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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: 8 UE 653/03
Rechtsgebiete: BGB, Landesaufnahmegesetz 1980, Landesaufnahmegesetz 1993


Vorschriften:

BGB § 197 a. F.
BGB § 389
Landesaufnahmegesetz 1980 § 2 Abs. 1
Landesaufnahmegesetz 1993 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Landesaufnahmegesetz 1993 § 4 Abs. 1
1. Zur Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

2. Zu den Verwaltungskosten, die den Kommunen durch das Land Hessen nach § 2 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz 1980 nicht zu erstatten waren bzw. nach § 4 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz 1993 nicht zu erstatten sind, gehören jedenfalls die sog. Arbeitsplatzkosten, soweit sie das in der Flüchtlingsbetreuung eingesetzte Personal betreffen.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

8 UE 653/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kostenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtliche Richterin Kosch, ehrenamtlichen Richter Krüger

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung hinsichtlich der bereits in erster Instanz zugesprochenen 78.598,84 DM (= 40.186,95 €) nebst 4 % Zinsen daraus seit 22. Februar 2001 zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2002 zurückgewiesen.

Der Kläger hat die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung von Kostenerstattungsbeträgen nach dem Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge bis zum Jahre 1995 in Höhe von ursprünglich 2.855.586,22 DM (= 1.460.038,05 €).

Der Kläger nahm und nimmt ihm zugewiesene Flüchtlinge auf und sorgt für deren Unterbringung. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge am 1. Januar 1981 erhielt er vom Beklagten Kostenerstattungen. Hierfür wurden seitens des Klägers vierteljährliche Abrechnungen über die angefallenen Kosten erstellt, auf Grund derer der Beklagte monatliche Abschlagszahlungen leistete. Am Ende jeden Jahres wurden Überhänge verrechnet oder Nachzahlungen geleistet. Eine Überprüfung der vom Kläger vorgelegten Abrechnungen durch den Beklagten fand hierbei nicht statt.

Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Gießen wurden im August und September 1995 die Abrechnungen des Klägers aus den Jahren 1982 bis einschließlich 1994, teilweise auch noch 1995, einer Prüfung unterzogen. Laut Prüfbericht vom 29. November 1995, der dem Kläger Anfang 1996 übermittelt wurde, kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass insgesamt 3.182.834,55 DM zu viel an den Kläger erstattet worden seien. Mit Schreiben vom 27. November 1996 (Bl. 130 f. d. BA) machte das Regierungspräsidium Gießen gegenüber dem Kläger diesen Betrag als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend, erklärte mit diesem Betrag die Aufrechnung gegen Erstattungsforderungen des Klägers und teilte seine Absicht mit, die Abschlagszahlung für Januar 1997 auszusetzen und die gegenseitigen Forderungen spätestens anlässlich der ersten Quartalsabrechnung 1997 auszugleichen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1996 (Bl. 143 ff. d. BA), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde durch den Kläger ein Teilbetrag der vom Beklagten geforderten Summe in Höhe von 247.355,44 DM anerkannt. Dieser Betrag wurde mit der Abschlagszahlung des Beklagten an den Kläger für Januar 1997 verrechnet.

Nach weiterem Schriftverkehr reduzierte das Regierungspräsidium Gießen die Forderung mit Schreiben an den Kläger vom 23. Juni 1997 "in Abänderung meines Schreiben vom 27.11.1996 nunmehr auf 2.855.586,22 DM", machte diesen Betrag als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend und erklärte mit diesem Betrag erneut die Aufrechnung.

Gegen diese "Verfügung" legte der Kläger am 1. August 1997 Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht Gießen und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos um einstweiligen Rechtsschutz nach. Auf die in diesem Eilverfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. September 1997- 2 G 1168/97 - und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 1998 - 11 TZ 3338/97 - wird Bezug genommen.

Am 22. Februar 2001 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die vom Beklagten erklärte Aufrechnung habe nicht zum Erlöschen seiner Erstattungsforderungen geführt, da die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen zum Zeitpunkt der Aufrechnung nicht bestanden hätten. So habe der Beklagte in dem Prüfbericht zu Unrecht Aufwendungen des Klägers beanstandet, die für die Unterbringung ehemaliger Asylbewerber entstanden seien, deren Asylverfahren vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen gewesen seien. Zu Unrecht meine der Beklagte, Kosten für die Unterbringung von Ausländern, deren Asylverfahren beendet sei, seien erst seit der Änderung des Landesaufnahmegesetzes zum 1. Januar 1994 durch den Beklagten zu erstatten. Darüber hinaus beruhe ein großer Teil der Rückforderung, und zwar in Höhe von nahezu 1,8 Millionen DM, auf der Aufnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge, die von dem Beklagten und der Stadt Frankfurt am Main ohne Abstimmung mit dem Kläger in dem im Kreisgebiet liegenden Jugendheim Staffelberg in Biedenkopf untergebracht worden seien. Diese hätten nach Rücknahme ihrer jeweiligen Asylanträge auf Grund eines Erlasses vom Dezember 1991 Aufenthaltsbefugnisse erhalten, ohne dass sich ihr Aufenthaltsort und damit die Zuständigkeit des Landkreises für die Unterbringung dadurch verändert hätte. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte für diesen Personenkreis eine Einstandsverpflichtung habe, weil die Beendigung der Asylverfahren der unbegleiteten Jugendlichen auf einen Behördenerlass des Beklagten zurückgehe.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 die Einrede der Verjährung des Erstattungsanspruchs erhoben und vertritt die Auffassung, die Verjährungsfrist betrage vier Jahre, so dass Rückforderungsansprüche des Beklagten bezüglich im Jahre 1992 und davor geleisteter Zahlungen, die der Kläger mit 132.727,51 DM beziffert, verjährt seien. Nehme man im Jahre 1992 geleistete Zahlungen aus, seien von der Verjährung Beträge in Höhe von 77.771,79 DM betroffen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird insoweit auf die Schriftsätze des Klägers vom 8. und 30. Oktober 2002 (Bl. 36 ff., 42 f. GA) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 2.855.586,22 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, die Aufrechnung sei im Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen vom 23. Juni 1997 rechtswirksam erklärt worden. Zu Recht seien auf Grund des Prüfberichts vom September 1995 diejenigen Kostenerstattungsbeträge als unberechtigt eingestuft worden, die für ehemalige Asylbewerber vor dem 1. Januar 1994 gezahlt worden seien. Erst seit der zu diesem Termin in Kraft getretenen Änderung des Landesaufnahmegesetzes seien auch Kosten für die Unterbringung von Ausländern zu erstatten, deren Asylverfahren beendet ist. Vorher habe das Land nur eine Kostenerstattungspflicht für die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern gehabt.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2002 hat das Verwaltungsgericht Gießen den Beklagten verurteilt, an den Kläger 78.598,84 DM (= 40.186,95 €) nebst 4 % Zinsen daraus seit 22. Februar 2001 zu zahlen; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Berufung zugelassen. Die Teilstattgabe hat das Verwaltungsgericht mit Verjährung der bis einschließlich 1991 entstandenen Forderungen des Beklagten begründet. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil der Beklagte die insoweit zu Grunde liegenden Aufwendungen des Klägers zu Recht als nach dem Landesaufnahmegesetz nicht erstattungsfähig angesehen habe. Dies betreffe die als erstattungsfähig geltend gemachten Personal- und Sachkosten, die als Verwaltungskosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz a.F. einzustufen seien, auch soweit sie im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betreiben einer Beratungs- und Betreuungsstelle für ausländische Flüchtlinge in Stadtallendorf entstanden und für die Teilnahme der dortigen Mitarbeiter an einer Supervision aufgewendet worden seien. Ebenfalls nicht erstattungsfähig seien die vor dem 1. Januar 1994 für die Aufnahme und Unterbringung ehemaliger Asylbewerber entstandenen Aufwendungen gewesen, weil der in § 2 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz a.F. verwendete Begriff des Asylbewerbers eindeutig dahin auszulegen sei, dass davon nur solche Personen erfasst werden sollten, deren Asylverfahren noch anhängig war. Gleiches gelte für die vom Kläger untergebrachten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die ebenfalls Asylbewerber waren und deshalb - auch nach Beendigung ihrer Asylverfahren - unter die Unterbringungspflicht des Klägers gefallen seien, unabhängig davon, auf welche Weise deren Zuweisung in dessen Zuständigkeitsbereich erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das dem Kläger am 29. Januar 2003 zugestellte Urteil vom 30. Oktober 2002 Bezug genommen.

Seine bei dem Verwaltungsgericht Gießen am 25. Februar 2003 eingelegte Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger mit am 28. März 2003 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründet. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Sachkosten für die Einrichtung einer Beratungs- und Betreuungsstelle für ausländische Flüchtlinge zu Unrecht als Verwaltungskosten nach § 2 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz a.F. angesehen. Die Personalkosten für die soziale Betreuung der Flüchtlinge nach dem Landesaufnahmegesetz gehörten ausdrücklich nicht zu den Verwaltungskosten, die nicht erstattet werden. Diese Personalkosten habe das beklagte Land unstreitig getragen, so dass auch die Verantwortung für die entsprechenden Sachkosten beim Beklagten liege. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht für die Zeit vor dem 1. Januar 1994 die Auffassung vertreten, bis dahin habe eine Aufnahmepflicht des Klägers und damit eine Erstattungsfähigkeit entsprechender Aufwendungen nur für Asylbewerber bestanden, die aktuell noch einen entsprechenden Rechtsstatus hatten. Bei der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Landesaufnahmegesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1993 handele es sich insofern um eine Klarstellung dessen, was der Gesetzgeber schon mit der ursprünglichen Fassung des Gesetzes gemeint habe. Es sei auch gemeinsame Überzeugung der kommunalen Gebietskörperschaften in Hessen und des Beklagten gewesen, dass das Gesetz entsprechend auszulegen sei. Jedenfalls sei mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eine Verpflichtung zur Aufnahme und Unterbringung neu entstanden, so dass entsprechende Aufwendungen jedenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1994 erstattungsfähig seien. Schließlich sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte seine vermeintliche Forderung gegen den Kläger bereits im Jahre 1996 durch Aufrechnung geltend gemacht habe. In Wahrheit sei dies erst 1997 geschehen, so dass auch mit etwaigen 1992 entstandenen Forderungen nicht mehr habe aufgerechnet werden können; dies betreffe einen Teilbetrag von 132.787,52 DM (= 67.863,18 €). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28. März 2003 und die als Anlage zu diesem Schriftsatz vorgelegte Aufstellung Bezug genommen.

Der Kläger hat die zunächst mit dem ursprünglichen Klageantrag betriebene Berufung in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2004 insoweit zurückgenommen, als ihm bereits durch das angefochtene Urteil 78.598,84 DM (= 40.186,95 €) zugesprochen worden sind, und beantragt nunmehr, das Urteil vom 30. Oktober 2002 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist, und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.419.951,10 € (= 2.777.181,96 DM) nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Dem Senat liegen das Retent des Eilverfahrens 11 TZ 3338/97 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie die Behördenakten des Regierungspräsidiums Gießen (1 Hefter, Bl. 1 bis 212 ) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren einzustellen und über die Kostenfolge zu entscheiden (§§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 und 3 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung kann durch - insoweit nicht anfechtbares - Urteil ergehen (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rdnrn. 27 zu § 92 und 5 zu § 161 VwGO m.w.N.).

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist, soweit sie aufrechterhalten worden ist, unbegründet, weil die geltend gemachten Zahlungsansprüche mit dem Zugang der vom Regierungspräsidium Gießen mit Schreiben vom 27. November 1996 - 18-58m 06-15 (6) - abgegebenen ersten Aufrechnungserklärung erloschen sind. Entgegen der Ansicht des Klägers enthält schon dieses ihm am 16. Dezember 1996 zugegangene Schreiben eine eindeutige und wirksame Aufrechnungserklärung, nicht erst das weitere Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen vom 23. Juni 1997, in dem mit einer reduzierten Forderung erneut die Aufrechnung erklärt worden ist. In seinem Schreiben vom 27. November 1996 hat das Regierungspräsidium Gießen klar erkennen lassen, dass es mit der durch den vorher übersandten Prüfungsbericht spezifizierten Forderung in Höhe von 3.182.834,55 DM, die man im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend machen wolle, die Aufrechnung gegen eine dem Kläger zustehende Abschlagszahlung für Januar 1997 und etwaige weitere im ersten Quartal 1997 fällig werdende Erstattungsforderungen des Klägers gemäß § 4 des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge - Landesaufnahmegesetz - (LAG) vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384; künftig: LAG 1980) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 710; künftig: LAG 1993) erklärt. Demgemäß ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 <vgl. zur Anwendung des § 197 BGB ferner Urteil vom 18. April 1986 - 8 A 1.83 -, Buchholz 454.4 WoBauG Nr. 1>) zu Recht von einer bereits im Jahre 1996 abgegebenen wirksamen Aufrechnungserklärung mit der Erlöschenswirkung nach § 389 BGB ausgegangen und hat deshalb auch zu Recht unter Anwendung des § 197 BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), vor dem Zugang der Aufrechnungserklärung zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476), alle vor dem 1. Januar 1992 entstandenen Forderungen, mit denen der Beklagte die Aufrechnung erklärt hatte, als erloschen angesehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die im Jahre 1992 entstandenen Forderungen, mit denen die Aufrechnung erklärt worden ist, nicht verjährt und der Klageanspruch in entsprechender Höhe daher nach § 389 BGB erloschen, und zwar - abgesehen vom Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte gegen eine künftig fällig werdende Forderung aufgerechnet hat, nämlich gegen die für Januar 1997 geschuldete Abschlagszahlung auf Erstattungsforderungen nach § 4 LAG 1993 und etwaige weitere im ersten Quartal 1992 fällige gleichartige Forderungen. Dem steht nicht entgegen, dass eine Aufrechnung gegen künftig erst entstehende Forderungen nicht wirksam erklärt werden kann (BGH, Urteil vom 10. März 1988 - VII ZR 8/87 -, BGHZ 103, 362 <367>). Hier war die zur Aufrechnung gestellte Forderung auf (künftige) Erstattungsleistungen aber bereits zum Zeitpunkt der Aufrechnung entstanden, da in § 4 LAG 1993 in der damals geltenden Fassung ein entsprechender Erstattungsanspruch vorgesehen war und der Kläger bereits Flüchtlinge aufgenommen hatte, für deren Unterbringung er absehbar über das Ende des ersten Quartals 1997 hinaus würde aufkommen müssen. Bei der zwischen den Beteiligten abgesprochenen Auszahlungspraxis handelte es sich nur um eine Fälligkeitsvereinbarung, auf die es für die Frage der Aufrechenbarkeit nicht ankommt (BGH, Urteil vom 17. März 1955 - II ZR 332/53 -, BGHZ 17, 19 <29 f.>); für die Zulässigkeit der Aufrechnung ist es danach nicht erforderlich, dass eine Forderung fällig ist, es genügt vielmehr, dass der Schuldner zu ihrer Erfüllung berechtigt ist. Dass der Beklagte bei Abgabe der Aufrechnungserklärung vom 27. November 1996 und erst recht zum Zeitpunkt ihres Zugangs beim Kläger am 16. Dezember 1996 berechtigt gewesen wäre, Abschlagszahlungen auf die im ersten Quartal 1997 fällig werdenden Erstattungsbeträge zu leisten, liegt auf der Hand.

Soweit sich der Kläger mit der Berufung gegen die Aufrechnung des Beklagten mit nach 1991 entstandenen Forderungen wendet, kann seinen Einwänden nicht gefolgt werden.

Dies gilt für die in Ziffer 3.2.1 des Prüfberichts vom 29. November 1995 (Seiten 28 bis 33) zusammengefassten Sach- und Personalausgaben für die Unterhaltung der 1991 geschaffenen "Beratungs- und Betreuungsstelle für ausländische Flüchtlinge" und für die Büroräume von Sozialbetreuern in drei Außenstellen (vgl. Seite 18 des Prüfberichts), soweit die dort aufgeführten Forderungen nicht schon vom Verwaltungsgericht zu Recht als verjährt angesehen worden sind. Denn bei den dort aufgeführten Sach- und Personalausgaben handelt es sich um Verwaltungskosten im Sinne des § 2 Abs. 1 LAG 1980 bzw. § 4 Abs. 1 LAG 1993, die von der Erstattungsfähigkeit kraft Gesetzes ausgenommen waren bzw. sind.

Allerdings ist der Begriff der "Verwaltungskosten" weder gesetzlich definiert noch aufgrund der Gesetzesmaterialien eindeutig definierbar. Der Regierungsentwurf für das LAG 1980 vom 8. August 1980 (LT-Drucksache 9/3350) verwendet den Begriff nicht. Dort war in § 2 lediglich die Erstattung von Aufwendungen der Kommunen aufgrund der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vorgesehen. Erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist aufgrund Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 9. Oktober 1980 (LT-Drucksache 9/3681) die Erstattungspflicht auf die notwendigen Aufwendungen für "die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern" ausgedehnt und die Formulierung "mit Ausnahme der Verwaltungskosten" in die dann vom Landtag als Gesetz beschlossene Fassung des § 2 Abs. 1 LAG 1980 aufgenommen worden. Eine Begründung enthält die Beschlussempfehlung nicht. Der Senat hat deswegen ergänzend die Protokolle der Beratungen des Innenausschusses des Hessischen Landtags zum Gesetzentwurf der Landesregierung für das Landesaufnahmegesetz vom 1. und 9. Oktober 1980 (INA/9/28 und INA/9/29) herangezogen. Indessen ergibt sich auch aus den Ausschussberatungen kein Hinweis darauf, welche Überlegungen der Beschlussempfehlung des Innenausschusses bezüglich der Formulierung "mit Ausnahme der Verwaltungskosten" in dem später als § 2 Abs. 1 LAG 1980 verabschiedeten Gesetzestext zu Grunde lagen. Lediglich eine Bemerkung des damaligen Innenministers Gries in der Ausschusssitzung vom 1. Oktober 1980 (S. 26 des Protokolls INA/9/28), bis zur nächsten Sitzung werde vom Innenministerium noch einmal der erste Satz des § 2 einer Prüfung unterzogen werden, Unter Umständen müsse eine Differenzierung zwischen den Sachleistungen, den Investitionskosten und sonstigen Aufwendungen vorgenommen werden, lässt vermuten, dass eine entsprechend differenziertere Gesetzesfassung damals erwogen worden ist. Dieser Ansatz ist aber weder in der Sitzung des Innenausschusses am 1. Oktober 1980 noch in der abschließenden Beratung am 9. Oktober 1980 aufgegriffen worden. Der Ausschuss hat in dieser weiteren Sitzung vielmehr den von dem Abgeordneten A........... zu Beginn der Sitzung eingebrachten Vorschlag des später als § 2 LAG 1980 verabschiedeten Gesetzestextes als Beschlussempfehlung übernommen, ohne dass in der Aussprache darüber die Frage der Auslegung der Formulierung "mit Ausnahme der Verwaltungskosten" problematisiert worden ist.

Auch § 4 Hessische Landkreisordnung - HKO - in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), der eine gleichzeitige Regelung der Aufbringung der Mittel bei Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf die Landkreise durch den Gesetzgeber fordert, sind Hinweise darauf, was mit "Verwaltungskosten" im Sinne des § 2 Abs. 1 LAG 1980 bzw. § 4 Abs. 1 LAG 1993 gemeint ist, nicht zu entnehmen. Ungeachtet der umstrittenen Frage, ob die Kostenregelung unmittelbar in dem Übertragungsgesetz erfolgen muss oder auch später im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs nach Art. 137 Abs. 5 der Verfassung des Landes Hessen - HV - erfolgen kann, ist jedenfalls anerkannt, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Kostenerstattung einen weiten Gestaltungsspielraum hat und jedenfalls keine volle Deckung der durch die Aufgabenübertragung entstehenden Mehrkosten verlangt werden kann (Borchmann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band II, Rdnrn. 5 bis 9 zu § 3 und Rdnr. 12 zu § 4 HKO). Da der Gesetzgeber von Anfang an jedenfalls hat erkennen lassen, dass der Beklagte für die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge keine volle Kostenerstattung leisten will, liegt auf der Hand, dass zumindest die Arbeitsplatzkosten, die der Hess. VGH in dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Beschluss vom 25. September 2003 - 10 UZ 1017/01 - als "geradezu klassische Verwaltungskosten" bezeichnet hat, von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen sein sollten.

Eine Bestätigung für diese Auslegung des Begriffs "Verwaltungskosten" sieht der Senat auch in § 2 der Verordnung über die Heranziehung von Bediensteten und die Bereitstellung von Einrichtungen des Landkreises für die Aufgaben des Landrats als Behörde der Landesverwaltung (DVO zu § 56 HKO) vom 25. Februar 1954 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Art. 24 Erstes Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342). In § 2 Abs. 1, 2 und 4 dieser Verordnung ist geregelt, dass der Landkreis die zur Erfüllung der Aufgaben des Landrats als Behörde der Landesverwaltung notwendigen, in Abs. 2 aufgezählten Einrichtungen bereitzustellen habe. Dass dies auf Kosten des Landkreises zu geschehen hat, ergibt sich aus § 2 Abs. 5 dieser Verordnung, in denen als Ausnahme geregelt ist, dass das Land die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden vom 21. Juni 1993 (DVBl. I S. 260) pauschal zu erstatten hat. Damit ergibt sich für den Bereich der Aufgaben des Landrats als Behörde der Landesverwaltung (§ 55 HKO) eine Kostenteilung in der Weise, dass das Land durch unentgeltliche Bereitstellung von Landesbediensteten, die auch in der Verwaltung des Landkreises beschäftigt werden können (§§ 56 Abs. 1, 57 HKO) zwar einen Teil der entstehenden Personalkosten übernimmt, sich aber mit der dargestellten Ausnahme nicht an den Arbeitsplatzkosten beteiligt. Warum eine ähnliche Kostenteilung nicht auch bei der Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung gemäß § 4 HKO an den Landkreis selbst gewollt gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.

Ob diese Auslegung der jeweils maßgebenden Bestimmungen des Landesaufnahmegesetzes mit dem Konnexitätsprinzip vereinbar ist, was der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Beschluss vom 25. September 2003 - 10 UZ 1017/01 - angenommen hat, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil dieses Prinzip erst durch Gesetz vom 18. Oktober 2002 (GVBl. I S. 628) in dem damals angefügten Art. 137 Abs. 6 HV verankert worden ist und für den hier in Rede stehenden Zeitraum keine Geltung beansprucht.

Im Gesetzesvollzug ist der in § 2 Abs. 1 LAG 1980 bzw. in § 4 Abs. 1 LAG 1993 verwendete Begriff "Verwaltungskosten" offenbar stets dahin ausgelegt worden, dass damit die sogenannten "Arbeitsplatzkosten" gemeint sind, was dazu geführt hat, dass der Beklagte dem Kläger zwar die für die Beratungs- und Betreuungsstelle für ausländische Flüchtlinge angefallenen Personalkosten - mit Ausnahme der Vergütung einer Reinigungskraft - erstattet hat, nicht jedoch angefallene Raummieten und Kosten für die Ausstattung der entsprechenden Räume mit Möbeln und technischem Gerät. Im Prüfbericht vom 29. November 1995 ist diese Verwaltungspraxis wie folgt dargestellt worden (Seite 17 f. des Prüfberichts):

"Mit Erlass vom 18.02.1994 - IV A 2 a - 58 a 08-03 09/94 - bekräftigte das Hess. Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit seinen Standpunkt zu der Sachkostenabrechnung (bis zu 500,00 DM/jährlich) und stellte darüber hinaus klar, daß Sachkosten ausschließlich im Zusammenhang mit 'Betreuungsmaterialien' zu sehen sind. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Arbeitsplatzkosten hielt das Ministerium daran fest, daß es sich bei diesen Kosten um Verwaltungskosten handele, die gem. dem Landesaufnahmegesetz nicht zu erstatten seien. Zu den Arbeitsplatzkosten (durchschnittliche Kosten eines Büroarbeitsplatzes) seien, so ein Ergänzungserlass vom 07. Juli 1994 - mit Hinweis auf den Erlaß des HMdIuE vom 30.11.1993 (StAnz. Seite 3035) betreffend Personalkostentabellen für Kostenberechnungen in der Verwaltung für das Jahr 1993 - die Raumkosten, die laufenden Sachkosten, die Kosten für Büroausstattung (Abschreibung 12 Jahre) sowie die Investitionskosten (Kfz., Kopierer, Druckmaschinen, Telefonanlage, Informationstechnik) zu rechnen. Somit könnten anfallende Telefonkosten nicht erstattet werden; Reisekosten, auf die ein rechtlicher Anspruch bestehe, seien hingegen bei Geltendmachung zu erstatten."

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die sogenannten Arbeitsplatzkosten einschließlich der für die angewiesenen Räume angefallenen Reinigungskosten als "Verwaltungskosten" angesehen und deren Erstattung letztlich abgelehnt hat. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Auffassung vertreten hat, der Personalkostenträger müsse stets auch für die Arbeitsplatzkosten aufkommen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn daran, dass Arbeitsplatzkosten "Verwaltungskosten" sind, die kraft Gesetzes von der Erstattungspflicht ausgenommen sind, besteht kein Zweifel.

Soweit der Kläger mit der Berufung auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Kosten der Supervision (Ziffer 3.2.2 des Prüfberichts vom 29. November 1995, Seite 33 f.) angreift, enthält die Berufungsbegründung keine näheren Ausführungen hierzu. Es kann deshalb gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt Bezug genommen werden (letzter Absatz auf Seite 6 und erster Absatz auf Seite 7 des angefochtenen Urteils).

Soweit die Berufung die Unterbringungskosten von Asylbewerbern betrifft, deren Asylverfahren bereits vor dem 1. Januar 1994 beendet war und die auch danach in Unterbringungseinrichtungen des Klägers aufgenommen waren (Ziffern 3.2.3 bis 3.2.35 und Ziffern 3.2.37 bis 3.2.49 des Prüfberichts vom 29. November 1995, Seiten 34 bis 74 und Seiten 76 bis 87), ist auch angesichts der Berufungsbegründung ebenfalls der Auffassung des Verwaltungsgerichts beizupflichten. Der in §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 LAG 1980 verwendete Begriff "Asylbewerber" ist ohne weiteres dahin zu verstehen, dass es sich um zugewiesene Ausländer handeln muss, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Dass in § 1 Abs. 1 LAG 1993 im Unterschied zu § 2 Abs. 1 LAG 1980 auch ehemalige Asylbewerber erwähnt sind und auch insoweit eine Aufnahmepflicht der Kommunen begründet wird, zeigt, dass vorher mit dem bestandskräftigen Abschluss des Anerkennungsverfahrens - unabhängig vom Ausgang - die Erstattung von Aufwendungen enden sollte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Diese Rechtslage hat sich auch nicht rückwirkend dadurch geändert, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 LAG 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 1994 die Erstattungspflicht des Beklagten auf alle im neu gefassten § 1 erwähnten Personen ausgedehnt hat, also auch auf die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. Dass der Gesetzgeber dieser Regelung keinerlei Rückwirkung beilegen wollte, ergibt sich, wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, aus der in Art. 2 Abs. 1 des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1993 getroffenen Übergangsregelung, die Unterbringungsaufwendungen für Personen, für die nach der alten Gesetzeslage keine Aufnahmepflicht nach § 1 Abs. 1 LAG 1980 bestand, von der Erstattungspflicht ausnimmt. Für erfolglose Asylbewerber bestand nach dem Abschluss ihres Asylverfahrens keine Aufnahmepflicht nach dieser Vorschrift. Ob der Kläger aus anderen Gesichtspunkten, etwa aufgrund des allgemeinen Polizeirechts, zur weiteren Unterbringung dieses Personenkreises zur Vermeidung der Obdachlosigkeit verpflichtet war, kann dahinstehen. Im Übrigen kann auch zu diesem Punkt gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (zweiter Absatz auf Seite 7 des angefochtenen Urteils) Bezug genommen werden.

Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen, da seine Berufung erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Soweit er die Berufung zurückgenommen hat, ergibt sich die gleiche Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert für die zweite Instanz wird für die Zeit bis zur teilweisen Berufungsrücknahme auf 1.460.038,05 € (= 2.855.586,22 DM) festgesetzt, für die Zeit danach auf 1.419.851,10 €.

Gründe:

Für die Streitwertfestsetzung ist die in der Berufungsinstanz zunächst in vollem Umfang weiterverfolgte Klageforderung maßgebend (§§ 13 Abs. 1, 14 GKG a. F. in Verbindung mit § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Für die nach der Berufungsrücknahme entstandenen Gebühren ist der Streitwert um den von der Berufungsrücknahme betroffenen Teil der Klageforderung in Höhe von 40.186,95 € zu reduzieren.

Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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