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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: 8 UE 4048/00
Rechtsgebiete: GewO


Vorschriften:

GewO § 35
Ein Strohfrau- bzw. Strohmannverhältnis liegt nicht nur dann vor, wenn im Wirtschaftsverkehr unter dem Namen der Strohfrau oder des Strohmannes Tätigkeiten entfaltet worden sind. Vielmehr genügt es für die Qualifizierung als Strohfrau/Strohmann, dass diese Person das Gewerbe auf ihren Namen angemeldet hat und die Anmeldung aufrechterhält und der hinter der Strohfrau oder dem Strohmann stehende unzuverlässige Gewerbetreibende trotz bestandskräftiger Gewerbeuntersagung weiter im eigenen Namen gewerblich tätig ist.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

8. Senat

8 UE 4048/00

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Gewerbeuntersagung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtliche Richterin Backes, ehrenamtliche Richterin Germann-Schulz

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Mai 2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten des Beklagten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Gewerbeuntersagung, die im Wesentlichen darauf gestützt ist, dass die Klägerin als sog. "Strohfrau" vorgeschoben, tatsächlicher Gewerbetreibender jedoch ihr Ehemann gewesen sei.

Mit Verfügung vom 16. März 1995 untersagte der Beklagte dem Ehemann der Klägerin das Gewerbe "..." sowie jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO - fällt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1995 zurück. Die Gewerbeuntersagung betreffend den Ehemann der Klägerin wurde Anfang Juli 1995 bestandskräftig. Nachdem der Ehemann sein Gewerbe nicht abgemeldet hatte, vermerkte die Gemeinde B. in ihren Akten eine Gewerbe-Abmeldung, in der als Datum der Betriebsaufgabe der 1. Mai 1995 und als künftige Betriebsinhaberin die Klägerin genannt sind.

Am 15. Mai 1995 meldete die Klägerin ihr Gewerbe "..." bei der Gemeinde B. an und gab als Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit ebenfalls den 1. Mai 1995 an. Als früheren Betriebsinhaber nannte die Klägerin ihren Ehemann.

Am 10. Oktober 1995 wurde das Einfamilienhaus der Klägerin und ihres Ehemannes von dem Gewerbeprüfdienst des Landrats des Kreises ... aufgesucht. Der Gewerbeprüfdienst fand neben der Haustür zwei Klingeln mit der Aufschrift "H. J. Sch." sowie "Techn. Büro" und an der Hauswand zwei ca. 40 x 40 cm große Schilder mit der Beschriftung "..." sowie "..." vor. Der Ehemann der Klägerin wurde nicht angetroffen .

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1995, eingegangen bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde B. am 22. November 1995, meldete der Ehemann der Klägerin zum 1. November 1995 sein Gewerbe "..." und "Planung und Vertrieb" ab.

Mit Schreiben vom 5. September 1997 teilte er der Gemeinde B. unter anderem mit:

"Auf Grund der heutigen Gesundheitsreform in Krankenhäusern ist auch unser Unternehmen im Bereich Dienstleistungen am Patienten stark betroffen."

Nach einem Vermerk der Finanzverwaltung - Steueramt - der Gemeinde B. vom 8. Dezember 1997 erklärte der Ehemann anlässlich einer Vorsprache, er habe in den vergangenen Jahren das Gewerbe zusammen mit seiner Ehefrau ausgeübt. Er sei davon ausgegangen, dass die Untersagung nur für ein Jahr gelte. Zudem beabsichtige er, demnächst eine GmbH zu gründen. Im Übrigen liegen dem Beklagten Kopien von zwei an die Gemeinde B. gerichteten Schecks vor, die beide von dem Ehemann unterschrieben sind. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 10. Februar 1998 hat das Finanzamt ... dem Beklagten mitgeteilt, dass der Ehemann "ganz offiziell Lohn- und Umsatzsteuer unter seinem Namen anmelde und auch (teilweise) abführe".

Im anschließenden Bußgeldverfahren des Regierungspräsidiums Darmstadt räumte der Ehemann die Zuwiderhandlung gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid vom 16. März 1995 im Zeitraum 1996/97 ein. Ihm sei zur Erhaltung seiner Existenzgrundlage keine andere Wahl geblieben. Seine Frau arbeite in seinem Betrieb mit. Mit einer Geldbuße in Höhe von 6.500,00 DM sei er einverstanden und beantrage monatliche Ratenzahlung von 1.000,00 DM. Den entsprechenden Bußgeldbescheid vom 4. März 1998 ließ der Ehemann bestandskräftig werden.

Unter dem 14. Dezember 1998 teilte der Beklagte der Klägerin seine Absicht mit, auch gegen sie ein Gewerbeuntersagungsverfahren durchzuführen und gab ihr Gelegenheit zur Äußerung. Mit Anwaltsschriftsatz vom 15. Januar 1999 und Berichtigung vom 17. Januar 1999 erklärte die Klägerin, sie habe sich zu keinem Zeitpunkt als Strohfrau im Zusammenhang mit dem Gewerbe "..." zur Verfügung gestellt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilgenommen, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern. Es reiche nicht aus, dass eine Anzeige über den Gewerbebeginn der Klägerin vorliege. Die Anzeige habe keine konstitutive Bedeutung für die Ausübung eines Gewerbes.

Am 8. Juni 1999 wurde bei der Gemeinde B. für die Kommunikationsdienste B. G.-Sch. GmbH das Gewerbe "...", - Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit: 1. Mai 1999 -, angemeldet.

Am 1. Juli 1999 nahm die Bevollmächtigte der Klägerin Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Ebenfalls unter dem 1. Juli 1999 erging die vorliegend streitige Gewerbeuntersagungsverfügung, in der der Beklagte im Wesentlichen ausführte, nach der den Ehemann der Klägerin betreffenden Untersagungsverfügung sei der Gewerbebetrieb pro forma auf den Namen der Klägerin angemeldet worden. Der Gewerbegegenstand sei identisch mit demjenigen des Ehemannes gewesen. Im Jahre 1997/98 habe sich herausgestellt, dass die Klägerin lediglich als sog. Strohfrau vorgeschoben gewesen sei. Tatsächlicher Gewerbetreibender sei jedoch ihr Ehemann gewesen. Dies ergebe sich aus folgenden Tatsachen, die sich auf die Zeit nach der Gewerbeanmeldung der Klägerin bezögen: Der Ehemann habe mit der Gemeinde B. Verhandlungen wegen rückständiger Gewerbesteuern sowie auch Schriftverkehr geführt. Er habe von ihm unterschriebene Schecks betreffend Gewerbesteuern bei der Gemeinde B. eingereicht. Er habe am 19. Januar 1998 zu Protokoll gegeben, dass er der Untersagung zuwidergehandelt habe und die Klägerin lediglich in seinem Betrieb mitgearbeitet habe. Er habe im Hinblick auf die letztgenannte Aussage auch eine Ahndungsmaßnahme akzeptiert. Die steuerlichen Angelegenheiten, so sie denn überhaupt wahrgenommen worden seien, seien von dem Ehemann erledigt worden. Umsatzsteuervoranmeldungen seien von ihm abgegeben und unterschrieben worden. Es sei somit eindeutig von einem Strohfrauverhältnis auszugehen. Selbst wenn man - hypothetisch - kein Strohfrauverhältnis annähme, läge auf jeden Fall ein Einfluss eines unzuverlässigen Dritten vor. Aus der Gewerbetätigkeit resultierten Abgabenschulden in Höhe von derzeit 136.000,00 DM, wobei sich ein relevanter Teil unter der "Betriebsführung" der Klägerin ergeben habe. Die Untersagungsverfügung wurde am 6. Juli 1999 der Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt.

Am selben Tag, aber offensichtlich vor Erhalt der Verfügung, nahm die Bevollmächtigte per Telefax für die Klägerin gegenüber dem Beklagten Stellung. Die Klägerin bestreite auch weiterhin die behauptete Strohfraueigenschaft. Sie habe zwar am 1. Mai 1995 das Gewerbe "..." angemeldet. Es sei jedoch beabsichtigt gewesen, dass die Klägerin den Betrieb ihres Mannes übernehme. Zu dieser Betriebsübergabe sei es allerdings nie gekommen. Die Klägerin habe sich daher auch zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen, irgendwelche Erklärungen für den Gewerbebetrieb abzugeben. In ihrem Namen seien keinerlei Geschäfte für den Gewerbebetrieb abgeschlossen worden. Es seien von ihr auch keinerlei Steuererklärungen für den Gewerbebetrieb unterschrieben worden. Ihr Name sei auf Firmenschildern oder Geschäftspapieren des Gewerbebetriebes nicht aufgetreten. Damit sei jedermann ohne Weiteres ersichtlich gewesen, wer der tatsächliche Gewerbetreibende sei. Von einer kollusiven Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen eines Strohfrauverhältnisses könne daher keine Rede sein. Gleichzeitig legte die Klägerin die Durchschrift eines Schreibens vom 22. Juni 1999, gerichtet an die Gemeinde B., vor, in dem sie unter der Überschrift "Gewerbeabmeldung" erklärte, die "irrtümliche Gewerbeanmeldung vom 01.05.95 für das Unternehmen ..." wolle sie "hiermit widerrufen". Das Gewerbe sei von ihr zu keiner Zeit ausgeübt worden. Sie und ihr Ehemann seien zwischenzeitlich bemüht, die abgabenrechtliche Situation zu regeln.

Den am 3. August 1999 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 23. August 1999 zunächst damit, im Vorverfahren sei keine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin erfolgt. Der Sachbearbeiter des Beklagten habe unter dem 8. Februar 1999 mitgeteilt, er habe weitere eindeutige Hinweise für ein sog. Strohfrauverhältnis, auf die er allerdings an dieser Stelle nicht näher eingehen wolle und die er erst im Untersagungsbescheid im Einzelnen auflisten wolle. Am Tag der Akteneinsicht durch die Bevollmächtigte am 1. Juli 1999 habe der Sachbearbeiter des Beklagten bereits den Entwurf des Untersagungsbescheids fertiggestellt gehabt und ihn der Bevollmächtigten gezeigt; er habe angekündigt, diesen in den nächsten Tagen übersenden zu wollen. Die Bevollmächtigte habe erklärt, mit der Klägerin Rücksprache nehmen und schnellstmöglich eine entsprechende Stellungnahme fertigen zu wollen. Diese Stellungnahme sei am 5. Juli 1999 gefertigt und am 6. Juli 1999 an das Regierungspräsidium gefaxt worden. Fast zeitgleich sei der Bevollmächtigten der Untersagungsbescheid zugestellt worden, der bereits am 1. Juli 1999 ohne ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin zu den entscheidungserheblichen Tatsachen fertiggestellt und am 5. Juli 1999 abgesandt worden sei.

Zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung habe der Ehemann der Klägerin zwei Gewerbebetriebe geführt, nämlich den Betrieb "..." und "...". Einen Betrieb mit dem Namen "... " habe es nie gegeben. Die Klägerin habe keines der beiden oben genannten Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet. Daher könnten auch keine Rückschlüsse auf eine angebliche Strohfraueigenschaft der Klägerin gezogen werden. Im Übrigen wiederholte die Klägerin ihren Vortrag, ihre Gewerbeanmeldung habe keine konstitutive Wirkung für den Beginn eines Gewerbes. Es sei zu keiner Betriebsübergabe gekommen. Die Klägerin habe keine Erklärungen für einen der beiden Gewerbebetriebe ihres Ehemannes abgegeben. Sie habe keine Geschäfte für einen der Gewerbebetriebe abgeschlossen. Es seien von ihr keinerlei Steuererklärungen für diese Gewerbebetriebe unterschrieben worden. Sie sei mit ihrem Namen nie auf Firmenschildern oder Geschäftspapieren der Gewerbebetriebe aufgetaucht. Für jedermann sei ohne Weiteres ersichtlich gewesen, wer Gewerbetreibender der Betriebe gewesen sei. Von einer kollusiven Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse könne keine Rede sein. Die Klägerin habe auch nie in einem der Betriebe des Ehemannes mitgearbeitet. Die dem widersprechende Aussage des Ehemannes sei von diesem nur zum eigenen Schutz vor weiteren Folgen für ihn vorgebracht worden. Die Klägerin sei auch nicht unzuverlässig. Sie habe zu keinem Zeitpunkt einem unzuverlässigen Dritten den Einfluss auf ein von ihr ausgeübtes Gewerbe gestattet. Es sei auch unrichtig, dass aus Gewerbetätigkeit resultierende Abgabenschulden in Höhe von 136.000,00 DM unter der Betriebsführung der Klägerin entstanden seien. Im Übrigen würden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1997 nicht der Klägerin zugerechnet, was richtig sei, weil die Klägerin 1997 kein Gewerbe ausgeübt habe. Rückstände aus den Gewerbebetrieben ... oder ... seien der Klägerin nicht zuzurechnen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 1999, der Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 7. September 1999, zurück.

Am 7. Oktober 1999 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, die Untersagung sei darauf gestützt, dass die Klägerin pro forma 1995 einen Gewerbebetrieb auf ihren Namen angemeldet und sich als Strohfrau für eine gewerbliche Tätigkeit ihres Ehemannes betätigt habe. Der Ehemann habe 1995 jedoch zwei Gewerbebetriebe geführt, nämlich ... und .... T. sei am 31. Dezember 1997 eingestellt worden, so dass - soweit die Anmeldung die T. betreffe - allein aus diesem Umstand eine Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin ausscheide. Nur ein ausgeübtes Gewerbe könne untersagt werden. Die Klägerin habe sich nicht als Strohfrau für einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellt. Hier wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Soweit die Untersagung mit einer Abgabenschuld in Höhe von 136.000,00 DM aus der "Betriebsführung der Klägerin" begründet werde, beruhten diese Angaben auf einer Auskunft des Finanzamts .... Sie seien pauschal und ohne nähere Prüfung übernommen worden. Allein an Einkommensteuer 1997 seien Forderungen in Höhe von ca. 88.000,00 DM geltend gemacht worden. Sie seien zwischenzeitlich auf DM 0,00 festgesetzt worden. Darüber hinaus seien die Einkünfte aus Gewerbetrieb nicht der Klägerin zugerechnet worden. Dies sei richtig, da die Klägerin 1997 kein Gewerbe ausgeübt habe. Gleichzeitig würden der Klägerin in dem Bescheid Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 150.000,00 DM zugerechnet. Auch dies sei zwischenzeitlich zurückgenommen worden. Rückstände aus den Gewerbebetrieben ... oder ... beim Finanzamt ... - soweit sie bestehen - seien nicht der Klägerin zuzurechnen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Annahme, nur ein ausgeübtes Gewerbe könne untersagt werden, sei bei einem Strohfrauverhältnis irrig. Gerade darin, dass trotz einer Gewerbeanmeldung kein Gewerbe ausgeübt werde, um einem Dritten unter Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten eine Gewerbeausübung zu ermöglichen, liege ein Strohfrauverhältnis. Es sei daher irrelevant, wenn vorgetragen werde, die Klägerin habe keine Erklärungen für einen der beiden Gewerbebetriebe ihres Mannes abgegeben. Durch den Vortrag, die Klägerin habe nie in einem der Betriebe des Ehemannes mitgearbeitet, werde eingeräumt, dass die Klägerin trotz der Gewerbeanmeldung auf ihren Namen die tatsächliche Gewerbeausübung ihrem Ehemann überlassen habe. Ob der Ehemann nur ein Gewerbe oder zwei Gewerbe ausgeübt habe, sei hierbei unbeachtlich. Maßgeblich sei, dass der Ehemann unter Verstoß gegen die Gewerbeuntersagung habe tätig werden können und die Klägerin ihm dies durch ihre Gewerbeanmeldung ermöglicht habe, ohne jedoch selbst tätig zu sein.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2000 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, ein "Strohmann-Verhältnis" setze voraus, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende sich nach außen im Geschäftsverkehr des guten Namens des Strohmannes bediene, um sich so dem Vorwurf ordnungswidrigen bzw. strafbaren Verhaltens wegen Zuwiderhandelns gegen ein Gewerbeverbot zu entziehen. Dies habe der Ehemann der Klägerin jedoch bislang nicht nachweisbar versucht. Die Schilder am gemeinsamen Wohnhaus hätten im Zusammenhang mit der Aufschrift auf einem der beiden Klingelknöpfe auf den Ehemann der Klägerin als Gewerbetreibenden hingewiesen. Zum anderen habe der Ehemann in dem gegen ihn betriebenen Ordnungswidrigkeitsverfahren ausdrücklich zugegeben, dass er seinen Gewerbebetrieb auch nach Ausspruch des Gewerbeverbots weitergeführt habe. Bei den Verhandlungen mit der Gemeinde B. wegen rückständiger Gewerbesteuern habe er die Klägerin nicht vorgeschoben. Die von ihm 1997/98 ausgestellten Schecks bezögen sich auf das Kassenzeichen, unter dem er selbst bei der Gemeinde B. gewerbesteuerlich bereits vor der Gewerbeuntersagung veranlagt worden sei. Die Klägerin habe im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, das Finanzamt habe sich insofern berichtigt, als es der Klägerin ursprünglich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 150.000,00 DM zugerechnet habe. Dass die Klägerin das von ihr angemeldete Gewerbe jahrelang nicht abgemeldet habe, verletze möglicherweise Anzeigepflichten, stelle jedoch keine Gewerbeausübung dar.

Der Gerichtsbescheid wurde dem Beklagten am 10. Juli 2000 zugestellt.

Auf den am 1. August 2000 gestellten Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2000 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 21. Dezember 2000 zugestellt.

Am 15. Januar 2001 hat der Beklagte die Berufung zunächst unter Bezugnahme auf den Berufungszulassungsantrag vom 31. Juli 2000 begründet. Dort hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, es müsse festgestellt werden, ob gegen eine Person, die lediglich ihren Namen hergebe und keine weiteren Handlungen vornehme, wegen eines Strohmannverhältnisses eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden könne. Die gegen den Ehemann seinerzeit durchgeführten Ermittlungen hätten keine konkreten Anhaltspunkte für ein Strohfrauverhältnis ergeben. Maßgeblich hierfür sei gewesen, dass die Klägerin einen gleichartigen Gewerbebetrieb auf ihren Namen angemeldet gehabt habe und es nicht ersichtlich gewesen sei, dass unverändert ihr Ehemann den Betrieb geführt habe. Erst geraume Zeit später hätten auf Veranlassung der Gemeinde B. durchgeführte Ermittlungen zu der Feststellung geführt, dass der Ehemann ohne eigene Gewerbeanmeldung weiterhin unter Verstoß gegen die Gewerbeuntersagung selbständig gewerblich tätig geworden sei. Hieraus folge zunächst die Feststellung, dass die Klägerin, indem sie auf ihren Namen ein gleichartiges Gewerbe angemeldet habe, einen Sachverhalt vorgetäuscht habe, der zu der - zunächst auch unwiderlegbaren - Annahme habe führen müssen, sie selbst führe den Betrieb ihres Ehemannes in eigener Regie fort. Diese Vortäuschung sei der entscheidende Punkt des ganzen Geschehens. Das Verwaltungsgericht rüge die Klägerin nur deshalb, weil sie inaktiv gewesen sei, während sich ihr Ehemann weiterhin - zunächst unentdeckt - aktiv betätigt habe. Gerade darin liege jedoch das Wesen eines Strohmannverhältnisses. Es könne keineswegs ausschließlich davon abhängig gemacht werden, ob der tatsächliche Gewerbetreibende seine Tätigkeit offen oder verdeckt ausübe. Im Umkehrschluss würde dies dazu führen, dass gegen einen Strohmann ab dem Zeitpunkt, in welchem das Strohmannverhältnis nachweisbar sei, nicht mehr vorgegangen werden könne, weil es dann offen zu Tage getreten wäre und alle erdenklichen Maßnahmen sich nur gegen den tatsächlichen Gewerbetreibenden richten müssten. Dies würde den Strohmann aus jeder Verantwortung seines Fehlverhaltens entlassen. Das Fehlverhalten bestehe vorliegend darin, dass einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden unter Verstoß gegen eine Gewerbeuntersagung die weitere Gewerbeausübung ermöglicht worden sei, wobei erneut Verstöße gegen abgabenrechtliche Bestimmungen zu verzeichnen gewesen seien. Die Verhaltensweise des Ehemannes ändere nichts an der Strohfraueigenschaft der Klägerin. Selbst wenn der Ehemann Rechnungen auf seinen Namen ausgestellt hätte, würde sich nichts an den gewerberechtlichen Konsequenzen für die Klägerin ändern. Daraus folge, dass an die Außenwirkung keine überzogenen Ansprüche gestellt werden dürften. Andernfalls würde dies dazu führen, dass nur dann ein Strohmannverhältnis angenommen werden könnte, wenn dies mit Raffinesse aufgebaut und nach außen verschleiert würde. Die Annahme des Strohmannverhältnisses entfiele hingegen, wenn der eigentliche Gewerbetreibende das Strohmannverhältnis einräume oder - wie hier - zusätzlich wegen seiner "Unbefangenheit" überführt werden könnte. Die Klägerin habe mit der Gewerbeanmeldung die grundsätzliche Weichenstellung vorgenommen. Sie habe mit der Anzeige definitiv erklärt, ab einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Gewerbe auszuüben.

Im Schriftsatz vom 5. Januar 2001 hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, der übernehmende Teil werde, wenn es ihm mit einer eigenen Gewerbeausübung ernst sei, rechtzeitig Vorsorge für einen geordneten Übergang treffen. Dies habe die Klägerin nicht getan. Es stelle sich die Frage, warum sie ein Gewerbe angemeldet habe. Die Antwort hierauf könne nur lauten, dass sie den Eindruck habe erwecken wollen, sie sei nunmehr Gewerbetreibende. Damit habe ihr Ehemann "aus der Schusslinie" genommen werden sollen. Eine andere Erklärung scheide aus. Die Klägerin habe nicht nur ein Gewerbe angemeldet, sondern in der Gewerbeanmeldung ausdrücklich auf ihren Ehemann als früheren Betriebsinhaber verwiesen. Im Umkehrschluss könne dies nur bedeuten, dass sie damit habe zum Ausdruck bringen wollen, sie sei die jetzige Betriebsinhaberin. Die Klägerin habe sich mit ihrem Verhalten als Strohfrau offenbart und räume dies ja durch ihre immer wieder betonte Passivität selbst ein. Sie müsse somit die Folgen ihres Verhaltens tragen.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. Mai 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe nie, wie es für das Strohfrauverhältnis erforderlich sei, ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette ihres gewerbetreibenden Ehemannes am Wirtschaftsleben teilgenommen. Sie sei nicht als jederzeit steuerbare Marionette vorgeschoben worden, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern. Es sei immer klar zu erkennen gewesen, dass der Ehemann seine gewerbliche Tätigkeit weiterhin allein und ausschließlich unter seinem Namen ausübe. Dies habe er auch ausdrücklich zugegeben. Es gebe keine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung, die von der Klägerin bei dem Finanzamt für die Unternehmen .../... eingereicht worden sei. Eine bloße Gewerbeanmeldung erzeuge keine konstitutive Wirkung für den Beginn eines Gewerbebetriebes durch den Gewerbeanmelder. Damit sei die Klägerin auch nicht durch die bloße Gewerbeanzeige quasi automatisch zur Strohfrau für die gewerbliche Tätigkeit ihres Ehemannes geworden. Da die Gewerbeanmeldung keine konstitutive Wirkung für den Beginn eines Gewerbebetriebes entfalte, habe die Klägerin mit der Anzeige auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die jetzige Betriebsinhaberin sei. Sie habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie beabsichtige, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Diese Absicht habe sie allerdings in der Folge nie tatsächlich realisiert. Es sei vor einer Gewerbeanmeldung auch nicht zwingend erforderlich, bereits Vorsorge für einen geordneten Übergang zu treffen. Der Beklagte messe der Gewerbeanmeldung eine rechtliche und tatsächliche Bedeutung zu, die dieser nicht zukomme.

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung ist begründet. Die Klage gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung vom 1. Juli 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 1999 ist zwar zulässig; sie ist jedoch unbegründet, denn die Gewerbeuntersagung ist zu Recht erfolgt. Die Klägerin hat sich als sogenannte "Strohfrau" ihres Ehemannes, dem wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit bestandskräftig das Gewerbe "..." untersagt war, betätigt und sich somit ebenfalls als unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erwiesen, so dass der Beklagte der Klägerin das von ihr angemeldete Gewerbe "..." und - gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO - auch jede sonstige selbständige gewerbliche Tätigkeit, die unter § 35 Abs. 1 GewO fällt, sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zu Recht untersagt hat.

Von einem "Strohmann" hat das Bundesverwaltungsgericht im Gewerberecht zunächst gesprochen, wenn jemand (der Strohmann) zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das infrage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird. Die eine Person gibt danach nur ihren Namen für den Gewerbetrieb her und dient der anderen Person, dem wahren Gewerbetreibenden, als "Aushängeschild". Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zunächst auch verlangt, dass die Geschäfte im Namen des Strohmannes abgewickelt werden und nicht im Namen der hinter dem Strohmann stehenden Person bzw. Gesellschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1976 - I C 32.74 - DÖV 1977, 401 ff. = NJW 1977, 1250 f.). Mit anderen Worten ist danach ein Strohmann-Verhältnis mit den sich daraus ergebenden weitgehenden Durchgriffskonsequenzen nur dann anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 20.78 - GewArch 1982, 200 ff. = MDR 1982, 781; vom 2. Februar 1982 - 1 C 14.78 - juris).

Dies bedeutet aber nicht, dass ein Strohfrau- bzw. Strohmannverhältnis nur dann vorliegt, wenn im Wirtschaftsverkehr unter dem Namen der Strohfrau oder des Strohmannes Tätigkeiten entfaltet worden sind, das heißt, wenn im Namen der Strohfrau oder des Strohmannes beispielsweise Werbung betrieben, Geschäfte getätigt, Verbindlichkeiten eingegangen oder solche getilgt worden sind, was alles hier nicht der Fall war. Vielmehr genügt es, dass der Strohmann oder die Strohfrau - wie hier - ein Gewerbe lediglich anmeldet, dieses aber nie ausübt, er/sie die Anmeldung aufrechterhält und der hinter der Strohfrau oder dem Strohmann stehende unzuverlässige Gewerbetreibende trotz bestandskräftiger Gewerbeuntersagung weiter im eigenen Namen gewerblich tätig ist.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zunächst beschränken sich Sinn und Zweck der Gewerbeuntersagung nicht auf die Fälle, in denen der Hintermann im Namen der Strohfrau bzw. des Strohmannes am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, wenn dies auch regelmäßig in den Fällen des Strohfrau- bzw. Strohmannverhältnisses so sein dürfte. Es soll nicht nur verhindert werden, dass der unzuverlässige Hintermann gedeckt durch den Strohmann oder die Strohfrau im Wirtschaftsverkehr tätig ist. Vielmehr soll auch jegliche Tätigkeit im Rechtsverkehr verhindert werden. Dafür spricht das grundlegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 (- BVerwG 1 C 3.81 - BVerwGE 65, 12 f. = GewArch 1982, 334). Danach kommt es darauf an, ob der eigentliche Gewerbebetreibende den Strohmann oder die Strohfrau lediglich als jederzeit steuerbare Marionette vorgeschoben hat, "um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verschleiern". Das für das Strohmannverhältnis typische kollusive Zusammenwirken von Strohmann und Hintermann nötigt zur Gewerbeuntersagung gegen beide Personen (BVerwG, a.a.O., Seite 13). Die Unzuverlässigkeit des Strohmannes folgt aus der Tatsache, dass er einem unzuverlässigen Hintermann die gewerbliche Betätigung ermöglicht (vgl. BVerwG, a.a.O., Seite 14). Dies ist aber auch dann der Fall, wenn die Gemeinde durch die Anzeige eines Gewerbes und deren Aufrechterhaltung getäuscht wird, und wenn auf Grund dieser Täuschung der unzuverlässige Ehemann, dessen Gewerbeausübung bestandskräftig untersagt ist, sein Gewerbe weiterbetreiben und damit weitere Schäden verursachen kann.

Diese Rechtsauffassung des Senats liegt auf seiner bisherigen Rechtsprechungslinie. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. Dezember 1982 (- VIII OE 103/80 - GewArch 1983, 189) ausgeführt, für das Vorliegen eines Strohmann-Verhältnisses spreche schon der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der bestandskräftigen Gewerbeuntersagungsverfügung gegen den Hintermann, die daraufhin erfolgte Abmeldung des Gewerbes durch ihn und der Anmeldung des Gewerbes durch die vom Senat damals als Strohfrau angesehene Klägerin. In seinem Urteil vom 21. Juni 1995 (- 8 UE 2617/93 - Seite 11 des amtlichen Umdrucks) hat der Senat ausgeführt, die Tatsache, dass eine Lebensgefährtin den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ihres gewerberechtlich unzuverlässigen Lebensgefährten übernehme und fortführe, sei als solche nicht geeignet, eine Strohfraueigenschaft zu bejahen. Vielmehr sei es ein durchaus legitimes Interesse eines Lebensgefährten, den Gewerbebetrieb des Partners fortzuführen, wenn dieser sich als gewerberechtlich unzulässig erweise. Allerdings müsse der Betrieb dann auch wirklich eigenverantwortlich in der Weise fortgeführt werden, dass nicht dem unzuverlässigen Partner die Geschäftsführung weiterhin überlassen oder diesem eine maßgebende Einflussnahme auf die Geschäftsführung ermöglicht werde. - Diese Rechtsprechung hält der Senat aufrecht. Die Klägerin hat das von ihr angemeldete Gewerbe nicht eigenverantwortlich fortgeführt. Sie hat es überhaupt nicht betrieben und somit auch nicht fortgeführt. Vielmehr hat sie dem unzuverlässigen Ehemann die Geschäftsführung weiterhin überlassen, und zwar vollständig. Nach dem Gesagten genügt es für das Strohfrauverhältnis, dass die Klägerin am 15. Mai 1995 ihr eigenes Gewerbe "..." bei der Gemeinde B. anmeldete, ein dem Gewerbe des Ehemannes im Wesentlichen gleichartiges Gewerbe, dass sie dabei als "früheren Betriebsinhaber" ihren Ehemann angab und dass sie diese Gewerbeanmeldung bis zu ihrem Schreiben vom 22. Juni 1999 aufrechterhielt. In Verbindung mit dem Umstand, dass sie ihr Gewerbe jedoch niemals ausgeübt hat, hat sie bei der Gemeinde B. den Irrtum erregt und aufrechterhalten, sie habe das Gewerbe ihres Ehemannes bzw. ein im Wesentlichen gleichartiges Gewerbe übernommen und führe dies anstelle des Ehemannes fort. Trotz dieser Gewerbeanmeldung hat sie nicht dafür gesorgt, dass ihr Ehemann entsprechend seiner Anfang Juli 1995 bestandskräftigen Gewerbeuntersagung seine Gewerbeausübung auch tatsächlich einstellte. Vielmehr hat sie es geduldet, dass ihr Ehemann über einen Zeitraum von ca. 3 Jahren gegen die bestandskräftige Gewerbeuntersagung verstoßen konnte, indem sie durch ihre Gewerbeanmeldung und deren Aufrechterhaltung bei der Gemeinde B. den Irrtum erregte, sie führe nunmehr den ursprünglichen Gewerbebetrieb ihres Ehemannes. Allein dadurch bestand die Gefahr, dass die der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung zuwiderlaufende Tätigkeit ihres Ehemannes bei den Behörden, insbesondere bei der für die Gewerbeuntersagungen zuständigen Behörde des Beklagten, nicht bekannt würde. Durch die Anmeldung ihres Gewerbes und die Aufrechterhaltung dieser unrichtigen Anmeldung hat die Klägerin ihren Namen hergegeben für die unzulässige gewerbliche Betätigung ihres Ehemannes. Der Beklagte hat auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 31. Juli 2000 zu Recht auf die grundsätzliche Weichenstellung hingewiesen, die die Klägerin durch ihre Gewerbeanmeldung vorgenommen hat. Die Klägerin habe mit der Anzeige definitiv erklärt, ab einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Gewerbe auszuüben. Eine derart weitreichende Handlung geschehe nicht aus Spaß. Sie setze eine Überlegung voraus. Hieran habe sie zudem jahrelang festgehalten. Erst im Verlauf des gegen sie anhängigen Untersagungsverfahrens habe sie aus offensichtlichen Gründen eine "rückwirkende" Abmeldung getätigt. Diese Argumente des Beklagten treffen zu. Auch bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden dient die Gewerbeuntersagung dem Schutz des Wirtschaftsverkehrs. Es soll verhindert werden, dass durch eine nach außen gegenüber einer Behörde abgegebene unzutreffende Erklärung und damit durch eine Täuschung im Rechtsverkehr der Wirtschaftsverkehr gefährdet wird.

Nach allem hat die Berufung des Beklagten Erfolg.

Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob es für die Qualifizierung als Strohfrau/Strohmann genügt, dass sie/er das Gewerbe auf ihren/seinen Namen angemeldet hat, im Übrigen aber in der Folgezeit den Hintermann selbst nach außen auftreten lässt.

Ende der Entscheidung

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