAG, Herr Prof. B., allein über die Benutzung der Halle entscheiden. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass die Stadt einen "Baukoordinator" bestellt hatte. Denn eine rechtliche Kompetenz des Beigeladenen oder eines anderen Organs der Stadt Darmstadt zur Überlassung der Halle ergibt sich auch daraus für die fraglichen Zeiten nicht. Der nach § 3 Abs. 2 des Abschluss- und Ausgleichsvertrages vom 17. Dezember 1997 (Bl. 769 ff., 777 d. GA) von der Stadt Darmstadt benannte "verantwortliche Projektleiter", der Leiter des Hochbau- und Maschinenamtes, Herr K.-W. K., war nämlich nach der genannten vertraglichen Regelung zuständig für etwaige planerische Entscheidungen, Festlegung von Details, Bemusterungen und dergleichen. Eine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vergabe der Halle zur Durchführung von Veranstaltungen ergibt sich aus den vertraglichen Regelungen nicht.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht am Ende des dritten Absatzes auf Seite 23 seines Urteils zu Recht ausgeführt, dass die Vermutung des Klägers, das Pre-Opening" sei dem Beigeladenen "sehr gelegen" gekommen, nicht ausreichend sei, um den Wahlveranstaltungscharakter des "Pre-Opening" zu Gunsten des Beigeladenen zu begründen. Auch deshalb konnte eine Verhinderung dieser Veranstaltung nicht Pflicht des Beigeladenen sein.

Soweit der Kläger sinngemäß einen Verstoß gegen die Chancengleichheit im Wahlwettbewerb rügt, weil die ehemalige Bewerberin der Liste Europa (LEU), Frau B., die Halle im Januar 1999 nicht bekommen habe, fehlt es an einer Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren schon deshalb, weil die Entscheidung betreffend die Vergabe der Halle aus den genannten Gründen im Januar 1999 dem Beigeladenen oder der Stadt Darmstadt nicht zustand, sondern der neuen Eigentümerin bzw. der City-Bau, bei denen weder der Beigeladene noch die Stadt Darmstadt rechtlich maßgeblichen Einfluss hatten. Selbst wenn Frau B. die Halle B zu Unrecht nicht bekommen haben sollte, stellt dies keine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren dar, weil private Firmen frei entscheiden können, wem sie einen Raum überlassen. Dies gilt auch für solche privatrechtlich organisierten Eigentümer öffentlich benutzbarer Einrichtungen, bei denen weder eine Kommune noch ein sonstiger Träger öffentlicher Gewalt über die Überlassung der Einrichtung zu entscheiden hat.

Zu 6.: Auch die Neujahrsansprache des Beigeladenen (vgl. den Text Anlage B 9 zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 2. Januar 2002, Bl. 619 ff. d. GA) stellt keine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren dar. Neujahrsansprachen von Oberbürgermeistern und Bürgermeistern sind üblich und können insbesondere sowohl die zurückliegenden als auch die zukünftigen Maßnahmen der Stadt sowie Ereignisse des vergangenen Jahres und des kommenden Jahres beleuchten. Es ist dem Oberbürgermeister/Bürgermeister nicht zuzumuten und er ist auch nicht verpflichtet, wegen des nahen Wahltermins die übliche Neujahrsansprache ausfallen zu lassen. Er darf allerdings in der heißen Phase des Wahlkampfs keine zusätzliche, sonst gerade nicht praktizierte "Öffentlichkeitsarbeit" betreiben. Dies wäre ein Missbrauch seiner Amtsstellung, der gegen die Chancengleichheit der anderen Bewerber verstieße.

Zu 7.: Die Veröffentlichung der Schrift des Beigeladenen mit dem Titel "Mein Darmstadt" stellt ebenfalls keine Unregelmäßigkeit dar. Insoweit folgt der Senat dem Verwaltungsgericht und verweist auf dessen Ausführungen.

Zu 8.: Auch die Verkürzung der Sperrzeit für eine Disco-Veranstaltung der Jungsozialisten am 19. Dezember 1998 stellt keine Unregelmäßigkeit dar. Für die vom Kläger damit verglichene Veranstaltung der LEU im Jahre 1997 war zum einen wegen der Fastnachtszeit keine Verkürzung der Sperrzeit nötig. Zum anderen ist erst auf Nachbarbeschwerden hin eine Begrenzung auf 1.00 Uhr Nachts angeordnet worden. Dies beruhte auf den Umständen der mehrere Tage dauernden Veranstaltung der LEU. Im Übrigen lag der vom Kläger herangezogene Vergleichsfall lange zurück und kann schon daher nicht als Beleg dafür dienen, die Verkürzung der Sperrzeit werde bei Wahlkämpfen generell nur den Jungsozialisten, nicht aber anderen Gruppierungen gewährt.

Zu 9.: Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch in der Einschätzung, dass der Wahlbewerber der Grünen um das Amt des Oberbürgermeisters von dem Wahlvorschlagsträger wirksam aufgestellt worden ist und dass daher insoweit bei der Oberbürgermeisterwahl keine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren vorliegt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu 9. im angegriffenen Urteil Bezug genommen. Ob die Satzungsänderung formell rechtmäßig war, spielt keine Rolle, denn die Änderung wurde in der Folgezeit jahrelang nicht beanstandet. Die Änderung war auch im Internet eingestellt und konnte im "Grünen Büro" angefordert werden. Insoweit verweist das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 - (BVerfGE 89, 243 ff., 253 ff., 255). Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausgeführt, bei der Wahlprüfung sei die Verfahrensweise der Parteien zur Aufstellung ihrer Wahlbewerber allein an den hierfür von den Wahlgesetzen bestimmten Anforderungen zu messen; eine Kandidatenwahl in Wahlkreismitgliederversammlungen sei dort ausdrücklich vorgesehen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 Bundeswahlgesetz). Dabei etwa begangene Verstöße gegen das Satzungsrecht der Parteien seien unter dem Blickwinkel des Wahlrechts unerheblich. Die demokratische Grundlage der Bundestagswahl werde nicht allein dadurch verfälscht, dass eine Partei bei der Kandidatenaufstellung die Vorschriften ihrer Satzung, die sie auf Grund ihrer Autonomie zur Regelung ihrer inneren Ordnung aufgestellt habe, nicht einhalte. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers entsprechend auch im vorliegenden Verfahren, in dem es nicht darum ging, ob die Satzungsbestimmung vereinsrechtlich nicht wirksam geworden ist.

Die Rüge, die SPD habe an den Ortseingängen in der Regel von der Schaustellervereinigung genutzte Plakatflächen genutzt, hat der Kläger in der Klagebegründung vom 6. Juli 1999 (Bl. 16 ff. d. GA, zu Punkt 6.) für "erledigt" erklärt. Sie ist auch unbegründet.

Dem Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1999 ist weiter zu entnehmen, dass auch der Vorwurf, in städtischen Räumen sei unzulässigerweise Wahlkampfmaterial ausgelegt worden, nicht berechtigt ist. Nach diesem Bescheid ist das "Hainer-L.-Zentrum" seit seiner Fertigstellung von verschiedenen Parteien genutzt worden. Von den jeweiligen Veranstaltern sind dabei Werbematerialien ausgelegt oder Plakate aufgestellt worden. Durch die Vielzahl der Veranstaltungen und die weitgehend ehrenamtliche Betreuung des Zentrums ist nicht immer eine sofortige Reinigung und/oder Räumung eventuell zurückgelassener Gegenstände möglich gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat es jedoch - unter Nr. 1 seiner Zählung - zu Recht als Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren angesehen, dass in Bezug auf die Oberbürgermeister-Direktwahl vom 17. Januar 1999 in 39 Fällen und in Bezug auf die Stichwahl vom 31. Januar 1999 in 93 Fällen entgegen § 18 Abs. 4 Satz 1 der Kommunalwahlordnung - KWO - vom 26. September 1980 (GVBl. I S. 351), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 1998 (GVBl. I S. 350), anderen als den Wahlberechtigten selbst Wahlscheine und Briefwahlunterlagen ausgehändigt worden sind. § 18 Abs. 4 Satz 1 KWO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. September 1998 - § 18 Abs. 4 Satz 1 KWO hat durch die 2. Änderungsverordnung vom 11. Juli 1988 (GVBl. I S. 293 f.) die zur Zeit der hier in Rede stehenden Oberbürgermeisterwahl gültige Fassung erhalten - lautet wie folgt:

"An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 17 Abs. 4 Satz 3) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können."

Der in Bezug genommene § 17 Abs. 4 Satz 3 KWO, der zur Zeit der Oberbürgermeisterwahl in der Fassung vom 26. September 1980 (GVBl. I S. 351 ff., 356) galt, lautete wie folgt:

"Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Gemeindevorstand vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat."

Die zitierten Vorschriften zeigen, dass Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung einer dritten Person ausgehändigt werden durften. Demnach knüpfte § 18 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 3 KWO die Übergabe von Wahlschein und Briefwahlunterlagen an eine dritte Person an drei Voraussetzungen, nämlich erstens den Nachweis einer plötzlichen Erkrankung des Wählers, zweitens den Nachweis der Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Wählers und drittens den Umstand, dass die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig übersandt oder amtlich überbracht werden konnten.

Als Nachweis einer plötzlichen Erkrankung genügte die mündliche Behauptung nicht, denn sie ist kein "Nachweis". Vielmehr war grundsätzlich ein ärztliches Attest erforderlich oder - im Falle eines Krankenhaus-Aufenthalts - eine glaubhafte Mitteilung seitens des Krankenhauses. Von einem derartigen Nachweis findet sich weder in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 2 Js 4572.0/99 noch in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin etwas. Die Beklagte räumt demgemäß auch ein, dass keine Aktenvermerke über die Mitteilung einer plötzlichen Erkrankung eines Wahlberechtigten angefertigt worden sind.

Das Wahlamt der Beklagten hat auch nicht sichergestellt, dass nur solche Wahlberechtigte per Briefwahl wählen konnten, die auf ihren Briefwahlanträgen durch Ankreuzen den Grund für die Briefwahl - etwa Krankheit oder hohes Alter - angegeben hatten. Dies räumt die Beklagte ebenfalls ein, denn im letzten Absatz ihres Schriftsatzes vom 6. Juli 2000 (Bl. 147 d. GA) führt sie aus, "in der überwiegenden Zahl der Fälle" lägen von den Wahlberechtigten selbst ausgefüllte und unterschriebene Briefwahlanträge vor, auf denen der vorgegebene Grund (Krankheit, hohes Alter) angekreuzt gewesen sei. Dass im Wahlamt auf dieses Erfordernis nur unzureichend geachtet wurde, belegen die Fälle, die Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Frau L. waren. Aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 2 Js 4572.0/99 ergibt sich, dass in den Fällen M. D., A. St. und A. B. kein Grund für die Anforderung von Briefwahlunterlagen angekreuzt war und dass demgemäß in diesen drei Fällen auch eine plötzliche Erkrankung nicht nachgewiesen war. Allein der Umstand, dass es sich insoweit um betagte Personen handelte, belegt nicht, dass sie durch eine plötzliche Erkrankung daran gehindert waren, ihre Stimme am 17. bzw. 31. Januar 1999 im Wahlraum abzugeben.

Im Übrigen ist in allen fünf Fällen, die Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Frau L. waren, auch nicht ersichtlich, dass die Unterlagen nicht mehr rechtzeitig übersandt oder amtlich überbracht werden konnten. Frau L. besuchte die Heimbewohnerinnen am Mittwoch bzw. Donnerstag vor der Stichwahl und brachte ihnen jeweils einen Tag später - also am Donnerstag bzw. Freitag vor der Stichwahl - den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, den Bewohnerinnen die Briefwahlunterlagen auf Grund des durch Frau L. überbrachten Briefwahlantrags am Mittwoch bzw. Donnerstag vor der Stichwahl per Post zu übersenden oder amtlich zu überbringen. Die Unterlagen hätten dann nach dem eigentlichen Wahlvorgang am Donnerstag bzw. Freitag per Post an das Wahlamt abgesandt oder von einer Hilfsperson dem Wahlamt überbracht werden können. Der von Frau L. eingeräumten Anwesenheit in den Zimmern der fünf Wählerinnen bedurfte es für den Wahlvorgang ohnehin nicht, wobei dahinstehen kann, ob Frau L. sich - wie sie im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren unwiderlegt angegeben hat (vgl. Bl. 110 bis 113 der Akte 2 Js 4572.0/99 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt) - während der eigentlichen Wahlhandlung umgedreht und damit das Wahlgeheimnis geachtet hat.

Bei § 18 Abs. 4 Satz 1 KWO handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Auch insofern folgt der Senat dem Verwaltungsgericht. Die Vorschrift dient erkennbar der Geheimhaltung der Wahl, denn es soll nur im Ausnahmefall einer plötzlichen Erkrankung des Wahlberechtigten zulässig sein, dass Wahlschein und Briefwahlunterlagen nicht durch die Post oder amtlich übermittelt, sondern einer dritten Person ausgehändigt werden.

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass in 39 Fällen bei der Wahl und in 93 Fällen bei der Stichwahl die Briefwahlunterlagen nicht nach § 18 Abs. 4 Satz 1 KWO ausgestellt und ausgehändigt wurden. Diese Zahlen hat die Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 9. August 2000 (Bl. 160 d. GA) unter Vorlage einer Stellungnahme des Wahlleiters S. vom 9. August 2000 (Bl. 161/162 d. GA) gegenüber dem Verwaltungsgericht angegeben.

Es stellt auch eine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren dar, dass - Nr. 2 der Zählung des Verwaltungsgerichts - in dem an Krankenhäuser, Altenheime etc. gerichteten Informationsschreiben des Amts für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik vom 16. Dezember 1998 (Anlage 8 zur Klageerwiderung der Beklagten vom 7. September 1999) kein Hinweis darauf gegeben wurde, dass die Leitungen der Einrichtungen einen geeigneten Raum zur Ausübung der Briefwahl zur Verfügung stellen mussten. Nach § 45 Abs. 3 KWO - diese Vorschrift galt zur Zeit der Wahl in der Fassung vom 26. September 1980 (GVBl. I S. 351 ff., 363) - war in Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden konnte. Die Leitung der Einrichtung bestimmte nach der Vorschrift einen geeigneten Raum, veranlasste dessen Ausstattung und gab den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung stand. In § 45 Abs. 4 KWO, der Anfang 1999 in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 11. Juli 1988 (GVBl. I S. 293 ff., 295) galt, war geregelt, dass der Gemeindevorstand die Leitungen der Einrichtungen in seinem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hinwies.

Auch diese Vorschriften stellen keine bloßen Ordnungsvorschriften dar, denn sie dienen der Sicherung der geheimen Wahl.

Streitig unter den Beteiligten ist, ob unabhängig von dem fehlenden Hinweis in den Einrichtungen ein geeigneter Raum bestimmt wurde, in dem die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen konnten. Das Verwaltungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Sowohl der Beigeladene als auch die Beklagte bestreiten dies jedoch, nachdem die Beklagte bei den Altenheimen entsprechende Auskünfte eingeholt hat, wobei allerdings zwei der Heime unter Hinweis auf den Datenschutz keine Angaben gemacht haben sollen. Ob im Fall der Altenheime und in Bezug auf sonstige Einrichtungen derartige Räume bestimmt worden sind, musste jedoch nicht aufgeklärt werden, weil jedenfalls die Mandatsrelevanz auch dann fehlt, wenn man unterstellt, dass zentral keine geeigneten Räume zur unbeobachteten Stimmabgabe zur Verfügung gestellt worden sind.

Eine Mandatsrelevanz (§ 50 Nr. 2 KWG) der als Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren festgestellten Verstöße zu den Nummern 1. und 2. lässt sich nicht feststellen.

Die Unregelmäßigkeiten zu 1. können allein auf das Ergebnis der Oberbürgermeisterwahl schon deshalb nicht von Einfluss gewesen sein, weil es bei der Wahl vom 17. Januar 1999 insgesamt nur 39 Briefwähler nach § 18 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 3 KWO und bei der Stichwahl vom 31. Januar 1999 nur 93 Briefwähler nach diesen Vorschriften gegeben hat. Da die Differenz zwischen dem Beigeladenen und dem Bewerber der CDU im ersten Wahlgang 629 Stimmen und bei der Stichwahl 782 Stimmen betrug, vermochte sich der Verstoß gegen die genannten Vorschriften der Kommunalwahlordnung allein nicht auf das Ergebnis der Wahl auszuwirken.

Auch die Unregelmäßigkeiten zu 2. konnten allein auf das Ergebnis der Wahl nicht von Einfluss gewesen sein. Selbst wenn in den Altenheimen, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen nach § 45 Abs. 3 KWO kein besonderer Raum zur Stimmabgabe bestimmt war, so hatten die zur Zeit der Wahl in den Einrichtungen untergebrachten Personen nicht nur in Einzelzimmern, sondern auch in mit mehreren Personen belegten Zimmern ausreichend Gelegenheit, geheim abzustimmen. Aber selbst, wenn dies teilweise nicht so gewesen sein sollte, ergibt sich daraus keine Mandatsrelevanz des Fehlers zu 2., denn es fehlt auch in diesem Fall jegliche Erkenntnis darüber, wie sich die Nichtbereitstellung zentraler Wahlräume in den genannten Einrichtungen auf das Wahlverhalten der davon betroffenen Personen tendenziell in einer das Ergebnis der Wahl zu Gunsten dieses oder jenes Wahlbewerbers verändernden Weise ausgewirkt haben sollte. Als nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende unmittelbare Auswirkung dieser "Unregelmäßigkeit" lässt sich nur die Beeinflussung der Wahlbeteiligung ansehen. Durch das Fehlen eines zentralen Wahlraums könnten sich wahlberechtigte Personen, die auf Wahrung ihrer Intimsphäre und Gewährleistung der Geheimhaltung beim Wahlvorgang besonderen Wert legten, veranlasst gesehen haben, lieber überhaupt auf eine Stimmabgabe zu verzichten als sich in diesem Punkt einem Risiko auszusetzen. Nicht gänzlich auszuschließen ist damit eine auf der Unregelmäßigkeit beruhende Verringerung der Wahlbeteiligung. Dass sich das jedoch in Gestalt einer prozentualen Verschiebung des Stimmenanteils zu Gunsten konkurrierender Mitbewerber des Beigeladenen auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte, lässt sich mangels einer der Unregelmäßigkeit anhaftenden "Tendenz" nicht sagen. Es besteht insoweit ein prinzipieller Unterschied zu Unregelmäßigkeiten, die ihren "Unwert" gerade aus dem Versuch einer mit der Chancengleichheit oder dem Neutralitätsprinzip kollidierenden tendenziellen Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens der Wähler beziehen, wie etwa Missachtung des Abstandswahrungsgebots bei Wahlwerbung vor dem Wahllokal während der Wahlzeit, Bevorzugung einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Wahlbewerbers bei der Vergabe von Räumen oder Plätzen für Wahlkampfveranstaltungen durch amtliche Stellen. Mit Unregelmäßigkeiten dieser Art s o l l gezielt auf das Abstimmungsverhalten und das daraus folgende Wahlergebnis Einfluss genommen werden. Das ist bei einer "tendenzlosen" Unregelmäßigkeit wie im vorliegenden Fall der Nichtbereitstellung zentraler Wahlräume in Heimen oder Krankenhäusern anders. Darüber, ob sich aus einer geringeren Wahlbeteiligung - die als solche schon nicht sicher, immerhin aber möglich ist - wiederum Auswirkungen auf den Wahlausgang ergeben, lässt sich letztlich nur spekulieren. Reine Spekulation reicht für die Bejahung einer Mandatsrelevanz nicht aus. Für die Möglichkeit einer auf geringerer Wahlbeteiligung beruhenden Veränderung der Stimmenrelation und, damit verbunden eines anderen Wahlausgangs muss es besondere Anhaltspunkte geben, die hier nicht ersichtlich sind.

Bei einem "tendenzlosen" Wahlfehler wird die Auswirkung auf das Ergebnis desto geringer sein, je mehr Wahlberechtigte von dem Wahlfehler betroffen sind. Je größer die Zahl der betroffenen Wahlberechtigten ist, desto mehr gleicht das Wahlergebnis, das sich bei Unterbleiben des Wahlfehlers ergeben hätte, dem tatsächlichen Wahlergebnis, weil auch das Wahlverhalten dieser großen Zahl von Wahlberechtigten in aller Regel ein Abbild des allgemeinen Wahlverhaltens der Gesamtzahl der Wähler darstellt. Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall, weil außer den über 1.400 Wahlberechtigten der Altenheime auch alle Wahlberechtigten der anderen Einrichtungen zu berücksichtigen sind, worauf der Kläger zu Recht hinweist.

Eine im Sinne der vorstehenden Ausführungen "tendenzlose Unregelmäßigkeit" kann sich daher allenfalls dann als "mandatsrelevant" erweisen, wenn der Stimmenabstand zwischen konkurrierenden Bewerbern so knapp ausfällt, dass schon der Zuwachs um nur wenige Einzelstimmen bei einem dieser Bewerber genügen würde, einen anderen Wahlausgang zu bewirken. Ein derart knappes Wahlergebnis liegt hier aber nicht vor. Der Stimmenabstand zwischen dem Beigeladenen und seinem stärksten Konkurrenten betrug bei der Erstwahl am 17. Januar 1999 immerhin 629 Stimmen und bei der Stichwahl am 31. Januar 1999 sogar 782 Stimmen.

Auch bei einer zusammenfassenden Sicht der Unregelmäßigkeiten zu Nummern 1. und 2. ergibt sich keine Mandatsrelevanz, weil - wie bereits ausgeführt - die Verstöße gemäß Nummer 1. von ihrer Anzahl her nicht ausreichend sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Fällen, in denen Frau L. als Hilfsperson tätig geworden ist, allein durch ihre Anwesenheit im Zimmer der Wahlberechtigten in Verbindung mit ihrer Erklärung, sie komme von der SPD, die erforderliche Beeinflussung in eine bestimmte politische Richtung als gegeben anzusehen ist.

Die vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten drei Beweisanträge (Anlagen 1 bis 3 zum Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 2003) hat der Senat abgelehnt, da es für die Entscheidung auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Mit dem Beweisantrag zu 1) hat der Beigeladene die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Behauptung beantragt, dass Veranstaltungen der hier in Frage stehenden Art (Centralstation und HEAG-Wartehalle) nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft keinen Einfluss auf das Wahlverhalten haben. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht entscheidungserheblich, weil die Zurverfügungstellung der Centralstation und der HEAG-Wartehalle für die Veranstaltungen und die Durchführung der Veranstaltungen keine Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren darstellen und deshalb die Entscheidung des Senats von der zum Gegenstand dieses Beweisantrags gemachten Kausalität zwischen Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und Wahlergebnis - Mandatsrelevanz - nicht abhängt. Mit dem Beweisantrag zu 2) hat der Beigeladene die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Behauptung beantragt, dass die Aufstellung von Wahlkabinen in Altenheimen und den anderen in § 45 Abs. 3 KWO genannten Einrichtungen nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft keinen Einfluss auf die Ausübung des Wahlrechts und das Wahlverhalten der Bewohner hat. Die mit dem Beweisantrag zu 2) zum Gegenstand gemachte Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die auch diesem Beweisantrag zu Grunde liegende Frage nach der Kausalität bzw. Mandatsrelevanz schon aus anderen Gründen, nämlich wegen des Fehlens einer Richtung bzw. Tendenz der Unregelmäßigkeit zu verneinen ist. Mit dem Beweisantrag zu 3) hat der Beigeladene die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Einholung von Auskünften der jeweiligen Heimleitung zum Beweis für die Behauptung beantragt, dass die Ausübung des geheimen Wahlrechts in den in § 45 Abs. 3 KWO genannten Einrichtungen jeder Zeit gewährleistet war. Auf die Einholung dieser Beweise kommt es ebenfalls nicht an, weil auch dann, wenn man die Ausübung des geheimen Wahlrechts in den in § 45 Abs. 3 KWO genannten Einrichtungen als nicht gewährleistet ansieht, eine auf diesen Gesichtspunkt gestützte Ungültigerklärung der Wahl wegen des Fehlens einer Richtung bzw. Tendenz der Unregelmäßigkeit ausscheidet.

Auch den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Beweisantrag (Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 2003) hat der Senat abgelehnt, weil es für die Entscheidung auf den angebotenen Beweis nicht ankommt. Mit diesem Antrag hat der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass Frau B. in der Woche vor dem ersten Wahlgang wegen der Nutzung der Halle B angefragt hat und abgewiesen wurde, die Vernehmung von Frau B. B. beantragt, sowie zum Beweis der Tatsache, dass für den Fall einer geplanten Nutzung der HEAG-Halle ein städtischer Baukoordinator zu informieren war, die Vernehmung des Herrn Michael Siebert. Beide zum Gegenstand des Beweisantrags gemachten Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Auch wenn man als wahr unterstellt, dass Frau B. B. in der Woche vor dem ersten Wahlgang wegen der Nutzung der Halle B angefragt hat und abgewiesen wurde, stellt dies keine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren dar, weil die Entscheidungsbefugnis betreffend eine Nutzung der Halle B zu Wahlkampfzwecken im Januar 1999 nicht dem Beigeladenen oder der Stadt Darmstadt oblag, sondern der neuen Eigentümerin bzw. der City-Bau, bei denen weder der Beigeladene noch die Stadt Darmstadt rechtlich den maßgeblichen Einfluss hatten. Es ist für die Entscheidung des Senats auch nicht erheblich, ob für den Fall einer geplanten Nutzung der HEAG-Halle der städtische Baukoordinator zu informieren war. Denn selbst dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war er jedenfalls rechtlich nicht zuständig für eine Entscheidung über die Vergabe der Halle zur Durchführung von Veranstaltungen.

Nach allem ist den Berufungen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger als der unterliegenden Partei die im Verfahren zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). In erster Instanz hat der Beigeladene keine Anträge gestellt, so dass es insoweit nicht der Billigkeit entspricht, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Anders ist die Situation in der zweiten Instanz. Hier hat der Beigeladene sowohl einen Berufungszulassungsantrag als auch einen Berufungsantrag gestellt. Er ist damit auch kostenmäßig gemäß § 154 Abs. 3 VwGO die Gefahr eingegangen, im zweitinstanzlichen Verfahren zu unterliegen. Dies rechtfertigt es, dem unterlegenen Kläger die im Verfahren zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück