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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 8 UZ 1815/07
Rechtsgebiete: DRiG, JAG (Hess)


Vorschriften:

DRiG § 5d Abs. 4 Satz 1
JAG (Hess) § 47 Abs. 3
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Prüfer im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bei einer Hebungsentscheidung den Leistungen im Vorbereitungsdienst geringeres Gewicht zubilligen als den Prüfungsleistungen.

2. Ein näheres Eingehen auf den Inhalt von Einzelzeugnissen im Vorbereitungsdienst ist nicht regelmäßig in jeder Begründung einer Hebungsentscheidung erforderlich, das kann vielmehr etwa nur in besonderen Grenzfällen und nach entsprechenden, substanziellen "wirkungsvollen Hinweisen" des Prüflings spätestens im Überdenkensverfahren geboten sein.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

8 UZ 1815/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Prüfungsrechts/Zweite juristische Staatsprüfung/Bewertung des Aktenvortrags und Notenhebung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Jeuthe, Richterin am Hess. VGH Dr. Lambrecht

am 10. September 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Juli 2007 - 7 E 42/07(2) - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf je 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der innerhalb der ein- bzw. zweimonatigen Fristen des § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO am 21. August 2007 beim Verwaltungsgericht gestellte und am 12. Oktober 2007 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinen Verfahrensbevollmächtigten am 14. August 2007 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Juli 2007 ist abzulehnen, weil sich aus der Antragsbegründung vom 12. Oktober 2007 keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO ergibt.

Der Kläger hat zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach Nr. 1 dieser Vorschrift weder einen "tragenden Rechtssatz" noch eine "erhebliche Tatsachenfeststellung", also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung des Verwaltungsgerichts, mit "schlüssigen Gegenargumenten" so in Frage gestellt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000 S. 1458 ff. = NVwZ 2000 S. 1163 ff. = juris), dass die Abweisung seiner Klage nach bloß summarischer, das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmender Prüfung im Ergebnis als fehlerhaft erschiene.

Die Einwände des Klägers sind nicht schlüssig oder jedenfalls nicht überzeugend.

Die Antragsbegründung zeigt auch keine aufgrund der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen auf, aus denen sich für das vorliegende Verfahren besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes nach Nr. 2 ergeben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Mit den von ihm aufgeworfenen Fragen hat der Kläger weiterhin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit nur auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse einer Klärung bedarf. Der Zulassungsantrag hat im Einzelnen darzulegen und in rechtlicher sowie in tatsächlicher Hinsicht zu erläutern, warum die Rechtssache eine in diesem Sinne klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft. Zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit ist darzulegen, warum eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegen die Richtigkeit der Feststellungen und Wertungen des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils spricht, so dass zur Klärung der sich daraus ergebenden Fragen die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich erscheint. Dabei sind an die Darlegung höhere Anforderungen zu stellen, wenn das Verwaltungsgericht einer einhelligen und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung oder gar einer Entscheidung des Berufungsgerichts gefolgt ist. Eine erneute Klärungsbedürftigkeit setzt dann die Darlegung einer entscheidungserheblichen Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage oder die Begründung erheblicher Zweifel an der Richtigkeit dieser berufungsgerichtlichen Entscheidung(en) voraus.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

Schließlich ergibt sich aus der Antragsbegründung auch kein Verfahrensmangel im Sinne des Zulassungsgrundes nach Nr. 5, auf dem das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil beruhen kann.

Zum Vorbringen des Klägers im Einzelnen:

Die Angriffe des Klägers gegen die verwaltungsgerichtlichen Folgerungen aus seiner Parteivernehmung und der Zeugenvernehmung der drei Prüfer in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2007 (vgl. Antragsbegründung S. 3 bis 10 unter II., 1. bis 3.) gehen von einem zu engen und unzutreffenden Verständnis der Prüferkritik an seinem Vortragsstil und des Beweisthemas aus.

Bei verständiger Würdigung der Vorgeschichte und des Umstands, dass nur über entscheidungserhebliche Tatsachen Beweis zu erheben ist, sollten nicht zwei voneinander unabhängige Fragen geklärt werden, nämlich ob der Kläger zum einen seinen Aktenvortrag "im Wesentlichen frei gehalten" und ob er zum anderen nicht "abgelesen" hat. Insbesondere war es - entgegen seiner jetzigen Darstellung - nicht Gegenstand der Beweisaufnahme, ob er seinen Aktenvortrag vollständig ausformuliert ab- bzw. vorgelesen hat, denn dies ist ihm von den Prüfern ausweislich ihrer damaligen schriftlichen Stellungnahmen zur Bewertung seines Aktenvortrags so nicht vorgehalten worden, war also nicht bewertungsrelevant. Eine solche Fragestellung wäre deshalb nicht entscheidungserheblich gewesen und der verwaltungsgerichtliche Beweisbeschluss war auch nicht so zu verstehen. Es sollte vielmehr - entsprechend der Kritik der Prüfer - der Vortragsstil des Klägers geklärt werden, nämlich ob er seinen Vortrag "im Wesentlichen frei" gehalten hat oder - etwa auch durch zu häufiges Ablesen - zu sehr seinem Konzept verhaftet war.

Der den Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung am 6. Juni 2002 "betreuende" zivilrechtliche Fachprüfer Y... hat in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2003 im Überdenkensverfahren dazu u. a. ausgeführt, der Kläger habe den Vortrag nicht im Wesentlichen frei gehalten, sondern sei zu sehr an seinem Konzept verhaftet gewesen. Soweit in dem Schriftsatz vom 30. September 2002 vorgetragen werde, der Vortrag sei frei gehalten worden, sei dies seiner Einschätzung nach nicht der Fall. Die notwendige Flexibilität im Rahmen des Vortrages sei durch die Vortragsweise des Klägers nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. In diese Richtung geht auch die inhaltliche Kritik des Prüfers Y..., wonach der Kläger in seiner Darstellung und Beweiswürdigung - wie auch bei der Nachfrage - zu ungenau, zu einseitig, zu unkritisch, zu wenig vertieft und zu stark an seinem Konzept haftend vorgegangen sei.

Der Prüfer XY... hat sich in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2003 den Ausführungen des Prüfers Y... vollinhaltlich angeschlossen und auch aus seiner Erinnerung ergänzend hervorgehoben, dass der Vortrag nicht frei gehalten worden sei.

Da die Prüfer über die Bewertung eines Aktenvortrags einschließlich der Gewichtung der Vortragsweise üblicherweise im Prüfungstermin beraten und hier einen Konsens gefunden hatten, sind diese Stellungnahmen auch für das Verständnis der Ausführungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission X... in seiner schriftlichen Bewertungsbegründung vom 21. August 2002 zu berücksichtigen, wonach in die Bewertung auch eingeflossen sei, "dass der Kandidat nicht frei vorgetragen, sondern abgelesen hat". Das kann danach nicht als Vorwurf verstanden werden, der Kläger habe einen schriftlich ausformulierten Vortrag vollständig vorgelesen, was von den Prüfern wohl auch kaum hingenommen und jedenfalls massiver kritisiert worden wäre.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses X... hat sich zudem in seiner späteren dienstlichen Stellungnahme im Überdenkensverfahren vom 17. Februar 2003 gerade auch zum Vortragsstil des Aktenvortrags der Stellungnahme des insoweit - so der Prüfer X... wörtlich - "sachnächsten Prüfers" Y... mit der Formulierung angeschlossen, dem sei "nichts hinzuzufügen", auch nach der Erinnerung des Prüfers XY... sei der Vortrag "nicht frei gehalten" worden. Damit ist jedenfalls seit dem - auch nach Ansicht des Klägers (vgl. Antragsbegründung S. 8 f. unter 2., a bis c) - maßgeblichen Überdenkensverfahren auch bei dem Prüfer X... und damit bei allen drei Prüfern von dem Vorwurf eines "Ablesens" keine Rede mehr.

So hat auch schon der Senat in seinem die Zulassung der Berufung gegen das erste verwaltungsgerichtliche Urteil ablehnenden Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 8 UZ 2057/04 - nach kurzer Wiedergabe der dienstlichen Stellungnahmen der Prüfer auf Seite 3 unten des Beschlussabdrucks diese dahin zusammengefasst: "Nach allem - dies bestätigt der Kläger in seiner Zulassungsantragsschrift - haben die drei Prüfer übereinstimmend in ihren schriftlichen Stellungnahmen ausgeführt, der Aktenvortrag sei im Wesentlichen nicht frei gehalten worden."

Ausgehend von diesem Verständnis der damaligen bewertungsrelevanten und nur insoweit entscheidungserheblichen Kritik der Prüfer ging es bei der verwaltungsgerichtlichen Beweiserhebung nur um den Vortragsstil des Klägers, nämlich ob er seinen Aktenvortrag nicht im Wesentlichen frei gehalten hat, was danach nicht erst bei einem vollständigen Ab- bzw. Vorlesen eines schriftlich ausformulierten Vortrags anzunehmen ist.

Dem steht auch nicht die Formulierung auf Seite 6 des zurückverweisenden Urteils des Senats vom 23. März 2006 - 8 UE 2597/05 - entgegen, wonach die Frage einer Beweisaufnahme bedürfe, "ob der Kläger den Aktenvortrag abgelesen oder frei gehalten hat", denn dies ist zum einen ebenfalls im obigen Sinne zu verstehen und zum anderen ist für die Entscheidungserheblichkeit der aufzuklärenden Tatsachen allein die bewertungsrelevante Kritik der Prüfer maßgeblich; da sie dem Kläger ein vollständiges Ablesen seines Vortrags als solches nicht vorgehalten haben, bedurfte diese Frage auch keiner Aufklärung.

Dieses sich schon aus ihren früheren Stellungnahmen ergebende Verständnis ihrer bewertungsrelevanten Kritik am Vortragsstil des Klägers haben die Prüfer in ihren Zeugenvernehmungen am 3. Juli 2007 nochmals erläutert, klargestellt und bestätigt.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission X... hat dazu angegeben, er habe sich stets aufgeschrieben, wie ein Vortrag gehalten worden sei, etwa ob frei oder stockend. Wenn ein Kandidat alles ablese oder den Vortrag auswendig gelernt habe, habe er das dementsprechend vermerkt. Seine Bemerkung im vorliegenden Fall, dass der Kläger nicht frei vorgetragen, sondern abgelesen habe, deute darauf hin, dass dieser nicht nur sechs bis acht Mal in seine Karteikarten gesehen habe, da müsse noch mehr gewesen sein, denn die Verwendung von Karteikarten sei durchaus üblich (vgl. S. 10 des Terminsprotokolls).

Der Prüfer Y... hat zur Vortragsweise allgemein ausgeführt, auch etwa ein auswendig gelernter Vortrag werde nicht frei gehalten und bei der Verwendung von Karteikarten mache es einen Unterschied, ob man hineinschaue, um sich zu orientieren, um etwas darzustellen oder um einzelne Punkte abzuhaken. Der Kläger sei sehr nervös gewesen, was oft dazu führe, dass man versuche, sich auf etwas Festes zu beziehen, und dann sehr konzeptorientiert vortrage. Auch der Kläger habe den Eindruck gemacht, als agiere er sehr konzeptorientiert. Er habe den Vortrag nicht in freier Rede gehalten, nicht frei agiert, sondern sei sehr an seiner Struktur verhaftet gewesen (vgl. S. 14 f. des Terminsprotokolls).

In diesem Sinne hat auch der Prüfer XY... auf den Vorhalt seiner dienstlichen Stellungnahme erklärt, dass der Aktenvortrag danach dem Gesamteindruck nach nicht frei gehalten worden sei, womit er wohl gemeint habe, dass der Kläger an einem fertig ausgearbeiteten Konzept sehr verhaftet gewesen sei, auch wenn er es nicht abgelesen habe.

Nach den damaligen schriftlichen Stellungnahmen und den jetzigen Zeugenaussagen der drei Prüfer ist dem Kläger ein vollständiges Ab- bzw. Vorlesen seines (ausformulierten) Aktenvortrags nicht bewertungsrelevant vorgeworfen worden und wohl auch nicht anzunehmen. Vielmehr hat er nach dem übereinstimmend vermittelten Eindruck der Prüfer durch eine starke Konzeptorientierung und häufige Verwendung seiner Karteikarten seinen Vortrag vom Vortragsstil her nicht in freier Rede gehalten, was auch in die Bewertung eingeflossen ist. Dem entspricht es, dass der Kläger u. a. im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30. September 2002 geltend gemacht hat, er habe den Aktenvortrag nicht ablesen können, weil auf den von ihm benutzten sieben Karteikarten nur Stichworte, Datums- und Betragsangaben und nur ganz wenige ganze Sätze enthalten gewesen seien. Für ein Ablesen habe auch keine Veranlassung bestanden, "da er den Vortrag weitestgehend auswendig konnte".

Aus alledem ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht seinen eigenen Beweisbeschluss missachtet hat, indem es zu dem Beweisergebnis gekommen ist, dass der Kläger den Nachweis nicht erbracht habe, dass er seinen Aktenvortrag im Wesentlichen frei gehalten und nicht abgelesen habe, und dass ein Ablesen nicht allein nachteilig bewertet worden sei (vgl. dazu Antragsbegründung S. 3 bis 6 unter II., 1. a und b sowie S. 7 unter d).

Das Verwaltungsgericht war auch nicht gemäß § 279 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO oder nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, seine eigene Beweiswürdigung mitzuteilen (vgl. Antragsbegründung S. 6 f. unter c sowie nochmals S. 15 unter 7.). Es genügte, dass es den Beteiligten die Möglichkeit gab, nach der Beweisaufnahme abschließend Stellung zu nehmen, denn es waren keine bisher nicht erörterten neuen Gesichtspunkte aufgetreten, die die Gefahr einer sog. Überraschungsentscheidung hätten begründen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106/02 - NVwZ 2003 S. 1132 ff. = juris Rdnr. 6).

Es war weiterhin nicht zugunsten des Klägers entscheidungserheblich, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission vor der mündlichen Prüfung erklärt hatte, die Verwendung von Aufzeichnungen werde nicht nachteilig bewertet (vgl. Antragsbegründung S. 7 f. unter e). Das hat er auch in seiner Zeugenaussage bestätigt (vgl. S. 10 f. des Terminsprotokolls). Die danach grundsätzlich mögliche Heranziehung des Akteninhalts oder sonstiger Unterlagen darf aber - selbstverständlich und ohne dass dies eines Hinweises bedurft hätte - nicht in einem solchen Umfang oder in einer solchen Art und Weise erfolgen, dass darunter der Vortragsstil leidet und der Vortrag nicht (mehr) in freier Rede gehalten wird, wie auch der Prüfer Y... in seiner Zeugenaussage angesprochen hat (vgl. S. 14 unten des Terminsprotokolls). Ein in diesem Sinne konzeptorientierter, nicht freier Vortragsstil ist nicht dem Antwortspielraum des Prüflings zuzuordnen und kann bei der Bewertung nachteilig berücksichtigt werden.

Aus den obigen Ausführungen folgt weiter, dass die Prüfer in ihrer Zeugenaussage keinen unzulässigen Austausch ihrer Begründung vorgenommen haben (vgl. dazu Antragsbegründung S. 8 f. unter 2., a, b und c).

Gegenstand der Beweisaufnahme war nicht die inhaltliche Richtigkeit eines Dokuments, sondern die tatsächliche Frage, ob der Kläger seinen Aktenvortrag in einem freien Vortragsstil gehalten hat; es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum sich die Prüfer als Zeugen dazu nicht auf ihre deutlich zeitnäher verfassten dienstlichen Stellungnahmen beziehen durften, zumal sie erläuternde und klarstellende Angaben gemacht haben (vgl. Antragsbegründung S. 10 unter 3).

Auch die weiteren Einwände des Klägers im Zusammenhang mit der verwaltungsgerichtlichen Beweisaufnahme (vgl. Antragsbegründung S. 10 unten bis 15 unter 4. bis 6.) sind nicht überzeugend.

Da die Prüfer ihre unmittelbar in der mündlichen Prüfung gefertigten persönlichen Mitschriften bei der Abfassung der schriftlichen Begründung des Vorsitzenden und ihrer dienstlichen Stellungnahmen im Überdenkensverfahren zugrunde gelegt und damit ihre wohl eher stichwortartig festgehaltenen Erinnerungen an Prüfungsverlauf und Bewertungsgrundlagen ausformuliert und gegebenenfalls ergänzt haben, bestand - abgesehen von der Frage der rechtlichen Möglichkeiten - kein Bedürfnis für eine Anweisung oder einen Hinweis des Prüfungsamtes, diese persönlichen Aufzeichnungen bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens aufzubewahren. Weitere oder gar andere Erkenntnisse als in den Stellungnahmen bereits niedergelegt waren daraus nicht zu erwarten. Es ist deshalb insoweit weder ein Verfahrensfehler noch eine Beweislastumkehr noch eine grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Rechtsfrage anzunehmen (vgl. dazu Antragsbegründung S. 10 bis 15 unter 4. und 6.).

Deshalb kann auch eine "aktenwidrige Feststellung" des Verwaltungsgerichts (vgl. Antragsbegründung S. 11 unter 5.) nicht in seiner Aussage gesehen werden, dass die dienstlichen Stellungnahmen unter dem unmittelbaren Eindruck der mündlichen Prüfung unter Einbeziehung der persönlichen Unterlagen erfolgt seien.

Die Vorwürfe des Klägers gegen die seiner Auffassung nach unzureichende verwaltungsgerichtliche Aufklärung hinsichtlich der "materiellen", d. h. der inhaltlichen Einwendungen der Prüfer gegen seinen Aktenvortrag (vgl. Antragsbegründung S. 15 bis 21 unter III., 1. bis 5.) werden der sich insbesondere aus ihren schriftlichen Stellungnahmen ergebenden bewertungsrelevanten Prüferkritik nicht gerecht und werfen deshalb keine entscheidungserheblichen Fragen auf.

Das Vorbringen des Klägers, ihm sei im Rahmen der mündlichen Besprechung im Anschluss an seinen Vortrag im Prüfungstermin am 6. Juni 2002 vom Prüfer Y... vorgeworfen worden, er habe es als unstreitig hingestellt, "dass die Beklagte zu 1. die Wasserhähne überprüfte, nachdem sie vom Hausmeister darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass das Wasser ausgestellt werde" (vgl. Antragsbegründung S. 15 unter III., 1.), findet in keiner der schriftlichen Stellungnahmen der Prüfer einen Niederschlag und erscheint nach dem zu lösenden Vortragsfall auch wenig plausibel. Der Vorsitzende der Prüfungskommission X... hat dazu auf die entsprechende Behauptung des Klägers schon in seiner Widerspruchsbegründung vom 2. August 2002 in seiner schriftlichen Begründung vom 21. August 2002 auf Seite 2 ausgeführt, ihm sei nicht erinnerlich, "dass der Prüfungsausschuss kritisiert habe, dass der Kandidat die Behauptung einer Überprüfung der Wasserhähne nach einem Hinweis des Hausmeisters als unstreitig behandelt habe. Der Kern des Streits betrifft die Frage, ob die Beklagte zu 2) (gemeint offensichtlich: die Beklagte zu 1) die Hähne vor ihrer Abreise kontrolliert hat"; dementsprechend führt auch der Kläger in seiner Antragsbegründung aus, dass lediglich streitig gewesen sei, ob die Beklagte vor der Abreise nochmals die Hähne überprüft habe. Auch in der schriftlichen Stellungnahme des "sachnächsten Prüfers" Y... vom 17. Februar 2003, auf die sich die anderen Prüfer im Überdenkensverfahren bezogen haben, findet sich kein Anhalt für einen solchen Kritikpunkt, kritisiert wird dort lediglich ein überraschendes Unstreitig-Stellen des Wasseraustritts aus dem Waschmaschinenanschluss, das nach Ansicht der Prüfer einer vertieften Erörterung bedurft hätte. Da der vom Kläger behauptete mündliche Vorwurf in den schriftlichen Stellungnahmen, mit denen die Prüfer jedenfalls im Überdenkensverfahren die Bewertung des Aktenvortrags konkretisiert haben, nicht (mehr) erwähnt wird, war er nicht bewertungsrelevant und bedurfte keiner weiteren Aufklärung.

Zu der Kritik an seiner Sachverhaltsdarstellung gibt der Kläger zwar an, er habe dargestellt, "dass Handwerkerarbeiten stattfanden und diese höchstwahrscheinlich vom Eigentümer veranlasst wurden" (vgl. Antragsbegründung S. 17 unter 2.), von den Prüfern ist aber kritisiert worden, dass er "Umfang und Überwachung der Handwerkerarbeiten ... nicht mitgeteilt" habe (vgl. schriftliche Begründung des Prüfungsausschussvorsitzenden X... vom 21. August 2002 S. 2). Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Kläger nach der dienstlichen Stellungnahme des "sachnächsten Prüfers" Y... vom 21. Januar 2003 bei der Problematik der Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend berücksichtigt habe, "dass in dem Haus umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt wurden, die von dem Eigentümer veranlasst wurden und die von der Hausverwaltung mitbetreut wurden. So war der Hausmeister Schulte selbst in die Arbeiten eingebettet, in dem er nämlich die Elektroinstallation durchführen musste. Vor diesem Hintergrund hätte erwogen werden können, ob nicht generell die Verkehrssicherungspflicht den Bauherrn trifft und nicht die einzelnen Mieter." Dieser rechtliche Gesichtspunkt sei vom Kläger nicht deutlich angesprochen worden (vgl. S. 2 unten der Stellungnahme). Als Grundlage dieser erwarteten rechtlichen Würdigung war aber die vom Kläger seinen Angaben nach gegebene Darstellung, "dass Handwerksarbeiten stattfanden" oder - wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf Seite 13 oben ausführt - "die bloße Erwähnung der Handwerksarbeiten" nicht ausreichend und wurde deshalb als inhaltlich unzureichend von den Prüfern kritisiert; es bedurfte darum keiner Aufklärung, ob der Kläger diese Mitteilung in seinem Vortrag gemacht hat.

Das Verwaltungsgericht konnte auch das Vorbringen des Klägers im Klageschriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Juni 2007 unberücksichtigt lassen, mit dem er begründet habe, warum er es als unstreitig angesehen habe, aus welchem Wasserhahn Wasser tropfte (vgl. Antragsbegründung S. 18 unter 3. und S. 20 f. unter 5.). Die Prüfer haben ihm nicht dieses Ergebnis, sondern vorgeworfen, dass er dies in seinem Vortrag "ohne weiteres" als unstreitig behandelt habe, obwohl der Kläger des Vortragfalles es zunächst bestritten und davon erst nach der Beweisaufnahme Abstand genommen habe (vgl. schriftliche Begründung des Vorsitzenden X... vom 21. August 2002 S. 2) und es deshalb einer Erörterung bedurft hätte, "ob er sich damit das Vorbringen der Zeugen hilfsweise zu eigen machen wollte und seinen Vortrag in den früheren Schriftsätzen fallen lassen wollte" (vgl. die schriftliche Stellungnahme des Prüfers Y... vom 21. Januar 2003 S. 3 unten). Die nachträgliche Begründung im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten ist deshalb nicht erheblich und bedurfte keiner Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht.

Angesichts dieser Besonderheiten der zu bearbeitenden Fallkonstellation geht auch der unsubstantiierte Hinweis des Klägers fehl, es sei in den Anleitungsbüchern für den Vortrag allgemein anerkannt, dass Streitig- bzw. Unstreitig-Stellen nicht begründet werden müsse (vgl. zur Ungeeignetheit dieses Vortrags schon den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004 auf S. 7 f. des Beschlussabdrucks).

Ferner wendet der Kläger ein, es sei fehlerhaft beanstandet worden, dass er die Kausalität des Verhaltens des Beklagten zu 2) für den Schaden verneint und dessen Verkehrssicherungspflicht nicht begründet habe, obwohl er in seinem Vortrag für die insoweitige Klageabweisung tatsächlich darauf abgestellt habe, dass den Beklagten zu 2) als bloßen Mitbewohner gerade keine Verkehrssicherungspflicht treffe, und auf die Kausalität gar nicht eingegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe weiter aktenwidrig festgestellt, die Prüfer hätten lediglich kritisiert, er habe keine Ausführungen dazu gemacht, dass und wie sich die Zweifel an der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) auf die Haftung des Beklagten zu 2) auswirken könnten; eine solche Verknüpfung sei von den Prüfern aber nie gezogen worden (vgl. Antragsbegründung S. 19 f. unter 4.). Diese Einwände gehen am Kern der Prüferkritik vorbei. Denn dazu hat sich der Kläger nicht mit den ergänzenden Erwägungen auf Seite 14 f. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt, wonach die Beanstandung im Licht der Prüferbewertung zu sehen sei. In der dienstlichen Stellungnahme des Prüfers Y... werde bemängelt, dass die Frage, ob für den einzelnen Mieter (so auch für den Beklagten zu 2) im Hinblick auf die durchgeführten Baumaßnahmen überhaupt eine Verkehrssicherungspflicht bestünde, (nicht mit der notwendigen Deutlichkeit durchleuchtet und erörtert worden sei, da dies) auch deshalb fraglich sein könnte, weil der Hausmeister selbst als Handwerker Arbeiten im Rahmen der Renovierung übernommen habe. Somit wäre - so das Verwaltungsgericht - sowohl für die Beklagte zu 1) als auch den Beklagten zu 2) als Mieter zu erörtern gewesen, ob diese überhaupt - noch - eine Verkehrssicherungspflicht hätten oder ob diese nicht durch die durchgeführten Baumaßnahmen überlagert worden sei. Nicht das Ergebnis, sondern die fehlende Würdigung der maßgeblichen Umstände sei Gegenstand der Prüferkritik gewesen. Dem sei der Kläger nicht entgegengetreten, so dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankomme, ob er mangels Kausalität eine Haftung des Beklagten zu 2) abgelehnt habe, sondern darauf, dass die Tatsachen, die für die Entstehung einer Verkehrssicherungspflicht maßgeblich gewesen seien, nicht umfassend dargestellt und im Hinblick auf die mögliche Überlagerung nicht hinreichend gewürdigt worden seien. In diesem Sinne hat auch schon der Senat auf Seite 7 seines Beschlusses vom 25. Oktober 2004 diesem klägerischen Einwand entgegengehalten, dass die Kritik der Prüfer das Fehlen einer ausreichenden und überzeugenden Begründung für ein Entstehen der Verkehrssicherungspflicht betroffen habe.

Das abschließende Vorbringen des Klägers, das Absehen von einer Hebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote sei vom Prüfungsausschuss in Bezug auf seine Leistungen im Vorbereitungsdienst sowie auf die Examensnoten mit der "allgemeinen Floskel", man habe seine guten Leistungen im Vorbereitungsdienst berücksichtigt, nicht hinreichend im Einzelnen begründet und zudem seien diese Leistungen auch nicht bzw. nicht zureichend berücksichtigt worden (vgl. Antragsbegründung S. 21 ff. unter IV.), ist ebenfalls nicht geeignet, einen der angeführten Zulassungsgründe anzunehmen.

So hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Juni 2005, mit dem es den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004 wegen zu hoher Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, aus dem Vortrag des Klägers keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung der Grundrechte aufgrund des Unterlassens einer Hebung der Gesamtnote entnommen und die Ausführungen von Verwaltungsgericht wie Verwaltungsgerichtshof von Verfassungs wegen nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 - S. 12 des Beschlussabdrucks).

Die gemäß § 47 Abs. 3 JAG zu treffende Entscheidung, ob eine Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand eines Kandidaten besser kennzeichnet, wobei "auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen" sind, unterliegt - wie andere Prüfungsentscheidungen - dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. Dabei geht diese Regelung - wie auch die zugrunde liegende Vorschrift des § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG - davon aus, dass die aus allen Einzelnoten entsprechend ihrer Gewichtung durch die Prüfungsordnung rechnerisch ermittelte Gesamtnote in aller Regel den Leistungsstand eines Prüflings zutreffend kennzeichnet, der Chancengleichheit durch die Gewichtung der verschiedenartigen Prüfungsleistungen weitestgehend Rechnung trägt und dass deshalb eine Abweichung davon nur ausnahmsweise aus gewichtigen Gründen zulässig ist, die eine Korrektur der errechneten Gesamtnote erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 - 6 C 12/93 - BVerwGE 99 S. 74 ff. = DVBl. 1995 S. 1353 ff. = juris Rdnrn. 16 ff.). Der Beurteilungsspielraum der Prüfer bezieht sich auch darauf, welches Gewicht den "auch" zu berücksichtigenden Leistungen der Kandidaten im Vorbereitungsdienst zukommt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 1990 - 2 UE 3720/87 - NVwZ-RR 1991 S. 630 [641]). Es ist danach nicht zu beanstanden, sondern sachlich gerechtfertigt, wenn die Prüfer eine Gewichtung der im Prüfungsverfahren und der im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen dahin vornehmen, dass ersteren das maßgebliche Gewicht und den Leistungen im Vorbereitungsdienst dagegen eine allenfalls korrigierende Bedeutung beigemessen wird. Denn die Anrechnung der Leistungen im Vorbereitungsdienst ist gerade nicht vorgeschrieben und es geht letztlich bei der Bildung der Abschlussnote um das Gesamtergebnis der Prüfung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. August 1999 - 8 UZ 418/99 - S. 3 des Beschlussabdrucks; in diesem Sinne ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Februar 1991 - 9 S 3137/90 - VBlBW 1991 S. 310 f.).

Dementsprechend hat der Prüfungsausschuss vorliegend die Ablehnung einer Hebung zugunsten des Klägers durch seinen Vorsitzenden X... in der schriftlichen Begründung vom 21. August 2002 auf den Seiten 6 f. unter 3 mit einer ins Einzelne gehenden Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen und dem abschließenden Satz begründet, dass der dadurch begründete Gesamteindruck nach der Meinung des Prüfungsausschusses der errechneten Abschlusspunktzahl auch bei Berücksichtigung der guten Leistungen des Kandidaten im Vorbereitungsdienst entspreche.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach dem Erfordernis und bejahendenfalls nach dem notwendigen Umfang der Begründung einer Hebungsentscheidung ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner früheren Entscheidung das Erfordernis einer über die mündliche Erläuterung des Vorsitzenden im Prüfungstermin hinausgehenden schriftlichen Begründung abgelehnt hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 1990 a.a.O. S. 642 unter Bezug auf: OVG NW, Urteil vom 23. Oktober 1986 - 22 A 918/85 - OVGE 39 S. 36 [41 f.]), sind nunmehr die allgemein in der Rechtsprechung (vgl. die vom Kläger auf Seite 23 seiner Antragsbegründung zitierten Entscheidungen) entwickelten Grundsätze zur Bewertungsbegründung mündlicher Prüfungsleistungen entsprechend heranzuziehen und ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen, so dass diese Frage nicht verallgemeinerungsfähig zu klären ist (vgl. schon Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004 S. 6 oben des Beschlussabdrucks).

Auch der vom Kläger benannte Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst in der "grundlegenden Entscheidung zur Hebung" vom 12. Juli 1995 (a.a.O.) die Frage der Begründung einer Hebungsentscheidung noch nicht behandelt und entschieden habe, begründet weder eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage noch eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004 S. 6 des Beschlussabdrucks). Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dieser Grundentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des dort begründeten Ausnahmecharakters einer Abweichung von der rechnerisch ermittelten, den Leistungsstand eines Prüflings in aller Regel zutreffend kennzeichnenden Gesamtnote sogar im Umkehrschluss entnehmen, dass das Festhalten an dieser Gesamtnote eher keiner substantiierten, nachvollziehbaren Begründung bedarf, weil dieses Erfordernis dort nur für eine nachteilige Abweichung nach unten aufgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 a.a.O. juris Rdnr. 20), die in Hessen gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Unabhängig von der Frage, ob die mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21. April 2008 deutlich nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereichte Vertiefung des klägerischen Vortrags im Hinblick auf das beigefügte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2008 - 14 A 3658/06 - (NWVBl. 2008 S. 237 ff. = juris) überhaupt berücksichtigungsfähig ist, geben die Entscheidungsgründe dieses Urteils dem Senat keinen Anlass, die Frage des Begründungsumfangs für eine Hebungsentscheidung in einem Berufungsverfahren grundsätzlich zu klären.

Zum einen deshalb, weil diese Entscheidung dazu keine ausdrückliche Aussage enthält; dort ist vielmehr lediglich aufgeführt, dass die Prüfer die im Vorbereitungsdienst erzielten Einzelzeugnisse nicht nur mit ihrer jeweiligen Endnote, sondern auch mit ihrem Inhalt "zur Kenntnis zu nehmen" haben (vgl. juris Rdnr. 65). Aus einer Verpflichtung, Einzelzeugnisse im Rahmen der Entscheidungsfindung inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen, folgt - entgegen dem klägerischen Vorbringen (vgl. Schriftsatz vom 21. April 2008 S. 8) - nicht ohne weiteres die Pflicht, die angestellten Erwägungen in allen Einzelheiten in der Bewertungsbegründung darzulegen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004, S. 5 des Beschlussabdrucks), solange die Begründung auch so nachvollziehbar bleibt.

Zum anderen hält der Senat nach wie vor die bisherige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu Hebungsentscheidungen, wonach eine geringere Gewichtung der Ausbildungsnoten nicht zu beanstanden ist, und die im Beschluss vom 25. Oktober 2004 zum notwendigen Begründungsumfang vertretene Auffassung für zutreffend, dass dieser von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt. Danach ist nicht regelmäßig in jeder Begründung einer Hebungsentscheidung ein näheres Eingehen auf den Inhalt von Einzelzeugnissen im Vorbereitungsdienst erforderlich, das kann vielmehr etwa nur in besonderen Grenzfällen und nach entsprechenden, substanziellen "wirkungsvollen Hinweisen" des Prüflings spätestens im Überdenkensverfahren geboten sein.

Ein solcher Grenzfall kann hier aber nicht angenommen werden, weil für ein Prädikatsexamen des Klägers eine Hebung von 0,37 Punkten erforderlich wäre und weder zwischen den - schon allgemein im Verhältnis zu den Prüfungsnoten besseren - Ausbildungsnoten des Klägers noch zwischen dem (verbesserten) Ergebnis seines ersten juristischen Staatsexamens und der rechnerisch ermittelten Gesamtnote seiner zweiten juristischen Staatsprüfung ein so auffällig krasses Missverhältnis besteht, dass eine Hebung sich aufdrängte und ihre Ablehnung deshalb einer besonders eingehenden Begründung hinsichtlich der Leistungen im Vorbereitungsdienst bedurfte.

Soweit der Kläger am Ende seiner Antragsbegründung die Gewichtung seiner Prüfungsleistungen im Rahmen der Hebungsentscheidung durch den Prüfungsausschuss, insbesondere zur Einschätzung einzelner Prüfungsleistungen als "Ausreißer", kritisiert, sind diese prüfungsspezifischen Wertungen der gerichtlichen Beurteilung entzogen.

Nach alledem ist der Berufungszulassungsantrag des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die zugleich die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GKG abändernde Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt Nummer 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 (vgl. NVwZ 2004 S. 1327 [1330]), wonach für den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfungen 15.000,00 € anzusetzen sind; dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für Klagen auf Verbesserung der Prüfungsnote.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 Satz 5 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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